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Entscheid

IV.2021.53

Weitere medizinische Abklärungen notwendig

8. September 2021Deutsch23 min

S. 9 ff.) finden sich folgende Diagnosen:

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

Vom 8. September 2021

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.53

Verfügung vom 9. März 2021

Weitere medizinische Abklärungen

notwendig

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss seinen Angaben

im Lebenslauf von 1985 bis 2012 als Elektromonteur in […], […] und […]. Seit

Herbst 2012 arbeitete er in der Schweiz als Schaler (Lebenslauf, Akte 11 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Auszug aus dem individuellen

Konto [IK], IV-Akte 4, S. 2). Ab dem 3. Februar 2014 bezog er

eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose

Personen vom 1. September 2015, IV-Akte 12.45). Nachdem er ab dem

21. Juli 2015 bereits krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war

(vgl. Arztzeugnis vom 24. August 2015, IV-Akte 3, S. 8), zog

sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 bei einem Treppensturz eine

Hüftprellung zu (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom

1. September 2015, IV-Akte 12.45). Dies führte zu einer weiteren

Krankschreibung (vgl. z.B. das ärztliche Zeugnis vom 1. November 2015,

IV-Akte 3, S. 5, sowie Unfallschein UVG, IV-Akte 12.14). In

einer Operation vom 27. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer auf der

rechten Seite eine Hüft-Totalendoprothese eingesetzt (Operationsbericht des C____spitals

[...] vom 27. Oktober 2015, IV-Akte 6, S. 7).

1.2.

Am 10. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe

einer Osteoporose an beiden Beinen zum Bezug von Leistungen der IV an

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.

1.3.

Bei einer Operation am 27. April 2017 erhielt der

Beschwerdeführer auch linksseitig eine Hüftprothese (vgl. Operationsbericht des

C____spitals [...] vom 27. April 2017 (IV-Akte 46, S. 39).

1.4.

Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 33) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum

30. November 2016 eine befristete ganze Rente in Aussicht. Dagegen liess

der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 Einwand erheben (IV-Akte 35; vgl.

auch Einwandbegründung vom 29. August 2017, IV-Akte 40), woraufhin die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unternahm.

1.5.

In einem weiteren Vorbescheid vom 22. November 2018 teilte sie

dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, ihm vom 1. September 2016 bis zum

28. Februar 2018 eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten

(IV-Akte 71). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer

Einwand erheben (Schreiben vom 27. Dezember 2018, IV-Akte 74; vgl.

die Einwandbegründung vom 1. Februar 2019, IV-Akte 76). Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine rheumatologische Begutachtung durch

Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAM,

(vgl. z.B. Mitteilung vom 28. Juni 2019, IV-Akte 83). Gestützt auf

sein Gutachten vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 97, S. 8 ff.)

und den Bericht von pract. med. E____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102) bestätigte die

Beschwerdegegnerin in einem Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie dem

Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2018 eine

befristete ganze Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 104). Der

Beschwerdeführer liess am 13. August 2020 dagegen Einwand erheben

(IV-Akte 106). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

9. März 2021 an ihrem Vorbescheid fest. Damit verneinte sie insbesondere,

dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente habe (IV-Akte 129).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 14. April 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, die

Verfügung vom 9. März 2021 sei dahingehend abzuändern, dass die

Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer über den

28. Februar 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ausserdem

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 gewährt der Instruktionsrichter

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

2.3.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

21. Mai 2021, die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an

die IV-Stelle zurückzuweisen. Wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht

sei die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren. Unter o/e-Kostenfolge.

2.4.

Die ihm vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Mai 2021

gesetzte Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme lässt der

Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen (vgl. Instruktionsverfügung vom

23. Juni 2021).

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher

Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den

vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen Rente

über den 28. Februar 2018 hinaus. Dazu macht er im Wesentlichen geltend,

das Gutachten von Dr. D____ sei nicht beweiswertig. Auch auf die

Beurteilung durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Zudem seien

zwischenzeitlich neue Diagnosen gestellt worden, weshalb eine

versicherungsexterne polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Im Weiteren

falle das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen um 15 %

zu hoch aus.

4.2.

Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vor, gemäss

dem der Beschwerde beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2021 (Beschwerdebeilage

[BB] 4) leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig liege eine mittelgradige bis schwere Episode vor.

Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Die Sache sei

deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den

1. März 2018 hinaus einen Anspruch auf eine Rente der IV hat.

5.

5.1.

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.2.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend

eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen

von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu

beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte

rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten

Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf

eine Rente mehr besteht. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird“.

5.3.

5.3.1 Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der

Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2) und kann insbesondere

medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

5.3.2 Ein medizinisches Gutachten erfüllt

die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.

6.1.

Mittlerweile ist unstrittig, dass weitere Abklärungen in

psychiatrischer Hinsicht notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin erklärt, aus

dem Bericht von Dr. F____ vom 30. März 2021 (BB 4) gehe hervor,

dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode leide. Angesichts

dessen, dass der behandelnde Allgemeinmediziner schon im Dezember 2020

depressive Beschwerden erwähnt habe (vgl. Bericht von med. pract. G____ vom

2. Dezember 2020, IV-Akte 116, S. 2), lasse sich nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass bereits

drei Monate vor dem Verfügungserlass entsprechende depressive Beschwerden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben könnten. Damit sei in

dieser Hinsicht Abklärungsbedarf gegeben.

Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nichts entgegen

zu halten. Unter den geschilderten Gegebenheiten ist eine psychiatrische

Begutachtung angezeigt. Diese ist von der Beschwerdegegnerin zu veranlassen.

Infolge der psychiatrischen Begutachtung hat eine Konsensbeurteilung mit dem

rheumatologischen Gutachter stattzufinden.

6.2.

6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den

Standpunkt, es sei auch eine vertiefte Abklärung im Hinblick auf die Diagnosen

"Arterieller Hypertonus, schwer einstellbar, Zeichen der Hypertensiven

Herzerkrankung" sowie "Mittelschweres Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom

vom obstruktiven Typ" notwendig.

6.2.2 Im Konsultations-Bericht von Dr. H____, FMH Innere

Medizin, Kardiologie, und Dr. I____, FMH Innere Medizin, Kardiologie, von J____

(Kardiologie – Pneumologie) vom 10. August 2020 (IV-Akte 118,

Sachverhalt

S. 9 ff.) finden sich folgende Diagnosen:

1.

Hyperalimentäres

Syndrom (BMI 29)

Erwägungen

2.

Arterieller

Hypertonus, schwer einstellbar, Zeichen der hypertensiven Herzerkrankung

·

24h-Blutdruckmessung:

Leichte Erhöhung des Mittelwertes mit Empfehlung zum Ausbau der Therapie

·

Echokardiographie:

Grenzwertige Wanddicken, gute systolische LV-Funktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen,

diastolische Dysfunktion Grad I. Kaliberschwankungen der Gefässintima im

Carotisbereich

3.

Mittelschweres

Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom vom obstruktiven Typ, AHI Index 28.1, Empfehlung

zur CPAP Maskentherapie

4.

Polyarthritis bei

Psoriasis

5.

Status nach

prothetischem Hüftgelenksersatz 2016 bei Femurkopfnekrose

Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht

keine. Dasselbe gilt für den Konsultationsbericht von J____ vom 7. Oktober

2020.

(IV-Akte 118, S. 7 f.), in welchem sich namentlich Angaben

zur CPAP-Nachkontrolle finden.

Die RAD-Ärztin pract. med. E____ führte dazu aus, die bei

Dr. H____ abgeklärten Schlafstörungen, einschliesslich des

Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndroms, würden erfolgreich und adäquat behandelt, so

dass diese behandelbaren gesundheitlichen Störungen die Arbeitsfähigkeit nicht

relevant beeinflussten. Dies liege auch an der guten Compliance des

Beschwerdeführers bei der CPAP-Behandlung. Kardiologisch bestehe zwar ein

Risikoprofil, das noch nicht genügend unter Kontrolle sei. Es lägen jedoch

keine relevanten Funktionseinschränkungen vor: Die reduzierte Leistung bei der

Fahrradergometrie sei auf mangelndes körperliches Training zurückzuführen. In

der Echokardiographie sei eine gute Herzleistung (eine gute systolische LV-Funktion

[60 %] ohne regionale Wandbewegungsstörungen, diastolische Dysfunktion

Grad 1) festgestellt worden. Bei adäquater Behandlung der

"OSAS", des erhöhten Blutdrucks, gewisser Laborwerte und gesundem

Lebensstil (Ernährung, Bewegung) bestehe lediglich jährlicher Kontrollbedarf

(vgl. RAD-Bericht vom 10. Februar 2021, IV-Akte 121, S. 3).

6.2.3

Die Ausführungen der RAD-Ärztin sind nachvollziehbar. Aus dem

Bericht von J____ geht hervor, dass eine Besserung, namentlich der

Tagesmüdigkeit eingetreten sei, der Beschwerdeführer bei der CPAP-Therapie eine

gute Compliance ausweise und eine weitere Kontrolle in einem Jahr vorgesehen

sei. Insofern sind die Ausführungen der RAD-Ärztin nachvollziehbar. Auch was

die kardiologischen Aspekte betrifft, erscheinen ihre Erklärungen, mit Blick

auf den Bericht von J____ vom 10. August 2020 (IV-Akte 118,

S. 9 ff.) einleuchtend. Auch wenn der behandelnde Allgemeinmediziner

med. pract. G____ das Schlafapnoe-Syndrom unter den Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat (vgl. Bericht vom 2. Dezember

2020, IV-Akte 116, S. 2), so ist aufgrund der Ausführungen der

RAD-Ärztin nicht davon auszugehen, dass relevante Auswirkungen bestehen – zumal

med. pract. G____ nicht weiter begründete, weshalb er zu seinem Schluss kam.

6.3

Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das

rheumatologische Gutachten von Dr. D____ abgestellt hat. Dr. D____

stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 9. Dezember 2019

folgende Diagnosen (IV-Akte 97, S. 23):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches Schmerzsyndrom

·

Chronisches

linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

·

St. n.

Hüfttotalprothesenimplantation beidseits wegen Femurkopfnekrose rechts

27.10.2015, links 27.04.2017

·

Chronifizierungsproblematik

mit Schmerzausweitung, Selbstlimitierung

2.

Arthralgien:

Fingergelenke mit Beugekrontrakturen Hände beidseits

·

DD:

Fingerpolyarthrose vom gemischten Typ / im Rahmen entzündlicher Veränderungen

bei möglicher Psoriasisarthropathie bei schwerer Psoriasis vulgaris mit

Plaque-Psoriasis (ED anamnestisch 2015)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Beginnende

Adipositas (BMI 30.1 kg/m2), allgemeine muskuläre Dekonditionierung

2.

Metabolisches Syndrom mit Diabetes

mellitus Typ II (NIDDM)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der rheumatologische

Gutachter Dr. D____ zum Schluss, bezüglich der angestammten Tätigkeit als

Bauarbeiter, Schaler und/oder einer Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe ab

dem 30. Juni 2015 anhaltend und auch für die Zukunft eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch generell für sämtliche mittelschweren und

schweren körperlich belastenden Tätigkeiten. Eine angepasste, leidensadaptierte

Tätigkeit beinhalte das Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg,

durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch

gehend sowie ohne schwere und mittelschwere repetitive manuell belastende

Tätigkeit. Das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auch das repetitive Bergab-

und Bergaufgehen müsse als insgesamt ungünstig bezeichnet werden und sollte in

Zukunft gemieden werden. Eine Tätigkeit mit dem beschriebenen Belastungsprofil

sei dem Beschwerdeführer in einem 70%igen Arbeitspensum möglich. Die 30%ige

Einschränkung der Leistungsfähigkeit erkläre sich durch die Notwendigkeit der

Durchführung von Pausen und Erholungsphasen bei insgesamt auch vorliegender

Verlangsamung unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzstörung.

In Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nannte Dr. D____

folgenden Arbeitsfähigkeitsverlauf: 0 % arbeitsfähig ab dem 30. Juni 2015,

80.

% arbeitsfähig ab dem 19. Juni 2016 sowie 70 % arbeitsfähig

ab dem Zeitpunkt der aktuellen rheumatologischen Begutachtung, entsprechend ab

dem 23. September 2019.

Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit sei diese einer

leidensadaptierten Tätigkeit gleichzusetzen, insbesondere auch unter der

Berücksichtigung der gegebenen Hilfeleistungen durch die Familienangehörigen,

sodass insgesamt die Beurteilung sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in

einer leidensadaptierten Tätigkeit der potenziellen Arbeitsfähigkeit im

Haushalt entspreche (IV-Akte 97, S. 28 f.).

6.4

6.4.1

Das Gutachten von Dr. D____ vom 9. Dezember 2019

(IV-Akte 97, S. 8 ff.) ist (jedenfalls, bezogen auf den

Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D____) für die streitigen Belange

umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde grundsätzlich in

Kenntnis der Vorakten erstellt – Auszüge daraus gab der Gutachter wieder (vgl.

IV-Akte 97, S. 10 bis 16) und auch die geklagten Beschwerden werden

im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

ist grundsätzlich einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. Ausgenommen ist jedoch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers. Darauf ist gesondert einzugehen.

6.4.2

In ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2020

(IV-Akte 102) ging pract. med. E____ von folgendem – von der Beurteilung

des Gutachters Dr. D____ abweichenden – Verlauf der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus: Ab dem 30. Juni 2015 habe eine 0%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab dem 19. September 2016 habe maximal eine

30%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (die RAD-Ärztin verweist auf rezidivierende

Schmerzexazerbationen im Bereich der linken Hüfte); ab dem 17. März 2017

sie der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig gewesen (das C____spital [...]

habe massive Einschränkungen im Alltag dokumentiert); ab dem 17. November

2017.

sei der Beschwerdeführer wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen und ab

dem 23. September 2019 zu 70 % (IV-Akte 102, S. 3).

Pract. med. E____ erklärte dazu, der Gutachter Dr. D____

habe die zweite Hüft-Operation des Beschwerdeführers im April 2017 nicht

berücksichtigt, sodass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nochmals habe angepasst

werden müssen (IV-Akte 102, S. 4).

6.4.3

Hinsichtlich der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kritisiert der Beschwerdeführer, es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb ab dem 30. Juni 2015 eine 0%ige und – entsprechend

der Beurteilung des RAD – ab dem 19. September 2016 eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden haben solle. Dass diese Beurteilung von Dr. D____

nicht nachvollziehbar sei, zeige sich schon daran, dass die RAD-Ärztin pract.

med. E____ erst ab dem 17. November 2017 von einer vollen

Arbeitsfähigkeit ausgehe. Auch ab diesem Zeitpunkt sei jedoch eine volle

Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Auch die ab dem Gutachtenszeitpunkt

festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Der

Gutachter begründe die Verschlechterung damit, dass der Beschwerdeführer die

Arthralgie der beiden Hände erstmals im Rahmen der rheumatologischen Begründung

beschrieben habe. Dass diese Probleme seit längerem bestünden, gehe aus dem

Protokoll "Erstgespräch Frühintervention" vom 16. Dezember 2016

(vgl. IV-Akte 25) und aus dem Arztbericht von med. pract. G____, FMH

Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2016 (in welchem die Diagnose

"Gicht" gestellt worden sei; vgl. IV-Akte 7) hervor. Weshalb die

bereits im April 2016 dokumentierten Beschwerden an den Händen erst seit der

Begutachtung zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könne

nicht nachvollzogen werden.

6.4.4

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Prüfung und

Berechnung einer Invalidenrente auf die Beurteilung der RAD-Ärztin ab. Dies

wird daraus deutlich, dass sie die erste Berechnung per September 2016 (Rentenbeginn

nach Ablauf des Wartejahres bzw. sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs;

vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG) tätigte, die zweite per November 2017

und dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Eine dritte

Rechnung führte sie per September 2019 durch und ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit

von 70 % aus (vgl. Verfügung vom 9. März 2021, IV-Akte 129,

S. 5 ff.). D.h. auch die Beschwerdegegnerin ging nicht von einer

vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 17. November 2017 aus.

Dies bedeutet nicht, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wie

ihn die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 9. März 2021 zugrunde legte,

nachvollziehbar ist. Unumstritten ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab

dem 30. Juni 2015 bis zum 17. November 2017. In diesem Zeitraum war

der Beschwerdeführer mehrheitlich zu 100 % arbeitsfähig und – gemäss der

zuständigen RAD-Ärztin – zwischenzeitlich maximal zu 30 % arbeitsfähig (vgl.

E. 6.4.2). Diese Beurteilung ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu

beanstanden.

Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ berücksichtigte

in seiner Beurteilung die 2. Hüftoperation (die Implantation einer Hüft-Totalprothese

links) nicht (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 27. April

2017, IV-Akte 36, S. 39, und Austrittsbericht des C____spitals [...]

vom 2. Mai 2017, IV-Akte 40, S. 4 f.). Deshalb korrigierte

die RAD-Ärztin pract. med. E____ den Verlauf wie oben dargelegt (vgl.

E. 6.4.2). Insbesondere ging sie, entsprechend den Berichten des C____spitals

[...] (vgl. namentlich den Bericht vom 22. September 2017,

IV-Akte 42) davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 17. November

2017.

zu 100 % arbeitsunfähig war (dies ist, wie dargelegt unumstritten).

Ab diesem Zeitpunkt attestierte sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit

von 80 %. Weshalb sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss,

begründete sie jedoch im RAD-Bericht vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102)

nicht. Im RAD-Bericht vom 23. November 2020 äusserte sie sich lediglich

zur attestierten 30%igen Einschränkung, welche der Gutachter ab dem

Begutachtungszeitraum festgelegt hatte (IV-Akte 113, S. 2 f.),

worauf sie im Folgenden im Bericht vom 10. Februar 2021 verwies

(IV-Akte 121, S. 3). Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Mitte November von 0 % – nach einer

längeren Zeit von 0%iger bis maximal 30%iger Arbeitsfähigkeit – auf 80 %

angestiegen sein soll. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ ging

bereits ab dem 19. Juni 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus

(IV-Akte 97, S. 28) – er stellte dabei auf den RAD-Bericht von pract.

med. E____ vom 4. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 31) ab; jedoch

berücksichtigte er – wie erwähnt – nicht, dass der Beschwerdeführer Ende April

2017.

auch an der linken Hüfte operiert worden war und entsprechend zu

100.

% arbeitsunfähig war. Daher kann auch nicht ohne Weiteres darauf

geschlossen werden, dass nach dem Ende dieser 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % vorlag, wie sie der Gutachter ab dem

19.

Juni 2016 bis zum Gutachtenszeitpunkt festgestellt hatte.

Da die Hüft-Operation im April 2017 nicht berücksichtigt wurde

und diese insbesondere im Abschnitt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in einer angepassten Tätigkeit – anders als die frühere Operation der rechten

Hüfte – nicht erwähnt wird, fragt sich auch, ob die vom Gutachter und von der

RAD-Ärztin ab dem Gutachtenszeitpunkt (dem 23. September 2020, vgl.

IV-Akte 97, S. 8) angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 %

zutreffend ist. Pract. med. E____ führte dazu im RAD-Bericht vom

23.

November 2020 (IV-Akte 113, S. 2 f.) aus, das Ausmass

der beklagten Beschwerden und der präsentierte stark beeinträchtigte allgemeine

Funktionsstatus, der in gewissem Widerspruch zu

den fehlenden (Befunde im Bereich der Wirbelsäule) oder nicht sehr ausgeprägten

Funktionseinschränkungen (Befunde der Hüftgelenke) bei der klinischen

Untersuchung gestanden habe, seien nur zum Teil organisch begründbar gewesen.

Nach 50 Minuten in sitzender Position habe der Beschwerdeführer vermehrte Rückenschmerzen

angegeben. Er habe berichtet, den Haushalt für die Familie weitgehend selbst zu

erledigen und habe eine leichte Tätigkeit zu ca. 50 % als möglich angesehen.

In der Beurteilung habe Dr. D____ die beklagten chronifizierten Schmerzen,

bestehende Funktionseinschränkungen, eine gewisse Dekonditionierung und

Schonhaltung der versicherten Person, die Alltagsaktivitäten und eine Verlangsamung

der Bewegungsabläufe berücksichtigt (sie verwies dazu auf IV-Akte 97,

S. 18 f.). Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit könne in einem Tagespensum

von ca. sieben Stunden (einer ca. 80% Anwesenheit entsprechend), mit kurzen

Pausen (ca. fünf bis zehn Minuten) für Entspannung und Bewegung alle 60 bis 90

Minuten und unter Einbezug einer gewissen allgemeinen Verlangsamung (insgesamt

ca. 10 % Leistungseinschränkung) umgesetzt werden.

Pract. med. E____ begründet letztlich nicht, weshalb sie genau

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Sie übernimmt die vom Gutachter

angegeben Arbeitsunfähigkeit, bei welcher jedoch unklar ist, ob Dr. D____

bei deren Festlegung berücksichtigt hat, dass eine zweite Hüftoperation

stattgefunden hat. Daher kann schon aus diesem Grund auch nicht ohne Weiteres

auf Dr. D____s bzw. pract. med. E____s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

ab dem 23. September 2020 abgestellt werden.

6.4.5

Was das Vorbringen bezüglich der Berücksichtigung der

Arthalgien in den Händen des Beschwerdeführers betrifft, so sei darauf

hingewiesen, dass der Gutachter Dr. D____ in den Diagnosen nicht nur die

Diagnose der Arthralgien nannte, sondern auch eine Differentialdiagnose

festhielt und erwähnte, dass diese Erstdiagnose anamnestisch ca. 2015 gestellt

worden sei (vgl. E. 6.3.). Insofern kann aus der Aussage von Dr. D____,

die Arthralgien seien erstmals in der aktuellen Begutachtung beschrieben und

dokumentiert worden (vgl. IV-Akte 97, S. 28), nicht darauf

geschlossen werden, dass er diese auch erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Schon aufgrund der

nicht berücksichtigten zweiten Hüft-Operation (vgl. E. 6.4.4) sind

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig. Bei einer

neuen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sind

selbstredend sämtliche rheumatologischen Diagnosen zu berücksichtigen. Somit

werden auch die Arthralgien in den Händen zu berücksichtigen sein und aus der

Begründung der Arbeitsfähigkeit muss hervorgehen, welche Diagnosen ab wann

einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.

6.4.6

Der Beschwerdeführer kritisiert – zu Recht – nur die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter

Dr. D____. Die Unklarheit betrifft somit nur einen verhältnismässig kleinen,

wenngleich sehr wichtigen Teil des Gutachtens. Es erscheint daher

verhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rückfrage an

den rheumatologischen Gutachter tätigt, damit dieser den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter

Berücksichtigung der erfolgten zweiten Hüft-Operation (und sämtlichen

gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) neu festlegt.

Da seit der Begutachtung durch Dr. D____ mittlerweile mehr

als eineinhalb Jahre vergangen sind, in welchen unklar ist, wie sich namentlich

die Psoriasis-Arthritis entwickelt hat, und ohnehin eine Konsensbesprechung mit

einem Psychiater stattfinden muss (vgl. dazu E. 6.1.), erscheint es

angemessen, wenn ergänzend eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D____ erfolgt.

6.5

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ein

rheumatologisches Verlaufsgutachten bei Dr. D____ sowie ein

psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Der rheumatologische und der

psychiatrische Gutachter sind gehalten eine Konsensbesprechung durchzuführen.

Eine Notwendigkeit für weitere gutachterliche Abklärungen ist anhand der dem

Gericht vorliegenden Aktenlage derzeit nicht gegeben. Nach Durchführung der

Begutachtungen hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer ist im Weiteren mit der Berechnung des Invaliditätsgrads

nicht einverstanden. Er bringt insbesondere vor, es sei weder in tatsächlicher

noch in rechtlicher Hinsicht korrekt, auf den Medianwert der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Dispositiv

Rechtsprechung sei der Griff zur Lohnstatistik ultima ratio und demnach

subsidiär. Im Ergebnis kommt er zum Schluss, dass per sofort ein Wechsel zur ersten

Quartilsgrenze angezeigt sei und nicht mehr auf den Medianlohn, welcher der zweiten

Quartilsgrenze entspreche, abgestellt werden dürfe. Das in seinem Fall

ermittelte Invalideneinkommen sei um 15 % zu hoch und müsse angepasst

werden.

7.2.

Im vorliegenden Fall ist der medizinische Sachverhalt weiter

abzuklären und anschliessend ein erneuter Einkommensvergleich durchzuführen.

Soweit der Anspruch auf eine ganze Rente bereits ausgewiesen ist, würde auch

eine Änderung des Invalideneinkommens im Ergebnis nichts am Rentenanspruch

ändern. Insofern erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die Bemessung des

Invalideneinkommens des Beschwerdeführers einzugehen.

7.3.

Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente

der IV ab dem 1. September 2016 bis und mit dem 28. Februar 2018 zu

Recht unumstritten ist, gilt dieser als ausgewiesen. Die zuletzt attestierte

100%ige Arbeitsunfähigkeit galt bis zum 17. November 2017. Die

Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV

(vgl. E. 5.2.) die Rente zu Recht bis jedenfalls zum 28. Februar 2018

weiterlaufen lassen. Für diesen Zeitraum sind keine weiteren medizinischen

Abklärungen notwendig.

8.

8.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und ist die Verfügung vom 9. März 2021 (IV-Akte 129) aufzuheben,

soweit sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs ab dem 1. März 2018

betrifft. Die ganze Rente vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar

2018 gilt als ausgewiesen. Im Übrigen ist die Sache zur weiteren medizinischen

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese im Anschluss an die Abklärungen eine neue Verfügung erlässt.

8.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.-- zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 192.50) aus. Ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint auch im vorliegenden

Fall als angemessen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 9. März 2021 teilweise aufgehoben, soweit sie den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2018 betrifft.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: