IV.2021.48
Beschwerde abgewiesen. Rheumatologisches Gutachten ist beweistauglich und Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.
29. September 2021Deutsch21 min
Detailhandelsangestellte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 4) meldete
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.48
Verfügung vom 19. Februar 2021
Beschwerde abgewiesen. Rheumatologisches
Gutachten ist beweistauglich und Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin und gelernte
Detailhandelsangestellte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 4) meldete
sich am 10. April 2017 (IV-Akte 2, S. 1 ff.) unter Hinweis auf Rückenschmerzen
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zuletzt arbeitete die
Beschwerdeführerin vom 1. August 2015 bis zum 28. Februar 2017 bei C____ als
stellvertretende Filialleiterin in einem 100% Pensum (vgl. Zeugnis vom 31. März
2017, IV-Akte 17, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 17, S. 1). Das Arbeitsverhältnis
wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die
Arbeitgeberin aufgelöst.
b)
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Erkundigungen
ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 23.
Februar 2018, IV-Akte 35) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Dezember 2018 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit
Urteil der Präsidentin vom 29. März 2019 (Verfahren IV.2019.15, IV-Akte 68)
wurde die Verfügung vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur
weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
c)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung
(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2019, IV-Akte 77) und liess die
Beschwerdeführerin durch Dr. med. D____ Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie, FMH, rheumatologisch begutachten (vgl. Gutachten vom 14. Mai 2020,
IV-Akte 89). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
d)
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades
von 34% ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2021 und die Zusprache einer ganzen
unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2017. Eventualiter sei der
medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und dafür ein Gerichtsgutachten
einzuholen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Juni 2021 und Duplik vom 27. August 2021 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23.
April 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte erfolgt am 29.
September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) verneint die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34%. In medizinischer
Hinsicht stützt sie sich hierbei auf das rheumatologische Gutachten von Dr.
med. D____ vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 89), welchem nach Ansicht der
Beschwerdegegnerin voller Beweiswert zukomme. Der medizinische Sachverhalt sei
Dispositiv
umfassend abgeklärt worden und es könne demnach auf die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Einkommensvergleich in
der angefochtenen Verfügung sei ferner korrekt erfolgt. Die Voraussetzungen für
einen leidensbedingten Abzug seien nicht gegeben. Ein Rentenanspruch bestehe
somit nicht.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu Hauptsache ein,
mit Blick auf die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. E____, Facharzt für
Innere Medizin, FMH, Facharzt für Rheumatologie, FMH, sei die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Auf
das rheumatologische Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Sofern für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die Darstellung von Dr.
med. E____ abgestellt werden könne, seien weitere medizinische Abklärungen
vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, unter
Berücksichtigung des gutachterlich gezeichneten Belastungsprofils sei die
Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzbar. Schliesslich sei ein aufgrund des
Merkmals «Beschäftigungsgrad» ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 19. Februar 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
Recht verneinte.
3.
3.1.
3.1.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität
liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der
Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen
angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar
ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts
ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.2.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten
Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von
Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen)
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das rheumatologische Gutachten vom
14. Mai 2020 (IV-Akte 89) von Dr. med. D____ ab. Der Gutachter stellte folgende
rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein
chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes linkebetontes
Schmerzsyndrom, ED 2012 (ICD-10 M54.5) mit/bei aktivierter, erosiver, insgesamt
im Verlauf regredienter Osteochondrose Modic Typ I L4/5 mit breitbasiger bis
recessal und bis zur Nervenwurzel L5 bds., linksbetont reichender
Diskusprotrusion ohne Zeichen der Neurokompression (MRT LWS vom 5. Februar
2020/5. Februar 2018; Neoarthrose LWK 5/Sacrum links ohne Hinweis auf
Aktivität; aktuell klinisch keine Hinweise auf lumboradikuläre Reizsymptomatik
und/oder sensomotorische Ausfallerscheinungen; Chroniofizierungsproblematik mit
Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung.
3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter aus, dass die die angestammte Tätigkeit, ausschliesslich stehend und
gehend ausgeübt als langfristig ungünstig zu bezeichnen sei und eine allfällige
Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit (Kündigung per 28. Februar 2017) der
Beschwerdeführerin nicht mehr in einem höheren Pensum zugemutet werden könne.
Die Restarbeitsfähigkeit von 20%, ausgewiesen durch Dr. med. E____ ab 1. März
2017, habe der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung gedient. Für
die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aus rheumatologischer Sicht
keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten leichten
und nicht die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit mit Heben und Ziehen von
Gewichten mit einer Limite bis selten maximal 10 kg, durchgeführt in
Wechselbelastung mit der Möglichkeit abwechslungsweise zu sitzen, zu stehen und
zu gehen und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen, sowie
repetitivem Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% und somit sechs
Stunden täglich, mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei
Stunden nachmittags.
3.3.
Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 14.
Mai 2020 ist abzustellen. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E.
3.1.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Wobei
die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten
aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 89, S. 4 ff.) Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 89, S. 11 f.).
Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend
berücksichtigt und bilden ihrerseits Grundlage für die sorgfältige Anamnese.
Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
3.4.
3.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass
angesichts der Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. E____, Facharzt
für Rheumatologie, FMH, insbesondere die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihr nicht gefolgt
werden.
3.4.2. Mit Bericht vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 20) stellte
Dr. med. E____ bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch
rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms bei progredient zunehmender
Ostechondrose LWK4/5 sowie angeborener Lumbalisierung des S1 Wirbelkörpers. Er
attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom
1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 und ab dem 1. März 2017 eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin. In einer
geeigneten den Rücken nicht belastenden Tätigkeit sei eine Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit möglich, weshalb eine Umschulung angezeigt sei. Mit ärztlichem
Attest vom 9. Mai 2018 (IV-Akte 43, S. 2) ging der behandelnde Rheumatologe von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, welche auf eine neu
aufgetretene Lumbalgie bei progredient zunehmender Osteochondrose mit Ödem auf
Niveau L4/5 im MRI LWS vom 5. Februar 2018 zurückzuführen sei. Dr. med. Keller
erachtete die Beschwerdeführerin fortan für 100% arbeitsunfähig.
3.4.3. Zwischen dem behandelnden Rheumatologen und dem
Gutachter besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Einzig
die Folgen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Osteochondrose präsentierten
sich nach Ansicht des Gutachters regeredienter und nicht wie vom Behandler
dargestellt progredienter Natur. Hier ist auf die gutachterlich ausgewerteten radiologischen
Untersuchungen zu verweisen (IV-Akte 89, S: 13 f.) wonach der Gutachter
darstellt, dass sich im MRT der BWS, LWS und ISG vom 5. Februar 2020 im
Vergleich zur MRT-Untersuchung der LWS am 5. Februar 2018 zwar weiterhin ein deutliches
Knochenmarksödem der Endplatten zeige, nun aber regredient. Weshalb anstelle
einer regredienten eine progrediente Osteochondrose vorliegen sollte ergibt
sich aus den Berichten von Dr. med. E____ vom 6. Juni 2018 und vom 9. Mai 2018
nicht. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Akte 101, S. 3) teilt dann
auch Dr. med. E____ die Ansicht von Dr. med. Gut und beschreibt die
reaktiventzündlichen Befunde im L4/5-Segment als leicht rückläufig. Angesichts
der soeben beschrieben Einigkeit in diagnostischer Hinsicht zwischen Gutachter
und Behandler erscheint weder die initial von Dr. med. E____ gezeichnete höherliegende
Arbeitsunfähigkeit von 80% noch die im Mai 2018 auf 100% ausgeweitete
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies
muss umso mehr gelten, als dass der behandelnde Arzt seinerseits seine
Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter
begründet. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vermögen
vorliegend daher das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. Gut insbesondere
betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in
Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020
E. 5.1.4). Vielmehr scheint vorliegend der behandelnde Arzt im Rahmen des
ärztlichen Ermessens bei gleicher medizinischer Ausgangslage zu einer anderen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu gelangen. In diesem
Zusammenhang ist allerdings einerseits darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis
des Bundesgerichts Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 4654, 470,
E. 4.5 mit Hinweisen). Andererseits kann eine medizinische
Administrativexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass
weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu
einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit Hinweisen). Daran
vermag vorliegend auch der Verweis auf die Berichte der Orthopädie des F____spitals
[...] vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 56, S. 11) und vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 47, S.
3) nichts zu ändern. Zwar führen die vorgenannten Berichte eine
invalidisierende Lumbalgie in der Diagnoseliste auf. Ausführungen hinsichtlich
des Umfangs der Invalidisierung oder der damit einhergehenden funktionellen
Beeinträchtigung fehlen jedoch gänzlich, weshalb die Berichte des
Universitätsspitals ebenfalls nicht geeignet sind hinreichende Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu begründen.
3.4.4. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die unter Hinweis auf
den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. November 2020 (IV-Akte 101) erfolgte Rüge
der Beschwerdeführerin, dass die gutachterliche Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit auf einer falschen Interpretation des Verhaltens der
Beschwerdeführerin fusse und im Wesentlichen darauf zurück zu führen sei, dass
der Gutachter durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Positionswechsel
während der Anamnese, Schmerzschilderung) genervt gewesen sei. Zunächst ist zu
bemerken, dass einem zertifizierten Gutachter SIM zuzutrauen ist, seiner auf
objektiven Befunden basierenden medizinischen Einschätzung gegenüber einer
allfälligen Sympathie oder Antipathie zu einem Exploranden oder einer
Explorandin den Vorzug zu gewähren. Vorliegend ergeben sich jedenfalls keine
Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine angebliche Abneigung
gegenüber der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat
miteinfliessen lassen. So setzt sich der Gutachter sorgfältig mit den einzelnen
radiologischen Untersuchungen auseinander und erläutert, die darauf zu
erkennenden Befunde. Sodann untersuchte er die Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung sorgsam und hielt die erhobenen Befunde sorgsam und objektivierbar
fest (IV-Akte 89, S. 12). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der
medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (Ziff. 7 des
Gutachtens, IV-Akte 89, S. 15 f.) das Verhalten der Beschwerdeführerin
dahingehend beschrieb, dass diese ein teils schmerzgeplagtes und demonstratives
Verhalten gezeigt habe und zudem eine Selbstlimitierung mit deutlich erhöhtem
Schmerzgebaren zu beobachten gewesen sei. Die klinische Untersuchung und die
von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören jedoch
neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten
Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil
8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und
inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und
Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der
Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der
Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen
selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten
herangezogen werden, was vorliegend auch nicht der Fall war. Der Gutachter
bettete die Verhaltensbeobachtungen zusätzlich in die klinisch erhobenen
Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein. Im Gegensatz dazu
scheint der behandelnde Arzt im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin als Grundlage für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit heranzuziehen ohne diese anhand der objektiven Befunde zu
validieren. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt
nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.
3.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit
auszugehen ist.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die
gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt
nicht verwertbar.
4.2.
Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten
hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so
dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum
Vorneherein ausgeschlossen erscheint.
4.3.
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts
9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21.
August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Zunächst steht das Alter der
Beschwerdeführerin von 36 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die
verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai
2011 E. 3.4). Dr.
med. D____ erachtet die Beschwerdeführerin für leichte körperliche, wenig
Wirbelsäulen belastende Verweistätigkeiten mit Heben und Ziehen von Gewichten
bis maximal 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung mit der Möglichkeit
abwechselnd zu sitzen, zu stehen und zu gehen, unter Vermeidung von
Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen sowie repetitivem Bücken zu 70%
arbeitsfähig. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70%
sei zudem mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden
nachmittags auszuüben. In qualitativer Hinsicht erscheint die gutachterlich
gezeichnete Verweistätigkeit nicht derart eingeschränkt, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sei nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen
können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin nannte in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 19. Februar
2021 für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Verweistätigkeiten explizit
(Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Montagearbeiten). Für
eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprechen schliesslich die vorhandenen
Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche immerhin eine
Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hatte.
Hinzu kommt die relativ kurze Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom
Arbeitsmarkt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 E. 4.1 ff.).
4.4.2. Aber auch in quantitativer Hinsicht ist die
Verweistätigkeit nicht derart restriktiv skizziert, dass sie in der freien Wirtschaft
nicht realisierbar wäre. So trifft es zwar zu, dass für gewöhnlich
Arbeitsblöcke von vier Stunden üblich sind. Diese «gewöhnlichen»
4-Stundenarbeitsblöcke beziehen sich jedoch auf Vollzeit- und nicht auf
Teilzeitpensen. Bei Teilzeitpensen liegt es gerade in der Natur der Sache, dass
keine für ein 100% Pensum üblichen Arbeitsblöcke geleistet werden müssen. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt somit bereits aus diesem Grund
nicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Arbeitsblock von
drei statt vier Stunden für einen Arbeitgeber nachteilig sein und damit von
vorneherein kein entsprechendes Angebot bestehen sollte. So weist die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Aufteilung auf Dreistundenblöcke bei gleichem
Pensum an mehr Arbeitstagen präsent sein könnte, was für einen Arbeitgeber
vorteilig sein könnte. Auf dem Arbeitsmarkt ist schliesslich insgesamt in
neuerer Zeit hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung eine vermehrte Flexibilität
zu beobachten, so dass künftig wohl zunehmend von den aktuell teils starren
Arbeitszeitmodellen abgewichen werden wird. Schliesslich erachtet der Gutachter
eine Aufteilung der Restarbeitsfähigkeit von insgesamt sechs Stunden in Blöcke
à jeweils drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags nicht als
zwingend, sondern lediglich als von Vorteil. Es ist daher davon
auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene
allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Tätigkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom
28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010
vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ist daher verwertbar.
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist schliesslich zu Recht weder die Berechnung
des Validen- noch des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, in
welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom
Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es sei
ihr bereits allein aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ein
leidensbedingter Abzug von 10% und insgesamt von 20% zu gewähren.
5.2.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in
Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %. Die Höhe des Abzugs
ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
5.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen
BGE 126 V 75; BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75
E. 6). Bei teilzeitlich
Erwerbstätigen ist ein Abzug vom Tabellenlohn nur dann angezeigt, wenn
Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der
Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber
nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn
(Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017
E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017
E. 3). Die Statistiken weisen für im Bereich des Kompetenzniveaus 1
(bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) tätige Frauen in Teilzeitarbeit zwischen
50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigungen aus. Eine
Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt
sich somit vorliegend unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» nicht (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter
Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017
E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Auch sonst sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen
würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits
bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt.
Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014
vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Das Alter hat daher
vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen
Tätigkeiten, ebenso wenig die Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu verneinen ist ferner die
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre».
Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger
das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm
praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2.
September 2015 E. 3.3.2.).
5.3.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
19. Februar 2019 ermittelte Invaliditätsgrad von 34% zu beanstanden ist. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,
Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als
angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung
der unentgeltichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: