IV.2021.49
Hilfsmittelversorgung: Bauliche Massnahmen, keine Übernahme des Bauleitungshonorars
10. Mai 2022Deutsch15 min
Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.49
Verfügung vom 23. Februar 2021
Hilfsmittelversorgung: Bauliche
Massnahmen, keine Übernahme des Bauleitungshonorars
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni
1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein
Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____
statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend
erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische
Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte
191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung
vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).
b) Aufgrund der gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen musste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in eine
rollstuhlgängige Wohnung umziehen, in der mit Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin verschiedene bauliche Anpassungen – hauptsächlich im
Eingangsbereich sowie in Küche und Bad – vorgenommen wurden (vgl. IV-Akten 186,
187, 192 - 197), nachdem die E____ diese geprüft und deren Übernahme empfohlen
hatte. Von der Übernahme eines Bauleitungshonorars des F____ in der Höhe von
Fr. 12'000.-- (vgl. die entsprechende Honorar-Offerte vom 25. Juni 2020,
IV-Akte 170) riet die E____ ab (vgl. Bericht vom 4. November 2020, IV-Akte
171). Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 (IV-Akte 188) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Bauleitungshonorar
nicht zu übernehmen. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin
zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 8. Januar 2021, IV-Akte
209). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 223) lehnte die
Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 29. März 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 23. Februar 2021 aufzuheben
(IV-Akte 223) und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das
Bauleitungshonorar des F____ in Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer
Parteiverhandlung.
III.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
IV.
Mit Replik vom 20. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an
der Beschwerde fest. Auf eine Duplik wird von Seiten der Beschwerdegegnerin
verzichtet.
V.
Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin, Herr G____, wird als Auskunftsperson befragt. Für die
Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter ist Herr I____,
Medienvertreter der J____, anwesend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit
Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnt mit der
angefochtenen Verfügung (IV-Akte 223) eine Übernahme des Bauleitungshonorars für
die Wohnungsanpassung gestützt auf die Empfehlung der E____ vom 6. November
2020.
(IV-Akte 170) ab.
2.2
Die Beschwerdeführerin ist dagegen
der Ansicht, die Koordination der baulichen Anpassungen sei ihr behinderungshalber
oder umständehalber nicht zumutbar gewesen und weder ein Angehöriger noch eine
Drittperson habe dies übernehmen können. Sie selber sei bis Ende Juli 2020 noch
in der stationären Rehabilitation gewesen. Ihren erwachsenen Kindern sei die
Koordination des Umbaus nicht möglich gewesen und ihrem pensionierten Ehemann
sei es aufgrund seiner starken psychischen Belastung, hervorgerufen durch ihren
Unfall, nicht zumutbar gewesen, den Umbau zu koordinieren.
2.3
Vorliegend ist die Notwendigkeit
der baulichen Anpassungsmassnahmen und deren Kostentragung durch die
Invalidenversicherung unbestritten. Strittig ist einzig die ausnahmsweise Übernahme
des Bauleitungshonorars durch die Invalidenversicherung. Gegenstand des
Dispositiv
vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage, ob es der
Beschwerdeführerin behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar war,
die baulichen Massnahmen zu koordinieren und ob weder ein Angehöriger noch eine
Drittperson dies an ihrer Stelle übernehmen konnte.
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Ziff. 2161 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), in der Fassung vom 1.
Januar 2020, können Bauleitungshonorare in der Regel nicht von der IV
übernommen werden. Ausnahmsweise ist eine Übernahme unter anderem dennoch
möglich, wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten
Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz) oder umständehalber (Bsp.
Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch eine
Drittperson dies übernehmen kann (lit. e).
3.1.2. Im IV-Rundschreiben Nr. 263 vom 21. August 2008 wird
folgendes festgehalten: "Es kann vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an
welchen mehrere Firmen beteiligt sind, durch eine Bauführerschaft koordiniert
werden müssen. In der Regel übernimmt diese Koordination die versicherte Person
resp. ihr Vertreter. Ist dies für die versicherte Person oder ihren Vertreter
indes nicht möglich oder unzumutbar, so kann diese Aufgabe einer Baufachperson
übertragen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Architekten
handeln, der Auftrag kann auch einer der am Umbau beteiligten Firmen erteilt
werden. Um in diesen Fällen die ordnungsgemässe Durchführung der von der
Versicherung finanzierten Massnahmen zu gewährleisten und damit spätere Mängel
auszuschliessen, kann die IV die dadurch entstehenden Mehrkosten
(mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Baufachperson kann
die E____ um eine Stellungnahme angefragt werden."
3.1.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Dieses soll sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1).
3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung
unterliegt die Hilfsmittelversorgung - worunter bauliche Massnahmen zu
subsumieren sind - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E.
2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI (Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831.232.51) aufgeführt sind,
werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in
einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2
Abs. 2 und Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende
Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten
abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und
zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts
9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in
welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).
3.2.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Schadenminderungspflicht
als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung
regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und BGE 117 V 394 E.
4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat
die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und
zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen
der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein
vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei
Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2).
4.
4.1. Gemäss Ziff. 3010 KHMI macht die E____
auf Anfrage der IV-Stelle fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen.
Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der
Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und
Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als
gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das
Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer
Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI
und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz.
3014). Sie hat darauf zu achten, dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten
Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die Abklärungen der E____
haben ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid
liegt bei der IV-Stelle (Rz. 3015).
4.2. 4.2.1. Im vorliegenden Fall hat die E____ eine
entsprechende Abklärung und Beurteilung vorgenommen. Zu diesem Zweck stand sie
im Austausch mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, sowie mit der
zuständigen Fachperson der IV-Stelle und dem Architekten des F____. Gemeinsam
wurde anlässlich einer Abklärung vor Ort genau definiert, auf welche
Hilfsmittel und baulichen Anpassungen die Beschwerdeführerin angewiesen ist.
Daraufhin wurden die benötigten Handwerker vom Architekten des F____ zu einer
Begehung vor Ort eingeladen, damit sie die entsprechenden Offerten erstellen
konnten. Eine derartige Unternehmerbegehung gehört nicht zum Aufgabengebiet der
E____. Wie die E____ in ihrer Empfehlung ausführte, ist eine derartige
Unternehmerbegehung wichtig, weil dabei sämtliche auszuführenden Arbeiten im
Detail besprochen und definiert werden können.
4.2.2. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen
Beurteilung die Übernahme der Kosten für die rollstuhlgängige Anpassung des
Hauszugangs (auch via Einstellhalle); für den Türantrieb bei der Haustüre, die
rollstuhlgängige Anpassung der Balkontürschwelle, die Automatisierung des
Sonnenstorens, die Anpassung von Badezimmer und Küche, sowie das Versetzen der
Gegensprechanlage. Das Architektenhonorar des F____ für die Bauleitung in der
Höhe von Fr. 12'000.-- (vgl. die Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170
S. 57) empfahl die E____ nicht zur Übernahme. Dabei liess sie allerdings
die Frage offen, ob die Voraussetzungen gemäss lit. e) Rz. 2161 KHMI für eine
Übernahme des Bauleitungshonorars erfüllt seien. Übernehme die IV
empfehlungsgemäss die Bauleitungskosten nicht, so bedeute dies, dass sämtliche
offerierenden Firmen von der IV angeschrieben werden müssten. Bauleitung,
Kostenkontrolle unter Berücksichtigung der Kostengutsprachen der IV sowie eine
Abnahme des Werkes müsse die versicherte Person dann selber erledigen oder auf
eigene Kosten an Dritte delegieren. Nach durchgeführter Arbeit würden die
Firmen direkt mit der IV-Stelle abrechnen, bei Baumängeln müsse die versicherte
Person als Bauherrschaft selber aktiv werden und mit den Handwerkern verhandeln
(vgl. fachtechnische Beurteilung Nr. 108829/5 vom 6. November 2020, IV-Akte
170).
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin entschied
daraufhin mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 223), die Kosten für das
Bauleitungshonorar nicht zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, es seien
keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Angehörigen der
Beschwerdeführerin die erforderlichen Koordinationsaufgaben nicht hätten
erfüllen können. Es habe sich um übliche Umbauten für den Einsatz eines
Rollstuhls im Innenbereich gehandelt, die Handwerker seien fachtechnisch
versiert und hätten schon mehrfach für die IV gleiche bauliche Anpassungen
durchgeführt. Eine eigentliche Überwachung der Arbeiten sei daher nicht
notwendig gewesen. Es seien sodann auch nicht alle Arbeiten gleichzeitig
durchgeführt worden, sodass es allenfalls darum ging, die Arbeiten zu
koordinieren und den Handwerkern den Zugang zur Baustelle zu gewährleisten.
Fachtechnische Kenntnisse seien dazu nicht erforderlich gewesen. Das F____
werde von der IV dafür finanziert, eine erste Besprechung, eine Besichtigung
mit den Handwerkern, Massnahmenvorschläge und eine Grobkostenschätzung
kostenfrei anzubieten. Das geltend gemachte Honorar sei zudem aufgrund der
SIA-Norm 102 ermittelt worden und gehe weit über den Kostenrahmen dessen
hinaus, was die IV beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen übernommen
hätte.
5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin
befand sich vom 13. Februar 2020 bis zum 30. Juli 2020 im D____ zur stationären
Rehabilitation. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung gab sie an, während
ihrer Abwesenheit seien die Arbeiten im Bad erfolgt. Die Anpassungen an der
Balkontüre und der Küche seien erst nach ihrer Rückkehr durchgeführt worden.
Die Umbausituation sei für sie schrecklich gewesen, sie sei damals psychisch in
einem labilen Zustand gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Der Ehemann der
Beschwerdeführerin berichtete seinerseits, der Sozialdienst des D____ habe
ihnen den Architekten vermittelt. Er sei davon ausgegangen, dass dieser von der
E____ bezahlt werde, da man ihm klar gesagt habe, es bestehe ein Anspruch
darauf. Weder seine Frau, noch die gemeinsamen Kinder oder er selbst wären in
der Lage gewesen, diesen Umbau zu koordinieren. Gleichzeitig habe er auch noch
den bisherigen Haushalt auflösen müssen. Natürlich habe er hin und wieder ein
Telefonat entgegennehmen können. Aber es sei ein sehr umfangreicher Umbau
gewesen, auch wenn es sich jeweils um isolierte Projekte gehandelt habe.
Insgesamt seien sicher acht bis neun verschiedene Handwerker beteiligt gewesen.
5.2.2. Dem Arztbericht des Dr. med. K____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 252) lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall seiner Frau
psychisch stark destabilisiert wurde und sich in psychotherapeutische
Behandlung begeben musste. Gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters war es dem
Ehemann der Beschwerdeführerin weder aus fachlicher Sicht noch kräftemässig
möglich, die Bauleitung für den behinderungsbedingten Umbau der Wohnung zu
übernehmen.
5.3. Es ist unbestritten, dass ein Unfall, wie der
von der Beschwerdeführerin erlittene, für die Familie zu einer psychischen
Belastung werden kann, denn die Paraplegie eines Familienmitglieds verändert
auch das Leben der Angehörigen. Alle Familienmitglieder müssen sich an die neue
Situation gewöhnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während der
Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert, dass es für ihn sehr belastend war,
sich mit der neuen Situation seiner Frau abzufinden und er mit der Bauleitung
überfordert gewesen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll). Nichts desto trotz muss
festgehalten werden, dass es sich aus objektiver Sicht im Vergleich um eine
Standardsituation handelte, in der eingespielte Player zur Verfügung stehen,
weshalb die Praxis zur ausnahmsweisen Übernahme von Bauleitungshonoraren streng
ist (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV
2021 150 vom 7. April 2022). So wird die F____ als private Organisation der
Behindertenhilfe nach Art. 74 IVG von der Invalidenversicherung dafür
finanziell unterstützt, Betroffenen kostenfrei Umbauberatung anzubieten. Diese
umfasst - wie vorliegend auch - eine erste Besprechung, einen Wohnungsbesuch
mit allen Beteiligten und das Erstellen des Protokolls inklusive
Massnahmenvorschläge sowie das Erstellen einer Grobkostenschätzung (vgl.
Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170 S. 57). Die daraufhin mandatierten
Handwerksbetriebe (vgl. Offerten der involvierten Handwerker, IV-Akten 256,
180, 170) gehörten zu den in der Region bekannten Spezialisten, die Arbeiten in
der Grössenordnung des vorliegenden Umbaus regelmässig durchführen, insbesondere
offenbar schon mehrfach für die IV bauliche Anpassungen vorgenommen haben und
welche weitgehend selbstständig tätig werden können. Eine eigentliche
Koordination der Arbeiten im Sinne einer Bauleitung durch einen Architekten war
daher nicht erforderlich, zumal die einzelnen Projekte nicht alle gleichzeitig umgesetzt
wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihres
Rehaaufenthaltes keine Bauleitungsaufgaben wahrnehmen konnte. Ihrem pensionierten
Ehemann war es jedoch - gerade auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der
Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, während ihrer
Abwesenheit die Koordination der anfallenden Arbeiten zu übernehmen und den
Handwerkern den Zugang zu gewähren. Gewisse Arbeiten, so etwa der Küchenumbau,
erfolgten erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin, sodass den Ehegatten
gemeinsam die Bewältigung der anfallenden administrativen Aufgaben zugemutet
werden durfte. Letztlich ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Söhne der
Ehegatten nicht zumindest punktuell zur Unterstützung aufgerufen werden konnten.
Denn die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung,
welche sämtliche durch die Invalidität entstandenen Kosten abdecken kann. Indem
sie die Kosten der baulichen Anpassungsmassnahmen übernimmt und eine vorgängige
Bauberatung durch die F____ via Art. 74 IVG finanziert, stellt sie sicher, dass
die im Einzelfall notwendigen Massnahmen umgesetzt werden können und deren
Kosten in einem vernünftigen Verhältnis bleiben. Die versicherte Person und
ihre Angehörigen haben ihrerseits nach Eintritt des Schadenfalls alle ihnen
möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden so weit als
möglich zu mindern.
5.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände muss demnach
zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungshonorars
zu Recht verneint hat.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen
entsprechend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021
abzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 500.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind
bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: