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Entscheid

IV.2021.47

Medizinische Massnahmen und Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahmen

17. November 2021Deutsch12 min

B. Gruber

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 17.

November 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.47

Verfügung vom 9. März 2021

Medizinische Massnahmen und

Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahmen

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 1998

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an, worauf ihr mit Verfügungen vom 16. und 17. November 2000 ab 1.

Dezember 1997 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente

zugesprochen wurde (IV-Akte 25). In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin

am 12. Januar 2012 zwei Paar orthopädische Serienschuhe pro Jahr (IV-Akte 50 S.

462) und am 8. Februar 2019 (IV-Akte 107) sowie am 12. März 2021 (IV-Akte 135) einen

Rollator als Hilfsmittel zu (IV-Akten 107 und 135).

1.2.

Mit Gesuch vom 12. Januar 2021 beantragte die zwischenzeitlich

verbeiständete Beschwerdeführerin Zuschüsse für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika,

regelmässige Podologiebehandlungen, Spezial-Brillengläser, halbjährliche Darmspülungen

sowie für die Kosten der Anschaffung und Haltung eines Hundes (IV-Akte 125). Mit

Vorbescheid vom 19. Januar 2021 kündigte die Beschwerdegegnerin an, dass das

Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 126). Am 9. März 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 134).

2.

2.1.

Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16.

März 2021 (IV-Akte 138), welche die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin bringt die Beschwerdeführerin zum

Ausdruck, dass sie mit der Abweisung ihrer Begehren nicht einverstanden sei und

beantragt damit sinngemäss, dass die Kosten für die mit Verfügung vom 9. März

2021 abgewiesenen Leistungen von der IV-Stelle zu übernehmen seien. Als

zusätzliches Begehren bringt sie vor, dass die beantragten Podologie-Behandlungen

mit Massagen des Fusses und Rückens zu kombinieren seien.

2.2.

Die Instruktionsrichterin ersucht die Beschwerdeführerin zu

erklären, ob sie eine Beschwerde einreichen möchte, und in diesem Fall eine

solche zu unterzeichnen. Mit Beschwerdeverbesserung vom 31. März 2021 reicht

die Beschwerdeführerin die fehlende Unterschrift nach und beantragt zusätzlich

die Kostenübernahme für die Fusspflege und den monatlichen Besuch des Bades in

Rheinfelden (IV-Akte 140). Mit einer weiteren Beschwerdeergänzung, welche am

18. Juni 2021 eingegangen ist, beantragt sie anstelle der Kostenübernahme für

Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika die Bezahlung von zwei Badbesuchen in

Rheinfelden pro Monat sowie den Erlass der Gerichtskosten aufgrund

Bedürftigkeit (IV-Akte 142).

2.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

3.2.

Nach § 56h Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu

entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

3.3.

Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen

sind erfüllt, sodass auf diese einzutreten ist.

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 9. März 2021 hat die IV-Stelle die

Kostengutsprache für Zuschüsse für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika,

Podologie, Spezial-Brillengläser, Darmspülungen sowie für die Anschaffung und

Haltung eines Hundes abgelehnt. Zur Begründung führt sie an, dass Körperpflege

und Kosmetika sowie die Kosten eines Hundes im Sinne eines «Gesellschafters» nicht

auf der Liste der Hilfsmittel der Invalidenversicherung aufgeführt seien. Bei

der Podologie und den Darmspülungen handle es sich um Leistungen, welche die

Invalidenversicherung nicht finanziere. Kosten für Brillengläser würden nur im

Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen übernommen, die nur bis zum 20.

Altersjahr zugesprochen werden könnten. Die erst nach Erlass der angefochtenen

Verfügung beantragten Leistungen seien ebenfalls abzuweisen bzw. seien nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.2.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass «chronische»

Beschwerden zumindest teilweise durch die IV-Stelle zu begleichen seien. Hierzu

zählten auch Allergien und Unverträglichkeiten, an denen die Beschwerdeführerin

leide. Sie könne nur bestimmte Reinigungsprodukte, Kosmetika und Körpercremen

verwenden, ohne dass sie Rötungen oder Juckreiz erleide.

Regelmässige Podologie-Behandlungen und Massagen hätten bei ihr einen

positiven Effekt auf das Wohlbefinden, insbesondere ihren Rücken und die

Verdauung. Die Beschwerden mit letzterer – sie habe einen Verschluss im oberen

Darmbereich erlitten – würden auch begründen, weshalb Zuschüsse für

Darmspülungen berechtigt seien. Das zweimalige Spülen des Darms pro Jahr sei

als notwendige Prävention vor einem weiteren Darmverschluss zu betrachten.

Der Hund könne ihr als Hilfs- und Sicherheitshund in vielen Bereichen

dienen. So könne er bei medizinischen Notfällen Hilfe alarmieren oder Angriffe

von Fremden, die in der Vergangenheit häufig vorgekommen seien, abwenden und so

ihr Sicherheitsempfinden verbessern. Die Begleitung durch einen Hund sei aber

auch förderlich für ihre Psyche, insbesondere gegen ihre Depressionen.

Die Spezial-Brillengläser seien aufgrund des Astigmatismus und eines

Schädelhirntraumas notwendig. Ihre Augen neigten beim Fernsehen zum Tränen und

seien allgemein sehr schmerz- und lichtempfindlich. Bei Stress komme es bei den

Augen zudem zu Verkrampfungen und zu pulsierenden Bewegungen. Sie wisse jedoch

nicht, welche Behandlungen durch die IV oder die Krankenkasse zu übernehmen seien

und welche sie selber zu tragen habe.

Die zusätzlich beantragten Zuschüsse für die Fusspflege seien deshalb

notwendig, weil die Beschwerdeführerin ihre Füsse aufgrund von Rückenproblemen

und der eingeschränkten Beweglichkeit nicht selber angemessen pflegen könne. Zur

Förderung der Bewegung und aufgrund ihrer Herzinsuffizienz seien ihr die

Besuche des Bads in Rheinfelden ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen.

4.3.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle mit

Verfügung vom 9. März 2021 die Kostengutsprache für die von der

Beschwerdeführerin geforderten Leistungen zu Recht abgelehnt hat.

Die von der Beschwerdeführerin nach Erlass der vorliegend

strittigen Verfügung geforderten Kostengutsprachen – namentlich für Fuss- und Rückenmassagen,

die (kosmetische) Fusspflege sowie den Besuch des Bades in Rheinfelden zum

Zweck der Ausübung von gesundheitsfördernden Aktivitäten – sind grundsätzlich

nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ähnlichkeit mit

den Leistungen, die Gegenstand der Verfügung vom 9. März 2021 waren, wird auf

die nachträglich von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren nachfolgend

ebenfalls kurz eingegangen.

5.

5.1.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter

anderem in den medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und in der

Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

5.2.

Versicherte haben gemäss Art. 12 ff. IVG bis zum vollendeten 20.

Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen. Es handelt sich dabei

einerseits um medizinische Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und

anderseits um medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 12 bzw. Art.

13 IVG).

5.3.

Der Anspruch auf Hilfsmittel richtet sich nach Art. 21 IVG. Danach hat

die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste

Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit

oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke

der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und

Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche

Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte,

die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte

bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel (Abs. 2).

5.4.

In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen

Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21

IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gestützt darauf hat das EDI die

Hilfsmittelliste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen.

Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in

Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1

HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

5.5.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste

Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung

des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur,

soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im

Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung

oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte

Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

5.6.

Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und

zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 Satz

1). Des Weiteren unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,

Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c).

6.

6.1.

Für die verschiedenen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche

gilt es zunächst zu unterscheiden, unter welcher Leistungskategorie sie jeweils

zu prüfen sind. Der beantragte Kostenersatz für Darmspülungen, Fuss- und

Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege und Badbesuche sind den Heilbehandlungen

und damit den medizinischen Massnahmen zuzuordnen, während in Bezug auf die Kosten

eines Hundes, der Spezial-Brillengläser und der Körperpflegeprodukte bzw.

Kosmetika die Kategorie der Hilfsmittel in Frage kommt.

6.2.

Heilbehandlungen sind grundsätzlich vom Unfallversicherer oder von

der Krankenpflegeversicherung zu bezahlen und werden nur durch die

Invalidenversicherung finanziert, wenn die versicherte Person das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Der

Beschwerdeführerin kann daher altersbedingt keine Kostengutsprache für medizinischen

Massnahmen gestützt auf Art. 12 ff. IVG erteilt werden. Hinzu kommt, dass die

beantragten Behandlungen nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die Beschwerdegegnerin

hat die Zuschüsse für Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen,

Fusspflege sowie Badbesuche somit zu Recht abgelehnt.

6.3.

Für die Kosten von Spezial-Brillengläser kann sich grundsätzlich eine

Leistungspflicht der IV-Stelle im Sinne eines Hilfsmittels ergeben, da Brillen

in der Hilfsmittelliste im Anhang der HVI unter Ziffer 7.01 aufgeführt sind. Eine

Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung

medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie – da in der

Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet – für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die

funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits

festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund

ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber

hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI

angeführten Zwecken.

6.4.

Ebenfalls unter dem Anspruch auf Hilfsmittel ist zu prüfen, ob die IV-Stelle

die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zu vergüten hat. Die

Kosten für Hunde sind im Rahmen der Hilfsmittelliste der HVI im Sinne von Art.

2 Abs. 1 HVI und 21 Abs. 1 IVG zu vergüten, sofern es sich dabei gemäss Ziffer

10.02 um einen Blindenhund oder gemäss Ziffer 14.06 um einen Assistenzhund

handelt. Die Beschwerdeführerin ist weder blind oder hochgradig sehbehindert

noch schwer körperbehindert. Eine leichte Sehschwäche oder körperliche

Beschwerden, die keine Hilflosigkeit im Sinne des IVG nach sich ziehen, reichen

hierfür nicht aus. Dass sich die Beschwerdeführerin aus der Haltung eines

«Hilfshundes» eine Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit, ihres

Wohlbefindens und ihrer Sicherheit verspricht, vermag ihr keinen Anspruch auf

einen Kostenersatz durch die Beschwerdegegnerin zu verschaffen, da die

Hilfsmittelliste hierfür keine Beiträge vorsieht.

6.5.

Schliesslich sind Körperpflegeprodukte und Kosmetika ebenfalls nicht

in der Hilfsmittelliste im Anhang des HVI aufgeführt. Da diese Liste die durch

die IV zu vergütenden Hilfsmittelkategorien abschliessend festlegt, besteht

gegen die Beschwerdegegnerin für die Kosten von Körperpflegeprodukte bzw.

Kosmetika kein Vergütungsanspruch.

6.6.

Zusammenfassend mangelt es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage

für Zuschüsse der IV-Stelle an die Kosten für Spezial-Brillengläser, die

Anschaffung und Haltung eines Hundes, Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika, halbjährliche

Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege

sowie die regelmässigen Badbesuche in Rheinfelden. Die Beschwerdeführerin hat

die beantragten Kostengutsprachen mit Verfügung vom 9. März 2021 zu Recht

abgewiesen.

6.7.

Abschliessend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Begründung verschiedene körperliche und psychische Beschwerden angibt. Sie wird

darauf hingewiesen, dass sie sich mit ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt

bespricht, welche therapeutischen Massnahmen für ihre Leiden zielführend sind

und von der Krankenkasse übernommen werden. Insbesondere ist es auch in Bezug

auf mögliche psychische Beschwerden wie Depressionen ratsam, eine

psychologische Fachperson zu konsultieren.

7.

7.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten zu tragen.

7.3.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird auf die Erhebung

von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden umständehalber keine Gerichtskosten

erhoben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

Sachverhalt

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: