IV.2021.52
IVG
31. August 2021Deutsch26 min
und verfügt über diverse Zusatzausbildungen in der Sparte Gartenbau (vgl. IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.52
Verfügung vom 26. März 2021
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner
und verfügt über diverse Zusatzausbildungen in der Sparte Gartenbau (vgl. IV-Akte
6). Er war zunächst selbstständigerwerbend und arbeitete später als
Angestellter im Bereich Gartenbau/Landschaftsarchitektur. Seit Mai 2008 war er
als Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____ GmbH (vormals: C____ GmbH) tätig
(vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 8]; siehe auch den im Internet einsehbaren Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
b) Ab November 2014 war der Beschwerdeführer wegen einer
sensomotorischen Lumboischialgie L5 mit Diskushernie in ärztlicher Behandlung
(vgl. IV-Akte 9.9, S. 2 und 3). Vom 8. Dezember bis 12. Dezember 2014 war er in
der Reha D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 9.8, S. 2 f.). Ab März 2015 kamen
psychische Beschwerden in Form einer längeren depressiven Reaktion hinzu. Er
begab sich deswegen in Behandlung zu Dr. E____ (vgl. IV-Akte 26).
c) Im Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf
(vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 22. Juni 2016 [IV-Akte 24] und die Berichte
von Dr. E____ vom 11. September 2016 [IV-Akte 26] und vom 16. Februar 2017 [IV-Akte
34]). Die Beschwerdegegnerin gab ausserdem eine Abklärung Selbstständigerwerbende
in Auftrag, welche am 26. Januar 2017 durchgeführt wurde (vgl. den Abklärungsbericht
vom 9. Februar 2017; IV-Akte 32). Danach legte sie das Dossier dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher eine Aktenbeurteilung vornahm
(vgl. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 15. September 2017; IV-Akte 37).
d) Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine Viertelrente vom
1. November 2015 bis 31. Dezember 2015, eine ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis
31. Oktober 2016 und eine halbe Rente vom 1. November 2016 bis 31. Januar
2017. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie ab 1. Februar
2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 49).
e) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde (IV-Akte 52) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 16. Januar 2019 (IV-Akte 64) in dem Sinne gut, als die Sache an die
IV-Stelle zur Vornahme weiterer Medizinischer Abklärungen und zum
anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
Februar 2017 zurückgewiesen wurde. In der Folge forderte die IV-Stelle zunächst
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____
vom 18. Oktober 2019, mit Beilagen; IV-Akte 74). Im Anschluss daran erteilte
sie Dr. I____ und Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (neurologisches Gutachten Dr. I____ vom 9.
Juli 2020 [IV-Akte 92], psychiatrisches Gutachten Dr. J____ vom 8. August 2020
[IV-Akte 91], Gesamtbeurteilung vom 12. August 2020 [IV-Akte 92, S. 24-26]).
In der Folge äusserte sich der RAD am 22. September 2020 (IV-Akte 94).
f) Am 29. September 2020 (Postaufgabe 30. September
2020) erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde
(Verfahren IV 2020 123). Er beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten,
ihm aufgrund einer "jahrelangen Verzögerung" seines Falles,
Schadenersatz für die dadurch entstandene Belastung zu bezahlen (vgl. IV-Akte
95, S. 2).
g) Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, ihm eine befristete
(abgestufte) Rente zuzusprechen (November 2015 bis Dezember 2015 Viertelsrente;
Juli 2016 bis Oktober 2016 ganze Rente; November 2016 bis April 2017 halbe
Rente). Ab Mai 2017 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 99). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 4. November 2020 (vgl. IV-Akte 103). In
der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. E____ die Stellungnahme vom 21.
November 2020 ein (vgl. IV-Akte 111). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 14.
Januar 2021 einen neuen Vorbescheid. Sie stellte jetzt die Zusprechung einer
wie folgt abgestuften (befristeten) Rente in Aussicht: November 2015 bis
Dezember 2015 Viertelsrente, Juli 2016 bis Oktober 2016 ganze Rente, November
2016 bis März 2018 halbe Rente; vgl. IV-Akte 117). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 4. November 2020. Er beantragte die Zusprechung höherer
Rentenleistungen während einer längeren Dauer sowie deren Verzinsung ab 2016 (vgl.
IV-Akte 118).
h) Mit Urteil vom 26. Januar 2021 wies das
Sozialversicherungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers ab. Am 26. März 2021 erliess die IV-Stelle eine dem
Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 130).
Erwägungen
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2021 erhob
der Beschwerdeführer am 12. April 2021 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche
zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht zugestellt wurde (vgl.
IV-Akte 134). Er beantragt im Wesentlichen die Ausrichtung höherer
Rentenleistungen während einer längeren Zeitdauer. Ausserdem ersucht er um
Zusprechung eines Schadenersatzes und um Verzinsung des Rentenanspruches.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni
2021.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
2.
Juli 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Juli
2021.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
III.
Am 31. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da
die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat in seinem Urteil vom
16.
Januar 2019 (IV-Akte 64) klargestellt, für die Jahre 2015 und 2016 sei der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut dokumentiert und die diesbezüglich
erfolgte RAD-Beurteilung (Stellungnahme Dr. G____ vom 15. September 2017;
IV-Akte 37) stehe mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen in Einklang. Ausgehend
von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2015 bis Dezember 2015, einer
30%igen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Juni 2016, einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit
von Juli 2016 bis August 2016, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von September
2016.
bis Oktober 2016 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2016
bis Januar 2017, hat es die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 49)
im Hinblick auf die zugesprochenen Rentenleistungen (Viertelrente vom 1.
November 2015 bis 31. Dezember 2015, eine ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 31.
Oktober 2016 und eine halbe Rente vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017) als
korrekt qualifiziert (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Weiteren Klärungsbedarf
hat das Gericht jedoch in Bezug auf die Zeit ab Februar 2017 (in somatischer
Hinsicht) für gegeben erachtet (vgl. Erwägung 4.4.2. des Urteils).
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 26. März 2021 aus,
gemäss den zwischenzeitlich getroffenen Abklärungen sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres im November 2015) bis
Dezember 2015 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. In der Zeit von Januar 2016
bis Juni 2016 habe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Des Weiteren sei
in Bezug auf die Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
und von November 2016 bis Dezember 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Spätestens ab Januar 2018 habe schliesslich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 35
% vorgelegen. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage sei die
Zusprechung einer befristeten Rente (Viertelsrente von November 2015 bis
Dezember 2015, ganze Rente von Juli 2016 bis Oktober 2016, halbe Rente von
November 2016 bis März 2018) als rechtens anzusehen (vgl. auch die
Beschwerdeantwort sowie die Duplik).
2.3
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe korrekterweise
bis Mai 2019 einen Rentenanspruch. Ausserdem seien ihm Schadenersatz und
Verzugszinsen zu gewähren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.4
Zu prüfen ist daher im Folgenden primär, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2021 zu Recht gestützt auf
die vorliegenden Akten für die Zeit von November 2015 bis Dezember 2015 eine
Viertelsrente, für die Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 eine ganze
Rente und für die Zeit von November 2016 bis März 2018 eine halbe Rente
zugesprochen hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art.
17.
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])
analog Anwendung (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 131 V 164, 165 E. 2.2), weil noch
vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung
eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung
mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen,
sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung
der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der
Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen
von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 8. August
2020.
(IV-Akte 91) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom, ICD-10 F33.00. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er an: V.a. chronische Schmerzstörung mit körperlichen
und psychischen Anteilen, ICD-10 F45.41 (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.2.2
Zur Begründung legte Dr. J____ dar, der Explorand
hinterlasse während der aktuellen Untersuchung insgesamt nicht den Eindruck,
unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, respektive einer chronischen
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren lasse sich nicht mit
Sicherheit stellen. Dementsprechend lasse sich auch nicht mit Sicherheit eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Es
lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit
chronischem Verlauf, gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom
stellen. Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer
Störung aus dem Bereiche Angst, Zwang oder Dissoziation seien nicht zu erkennen
(vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.2.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. J____ aus,
der Explorand könne aktuell in der angestammten Tätigkeit sieben Stunden
anwesend sein. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (vgl. S. 16 f. des
Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so könnten aufgrund der unpräzisen Angaben
des Exploranden und der fehlenden psychiatrischen Akten keine verlässlichen Aussagen
gemacht werden. Die 15%ige Einschränkung habe dementsprechend seit dem
Untersuchungsdatum (1. Juli 2020; vgl. S. 3 des Gutachtens) Gültigkeit. Gemäss
dem Bericht von Herrn Dr. E____ habe früher eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2016 und vom 1. September 2016 bis zum 30. September
2016.
eine 100%ige und von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Februar 2017 habe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr begründet werden können (vgl.
S. 17 des Gutachtens).
4.2.4
Dr. I____ hielt im Gutachten vom 9. Juli 2020 (IV-Akte
92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Mässig
ausgeprägtes, linksseitiges Lumbovertebralsyndrom mit Sensibilitätsdefiziten
entsprechend L5 links, ohne feststellbare motorische Ausfälle, ohne wesentliche
Funktionseinschränkung, ohne aktuelle radikuläre Reizsymptomatik, anamnestisch
aber rezidivierend, bei Diskushernie LS/S1 mit foraminaler Enge und Kompression
der Wurzel L5 links; (2.) leichtes, unteres, linksbetontes Zervikalsyndrom
mit leicht schmerzhafter Funktion, ohne damit verbundene neurologische Reiz- oder
Ausfallssymptomatik. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: (1.) Status nach Schultertrauma
links mit späterer Arthroseentwicklung anamnestisch; (2.) Status nach
Bandläsionen im Bereich der Fussgelenke beidseits anamnestisch; (3.) Status nach
Varizenoperationen links vor etwa zehn Jahren anamnestisch (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
4.2.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar, als
Landschaftsarchitekt könne der Explorand heute acht Stunden pro Tag anwesend
sein. Dabei sei die Leistung aber eingeschränkt. Es sei eine Wechselbelastung erforderlich.
Sitzen oder Stehen über 30 Minuten seien nicht zumutbar. Der Explorand müsse
immer wieder aufstehen und sich bewegen können, mithin die Arbeit damit
unterbrechen. Er müsse sich zwischendurch auch hinlegen können. Der
Pausenbedarf sei deutlich höher, inklusive längerer Mittagspause. Insgesamt könne
die Einschränkung der Leistungsfähigkeit heute auf 30 % eingeschätzt werden. Ab
Dezember 2014 sei der Explorand bis etwa Ende Februar 2015 vollständig
arbeitsunfähig gewesen. Die danach attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % könne nachvollzogen
werden, mit mehr oder weniger kontinuierlicher Steigerung auf etwa 60 % bis Mitte
2015.
Seither und bis etwa Mitte 2019 könne die Arbeitsfähigkeit bei schwankenden
Verlauf auf zwischen 60 % und 70 % eingeschätzt werden (phasenweise 60 % und
phasenweise 70 %), wobei die genauen Zeiträume retrospektiv nicht mehr
definiert werden könnten. Seit etwa Mitte 2019 könne von den heutigen Werten,
mithin einer 70%igen Arbeitsfähigkeit, ausgegangen werden (vgl. S. 21 des
Gutachtens).
4.2.6
Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse folgenden
Anforderungen genügen: Sie sei körperlich leicht und nur ausnahmsweise
mittelschwer. Längere Zwangsstellungen der LWS, insbesondere Sitzen oder Stehen
von mehr als etwa 30 Minuten seien nicht notwendig. Die Arbeitstätigkeit sei wechselbelastend.
Torsionsbelastungen der Wirbelsäule seien nicht erforderlich. Auch sei
erforderlich, dass sie nicht im Knien, kauernd oder vorneübergebeugt stattfinde.
Auch gelte es zu beachten, dass ein deutlich höherer Pausenbedarf bestehe,
inklusive einer längeren Mittagspause. Die Arbeitsfähigkeit und der Verlauf für
eine solche Tätigkeit würde jener in der bisherigen Tätigkeit als
Landschaftsarchitekt entsprechen (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.2.7
In der Konsensbeurteilung wurden diese Aussagen –
insbesondere zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit – aufgegriffen und klargestellt,
eine additive Wirkung der Einschränkungen aus psychiatrischer/somatischer Sicht
lasse sich nicht begründen (vgl. S. 26 des neurologischen Gutachtens).
4.3
4.3.1
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Namentlich haben sich die
Gutachter ausreichend mit den relevanten Vorakten befasst und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die
nachstehenden Ausführungen).
4.3.2
Insbesondere ist es als stimmig zu erachten, dass die Gutachter in
Bezug auf die Zeit vor der Begutachtung prinzipiell die "echtzeitlichen"
Einschätzungen der behandelnden Ärzte als massgebend erachteten und sich daher an
diese anlehnen wollten (vgl. u.a. S. 21 des Gutachtens von Dr. I____ und S. 17
des Gutachtens von Dr. J____). Damit ist – was unbestritten ist (vgl. die
Beschwerde) und sich auch mit den früheren Feststellungen des
Sozialversicherungsgerichts (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils vom 16. Januar 2019;
IV-Akte 64, S. 7 f.) vereinbaren lässt – von November 2015 (Ablauf des
Wartejahres) bis Dezember 2015 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3.3
Bei Anlehnung an die ärztlichen Bescheinigungen ist von Januar 2016
bis Juni 2016 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen anzusehen,
was vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt wird (vgl. implizit die
Beschwerde). Schliesslich ist ab Juli 2016 bis August 2016 – der
gutachterlichen Einschätzung folgend – eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und im
September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten. Diese
Einschätzung deckt sich auch mit den vom Sozialversicherungsgericht im Urteil
vom 16. Januar 2019 (IV-Akte 64, S. 7 f.) gemachten Feststellungen.
4.3.4
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. J____ und
Dr. I____ hat schliesslich von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Was den Monat Oktober 2016 angeht, so erachtet
die Beschwerdegegnerin allerdings (wie im vorangegangenen Verfahren) eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen (vgl. die angefochtene Verfügung 26.
März 2021; IV-Akte 130). Sie stützt sich dabei auf die Feststellungen des
Sozialversicherungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 2019; IV-Akte 64,
S. 7 f.) sowie die "echtzeitlichen" medizinischen Unterlagen, was als
richtig zu erachten ist. In Bezug auf die Zeit von November 2016 bis Januar
2017.
hält die Beschwerdegegnerin schliesslich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für
ausgewiesen (vgl. die Verfügung vom 26. März 2021; IV-Akte 130). Dem kann ebenfalls
gefolgt werden. Es gibt keinen Grund, auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2019 zurückzukommen; denn dieses
orientierte sich an den von Dr. E____ gegenüber der Taggeldversicherung "echtzeitlich"
gemachten Angaben (vgl. das Attest vom 23. Januar 2017; IV-Akte 33, S. 2) und
der darauf basierenden Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte 37, S. 4). Soweit der
Beschwerdeführer (gestützt auf den im Vorbescheidverfahren eingereichten
Bericht von Dr. E____ vom 2. September 2019 [IV-Akte 106, S. 7] und die
Stellungnahme von Dr. E____ vom 21. November 2020 [IV-Akte 111]) insb. für
November 2016 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt haben möchte (vgl.
die Beschwerde), kann ihm daher nicht gefolgt werden.
4.3.5
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. J____ und
Dr. I____ hat ab Februar 2017 bis ca. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 35
% (Durchschnitt von 30 % und 40 %) vorgelegen und hernach noch eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Konsensbeurteilung; IV-Akte 92, S. 25 f.). Der Beschwerdeführer
hat nunmehr im Vorbescheidverfahren die Bestätigung von Dr. E____ vom 2.
September 2019 (IV-Akte 106, S. 7) eingereicht. Darin wurde ihm aus
psychiatrischer Sicht ab März 2017 bis mindestens Ende Dezember 2017 eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auf Nachfrage hin bestätigte Dr. E____
diese Angabe mit Stellungnahme vom 21. November 2020 (IV-Akte 111) und äusserte
sich auch zu der mit dieser Einschätzung in Widerspruch stehenden Angabe im
Bericht vom 5. März 2017 (IV-Akte 34, S. 2). Er wies darauf hin, die
Arbeitsunfähigkeiten, welche er (auch) im Zeugnis an die Taggeldversicherung
angegeben habe, seien jetzt (richtig) aufgelistet. Diese Aussagen von Dr. E____
wurden von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt; sie erachtete auch für die
Zeit ab März 2017 bis Dezember 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als
überwiegend wahrscheinlich und nahm erst ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit
von 35 % an (vgl. die Verfügung vom 26. März 2021; IV-Akte 130). Dem kann
gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die
Beschwerde) ist nicht bis Mai 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen; insbesondere gilt es hier zu berücksichtigen, dass die Behandlung
bei Dr. E____ im Dezember 2017 endete (vgl. IV-Akte 106, S. 7). Eine
massgebliche weitere Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten, zumal sich Dr. E____ diesbezüglich auch sehr
zurückhaltend äusserte. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer offenbar per 15. November 2016 aus der Lohnausfallversicherung
ausgesteuert war (vgl. das Schreiben der K____ vom 7. November 2016 [IV-Akte
28, S. 2]; siehe auch S. 4 des Abklärungsberichtes vom 9. Februar 2017 [IV-Akte
32, S. 4]) und sich in den vorliegenden Akten kein Zeugnis von Dr. E____
befindet, mit welchem dem Beschwerdeführer ab März 2017
"echtzeitlich" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Auch
der Beschwerdeführer machte in der Vergangenheit keine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit geltend (vgl. IV-Akte 52, S. 2).
4.4
Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von
folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgeht (vgl. IV-Akte 130): 40 % von
November 2015 (Ablauf des Wartejahres) bis Dezember 2015; 30 % Januar 2016
bis Juni 2016; 80 % Juli 2016 bis August 2016; 100 % September 2016 bis Oktober
2016; 50 % November 2016 bis Januar 2017; 50 % März 2017 bis Dezember 2017, 35
% seit Januar 2018. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.
5.
5.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2
Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend die Berechnung des
Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ermittelte dieses gestützt auf den
Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 9. Februar 2017 (IV-Akte 32);
sie berücksichtigte den darin ausgewiesenen Durchschnittslohn der Jahre 2009
bis 2013 von Fr. 55'362.-- (vgl. S. 4 des Berichtes), welchen sie an die
Nominallohnentwicklung anpasste (vgl. IV-Akte 130, S. 7 f.). Der
Beschwerdeführer moniert, es müsse mindestens von einem Lohn in der Höhe von
Fr. 65'909.-- ausgegangen werden, was dem Durchschnitt der beiden Jahre vor
Eintritt der Erkrankung entspreche (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Eingabe
vom 4. November 2020 [IV-Akte 118]). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden (vgl.
die nachstehenden Überlegungen).
5.3
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist es daher nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter
Berücksichtigung der IK-Einträge der Jahre 2009 bis 2013 (vgl. IV-Akte 8) ermittelt
hat. Dies entspricht der gängigen Praxis, die auch vom Bundesgericht geschützt
wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September
2020.
E. 4.1.1. und 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2.). Gegen den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Lohn spricht im Übrigen auch die Auskunft
der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 (IV-Akte 21). Gestützt auf
diese liesse sich ebenfalls kein höherer Durchschnittslohn (Jahre 2010 bis
2013) errechnen. Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden,
zumal eine exakte Berechnung der beiden Vergleichseinkommen entbehrlich ist
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.4
Lassen sich nämlich die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermitteln, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in
einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann
auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310, 312 f. E. 3a). Vorliegend ist dem
Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar
(vgl. S. 22 des Gutachtens von Dr. I____ [IV-Akte 92, S. 22]); es handelt sich
mit anderen Worten um eine leidensangepasste Arbeit. Validen- und
Invalideneinkommen sind daher auf der Basis desselben Lohnes zu bestimmen. Oder
anders ausgedrückt: Bei dieser Ausgangslage entspricht der IV-Grad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4. hiervor). Davon geht auch die
Beschwerdegegnerin im Ergebnis aus.
5.5
Damit ergeben sich folgende IV-Grade: 40 % von November 2015 bis
Dezember 2015, 80 % von Juli 2016 bis August 2016, 100 % von September 2016 bis
Oktober 2016, 50 % von November 2016 bis Januar 2017, 50 % von März 2017 bis
Dezember 2017 und 35 % seit Januar 2018.
5.6
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht mit
Verfügung vom 26. März 2021 (IV-Akte 130) folgende Rente zugesprochen: Viertelsrente
von November 2015 bis Dezember 2015, ganze Rente von Juli 2016 bis Oktober 2016
sowie halbe Rente von November 2016 bis März 2018 (Aufhebung nach einer
dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Verurteilung der
Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Schadenersatz wegen der
Rechtsverzögerung (vgl. die Beschwerde).
6.2
Dem kann nicht gefolgt werden, zumal die Rechtsverzögerungsbeschwerde
mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Januar 2021 (Verfahren IV
2020.
123) abgewiesen wurde. Das Gericht hatte klargestellt, mangels
Rechtsverzögerung erübrige sich die Prüfung des Schadenersatzanspruches (vgl.
Erwägung 3.4. des Urteils).
7.
7.1
Schliesslich wird vom Beschwerdeführer die Verzinsung des
Rentenanspruches ab 2016 verlangt (vgl. die Beschwerde).
7.2
7.2.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG werden die Sozialversicherungen
für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des
Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich
nachgekommen ist. Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4
ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte
erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art.
22.
Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit.
b), sowie andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht
haben (lit. c).
7.2.2
Der genannte Abs. 4 von Art. 26 ATSG schliesst bei bestimmten
Drittzahlungen der Nachzahlung einen Verzugszinsanspruch in doppelter Weise
aus: So hat nach lit. a die anspruchsberechtigte Person ihrerseits keinen
Verzugszinsanspruch, und nach lit. b und c steht ein Anspruch bei einer solchen
Ausgangslage auch den betreffenden Dritten nicht zu. Von dieser Bestimmung
erfasst werden sämtliche Vorschusszahlungen und Vorleistungen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Aufl. 2020, Art. 26 N. 72). Die Nachzahlung an bevorschussende Dritte ist in
Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) für den Bereich der IV-Leistungen im Einklang mit Art. 22 ATSG (vgl.
dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 518/05 vom 14. August
2006.
E. 2.1) näher geregelt. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private
Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche
im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschusszahlungen
erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Die
Nachzahlung der bevorschussenden Stelle darf dabei höchstens im Betrag der
Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,
ausbezahlt werden (Abs. 3). Die koordinationsrechtlichen Regelungen von Art. 22
ATSG und Art. 85bis IVV bezwecken die Vermeidung des Doppelbezugs
von Leistungen der Invalidenversicherung und jenen von Dritten für denselben
Zeitraum (Urteil I 518/05 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 136 V 381 E. 4.1 und 4.2; BGE 135 V 2 E. 2).
7.3
In der Verfügung vom 26. März 2021 wird ein Verzugszins in der Höhe
von Fr. 1'227.-- angeführt (vgl. die "Abrechnung"; IV-Akte 130,
S. 2). Im Beschwerdeverfahren holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der
Ausgleichskasse vom 3. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 138). Diese beinhaltet unter
anderem auch eine Neuberechnung des Verzugszinses. Es wird nunmehr noch von einem
– im Vergleich zur Verfügung – geringeren Anspruch in der Höhe von Fr. 1'098.--
ausgegangen, jedoch auf eine Rückforderung verzichtet (vgl. IV-Akte 138, S. 3).
7.4
Soweit in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 138) darauf
hingewiesen wird, der Verzugszinsanspruch beginne per 1. Februar 2019 zu
laufen, kann dem gefolgt werden; denn bis Januar 2017 wurde die Rente
(inklusive Verzugszins) bereits ausbezahlt (vgl. die Verfügung vom 8. Mai 2018;
IV-Akte 50). Auch den sonstigen Ausführungen der Ausgleichskasse kann gefolgt
werden. Namentlich ist auch die angenommene Zeitdauer des Verzugszinses (1.
Februar 2019 bis März 2021; 26 Monate) als richtig zu erachten. Es fällt zwar
(in Bezug auf beide Verzugszinsberechnungen) auf, dass diese von einem
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2016 ausgehen (vgl. insb. S. 2
der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 3. Juni 2021 mit darin angeführter
Nachzahlungsberechnung; IV-Akte 138, S. 3). Der Beschwerdeführer hat aber – wie
dargetan wurde – für die Zeit ab November 2015 bis März 2018 einen
Rentenanspruch (vgl. u.a. die Mitteilung resp. den Beschluss der Beschwerdegegnerin
zu Handen der Ausgleichskasse vom 5. März 2021; IV-Akte 125). Am
Ergebnis vermag dies aber nichts zu ändern; denn wird vom Gesamtrentenanspruch
in der Höhe von Fr. 23'947.-- (Fr. 11'053.-- [Rente November 2015 bis
Januar 2017] + Fr. 12'894.-- [Rente Februar 2017 bis März 2018]) die bezogene
Rente für November 2015 bis Januar 2016 von Fr. 11'053.-- (vgl. IV-Akte 50, S.
2) subtrahiert, dann ergibt sich naturgemäss ebenfalls das von der
Ausgleichskasse erwähnte Zwischentotal von Fr. 12'894.-- und damit auch dieselbe
Nachzahlungssumme. Folglich lehnt die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren
Verzinsungsanspruch des Beschwerdeführers ab.
8.
8.1
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Da
ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten
zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: