IV.2021.44
Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens bejaht
12. Oktober 2021Deutsch19 min
Spinale Chirurgie, vom 21. Januar 2016, IV-Akte 9 S. 2 f., Bericht des D____spitals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.44
Verfügung vom 22. Februar 2021
Beweiswert eines
polydisziplinären Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 6. Februar 2015
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet (IV-Akte 2). Zur Behinderung hatte er immer wiederkehrende
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen infolge eines Bandscheibenvorfalles
angegeben. Die Beschwerdegegnerin hatte erwerbliche (vgl. u.a.
Arbeitgeberbescheidung der C____ vom 16. Februar 2015, IV-Akte 8; IK-Auszug,
IV-Akte 10) sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht des D____spitals [...],
Spinale Chirurgie, vom 21. Januar 2016, IV-Akte 9 S. 2 f., Bericht des D____spitals
[...], Interdisziplinäre Notfallstation/Ambulante Chirurgie, vom 10. September
2014, IV-Akte 9 S. 4 f., E____, FMH Innere Medizin vom 10. April 2019, IV-Akte
29) Unterlagen eingeholt. Ferner holte sie Unterlagen des involvierten
Kranktaggeldversicherers ein (vgl. Begleitschreiben der F____ vom 11. September
2015 mit Beilagen, IV-Akte 38, u.a. auch Bericht der G____, [...], zur
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 27. März 2015, IV-Akte 38
S. 12 ff.).
Am 11. Januar 2016 erfolgte operativ eine Dekompression L5/S1
links sowie eine dorsale Fusion L4/S1 mit USS [Universal Spine System] II
(Operationsbericht des D____spitals [...], Spinale Chirurgie, vom 13. Januar
2016, IV-Akte 51 S. 13, vgl. Bericht der gleichen Abteilung vom 14. April 2016,
IV-Akte 51 S. 10, sowie vom 2. Juni 2016, IV-Akte 56 S. 2).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 26. September 2016
(IV-Akte 58) eine Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vor (sig.
H____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D], Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 70) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2016 bis Juli
2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. November 2017
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin nahm wiederum
medizinische Berichte zu den Akten (vgl. u.a. Arztbericht von I____, FMH
Chirurgie, vom 19. Juni 2018, IV-Akte 96, Bericht des D____spitals [...], Neurologische
Klinik, vom 24. Juli 2019, IV-Akte 114). Der RAD (sig. H____) empfahl nun mit
Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (IV-Akte 118) die Durchführung eines
polydisziplinären Gutachtens. Die J____ [...], [...]spital [...], nachfolgend: J____)
erstattete dieses Gutachten am 31. Juli 2020 (IV-Akte 130) unter Einbezug von 5
Disziplinen (Innere Medizin, Fallführung [K____, Untersuchung am 17. Februar
2020], Psychiatrie [L____, Untersuchung am 17. Februar 2020], Orthopädie [M____,
Untersuchung am 6. Februar 2020], Neurologie [N____, Untersuchung am 27.
Februar 2020]) und Urologie [O____, Untersuchung am 19. Februar 2020]. Der RAD
(sig. H____) nahm dazu am 11. August 2020 (IV-Akte 133) Stellung.
c) Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (IV-Akte 136)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2018 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 25.
September 2020 Einwand (IV-Akte 146, vgl. auch Schreiben vom 2. November 2020,
IV-Akte 148). Am 22. Februar 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 157).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. März 2021 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2021 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
auszurichten. Eventualiter wird beantragt, es sei ein Obergutachten über die
zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, oder die Sache sei
zur weiteren Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Instruktionsrichterin hebt mit Verfügung vom 3.
Mai 2021 die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens (vgl.
Verfügung vom 25. März 2021) auf, nachdem beide Parteien das Gericht davon in
Kenntnis gesetzt hatten, dass die Beschwerdegegnerin auf ein
Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 22. Februar 2021 nicht
eingetreten war (vgl. Mitteilung vom 27. April 2021, Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. April 2021).
c) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 24. Juni 2021 und mit Duplik vom 23.
August 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. August 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Oktober 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf
das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 130) ab.
Dieses Gutachten erfolgte unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin (Fallführung
K____), Psychiatrie (L____), Orthopädie (M____), Neurologie (N____) und
Urologie (O____).
2.2
Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, das Gutachten der J____
beruhe nicht auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen (Beschwerde S. 2).
Zu den im Gutachten der J____ erhobenen Diagnosen sei neu die Diagnose eines
COPD («chronic obstructive pulmonary disease», zu Deutsch «chronisch
obstruktive Lungenerkrankung») hinzugetreten. Ohne Berücksichtigung dieser
neuen Diagnose lasse sich das Leistungsniveau des Versicherten nicht
zuverlässig beurteilen.
2.3
Nachfolgend ist mit Blick auf die Vorbringen des Versicherten zu
prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2021 zu schützen ist.
Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob das Gutachten der J____
auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten Lungenleidens
beweiswertig ist.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen
zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität
sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,
die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1
Die J____ hat in der Konsensbeurteilung ihres Gutachtens vom 31.
Juli 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
Failed-back-Surgery-Syndrom (CD-10: M53.86), ein femoroacetabuläres Impingement
an der linken Hüfte (ICD-10: M24.85), eine mittelgradig depressive Episode (in
der Vergangenheit auch in schwergradiger Ausprägung mit psychotischen Symptomen,
ICD-10: F32.1) sowie den Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) gestellt
(IV-Akte 130 S. 6 f., vgl. auch die Liste der Diagnosen [13 Diagnosepunkte]
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in IV-Akte 130 S. S. 7 f.).
Die J____ umschreibt in der Konsensbeurteilung die
funktionellen Auswirkungen der einzelnen Diagnosen. Mit Blick auf die
LWS-Beschwerden besteht eine Einschränkung für Gewichtsbelastungen über 10 kg sowie
für Tätigkeiten nach vorn übergeneigt und Zwangspositionen, mit häufigen
Rotationen der Körperachse, welche die LWS zusätzlich belasten. Bezogen auf die
Hüfte links besteht eine Belastungseinschränkung für schwere und mittelschwere
Gewichte sowie für längere Gehstrecken (5-6 Kilometer, gesamthaft am Tag 1-1.5
Kilometer) und für das Gehen auf unebenem Gelände (IV-Akte 130 S. 8).
Sodann umschreibt die J____ die psychisch bedingten
Einschränkungen. Die Funktionalität des Exploranden werde «derzeit» (die psychiatrische
Untersuchung durch L____ erfolgte am 17. Februar 2020, IV-Akte 130 S. 2) durch
eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik und die Panikanfälle
eingeschränkt (IV-Akte 130 S. 8). Hierbei kommt es gemäss Gutachten durch die
deprimierte Stimmungslage in Verbindung mit einer relevanten Antriebsstörung
vor allem zu mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der Fähigkeit,
anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und in einem angemessenen
Zeitraum durchzuführen bzw. zu beenden. Die Stimmungslage und die deutlich
reduzierte Schwingungsfähigkeit führen dazu, dass die Fähigkeit, sich im
Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen, reduziert
ist. Dies kann sowohl inhaltliche, zeitliche als auch personelle Veränderungen
der Arbeitsanforderungen betreffen. Das Aufrechterhalten eines durchgehenden
Leistungsniveaus ist reduziert.
In der bisherigen Tätigkeit verneinen die Gutachter der J____
(IV-Akte 130 S. 8) mindestens seit Mai 2017 eine Arbeitsfähigkeit. In angepasster
Tätigkeit schätzen sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit (Vorgaben: ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorn
übergeneigt, ohne Tätigkeiten mit Rotation um die Körperachse, ohne Arbeiten
auf Treppen, Leitern, mit nur selten Begehen von Treppen, ohne Tätigkeiten in
der Hocke) eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei zuvor postoperativ im Mai 2017
bis August 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die volle
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist gemäss den Darlegungen der
J____ schon rein orthopädisch bedingt, die 50%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit ist
dagegen hauptsächlich psychiatrisch bedingt. Die orthopädischerseits
attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs wirkt sich hier nicht additiv aus (IV-Akte 130 S. 9).
3.2
Mit seinem Einwandschreiben vom 25. September 2020 zum Vorbescheid (IV-Akte
146, vgl. auch Schreiben vom 2. November 2020, IV-Akte 148) hat der
Beschwerdeführer das Gutachten der J____ beanstandet. Der RAD hat sich dazu
geäussert (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 151).
3.2.1
Der Beschwerdeführer verwies auf das vom orthopädischen
Gutachter M____ diagnostizierte femoroacetabuläre Impingement an der linken
Hüfte. M____ habe dabei u.a. festgestellt, dass der Versicherte im Hinblick auf
dieses diagnostizierte Leiden einige Zeit sitzen könne (IV-Akte 130 S. 47). Der
Beschwerdeführer bemängelt, dass der Gutachter dies jedoch bei seinen
Schlussfolgerungen bezüglich der bestehenden Einschränkungen aus orthopädischer
Sicht nicht berücksichtigt habe. Der RAD hält dazu fest (IV-Akte 151 S. 6), M____
habe bei seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt, dass der Versicherte
nicht sehr lange sitzen kann (aber auf alle Fälle einige Zeit lang), weshalb er
wechselbelastende Tätigkeiten als möglich und zumutbar ausgewiesen habe, nicht
aber Tätigkeiten nur oder in einem hohen Ausmass im Sitzen.
3.2.2
Weiter verwies der Beschwerdeführer darauf, dass gemäss
dem neurologischen Teilgutachten eine stufenweise Wiedereingliederung mit einem
Beginn mit 10-20% empfohlen werde (IV-Akte 130 S. 37). Der Beschwerdeführer hat
dies im Einwandschreiben als nicht durchführbar bezeichnet. Weiter hatte der
Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde auf dem ausgeglichenen/freien
Arbeitsmarkt unter den bestehenden Bedingungen prinzipiell keine Arbeit mehr
finden.
Der RAD hat dazu ausgeführt (IV-Akte 151 S. 6), gegen eine
stufenweise, rasche Wiedereingliederung nach der langen Arbeitsabstinenz, mit
einem Beginn mit 10-20% bestünden aus medizinischer Sicht keine wesentlichen
Einwände. Dies ändere aber nichts an der von der J____ gesamthaft attestierten
Arbeitsfähigkeit von 50% in angepassten Verweistätigkeiten.
Ergänzend hält der RAD zutreffend fest, die Frage, ob der
Versicherte mit der ausgewiesenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt finden könne oder nicht, sei
keine medizinische Frage (vgl. dazu Erw. 4.3.).
Mit diesen Darlegungen hat der RAD gut nachvollziehbar zu den
Einwendungen des Versicherten Stellung bezogen. Festzustellen ist damit, dass
der Versicherte im Einwandverfahren nichts vorgebracht hat, was Zweifel an der
Beweiskraft des Gutachtens der J____ zu wecken vermöchte.
3.3
In der Beschwerde wird auf das Gutachten der J____, soweit es sich unter
Berücksichtigung der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie,
Neurologie und Urologie zu den Verhältnissen im Begutachtungszeitpunkt äussert
(Februar 2002, IV-Akte 130 S. 2), nicht mehr näher bzw. substantiiert
eingegangen. Mit Bezug auf den Begutachtungszeitpunkt besteht mit Blick auf die
in Erw. 2.3. angeführte Praxis auch kein Anlass zu begründeten Zweifeln.
Der Beschwerdeführer hatte im Einwandschreiben vom 25.
September 2020 (IV-Akte 146) gegen den Vorbescheid noch kein Lungenleiden
angeführt. Zu würdigen bleibt, ob der vom Versicherten mit der Beschwerde
eingereichte Arztbericht vom 15. März 2021 (Beschwerdebeilage 3), welcher sich
zu der Diagnose eines COPD äussert, Anlass dazu geben könnte, weitere
medizinische Abklärungen zu tätigen bzw. von der Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit durch die J____ abzurücken.
4.
4.1
In der Beschwerde macht der Versicherte geltend, die
Schlussfolgerungen der J____ liessen sich nicht mit seiner subjektiv
empfundenen Leistungsfähigkeit vereinbaren (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6). Trotz
allen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen und trotz grosser
Motivation sei es bislang zu keinerlei Besserung bzw. Stabilisierung seiner
somatischen und psychischen Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer verweist
darauf, im Jahr 2018 sei zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 10%, mit langsamer
Steigerung auf 50% in einer körperlich leichten, eher sitzenden Tätigkeit als
möglich bezeichnet worden. Aus diesem Grund sei ein Job-Coaching bei P____ gestartet
worden, welches bereits nach kurzer Zeit «bei unklarem Gesundheitszustand» habe
abgebrochen werden müssen.
Da sich dieser Gesundheitszustand nicht durch die Hüft- oder
Rückenproblematik habe erklären lassen, hätten die Ärzte eine
Erschöpfungsdepression als gegeben erachtet. Für den Versicherten sei diese
Diagnose nicht überzeugend, da sein Antrieb, arbeiten zu wollen, stets hoch
gewesen sei, die Erschöpfung und schnelle Ermüdbarkeit sich aber stark
limitierend ausgewirkt hätten. Der Versicherte habe nach der gescheiterten
Arbeitsvermittlung erfolglos versucht, zumindest seine Aufgaben im
Haushalt/Schrebergarten zu steigern. Die nun vorliegende somatische Erklärung
der Atemnot - das COPD – erlaube es nun, eine allfällig mögliche und zumutbare
Verweistätigkeit zu definieren und die vom Versicherten beschriebenen
Einschränkungen auch plausibel nachvollziehen und an einer Diagnose «festmachen»
zu können (Beschwerde S. 5 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde (Beilage 3) ein
Schreiben des D____spitals [...], Pneumologie (sig. Q____, Oberarzt) vom 15.
März 2021 ins Recht. Diese Stelle bestätigt, dass der Versicherte sich wegen
einer obstruktiven Schlafapnoe seit ca. 3 Jahren in regelmässiger ambulanten
Betreuung befinde. Wegen einer zunehmenden Belastungsdyspnoe Grad II hätten in
den letzten Monaten zusätzliche Abklärungen stattgefunden. Dabei habe die
berichtende Stelle eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung
(COPD GOLD II) mit ausgeprägtem Lungenemphysem diagnostiziert. Eine Therapie
(Rauchstopp, inhalative Medikamente) sei eingeleitet worden. Gemäss Schreiben
vom 15. März 2021 sei der Versicherte für den zuletzt ausgeübten Beruf als
Deckenbau- und Brandschutzmonteur aufgrund dieser neu festgestellten
Lungenerkrankung nicht mehr arbeitsfähig. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich
die Arbeitsfähigkeit fundamental verbessere. Aus pneumologischer Sicht attestiert
das Schreiben dem Versicherten, langfristig komme «nur eine körperlich leichte
bis maximal mittelschwere Tätigkeit in Frage».
4.2
4.2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die im Schreiben vom 15. März
2021.
erwähnte Schlafapnoe im Gutachten der J____ ebenfalls diagnostiziert ist («Obstruktives
Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie», vgl. Allgemeinmedizinische
Begutachten, K____, IV-Akte 130 S. 28; CPAP = Continuous Positive Airway
Pressure). Dieser Befund ist somit nicht «neu» im Sinne einer erst nach der
Begutachtung aufgetretenen Erkrankung und hat folglich in die Gesamtwürdigung
Eingang gefunden. Er wird aber im Abschnitt «Konsensbeurteilung» unter den
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 130 S.
7).
4.2.2
Der RAD (sig. H____) hat zu diesem Schreiben vom 15.
März 2021 am 20. Mai 2021 Stellung bezogen (IV-Akte 162).
Zunächst stellt der RAD fest, die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gemäss Schreiben vom 15. März 2021 decke sich sinngemäss mit
der Beurteilung gemäss Gutachten der J____ vom 31. Juli 2020. Bereits die
Gutachter der J____ hätten festgehalten, dass dem Versicherten die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Decken- und Brandschutzmonteur nicht mehr zumutbar sei.
Diese Beurteilung habe auch Gültigkeit für sämtliche körperlich schweren und
mittelschweren Tätigkeiten.
In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
attestierten die Gutachter der J____ eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 50%.
Gemäss Bericht der Pneumologie vom 15. März 2020 seien dem Versicherten sogar
bis zu mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Dies hatten die Gutachter aber in
erster Linie wegen den Beschwerden des Achsenskeletts und des Bewegungsapparats
verneint.
Als zumutbar erklärt hatten die Gutachter körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, wie nach vorn
übergeneigt, ohne Tätigkeiten mit Rotationen um die Körperachse, ohne Arbeiten
auf Treppen oder Leitern, und ohne Tätigkeiten in der Hocke. Der RAD hält mit
Blick auf diese Einschätzung der J____ fest, wegen der aktuell diagnostizierten
Lungenproblematik bestehe keine zusätzliche Einschränkung der zeitlichen
Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten. Dies entspreche der
Beurteilung der Pneumologie.
Der RAD formuliert bezüglich des qualitativen Belastungsprofils
zusätzliche Vorgaben. Dem Versicherten sollten keine Tätigkeiten in grosser
Hitze oder Kälte mehr zugemutet werden. Nicht zumutbar seien zudem Arbeiten in
einer Arbeitsumgebung mit Luftbelastungen, wie durch Stäube, Rauch oder Dämpfe.
Ansonsten hält der RAD an seiner Stellungnahme vom 3. Dezember
2020.
(IV-Akte 151, vgl. vorstehend Erw. 3.2.) fest.
Die Darlegungen des RAD sind gut nachvollziehbar. Der Bericht
der Pneumologie des D____spitals [...] stimmt hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit mit dem Gutachten der J____ überein. Die
Einschränkung in Verweisungstätigkeiten wird einzig dahingehend umschrieben,
dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten zu vermeiden seien. Damit
ist klar, dass die von der J____ beschriebene Restarbeitsfähigkeit, was das
zumutbare Pensum und die Leistungsfähigkeit betrifft, durch das Lungenleiden nicht
zusätzlich beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind einzig die vom RAD in Bezug auf
die Lungenerkrankung formulierten Vorgaben zu berücksichtigen.
Ergänzende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit erübrigen sich
damit.
4.3
Der Beschwerdeführer argumentiert (Beschwerde S. 6 Ziff. 8), der
Gesundheitszustand schliesse aus, dass er noch eine Stelle finden könne.
Zunächst steht das weit vor dem Erreichen der Altersgrenze
liegende Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1979) der Möglichkeit, die
verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai
2011.
E. 3.4). Weiter erscheint die von der J____ beschriebene zumutbare Verweisungstätigkeit
mit den vom RAD formulierten lungenspezifischen Vorgaben nicht derart
eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr
kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts
9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen
können (Urteil 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.
5.1
Gemäss Verfügung vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin
gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 57%
ermittelt. Sie verwies darauf, dass der Versicherte seit 2014 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, weshalb sie aufgrund fehlender
Lohnzahlen zur Erhebung beider Vergleichseinkommen auf die Lohntabellen
(Lohnstrukturerhebungen/LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgreife. Die
vorliegend gewählte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
5.2
Das Valideneinkommen schätzte die Beschwerdegegnerin auf CHF
70'331.00. Sie zog die Tabelle TA 1 gemäss LSE 2018 (Pos. 41-43 Baugewerbe,
Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) heran.
Das Invalideneinkommen schätzte die Beschwerdegegnerin auf CHF
30'496.00. Dabei gelangte die Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 (Total, Männer, Kompetenzniveau
1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) zur Anwendung. Den Basiswert
von CHF 65'767.00 reduzierte sie entsprechend dem noch möglichen Pensum von 50%
auf CHF 33'884.--.
5.3
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a
f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Vom Invalideneinkommen von CHF 33'884.-- nahm die
Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung vom 22. Februar 2021 zusätzlich einen
leidensbedingten Abzug von 10% vor und gelangte somit auf ein
Invalideneinkommen von CHF 30'496.00.
Die Beschwerdegegnerin begründete diesen Abzug mit Hinweis auf
die leidensbedingten Einschränkungen und den reduzierten Beschäftigungsgrad.
Auch dies ist nicht zu beanstanden. Auch mit Rücksicht auf die vom RAD mit
Bezug auf die Lungenerkrankung formulierten Vorgaben ergibt sich kein Anlass
zur Vornahme eines höheren Abzuges.
Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin zudem in der Verfügung
ausgeführt, die weiteren von der Praxis formulierten einkommensbeeinflussenden
Merkmale seien vorliegend nicht gegeben. Der Versicherte ist 1979 geboren,
somit fällt das Alter als einkommensbeeinflussender Faktor ausser Betracht. Er
ist Schweizer Bürger. Somit fallen auch die Faktoren Nationalität und
Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht. Die Betriebszugehörigkeit bleibt als
Faktor ebenfalls ausser Anschlag, hat doch der Versicherte vorwiegend im Rahmen
von Einsätzen über Personalverleihfirmen gearbeitet (vgl. IK-Auszug per 28.
November 2016, IV-Akte 59).
5.4
Diese angeführten Berechnungen werden vom Beschwerdeführer in
arithmetischer Hinsicht nicht in Zweifel gezogen. Es bleibt somit bei dem von
der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 57%.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1
Die ordentlichen Kosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
6.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem
vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: