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Entscheid

IV.2021.44

Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens bejaht

12. Oktober 2021Deutsch19 min

Spinale Chirurgie, vom 21. Januar 2016, IV-Akte 9 S. 2 f., Bericht des D____spitals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.44

Verfügung vom 22. Februar 2021

Beweiswert eines

polydisziplinären Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 6. Februar 2015

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) angemeldet (IV-Akte 2). Zur Behinderung hatte er immer wiederkehrende

Schmerzen und Bewegungseinschränkungen infolge eines Bandscheibenvorfalles

angegeben. Die Beschwerdegegnerin hatte erwerbliche (vgl. u.a.

Arbeitgeberbescheidung der C____ vom 16. Februar 2015, IV-Akte 8; IK-Auszug,

IV-Akte 10) sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht des D____spitals [...],

Spinale Chirurgie, vom 21. Januar 2016, IV-Akte 9 S. 2 f., Bericht des D____spitals

[...], Interdisziplinäre Notfallstation/Ambulante Chirurgie, vom 10. September

2014, IV-Akte 9 S. 4 f., E____, FMH Innere Medizin vom 10. April 2019, IV-Akte

29) Unterlagen eingeholt. Ferner holte sie Unterlagen des involvierten

Kranktaggeldversicherers ein (vgl. Begleitschreiben der F____ vom 11. September

2015 mit Beilagen, IV-Akte 38, u.a. auch Bericht der G____, [...], zur

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 27. März 2015, IV-Akte 38

S. 12 ff.).

Am 11. Januar 2016 erfolgte operativ eine Dekompression L5/S1

links sowie eine dorsale Fusion L4/S1 mit USS [Universal Spine System] II

(Operationsbericht des D____spitals [...], Spinale Chirurgie, vom 13. Januar

2016, IV-Akte 51 S. 13, vgl. Bericht der gleichen Abteilung vom 14. April 2016,

IV-Akte 51 S. 10, sowie vom 2. Juni 2016, IV-Akte 56 S. 2).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 26. September 2016

(IV-Akte 58) eine Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vor (sig.

H____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D], Zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM).

Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 70) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2016 bis Juli

2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. November 2017

erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin nahm wiederum

medizinische Berichte zu den Akten (vgl. u.a. Arztbericht von I____, FMH

Chirurgie, vom 19. Juni 2018, IV-Akte 96, Bericht des D____spitals [...], Neurologische

Klinik, vom 24. Juli 2019, IV-Akte 114). Der RAD (sig. H____) empfahl nun mit

Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (IV-Akte 118) die Durchführung eines

polydisziplinären Gutachtens. Die J____ [...], [...]spital [...], nachfolgend: J____)

erstattete dieses Gutachten am 31. Juli 2020 (IV-Akte 130) unter Einbezug von 5

Disziplinen (Innere Medizin, Fallführung [K____, Untersuchung am 17. Februar

2020], Psychiatrie [L____, Untersuchung am 17. Februar 2020], Orthopädie [M____,

Untersuchung am 6. Februar 2020], Neurologie [N____, Untersuchung am 27.

Februar 2020]) und Urologie [O____, Untersuchung am 19. Februar 2020]. Der RAD

(sig. H____) nahm dazu am 11. August 2020 (IV-Akte 133) Stellung.

c) Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (IV-Akte 136)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit

Wirkung ab 1. Mai 2018 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 25.

September 2020 Einwand (IV-Akte 146, vgl. auch Schreiben vom 2. November 2020,

IV-Akte 148). Am 22. Februar 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 157).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. März 2021 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2021 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung

auszurichten. Eventualiter wird beantragt, es sei ein Obergutachten über die

zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, oder die Sache sei

zur weiteren Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Die Instruktionsrichterin hebt mit Verfügung vom 3.

Mai 2021 die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens (vgl.

Verfügung vom 25. März 2021) auf, nachdem beide Parteien das Gericht davon in

Kenntnis gesetzt hatten, dass die Beschwerdegegnerin auf ein

Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 22. Februar 2021 nicht

eingetreten war (vgl. Mitteilung vom 27. April 2021, Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 29. April 2021).

c) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 24. Juni 2021 und mit Duplik vom 23.

August 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 25. August 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

Vertretung durch B____.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Oktober 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente

zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf

das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 130) ab.

Dieses Gutachten erfolgte unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin (Fallführung

K____), Psychiatrie (L____), Orthopädie (M____), Neurologie (N____) und

Urologie (O____).

2.2

Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, das Gutachten der J____

beruhe nicht auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen (Beschwerde S. 2).

Zu den im Gutachten der J____ erhobenen Diagnosen sei neu die Diagnose eines

COPD («chronic obstructive pulmonary disease», zu Deutsch «chronisch

obstruktive Lungenerkrankung») hinzugetreten. Ohne Berücksichtigung dieser

neuen Diagnose lasse sich das Leistungsniveau des Versicherten nicht

zuverlässig beurteilen.

2.3

Nachfolgend ist mit Blick auf die Vorbringen des Versicherten zu

prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2021 zu schützen ist.

Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob das Gutachten der J____

auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten Lungenleidens

beweiswertig ist.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen

zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität

sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,

die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.

3.1

Die J____ hat in der Konsensbeurteilung ihres Gutachtens vom 31.

Juli 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Failed-back-Surgery-Syndrom (CD-10: M53.86), ein femoroacetabuläres Impingement

an der linken Hüfte (ICD-10: M24.85), eine mittelgradig depressive Episode (in

der Vergangenheit auch in schwergradiger Ausprägung mit psychotischen Symptomen,

ICD-10: F32.1) sowie den Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) gestellt

(IV-Akte 130 S. 6 f., vgl. auch die Liste der Diagnosen [13 Diagnosepunkte]

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in IV-Akte 130 S. S. 7 f.).

Die J____ umschreibt in der Konsensbeurteilung die

funktionellen Auswirkungen der einzelnen Diagnosen. Mit Blick auf die

LWS-Beschwerden besteht eine Einschränkung für Gewichtsbelastungen über 10 kg sowie

für Tätigkeiten nach vorn übergeneigt und Zwangspositionen, mit häufigen

Rotationen der Körperachse, welche die LWS zusätzlich belasten. Bezogen auf die

Hüfte links besteht eine Belastungseinschränkung für schwere und mittelschwere

Gewichte sowie für längere Gehstrecken (5-6 Kilometer, gesamthaft am Tag 1-1.5

Kilometer) und für das Gehen auf unebenem Gelände (IV-Akte 130 S. 8).

Sodann umschreibt die J____ die psychisch bedingten

Einschränkungen. Die Funktionalität des Exploranden werde «derzeit» (die psychiatrische

Untersuchung durch L____ erfolgte am 17. Februar 2020, IV-Akte 130 S. 2) durch

eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik und die Panikanfälle

eingeschränkt (IV-Akte 130 S. 8). Hierbei kommt es gemäss Gutachten durch die

deprimierte Stimmungslage in Verbindung mit einer relevanten Antriebsstörung

vor allem zu mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der Fähigkeit,

anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und in einem angemessenen

Zeitraum durchzuführen bzw. zu beenden. Die Stimmungslage und die deutlich

reduzierte Schwingungsfähigkeit führen dazu, dass die Fähigkeit, sich im

Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen, reduziert

ist. Dies kann sowohl inhaltliche, zeitliche als auch personelle Veränderungen

der Arbeitsanforderungen betreffen. Das Aufrechterhalten eines durchgehenden

Leistungsniveaus ist reduziert.

In der bisherigen Tätigkeit verneinen die Gutachter der J____

(IV-Akte 130 S. 8) mindestens seit Mai 2017 eine Arbeitsfähigkeit. In angepasster

Tätigkeit schätzen sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit (Vorgaben: ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorn

übergeneigt, ohne Tätigkeiten mit Rotation um die Körperachse, ohne Arbeiten

auf Treppen, Leitern, mit nur selten Begehen von Treppen, ohne Tätigkeiten in

der Hocke) eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei zuvor postoperativ im Mai 2017

bis August 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die volle

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist gemäss den Darlegungen der

J____ schon rein orthopädisch bedingt, die 50%-ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit ist

dagegen hauptsächlich psychiatrisch bedingt. Die orthopädischerseits

attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% aufgrund eines erhöhten

Pausenbedarfs wirkt sich hier nicht additiv aus (IV-Akte 130 S. 9).

3.2

Mit seinem Einwandschreiben vom 25. September 2020 zum Vorbescheid (IV-Akte

146, vgl. auch Schreiben vom 2. November 2020, IV-Akte 148) hat der

Beschwerdeführer das Gutachten der J____ beanstandet. Der RAD hat sich dazu

geäussert (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 151).

3.2.1

Der Beschwerdeführer verwies auf das vom orthopädischen

Gutachter M____ diagnostizierte femoroacetabuläre Impingement an der linken

Hüfte. M____ habe dabei u.a. festgestellt, dass der Versicherte im Hinblick auf

dieses diagnostizierte Leiden einige Zeit sitzen könne (IV-Akte 130 S. 47). Der

Beschwerdeführer bemängelt, dass der Gutachter dies jedoch bei seinen

Schlussfolgerungen bezüglich der bestehenden Einschränkungen aus orthopädischer

Sicht nicht berücksichtigt habe. Der RAD hält dazu fest (IV-Akte 151 S. 6), M____

habe bei seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt, dass der Versicherte

nicht sehr lange sitzen kann (aber auf alle Fälle einige Zeit lang), weshalb er

wechselbelastende Tätigkeiten als möglich und zumutbar ausgewiesen habe, nicht

aber Tätigkeiten nur oder in einem hohen Ausmass im Sitzen.

3.2.2

Weiter verwies der Beschwerdeführer darauf, dass gemäss

dem neurologischen Teilgutachten eine stufenweise Wiedereingliederung mit einem

Beginn mit 10-20% empfohlen werde (IV-Akte 130 S. 37). Der Beschwerdeführer hat

dies im Einwandschreiben als nicht durchführbar bezeichnet. Weiter hatte der

Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde auf dem ausgeglichenen/freien

Arbeitsmarkt unter den bestehenden Bedingungen prinzipiell keine Arbeit mehr

finden.

Der RAD hat dazu ausgeführt (IV-Akte 151 S. 6), gegen eine

stufenweise, rasche Wiedereingliederung nach der langen Arbeitsabstinenz, mit

einem Beginn mit 10-20% bestünden aus medizinischer Sicht keine wesentlichen

Einwände. Dies ändere aber nichts an der von der J____ gesamthaft attestierten

Arbeitsfähigkeit von 50% in angepassten Verweistätigkeiten.

Ergänzend hält der RAD zutreffend fest, die Frage, ob der

Versicherte mit der ausgewiesenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt finden könne oder nicht, sei

keine medizinische Frage (vgl. dazu Erw. 4.3.).

Mit diesen Darlegungen hat der RAD gut nachvollziehbar zu den

Einwendungen des Versicherten Stellung bezogen. Festzustellen ist damit, dass

der Versicherte im Einwandverfahren nichts vorgebracht hat, was Zweifel an der

Beweiskraft des Gutachtens der J____ zu wecken vermöchte.

3.3

In der Beschwerde wird auf das Gutachten der J____, soweit es sich unter

Berücksichtigung der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie,

Neurologie und Urologie zu den Verhältnissen im Begutachtungszeitpunkt äussert

(Februar 2002, IV-Akte 130 S. 2), nicht mehr näher bzw. substantiiert

eingegangen. Mit Bezug auf den Begutachtungszeitpunkt besteht mit Blick auf die

in Erw. 2.3. angeführte Praxis auch kein Anlass zu begründeten Zweifeln.

Der Beschwerdeführer hatte im Einwandschreiben vom 25.

September 2020 (IV-Akte 146) gegen den Vorbescheid noch kein Lungenleiden

angeführt. Zu würdigen bleibt, ob der vom Versicherten mit der Beschwerde

eingereichte Arztbericht vom 15. März 2021 (Beschwerdebeilage 3), welcher sich

zu der Diagnose eines COPD äussert, Anlass dazu geben könnte, weitere

medizinische Abklärungen zu tätigen bzw. von der Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit durch die J____ abzurücken.

4.

4.1

In der Beschwerde macht der Versicherte geltend, die

Schlussfolgerungen der J____ liessen sich nicht mit seiner subjektiv

empfundenen Leistungsfähigkeit vereinbaren (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6). Trotz

allen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen und trotz grosser

Motivation sei es bislang zu keinerlei Besserung bzw. Stabilisierung seiner

somatischen und psychischen Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer verweist

darauf, im Jahr 2018 sei zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 10%, mit langsamer

Steigerung auf 50% in einer körperlich leichten, eher sitzenden Tätigkeit als

möglich bezeichnet worden. Aus diesem Grund sei ein Job-Coaching bei P____ gestartet

worden, welches bereits nach kurzer Zeit «bei unklarem Gesundheitszustand» habe

abgebrochen werden müssen.

Da sich dieser Gesundheitszustand nicht durch die Hüft- oder

Rückenproblematik habe erklären lassen, hätten die Ärzte eine

Erschöpfungsdepression als gegeben erachtet. Für den Versicherten sei diese

Diagnose nicht überzeugend, da sein Antrieb, arbeiten zu wollen, stets hoch

gewesen sei, die Erschöpfung und schnelle Ermüdbarkeit sich aber stark

limitierend ausgewirkt hätten. Der Versicherte habe nach der gescheiterten

Arbeitsvermittlung erfolglos versucht, zumindest seine Aufgaben im

Haushalt/Schrebergarten zu steigern. Die nun vorliegende somatische Erklärung

der Atemnot - das COPD – erlaube es nun, eine allfällig mögliche und zumutbare

Verweistätigkeit zu definieren und die vom Versicherten beschriebenen

Einschränkungen auch plausibel nachvollziehen und an einer Diagnose «festmachen»

zu können (Beschwerde S. 5 Ziff. 6).

Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde (Beilage 3) ein

Schreiben des D____spitals [...], Pneumologie (sig. Q____, Oberarzt) vom 15.

März 2021 ins Recht. Diese Stelle bestätigt, dass der Versicherte sich wegen

einer obstruktiven Schlafapnoe seit ca. 3 Jahren in regelmässiger ambulanten

Betreuung befinde. Wegen einer zunehmenden Belastungsdyspnoe Grad II hätten in

den letzten Monaten zusätzliche Abklärungen stattgefunden. Dabei habe die

berichtende Stelle eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung

(COPD GOLD II) mit ausgeprägtem Lungenemphysem diagnostiziert. Eine Therapie

(Rauchstopp, inhalative Medikamente) sei eingeleitet worden. Gemäss Schreiben

vom 15. März 2021 sei der Versicherte für den zuletzt ausgeübten Beruf als

Deckenbau- und Brandschutzmonteur aufgrund dieser neu festgestellten

Lungenerkrankung nicht mehr arbeitsfähig. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich

die Arbeitsfähigkeit fundamental verbessere. Aus pneumologischer Sicht attestiert

das Schreiben dem Versicherten, langfristig komme «nur eine körperlich leichte

bis maximal mittelschwere Tätigkeit in Frage».

4.2

4.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass die im Schreiben vom 15. März

2021.

erwähnte Schlafapnoe im Gutachten der J____ ebenfalls diagnostiziert ist («Obstruktives

Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie», vgl. Allgemeinmedizinische

Begutachten, K____, IV-Akte 130 S. 28; CPAP = Continuous Positive Airway

Pressure). Dieser Befund ist somit nicht «neu» im Sinne einer erst nach der

Begutachtung aufgetretenen Erkrankung und hat folglich in die Gesamtwürdigung

Eingang gefunden. Er wird aber im Abschnitt «Konsensbeurteilung» unter den

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 130 S.

7).

4.2.2

Der RAD (sig. H____) hat zu diesem Schreiben vom 15.

März 2021 am 20. Mai 2021 Stellung bezogen (IV-Akte 162).

Zunächst stellt der RAD fest, die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit gemäss Schreiben vom 15. März 2021 decke sich sinngemäss mit

der Beurteilung gemäss Gutachten der J____ vom 31. Juli 2020. Bereits die

Gutachter der J____ hätten festgehalten, dass dem Versicherten die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Decken- und Brandschutzmonteur nicht mehr zumutbar sei.

Diese Beurteilung habe auch Gültigkeit für sämtliche körperlich schweren und

mittelschweren Tätigkeiten.

In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

attestierten die Gutachter der J____ eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 50%.

Gemäss Bericht der Pneumologie vom 15. März 2020 seien dem Versicherten sogar

bis zu mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Dies hatten die Gutachter aber in

erster Linie wegen den Beschwerden des Achsenskeletts und des Bewegungsapparats

verneint.

Als zumutbar erklärt hatten die Gutachter körperlich leichte,

wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, wie nach vorn

übergeneigt, ohne Tätigkeiten mit Rotationen um die Körperachse, ohne Arbeiten

auf Treppen oder Leitern, und ohne Tätigkeiten in der Hocke. Der RAD hält mit

Blick auf diese Einschätzung der J____ fest, wegen der aktuell diagnostizierten

Lungenproblematik bestehe keine zusätzliche Einschränkung der zeitlichen

Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten. Dies entspreche der

Beurteilung der Pneumologie.

Der RAD formuliert bezüglich des qualitativen Belastungsprofils

zusätzliche Vorgaben. Dem Versicherten sollten keine Tätigkeiten in grosser

Hitze oder Kälte mehr zugemutet werden. Nicht zumutbar seien zudem Arbeiten in

einer Arbeitsumgebung mit Luftbelastungen, wie durch Stäube, Rauch oder Dämpfe.

Ansonsten hält der RAD an seiner Stellungnahme vom 3. Dezember

2020.

(IV-Akte 151, vgl. vorstehend Erw. 3.2.) fest.

Die Darlegungen des RAD sind gut nachvollziehbar. Der Bericht

der Pneumologie des D____spitals [...] stimmt hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit mit dem Gutachten der J____ überein. Die

Einschränkung in Verweisungstätigkeiten wird einzig dahingehend umschrieben,

dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten zu vermeiden seien. Damit

ist klar, dass die von der J____ beschriebene Restarbeitsfähigkeit, was das

zumutbare Pensum und die Leistungsfähigkeit betrifft, durch das Lungenleiden nicht

zusätzlich beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind einzig die vom RAD in Bezug auf

die Lungenerkrankung formulierten Vorgaben zu berücksichtigen.

Ergänzende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit erübrigen sich

damit.

4.3

Der Beschwerdeführer argumentiert (Beschwerde S. 6 Ziff. 8), der

Gesundheitszustand schliesse aus, dass er noch eine Stelle finden könne.

Zunächst steht das weit vor dem Erreichen der Altersgrenze

liegende Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1979) der Möglichkeit, die

verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai

2011.

E. 3.4). Weiter erscheint die von der J____ beschriebene zumutbare Verweisungstätigkeit

mit den vom RAD formulierten lungenspezifischen Vorgaben nicht derart

eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr

kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen

können (Urteil 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.4 mit Hinweisen).

5.

5.1

Gemäss Verfügung vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin

gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 57%

ermittelt. Sie verwies darauf, dass der Versicherte seit 2014 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, weshalb sie aufgrund fehlender

Lohnzahlen zur Erhebung beider Vergleichseinkommen auf die Lohntabellen

(Lohnstrukturerhebungen/LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgreife. Die

vorliegend gewählte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

5.2

Das Valideneinkommen schätzte die Beschwerdegegnerin auf CHF

70'331.00. Sie zog die Tabelle TA 1 gemäss LSE 2018 (Pos. 41-43 Baugewerbe,

Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) heran.

Das Invalideneinkommen schätzte die Beschwerdegegnerin auf CHF

30'496.00. Dabei gelangte die Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 (Total, Männer, Kompetenzniveau

1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) zur Anwendung. Den Basiswert

von CHF 65'767.00 reduzierte sie entsprechend dem noch möglichen Pensum von 50%

auf CHF 33'884.--.

5.3

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a

f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Vom Invalideneinkommen von CHF 33'884.-- nahm die

Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung vom 22. Februar 2021 zusätzlich einen

leidensbedingten Abzug von 10% vor und gelangte somit auf ein

Invalideneinkommen von CHF 30'496.00.

Die Beschwerdegegnerin begründete diesen Abzug mit Hinweis auf

die leidensbedingten Einschränkungen und den reduzierten Beschäftigungsgrad.

Auch dies ist nicht zu beanstanden. Auch mit Rücksicht auf die vom RAD mit

Bezug auf die Lungenerkrankung formulierten Vorgaben ergibt sich kein Anlass

zur Vornahme eines höheren Abzuges.

Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin zudem in der Verfügung

ausgeführt, die weiteren von der Praxis formulierten einkommensbeeinflussenden

Merkmale seien vorliegend nicht gegeben. Der Versicherte ist 1979 geboren,

somit fällt das Alter als einkommensbeeinflussender Faktor ausser Betracht. Er

ist Schweizer Bürger. Somit fallen auch die Faktoren Nationalität und

Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht. Die Betriebszugehörigkeit bleibt als

Faktor ebenfalls ausser Anschlag, hat doch der Versicherte vorwiegend im Rahmen

von Einsätzen über Personalverleihfirmen gearbeitet (vgl. IK-Auszug per 28.

November 2016, IV-Akte 59).

5.4

Diese angeführten Berechnungen werden vom Beschwerdeführer in

arithmetischer Hinsicht nicht in Zweifel gezogen. Es bleibt somit bei dem von

der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 57%.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1

Die ordentlichen Kosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

6.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem

vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: