IV.2021.53
Weitere medizinische Abklärungen notwendig
8. September 2021Deutsch23 min
S. 9 ff.) finden sich folgende Diagnosen:
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
Vom 8. September 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.53
Verfügung vom 9. März 2021
Weitere medizinische Abklärungen
notwendig
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss seinen Angaben
im Lebenslauf von 1985 bis 2012 als Elektromonteur in […], […] und […]. Seit
Herbst 2012 arbeitete er in der Schweiz als Schaler (Lebenslauf, Akte 11 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Auszug aus dem individuellen
Konto [IK], IV-Akte 4, S. 2). Ab dem 3. Februar 2014 bezog er
eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose
Personen vom 1. September 2015, IV-Akte 12.45). Nachdem er ab dem
21. Juli 2015 bereits krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war
(vgl. Arztzeugnis vom 24. August 2015, IV-Akte 3, S. 8), zog
sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 bei einem Treppensturz eine
Hüftprellung zu (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom
1. September 2015, IV-Akte 12.45). Dies führte zu einer weiteren
Krankschreibung (vgl. z.B. das ärztliche Zeugnis vom 1. November 2015,
IV-Akte 3, S. 5, sowie Unfallschein UVG, IV-Akte 12.14). In
einer Operation vom 27. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer auf der
rechten Seite eine Hüft-Totalendoprothese eingesetzt (Operationsbericht des C____spitals
[...] vom 27. Oktober 2015, IV-Akte 6, S. 7).
1.2.
Am 10. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe
einer Osteoporose an beiden Beinen zum Bezug von Leistungen der IV an
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
1.3.
Bei einer Operation am 27. April 2017 erhielt der
Beschwerdeführer auch linksseitig eine Hüftprothese (vgl. Operationsbericht des
C____spitals [...] vom 27. April 2017 (IV-Akte 46, S. 39).
1.4.
Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 33) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum
30. November 2016 eine befristete ganze Rente in Aussicht. Dagegen liess
der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 Einwand erheben (IV-Akte 35; vgl.
auch Einwandbegründung vom 29. August 2017, IV-Akte 40), woraufhin die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unternahm.
1.5.
In einem weiteren Vorbescheid vom 22. November 2018 teilte sie
dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, ihm vom 1. September 2016 bis zum
28. Februar 2018 eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten
(IV-Akte 71). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer
Einwand erheben (Schreiben vom 27. Dezember 2018, IV-Akte 74; vgl.
die Einwandbegründung vom 1. Februar 2019, IV-Akte 76). Daraufhin
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine rheumatologische Begutachtung durch
Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAM,
(vgl. z.B. Mitteilung vom 28. Juni 2019, IV-Akte 83). Gestützt auf
sein Gutachten vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 97, S. 8 ff.)
und den Bericht von pract. med. E____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102) bestätigte die
Beschwerdegegnerin in einem Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie dem
Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2018 eine
befristete ganze Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 104). Der
Beschwerdeführer liess am 13. August 2020 dagegen Einwand erheben
(IV-Akte 106). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. März 2021 an ihrem Vorbescheid fest. Damit verneinte sie insbesondere,
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente habe (IV-Akte 129).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 14. April 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, die
Verfügung vom 9. März 2021 sei dahingehend abzuändern, dass die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer über den
28. Februar 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ausserdem
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 gewährt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2021, die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an
die IV-Stelle zurückzuweisen. Wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht
sei die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren. Unter o/e-Kostenfolge.
2.4.
Die ihm vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Mai 2021
gesetzte Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme lässt der
Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen (vgl. Instruktionsverfügung vom
23. Juni 2021).
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher
Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den
vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen Rente
über den 28. Februar 2018 hinaus. Dazu macht er im Wesentlichen geltend,
das Gutachten von Dr. D____ sei nicht beweiswertig. Auch auf die
Beurteilung durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Zudem seien
zwischenzeitlich neue Diagnosen gestellt worden, weshalb eine
versicherungsexterne polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Im Weiteren
falle das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen um 15 %
zu hoch aus.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vor, gemäss
dem der Beschwerde beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2021 (Beschwerdebeilage
[BB] 4) leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig liege eine mittelgradige bis schwere Episode vor.
Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Die Sache sei
deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den
1. März 2018 hinaus einen Anspruch auf eine Rente der IV hat.
5.
5.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend
eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu
beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf
eine Rente mehr besteht. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird“.
5.3.
5.3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der
Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2) und kann insbesondere
medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
5.3.2 Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
6.
6.1.
Mittlerweile ist unstrittig, dass weitere Abklärungen in
psychiatrischer Hinsicht notwendig sind. Die Beschwerdegegnerin erklärt, aus
dem Bericht von Dr. F____ vom 30. März 2021 (BB 4) gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode leide. Angesichts
dessen, dass der behandelnde Allgemeinmediziner schon im Dezember 2020
depressive Beschwerden erwähnt habe (vgl. Bericht von med. pract. G____ vom
2. Dezember 2020, IV-Akte 116, S. 2), lasse sich nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass bereits
drei Monate vor dem Verfügungserlass entsprechende depressive Beschwerden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben könnten. Damit sei in
dieser Hinsicht Abklärungsbedarf gegeben.
Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nichts entgegen
zu halten. Unter den geschilderten Gegebenheiten ist eine psychiatrische
Begutachtung angezeigt. Diese ist von der Beschwerdegegnerin zu veranlassen.
Infolge der psychiatrischen Begutachtung hat eine Konsensbeurteilung mit dem
rheumatologischen Gutachter stattzufinden.
6.2.
6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den
Standpunkt, es sei auch eine vertiefte Abklärung im Hinblick auf die Diagnosen
"Arterieller Hypertonus, schwer einstellbar, Zeichen der Hypertensiven
Herzerkrankung" sowie "Mittelschweres Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom
vom obstruktiven Typ" notwendig.
6.2.2 Im Konsultations-Bericht von Dr. H____, FMH Innere
Medizin, Kardiologie, und Dr. I____, FMH Innere Medizin, Kardiologie, von J____
(Kardiologie – Pneumologie) vom 10. August 2020 (IV-Akte 118,
Sachverhalt
S. 9 ff.) finden sich folgende Diagnosen:
1.
Hyperalimentäres
Syndrom (BMI 29)
Erwägungen
2.
Arterieller
Hypertonus, schwer einstellbar, Zeichen der hypertensiven Herzerkrankung
·
24h-Blutdruckmessung:
Leichte Erhöhung des Mittelwertes mit Empfehlung zum Ausbau der Therapie
·
Echokardiographie:
Grenzwertige Wanddicken, gute systolische LV-Funktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen,
diastolische Dysfunktion Grad I. Kaliberschwankungen der Gefässintima im
Carotisbereich
3.
Mittelschweres
Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom vom obstruktiven Typ, AHI Index 28.1, Empfehlung
zur CPAP Maskentherapie
4.
Polyarthritis bei
Psoriasis
5.
Status nach
prothetischem Hüftgelenksersatz 2016 bei Femurkopfnekrose
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht
keine. Dasselbe gilt für den Konsultationsbericht von J____ vom 7. Oktober
2020.
(IV-Akte 118, S. 7 f.), in welchem sich namentlich Angaben
zur CPAP-Nachkontrolle finden.
Die RAD-Ärztin pract. med. E____ führte dazu aus, die bei
Dr. H____ abgeklärten Schlafstörungen, einschliesslich des
Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndroms, würden erfolgreich und adäquat behandelt, so
dass diese behandelbaren gesundheitlichen Störungen die Arbeitsfähigkeit nicht
relevant beeinflussten. Dies liege auch an der guten Compliance des
Beschwerdeführers bei der CPAP-Behandlung. Kardiologisch bestehe zwar ein
Risikoprofil, das noch nicht genügend unter Kontrolle sei. Es lägen jedoch
keine relevanten Funktionseinschränkungen vor: Die reduzierte Leistung bei der
Fahrradergometrie sei auf mangelndes körperliches Training zurückzuführen. In
der Echokardiographie sei eine gute Herzleistung (eine gute systolische LV-Funktion
[60 %] ohne regionale Wandbewegungsstörungen, diastolische Dysfunktion
Grad 1) festgestellt worden. Bei adäquater Behandlung der
"OSAS", des erhöhten Blutdrucks, gewisser Laborwerte und gesundem
Lebensstil (Ernährung, Bewegung) bestehe lediglich jährlicher Kontrollbedarf
(vgl. RAD-Bericht vom 10. Februar 2021, IV-Akte 121, S. 3).
6.2.3
Die Ausführungen der RAD-Ärztin sind nachvollziehbar. Aus dem
Bericht von J____ geht hervor, dass eine Besserung, namentlich der
Tagesmüdigkeit eingetreten sei, der Beschwerdeführer bei der CPAP-Therapie eine
gute Compliance ausweise und eine weitere Kontrolle in einem Jahr vorgesehen
sei. Insofern sind die Ausführungen der RAD-Ärztin nachvollziehbar. Auch was
die kardiologischen Aspekte betrifft, erscheinen ihre Erklärungen, mit Blick
auf den Bericht von J____ vom 10. August 2020 (IV-Akte 118,
S. 9 ff.) einleuchtend. Auch wenn der behandelnde Allgemeinmediziner
med. pract. G____ das Schlafapnoe-Syndrom unter den Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat (vgl. Bericht vom 2. Dezember
2020, IV-Akte 116, S. 2), so ist aufgrund der Ausführungen der
RAD-Ärztin nicht davon auszugehen, dass relevante Auswirkungen bestehen – zumal
med. pract. G____ nicht weiter begründete, weshalb er zu seinem Schluss kam.
6.3
Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. D____ abgestellt hat. Dr. D____
stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 9. Dezember 2019
folgende Diagnosen (IV-Akte 97, S. 23):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches Schmerzsyndrom
·
Chronisches
linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
·
St. n.
Hüfttotalprothesenimplantation beidseits wegen Femurkopfnekrose rechts
27.10.2015, links 27.04.2017
·
Chronifizierungsproblematik
mit Schmerzausweitung, Selbstlimitierung
2.
Arthralgien:
Fingergelenke mit Beugekrontrakturen Hände beidseits
·
DD:
Fingerpolyarthrose vom gemischten Typ / im Rahmen entzündlicher Veränderungen
bei möglicher Psoriasisarthropathie bei schwerer Psoriasis vulgaris mit
Plaque-Psoriasis (ED anamnestisch 2015)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Beginnende
Adipositas (BMI 30.1 kg/m2), allgemeine muskuläre Dekonditionierung
2.
Metabolisches Syndrom mit Diabetes
mellitus Typ II (NIDDM)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der rheumatologische
Gutachter Dr. D____ zum Schluss, bezüglich der angestammten Tätigkeit als
Bauarbeiter, Schaler und/oder einer Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe ab
dem 30. Juni 2015 anhaltend und auch für die Zukunft eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch generell für sämtliche mittelschweren und
schweren körperlich belastenden Tätigkeiten. Eine angepasste, leidensadaptierte
Tätigkeit beinhalte das Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg,
durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch
gehend sowie ohne schwere und mittelschwere repetitive manuell belastende
Tätigkeit. Das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auch das repetitive Bergab-
und Bergaufgehen müsse als insgesamt ungünstig bezeichnet werden und sollte in
Zukunft gemieden werden. Eine Tätigkeit mit dem beschriebenen Belastungsprofil
sei dem Beschwerdeführer in einem 70%igen Arbeitspensum möglich. Die 30%ige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit erkläre sich durch die Notwendigkeit der
Durchführung von Pausen und Erholungsphasen bei insgesamt auch vorliegender
Verlangsamung unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzstörung.
In Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nannte Dr. D____
folgenden Arbeitsfähigkeitsverlauf: 0 % arbeitsfähig ab dem 30. Juni 2015,
80.
% arbeitsfähig ab dem 19. Juni 2016 sowie 70 % arbeitsfähig
ab dem Zeitpunkt der aktuellen rheumatologischen Begutachtung, entsprechend ab
dem 23. September 2019.
Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit sei diese einer
leidensadaptierten Tätigkeit gleichzusetzen, insbesondere auch unter der
Berücksichtigung der gegebenen Hilfeleistungen durch die Familienangehörigen,
sodass insgesamt die Beurteilung sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit der potenziellen Arbeitsfähigkeit im
Haushalt entspreche (IV-Akte 97, S. 28 f.).
6.4
6.4.1
Das Gutachten von Dr. D____ vom 9. Dezember 2019
(IV-Akte 97, S. 8 ff.) ist (jedenfalls, bezogen auf den
Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D____) für die streitigen Belange
umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde grundsätzlich in
Kenntnis der Vorakten erstellt – Auszüge daraus gab der Gutachter wieder (vgl.
IV-Akte 97, S. 10 bis 16) und auch die geklagten Beschwerden werden
im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
ist grundsätzlich einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Ausgenommen ist jedoch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Darauf ist gesondert einzugehen.
6.4.2
In ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2020
(IV-Akte 102) ging pract. med. E____ von folgendem – von der Beurteilung
des Gutachters Dr. D____ abweichenden – Verlauf der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus: Ab dem 30. Juni 2015 habe eine 0%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab dem 19. September 2016 habe maximal eine
30%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (die RAD-Ärztin verweist auf rezidivierende
Schmerzexazerbationen im Bereich der linken Hüfte); ab dem 17. März 2017
sie der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig gewesen (das C____spital [...]
habe massive Einschränkungen im Alltag dokumentiert); ab dem 17. November
2017.
sei der Beschwerdeführer wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen und ab
dem 23. September 2019 zu 70 % (IV-Akte 102, S. 3).
Pract. med. E____ erklärte dazu, der Gutachter Dr. D____
habe die zweite Hüft-Operation des Beschwerdeführers im April 2017 nicht
berücksichtigt, sodass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nochmals habe angepasst
werden müssen (IV-Akte 102, S. 4).
6.4.3
Hinsichtlich der gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kritisiert der Beschwerdeführer, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb ab dem 30. Juni 2015 eine 0%ige und – entsprechend
der Beurteilung des RAD – ab dem 19. September 2016 eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden haben solle. Dass diese Beurteilung von Dr. D____
nicht nachvollziehbar sei, zeige sich schon daran, dass die RAD-Ärztin pract.
med. E____ erst ab dem 17. November 2017 von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgehe. Auch ab diesem Zeitpunkt sei jedoch eine volle
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Auch die ab dem Gutachtenszeitpunkt
festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Der
Gutachter begründe die Verschlechterung damit, dass der Beschwerdeführer die
Arthralgie der beiden Hände erstmals im Rahmen der rheumatologischen Begründung
beschrieben habe. Dass diese Probleme seit längerem bestünden, gehe aus dem
Protokoll "Erstgespräch Frühintervention" vom 16. Dezember 2016
(vgl. IV-Akte 25) und aus dem Arztbericht von med. pract. G____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2016 (in welchem die Diagnose
"Gicht" gestellt worden sei; vgl. IV-Akte 7) hervor. Weshalb die
bereits im April 2016 dokumentierten Beschwerden an den Händen erst seit der
Begutachtung zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könne
nicht nachvollzogen werden.
6.4.4
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Prüfung und
Berechnung einer Invalidenrente auf die Beurteilung der RAD-Ärztin ab. Dies
wird daraus deutlich, dass sie die erste Berechnung per September 2016 (Rentenbeginn
nach Ablauf des Wartejahres bzw. sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs;
vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG) tätigte, die zweite per November 2017
und dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Eine dritte
Rechnung führte sie per September 2019 durch und ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit
von 70 % aus (vgl. Verfügung vom 9. März 2021, IV-Akte 129,
S. 5 ff.). D.h. auch die Beschwerdegegnerin ging nicht von einer
vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 17. November 2017 aus.
Dies bedeutet nicht, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wie
ihn die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 9. März 2021 zugrunde legte,
nachvollziehbar ist. Unumstritten ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab
dem 30. Juni 2015 bis zum 17. November 2017. In diesem Zeitraum war
der Beschwerdeführer mehrheitlich zu 100 % arbeitsfähig und – gemäss der
zuständigen RAD-Ärztin – zwischenzeitlich maximal zu 30 % arbeitsfähig (vgl.
E. 6.4.2). Diese Beurteilung ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu
beanstanden.
Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ berücksichtigte
in seiner Beurteilung die 2. Hüftoperation (die Implantation einer Hüft-Totalprothese
links) nicht (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 27. April
2017, IV-Akte 36, S. 39, und Austrittsbericht des C____spitals [...]
vom 2. Mai 2017, IV-Akte 40, S. 4 f.). Deshalb korrigierte
die RAD-Ärztin pract. med. E____ den Verlauf wie oben dargelegt (vgl.
E. 6.4.2). Insbesondere ging sie, entsprechend den Berichten des C____spitals
[...] (vgl. namentlich den Bericht vom 22. September 2017,
IV-Akte 42) davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 17. November
2017.
zu 100 % arbeitsunfähig war (dies ist, wie dargelegt unumstritten).
Ab diesem Zeitpunkt attestierte sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit
von 80 %. Weshalb sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss,
begründete sie jedoch im RAD-Bericht vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102)
nicht. Im RAD-Bericht vom 23. November 2020 äusserte sie sich lediglich
zur attestierten 30%igen Einschränkung, welche der Gutachter ab dem
Begutachtungszeitraum festgelegt hatte (IV-Akte 113, S. 2 f.),
worauf sie im Folgenden im Bericht vom 10. Februar 2021 verwies
(IV-Akte 121, S. 3). Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Mitte November von 0 % – nach einer
längeren Zeit von 0%iger bis maximal 30%iger Arbeitsfähigkeit – auf 80 %
angestiegen sein soll. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ ging
bereits ab dem 19. Juni 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus
(IV-Akte 97, S. 28) – er stellte dabei auf den RAD-Bericht von pract.
med. E____ vom 4. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 31) ab; jedoch
berücksichtigte er – wie erwähnt – nicht, dass der Beschwerdeführer Ende April
2017.
auch an der linken Hüfte operiert worden war und entsprechend zu
100.
% arbeitsunfähig war. Daher kann auch nicht ohne Weiteres darauf
geschlossen werden, dass nach dem Ende dieser 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % vorlag, wie sie der Gutachter ab dem
19.
Juni 2016 bis zum Gutachtenszeitpunkt festgestellt hatte.
Da die Hüft-Operation im April 2017 nicht berücksichtigt wurde
und diese insbesondere im Abschnitt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer angepassten Tätigkeit – anders als die frühere Operation der rechten
Hüfte – nicht erwähnt wird, fragt sich auch, ob die vom Gutachter und von der
RAD-Ärztin ab dem Gutachtenszeitpunkt (dem 23. September 2020, vgl.
IV-Akte 97, S. 8) angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 %
zutreffend ist. Pract. med. E____ führte dazu im RAD-Bericht vom
23.
November 2020 (IV-Akte 113, S. 2 f.) aus, das Ausmass
der beklagten Beschwerden und der präsentierte stark beeinträchtigte allgemeine
Funktionsstatus, der in gewissem Widerspruch zu
den fehlenden (Befunde im Bereich der Wirbelsäule) oder nicht sehr ausgeprägten
Funktionseinschränkungen (Befunde der Hüftgelenke) bei der klinischen
Untersuchung gestanden habe, seien nur zum Teil organisch begründbar gewesen.
Nach 50 Minuten in sitzender Position habe der Beschwerdeführer vermehrte Rückenschmerzen
angegeben. Er habe berichtet, den Haushalt für die Familie weitgehend selbst zu
erledigen und habe eine leichte Tätigkeit zu ca. 50 % als möglich angesehen.
In der Beurteilung habe Dr. D____ die beklagten chronifizierten Schmerzen,
bestehende Funktionseinschränkungen, eine gewisse Dekonditionierung und
Schonhaltung der versicherten Person, die Alltagsaktivitäten und eine Verlangsamung
der Bewegungsabläufe berücksichtigt (sie verwies dazu auf IV-Akte 97,
S. 18 f.). Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit könne in einem Tagespensum
von ca. sieben Stunden (einer ca. 80% Anwesenheit entsprechend), mit kurzen
Pausen (ca. fünf bis zehn Minuten) für Entspannung und Bewegung alle 60 bis 90
Minuten und unter Einbezug einer gewissen allgemeinen Verlangsamung (insgesamt
ca. 10 % Leistungseinschränkung) umgesetzt werden.
Pract. med. E____ begründet letztlich nicht, weshalb sie genau
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Sie übernimmt die vom Gutachter
angegeben Arbeitsunfähigkeit, bei welcher jedoch unklar ist, ob Dr. D____
bei deren Festlegung berücksichtigt hat, dass eine zweite Hüftoperation
stattgefunden hat. Daher kann schon aus diesem Grund auch nicht ohne Weiteres
auf Dr. D____s bzw. pract. med. E____s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
ab dem 23. September 2020 abgestellt werden.
6.4.5
Was das Vorbringen bezüglich der Berücksichtigung der
Arthalgien in den Händen des Beschwerdeführers betrifft, so sei darauf
hingewiesen, dass der Gutachter Dr. D____ in den Diagnosen nicht nur die
Diagnose der Arthralgien nannte, sondern auch eine Differentialdiagnose
festhielt und erwähnte, dass diese Erstdiagnose anamnestisch ca. 2015 gestellt
worden sei (vgl. E. 6.3.). Insofern kann aus der Aussage von Dr. D____,
die Arthralgien seien erstmals in der aktuellen Begutachtung beschrieben und
dokumentiert worden (vgl. IV-Akte 97, S. 28), nicht darauf
geschlossen werden, dass er diese auch erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Schon aufgrund der
nicht berücksichtigten zweiten Hüft-Operation (vgl. E. 6.4.4) sind
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig. Bei einer
neuen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sind
selbstredend sämtliche rheumatologischen Diagnosen zu berücksichtigen. Somit
werden auch die Arthralgien in den Händen zu berücksichtigen sein und aus der
Begründung der Arbeitsfähigkeit muss hervorgehen, welche Diagnosen ab wann
einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
6.4.6
Der Beschwerdeführer kritisiert – zu Recht – nur die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter
Dr. D____. Die Unklarheit betrifft somit nur einen verhältnismässig kleinen,
wenngleich sehr wichtigen Teil des Gutachtens. Es erscheint daher
verhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rückfrage an
den rheumatologischen Gutachter tätigt, damit dieser den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter
Berücksichtigung der erfolgten zweiten Hüft-Operation (und sämtlichen
gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) neu festlegt.
Da seit der Begutachtung durch Dr. D____ mittlerweile mehr
als eineinhalb Jahre vergangen sind, in welchen unklar ist, wie sich namentlich
die Psoriasis-Arthritis entwickelt hat, und ohnehin eine Konsensbesprechung mit
einem Psychiater stattfinden muss (vgl. dazu E. 6.1.), erscheint es
angemessen, wenn ergänzend eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D____ erfolgt.
6.5
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ein
rheumatologisches Verlaufsgutachten bei Dr. D____ sowie ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Der rheumatologische und der
psychiatrische Gutachter sind gehalten eine Konsensbesprechung durchzuführen.
Eine Notwendigkeit für weitere gutachterliche Abklärungen ist anhand der dem
Gericht vorliegenden Aktenlage derzeit nicht gegeben. Nach Durchführung der
Begutachtungen hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer ist im Weiteren mit der Berechnung des Invaliditätsgrads
nicht einverstanden. Er bringt insbesondere vor, es sei weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht korrekt, auf den Medianwert der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Dispositiv
Rechtsprechung sei der Griff zur Lohnstatistik ultima ratio und demnach
subsidiär. Im Ergebnis kommt er zum Schluss, dass per sofort ein Wechsel zur ersten
Quartilsgrenze angezeigt sei und nicht mehr auf den Medianlohn, welcher der zweiten
Quartilsgrenze entspreche, abgestellt werden dürfe. Das in seinem Fall
ermittelte Invalideneinkommen sei um 15 % zu hoch und müsse angepasst
werden.
7.2.
Im vorliegenden Fall ist der medizinische Sachverhalt weiter
abzuklären und anschliessend ein erneuter Einkommensvergleich durchzuführen.
Soweit der Anspruch auf eine ganze Rente bereits ausgewiesen ist, würde auch
eine Änderung des Invalideneinkommens im Ergebnis nichts am Rentenanspruch
ändern. Insofern erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die Bemessung des
Invalideneinkommens des Beschwerdeführers einzugehen.
7.3.
Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente
der IV ab dem 1. September 2016 bis und mit dem 28. Februar 2018 zu
Recht unumstritten ist, gilt dieser als ausgewiesen. Die zuletzt attestierte
100%ige Arbeitsunfähigkeit galt bis zum 17. November 2017. Die
Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV
(vgl. E. 5.2.) die Rente zu Recht bis jedenfalls zum 28. Februar 2018
weiterlaufen lassen. Für diesen Zeitraum sind keine weiteren medizinischen
Abklärungen notwendig.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und ist die Verfügung vom 9. März 2021 (IV-Akte 129) aufzuheben,
soweit sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs ab dem 1. März 2018
betrifft. Die ganze Rente vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar
2018 gilt als ausgewiesen. Im Übrigen ist die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese im Anschluss an die Abklärungen eine neue Verfügung erlässt.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.-- zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
8.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 192.50) aus. Ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint auch im vorliegenden
Fall als angemessen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. März 2021 teilweise aufgehoben, soweit sie den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2018 betrifft.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: