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Entscheid

IV.2021.49

Hilfsmittelversorgung: Bauliche Massnahmen, keine Übernahme des Bauleitungshonorars

10. Mai 2022Deutsch15 min

Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.49

Verfügung vom 23. Februar 2021

Hilfsmittelversorgung: Bauliche

Massnahmen, keine Übernahme des Bauleitungshonorars

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni

1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein

Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____

statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend

erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische

Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte

191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung

vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).

b) Aufgrund der gesundheitlich bedingten

Beeinträchtigungen musste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in eine

rollstuhlgängige Wohnung umziehen, in der mit Unterstützung durch die

Beschwerdegegnerin verschiedene bauliche Anpassungen – hauptsächlich im

Eingangsbereich sowie in Küche und Bad – vorgenommen wurden (vgl. IV-Akten 186,

187, 192 - 197), nachdem die E____ diese geprüft und deren Übernahme empfohlen

hatte. Von der Übernahme eines Bauleitungshonorars des F____ in der Höhe von

Fr. 12'000.-- (vgl. die entsprechende Honorar-Offerte vom 25. Juni 2020,

IV-Akte 170) riet die E____ ab (vgl. Bericht vom 4. November 2020, IV-Akte

171). Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 (IV-Akte 188) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Bauleitungshonorar

nicht zu übernehmen. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin

zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 8. Januar 2021, IV-Akte

209). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 223) lehnte die

Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. März 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 23. Februar 2021 aufzuheben

(IV-Akte 223) und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das

Bauleitungshonorar des F____ in Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.

Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer

Parteiverhandlung.

III.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

IV.

Mit Replik vom 20. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an

der Beschwerde fest. Auf eine Duplik wird von Seiten der Beschwerdegegnerin

verzichtet.

V.

Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin, Herr G____, wird als Auskunftsperson befragt. Für die

Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter ist Herr I____,

Medienvertreter der J____, anwesend.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die

angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen

Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit

Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt mit der

angefochtenen Verfügung (IV-Akte 223) eine Übernahme des Bauleitungshonorars für

die Wohnungsanpassung gestützt auf die Empfehlung der E____ vom 6. November

2020.

(IV-Akte 170) ab.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist dagegen

der Ansicht, die Koordination der baulichen Anpassungen sei ihr behinderungshalber

oder umständehalber nicht zumutbar gewesen und weder ein Angehöriger noch eine

Drittperson habe dies übernehmen können. Sie selber sei bis Ende Juli 2020 noch

in der stationären Rehabilitation gewesen. Ihren erwachsenen Kindern sei die

Koordination des Umbaus nicht möglich gewesen und ihrem pensionierten Ehemann

sei es aufgrund seiner starken psychischen Belastung, hervorgerufen durch ihren

Unfall, nicht zumutbar gewesen, den Umbau zu koordinieren.

2.3

Vorliegend ist die Notwendigkeit

der baulichen Anpassungsmassnahmen und deren Kostentragung durch die

Invalidenversicherung unbestritten. Strittig ist einzig die ausnahmsweise Übernahme

des Bauleitungshonorars durch die Invalidenversicherung. Gegenstand des

Dispositiv

vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage, ob es der

Beschwerdeführerin behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar war,

die baulichen Massnahmen zu koordinieren und ob weder ein Angehöriger noch eine

Drittperson dies an ihrer Stelle übernehmen konnte.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Ziff. 2161 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), in der Fassung vom 1.

Januar 2020, können Bauleitungshonorare in der Regel nicht von der IV

übernommen werden. Ausnahmsweise ist eine Übernahme unter anderem dennoch

möglich, wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten

Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz) oder umständehalber (Bsp.

Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch eine

Drittperson dies übernehmen kann (lit. e).

3.1.2. Im IV-Rundschreiben Nr. 263 vom 21. August 2008 wird

folgendes festgehalten: "Es kann vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an

welchen mehrere Firmen beteiligt sind, durch eine Bauführerschaft koordiniert

werden müssen. In der Regel übernimmt diese Koordination die versicherte Person

resp. ihr Vertreter. Ist dies für die versicherte Person oder ihren Vertreter

indes nicht möglich oder unzumutbar, so kann diese Aufgabe einer Baufachperson

übertragen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Architekten

handeln, der Auftrag kann auch einer der am Umbau beteiligten Firmen erteilt

werden. Um in diesen Fällen die ordnungsgemässe Durchführung der von der

Versicherung finanzierten Massnahmen zu gewährleisten und damit spätere Mängel

auszuschliessen, kann die IV die dadurch entstehenden Mehrkosten

(mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Baufachperson kann

die E____ um eine Stellungnahme angefragt werden."

3.1.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Dieses soll sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1).

3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung

unterliegt die Hilfsmittelversorgung - worunter bauliche Massnahmen zu

subsumieren sind - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG

(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E.

2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI (Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831.232.51) aufgeführt sind,

werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in

einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2

Abs. 2 und Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende

Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten

abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit

sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und

zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts

9C_886/2013 vom 6. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung

bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in

welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).

3.2.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Schadenminderungspflicht

als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung

regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und BGE 117 V 394 E.

4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat

die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und

zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen

der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein

vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei

Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2).

4.

4.1. Gemäss Ziff. 3010 KHMI macht die E____

auf Anfrage der IV-Stelle fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen.

Sie hat die Arbeit der IV-Stelle zu erleichtern, indem sie die Bedürfnisse der

Behinderten objektiviert, die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und

Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüft, nicht als

gerechtfertigt beurteilte Versorgungen ausreichend begründet, das

Preis-Leistungsverhältnis beurteilt, die verschiedenen Aspekte einer

Hilfsmittelversorgung in Beziehung zu den einschlägigen Bestimmungen der HVI

und des KHMI bringt und der IV-Stelle für Rückfragen zur Verfügung steht (Rz.

3014). Sie hat darauf zu achten, dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten

Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die Abklärungen der E____

haben ausschliesslich Empfehlungscharakter. Die Verantwortung für den Entscheid

liegt bei der IV-Stelle (Rz. 3015).

4.2. 4.2.1. Im vorliegenden Fall hat die E____ eine

entsprechende Abklärung und Beurteilung vorgenommen. Zu diesem Zweck stand sie

im Austausch mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, sowie mit der

zuständigen Fachperson der IV-Stelle und dem Architekten des F____. Gemeinsam

wurde anlässlich einer Abklärung vor Ort genau definiert, auf welche

Hilfsmittel und baulichen Anpassungen die Beschwerdeführerin angewiesen ist.

Daraufhin wurden die benötigten Handwerker vom Architekten des F____ zu einer

Begehung vor Ort eingeladen, damit sie die entsprechenden Offerten erstellen

konnten. Eine derartige Unternehmerbegehung gehört nicht zum Aufgabengebiet der

E____. Wie die E____ in ihrer Empfehlung ausführte, ist eine derartige

Unternehmerbegehung wichtig, weil dabei sämtliche auszuführenden Arbeiten im

Detail besprochen und definiert werden können.

4.2.2. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen

Beurteilung die Übernahme der Kosten für die rollstuhlgängige Anpassung des

Hauszugangs (auch via Einstellhalle); für den Türantrieb bei der Haustüre, die

rollstuhlgängige Anpassung der Balkontürschwelle, die Automatisierung des

Sonnenstorens, die Anpassung von Badezimmer und Küche, sowie das Versetzen der

Gegensprechanlage. Das Architektenhonorar des F____ für die Bauleitung in der

Höhe von Fr. 12'000.-- (vgl. die Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170

S. 57) empfahl die E____ nicht zur Übernahme. Dabei liess sie allerdings

die Frage offen, ob die Voraussetzungen gemäss lit. e) Rz. 2161 KHMI für eine

Übernahme des Bauleitungshonorars erfüllt seien. Übernehme die IV

empfehlungsgemäss die Bauleitungskosten nicht, so bedeute dies, dass sämtliche

offerierenden Firmen von der IV angeschrieben werden müssten. Bauleitung,

Kostenkontrolle unter Berücksichtigung der Kostengutsprachen der IV sowie eine

Abnahme des Werkes müsse die versicherte Person dann selber erledigen oder auf

eigene Kosten an Dritte delegieren. Nach durchgeführter Arbeit würden die

Firmen direkt mit der IV-Stelle abrechnen, bei Baumängeln müsse die versicherte

Person als Bauherrschaft selber aktiv werden und mit den Handwerkern verhandeln

(vgl. fachtechnische Beurteilung Nr. 108829/5 vom 6. November 2020, IV-Akte

170).

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin entschied

daraufhin mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 223), die Kosten für das

Bauleitungshonorar nicht zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, es seien

keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Angehörigen der

Beschwerdeführerin die erforderlichen Koordinationsaufgaben nicht hätten

erfüllen können. Es habe sich um übliche Umbauten für den Einsatz eines

Rollstuhls im Innenbereich gehandelt, die Handwerker seien fachtechnisch

versiert und hätten schon mehrfach für die IV gleiche bauliche Anpassungen

durchgeführt. Eine eigentliche Überwachung der Arbeiten sei daher nicht

notwendig gewesen. Es seien sodann auch nicht alle Arbeiten gleichzeitig

durchgeführt worden, sodass es allenfalls darum ging, die Arbeiten zu

koordinieren und den Handwerkern den Zugang zur Baustelle zu gewährleisten.

Fachtechnische Kenntnisse seien dazu nicht erforderlich gewesen. Das F____

werde von der IV dafür finanziert, eine erste Besprechung, eine Besichtigung

mit den Handwerkern, Massnahmenvorschläge und eine Grobkostenschätzung

kostenfrei anzubieten. Das geltend gemachte Honorar sei zudem aufgrund der

SIA-Norm 102 ermittelt worden und gehe weit über den Kostenrahmen dessen

hinaus, was die IV beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen übernommen

hätte.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin

befand sich vom 13. Februar 2020 bis zum 30. Juli 2020 im D____ zur stationären

Rehabilitation. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung gab sie an, während

ihrer Abwesenheit seien die Arbeiten im Bad erfolgt. Die Anpassungen an der

Balkontüre und der Küche seien erst nach ihrer Rückkehr durchgeführt worden.

Die Umbausituation sei für sie schrecklich gewesen, sie sei damals psychisch in

einem labilen Zustand gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Der Ehemann der

Beschwerdeführerin berichtete seinerseits, der Sozialdienst des D____ habe

ihnen den Architekten vermittelt. Er sei davon ausgegangen, dass dieser von der

E____ bezahlt werde, da man ihm klar gesagt habe, es bestehe ein Anspruch

darauf. Weder seine Frau, noch die gemeinsamen Kinder oder er selbst wären in

der Lage gewesen, diesen Umbau zu koordinieren. Gleichzeitig habe er auch noch

den bisherigen Haushalt auflösen müssen. Natürlich habe er hin und wieder ein

Telefonat entgegennehmen können. Aber es sei ein sehr umfangreicher Umbau

gewesen, auch wenn es sich jeweils um isolierte Projekte gehandelt habe.

Insgesamt seien sicher acht bis neun verschiedene Handwerker beteiligt gewesen.

5.2.2. Dem Arztbericht des Dr. med. K____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 252) lässt

sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall seiner Frau

psychisch stark destabilisiert wurde und sich in psychotherapeutische

Behandlung begeben musste. Gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters war es dem

Ehemann der Beschwerdeführerin weder aus fachlicher Sicht noch kräftemässig

möglich, die Bauleitung für den behinderungsbedingten Umbau der Wohnung zu

übernehmen.

5.3. Es ist unbestritten, dass ein Unfall, wie der

von der Beschwerdeführerin erlittene, für die Familie zu einer psychischen

Belastung werden kann, denn die Paraplegie eines Familienmitglieds verändert

auch das Leben der Angehörigen. Alle Familienmitglieder müssen sich an die neue

Situation gewöhnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während der

Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert, dass es für ihn sehr belastend war,

sich mit der neuen Situation seiner Frau abzufinden und er mit der Bauleitung

überfordert gewesen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll). Nichts desto trotz muss

festgehalten werden, dass es sich aus objektiver Sicht im Vergleich um eine

Standardsituation handelte, in der eingespielte Player zur Verfügung stehen,

weshalb die Praxis zur ausnahmsweisen Übernahme von Bauleitungshonoraren streng

ist (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV

2021 150 vom 7. April 2022). So wird die F____ als private Organisation der

Behindertenhilfe nach Art. 74 IVG von der Invalidenversicherung dafür

finanziell unterstützt, Betroffenen kostenfrei Umbauberatung anzubieten. Diese

umfasst - wie vorliegend auch - eine erste Besprechung, einen Wohnungsbesuch

mit allen Beteiligten und das Erstellen des Protokolls inklusive

Massnahmenvorschläge sowie das Erstellen einer Grobkostenschätzung (vgl.

Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170 S. 57). Die daraufhin mandatierten

Handwerksbetriebe (vgl. Offerten der involvierten Handwerker, IV-Akten 256,

180, 170) gehörten zu den in der Region bekannten Spezialisten, die Arbeiten in

der Grössenordnung des vorliegenden Umbaus regelmässig durchführen, insbesondere

offenbar schon mehrfach für die IV bauliche Anpassungen vorgenommen haben und

welche weitgehend selbstständig tätig werden können. Eine eigentliche

Koordination der Arbeiten im Sinne einer Bauleitung durch einen Architekten war

daher nicht erforderlich, zumal die einzelnen Projekte nicht alle gleichzeitig umgesetzt

wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihres

Rehaaufenthaltes keine Bauleitungsaufgaben wahrnehmen konnte. Ihrem pensionierten

Ehemann war es jedoch - gerade auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der

Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, während ihrer

Abwesenheit die Koordination der anfallenden Arbeiten zu übernehmen und den

Handwerkern den Zugang zu gewähren. Gewisse Arbeiten, so etwa der Küchenumbau,

erfolgten erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin, sodass den Ehegatten

gemeinsam die Bewältigung der anfallenden administrativen Aufgaben zugemutet

werden durfte. Letztlich ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Söhne der

Ehegatten nicht zumindest punktuell zur Unterstützung aufgerufen werden konnten.

Denn die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung,

welche sämtliche durch die Invalidität entstandenen Kosten abdecken kann. Indem

sie die Kosten der baulichen Anpassungsmassnahmen übernimmt und eine vorgängige

Bauberatung durch die F____ via Art. 74 IVG finanziert, stellt sie sicher, dass

die im Einzelfall notwendigen Massnahmen umgesetzt werden können und deren

Kosten in einem vernünftigen Verhältnis bleiben. Die versicherte Person und

ihre Angehörigen haben ihrerseits nach Eintritt des Schadenfalls alle ihnen

möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden so weit als

möglich zu mindern.

5.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände muss demnach

zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen

der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungshonorars

zu Recht verneint hat.

6.

6.1. Den obigen Ausführungen

entsprechend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021

abzuweisen.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von CHF 500.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind

bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: