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Entscheid

IV.2021.46

Revision von Amtes wegen; Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen. Gutheissung

20. September 2021Deutsch17 min

Psychiater, Dr. med. C____ in wechselndem Ausmass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.46

Verfügung vom 19. Februar 2021

Revision von Amtes wegen;

Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen. Gutheissung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin reiste im Alter von 7

Jahren in die Schweiz ein, wo sie die Schule abschliessen und eine Ausbildung

zur Dentalassistentin absolvieren konnte, jedoch nie auf dem erlernten Beruf

arbeitete. Zuletzt war die Beschwerdeführerin von 2009 bis Ende Juni 2011 als

Telefonverkäuferin tätig. Ab Juni 2011 attestierte ihr der behandelnde

Psychiater, Dr. med. C____ in wechselndem Ausmass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Im Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin bemühte sich zunächst

mittels beruflicher Massnahmen um die Weiterbeschäftigung im bisherigen Betrieb

und leitete Ende 2012 die Rentenprüfung ein (vgl. Verlaufsprotokoll). Zu diesem

Zweck wurde die Beschwerdeführerin im April 2013 in den D____ begutachtet

(Gutachten vom 18. April 2013, IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013

(IV-Akte 72) sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Juni

2012 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente

zu (IV-Akte 72).

b) Im März 2014 wandte sich Dr. med. C____ an die

Beschwerdegegnerin und ersuchte um Anpassung der Invalidenrente an einen seit

September 2013 erheblich verschlechterten Gesundheitszustand (IV-Akte 75). Im

August 2014 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Ursprungsland verheiratet und

im Sommer 2015 wurde ihr erstes Kind geboren. Nachdem die D____ eine

Verlaufsbegutachtung durchgeführt hatten (Gutachten vom 27. Juli 2015)

bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 die weitere

Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (IV-Akte 126). Das zweite Kind wurde

2017 geboren.

c) Anfangs 2019 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen

eine Überprüfung des Rentenanspruches ein (IV-Akte 134), in deren Rahmen sie

die Beschwerdeführerin von Dr. med. E____ psychiatrisch begutachten liess

(Gutachten vom 6. November 2020, IV-Akte 164). Mit Vorbescheid vom 4. Januar

2021 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, die

Invalidenrente infolge uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit aufzuheben (IV-Akte

167). Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Februar 2021 Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid und reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters

ein (IV-Akte 171). Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD unterbreitet

hatte (Stellungnahme vom 5. Februar 2021, IV-Akte 174), erliess die

Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 176).

Erwägungen

II.

Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 25. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19.

Februar 2021 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 23. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Gleichzeitig verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

III.

Der Instruktionsrichter entspricht dem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. März 2021.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012

eine halbe Invalidenrente ausgerichtet hatte und diese nach einer materiellen

Überprüfung im Februar 2017 bestätigte, hebt sie mit der angefochtenen

Verfügung vom 19. Februar 2021 die Invalidenrente vollständig auf. Zur

Begründung bringt sie vor, gestützt auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 6.

November 2020 (IV-Akte 164) sei eine massgebliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es liege keine psychiatrische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und die Beschwerdeführerin sei

nunmehr in der Lage, jegliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Abgesehen

davon, habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Begutachtung ein

aggraviertes Verhalten gezeigt, was per se schon eine revisionsrechtlich

relevante Tatsachenänderung sei.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die

Beschwerdegegnerin habe mit besagtem Gutachten die ihr gemäss Art. 43 ATSG

obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Insbesondere setze sich das Gutachten

Dr. med. E____ nicht mit den Vorgutachten auseinander und lege nicht dar,

inwiefern demgegenüber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten

sei. Sodann habe der Gutachter keine Drittauskünfte eingeholt und schenke dem

schwierigen familiären Umfeld der Beschwerdeführerin keine Beachtung.

Schliesslich gehe es nicht an, mit dem Hinweis auf Inkonsistenzen darauf zu

schliessen, es seien keine funktionellen Defizite vorhanden und damit keine

Aussagen über Diagnosen und Arbeitsfähigkeit machbar.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob eine

wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als mit dem erforderlichen

Beweisgrad nachgewiesen angenommen werden kann und ob die Rentenaufhebung

dementsprechend zu Recht erfolgt ist.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine

Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung

stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion

oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der

Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel

unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.3

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,

9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Dispositiv

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber

aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der

gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage

nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert

(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.

4.1.

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter

Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder

einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen

und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen

angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine

medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ

vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn

schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld

jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses

verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

4.2.

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende

Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht

leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber

besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine

klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen

eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne

dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige

psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29.

Juni 2015 E. 4.2).

5.

5.1.

5.1.1. Die letztmalige materielle Rentenprüfung, welche in der

Bestätigung eines unveränderten 50%igen Rentenanspruchs mündete, basierte auf

einer Verlaufsbegutachtung durch die D____, deren medizinische Einschätzung

bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte.

5.1.2. Anlässlich der erstmaligen Begutachtung war die Beschwerdeführerin

in der Lage, klare Angaben zur Erhebung einer ausführlichen Anamnese zu machen.

Sie berichtete von einem ausgeprägten sozialen Rückzug, dass sie viel schlafe

und die Wohnung kaum verlasse. Ausdrücklich wird von Seiten der Gutachter erwähnt,

es hätten keine Zeichen für Verdeutlichung oder Aggravation gefunden werden können,

ebensowenig Bagatellisierungs- oder Dissimulationstendenzen. Bei Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger

Ausprägung, auf dem Boden narzisstischer und anankastischer

Persönlichkeitszüge, wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50%

attestiert. Dabei müsse es sich um eine Tätigkeit ohne besondere Anforderungen

an die Bewältigung sozialer Stresssituationen und an Schnelligkeit, Präzision

oder Belastbarkeit. Als leistungsmindernde Faktoren werden eine eingeschränkte

Stresstoleranz, reduziertes Selbstvertrauen, herabgesetzte Konzentration,

vermindertes Durchhaltevermögen, erhöhter Zeitbedarf, gesteigerte Ermüdbarkeit

und eine allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit aufgeführt. Bereits zum

damaligen Zeitpunkt zeigte sich eine gewisse Chronifzierung und die Prognose

hinsichtlich der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde

eher zurückhaltend beurteilt (Gutachten vom 18. April 2013, IV-Akte 57).

5.1.3. Zwei Jahre später berichtete die mittlerweile wieder

verheiratete und schwangere Beschwerdeführerin von einer ständigen Müdigkeit

und einem sehr passiven Tagesablauf und einem ausgeprägten Rückzugsverhalten.

Sie schilderte Angst vor anderen Menschen und ihre sozialen Kontakte waren auf

die Familie beschränkt. Von den Gutachtern wurde sie als sehr müde wahrgenommen

und obwohl sie eher wenig reflektiert über ihre Befinden Auskunft geben konnte,

verneinten die Gutachter wiederum Anzeichen für Symptomverdeutlichung,

Aggravation, Simulation oder Dissimulation. Die Kriterien für eine depressive

Episode betrachteten sie weiterhin als erfüllt, wenn auch der Schweregrad

mittlerweile nur noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurde. Die

Gutachter führten erläuternd aus, es gäbe deutliche Hinweise für eine

überlagernde, hochdynamische neurotische psychoreaktive Problematik, welche die

Einschätzung der Schwere der einzelnen depressiven Symptome erschwere. Die

eigentliche depressive Symptomatik habe sich leicht zurückgebildet, es trete nun

jedoch eine stark regressive neurotische Entwicklung in den Vordergrund, der ebenfalls Krankheitswert zukomme. Diese massive

Regression sei aus psychiatrischer Sicht nicht als

ein bewusst intendierter Prozess zu sehen. Die Gutachter beurteilten den

Prozess nicht zum vornherein als irreversibel, waren jedoch, was die

Veränderung des dysfunktionalen Umfeldes angeht, skeptisch. Eine

Persönlichkeitsstörung, wie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert, verneinten

sie. Vielmehr sei die Störung reversiblen Charakters, wobei von psychosozialen

Umgebungsfaktoren abhängig. Bei Diagnosen einer rezidivierenden, leicht- bis

mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung mit Verdacht auf ein somatisches

Syndrom (chronifiziert), vor dem Hintergrund einer neurotischen Regression

sowie akzentuierten narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszügen

gingen sie weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei unverändertem

Profil aus. Sie betonten, besonderes Gewicht bekomme die Auswirkung der

affektiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit durch die skizzierten

Persönlichkeitszüge bei nachvollziehbar schwierigen psychosozialen

Umweltfaktoren, die sich aus fachpsychiatrischer Sicht nicht herausrechnen

liessen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei

mit Unsicherheiten behaftet und leite sich letztlich aus den noch

erkennbaren Ressourcen der Beschwerdeführerin ab, die unter günstigen

Umgebungsfaktoren arbeitsfähig wäre. Voraussetzung der vollständigen

Realisierung dieser Ressourcen wäre jedoch eine zumindest teilweise Lösung der

familiären Problematik (Gutachten der D____ vom 27. Juli 2015, IV-Akte 97).

5.1.4. Der RAD bezeichnete den Krankheitsverlauf in seiner

Stellungnahme vom 15. August 2015 daraufhin als weitgehend unverändert und

ging für den Fall des Erreichens einer guten Funktionalität im Umfeld der

Beschwerdeführerin von einer nicht ungünstigen Prognose aus (IV-Akte 101).

5.1.5. Auf dieser Basis erging die Verfügung vom 7. Februar

2017 (IV-Akte 126), welche einen unveränderten Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente zum Inhalt hatte und Referenzzeitpunkt für den vorliegend zu

beurteilenden Vergleichszeitraum bildet.

5.2.

5.2.1. Dem damaligen Zustand ist im Rahmen des vorliegenden

Revisionsverfahrens der heutige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

gegenüberzustellen.

5.2.2. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____

mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragt. Dieser kommt

dabei zum Ergebnis, es seien erhebliche Inkonsistenzen vorhanden. So habe die

Beschwerdeführerin gravierende Defizite bei der Prüfung verschiedener

psychischer Funktionen wie etwa der Orientierung und der Mnestik gezeigt. Die

sprachlichen Defizite seien sodann vor dem Hintergrund ihres schulischen und

beruflichen Werdegangs nicht plausibel, sofern nicht eine demenzielle

Erkrankung vorliege, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Dass die

Beschwerdeführerin in ihren Alltagsfunktionen durchaus zuverlässig verschiedene

Aufgaben übernehmen könne, stehe dem gegenüber. So habe in den vergangenen

Jahren bei der Kinderbetreuung kaum eine Unterstützung durch Familienangehörige

stattgefunden und der Ehemann erfülle wohl aufgrund seiner Erwerbstätigkeit

nicht sämtliche Aufgaben im Haushalt. Nebst solchen Inkonsistenzen habe seine

Abklärung Anhaltspunkte für eine bedeutende Aggravation ergeben. Gesamthaft

seien die Inkonsistenzen so gravierend, dass das Ausmass der tatsächlichen

psychischen Krankheit und der sich daraus ergebenden funktionellen Defizite

nicht zuverlässig abzuschätzen sei. Der Gutachter diagnostiziert lediglich eine

krankheitswertige neurotische Symptomatik, fügt aber an, diese lasse sich nicht

mit der nötigen Sicherheit einer Diagnose nach ICD-10 zuordnen. Ebenso lasse

sich das Ausmass funktioneller Defizite, die auf eine psychische Krankheit

zurückzuführen seien, nicht mit hinreichender Sicherheit festlegen, weshalb

auch keine belastbaren Aussagen über die Arbeitsfähigkeit möglich seien. Aufgrund

der deutlichen Übertreibungstendenz beziehungsweise Aggravation sei auch eine

Beurteilung des Verlaufs nicht möglich. Gegebenenfalls könne eine stationäre

Behandlung zur besseren Klärung der medizinischen Situation beitragen

(Gutachten vom 6. November 2020, IV-Akte 164).

5.2.3. Aus diesem Gutachten folgert der RAD, eine massgebliche

und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der hoch diskrepanten Angaben

und Widersprüche medizinisch nicht begründbar und empfiehlt, den Entscheid auf

die erfüllten Ausschlusskriterien abzustützen und von weiteren Abklärungen

abzusehen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 166). An diesem

Standpunkt hält er auch nach Eingang des Schreibens des behandelnden

Psychiaters vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 171) fest (vgl. Stellungnahme RAD vom

5. Februar 2021, IV-Akte 174).

5.3.

5.3.1. Dem Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2015 lässt sich entnehmen,

dass die eigentliche depressive Symptomatik inzwischen durch eine stark

regressive neurotische Entwicklung überlagert wurde. Wie die Begutachtenden damals

ausführten, handelte es sich dabei jedoch nicht um einen irreversiblen Prozess.

Ihre Aussage kann vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die

Beschwerdeführerin bei günstigen Umgebungsfaktoren in der Lage sein sollte,

ihre Ressourcen wieder zu mobilisieren. Vor dem Hintergrund des vergleichenden

Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas musste es demnach vorliegend

hauptsächlich darum gehen, eine allfällige Veränderung dieses dysfunktionalen

Umfeldes und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin zu beleuchten. Eine solche Gegenüberstellung des vergangenen

und aktuellen Zustandes lässt das Gutachten Dr. med. E____ jedoch

vermissen. Stattdessen bewertet der Gutachter das Funktionsniveau der

Beschwerdeführerin als intakt ohne aufzuzeigen, inwiefern sich Umfeld und Aktivitätsniveau

im Vergleichszeitraum verändert haben sollen und schlussfolgert daraus auf

Inkonsistenzen und Aggravation. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt -

es wird an dieser Stelle ausdrücklich auf ihre zutreffenden diesbezüglichen

Ausführungen verwiesen (Ziff. 3.1. ff. der Beschwerdeschrift) - erfüllt das

Gutachten aus rein formeller Sicht damit die oben in E. 3.3. dargelegten

Anforderungen an ein im Revisionsverfahren beweiswertiges Gutachten nicht.

5.3.2. Die gutachterlichen Ausführungen und die insbesondere daraus vom RAD

gezogenen Schlussfolgerungen vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu

überzeugen. Die Beschwerdeführerin schildert einen sehr eingeschränkten Alltag.

Während ihr Ehemann morgens die Kinder bereit macht und auf den Weg bringt,

schläft die Beschwerdeführerin fast den ganzen Tag über. Die Kinder sind in der

Schule und im Anschluss daran in der Tagesstruktur (vgl. Aufnahmebestätigung

der Gemeindeschule vom April 2021, Replikbeilage). Abends werden

Fertigmahlzeiten aufgewärmt, die der Ehemann nach der Arbeit mit nach Hause

bringt. Zwischendurch erledigt die Beschwerdeführerin kleinere Hausarbeiten,

die ihr hauptsächlich vom Ehemann aufgetragen werden (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt vom 17. Juni 2020, IV-Akte 157). Soziale Kontakte ausserhalb der

Familie pflegt die Beschwerdeführerin keine mehr und verlässt nur ungerne das

Haus. Die zuständige Sozialarbeiterin berichtet von umfassenden Hilfestellungen

in verschiedenen administrativen Dingen, die der Sozialdienst für die Familie seit

2013 erbringt (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2021, Replikbeilage). Von einem

intakten psychosozialen Umfeld und einem Funktionsniveau, das im Widerspruch zu

dem im Rahmen der Begutachtung gezeigten Erscheinungsbild stehen würde, kann

demnach nicht die Rede sei. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin im

Rahmen der Adminstrativbegutachtung gewisse verdeutlichende oder

aggravatorische Züge aufgewiesen haben mag, so kann daraus in Würdigung ihrer

gesamten Lebensumstände nicht auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad

nachgewiesene leistungsausschliessende Aggravation geschlossen werden. Damit

kann auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es neu zu einer

Aggravation und damit zu einer revisionsrelevanten Tatsachenänderung gekommen

sei, nicht gefolgt werden. Für dieses Ergebnis spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin

bereits im Jahr 2015 anlässlich der Verlaufsbegutachtung durch die D____ eine

ähnlich eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Alltag schilderte, die von den

Gutachtern damals als stark regressive neurotische Entwicklung mit Krankheitswert

und ausdrücklich als ein nicht bewusst intendierter Prozess beurteilt worden

war. Anzeichen für Symptomverdeutlichung und Aggravation wurden damals unter

vergleichbaren Umständen explizit verneint. Dieses Verhalten nun als

leistungsauschliessende Aggravation zu interpretieren, kommt einer

unterschiedlichen Würdigung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts

gleich und vermag keinen Revisionsgrund zu bilden.

5.3.3. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass

weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gutachterlich nachgewiesen,

noch aufgrund einer Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts von einer

massgeblichen und rentenrelevanten Veränderung auszugehen ist. Damit bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Rechtslast beim bisherigen Rechtszustand.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und es beim

bisherigen Rechtszustand bleibt.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei

der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 19. Februar 2021 aufgehoben.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: