IV.2021.50
IVG Verfügung vom 22. März 2021 Geburtsgebrechen; medizinische Massnahmen
3. Februar 2022Deutsch21 min
Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) mit fortschreitender Muskeldystrophie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.50
Verfügung vom 22. März 2021
Geburtsgebrechen; medizinische
Massnahmen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren am 17. Mai 2011, leidet an Morbus
Duchenne (Geburtsgebrechen Ziff. 184 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9.
Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) mit fortschreitender Muskeldystrophie
(vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...] (C____) vom 18. Juli 2016;
IV-Akte 30, S. 2 f.) und wird deswegen seit frühester Kindheit von der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unterstützt. Namentlich leistete die
IV-Stelle Basel-Stadt Kostengutsprache für zahlreiche orthopädische Hilfsmittel
und Behandlungsgeräte (u.a. für Unterschenkelorthesen [vgl. IV-Akten 34 und 202],
für Kniestreckschienen [vgl. IV-Akte 203], für einen Rollstuhl mit speziell angepasstem
Zubehör [vgl. IV-Akten 108, 109, 126, 137, 169], für orthopädische Spezialschuhe
[vgl. IV-Akten 159 und 160], für einen Atemtrainer [vgl. IV-Akte 164]). Mit Verfügung
vom 5. Oktober 2018 wurde A____ überdies rückwirkend ab Februar 2017 eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 119).
Seit Februar 2021 erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 26. Februar 2021; IV-Akte 307).
b) Darüber hinaus kommt die IV auch für die Kosten
diverser Therapien auf. Namentlich übernimmt sie seit dem 1. März 2016 Physiotherapie-Kosten.
Zunächst leistete sie diesbezüglich Kostengutsprache für einmal pro Woche Einzel-
und Gruppentherapie (vgl. IV-Akten 36 und 59) und später dann für zweimal pro
Woche Einzeltherapie und einmal pro Woche Wassertherapie in der Gruppe (vgl.
IV-Akten 73, 122 und 283). Ab dem 17. Mai 2018 übernimmt die IV ausserdem die
Kosten für Ergotherapie (zunächst einmal pro Woche Einzel- und einmal
Gruppentherapie [IV-Akte 96] später dann zweimal pro Woche Einzel- und zweimal
Gruppentherapie [IV-Akte 250]). Durchgeführt werden diese von der
IV-Stelle bewilligten Therapien seit dem 16. April 2018 im D____ in [...] (D____),
wo sich A____ unter der Woche tagsüber aufhält (vgl. IV-Akte 63). Letztmals
beantragte das C____ die Verlängerung der Kostengutsprache für
physiotherapeutische Massnahmen (zweimal pro Woche Einzeltherapie und einmal
pro Woche Wassertherapie im D____) mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 (IV-Akte
280). Diesem Gesuch wurde von der IV-Stelle mit Schreiben vom 6. November 2020
(für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2022) entsprochen
(vgl. IV-Akte 283).
c) Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A____ seit
einiger Zeit zu Hause von der Spitex mitbetreut wird (vgl. u.a. den Bericht des
C____ vom 26. September 2018; IV-Akte 215, S. 2). Im Februar 2020 ging bei
der IV-Stelle ein Kostengutsprachegesuch für Leistungen der Kinderspitex [...] ein,
dem die Bedarfsermittlung vom 12. August 2019 (IV-Akte 224) sowie eine damit
korrespondierende ärztliche Anordnung von Kinderspitex (IV-Akte 225) beilag.
Beantragt wurden 17 Stunden für "Massnahmen der Abklärung und
Beratung" (pro Verfügungsdauer) und 1:10 Stunden "Untersuchung und
Behandlung 1" pro Woche (vgl. IV-Akte 224, S. 3 f. und IV-Akte 225). Dazu
äusserte sich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) am 10. März 2020 (vgl.
IV-Akte 227). In der Folge liess die Kinderspitex der IV-Stelle am 1. Mai
2020 eine korrigierte Bedarfsermittlung zukommen. Diese beinhaltete noch einen
Aufwand von 8:30 Stunden (pro Verfügungsdauer) für "Massnahmen der
Abklärung und Beratung" (vgl. IV-Akte 234). Daraufhin leistete die
IV-Stelle für diesen Zeitraum Kostengutsprache für Kinderspitex. Die
Kostengutsprache umfasste die beantragten 1:10 Stunden pro Woche für "Untersuchung/Behandlung"
sowie den geltend gemachten Aufwand von 8:30 Stunden für die Massnahmen der "Abklärung
und Beratung" (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 8. Mai 2020; IV-Akte 235).
d) Im weiteren Verlauf liess die Kinderspitex der
IV-Stelle eine weitere Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 sowie eine
ärztliche Verordnung von Spitex (betreffend den Zeitraum vom 28. September 2020
bis 28. Februar 2021) zukommen (vgl. IV-Akte 277). Die IV-Stelle traf in
der Folge wiederum zusätzliche Abklärungen. Nach Einholung der Stellungnahme
des RAD vom 3. November 2020 (vgl. IV-Akte 281) forderte sie das C____ zur
Berichterstattung auf (vgl. das Schreiben des C____ vom 25. November 2020;
IV-Akte 292, S. 2). Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2021
(vgl. IV-Akte 302) teilte die IV-Stelle dem von seiner Mutter vertretenen
Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Februar 2021 mit, man gedenke, keine
Kostengutsprache für die beantragten Leistungen der Kinderspitex zu erteilen
(vgl. IV-Akte 303). Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Akte 311)
fest.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen setzt sich die Kinderspitex mit Schreiben
vom 31. März 2021 im Namen von A____ (Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle zur
Wehr (vgl. IV-Akte 314). Das Schreiben wird in der Folge an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Am 27. Mai 2021 lässt
die Kinderspitex dem Gericht nochmals das Schreiben vom 31. März 2021 zukommen,
welches jetzt auch von der Mutter des Beschwerdeführers mitunterzeichnet ist.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
d) Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigt die
Sozialhilfe Basel-Stadt, dass die Mutter des Beschwerdeführers vollumfänglich
von der Sozialhilfe unterstützt wird.
e) In der Folge wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 6. Januar 2022 der Kostenerlass bewilligt.
III.
Am 3. Februar 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe den
Antrag auf Leistungen der Kinderspitex zu Lasten der IV zu Recht abgelehnt;
denn die infrage stehenden Massnahmen würden bereits im Rahmen der bewilligten
Physiotherapie im D____ durchgeführt. Auch könnten die Massnahmen von der
Mutter des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Für die Terminkoordination
durch die Spitex bestehe ebenfalls keine Leistungspflicht der IV (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch
erachtet (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Akte 311) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Kinderspitex verneint hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der Verordnung
vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und der GgV in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum 20. Altersjahr
Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen
Massnahmen. Laut Art. 1 GgV gelten als Geburtsgebrechen im
Sinne von Art 13 IVG Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Abs. 1
Satz 1). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Abs. 2
Satz 1).
3.3
3.3.1. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 GgV gelten als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung
eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter
Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den
therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss
Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung
durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird,
mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a). Es geht somit um eine therapeutische Behandlung, die durch medizinische
Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG
abgedeckt wird. Darunter fallen nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch
den Arzt oder – auf seine Anordnung –
durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind, nicht aber solche, welche
(mit oder ohne Anleitung) durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung
durchgeführt werden können. Die nichttherapeutische Pflege und Betreuung kann
nicht unter dem Titel der medizinischen Massnahmen übernommen werden, aber
unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag
begründen (BGE 136 V 209 E. 7-10
S. 211 ff., vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_773/2020 vom 15. März
2021.
E. 3.2., 9C_310/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1.2, 9C_88/2020 vom 8.
Juli 2020 E. 5.2 und 9C_95/2020 vom 16. April 2020 E. 4.2).
3.3.2
Medizinische Massnahmen im Sinne von Art.
13.
f. IVG setzen voraus, dass deren Durchführung eine medizinische
Berufsqualifikation erfordert (BGE 136 V 209; Urteil
des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5). Auch muss es sich um
Behandlungspflege und nicht um Grundpflege handeln (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5 und 9C_88/2020 vom 8. Juli
2020.
E. 6.1).
3.3.3
Im Nachgang zu BGE 136 V 209 erstellte
das Bundesamt für Sozialversicherungen mit IV-Rundschreiben Nr. 297 vom 1.
Februar 2011 eine abschliessende Liste derjenigen Leistungen im Bereich der
Kinderspitex, welche nach Art. 13 bzw. 14 IVG als medizinische Massnahmen von
der Invalidenversicherung übernommen werden, und gab bei jeder einzelnen
Leistung den maximal anrechenbaren (zu vergütenden) Zeitaufwand an. Im
IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 wurden Präzisierungen (am
maximalen Zeitaufwand) vorgenommen. Das Bundesgericht erkannte allerdings, dass
für die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung allein entscheidend
ist, ob bzw. dass in Bezug auf die (einzelnen) Leistungen der Kinderspitex die
Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind.
Die Begrenzung nach Zeitaufwand im damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 308
vom 27. Februar 2012 bezeichnete es als nicht massgebend (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4; siehe auch das Urteil
9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Daraufhin wurde das IV-Rundschreiben Nr.
308.
vom 27. Februar 2012 zwecks Umsetzung des Urteils 9C_299/2016 vom 13.
Februar 2017 durch das IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 ("Kinderspitex-Leistungen
nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVG") ersetzt. Dieses
Rundschreiben war ab dem 1. April 2017 (bis zum 31. Dezember 2019) gültig. Es
wurden darin die einzelnen "Massnahmen der Abklärung und Beratung"
sowie die "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung" aufgeführt
(vgl. insb. S. 1-3 des Rundschreibens). Seit Januar 2020 ist das
IV-Rundschreiben Nr. 394 vom 12. Dezember 2019 in Kraft. Es handelt sich bei
diesem Rundschreiben um eine Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 362 und es
werden darin auch Änderungen im Leistungskatalog berücksichtigt, die bereits
mit dem IV-Rundschreiben Nr. 384 vom 9. Januar 2019 (neuer Spitex-Tarif) kommuniziert
wurden. Im IV-Rundschreiben Nr. 394 werden die medizinischen Massnahmen in vier
Kategorien unterteilt, nämlich Massnahmen der Abklärung und Beratung,
Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1, Massnahmen der Untersuchung und
Behandlung 2 (Kurzzeitüberwachung) und Massnahmen der Langzeitüberwachung.
3.4
Vorliegend war der Zeitaufwand für "Massnahmen der Abklärung
und Beratung" (pro Verfügungsdauer) in der ersten Bedarfsermittlung vom
12.
August 2019 mit 17 Stunden beziffert worden (vgl. IV-Akte 224, S. 3). In
der korrigierten Bedarfsermittlung vom 12. August 2019 war schliesslich noch
ein zeitlicher Aufwand (pro Verfügungsdauer) von 8:30 angegeben worden (vgl.
IV-Akte 234, S. 3). Der zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Untersuchung
und Behandlung 1" war sowohl in der ersten Version als auch in der
korrigierten Version auf insgesamt 01:10 Stunden pro Woche geschätzt worden. Erfasst
worden war einerseits ein Aufwand von 10 Minuten pro Woche für die "Beurteilung
des Allgemeinzustandes (inklusive Vitalzeichen)". Die detaillierte Beschreibung
der Massnahme hatte folgendermassen gelautet: "Beurteilung der Atmung
(Frequenz, Atemgeräusche, Tiefe)". Andererseits war unter den "Massnahmen
der Untersuchung und Behandlung 1" ein Aufwand von 60 Minuten pro Woche
für die Durchführung von "Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Therapie,
Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen)" vermerkt worden. Die
Massnahme war im Detail folgendermassen beschrieben worden: "Anwendung des
Cough Assist nach ärztlicher Verordnung, aktive und passive Bewegungsübungen in
Absprache mit den Physiotherapeuten im D____ zur Förderung der optimalen
Ventilation der Lungenflügel" (vgl. IV-Akte 224, S. 4 bzw. IV-Akte 234, S.
4). Die korrigierte Bedarfsermittlung hatte mit der ärztlichen Spitex-Anordnung,
welche den Zeitraum vom 29. Oktober 2019 bis 30. November 2019 umfasste (vgl.
IV-Akte 225 bzw. IV-Akte 234, S. 8), korreliert. In diesem Umfang hatte die
Beschwerdegegnerin schliesslich Kostengutsprache geleistet (vgl. das Schreiben
vom 8. Mai 2020; IV-Akte 235).
3.5
3.5.1
In der Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 (IV-Akte 277)
wurde der zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Abklärung und
Beratung" mit zwölf Stunden pro Verfügungsdauer (28. September 2020 bis
28.
Februar 2021) bewertet. In concreto wurden vier Stunden für die Abklärung
und Dokumentation des Pflegebedarfes, drei Stunden für die Beratung und
Instruktion der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden und fünf
Stunden für koordinative Massnahmen angegeben (vgl. IV-Akte 277, S. 3). Unter
den "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1" wurden 10 Minuten
pro Woche für die "Beurteilung des Allgemeinzustandes (inklusive
Vitalzeichen)" veranschlagt. Im Detail wurde dazu Folgendes festgehalten
(vgl. IV-Akte 277, S. 4): "Beurteilung der Atmung (Frequenz,
Atemgeräusche, Tiefe)". Des Weiteren wurde unter dem Titel
"Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 2 (medizinische
Kurzzeitüberwachung)" ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 55 Minuten pro
Woche angeführt (vgl. IV-Akte 277, S. 5). Dieser Aufwand setzte sich zusammen
aus 10 Minuten pro Woche für das Organsystem "Atmung" und 45 Minuten
für das Organsystem "zentrales und peripheres Nervensystem". Die
Massnahmen in Bezug auf die Atmung wurden folgendermassen beschrieben:
"Atemtherapie mit dem Cough Assist zur Erleichterung beim Abhusten von
Bronchialsekreten; Vor- und Nachbereitung". In Bezug auf die das
Nervensystem betreffenden Massnahmen wurde Folgendes angeführt: "Ausführen
der aktiven und passiven Gelenks- und/oder Muskelbewegungen. Atmung: In
wechselseitiger Lagerung kann sich der Brustkorb besser ausdehnen, so dass die
Atmung erleichtert wird. Dehnung und Triggerpunkte der Muskulatur und Streckung
und Bewegung der Gelenke: Bewegung reguliert den Muskeltonus, wirkt
Muskelschwäche und Fehlhaltung entgegen."
3.5.2
Diese Bedarfsabklärung
der Kinderspitex vom 30. September 2020 korreliert mit der ärztlichen
Verordnung, welche von Prof. Dr. E____ am 16. Oktober 2020 unterzeichnet wurde
(vgl. IV-Akte 277, S. 8).
3.6
Die Beschwerdegegnerin verneint nunmehr einen Anspruch auf
Leistungen der Kinderspitex im Wesentlichen mit der Begründung, dieselben
Massnahmen würden bereits im Rahmen der Physiotherapie im D____ durchgeführt. Sie
stützt sich dabei primär auf die Einschätzung von PD Dr. F____, c/o RAD (vgl.
die angefochtene Verfügung vom 22. März 2021 [IV-Akte 311]; siehe auch die
Beschwerdeantwort). Auch sei es der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar, die
Übungen vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Für die
Terminkoordination durch die Kinderspitex bestehe ebenfalls keine
Leistungspflicht der IV (vgl. die Beschwerdeantwort). Dem kann jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.7
3.7.1
PD Dr. F____ führte mit Stellungnahme vom 3. November 2020
(IV-Akte 281) aus, es werde ein Behandlungsaufwand von (aufgerundet) einer
Stunde pro Woche geltend gemacht, um die Atemtherapie und Dehnungstherapie der
Muskelkontrakturen durchzuführen. Dasselbe erfolge aber bereits im Rahmen der
Physiotherapie (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Mit Stellungnahme vom 1. Februar
2021.
(IV-Akte 302) räumte PD Dr. F____ ein, die medizinische Indikation der
Atemtherapie und der Dehnung der Muskulatur im Rahmen der Grunderkrankung sei
unumstritten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb bei einem Versicherten,
der bereits dreimal pro Woche Physiotherapie im D____ erhalte, Spitex-Massnahmen
zur Atemtherapie und zur Dehnung der Muskulatur durchgeführt werden müssten. Die
medizinisch indizierten Atemtherapieübungen seien Teil der Physiotherapie (vgl.
S. 2 der Stellungnahme). Im Übrigen handle es sich bei den beantragten Massnahmen
nicht um solche zur Kurzzeitüberwachung; vielmehr dienten sie der Atemtherapie
und der muskulären Dehnung (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
3.7.2
Entgegen dieser RAD-ärztlichen Beurteilung ist jedoch davon
auszugehen, dass die infrage stehenden Massnahmen nicht bereits durch die im D____
vorgenommene Physio- und Wassertherapie abgedeckt werden. Vielmehr geht es bei
den in der Bedarfsabklärung der Kinderspitex vom 30. September 2020
(IV-Akte 277) angeführten Massnahmen um darüberhinausgehende, mithin zusätzliche
Therapie. Die Massnahmen dienen dabei speziell der steten Beobachtung/Förderung
der Atemsituation des Beschwerdeführers. Eine derartige auf die Atemsituation
fokussierte Therapie findet im D____ nicht statt. Wie sich namentlich dem
Physiotherapiebericht des D____ vom 22. September 2020 (IV-Akte 279) entnehmen
lässt, wird in der Schule zweimal pro Woche Physiotherapie (Einzeltherapie) durchgeführt.
Dabei erfolgt ein Dehnen und Mobilisieren der Kontrakturen. Die Streckschienen
kommen in der Schule jeden Tag zum Einsatz. In der Wassertherapie, welche
einmal pro Woche in der Gruppe stattfindet, wird unter anderen das
Lungenvolumen trainiert. Der Einsatz des Cough Assist erfolgt – gemäss
Physiotherapiebericht – in der Schule täglich. Hier gilt es aber zu beachten,
dass sich der Beschwerdeführer nicht jeden Tag in der Schule befindet. Wie sich
dem Bericht des C____ vom 25. November 2020 (IV-Akte 292, S. 2) entnehmen
lässt, müssen die Übungen jedoch täglich ausgeführt werden, um ein weiteres
Voranschreiten der Komplikationen der Erkrankung möglichst weit hinauszuzögern.
Diese Einschätzung erscheint absolut plausibel. Gleiches gilt auch für die von
der Kinderspitex gemachten ergänzenden Ausführungen. So wurde im Schreiben vom
31.
März 2021 darauf hingewiesen, dass es einer ständigen Beobachtung der
Atemsituation des Versicherten und auch einer konsequenten Atemtherapie bedürfe,
um Infekte zu vermeiden und auch so lange als möglich der Beatmung
entgegenzuwirken. All dies spricht dafür, dass die in der Bedarfsabklärung der
Kinderspitex angeführten medizinischen Massnahmen zusätzlich indiziert sind
resp. ein zusätzlicher Bedarf an Atemtherapie und auch eine Indikation zur
steten Beobachtung der Atemsituation besteht, mithin diese Massnahmen nicht bereits
durch die im D____ vorgenommene Physio- und Wassertherapie abgedeckt werden. Dass
grundsätzlich eine Indikation für Atemtherapie besteht, wird im Übrigen auch
von der RAD-Ärztin nicht infrage gestellt (vgl. IV-Akten 302 und 351).
3.7.3
Nicht korrekt ist zwar, dass die Kinderspitex die
Leistungen in der Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 (teilweise) als
medizinische Kurzzeitüberwachung deklariert (vgl. IV-Akte 277, S. 5), dies
im Unterschied zur früheren Bedarfsabklärung (vgl. IV-Akte 224, S. 4 und
IV-Akte 234 S. 4). Wie sich namentlich auch aus den obigen Ausführungen
ergibt, geht es um eine stete Beurteilung und Förderung der Atmungssituation,
mithin um "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1" (vgl.
IV-Akte 277, S. 4). Dies ändert aber nichts am Anspruch des Beschwerdeführers
auf diese Massnahmen. Denn in dem für die Bedarfsabklärung zu verwendenden Formular
werden als Massnahmen zur Atemtherapie exemplarisch erwähnt: "O2-Verabreichung,
Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen" (vgl. IV-Akte 277, S. 4).
Die Liste der Massnahmen zur Atemtherapie ist mit anderen Worten nicht
abschliessend und zeigt eine grosse Bandbreite von infrage kommenden Massnahmen
an. Auch einfache Atemübungen fallen beispielsweise darunter. Damit lassen sich
auch die vorliegend infrage stehenden – medizinisch indizierten und ärztlich
verordneten – Massnahmen darunter subsumieren.
3.7.4
Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin erscheint
es im Übrigen auch indiziert, dass die Therapiemassnahmen im geltend gemachten –
verhältnismässig geringfügigen – Umfang (insg. 65 Minuten pro Woche [vgl.
IV-Akte 277, S. 4 f.]; siehe auch Erwägung 3.5.1. hiervor) von einer Person mit
medizinischer Fachausbildung durchgeführt werden. Dies erscheint im
vorliegenden Fall gerade auch in Anbetracht des Schweregrades der Erkrankung und
dem damit einhergehenden Erfordernis einer konsequenten, sachkundigen
Behandlung als unabdingbar.
3.7.5
Nochmals darauf hinzuweisen ist, dass kein Anlass
besteht, am geltend gemachten, ärztlich verordneten Pflegebedarf (vgl. die
Spitex-Anordnung von Prof. Dr. E____; IV-Akte 277, S. 8) zu zweifeln. Ein
Aufwand von zehn Minuten pro Woche für die Beurteilung des Allgemeinzustandes
(Beurteilung der Atmungssituation; vgl. IV-Akte 227, S. 4) und ein 55-minütiger
Einsatz pro Woche für Atemtherapie scheinen in Anbetracht der konkreten
Umstände absolut gerechtfertigt. Dies ergibt sich namentlich auch aus der
Einschätzung des C____ vom 25. November 2020 (IV-Akte 292, S. 2). Ergänzend kann
an dieser Stelle noch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beweiswert
der ärztlichen Anordnung von Spitex (im KVG-Bereich) verwiesen werden. So hat
das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_912/2017 vom 6. Dezember 2018
klargestellt, der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin der Krankenkasse
könne die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen zwar überprüfen, wenn eine
gewisse Anzahl Pflegestunden überschritten werde. Daraus könne aber nicht
abgeleitet werden, dass der vertrauensärztlichen Einschätzung generell Vorrang
zukomme. Die Beurteilung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin sei in
der Regel nicht geeignet, die Anordnung des oder der mit den gesundheitlichen
Verhältnissen der versicherten Person vertrauten (Haus-)Arztes oder
(Haus-)Ärztin infrage zu stellen, wenn sie ohne vorgängige persönliche
Begutachtung erfolgt sei und lediglich auf Erfahrungswerten beruhe (vgl. E.
4.3
des Urteils). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden
Fall übertragen. In Anbetracht der Tatsache, dass das C____ und Prof. Dr. E____
mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sehr gut vertraut
sind, lässt sich deren Einschätzung der Sachlage nicht gestützt auf die reinen Aktenbeurteilungen
der RAD-Ärztin infrage stellen.
3.7.6
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf die in der Bedarfsabklärung vom 30. September
2020.
(IV-Akte 277) beschriebenen Spitexleistungen von insgesamt 65 Minuten
pro Woche (10 Minuten Beurteilung des Allgemeinzustandes [Atmung] und 55
Minuten Atemtherapie) verneint.
3.7.7
Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit
nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der in der Bedarfserhebung
(IV-Akte 277) angeführte zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Abklärung
und Beratung" von zwölf Stunden pro Verfügungsdauer (28. September 2020 bis
28.
Februar 2021) könne nicht erstattet werden, da die von der Spitex
vorgenommene Terminkoordination keine Leistung darstelle, welche von der IV im
Rahmen der Kinderspitex vergütet werde (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort). Zunächst
ergibt sich aus der Bedarfserhebung, dass von den zwölf geltend gemachten
Stunden deren vier Stunden auf die Abklärung und Dokumentation des
Pflegebedarfes und deren drei Stunden für die Beratung und Instruktion der
nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden entfallen. Lediglich fünf
Stunden – pro Verfügungsperiode – sind auf die koordinativen Massnahmen zurückzuführen
(vgl. IV-Akte 277, S. 3). Im Übrigen gilt es zu konstatieren, dass die in
der Bedarfsermittlung beschriebenen Massnahmen in Anbetracht der konkreten
Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, als gerechtfertigt
erscheinen. Ein Aufwand von vier Stunden (pro Verfügungsdauer) für die
Bedarfsabklärung als solche erscheint als vertretbar. Ebenso kann der Koordinationsaufwand
von insgesamt fünf Stunden pro Verfügungsdauer nachvollzogen werden. In
Anbetracht der medizinisch komplexen Situation erscheint gerade die
Koordination durch eine kompetente Institution als unabdingbar, damit die
erforderlichen Behandlungen konsequent und lückenlos durchgeführt werden können.
Die diesbezüglichen Erläuterungen der Kinderspitex vom 31. März 2021 (IV-Akte
314) erscheinen schlüssig und lassen sich auch mit Blick auf die Aktenlage ohne
weiteres nachvollziehen. Schliesslich hält sich auch der erhobene
Beratungsaufwand von drei Stunden pro Verfügungsdauer in einem vertretbaren
Bereich. Auch hier ergibt sich aus den Akten, dass es insbesondere gilt, die
nicht beruflich bei der Betreuung mitwirkende Mutter des Beschwerdeführers immer
wieder aufs Neue von der Wichtigkeit und dem Nutzen der Bewegungs- resp. Atemübungen
zu überzeugen und entsprechend zu instruieren. Im Übrigen ist auch in Bezug auf
die in der Bedarfsabklärung ausgewiesenen Massnahmen der Abklärung und Beratung
darauf hinzuweisen, dass sie ärztlich verordnet wurden (vgl. die
Spitex-Anordnung von Prof. Dr. E____; IV-Akte 277, S. 8).
3.8
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
mit Verfügung vom 22. März 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der Kinderspitex verneint hat.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 22. März
2021.
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die in der Bedarfsabklärung vom September 2020 ausgewiesenen
und ärztlich verordneten Leistungen der Kinderspitex (vgl. IV-Akte 277) zukommen
zu lassen.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 22. März 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer die in der Bedarfsabklärung vom September
2020.
ausgewiesenen und ärztlich verordneten Leistungen der Kinderspitex zukommen
zu lassen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: