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Entscheid

IV.2021.52

IVG

31. August 2021Deutsch26 min

und verfügt über diverse Zusatzausbildungen in der Sparte Gartenbau (vgl. IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.52

Verfügung vom 26. März 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner

und verfügt über diverse Zusatzausbildungen in der Sparte Gartenbau (vgl. IV-Akte

6). Er war zunächst selbstständigerwerbend und arbeitete später als

Angestellter im Bereich Gartenbau/Landschaftsarchitektur. Seit Mai 2008 war er

als Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____ GmbH (vormals: C____ GmbH) tätig

(vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 8]; siehe auch den im Internet einsehbaren Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

b) Ab November 2014 war der Beschwerdeführer wegen einer

sensomotorischen Lumboischialgie L5 mit Diskushernie in ärztlicher Behandlung

(vgl. IV-Akte 9.9, S. 2 und 3). Vom 8. Dezember bis 12. Dezember 2014 war er in

der Reha D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 9.8, S. 2 f.). Ab März 2015 kamen

psychische Beschwerden in Form einer längeren depressiven Reaktion hinzu. Er

begab sich deswegen in Behandlung zu Dr. E____ (vgl. IV-Akte 26).

c) Im Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf

(vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 22. Juni 2016 [IV-Akte 24] und die Berichte

von Dr. E____ vom 11. September 2016 [IV-Akte 26] und vom 16. Februar 2017 [IV-Akte

34]). Die Beschwerdegegnerin gab ausserdem eine Abklärung Selbstständigerwerbende

in Auftrag, welche am 26. Januar 2017 durchgeführt wurde (vgl. den Abklärungsbericht

vom 9. Februar 2017; IV-Akte 32). Danach legte sie das Dossier dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher eine Aktenbeurteilung vornahm

(vgl. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 15. September 2017; IV-Akte 37).

d) Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine Viertelrente vom

1. November 2015 bis 31. Dezember 2015, eine ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis

31. Oktober 2016 und eine halbe Rente vom 1. November 2016 bis 31. Januar

2017. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie ab 1. Februar

2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 49).

e) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde (IV-Akte 52) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 16. Januar 2019 (IV-Akte 64) in dem Sinne gut, als die Sache an die

IV-Stelle zur Vornahme weiterer Medizinischer Abklärungen und zum

anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

Februar 2017 zurückgewiesen wurde. In der Folge forderte die IV-Stelle zunächst

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. H____

vom 18. Oktober 2019, mit Beilagen; IV-Akte 74). Im Anschluss daran erteilte

sie Dr. I____ und Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen)

Begutachtung des Beschwerdeführers (neurologisches Gutachten Dr. I____ vom 9.

Juli 2020 [IV-Akte 92], psychiatrisches Gutachten Dr. J____ vom 8. August 2020

[IV-Akte 91], Gesamtbeurteilung vom 12. August 2020 [IV-Akte 92, S. 24-26]).

In der Folge äusserte sich der RAD am 22. September 2020 (IV-Akte 94).

f) Am 29. September 2020 (Postaufgabe 30. September

2020) erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde

(Verfahren IV 2020 123). Er beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten,

ihm aufgrund einer "jahrelangen Verzögerung" seines Falles,

Schadenersatz für die dadurch entstandene Belastung zu bezahlen (vgl. IV-Akte

95, S. 2).

g) Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, ihm eine befristete

(abgestufte) Rente zuzusprechen (November 2015 bis Dezember 2015 Viertelsrente;

Juli 2016 bis Oktober 2016 ganze Rente; November 2016 bis April 2017 halbe

Rente). Ab Mai 2017 werde man einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 99). Dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer am 4. November 2020 (vgl. IV-Akte 103). In

der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. E____ die Stellungnahme vom 21.

November 2020 ein (vgl. IV-Akte 111). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 14.

Januar 2021 einen neuen Vorbescheid. Sie stellte jetzt die Zusprechung einer

wie folgt abgestuften (befristeten) Rente in Aussicht: November 2015 bis

Dezember 2015 Viertelsrente, Juli 2016 bis Oktober 2016 ganze Rente, November

2016 bis März 2018 halbe Rente; vgl. IV-Akte 117). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 4. November 2020. Er beantragte die Zusprechung höherer

Rentenleistungen während einer längeren Dauer sowie deren Verzinsung ab 2016 (vgl.

IV-Akte 118).

h) Mit Urteil vom 26. Januar 2021 wies das

Sozialversicherungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des

Beschwerdeführers ab. Am 26. März 2021 erliess die IV-Stelle eine dem

Vorbescheid vom 28. Oktober 2020 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 130).

Erwägungen

II.

a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2021 erhob

der Beschwerdeführer am 12. April 2021 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche

zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht zugestellt wurde (vgl.

IV-Akte 134). Er beantragt im Wesentlichen die Ausrichtung höherer

Rentenleistungen während einer längeren Zeitdauer. Ausserdem ersucht er um

Zusprechung eines Schadenersatzes und um Verzinsung des Rentenanspruches.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni

2021.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

2.

Juli 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Juli

2021.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

III.

Am 31. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat in seinem Urteil vom

16.

Januar 2019 (IV-Akte 64) klargestellt, für die Jahre 2015 und 2016 sei der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut dokumentiert und die diesbezüglich

erfolgte RAD-Beurteilung (Stellungnahme Dr. G____ vom 15. September 2017;

IV-Akte 37) stehe mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen in Einklang. Ausgehend

von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2015 bis Dezember 2015, einer

30%igen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Juni 2016, einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit

von Juli 2016 bis August 2016, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von September

2016.

bis Oktober 2016 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von November 2016

bis Januar 2017, hat es die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 49)

im Hinblick auf die zugesprochenen Rentenleistungen (Viertelrente vom 1.

November 2015 bis 31. Dezember 2015, eine ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 31.

Oktober 2016 und eine halbe Rente vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017) als

korrekt qualifiziert (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Weiteren Klärungsbedarf

hat das Gericht jedoch in Bezug auf die Zeit ab Februar 2017 (in somatischer

Hinsicht) für gegeben erachtet (vgl. Erwägung 4.4.2. des Urteils).

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 26. März 2021 aus,

gemäss den zwischenzeitlich getroffenen Abklärungen sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres im November 2015) bis

Dezember 2015 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. In der Zeit von Januar 2016

bis Juni 2016 habe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Des Weiteren sei

in Bezug auf die Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

und von November 2016 bis Dezember 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Spätestens ab Januar 2018 habe schliesslich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 35

% vorgelegen. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage sei die

Zusprechung einer befristeten Rente (Viertelsrente von November 2015 bis

Dezember 2015, ganze Rente von Juli 2016 bis Oktober 2016, halbe Rente von

November 2016 bis März 2018) als rechtens anzusehen (vgl. auch die

Beschwerdeantwort sowie die Duplik).

2.3

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe korrekterweise

bis Mai 2019 einen Rentenanspruch. Ausserdem seien ihm Schadenersatz und

Verzugszinsen zu gewähren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden primär, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2021 zu Recht gestützt auf

die vorliegenden Akten für die Zeit von November 2015 bis Dezember 2015 eine

Viertelsrente, für die Zeit von Juli 2016 bis Oktober 2016 eine ganze

Rente und für die Zeit von November 2016 bis März 2018 eine halbe Rente

zugesprochen hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder

befristeten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art.

17.

Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])

analog Anwendung (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 131 V 164, 165 E. 2.2), weil noch

vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung

eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung

mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen,

sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung

der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der

Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen

von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 8. August

2020.

(IV-Akte 91) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches

Syndrom, ICD-10 F33.00. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er an: V.a. chronische Schmerzstörung mit körperlichen

und psychischen Anteilen, ICD-10 F45.41 (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.2.2

Zur Begründung legte Dr. J____ dar, der Explorand

hinterlasse während der aktuellen Untersuchung insgesamt nicht den Eindruck,

unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, respektive einer chronischen

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren lasse sich nicht mit

Sicherheit stellen. Dementsprechend lasse sich auch nicht mit Sicherheit eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Es

lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit

chronischem Verlauf, gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom

stellen. Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer

Störung aus dem Bereiche Angst, Zwang oder Dissoziation seien nicht zu erkennen

(vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.2.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. J____ aus,

der Explorand könne aktuell in der angestammten Tätigkeit sieben Stunden

anwesend sein. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (vgl. S. 16 f. des

Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so könnten aufgrund der unpräzisen Angaben

des Exploranden und der fehlenden psychiatrischen Akten keine verlässlichen Aussagen

gemacht werden. Die 15%ige Einschränkung habe dementsprechend seit dem

Untersuchungsdatum (1. Juli 2020; vgl. S. 3 des Gutachtens) Gültigkeit. Gemäss

dem Bericht von Herrn Dr. E____ habe früher eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

vom 1. Juli 2016 bis zum 31. August 2016 und vom 1. September 2016 bis zum 30. September

2016.

eine 100%ige und von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 eine 70%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Februar 2017 habe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr begründet werden können (vgl.

S. 17 des Gutachtens).

4.2.4

Dr. I____ hielt im Gutachten vom 9. Juli 2020 (IV-Akte

92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Mässig

ausgeprägtes, linksseitiges Lumbovertebralsyndrom mit Sensibilitätsdefiziten

entsprechend L5 links, ohne feststellbare motorische Ausfälle, ohne wesentliche

Funktionseinschränkung, ohne aktuelle radikuläre Reizsymptomatik, anamnestisch

aber rezidivierend, bei Diskushernie LS/S1 mit foraminaler Enge und Kompression

der Wurzel L5 links; (2.) leichtes, unteres, linksbetontes Zervikalsyndrom

mit leicht schmerzhafter Funktion, ohne damit verbundene neurologische Reiz- oder

Ausfallssymptomatik. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: (1.) Status nach Schultertrauma

links mit späterer Arthroseentwicklung anamnestisch; (2.) Status nach

Bandläsionen im Bereich der Fussgelenke beidseits anamnestisch; (3.) Status nach

Varizenoperationen links vor etwa zehn Jahren anamnestisch (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

4.2.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar, als

Landschaftsarchitekt könne der Explorand heute acht Stunden pro Tag anwesend

sein. Dabei sei die Leistung aber eingeschränkt. Es sei eine Wechselbelastung erforderlich.

Sitzen oder Stehen über 30 Minuten seien nicht zumutbar. Der Explorand müsse

immer wieder aufstehen und sich bewegen können, mithin die Arbeit damit

unterbrechen. Er müsse sich zwischendurch auch hinlegen können. Der

Pausenbedarf sei deutlich höher, inklusive längerer Mittagspause. Insgesamt könne

die Einschränkung der Leistungsfähigkeit heute auf 30 % eingeschätzt werden. Ab

Dezember 2014 sei der Explorand bis etwa Ende Februar 2015 vollständig

arbeitsunfähig gewesen. Die danach attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % könne nachvollzogen

werden, mit mehr oder weniger kontinuierlicher Steigerung auf etwa 60 % bis Mitte

2015.

Seither und bis etwa Mitte 2019 könne die Arbeitsfähigkeit bei schwankenden

Verlauf auf zwischen 60 % und 70 % eingeschätzt werden (phasenweise 60 % und

phasenweise 70 %), wobei die genauen Zeiträume retrospektiv nicht mehr

definiert werden könnten. Seit etwa Mitte 2019 könne von den heutigen Werten,

mithin einer 70%igen Arbeitsfähigkeit, ausgegangen werden (vgl. S. 21 des

Gutachtens).

4.2.6

Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse folgenden

Anforderungen genügen: Sie sei körperlich leicht und nur ausnahmsweise

mittelschwer. Längere Zwangsstellungen der LWS, insbesondere Sitzen oder Stehen

von mehr als etwa 30 Minuten seien nicht notwendig. Die Arbeitstätigkeit sei wechselbelastend.

Torsionsbelastungen der Wirbelsäule seien nicht erforderlich. Auch sei

erforderlich, dass sie nicht im Knien, kauernd oder vorneübergebeugt stattfinde.

Auch gelte es zu beachten, dass ein deutlich höherer Pausenbedarf bestehe,

inklusive einer längeren Mittagspause. Die Arbeitsfähigkeit und der Verlauf für

eine solche Tätigkeit würde jener in der bisherigen Tätigkeit als

Landschaftsarchitekt entsprechen (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.2.7

In der Konsensbeurteilung wurden diese Aussagen –

insbesondere zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit – aufgegriffen und klargestellt,

eine additive Wirkung der Einschränkungen aus psychiatrischer/somatischer Sicht

lasse sich nicht begründen (vgl. S. 26 des neurologischen Gutachtens).

4.3

4.3.1

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Namentlich haben sich die

Gutachter ausreichend mit den relevanten Vorakten befasst und ihre Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die

nachstehenden Ausführungen).

4.3.2

Insbesondere ist es als stimmig zu erachten, dass die Gutachter in

Bezug auf die Zeit vor der Begutachtung prinzipiell die "echtzeitlichen"

Einschätzungen der behandelnden Ärzte als massgebend erachteten und sich daher an

diese anlehnen wollten (vgl. u.a. S. 21 des Gutachtens von Dr. I____ und S. 17

des Gutachtens von Dr. J____). Damit ist – was unbestritten ist (vgl. die

Beschwerde) und sich auch mit den früheren Feststellungen des

Sozialversicherungsgerichts (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils vom 16. Januar 2019;

IV-Akte 64, S. 7 f.) vereinbaren lässt – von November 2015 (Ablauf des

Wartejahres) bis Dezember 2015 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.3.3

Bei Anlehnung an die ärztlichen Bescheinigungen ist von Januar 2016

bis Juni 2016 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen anzusehen,

was vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt wird (vgl. implizit die

Beschwerde). Schliesslich ist ab Juli 2016 bis August 2016 – der

gutachterlichen Einschätzung folgend – eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und im

September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten. Diese

Einschätzung deckt sich auch mit den vom Sozialversicherungsgericht im Urteil

vom 16. Januar 2019 (IV-Akte 64, S. 7 f.) gemachten Feststellungen.

4.3.4

Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. J____ und

Dr. I____ hat schliesslich von Oktober 2016 bis Ende Januar 2017 eine 70%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Was den Monat Oktober 2016 angeht, so erachtet

die Beschwerdegegnerin allerdings (wie im vorangegangenen Verfahren) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen (vgl. die angefochtene Verfügung 26.

März 2021; IV-Akte 130). Sie stützt sich dabei auf die Feststellungen des

Sozialversicherungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 2019; IV-Akte 64,

S. 7 f.) sowie die "echtzeitlichen" medizinischen Unterlagen, was als

richtig zu erachten ist. In Bezug auf die Zeit von November 2016 bis Januar

2017.

hält die Beschwerdegegnerin schliesslich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für

ausgewiesen (vgl. die Verfügung vom 26. März 2021; IV-Akte 130). Dem kann ebenfalls

gefolgt werden. Es gibt keinen Grund, auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2019 zurückzukommen; denn dieses

orientierte sich an den von Dr. E____ gegenüber der Taggeldversicherung "echtzeitlich"

gemachten Angaben (vgl. das Attest vom 23. Januar 2017; IV-Akte 33, S. 2) und

der darauf basierenden Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte 37, S. 4). Soweit der

Beschwerdeführer (gestützt auf den im Vorbescheidverfahren eingereichten

Bericht von Dr. E____ vom 2. September 2019 [IV-Akte 106, S. 7] und die

Stellungnahme von Dr. E____ vom 21. November 2020 [IV-Akte 111]) insb. für

November 2016 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt haben möchte (vgl.

die Beschwerde), kann ihm daher nicht gefolgt werden.

4.3.5

Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. J____ und

Dr. I____ hat ab Februar 2017 bis ca. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 35

% (Durchschnitt von 30 % und 40 %) vorgelegen und hernach noch eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Konsensbeurteilung; IV-Akte 92, S. 25 f.). Der Beschwerdeführer

hat nunmehr im Vorbescheidverfahren die Bestätigung von Dr. E____ vom 2.

September 2019 (IV-Akte 106, S. 7) eingereicht. Darin wurde ihm aus

psychiatrischer Sicht ab März 2017 bis mindestens Ende Dezember 2017 eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auf Nachfrage hin bestätigte Dr. E____

diese Angabe mit Stellungnahme vom 21. November 2020 (IV-Akte 111) und äusserte

sich auch zu der mit dieser Einschätzung in Widerspruch stehenden Angabe im

Bericht vom 5. März 2017 (IV-Akte 34, S. 2). Er wies darauf hin, die

Arbeitsunfähigkeiten, welche er (auch) im Zeugnis an die Taggeldversicherung

angegeben habe, seien jetzt (richtig) aufgelistet. Diese Aussagen von Dr. E____

wurden von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt; sie erachtete auch für die

Zeit ab März 2017 bis Dezember 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als

überwiegend wahrscheinlich und nahm erst ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit

von 35 % an (vgl. die Verfügung vom 26. März 2021; IV-Akte 130). Dem kann

gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die

Beschwerde) ist nicht bis Mai 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen; insbesondere gilt es hier zu berücksichtigen, dass die Behandlung

bei Dr. E____ im Dezember 2017 endete (vgl. IV-Akte 106, S. 7). Eine

massgebliche weitere Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht als überwiegend

wahrscheinlich zu erachten, zumal sich Dr. E____ diesbezüglich auch sehr

zurückhaltend äusserte. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass der

Beschwerdeführer offenbar per 15. November 2016 aus der Lohnausfallversicherung

ausgesteuert war (vgl. das Schreiben der K____ vom 7. November 2016 [IV-Akte

28, S. 2]; siehe auch S. 4 des Abklärungsberichtes vom 9. Februar 2017 [IV-Akte

32, S. 4]) und sich in den vorliegenden Akten kein Zeugnis von Dr. E____

befindet, mit welchem dem Beschwerdeführer ab März 2017

"echtzeitlich" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Auch

der Beschwerdeführer machte in der Vergangenheit keine entsprechende

Arbeitsunfähigkeit geltend (vgl. IV-Akte 52, S. 2).

4.4

Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von

folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgeht (vgl. IV-Akte 130): 40 % von

November 2015 (Ablauf des Wartejahres) bis Dezember 2015; 30 % Januar 2016

bis Juni 2016; 80 % Juli 2016 bis August 2016; 100 % September 2016 bis Oktober

2016; 50 % November 2016 bis Januar 2017; 50 % März 2017 bis Dezember 2017, 35

% seit Januar 2018. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.

5.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2

Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend die Berechnung des

Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ermittelte dieses gestützt auf den

Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 9. Februar 2017 (IV-Akte 32);

sie berücksichtigte den darin ausgewiesenen Durchschnittslohn der Jahre 2009

bis 2013 von Fr. 55'362.-- (vgl. S. 4 des Berichtes), welchen sie an die

Nominallohnentwicklung anpasste (vgl. IV-Akte 130, S. 7 f.). Der

Beschwerdeführer moniert, es müsse mindestens von einem Lohn in der Höhe von

Fr. 65'909.-- ausgegangen werden, was dem Durchschnitt der beiden Jahre vor

Eintritt der Erkrankung entspreche (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Eingabe

vom 4. November 2020 [IV-Akte 118]). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden (vgl.

die nachstehenden Überlegungen).

5.3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist es daher nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter

Berücksichtigung der IK-Einträge der Jahre 2009 bis 2013 (vgl. IV-Akte 8) ermittelt

hat. Dies entspricht der gängigen Praxis, die auch vom Bundesgericht geschützt

wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September

2020.

E. 4.1.1. und 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2.). Gegen den vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Lohn spricht im Übrigen auch die Auskunft

der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 (IV-Akte 21). Gestützt auf

diese liesse sich ebenfalls kein höherer Durchschnittslohn (Jahre 2010 bis

2013) errechnen. Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden,

zumal eine exakte Berechnung der beiden Vergleichseinkommen entbehrlich ist

(vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.4

Lassen sich nämlich die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig

nicht genau ermitteln, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten

Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in

einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann

auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität

erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,

während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz

veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310, 312 f. E. 3a). Vorliegend ist dem

Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar

(vgl. S. 22 des Gutachtens von Dr. I____ [IV-Akte 92, S. 22]); es handelt sich

mit anderen Worten um eine leidensangepasste Arbeit. Validen- und

Invalideneinkommen sind daher auf der Basis desselben Lohnes zu bestimmen. Oder

anders ausgedrückt: Bei dieser Ausgangslage entspricht der IV-Grad dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4. hiervor). Davon geht auch die

Beschwerdegegnerin im Ergebnis aus.

5.5

Damit ergeben sich folgende IV-Grade: 40 % von November 2015 bis

Dezember 2015, 80 % von Juli 2016 bis August 2016, 100 % von September 2016 bis

Oktober 2016, 50 % von November 2016 bis Januar 2017, 50 % von März 2017 bis

Dezember 2017 und 35 % seit Januar 2018.

5.6

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht mit

Verfügung vom 26. März 2021 (IV-Akte 130) folgende Rente zugesprochen: Viertelsrente

von November 2015 bis Dezember 2015, ganze Rente von Juli 2016 bis Oktober 2016

sowie halbe Rente von November 2016 bis März 2018 (Aufhebung nach einer

dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragt überdies die Verurteilung der

Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Schadenersatz wegen der

Rechtsverzögerung (vgl. die Beschwerde).

6.2

Dem kann nicht gefolgt werden, zumal die Rechtsverzögerungsbeschwerde

mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Januar 2021 (Verfahren IV

2020.

123) abgewiesen wurde. Das Gericht hatte klargestellt, mangels

Rechtsverzögerung erübrige sich die Prüfung des Schadenersatzanspruches (vgl.

Erwägung 3.4. des Urteils).

7.

7.1

Schliesslich wird vom Beschwerdeführer die Verzinsung des

Rentenanspruches ab 2016 verlangt (vgl. die Beschwerde).

7.2

7.2.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG werden die Sozialversicherungen

für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des

Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich

nachgekommen ist. Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4

ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte

erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art.

22.

Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit.

b), sowie andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht

haben (lit. c).

7.2.2

Der genannte Abs. 4 von Art. 26 ATSG schliesst bei bestimmten

Drittzahlungen der Nachzahlung einen Verzugszinsanspruch in doppelter Weise

aus: So hat nach lit. a die anspruchsberechtigte Person ihrerseits keinen

Verzugszinsanspruch, und nach lit. b und c steht ein Anspruch bei einer solchen

Ausgangslage auch den betreffenden Dritten nicht zu. Von dieser Bestimmung

erfasst werden sämtliche Vorschusszahlungen und Vorleistungen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Aufl. 2020, Art. 26 N. 72). Die Nachzahlung an bevorschussende Dritte ist in

Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) für den Bereich der IV-Leistungen im Einklang mit Art. 22 ATSG (vgl.

dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007:

Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 518/05 vom 14. August

2006.

E. 2.1) näher geregelt. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private

Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche

im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschusszahlungen

erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Die

Nachzahlung der bevorschussenden Stelle darf dabei höchstens im Betrag der

Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist,

ausbezahlt werden (Abs. 3). Die koordinationsrechtlichen Regelungen von Art. 22

ATSG und Art. 85bis IVV bezwecken die Vermeidung des Doppelbezugs

von Leistungen der Invalidenversicherung und jenen von Dritten für denselben

Zeitraum (Urteil I 518/05 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 136 V 381 E. 4.1 und 4.2; BGE 135 V 2 E. 2).

7.3

In der Verfügung vom 26. März 2021 wird ein Verzugszins in der Höhe

von Fr. 1'227.-- angeführt (vgl. die "Abrechnung"; IV-Akte 130,

S. 2). Im Beschwerdeverfahren holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der

Ausgleichskasse vom 3. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 138). Diese beinhaltet unter

anderem auch eine Neuberechnung des Verzugszinses. Es wird nunmehr noch von einem

– im Vergleich zur Verfügung – geringeren Anspruch in der Höhe von Fr. 1'098.--

ausgegangen, jedoch auf eine Rückforderung verzichtet (vgl. IV-Akte 138, S. 3).

7.4

Soweit in der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 138) darauf

hingewiesen wird, der Verzugszinsanspruch beginne per 1. Februar 2019 zu

laufen, kann dem gefolgt werden; denn bis Januar 2017 wurde die Rente

(inklusive Verzugszins) bereits ausbezahlt (vgl. die Verfügung vom 8. Mai 2018;

IV-Akte 50). Auch den sonstigen Ausführungen der Ausgleichskasse kann gefolgt

werden. Namentlich ist auch die angenommene Zeitdauer des Verzugszinses (1.

Februar 2019 bis März 2021; 26 Monate) als richtig zu erachten. Es fällt zwar

(in Bezug auf beide Verzugszinsberechnungen) auf, dass diese von einem

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2016 ausgehen (vgl. insb. S. 2

der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 3. Juni 2021 mit darin angeführter

Nachzahlungsberechnung; IV-Akte 138, S. 3). Der Beschwerdeführer hat aber – wie

dargetan wurde – für die Zeit ab November 2015 bis März 2018 einen

Rentenanspruch (vgl. u.a. die Mitteilung resp. den Beschluss der Beschwerdegegnerin

zu Handen der Ausgleichskasse vom 5. März 2021; IV-Akte 125). Am

Ergebnis vermag dies aber nichts zu ändern; denn wird vom Gesamtrentenanspruch

in der Höhe von Fr. 23'947.-- (Fr. 11'053.-- [Rente November 2015 bis

Januar 2017] + Fr. 12'894.-- [Rente Februar 2017 bis März 2018]) die bezogene

Rente für November 2015 bis Januar 2016 von Fr. 11'053.-- (vgl. IV-Akte 50, S.

2) subtrahiert, dann ergibt sich naturgemäss ebenfalls das von der

Ausgleichskasse erwähnte Zwischentotal von Fr. 12'894.-- und damit auch dieselbe

Nachzahlungssumme. Folglich lehnt die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren

Verzinsungsanspruch des Beschwerdeführers ab.

8.

8.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Da

ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten

zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: