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Entscheid

IV.2021.51

Beschwerde gutgeheissen. Einholung einer erneuten (stationären) Begutachtung stellt eine unzulässige «second opinion» dar.

3. November 2021Deutsch20 min

feststellte, sah sich die Beschwerdegegnerin zunächst veranlasst eine BEFAS-Abklärung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.51

Zwischenverfügung vom 25. März

2021

Beschwerde gutgeheissen.

Einholung einer erneuten (stationären) Begutachtung stellt eine unzulässige

«second opinion» dar.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1989 geborene und ungelernte Beschwerdeführer reiste im 2012

in die Schweiz ein. Ab Oktober 2012 war er zunächst bei einem Bauunternehmen

tätig (vgl. IK-Auszug vom 27. Juni 2018, IV-Akte 7) und ab 2015 als

Lüftungsmonteuer bei der C____ GmbH in einem Vollzeitpensum beschäftigt. Das

Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2018 seitens der Arbeitgeberin

aufgekündigt.

b)

Am 12. Juni 2018 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf einen Mittelohr-Tumor und Mittelohrentzündungen erstmals zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin, welche erwerbliche und medizinische

Abklärungen veranlasste. Namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung in

den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurootologie (vgl. Gutachten vom 18.

Dezember 2019, IV-Akte 50) bei der D____ (nachfolgend [...]) in Auftrag, wonach

sowohl in der angestammten, als auch in jeglicher Verweistätigkeit keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.

c)

Nach Beantwortung der seitens der Beschwerdegegnerin gestellten

Rückfragen durch die Gutachtenstelle mit Schreiben vom 31. März 2020 (IV-Akte

55) und erneuter Konsultation von Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, Praktische Ärztin, FMH, Zertifizierte Gutachterin SIM,

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD, vgl. Bericht vom 22.

April 2020, IV-Akte 57), erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 8.

Mai 2020 (IV-Akte 64) und stellte dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (IV) ab Dezember 2018 in Aussicht.

d)

Nachdem Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, des RAD mit Bericht vom 18. und 19. Mai 2020

(IV-Akten 69 und 70) diverse Inkonsistenzen im psychiatrischen Teilgutachten

feststellte, sah sich die Beschwerdegegnerin zunächst veranlasst eine BEFAS-Abklärung

durchzuführen (vgl. Mitteilung vom 26. Juni 2020, IV-Akte 76). Da sich der

Beschwerdeführer hierzu nicht bereit erklärte, bot die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu einer erneuten, diesmal stationären Begutachtung in den

Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie in der G____ auf (vgl. Mitteilung

vom 1. März 2021, IV-Akte 105).

e)

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben vom 4. März 2021

(IV-Akte 106) mit einer nochmaligen Begutachtung nicht einverstanden, woraufhin

die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Begutachtung mit Zwischenverfügung

vom 25. März 2021 anordnete (IV-Akte 110).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei

die Zwischenverfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf der Basis der bestehenden IV-Aktenlage einen

Entscheid über die IV-Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu treffen. In

prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 schliesst die

Beschwerdeführerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3.

November 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig

erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten

1.2

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 25. März

2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre stationäre Begutachtung

des Beschwerdeführers in der G____ anordnet. Da diese Verfügung das

Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine

Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und

Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,

SR 172.021), welche bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

rechtlicher oder tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der

Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die

Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche

Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in

der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken

wird.

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer lehnt die von der Beschwerdegegnerin

angeordnete stationäre psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung in der G____

ab. Dem bidisziplinären D____-Gutachten vom 18. Dezember 2019 komme volle

Beweiskraft zu. Eine erneute Begutachtung würde neben Verzögerungen lediglich

zu einer Neubeurteilung desselben Sachverhaltes führen, was definitionsgemäss

einer unzulässigen «second opinion» entspreche. Auf eine erneute Begutachtung

des Beschwerdeführers sei daher zu verzichten und über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers auf der Grundlage des D____-Gutachtens zu entscheiden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, das

D____-Gutachten erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise

nicht. Mangels Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung müsse zur

vollständigen Sachverhaltsabklärung eine ergänzende Begutachtung in der G____

erfolgen. Eine unzulässige «second opinion» liege vor diesem Hintergrund nicht

vor.

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der

Beschwerdeführer einer bidisziplinären stationären Begutachtung durch die G____

zu unterziehen hat. In diesem Zusammenhang summarisch zu prüfen

ist, ob es sich bei der angeordneten psychiatrischen Begutachtung um

das Einholen einer unzulässigen «second opinion» handelt,

beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage abschliessend

beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre

Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende

Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der

Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage

weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des

Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im

Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt,

muss im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Prüfung bei einer knappen

Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive

Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die

die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung

anführt, plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7.

März 2019, E. 4.1).

Nicht zu überprüfen, da nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage nach der grundsätzlichen

Beweistauglichkeit des neurootologischen Teilgutachtens (vgl. hierzu BGE 125 V 413, 414 E. 1a). Es erübrigen sich daher entsprechende Erwägungen.

3.

3.1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat

der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist

nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden

notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen nicht das

Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum

bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm

dieser nicht passt (BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). So sind die Untersuchungen

einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und

beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt

werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser

Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020,

Art. 43 Abklärung N 29). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines

weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den

Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an

eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon

ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in

diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die

geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor

allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und

gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben

worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und

Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen

Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch

nachvollziehen können (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin beauftragte zunächst die Dres. med. H____

Fachärztin für Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, FMH,

und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit einem

bidisziplinären Gutachten (vgl. Expertise vom 18. Dezember 2019, IV-Akte 50). Die

begutachtenden Fachpersonen diagnostizierten dem Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (agitierte

Depression, ICD-10 F32.1); eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); sehr schweren, dekompensierten Tinnitus

(ICD-10 H93.1); hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links bei St. nach

Radikalhöhlen-Operation 2016 und Revisionsoperation bei Cholesteatom-Rezidiv

2017.

und Tympanosklerose; V.a. zentral-vestibuläre Funktionsstörung. In der

bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur bestehe seit der Radikaloperation am

25.

Mai 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der ausgeprägten

psychiatrischen Symptomatik bestehe auch in jeder angepassten Tätigkeit

(vorwiegend sitzend ohne Sturzgefährdung, ohne hohe Anforderungen an das Gehör,

ohne Notwendigkeit eines intakten Richtungshörens) eine volle

Arbeitsunfähigkeit, dies spätestens seit der Revisionsoperation vom 1. März

2017.

Die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei bereits aus rein

psychiatrischer Sicht begründet (IV-Akte 50, S. 5 f.). Die begutachtenden

Fachpersonen führten schliesslich aus, das die Arbeitsfähigkeit beeinflussende

psychiatrische Krankheitsbild sei unbehandelt. Insofern sei nicht von einer

dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die Kriterien einer

Therapieresistenz nicht erfüllt seien. Viele Ansätze seien noch nicht versucht

worden. So bestehe keine psychopharmakologische Therapie und auch keine

integrierte psychiatrische stützende Behandlung. Dringend sollte der

Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten nochmals zu einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung motiviert werden.

4.2

Auf Rückfrage des RAD (vgl. Aktennotiz vom 30. Januar 2020,

IV-Akte 52) führte der psychiatrische Gutachter mit Stellungnahme vom 31. März

2020.

(IV-Akte 55) aus, aus der Tatsache, dass einerseits Schwindel beklagt

werde und andererseits kein Schwindel habe festgestellt werden können, könne

keine Aggravation abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer spüre seine

Depression eher körperlich. Es sei daher auch kein psychogener Schwindel

diagnostiziert worden. Zutreffend wäre wohl die Diagnose einer larvierten

Depression (Depression, welche mit körperlichen Beschwerden einhergeht), welche

aber im ICD-10 Katalog nicht vorhanden sei. Hinzuweisen sei auf die

Ausführungen von Dr. med. H____, welche das Verhalten des Beschwerdeführers im

Hinblick auf die geklagten Beschwerden als authentisch betrachtete. In Bezug

auf die Frage nach demonstrativem Verhalten, gab der psychiatrische Gutachter

an, es konnte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung kein demonstratives

Verhalten festgestellt werden, welches über das allgemeine im Rahmen einer

Begutachtungssituation übliche Mass hinausgegangen sei. So spreche auch der durchgeführte

Rey-Test gegen eine (willentliche) Simulation oder Aggravation.

4.3

Zu den gutachterlichen Rückfragen nahmen der RAD-Arzt Dr. med.

J____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin und RAD-Ärztin Dr.

med. E____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, Praktische Ärztin FMH,

zertifizierte Gutachterin SIM, am 22. April 2020 (IV-Akte 56 bis 58) Stellung.

Den Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Prüfung der Ausschlusskriterien

und Standardindikatoren mit nachvollziehbarem Ergebnis erfolgt sei. Die

festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus medizinischer Hinsicht

nachvollziehbar. Empfohlen wurde im Sinne einer Schadensminderungsauflage die

Etablierung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

mit einer Sitzungsfrequenz von ein bis zweimal pro Woche inklusive Einnahme der

ärztlich verordneten Medikation. Vor diesem Hintergrund empfehle sich aus

medizinischer Sicht ein Revisionsintervall von einem Jahr. Aufgrund der vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bestehe zudem Zweifel an dessen

Fahrtauglichkeit, weshalb eine diesbezügliche Meldung an das

Strassenverkehrsamt Basel-Stadt zu erfolgen habe (vgl. auch Meldung vom 23.

April 2020, IV-Akte 60).

4.4

Der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, äusserte sich mit

Aktennotiz vom 18. und 19. Mai 2020 (IV-Akten 69 und 70) nochmals zum

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. I____. Dr. med. F____ vertrat die

Ansicht, das Gutachten weise diverse Inkonsistenzen auf, weshalb nicht darauf

abgestellt werden könne. Die mittelgradige Depression liege nur formal vor und

die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft worden, wobei eine

fach-psychiatrische Behandlung jederzeit zumutbar gewesen wäre. Die

Standardindikatorenprüfung sei im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen nicht

hinreichend ausgefallen und die fehlende Behandlungsresistenz nicht ausreichend

gewichtet worden.

4.5

Gemäss Beurteilung vom 4. Juni 2020 des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel (IV-Akte 86) könne in der Gesamtschau aus

verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund der beobachteten Defizite und der

mittelschweren (agitierten) Depression mit Impulskontrollstörung (Wut.

Aggression, Reizbarkeit, fehlende Stresstoleranz) des dekompensierten Tinnitus

und der intensiven Schmerzproblematik die Fahreignung nicht befürwortet werden.

Inwieweit die Schwindel-Problematik verkehrsrelevant sei, könne aktuell nicht

beurteilt werden.

4.6

Per 29. Oktober 2020 begab sich der Beschwerdeführer in

Behandlung bei Dr. med. K____ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH.

Dr. med. K____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 14.

Dezember 2020 (IV-Akte 95) eine mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F.32.10) bestehend seit Oktober 2020 und Status

nach Mittelohrtumorentfernung im Jahr 2015. Im Rahmen der Befunderhebung

stellte der Behandler eine gedrückte Stimmung, fehlender Antrieb, zunehmende

soziale Isolation, Ängste erneut zu erkranken und zu sterben und Zukunftsängste

fest. Zudem seien latente Suizidgedanken vorahnden. Der Beschwerdeführer sei

vollumfänglich arbeitsunfähig.

4.7

RAD-Arzt F____ hielt mit Bericht vom 15. Februar 2021 (IV-Akte

103) an seiner Auffassung fest, dass die seiner Ansicht nach bestehenden

Inkonsistenzen des psychiatrischen Teilgutachtens dessen Beweistauglichkeit verhindern

würden. Es werde daher empfohlen eine neuropsychologische Testung mit

Symptomvalidierung durchzuführen, deren Ergebnisse in einem

fach-psychiatrischen Gutachten berücksichtigt werden sollten. Die

Beschwerdegegnerin verfügte daher nach erfolgloser Einigung mit

Zwischenverfügung vom 25. März 2021 (IV-Akte 110) eine stationäre Begutachtung

in der G____ in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.

4.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der

Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. K____ vom 8. März 2021 ein

(Beschwerdebeilage [BB] 2). Darin stellte Dr. med. K____ nach wie vor eine

mittelgradige depressive Symptomatik fest. Trotz fachpsychiatrischer Behandlung

und etablierter medikamentöser antidepressiver Therapie (Duloxetin 30mg, Kps.,

Dosierung 0-0-1) sei es zu keiner Verbesserung der depressiven Symptomatik

gekommen. Es zeige sich der gleiche psychopathologische Befund, wie ihn Dr.

med. I____ im Gutachten schilderte. Es liege weiterhin ein organisches

Erklärungsmodell der Beschwerden vor. Psychische Folgen zu realisieren und zu

akzeptieren sei wegen fehlender Ressourcen und kognitiver Einschränkungen trotz

der bisher in der Muttersprache geführten Therapiesitzungen nicht möglich. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.

5.1

Gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F____

vom 18. und 19. Mai 2020 und vom 15. Februar 2021 gelangte die IV-Stelle zum

Ergebnis, dass auf das D____ Gutachten, respektive das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. I____ nicht abgestellt werden könne und eine

Neubegutachtung in den Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie unabdingbar

sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dem psychiatrischen

Teilgutachten komme voller Beweiswert zu. Bei der vorgesehenen Neubegutachtung

handle es sich daher um die unzulässige Einholung einer «second opinion».

5.2

Wie bereits dargelegt (E. 2.3. hiervor) beschränkt sich die

vorliegende Beurteilung im Rahmen einer summarischen Würdigung der Aktenlage

auf die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte die

Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung plausibel erscheinen lassen. Eine vollständige

und vertiefte Würdigung des Beweiswertes der medizinischen Akten wäre hingegen

zum jetzigen Verfahrensstand als verfrüht zu betrachten. Die summarische

Prüfung ergibt, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ vom

18.

Dezember 2018 den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer

Expertise genügt (vgl. E. 3.2. hiervor). So beantwortet das Gutachten die Frage

nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Würdigung seiner

Fähigkeiten und Ressourcen. Der Gutachter berücksichtigt hierbei die vom

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander.

Ferner hatte Dr. med. I____ umfassende Kenntnis der Vorakten und setzte sich

auch mit allfälligen Abweichungen auseinander. Schliesslich bettete er seine

Befunde in eine sorgfältige Anamnese und klinische Untersuchung ein, was zu

einer schlüssigen und begründeten Schlussfolgerung aus den medizinischen

Zusammenhängen führte.

5.3

5.3.1

Die vom RAD vorgebrachten Gründe für eine weitere

(stationäre) Begutachtung des Beschwerdeführers überzeugen nicht. In Bezug auf

die vom RAD-Arzt Dr. med. F____ geltend gemachten Inkonsistenzen des

psychiatrischen Teilgutachtens ist zunächst in formeller Hinsicht zu bemerken,

dass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von der Beschwerdegegnerin durchaus

zu verlangen gewesen wäre, vor Anordnung einer erneuten Begutachtung zuerst

Rückfragen an den Gutachter zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, wenn sich

der erneute Bedarf einer Befragung aus einer Meinungsverschiedenheit der

RAD-Ärzte ergibt. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen erscheint

sodann auch im Lichte einer allfälligen Verfahrensverzögerung fragwürdig (vgl.

hierzu BGE 136 V 156, 157 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts

8C__622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001), ist es doch notorisch, dass in zeitlicher Hinsicht

eine klärende Rückantwort des Gutachters schneller zu erwarten ist als ein

neues Gutachten.

5.3.2

Doch auch in materieller Hinsicht sind die von Dr. med. F____ genannten

Widersprüche insgesamt nicht geeignet (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit

der Beurteilung hervorzurufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Einerseits liegt die gutachterliche

Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters K____,

der RAD-Ärztin E____, dem RAD-Arzt J____ und in der Tendenz auch mit derjenigen

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (vgl. E. 4 hiervor) und

fügt sich somit harmonisch in das sich aus der Aktenlage ergebende

(medizinische) Gesamtbild ein. Andererseits vermögen die dargestellten

Inkonsistenzen nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen

insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. So ist im Umstand, dass der

Beschwerdeführer einerseits eine Lärmempfindlichkeit beklagt und andererseits

Spielhallen aufsucht nur oberflächlich betrachtet ein Widerspruch zu erkennen. Angesichts

der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Angaben im

Gutachten, nur in Spielhallen zu gehen, wenn er Geld habe, (IV-Akte 50, S. 28)

erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Spielhallen aufsucht.

Jedenfalls reicht diese Unstimmigkeit in den Angaben des Beschwerdeführers

nicht aus, die gutachterlichen Schlussfolgerungen insgesamt als zweifelhaft

erscheinen zu lassen. Gleiches gilt auch für die übrigen geltend gemachten

Unstimmigkeiten, welche die ansonsten als nachvollziehbar zu bezeichnenden

gutachterlichen Ausführungen im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen mögen. Von

einer mangelnden Prüfung der Standardindikatoren ist daher vor diesem

Hintergrund nicht auszugehen. Hinsichtlich der im Raum stehenden Aggravation führen

die Gutachter sowohl im Rahmen der Begutachtung, als auch mit Stellungnahme vom

31.

März 2020 schlüssig aus, weshalb nicht von einer Aggravation auszugehen

sei. Der in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdegegnerin angeführten

Kritik des Rey-Memory-Tests ist entgegenzuhalten, dass dem testmässigen

Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Expertise nach der

Rechtsprechung ohnehin bloss ergänzende Funktion zukommt. Ausschlaggebend

bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober

2013.

E. 3.1.5), welche vorliegend einer summarischen Prüfung standhält. Zu

beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Wenn wie hier lege artis

vorgegangen wurde, eröffnet sich der begutachtenden Fachperson praktisch immer

ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich sind. Dies ist zulässig und zu respektieren (Urteil

des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 4.2.3.). Schliesslich

trifft es zwar zu, dass der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers als vorübergehend und durch eine Therapie als beeinflussbar

bezeichnet hatte. Da aber zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage trotz

der (noch nicht etablierten) Therapie eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes, respektive der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführernicht

überwiegend wahrscheinlich erscheint, rechtfertig sich auch unter diesem

Gesichtspunkt eine Neubegutachtung des Beschwerdeführers nicht. Festzuhalten

ist schliesslich, dass sich in Anbetracht des beim Beschwerdeführers

festgestellten Krankheitsbildes eine stationäre Begutachtung ohnehin nicht

aufdrängt und von Dr. med. F____, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist,

auch nie vorgeschlagen wurde. Allenfalls ist eine ambulante neuropsychologische

Testung mit Symptomvalidierung in Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens in

Betracht zu ziehen (vgl. IV-Akte 103).

5.4

Insgesamt liegt gemäss vorstehenden Erwägungen bei

summarischer Betrachtung keine klar erkennbare Fehleinschätzung des Gutachters

vor, welche eine psychiatrische Neubegutachtung und erst noch in stationärem

Rahmen rechtfertigen würde. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass

hinsichtlich der angeordneten stationären psychiatrisch/neuropsychologischen

Begutachtung von einer unzulässigen «second opinion» auszugehen ist.

6.

6.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Zwischenverfügung vom 25. März 2021 ist aufzuheben.

6.2

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung.

Das Beschwerdeverfahren ist daher in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG gemäss

Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Es entspricht der

Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene

Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem

Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei

der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Bei komplizieren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen

Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend lediglich eine

Zwischenverfügung und nicht eine Endverfügung. Die sich in diesem Zusammenhang

zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen beschränkten sich auf die Zulässigkeit

einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers nach bereits erfolgter biziplinärer

Begutachtung. Hinsichtlich der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit ist

daher eher im Bereich eines einfachen Falls anzusiedeln. Ferner erfolgte kein

doppelter, sondern lediglich ein einfacher Schriftenwechsel, was sich auf den

für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Aufwand auswirkt. Angesichts

dieser Umstände rechtfertigt es sich, die durchschnittliche Pauschale um einen

Drittel zu reduzieren und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF 192.50 zu sprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 25. März 2021 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: