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Entscheid

IV.2021.50

IVG Verfügung vom 22. März 2021 Geburtsgebrechen; medizinische Massnahmen

3. Februar 2022Deutsch21 min

Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) mit fortschreitender Muskeldystrophie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.50

Verfügung vom 22. März 2021

Geburtsgebrechen; medizinische

Massnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren am 17. Mai 2011, leidet an Morbus

Duchenne (Geburtsgebrechen Ziff. 184 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9.

Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) mit fortschreitender Muskeldystrophie

(vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...] (C____) vom 18. Juli 2016;

IV-Akte 30, S. 2 f.) und wird deswegen seit frühester Kindheit von der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unterstützt. Namentlich leistete die

IV-Stelle Basel-Stadt Kostengutsprache für zahlreiche orthopädische Hilfsmittel

und Behandlungsgeräte (u.a. für Unterschenkelorthesen [vgl. IV-Akten 34 und 202],

für Kniestreckschienen [vgl. IV-Akte 203], für einen Rollstuhl mit speziell angepasstem

Zubehör [vgl. IV-Akten 108, 109, 126, 137, 169], für orthopädische Spezialschuhe

[vgl. IV-Akten 159 und 160], für einen Atemtrainer [vgl. IV-Akte 164]). Mit Verfügung

vom 5. Oktober 2018 wurde A____ überdies rückwirkend ab Februar 2017 eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 119).

Seit Februar 2021 erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 26. Februar 2021; IV-Akte 307).

b) Darüber hinaus kommt die IV auch für die Kosten

diverser Therapien auf. Namentlich übernimmt sie seit dem 1. März 2016 Physiotherapie-Kosten.

Zunächst leistete sie diesbezüglich Kostengutsprache für einmal pro Woche Einzel-

und Gruppentherapie (vgl. IV-Akten 36 und 59) und später dann für zweimal pro

Woche Einzeltherapie und einmal pro Woche Wassertherapie in der Gruppe (vgl.

IV-Akten 73, 122 und 283). Ab dem 17. Mai 2018 übernimmt die IV ausserdem die

Kosten für Ergotherapie (zunächst einmal pro Woche Einzel- und einmal

Gruppentherapie [IV-Akte 96] später dann zweimal pro Woche Einzel- und zweimal

Gruppentherapie [IV-Akte 250]). Durchgeführt werden diese von der

IV-Stelle bewilligten Therapien seit dem 16. April 2018 im D____ in [...] (D____),

wo sich A____ unter der Woche tagsüber aufhält (vgl. IV-Akte 63). Letztmals

beantragte das C____ die Verlängerung der Kostengutsprache für

physiotherapeutische Massnahmen (zweimal pro Woche Einzeltherapie und einmal

pro Woche Wassertherapie im D____) mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 (IV-Akte

280). Diesem Gesuch wurde von der IV-Stelle mit Schreiben vom 6. November 2020

(für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2022) entsprochen

(vgl. IV-Akte 283).

c) Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A____ seit

einiger Zeit zu Hause von der Spitex mitbetreut wird (vgl. u.a. den Bericht des

C____ vom 26. September 2018; IV-Akte 215, S. 2). Im Februar 2020 ging bei

der IV-Stelle ein Kostengutsprachegesuch für Leistungen der Kinderspitex [...] ein,

dem die Bedarfsermittlung vom 12. August 2019 (IV-Akte 224) sowie eine damit

korrespondierende ärztliche Anordnung von Kinderspitex (IV-Akte 225) beilag.

Beantragt wurden 17 Stunden für "Massnahmen der Abklärung und

Beratung" (pro Verfügungsdauer) und 1:10 Stunden "Untersuchung und

Behandlung 1" pro Woche (vgl. IV-Akte 224, S. 3 f. und IV-Akte 225). Dazu

äusserte sich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) am 10. März 2020 (vgl.

IV-Akte 227). In der Folge liess die Kinderspitex der IV-Stelle am 1. Mai

2020 eine korrigierte Bedarfsermittlung zukommen. Diese beinhaltete noch einen

Aufwand von 8:30 Stunden (pro Verfügungsdauer) für "Massnahmen der

Abklärung und Beratung" (vgl. IV-Akte 234). Daraufhin leistete die

IV-Stelle für diesen Zeitraum Kostengutsprache für Kinderspitex. Die

Kostengutsprache umfasste die beantragten 1:10 Stunden pro Woche für "Untersuchung/Behandlung"

sowie den geltend gemachten Aufwand von 8:30 Stunden für die Massnahmen der "Abklärung

und Beratung" (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 8. Mai 2020; IV-Akte 235).

d) Im weiteren Verlauf liess die Kinderspitex der

IV-Stelle eine weitere Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 sowie eine

ärztliche Verordnung von Spitex (betreffend den Zeitraum vom 28. September 2020

bis 28. Februar 2021) zukommen (vgl. IV-Akte 277). Die IV-Stelle traf in

der Folge wiederum zusätzliche Abklärungen. Nach Einholung der Stellungnahme

des RAD vom 3. November 2020 (vgl. IV-Akte 281) forderte sie das C____ zur

Berichterstattung auf (vgl. das Schreiben des C____ vom 25. November 2020;

IV-Akte 292, S. 2). Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2021

(vgl. IV-Akte 302) teilte die IV-Stelle dem von seiner Mutter vertretenen

Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Februar 2021 mit, man gedenke, keine

Kostengutsprache für die beantragten Leistungen der Kinderspitex zu erteilen

(vgl. IV-Akte 303). Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Akte 311)

fest.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen setzt sich die Kinderspitex mit Schreiben

vom 31. März 2021 im Namen von A____ (Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle zur

Wehr (vgl. IV-Akte 314). Das Schreiben wird in der Folge an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Am 27. Mai 2021 lässt

die Kinderspitex dem Gericht nochmals das Schreiben vom 31. März 2021 zukommen,

welches jetzt auch von der Mutter des Beschwerdeführers mitunterzeichnet ist.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine

Replik ein.

d) Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigt die

Sozialhilfe Basel-Stadt, dass die Mutter des Beschwerdeführers vollumfänglich

von der Sozialhilfe unterstützt wird.

e) In der Folge wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 6. Januar 2022 der Kostenerlass bewilligt.

III.

Am 3. Februar 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe den

Antrag auf Leistungen der Kinderspitex zu Lasten der IV zu Recht abgelehnt;

denn die infrage stehenden Massnahmen würden bereits im Rahmen der bewilligten

Physiotherapie im D____ durchgeführt. Auch könnten die Massnahmen von der

Mutter des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Für die Terminkoordination

durch die Spitex bestehe ebenfalls keine Leistungspflicht der IV (vgl. insb.

die Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch

erachtet (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Akte 311) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Leistungen der Kinderspitex verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der Verordnung

vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und der GgV in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum 20. Altersjahr

Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen

Massnahmen. Laut Art. 1 GgV gelten als Geburtsgebrechen im

Sinne von Art 13 IVG Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Abs. 1

Satz 1). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Abs. 2

Satz 1).

3.3

3.3.1. Gemäss

Art. 2 Abs. 3 GgV gelten als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung

eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter

Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den

therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss

Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung

durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird,

mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a). Es geht somit um eine therapeutische Behandlung, die durch medizinische

Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG

abgedeckt wird. Darunter fallen nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch

den Arzt oder – auf seine Anordnung –

durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind, nicht aber solche, welche

(mit oder ohne Anleitung) durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung

durchgeführt werden können. Die nichttherapeutische Pflege und Betreuung kann

nicht unter dem Titel der medizinischen Massnahmen übernommen werden, aber

unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag

begründen (BGE 136 V 209 E. 7-10

S. 211 ff., vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_773/2020 vom 15. März

2021.

E. 3.2., 9C_310/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1.2, 9C_88/2020 vom 8.

Juli 2020 E. 5.2 und 9C_95/2020 vom 16. April 2020 E. 4.2).

3.3.2

Medizinische Massnahmen im Sinne von Art.

13.

f. IVG setzen voraus, dass deren Durchführung eine medizinische

Berufsqualifikation erfordert (BGE 136 V 209; Urteil

des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5). Auch muss es sich um

Behandlungspflege und nicht um Grundpflege handeln (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5 und 9C_88/2020 vom 8. Juli

2020.

E. 6.1).

3.3.3

Im Nachgang zu BGE 136 V 209 erstellte

das Bundesamt für Sozialversicherungen mit IV-Rundschreiben Nr. 297 vom 1.

Februar 2011 eine abschliessende Liste derjenigen Leistungen im Bereich der

Kinderspitex, welche nach Art. 13 bzw. 14 IVG als medizinische Massnahmen von

der Invalidenversicherung übernommen werden, und gab bei jeder einzelnen

Leistung den maximal anrechenbaren (zu vergütenden) Zeitaufwand an. Im

IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 wurden Präzisierungen (am

maximalen Zeitaufwand) vorgenommen. Das Bundesgericht erkannte allerdings, dass

für die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung allein entscheidend

ist, ob bzw. dass in Bezug auf die (einzelnen) Leistungen der Kinderspitex die

Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind.

Die Begrenzung nach Zeitaufwand im damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 308

vom 27. Februar 2012 bezeichnete es als nicht massgebend (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4; siehe auch das Urteil

9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Daraufhin wurde das IV-Rundschreiben Nr.

308.

vom 27. Februar 2012 zwecks Umsetzung des Urteils 9C_299/2016 vom 13.

Februar 2017 durch das IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 ("Kinderspitex-Leistungen

nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVG") ersetzt. Dieses

Rundschreiben war ab dem 1. April 2017 (bis zum 31. Dezember 2019) gültig. Es

wurden darin die einzelnen "Massnahmen der Abklärung und Beratung"

sowie die "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung" aufgeführt

(vgl. insb. S. 1-3 des Rundschreibens). Seit Januar 2020 ist das

IV-Rundschreiben Nr. 394 vom 12. Dezember 2019 in Kraft. Es handelt sich bei

diesem Rundschreiben um eine Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 362 und es

werden darin auch Änderungen im Leistungskatalog berücksichtigt, die bereits

mit dem IV-Rundschreiben Nr. 384 vom 9. Januar 2019 (neuer Spitex-Tarif) kommuniziert

wurden. Im IV-Rundschreiben Nr. 394 werden die medizinischen Massnahmen in vier

Kategorien unterteilt, nämlich Massnahmen der Abklärung und Beratung,

Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1, Massnahmen der Untersuchung und

Behandlung 2 (Kurzzeitüberwachung) und Massnahmen der Langzeitüberwachung.

3.4

Vorliegend war der Zeitaufwand für "Massnahmen der Abklärung

und Beratung" (pro Verfügungsdauer) in der ersten Bedarfsermittlung vom

12.

August 2019 mit 17 Stunden beziffert worden (vgl. IV-Akte 224, S. 3). In

der korrigierten Bedarfsermittlung vom 12. August 2019 war schliesslich noch

ein zeitlicher Aufwand (pro Verfügungsdauer) von 8:30 angegeben worden (vgl.

IV-Akte 234, S. 3). Der zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Untersuchung

und Behandlung 1" war sowohl in der ersten Version als auch in der

korrigierten Version auf insgesamt 01:10 Stunden pro Woche geschätzt worden. Erfasst

worden war einerseits ein Aufwand von 10 Minuten pro Woche für die "Beurteilung

des Allgemeinzustandes (inklusive Vitalzeichen)". Die detaillierte Beschreibung

der Massnahme hatte folgendermassen gelautet: "Beurteilung der Atmung

(Frequenz, Atemgeräusche, Tiefe)". Andererseits war unter den "Massnahmen

der Untersuchung und Behandlung 1" ein Aufwand von 60 Minuten pro Woche

für die Durchführung von "Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Therapie,

Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen)" vermerkt worden. Die

Massnahme war im Detail folgendermassen beschrieben worden: "Anwendung des

Cough Assist nach ärztlicher Verordnung, aktive und passive Bewegungsübungen in

Absprache mit den Physiotherapeuten im D____ zur Förderung der optimalen

Ventilation der Lungenflügel" (vgl. IV-Akte 224, S. 4 bzw. IV-Akte 234, S.

4). Die korrigierte Bedarfsermittlung hatte mit der ärztlichen Spitex-Anordnung,

welche den Zeitraum vom 29. Oktober 2019 bis 30. November 2019 umfasste (vgl.

IV-Akte 225 bzw. IV-Akte 234, S. 8), korreliert. In diesem Umfang hatte die

Beschwerdegegnerin schliesslich Kostengutsprache geleistet (vgl. das Schreiben

vom 8. Mai 2020; IV-Akte 235).

3.5

3.5.1

In der Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 (IV-Akte 277)

wurde der zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Abklärung und

Beratung" mit zwölf Stunden pro Verfügungsdauer (28. September 2020 bis

28.

Februar 2021) bewertet. In concreto wurden vier Stunden für die Abklärung

und Dokumentation des Pflegebedarfes, drei Stunden für die Beratung und

Instruktion der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden und fünf

Stunden für koordinative Massnahmen angegeben (vgl. IV-Akte 277, S. 3). Unter

den "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1" wurden 10 Minuten

pro Woche für die "Beurteilung des Allgemeinzustandes (inklusive

Vitalzeichen)" veranschlagt. Im Detail wurde dazu Folgendes festgehalten

(vgl. IV-Akte 277, S. 4): "Beurteilung der Atmung (Frequenz,

Atemgeräusche, Tiefe)". Des Weiteren wurde unter dem Titel

"Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 2 (medizinische

Kurzzeitüberwachung)" ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 55 Minuten pro

Woche angeführt (vgl. IV-Akte 277, S. 5). Dieser Aufwand setzte sich zusammen

aus 10 Minuten pro Woche für das Organsystem "Atmung" und 45 Minuten

für das Organsystem "zentrales und peripheres Nervensystem". Die

Massnahmen in Bezug auf die Atmung wurden folgendermassen beschrieben:

"Atemtherapie mit dem Cough Assist zur Erleichterung beim Abhusten von

Bronchialsekreten; Vor- und Nachbereitung". In Bezug auf die das

Nervensystem betreffenden Massnahmen wurde Folgendes angeführt: "Ausführen

der aktiven und passiven Gelenks- und/oder Muskelbewegungen. Atmung: In

wechselseitiger Lagerung kann sich der Brustkorb besser ausdehnen, so dass die

Atmung erleichtert wird. Dehnung und Triggerpunkte der Muskulatur und Streckung

und Bewegung der Gelenke: Bewegung reguliert den Muskeltonus, wirkt

Muskelschwäche und Fehlhaltung entgegen."

3.5.2

Diese Bedarfsabklärung

der Kinderspitex vom 30. September 2020 korreliert mit der ärztlichen

Verordnung, welche von Prof. Dr. E____ am 16. Oktober 2020 unterzeichnet wurde

(vgl. IV-Akte 277, S. 8).

3.6

Die Beschwerdegegnerin verneint nunmehr einen Anspruch auf

Leistungen der Kinderspitex im Wesentlichen mit der Begründung, dieselben

Massnahmen würden bereits im Rahmen der Physiotherapie im D____ durchgeführt. Sie

stützt sich dabei primär auf die Einschätzung von PD Dr. F____, c/o RAD (vgl.

die angefochtene Verfügung vom 22. März 2021 [IV-Akte 311]; siehe auch die

Beschwerdeantwort). Auch sei es der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar, die

Übungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Für die

Terminkoordination durch die Kinderspitex bestehe ebenfalls keine

Leistungspflicht der IV (vgl. die Beschwerdeantwort). Dem kann jedoch aus den

nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.7

3.7.1

PD Dr. F____ führte mit Stellungnahme vom 3. November 2020

(IV-Akte 281) aus, es werde ein Behandlungsaufwand von (aufgerundet) einer

Stunde pro Woche geltend gemacht, um die Atemtherapie und Dehnungstherapie der

Muskelkontrakturen durchzuführen. Dasselbe erfolge aber bereits im Rahmen der

Physiotherapie (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Mit Stellungnahme vom 1. Februar

2021.

(IV-Akte 302) räumte PD Dr. F____ ein, die medizinische Indikation der

Atemtherapie und der Dehnung der Muskulatur im Rahmen der Grunderkrankung sei

unumstritten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb bei einem Versicherten,

der bereits dreimal pro Woche Physiotherapie im D____ erhalte, Spitex-Massnahmen

zur Atemtherapie und zur Dehnung der Muskulatur durchgeführt werden müssten. Die

medizinisch indizierten Atemtherapieübungen seien Teil der Physiotherapie (vgl.

S. 2 der Stellungnahme). Im Übrigen handle es sich bei den beantragten Massnahmen

nicht um solche zur Kurzzeitüberwachung; vielmehr dienten sie der Atemtherapie

und der muskulären Dehnung (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

3.7.2

Entgegen dieser RAD-ärztlichen Beurteilung ist jedoch davon

auszugehen, dass die infrage stehenden Massnahmen nicht bereits durch die im D____

vorgenommene Physio- und Wassertherapie abgedeckt werden. Vielmehr geht es bei

den in der Bedarfsabklärung der Kinderspitex vom 30. September 2020

(IV-Akte 277) angeführten Massnahmen um darüberhinausgehende, mithin zusätzliche

Therapie. Die Massnahmen dienen dabei speziell der steten Beobachtung/Förderung

der Atemsituation des Beschwerdeführers. Eine derartige auf die Atemsituation

fokussierte Therapie findet im D____ nicht statt. Wie sich namentlich dem

Physiotherapiebericht des D____ vom 22. September 2020 (IV-Akte 279) entnehmen

lässt, wird in der Schule zweimal pro Woche Physiotherapie (Einzeltherapie) durchgeführt.

Dabei erfolgt ein Dehnen und Mobilisieren der Kontrakturen. Die Streckschienen

kommen in der Schule jeden Tag zum Einsatz. In der Wassertherapie, welche

einmal pro Woche in der Gruppe stattfindet, wird unter anderen das

Lungenvolumen trainiert. Der Einsatz des Cough Assist erfolgt – gemäss

Physiotherapiebericht – in der Schule täglich. Hier gilt es aber zu beachten,

dass sich der Beschwerdeführer nicht jeden Tag in der Schule befindet. Wie sich

dem Bericht des C____ vom 25. November 2020 (IV-Akte 292, S. 2) entnehmen

lässt, müssen die Übungen jedoch täglich ausgeführt werden, um ein weiteres

Voranschreiten der Komplikationen der Erkrankung möglichst weit hinauszuzögern.

Diese Einschätzung erscheint absolut plausibel. Gleiches gilt auch für die von

der Kinderspitex gemachten ergänzenden Ausführungen. So wurde im Schreiben vom

31.

März 2021 darauf hingewiesen, dass es einer ständigen Beobachtung der

Atemsituation des Versicherten und auch einer konsequenten Atemtherapie bedürfe,

um Infekte zu vermeiden und auch so lange als möglich der Beatmung

entgegenzuwirken. All dies spricht dafür, dass die in der Bedarfsabklärung der

Kinderspitex angeführten medizinischen Massnahmen zusätzlich indiziert sind

resp. ein zusätzlicher Bedarf an Atemtherapie und auch eine Indikation zur

steten Beobachtung der Atemsituation besteht, mithin diese Massnahmen nicht bereits

durch die im D____ vorgenommene Physio- und Wassertherapie abgedeckt werden. Dass

grundsätzlich eine Indikation für Atemtherapie besteht, wird im Übrigen auch

von der RAD-Ärztin nicht infrage gestellt (vgl. IV-Akten 302 und 351).

3.7.3

Nicht korrekt ist zwar, dass die Kinderspitex die

Leistungen in der Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 (teilweise) als

medizinische Kurzzeitüberwachung deklariert (vgl. IV-Akte 277, S. 5), dies

im Unterschied zur früheren Bedarfsabklärung (vgl. IV-Akte 224, S. 4 und

IV-Akte 234 S. 4). Wie sich namentlich auch aus den obigen Ausführungen

ergibt, geht es um eine stete Beurteilung und Förderung der Atmungssituation,

mithin um "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1" (vgl.

IV-Akte 277, S. 4). Dies ändert aber nichts am Anspruch des Beschwerdeführers

auf diese Massnahmen. Denn in dem für die Bedarfsabklärung zu verwendenden Formular

werden als Massnahmen zur Atemtherapie exemplarisch erwähnt: "O2-Verabreichung,

Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen" (vgl. IV-Akte 277, S. 4).

Die Liste der Massnahmen zur Atemtherapie ist mit anderen Worten nicht

abschliessend und zeigt eine grosse Bandbreite von infrage kommenden Massnahmen

an. Auch einfache Atemübungen fallen beispielsweise darunter. Damit lassen sich

auch die vorliegend infrage stehenden – medizinisch indizierten und ärztlich

verordneten – Massnahmen darunter subsumieren.

3.7.4

Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin erscheint

es im Übrigen auch indiziert, dass die Therapiemassnahmen im geltend gemachten –

verhältnismässig geringfügigen – Umfang (insg. 65 Minuten pro Woche [vgl.

IV-Akte 277, S. 4 f.]; siehe auch Erwägung 3.5.1. hiervor) von einer Person mit

medizinischer Fachausbildung durchgeführt werden. Dies erscheint im

vorliegenden Fall gerade auch in Anbetracht des Schweregrades der Erkrankung und

dem damit einhergehenden Erfordernis einer konsequenten, sachkundigen

Behandlung als unabdingbar.

3.7.5

Nochmals darauf hinzuweisen ist, dass kein Anlass

besteht, am geltend gemachten, ärztlich verordneten Pflegebedarf (vgl. die

Spitex-Anordnung von Prof. Dr. E____; IV-Akte 277, S. 8) zu zweifeln. Ein

Aufwand von zehn Minuten pro Woche für die Beurteilung des Allgemeinzustandes

(Beurteilung der Atmungssituation; vgl. IV-Akte 227, S. 4) und ein 55-minütiger

Einsatz pro Woche für Atemtherapie scheinen in Anbetracht der konkreten

Umstände absolut gerechtfertigt. Dies ergibt sich namentlich auch aus der

Einschätzung des C____ vom 25. November 2020 (IV-Akte 292, S. 2). Ergänzend kann

an dieser Stelle noch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beweiswert

der ärztlichen Anordnung von Spitex (im KVG-Bereich) verwiesen werden. So hat

das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_912/2017 vom 6. Dezember 2018

klargestellt, der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin der Krankenkasse

könne die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen zwar überprüfen, wenn eine

gewisse Anzahl Pflegestunden überschritten werde. Daraus könne aber nicht

abgeleitet werden, dass der vertrauensärztlichen Einschätzung generell Vorrang

zukomme. Die Beurteilung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin sei in

der Regel nicht geeignet, die Anordnung des oder der mit den gesundheitlichen

Verhältnissen der versicherten Person vertrauten (Haus-)Arztes oder

(Haus-)Ärztin infrage zu stellen, wenn sie ohne vorgängige persönliche

Begutachtung erfolgt sei und lediglich auf Erfahrungswerten beruhe (vgl. E.

4.3

des Urteils). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden

Fall übertragen. In Anbetracht der Tatsache, dass das C____ und Prof. Dr. E____

mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sehr gut vertraut

sind, lässt sich deren Einschätzung der Sachlage nicht gestützt auf die reinen Aktenbeurteilungen

der RAD-Ärztin infrage stellen.

3.7.6

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf die in der Bedarfsabklärung vom 30. September

2020.

(IV-Akte 277) beschriebenen Spitexleistungen von insgesamt 65 Minuten

pro Woche (10 Minuten Beurteilung des Allgemeinzustandes [Atmung] und 55

Minuten Atemtherapie) verneint.

3.7.7

Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit

nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der in der Bedarfserhebung

(IV-Akte 277) angeführte zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Abklärung

und Beratung" von zwölf Stunden pro Verfügungsdauer (28. September 2020 bis

28.

Februar 2021) könne nicht erstattet werden, da die von der Spitex

vorgenommene Terminkoordination keine Leistung darstelle, welche von der IV im

Rahmen der Kinderspitex vergütet werde (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort). Zunächst

ergibt sich aus der Bedarfserhebung, dass von den zwölf geltend gemachten

Stunden deren vier Stunden auf die Abklärung und Dokumentation des

Pflegebedarfes und deren drei Stunden für die Beratung und Instruktion der

nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden entfallen. Lediglich fünf

Stunden – pro Verfügungsperiode – sind auf die koordinativen Massnahmen zurückzuführen

(vgl. IV-Akte 277, S. 3). Im Übrigen gilt es zu konstatieren, dass die in

der Bedarfsermittlung beschriebenen Massnahmen in Anbetracht der konkreten

Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, als gerechtfertigt

erscheinen. Ein Aufwand von vier Stunden (pro Verfügungsdauer) für die

Bedarfsabklärung als solche erscheint als vertretbar. Ebenso kann der Koordinationsaufwand

von insgesamt fünf Stunden pro Verfügungsdauer nachvollzogen werden. In

Anbetracht der medizinisch komplexen Situation erscheint gerade die

Koordination durch eine kompetente Institution als unabdingbar, damit die

erforderlichen Behandlungen konsequent und lückenlos durchgeführt werden können.

Die diesbezüglichen Erläuterungen der Kinderspitex vom 31. März 2021 (IV-Akte

314) erscheinen schlüssig und lassen sich auch mit Blick auf die Aktenlage ohne

weiteres nachvollziehen. Schliesslich hält sich auch der erhobene

Beratungsaufwand von drei Stunden pro Verfügungsdauer in einem vertretbaren

Bereich. Auch hier ergibt sich aus den Akten, dass es insbesondere gilt, die

nicht beruflich bei der Betreuung mitwirkende Mutter des Beschwerdeführers immer

wieder aufs Neue von der Wichtigkeit und dem Nutzen der Bewegungs- resp. Atemübungen

zu überzeugen und entsprechend zu instruieren. Im Übrigen ist auch in Bezug auf

die in der Bedarfsabklärung ausgewiesenen Massnahmen der Abklärung und Beratung

darauf hinzuweisen, dass sie ärztlich verordnet wurden (vgl. die

Spitex-Anordnung von Prof. Dr. E____; IV-Akte 277, S. 8).

3.8

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht

mit Verfügung vom 22. März 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen

der Kinderspitex verneint hat.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 22. März

2021.

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die in der Bedarfsabklärung vom September 2020 ausgewiesenen

und ärztlich verordneten Leistungen der Kinderspitex (vgl. IV-Akte 277) zukommen

zu lassen.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 22. März 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, dem Beschwerdeführer die in der Bedarfsabklärung vom September

2020.

ausgewiesenen und ärztlich verordneten Leistungen der Kinderspitex zukommen

zu lassen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: