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Entscheid

IV.2021.5

Keine Sonderregel bei Demenzerkrankungen für die Berechnung des Höchstbedarfes an Assistenzleistungen

26. Juli 2021Deutsch18 min

Gesuch um Hilflosenentschädigung und die Gewährung eines Assistenzbeitrags (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

verbeiständet durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.5

Verfügung vom 11. Januar 2021

Keine Sonderregel bei Demenzerkrankungen

für die Berechnung des Höchstbedarfes an Assistenzleistungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als [...] an

der [...] bis sie unter einer Alzheimer-Erkrankung zu leiden begann und ein

dementielles Syndrom entwickelte (vgl. Bericht [...]-Spital vom 21.05.2015,

IV-Akte 15, S. 9). Sie meldete sich deswegen bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an, welche ihr ab 1. April 2017 eine ganze Rente zusprach (vgl.

Verfügung, IV-Akte 31, S. 3 ff.).

b) B____ wurde am 27. Juni 2019 zum Beistand der

Beschwerdeführerin ernannt (sog. Vertretungsbeistandschaft) und stellte für die

Beschwerdeführerin am 2. September 2019 bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein

Gesuch um Hilflosenentschädigung und die Gewährung eines Assistenzbeitrags (vgl.

IV-Akten 40, 42).

c) Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung der

Beschwerdeführerin engagierte der Beistand während des Monats September 2020 die

bereits zuvor zuständige [...] und ab dem 1. Oktober 2020 eine Pflegehilfe über

die C____ im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung (vgl. Schreiben des Beistands vom

05.05.2020, IV-Akte 79; Rechnungen C____, IV-Akte 52, S. 15 ff.).

d) Am 13. Januar 2020 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit vor

Ort statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 58). Anlässlich dieser Abklärung wurde

dem Beistand mitgeteilt, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von

Organisationen abdecke. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Pflegehilfe vielmehr

direkt selbst anstellen (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte

79). Am 1. Februar 2020 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsvertrag mit ihrer Pflegehilfe D____ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 53, S.

3).

e) Mit Verfügung vom IV-Stelle 10. März 2020 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für leichte

Hilflosigkeit zu (vgl. IV-Akte 67).

f) Mit Vorbescheid vom 17. März 2020 informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, ihr einen Assistenzbeitrag

von maximal CHF 6‘478.20 pro Kalenderjahr resp. von durchschnittlich CHF

539.85 pro Monat rückwirkend per 1. September 2019 zu gewähren (vgl. IV-Akte

68). Mit Mitteilung vom gleichen Tag erteilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für Beratung (Unterstützung der Suche

einer Assistenzperson, Arbeitsrecht, Lohnabrechnungen etc.) im Rahmen des

Assistenzbeitrags (vgl. IV-Akte 70).

g) Am 18. März 2020 und 8. April 2020 fanden zwischen der

Beschwerdegegnerin und dem Beistand Gespräche statt, in welchen dieser erneut

darauf hingewiesen wurde, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von

Organisationen abdecke (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2020,

IV-Akte 78).

h) Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte der Beistand der

Beschwerdegegnerin mit, dass der Vorbescheid vom 17. März vorbehaltlos

akzeptiert werde (vgl. IV-Akte 75). Entsprechend erliess die Beschwerdegegnerin

am 22. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

76).

i) Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin

die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2020 betreffend den

Assistenzbeitrag für den September 2019 zurück, weil die Leistungen durch eine

Organisation erbracht worden waren. Am 4. Mai 2020 schloss der Beistand mit der

betreffenden Pflegerin D____ im Namen der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1.

März 2020 einen neuen ausführlicheren Arbeitsvertrag ab, welcher den Vertrag

vom 1. Februar 2020 ersetzte (vgl. IV-Akte 81).

j) Am 12. Mai 2020 beantragte der Beistand eine Erhöhung der

Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags (vgl. Schreiben, IV-Akte 88),

woraufhin die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren einleitete. Erneut fand

am 16. Oktober 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit und des Assistenzbedarfs statt

(Abklärungsbericht, IV-Akte 104). Der zuständige Mitarbeiter stellte einen

Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und einen Hilfsbedarf bei zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen fest (vgl. a.a.O.).

k) Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 112) und mit

Verfügung vom 11. Januar 2021 der Assistenzbeitrag für tatsächlich erbrachte

Assistenzstunden auf maximal monatlich CHF 622.15. bzw. pro CHF 7‘465.80 pro

Kalenderjahr erhöht (vgl. FAKT2 Abklärungsbericht, IV-Akte 117, Verfügung,

IV-Akte 122).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. Januar 2021 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei im Falle

der demenzkranken Beschwerdeführerin analog der geltenden Bestimmungen für den

Sonderfall taubblinder Menschen von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen und

bei der Beschwerdeführerin die maximale Anzahl von Stunden pro

Lebensverrichtung einzusetzen. Gleichzeitig wird sinngemäss beantragt, dass die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin den

Assistenzbeitrag für die Pflegerin bereits ab dem Beginn des Verleihvertrags, dem

1.

Oktober 2019, auszubezahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

9.

Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. März 2021 wird an den gestellten

Rechtsbegehren festgehalten.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird

die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

11.

Januar 2021 den Assistenzbeitrag für tatsächlich erbrachte Assistenzstunden

auf maximal monatlich CHF 622.15 bzw. pro CHF 7‘465.80 pro Kalenderjahr erhöht

(vgl. FAKT2 Abklärungsbericht, IV-Akte 117, Verfügung, IV-Akte 122).

2.2

Der Beistand bringt gegen diese Verfügung einerseits vor, dass bei

der demenzkranken Beschwerdeführerin eine Sonderregel für die Berechnung des

Höchstbedarfes an Assistenzleistungen angewendet werden solle analog den

Bestimmungen von Art. 39e IVV. Zudem macht er geltend, dass die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Assistenzbeiträge ab 1. Oktober 2019

gestützt auf den Verleihvertrag zu leisten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit einerseits, ob bei

Demenzerkrankungen eine Sonderregel für die Berechnung des Höchstbedarfes an

Assistenzleistungen gilt und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin die

Kostenübernahme für Assistenzbeiträge für die Monate Oktober 2019 bis und mit

Februar 2020 zu Recht verweigert hat.

3.

3.1

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1–4

IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater

Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der

versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person

(Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies

IVG).

3.2

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die

Hilfeleistungen benötigte Zeit. Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche

und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag

ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im

Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b

IVG). Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann

u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche

Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und

Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Von der

benötigten Zeit in Abzug gebracht wird die Zeit, die folgenden Leistungen

entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42–42ter IVG; (b) den

Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel

21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten

Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach

Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 42sexies

Abs. 1 IVG).

3.3

Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten

Abklärungsinstruments (FAKT2) sowohl für direkte als auch für indirekte

Hilfeleistungen ermittelt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des

Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Version 11, Stand 1. Januar 2019

[KSAB] Rz. 4005 mit Hinweis auf BGE 140 V 543). Im FAKT2 wird der Hilfebedarf

jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (von Stufe 0 = kein Bedarf,

volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei

Selbständigkeit; KSAB Rz. 4005 und 4009). Massgebend ist der Bedarf an Hilfe,

der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig

davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Individuelle

Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (z.B. wie oft die versicherte Person

effektiv duscht, vgl. KSAB Rz. 4008). Zu den einzelnen Stufen kann dem

Kreisschreiben folgendes entnommen werden: Stufe 0 ist anwendbar, wenn die

versicherte Person (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) selbstständig ist

und keine Hilfe braucht (vgl. KSAB Rz. 4010). Stufe 1 ist gegeben, wenn es sich

nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags

regelmässige – Hilfe handelt (vgl. KSAB Rz. 4011). Stufe 2 liegt vor, wenn bei

mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet

werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist (vgl. KSAB Rz.

4012). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine

Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die

Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte

Dispositiv

Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe

Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig

Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen

unmittelbar begleiten, vgl. KSAB Rz. 4013). Stufe 4 dagegen liegt vor, wenn

keine (auch nur) bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer

Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist.

In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei

allem angewiesen und kann gar nichts selbstständig tun. Sie braucht umfassende

direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen

(vgl. KSAB Rz. 4014).

3.4.

Es gilt zu beachten, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die

Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als

das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2).

3.5.

Nach Art. 39 e Abs. 2 IVV gelten die folgenden monatlichen

Höchstansätze: a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c

Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der

Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20

Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer

Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel

39c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Artikel

39c Buchstabe h: 120 Stunden. Gemäss Art. 39e Abs. 3 IVV wird für folgende

Personengruppen die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl

alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: a. bei gehörlosen

Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche

Lebensverrichtungen; b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei

alltägliche Lebensverrichtungen; c. bei versicherten Personen mit leichter

Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei

alltägliche Lebensverrichtungen.

3.6.

Randziffer 4087 KSAB führt zu Art. 39e IVV aus, dass bei einigen

Behinderungen die (normale) Berechnung nicht möglich ist, weil der Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung in der Regel nicht aufgrund einer massgebenden

Einschränkung in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entsteht. Deshalb

wird in diesen Sonderfällen von schwerer und leichter Hilflosigkeit eine

Sonderregelung für die Berechnung verwendet: Bei taubblindenversicherten

Personen werden maximal 240 Stunden pro Monat (6 ATL x 40 Stunden, da HE

schwer) berücksichtigt (vgl. Randziffer 4088 des Kreisschreibens) und bei stark

sehschwachen oder blinden versicherten Personen werden maximal 60 Stunden pro

Monat (3 ATL x 20 Stunden, da HE leicht) berücksichtigt (vgl. Randziffern 4088

und 4089 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag, Version 11, Stand 1.

Januar 2021).

4.

4.1.

4.1.1. Der Beistand der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass

gemäss Randziffer 4087 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag bei

gewissen Behinderungen wie z.B. taubblinden Personen eine Sonderregelung für

den Höchstbetrag des Assistenzbeitrags gelte. Dabei gehe es um Fälle, in denen

die übliche Berechnung des Höchstbetrags nicht möglich sei, weil der Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer massgebenden Einschränkung

in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entstehe. Analog zu dieser

Regelung soll nach Ansicht des Beistands bei demenzkranken Personen wie der

Beschwerdeführerin, die einer ganztägigen persönlichen Überwachung bedürfen,

ein Maximalbetrag von 120 Stunden angerechnet werden.

4.1.2. Zur Begründung verweist der Beistand auf die Botschaft zur Änderung

des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 und

zitiert daraus folgende Passage: "Assistenzbeitrag

... Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten

Lebensführung soll eine neue Leistung - der Assistenzbeitrag - eingeführt

werden. Menschen mit einer Behinderung, welche für die Hilfe zur Alltagsbewältigung

Drittpersonen anstellen, erhalten dazu einen Assistenzbeitrag von 30 Franken

pro Stunde. Mit dieser Massnahme werden die Voraussetzungen verbessert, trotz

einer Behinderung zu Hause wohnen zu können."

(vgl. Beschwerde, S. 2).

4.1.3. Darauf aufbauend macht der Beistand geltend, dass die

Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ihrem Einfamilienhaus lebe, in dem sie

ihre [...] grossgezogen habe. Da es das Bestreben der Beschwerdeführerin sei,

so lange wie möglich zu Hause bleiben zu können, liege genau die in der

Botschaft des Bundesrates zitierte Ausgangssituation vor (Beschwerde, S. 3). Ferner

liege der Sinn der Einführung des Assistenzbeitrags darin, einer behinderten

Person den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen. Die Behinderung durch eine

Demenzerkrankung werde im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, weshalb diese

Erkrankung aus den Vorgaben abgeleitet werden müsse (Beschwerde, S. 3). Sie sei

sehr schwer zu erfassen, aber es sei klar, dass ein demenzkranker Mensch rund

um die Uhr betreut werden müsse. Dies könne nicht punktemässig genau erfasst

werden, sondern müsse analog anderer Beispiele festgelegt werden (Beschwerde,

S. 3).

4.2.

Zunächst ist darauf einzugehen, ob der Fall der demenzkranken

Beschwerdeführerin mit der Sonderregelung einer taubblinden Person im Sinne Art.

39 IVV gleichzustellen ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zwar ist es

zutreffend, dass das Gesetz für besondere Sonderfälle eigene Regelungen bei der

Bemessung der Hilflosenentschädigung vorsieht. Diesbezüglich führt das

Kreisschreiben aus, dass die vom Beistand genannten Taubblinden und Tauben mit

hochgradiger Sehschwäche automatisch als hochgradig, sowie blinde und

hochgradig sehschwache Personen und jene Personen, welche die Voraussetzungen

von Art. 27 Abs. 3 lit. b–e IVV erfüllen, automatisch als leichtgradig hilflos

eingestuft werden (vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Vor dem Hintergrund, dass das

Kreisschreiben vorliegend weitergeht als das Gesetz, rechtfertigt es sich

jedoch nicht, den im Kreisschreiben umschriebenen Personenkreis mit einer zusätzlichen,

im Gesetz nicht erwähnten, Sonderregelung noch weiter auszudehnen. Vielmehr

muss es dem Gesetzgeber überlassen werden, eine generell-abstrakte Regelung zu

schaffen, um Personen mit einer dementiellen Erkrankung, bei der Berechnung

gesondert zu erfassen.

4.3.

In einem weiteren Schritt macht der Beistand der Beschwerdeführerin

geltend, dass die im Mai 2020 erfolgte Rückweisung des in Rechnung gestellten

Assistenzbeitrags aufzuheben sei. Seiner Ansicht nach sei ein

Personalverleihvertrag als Arbeitsvertrag im Sinne des Kreisschreibens über den

Assistenzbeitrag zu qualifizieren. Zur Begründung verweist der Beistand auf den

bisherigen Geschehensablauf im Fall der Beschwerdeführerin und führt

insbesondere folgendes aus: Bei Errichtung der Beistandschaft im Juni 2019 sei

die Beschwerdeführerin von einer auf Demenz spezialisierter Fachkraft der

Institution [...] eng betreut gewesen. Mit Hilfe von [...]-Organisationen habe ihr

Alltag organisiert werden können. Jedoch habe sich mit der fortschreitenden

Demenz immer stärker gezeigt, dass der Alltag nicht mehr derart gestaltet

werden könne. Mit der Errichtung der Beistandschaft habe man daher die

Voraussetzung schaffen wollen, damit eine umfassendere Betreuung organisiert

und finanziert werden könne (Beschwerde, S. 3). Aus Fachkreisen sei dem Beistand

die C____ empfohlen worden, welche ausländische Fachpersonen engagiere um als

Pflegekräfte eine Betreuung rund um die Uhr zu garantieren. Dabei handle es

sich um eine Voraussetzung, damit eine demente Person zu Hause (wohnen) bleiben

könne. Da solche Personen in der Schweiz praktisch nicht gefunden werden

können, sei man als Betreuer auf eine Organisation wie die C____ angewiesen.

Diese habe einen seriösen Ruf und entlohne die ausländischen Angestellten fair.

Weiter führt der Beistand aus, dass ihm versichert worden sei, dass in anderen

Kantonen der von der betroffenen Person unterzeichnete Verleihvertrag einem

Arbeitsvertrag gleichwertig sei. Dies sei jedoch später von der IV-Stelle

Basel-Stadt bestritten worden und er als Beistand habe dann die Anstellung

selber organisieren müssen, was bekanntlich sehr aufwändig ohne erkennbaren

Mehrwert für die betreute Person sei (Beschwerde, S. 3). Der Sinn der Regelung

nach Gesetz und Verordnung, wonach eine behinderte Person entsprechende

Arbeitsverträge für eine Betreuungsperson unterzeichnen müsse, liege darin,

dass keine stationäre Institution Assistenzbeiträge beanspruchen können solle.

Vor diesem Hintergrund sei es jedoch spitzfindig, einen unterzeichneten Leihvertrag

nicht zu akzeptieren (Beschwerde, S. 4).

4.4.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung des

Assistenzbeitrags von September 2019 bis und mit Februar 2020 nicht Gegenstand

der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2021 ist, sondern Gegenstand der

Verfügung vom 22. April 2020 war (vgl. IV-Akte 76). Zwar spricht sich die

Verfügung vom 22. April 2020 nicht explizit zu den Voraussetzungen der Auszahlung

des Assistenzbetrags aus. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Akten

eindeutig, dass die Beschwerdeführerin resp. ihr Beistand bereits bei Erlass

der Verfügung um die Voraussetzungen der Auszahlung des Assistenzbetrags

wussten. So hat der Beistand nach eigenen Angaben bereits am 13. Januar 2020

anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort erfahren, dass der

Assistenzbeitrag keine Leistungen abdecke, welche durch eine Organisation

erbracht würden und die Beschwerdeführerin ihre Pflegehilfe vielmehr direkt

selbst anstellen müsse (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte 79).

Anders ist auch nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1.

Februar 2020 einen Arbeitsvertrag mit ihrer Pflegehilfe D____ unterzeichnete

(vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 53, S. 3). Zusätzlich fanden am 18. März 2020 und

8. April 2020 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beistand Gespräche statt,

in welchen dieser erneut auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der

Assistenzbeitrag keine Leistungen von Organisationen abdecke (vgl. Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2020, IV-Akte 78).

4.5.

Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beschwerdeführerin angezeigt

gewesen, bereits anlässlich der Verfügung vom 22. April 2020 zu intervenieren

und diese nicht vorbehaltlos zu akzeptieren, wie dies mit Schreiben vom 8.

April 2020 geschehen ist (vgl. IV-Akte 75), und spätestens aktiv zu werden, als

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2020 den Antrag auf

Kostenübernahme schriftlich ablehnte. Stattdessen monierte der Beistand die

fehlende Kostenübernahme für die Monate September 2019 bis und mit Februar 2020

erst mit der Beschwerde vom 16. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 11. Januar

2021, und damit fast ein Jahr nach dem ersten Hinweis, dass eine

Direktanstellung erforderlich ist, anlässlich der ersten Abklärung vor Ort am 13.

Januar 2020 (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 58). Auch wenn das Schreiben vom

8. Mai 2020 nicht als Verfügung bezeichnet wird und keine Rechtsmittelbelehrung

enthält, kann bei einem derart langen Zuwarten kein Rechtsschutz mehr gewährt

werden.

4.6.

Davon abgesehen bestehen vorliegend keine sachlichen Gründe, einen

Personalleihvertrag als Arbeitsvertrag anzuerkennen. Art. 42quinquies

lit. a IVG sieht vor, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder

ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird. Die

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

24. Februar 2010, führte hierzu aus, dass Hilfeleistungen, die durch

Organisationen oder andere juristische Personen erbracht werden, nicht zu

Assistenzbeiträgen berechtigen sollen, da mit dem Assistenzbeitrag nicht eine

neue Finanzierungsform bereits bestehender Dienstleister geschaffen werden sollte

(vgl. 6. IV- Revision, erstes Massnahmepaket, BBl 2010 1902f.). Bei dieser

Ausgangslage erscheint einer Gleichstellung von Personalleihverträgen mit

Arbeitsverträgen als ausgeschlossen. Anders zu entscheiden, würde Personalleihunternehmen

gegenüber anderen juristischen Personen, die ebenfalls

Assistenzdienstleistungen anbieten, bevorzugen. Hierfür sind jedoch keine sachlichen

Gründe ersichtlich. Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es zu verhindern,

dass Assistenzbeiträge dazu verwendet werden, juristische Personen

mitzufinanzieren. Inwiefern für ein Personalverleihunternehmen diesbezüglich

eine Ausnahme gelten sollte, ist nicht zu ersehen.

4.7.

Auch wenn im vorliegenden Fall vollumfänglich nachvollziehbar und

verständlich ist, dass der Beistand die Pflege der Beschwerdeführerin zuerst über

eine Organisation arrangierte, kann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden,

dass nur bei einer Direktstellung der Pflegehilfe durch die versicherte Person selbst

letzterer eine Arbeitgeberstellung zukommt und dass nur auf diese Weise der

gesetzliche Zweck sichergestellt werden kann.

5.

5.1.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund

der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Verfahrensausgangs wird

jedoch umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Umständehalber werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: