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Entscheid

IV.2021.48

Beschwerde abgewiesen. Rheumatologisches Gutachten ist beweistauglich und Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.

29. September 2021Deutsch21 min

Detailhandelsangestellte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 4) meldete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli , Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.48

Verfügung vom 19. Februar 2021

Beschwerde abgewiesen. Rheumatologisches

Gutachten ist beweistauglich und Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin und gelernte

Detailhandelsangestellte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 4) meldete

sich am 10. April 2017 (IV-Akte 2, S. 1 ff.) unter Hinweis auf Rückenschmerzen

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zuletzt arbeitete die

Beschwerdeführerin vom 1. August 2015 bis zum 28. Februar 2017 bei C____ als

stellvertretende Filialleiterin in einem 100% Pensum (vgl. Zeugnis vom 31. März

2017, IV-Akte 17, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 17, S. 1). Das Arbeitsverhältnis

wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die

Arbeitgeberin aufgelöst.

b)

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Erkundigungen

ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 23.

Februar 2018, IV-Akte 35) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.

Dezember 2018 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit

Urteil der Präsidentin vom 29. März 2019 (Verfahren IV.2019.15, IV-Akte 68)

wurde die Verfügung vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur

weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

c)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung

(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2019, IV-Akte 77) und liess die

Beschwerdeführerin durch Dr. med. D____ Facharzt für Innere Medizin und

Rheumatologie, FMH, rheumatologisch begutachten (vgl. Gutachten vom 14. Mai 2020,

IV-Akte 89). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

d)

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades

von 34% ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2021 und die Zusprache einer ganzen

unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2017. Eventualiter sei der

medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und dafür ein Gerichtsgutachten

einzuholen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. Juni 2021 und Duplik vom 27. August 2021 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23.

April 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand

bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte erfolgt am 29.

September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) verneint die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34%. In medizinischer

Hinsicht stützt sie sich hierbei auf das rheumatologische Gutachten von Dr.

med. D____ vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 89), welchem nach Ansicht der

Beschwerdegegnerin voller Beweiswert zukomme. Der medizinische Sachverhalt sei

Dispositiv

umfassend abgeklärt worden und es könne demnach auf die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Einkommensvergleich in

der angefochtenen Verfügung sei ferner korrekt erfolgt. Die Voraussetzungen für

einen leidensbedingten Abzug seien nicht gegeben. Ein Rentenanspruch bestehe

somit nicht.

2.2.

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu Hauptsache ein,

mit Blick auf die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. E____, Facharzt für

Innere Medizin, FMH, Facharzt für Rheumatologie, FMH, sei die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Auf

das rheumatologische Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Sofern für

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die Darstellung von Dr.

med. E____ abgestellt werden könne, seien weitere medizinische Abklärungen

vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, unter

Berücksichtigung des gutachterlich gezeichneten Belastungsprofils sei die

Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzbar. Schliesslich sei ein aufgrund des

Merkmals «Beschäftigungsgrad» ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 19. Februar 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu

Recht verneinte.

3.

3.1.

3.1.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität

liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der

Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen

angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen

sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar

ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts

ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.1.2.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten

Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von

Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl.

BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen)

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das rheumatologische Gutachten vom

14. Mai 2020 (IV-Akte 89) von Dr. med. D____ ab. Der Gutachter stellte folgende

rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein

chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes linkebetontes

Schmerzsyndrom, ED 2012 (ICD-10 M54.5) mit/bei aktivierter, erosiver, insgesamt

im Verlauf regredienter Osteochondrose Modic Typ I L4/5 mit breitbasiger bis

recessal und bis zur Nervenwurzel L5 bds., linksbetont reichender

Diskusprotrusion ohne Zeichen der Neurokompression (MRT LWS vom 5. Februar

2020/5. Februar 2018; Neoarthrose LWK 5/Sacrum links ohne Hinweis auf

Aktivität; aktuell klinisch keine Hinweise auf lumboradikuläre Reizsymptomatik

und/oder sensomotorische Ausfallerscheinungen; Chroniofizierungsproblematik mit

Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung.

3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter aus, dass die die angestammte Tätigkeit, ausschliesslich stehend und

gehend ausgeübt als langfristig ungünstig zu bezeichnen sei und eine allfällige

Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit (Kündigung per 28. Februar 2017) der

Beschwerdeführerin nicht mehr in einem höheren Pensum zugemutet werden könne.

Die Restarbeitsfähigkeit von 20%, ausgewiesen durch Dr. med. E____ ab 1. März

2017, habe der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung gedient. Für

die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aus rheumatologischer Sicht

keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten leichten

und nicht die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit mit Heben und Ziehen von

Gewichten mit einer Limite bis selten maximal 10 kg, durchgeführt in

Wechselbelastung mit der Möglichkeit abwechslungsweise zu sitzen, zu stehen und

zu gehen und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen, sowie

repetitivem Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% und somit sechs

Stunden täglich, mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei

Stunden nachmittags.

3.3.

Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 14.

Mai 2020 ist abzustellen. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E.

3.1.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Wobei

die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten

aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 89, S. 4 ff.) Die gutachterlichen

Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 89, S. 11 f.).

Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend

berücksichtigt und bilden ihrerseits Grundlage für die sorgfältige Anamnese.

Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

3.4.

3.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass

angesichts der Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. E____, Facharzt

für Rheumatologie, FMH, insbesondere die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihr nicht gefolgt

werden.

3.4.2. Mit Bericht vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 20) stellte

Dr. med. E____ bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch

rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms bei progredient zunehmender

Ostechondrose LWK4/5 sowie angeborener Lumbalisierung des S1 Wirbelkörpers. Er

attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom

1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 und ab dem 1. März 2017 eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin. In einer

geeigneten den Rücken nicht belastenden Tätigkeit sei eine Wiederaufnahme der

Arbeitstätigkeit möglich, weshalb eine Umschulung angezeigt sei. Mit ärztlichem

Attest vom 9. Mai 2018 (IV-Akte 43, S. 2) ging der behandelnde Rheumatologe von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, welche auf eine neu

aufgetretene Lumbalgie bei progredient zunehmender Osteochondrose mit Ödem auf

Niveau L4/5 im MRI LWS vom 5. Februar 2018 zurückzuführen sei. Dr. med. Keller

erachtete die Beschwerdeführerin fortan für 100% arbeitsunfähig.

3.4.3. Zwischen dem behandelnden Rheumatologen und dem

Gutachter besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Einzig

die Folgen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Osteochondrose präsentierten

sich nach Ansicht des Gutachters regeredienter und nicht wie vom Behandler

dargestellt progredienter Natur. Hier ist auf die gutachterlich ausgewerteten radiologischen

Untersuchungen zu verweisen (IV-Akte 89, S: 13 f.) wonach der Gutachter

darstellt, dass sich im MRT der BWS, LWS und ISG vom 5. Februar 2020 im

Vergleich zur MRT-Untersuchung der LWS am 5. Februar 2018 zwar weiterhin ein deutliches

Knochenmarksödem der Endplatten zeige, nun aber regredient. Weshalb anstelle

einer regredienten eine progrediente Osteochondrose vorliegen sollte ergibt

sich aus den Berichten von Dr. med. E____ vom 6. Juni 2018 und vom 9. Mai 2018

nicht. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Akte 101, S. 3) teilt dann

auch Dr. med. E____ die Ansicht von Dr. med. Gut und beschreibt die

reaktiventzündlichen Befunde im L4/5-Segment als leicht rückläufig. Angesichts

der soeben beschrieben Einigkeit in diagnostischer Hinsicht zwischen Gutachter

und Behandler erscheint weder die initial von Dr. med. E____ gezeichnete höherliegende

Arbeitsunfähigkeit von 80% noch die im Mai 2018 auf 100% ausgeweitete

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies

muss umso mehr gelten, als dass der behandelnde Arzt seinerseits seine

Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter

begründet. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vermögen

vorliegend daher das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. Gut insbesondere

betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in

Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020

E. 5.1.4). Vielmehr scheint vorliegend der behandelnde Arzt im Rahmen des

ärztlichen Ermessens bei gleicher medizinischer Ausgangslage zu einer anderen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu gelangen. In diesem

Zusammenhang ist allerdings einerseits darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis

des Bundesgerichts Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 4654, 470,

E. 4.5 mit Hinweisen). Andererseits kann eine medizinische

Administrativexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass

weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu

einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangen oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit Hinweisen). Daran

vermag vorliegend auch der Verweis auf die Berichte der Orthopädie des F____spitals

[...] vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 56, S. 11) und vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 47, S.

3) nichts zu ändern. Zwar führen die vorgenannten Berichte eine

invalidisierende Lumbalgie in der Diagnoseliste auf. Ausführungen hinsichtlich

des Umfangs der Invalidisierung oder der damit einhergehenden funktionellen

Beeinträchtigung fehlen jedoch gänzlich, weshalb die Berichte des

Universitätsspitals ebenfalls nicht geeignet sind hinreichende Zweifel an der

Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu begründen.

3.4.4. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die unter Hinweis auf

den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. November 2020 (IV-Akte 101) erfolgte Rüge

der Beschwerdeführerin, dass die gutachterliche Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit auf einer falschen Interpretation des Verhaltens der

Beschwerdeführerin fusse und im Wesentlichen darauf zurück zu führen sei, dass

der Gutachter durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Positionswechsel

während der Anamnese, Schmerzschilderung) genervt gewesen sei. Zunächst ist zu

bemerken, dass einem zertifizierten Gutachter SIM zuzutrauen ist, seiner auf

objektiven Befunden basierenden medizinischen Einschätzung gegenüber einer

allfälligen Sympathie oder Antipathie zu einem Exploranden oder einer

Explorandin den Vorzug zu gewähren. Vorliegend ergeben sich jedenfalls keine

Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine angebliche Abneigung

gegenüber der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat

miteinfliessen lassen. So setzt sich der Gutachter sorgfältig mit den einzelnen

radiologischen Untersuchungen auseinander und erläutert, die darauf zu

erkennenden Befunde. Sodann untersuchte er die Beschwerdeführerin anlässlich der

Begutachtung sorgsam und hielt die erhobenen Befunde sorgsam und objektivierbar

fest (IV-Akte 89, S. 12). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der

medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (Ziff. 7 des

Gutachtens, IV-Akte 89, S. 15 f.) das Verhalten der Beschwerdeführerin

dahingehend beschrieb, dass diese ein teils schmerzgeplagtes und demonstratives

Verhalten gezeigt habe und zudem eine Selbstlimitierung mit deutlich erhöhtem

Schmerzgebaren zu beobachten gewesen sei. Die klinische Untersuchung und die

von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören jedoch

neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten

Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil

8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und

inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und

Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der

Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der

Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen

selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten

herangezogen werden, was vorliegend auch nicht der Fall war. Der Gutachter

bettete die Verhaltensbeobachtungen zusätzlich in die klinisch erhobenen

Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein. Im Gegensatz dazu

scheint der behandelnde Arzt im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin als Grundlage für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit heranzuziehen ohne diese anhand der objektiven Befunde zu

validieren. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus

rheumatologischer Sicht ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt

nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.

3.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit

auszugehen ist.

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die

gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt

nicht verwertbar.

4.2.

Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten

hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so

dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende

Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form

möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder

sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum

Vorneherein ausgeschlossen erscheint.

4.3.

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts

9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21.

August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Zunächst steht das Alter der

Beschwerdeführerin von 36 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die

verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai

2011 E. 3.4). Dr.

med. D____ erachtet die Beschwerdeführerin für leichte körperliche, wenig

Wirbelsäulen belastende Verweistätigkeiten mit Heben und Ziehen von Gewichten

bis maximal 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung mit der Möglichkeit

abwechselnd zu sitzen, zu stehen und zu gehen, unter Vermeidung von

Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen sowie repetitivem Bücken zu 70%

arbeitsfähig. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70%

sei zudem mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden

nachmittags auszuüben. In qualitativer Hinsicht erscheint die gutachterlich

gezeichnete Verweistätigkeit nicht derart eingeschränkt, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sei nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

(Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in

diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen

können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin nannte in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 19. Februar

2021 für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Verweistätigkeiten explizit

(Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Montagearbeiten). Für

eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprechen schliesslich die vorhandenen

Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche immerhin eine

Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hatte.

Hinzu kommt die relativ kurze Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom

Arbeitsmarkt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 E. 4.1 ff.).

4.4.2. Aber auch in quantitativer Hinsicht ist die

Verweistätigkeit nicht derart restriktiv skizziert, dass sie in der freien Wirtschaft

nicht realisierbar wäre. So trifft es zwar zu, dass für gewöhnlich

Arbeitsblöcke von vier Stunden üblich sind. Diese «gewöhnlichen»

4-Stundenarbeitsblöcke beziehen sich jedoch auf Vollzeit- und nicht auf

Teilzeitpensen. Bei Teilzeitpensen liegt es gerade in der Natur der Sache, dass

keine für ein 100% Pensum üblichen Arbeitsblöcke geleistet werden müssen. Die

Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt somit bereits aus diesem Grund

nicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Arbeitsblock von

drei statt vier Stunden für einen Arbeitgeber nachteilig sein und damit von

vorneherein kein entsprechendes Angebot bestehen sollte. So weist die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin bei einer Aufteilung auf Dreistundenblöcke bei gleichem

Pensum an mehr Arbeitstagen präsent sein könnte, was für einen Arbeitgeber

vorteilig sein könnte. Auf dem Arbeitsmarkt ist schliesslich insgesamt in

neuerer Zeit hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung eine vermehrte Flexibilität

zu beobachten, so dass künftig wohl zunehmend von den aktuell teils starren

Arbeitszeitmodellen abgewichen werden wird. Schliesslich erachtet der Gutachter

eine Aufteilung der Restarbeitsfähigkeit von insgesamt sechs Stunden in Blöcke

à jeweils drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags nicht als

zwingend, sondern lediglich als von Vorteil. Es ist daher davon

auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene

allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Tätigkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom

28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010

vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

ist daher verwertbar.

5.

5.1.

Zwischen den Parteien ist schliesslich zu Recht weder die Berechnung

des Validen- noch des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, in

welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom

Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es sei

ihr bereits allein aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ein

leidensbedingter Abzug von 10% und insgesamt von 20% zu gewähren.

5.2.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom

statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund

bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in

Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die

Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie

sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %. Die Höhe des Abzugs

ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

5.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen

BGE 126 V 75; BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75

E. 6). Bei teilzeitlich

Erwerbstätigen ist ein Abzug vom Tabellenlohn nur dann angezeigt, wenn

Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise

weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom

22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der

Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber

nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn

(Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017

E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017

E. 3). Die Statistiken weisen für im Bereich des Kompetenzniveaus 1

(bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) tätige Frauen in Teilzeitarbeit zwischen

50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigungen aus. Eine

Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt

sich somit vorliegend unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» nicht (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter

Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017

E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Auch sonst sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen

würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits

bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt.

Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014

vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Das Alter hat daher

vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen

Tätigkeiten, ebenso wenig die Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu verneinen ist ferner die

Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre».

Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger

das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm

praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2.

September 2015 E. 3.3.2.).

5.3.

Zusammenfassend

ist daher festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

19. Februar 2019 ermittelte Invaliditätsgrad von 34% zu beanstanden ist. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,

Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer

Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in

Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als

angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung

der unentgeltichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,

Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: