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Entscheid

IV.2021.54

Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten ist beweistauglich. (Verfügung Bundesgericht 9C_645/2021 vom 28.02.2022)

29. September 2021Deutsch22 min

(IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.54

Verfügung vom 5. März 2021

Beschwerde abgewiesen.

Polydisziplinäres Gutachten ist beweistauglich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete

Verkäuferin. Im Alter von elf Jahren hatte sie einen schweren Unfall mit

Polytrauma erlitten (IV-Akte 6 S. 13). Unter Hinweis auf Schmerzen im

Becken- und unteren Rückenbereich, bestehend seit dem Unfall im Kindesalter,

meldete sie sich im April 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textilverkäuferin. Nachdem die

Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden war, verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Rentenanspruch

(IV-Akte 31).

Im Mai 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 44). Die Beschwerdegegnerin veranlasste

daraufhin berufliche Massnahmen. Nach deren Abschluss leitete sie die Prüfung

des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99). In der Folge wurden Dr. med. C____ und

Dr. med. D____ mit der psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. die Gutachten vom 10. April 2015 und

19. Mai 2015 [IV-Akte 122]). Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 136)

einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Juni 2016 ab

(Verfahren IV.2015.207).

Mit Mitteilung vom 14. März 2017 (IV-Akte 168) gewährte

die Beschwerdegegnerin eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Job

Coachings mit aktiver Stellensuche (siehe den Schlussbericht vom

15. Dezember 2017 [IV-Akte 188]) und am 19. März 2018

(IV-Akte 201) gewährte sie als weitere Massnahme einen Ausbildungskurs (vgl.

den Schlussbericht vom 23. Oktober 2018 [IV-Akte 224]). Nach Eingang

der Berichte der behandelnden Ärzte (Bericht Dr. med. E____ vom 14. März

2018 [IV-Akte 202]; Bericht Dr. med. F____ vom 26. April 2018 [IV-Ak­te 210];

Austrittsbericht der Klinik G____ vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 218

S. 9 ff.]) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen

mit Mitteilung vom 1. No­­vember 2018 ab (IV-Ak­te 225). Auf

Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab sie ein

polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin,

Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der H____ AG in Auftrag (Gutachten

vom 14. Oktober 2019 [IV-Akte 251]). Mit Vorbescheid vom 26. Novem­ber

2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke

einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 256). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 12. November 2019 und am 24. Dezember 2019.

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtenstelle die

Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) ein. Am 18. März

2020 nahm der RAD Stellung (IV-Akte 264). Mit Verfügung vom 5. März

2021 (IV-Ak­te 265) lehnte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21%

ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. April 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2021 und die

Einholung eines Obergutachtens. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, mit dem Erlass einer abschliessenden Verfügung zuzuwarten, bis die

ärztliche Behandlung und die notwendigen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen

seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

Mit Replik vom 21. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das

Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der Klinik I____, längstens

bis zum 30. November 2021, zu sistieren. Der Eingabe sind zwei ärztliche

Berichte beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. August 2021

an ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie zwei Stellungnahmen des RAD vom

4.

August 2021 beigelegt.

III.

Mit Eingabe vom 30. August 2021 zeigt die

Beschwerdeführerin ihren Eintritt in die Klinik I____ an.

Am 31. August 2021 verfügt die Instruktionsrichterin, dass

die Kammer über die Notwendigkeit einer Sistierung entscheiden werde.

IV.

Am 29. September 2021 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevor­aussetzungen

sind erfüllt. Infolgedessen ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in

E. 1.2. auf die Beschwerde einzutreten

1.2

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt

(Beschwerde­antwort Ziff. III Rz. 22 ff.), ist es zulässig, dass über

Dispositiv

den Rentenanspruch befunden wird, bevor über berufliche Massnahmen entschieden

worden ist, wenn er - wie hier - unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades

abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012

E. 5.4; 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12). Auf das Eventualbegehren

um die Gewährung von beruflichen Massnahmen ist daher nicht einzutreten. Wie

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. März 2021 festgehalten hat,

ist sie bereit, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen auf Antrag hin erneut

zu prüfen. Darauf ist sie zu behaften.

1.3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens bis

zum Vorliegen des Berichts der Klinik I____, längstens bis zum 30. November

2021 (vgl. Verfahrensantrag in der Replik). Gemäss Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 31. August 2021 entscheidet die Kammer über die

Notwendigkeit einer Sistierung. Hierauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung

einzugehen (siehe insb. E. 5.4.).

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das beweiskräftige polydisziplinäre

Gutachten der H____ AG vom 14. Oktober 2019 sowie der ergänzenden

Stellungnahme vom 10. März 2020, sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin über eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit verfüge. Aus diesem Grund habe man zu Recht einen

Rentenanspruch abgelehnt.

2.2.

Die Beschwerdeführerin kritisiert das polydisziplinäre Gutachten der

H____ AG, dieses genüge den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht. Es

könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es sei ein Obergutachten

anzuordnen.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens

jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und

im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132

V 93, 99 f. E. 4).

3.3.

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124, 126

E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit

Hinweisen).

3.4.

Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen

Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V

465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Eine von anderen mit der

versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93, 110 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 136),

mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgelehnt worden

war, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der bidisziplinären

(psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin

durch Dr. med. C____ und Dr. med. D____ (vgl. die Gutachten vom 10. April

2015 und 19. Mai 2015 [IV-Akte 122]). Darin kamen die Gutachter zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit,

wobei die angestammte Tätigkeit als Textilverkäuferin von den Gutachtern auch

als solche gewertet wurde, in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig sei. Dabei sei

die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20%

eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien körperlich durchgehend mittelschwere

oder schwere Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 122 S. 15 f.).

4.1.2. Im Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Januar 2016

(IV-Akte 218 S.9 ff.) über den stationären Aufenthalt der

Beschwerdeführerin wurden als Diagnosen chronische Schmerzen mit somatischen und

psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige Depression sowie der

Verdacht auf eine Anpassungsstörung DD: mittelgradig depressive Episode nach

langem Krankheitsgeschehen aufgeführt. Die stationäre Aufnahme der

Beschwerdeführerin sei aufgrund einer exazerbierten Schmerzsymptomatik in

Becken, Rücken und Rumpf sowie einem depressiven Zustandsbild erfolgt. In der

Zusammenschau der Befunde werde die Symptomatik als chronisches Schmerzsyndrom

mit somatischen und psychischen Anteilen und einer mittelgradigen Depression

interpretiert. Insgesamt sei es während des stationären Verlaufs zur affektiven

Stabilisierung sowie Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen.

4.1.3. Im Arztbericht vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 160)

führte Frau Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen mit

somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelschwere

bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 60%

bis 80% arbeitsunfähig. Aufgrund der vorhandenen Symptome bestünden keine

Aussichten, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sie benötige

berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen um eine Tagesstruktur aufbauen zu

können.

4.1.4. Dr. med E____, FMH für Rheumatologie, diagnostiziert im Bericht

vom 14. März 2018 (IV-Akte 202) ein persistierendes Schmerzsyndrom im

Bereich der rechtsseitigen Becken- und Hüftgelenkregion mit spondylogener

Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und eine mittelgradige Depression. Der

bisherige berufliche Wiedereingliederungsverlauf sei gescheitert. Eine

behinderungsangepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch,

die Beschwerdeführerin sei nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig.

4.1.5. Im Arztbericht von Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 26. April 2018 (IV-Akte 210) werden keine

Diagnosen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im Hüftbereich.

Sie sei bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Schmerzen seien v.a.

psychosomatischer Natur und sehr belastend. Er empfehle eine befristete

Berentung mit dem Ziel einer Rehabilitation. Danach sei eine Tätigkeit als

Verkäuferin wieder zumutbar.

4.2.

4.2.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin

die Verfügung vom 5. März 2021 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre,

die Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie

umfassende Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie auf die

ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263).

4.2.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Akte 251

S. 23 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt (S. 50). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit

als Verkäuferin und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Auch

im Verlauf könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 53).

4.2.3. Dr. med. K____, FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

stellte im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 54 ff.) als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische

Becken-Beinschmerzen rechts (ICD-10 M79.65, M79.60) sowie ein chronisch

intermittierendes lumbovertebrales Schmerz­syndrom (ICD-10 M54.5) fest. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisches unspezifisches

Schmerzsyndrom unter Betonung der rechten Körperhälfte (ICD-10 R52.9) vor

(S. 69 f.). Das anamnestisch und klinisch diffus präsentierte,

hauptsächlich die rechte Körperhälfte umfassende Geschehen lasse sich auf rein

orthopädischer Ebene nicht klar begründen. Auffallend seien sehr ausgedehnt

angegebene, anatomisch keinesfalls klar zuordenbare Druckdolenzen am Stamm

sowie im rechten Hüft- und Schulterbereich. Auf radiologischer Ebene seien in

wiederholten Untersuchungen keine relevanten Veränderungen an der Hals­wirbelsäule,

Lendenwirbelsäule sowie an Hüft- und Ilosakralgelenken dokumentiert. Nachvollziehbar

sei ein gewisser Leidensdruck bei deutlicher Fehlhaltung und muskulärer

Verkürzung, doch würden die Inkonsistenzen sowie die Angabe einer weitgehend

fehlenden Beeinflussbarkeit der sich stetig verschlechternden Symptomatik an

eine erhebliche nicht-organische Schmerzkomponente denken lassen.

Für überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich der

angestammten Tätigkeit im Textilverkauf bestehe aufgrund der heutigen

Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20%

reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Von der

aufgeführten Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit dem 10. April 2015

ausgegangen werden (Verweis auf das rheumatologische Gutachten vom 10. April

2015 [IV-Akte 122]). Für körperlich leichte bis selten mittelschwere,

immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe

aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 10 kg bis selten 15 kg sollte dabei ebenso wie die wiederholte

Einnahme kniender und kauernder Positionen vermieden werden. Auch in der

Vergangenheit habe für diese Tätigkeiten keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden

(S. 77).

4.2.4. Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 79

ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(S. 92). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass aus

rein neurologischer Sicht und gemäss den Akten sowie basierend auf dem

aktuellen Untersuchungsbefund keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehen würden (S. 95).

4.2.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 96

ff.) stellte Dr. med. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen

und sozialen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung

(ICD-10 F54) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden

keine gestellt (S. 118). In der Herleitung der Diagnosen (S.119 ff.)

führte der Gutachter aus, dass sich die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit 2013 aus den Akten

ergebe. Der gegenwärtig behandelnde Psychiater erwähne als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich somatische Beschwerden. Zwar sehe

auch er die somatischen Beschwerden im Vordergrund, es sei aber anzuerkennen,

dass psychische Faktoren eine Rolle für den Schweregrad, Exazerbation und

Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen würden. Sodann würden sich keine Hinweise

auf ein aktuelles Depressionsgeschehen ergeben. Bei der Hamilton Depression

Scale Testung habe die Beschwerdeführerin einen Punktwert von 8 erreicht, was

dem klinischen Eindruck des Nicht-Vorliegens eines depressiven Syndroms

entspreche. Auch in der Aktenlage bleibe die Diagnose fraglich. Zwar werde von

den behandelnden Ärzten die Diagnose einer mittelschweren bis schweren

Depression gestellt, es sei aber kein entsprechendes Behandlungsregime erfolgt.

Zusammenfassend könne das Vorliegen einer depressiven Störung weder aktuell

noch für die Vergangenheit bestätigt werden. Es sei stattdessen eher von

Anpassungsstörungen oder von Krisen, welche im Zusammenhang mit äusseren

Ereignissen stehen würden (zuletzt der Tod der Mutter, aber auch der

Schlaganfall der Schwester oder der Tod des Vaters), auszugehen. Auf

psychiatrischem Gebiet würden keine Therapien im Sinne der Leitlinien bestehen,

die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. Bei konsequenter und

motivierter Nutzung der therapeutischen Optionen könne mittel- bis langfristig

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

In der angestammten Tätigkeit als Textilverkäuferin bestehe ausgehend von

einer möglichen Anwesenheit von 8.4 Stunden bei einem 100% Pensum eine

Präsenzzeit von 6.5 Stunden am Arbeitsplatz entsprechend einer Arbeitsfähigkeit

von 80%. Aufgrund der erhobenen Einschränkungen bezüglich der Stresstoleranz,

Problemen mit der Lebensqualität (bei mangelnder Erholung und Partizipation bei

Erschöpfung) sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um weitere

20% reduziert. Somit resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit von 64% (S. 128).

Eine optimal angepasste Verweistätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen:

Arbeiten mit hoher Konzentrationsanforderung seien nicht geeignet, es würden zudem

Einschränkungen der Teamfähigkeit und der der Stresstoleranz bestehen. Keine

anhaltende Lärmbelästigung, keine störenden Lichtverhältnisse und auch kein

ständiger Publikumsverkehr mit der Möglichkeit vermehrten Pausenbedarfs. Es

sollte eine strukturierte Tätigkeit mit begrenzter Verantwortung, keine

Führungsaufgaben und keine Schichtarbeit sein. Ausgehend von einem Arbeitstag

von 8.4 Stunden bei einem 100% Pensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% in

der beschriebenen leidensangepassten Tätigkeit (S. 129).

Betreffend den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gelte

zu beachten, dass es grundsätzlich und namentlich bei psychischen Störungen

schwierig sei, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum

die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Die Einschätzung gelte seit

Antragstellung (S. 130).

4.2.6. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 251

S. 8 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

chronische Becken-Bein­schmerzen rechts (ICD-10 M79.65, M79.60); ein chronisch

intermittierendes lumbo­vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-19 M54.5) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren (ICD-10

F45.41), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) genannt

(S. 8).

In der angestammten Tätigkeit im Textilverkauf bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines

vermehrten Pausenbedarfes, was eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 64% ergebe

(S. 12 ff.). In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss

Belastungsprofil bestehe aufgrund der psychiatrischen Einschätzung eine 80%-ige

Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird

ausgeführt, dass von der aufgeführten Arbeitsfähigkeit spätestens seit April

2015 ausgegangen werden könne (S.14).

4.3.

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin auf

Empfehlung des RAD beim psychiatrischen und orthopädischen Gutachter die Stellungnahme

vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) zu den vorgebrachten Einwänden ein.

Die beiden Gutachter hielten darin vollumfänglich an ihren Beurteilungen im

Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Ak­te 251) fest.

4.4.

Zunächst kann festgehalten werden, dass das polydisziplinäre

Gutachten der H____ AG vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie die

ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) die formalen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (vgl. E. 3.3.

hiervor) erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten

medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen

in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf das

Gutachten abgestellt werden kann.

5.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der orthopädische

Gutachter habe die von ihr geklagten Schmerzen nicht geglaubt, sondern sich

einfach darauf abgestützt, dass aufgrund der bildgebenden Befunde die Schmerzen

nicht erklärbar seien. Es sei unverständlich, dass die lange Anamnese mit dem am

Anfang stehenden schweren Unfall nicht als Erklärung für die offensichtlichen

und auch von allen anderen Ärzten bestätigten Schmerzen akzeptiert werde. In

diesem Fall stelle sich die Frage, ob eine Beurteilung nur gestützt auf die

klinischen Befunde abgegeben werden könne oder ob klinische Aspekte in

Verbindung mit der Anamnese zählen würden (Beschwerde Ziff. 3 S. 7

f.; Replik S. 3).

5.1.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der orthopädische

Gutachter eine ausführliche Anamnese bezüglich des Beginns, der Ursache und des

Verlaufs der geklagten Beschwerde erhoben sowie nach den resultierenden Einschränkungen

im Alltag gefragt (IV-Akte 251 S. 61 ff.). Ebenso hat er sich

umfassend mit den vorliegenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und nicht

nur die radiologischen Unterlagen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Wie er in

seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ausführt, finden sich in den Akten auch Hinweise,

welche seine Beurteilung eines nicht-organischen Geschehens stützen. Seine vom

behandelnden Arzt abweichende Beurteilung (vgl. dessen Bericht vom

14. März 2018 [IV-Akte 202]; siehe E. 4.1.4. hiervor) begründete

er damit, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Befunde,

welche im Bericht beschrieben worden seien, nicht begründen lasse. Die

Einschätzung scheine auf klinisch und radiologisch nicht objektivierbaren

Faktoren zu beruhen (IV-Akte 251 S. 76 f.). Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin vermögen damit das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. K____

nicht in Zweifel zu ziehen.

5.2.

5.2.1. Aus psychiatrischer Sicht macht die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen geltend, dass sie durch die lange Vorgeschichte und ihre

gescheiterten Arbeitsintegrationsversuche depressiv geworden sei (Replik

S. 4). Dies werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt. Der

psychiatrische Gutachter habe unzureichend begründet, weshalb die Diagnosen

einer Depression oder einer Persönlichkeitsstörung nicht zutreffen sollen

(Beschwerde Ziff. 3 S. 6 f.).

5.2.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Denn der

psychiatrische Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020

(IV-Akte 263) aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei in keinem

Bericht der Aktenanamnese postuliert und begründet worden. Anlässlich der

aktuellen Untersuchung habe ein solches Störungsbild nicht nachgewiesen werden

können. Sodann seien zwar depressive Störungen in der Vergangenheit

diagnostiziert worden. Es sei aber darauf zu verweisen, dass die Behandlung die

Kriterien einer Therapie gemäss Fachgesellschaft nicht erfüllt habe. Aktuell

würden keine Hinweise auf ein depressives Geschehen vorliegen.

5.3.

5.3.1. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht

der Tagesklinik M____ vom 10. Mai 2021 (Replikbeilage 1) vermag an

dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Bericht werden folgende Diagnosen

aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer

Schmerzen vorzeitig aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten. Es sei ihr

eine stationäre psychosomatische, schmerzspezifische Behandlung empfohlen

worden. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liegt im Bericht nicht vor.

5.3.2. Soweit im Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

während des teilstationären Aufenthaltes vom 6. bis zum 13. April 2021 Stellung

genommen wird, beschlägt dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 5. März 2021. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum

beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1

mit Hinweis).

5.3.3. RAD-Arzt N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

der Stellungnahme vom 4. August 2021 (Duplikbeilage) fest, im Bericht der

Tagesklinik M____ vom 10. Mai 2021 werde neben der bekannten Diagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

diagnostiziert, wobei die diagnostische Einschätzung im Rahmen einer

oberärztlichen Visite erfolgt sei. Depressive Störungen seien in der

Vergangenheit bereits diagnostiziert worden, was im Gutachten auch erwähnt

worden sei. Das Vorliegen einer depressiven Störung für die Vergangenheit sei

vom Gutachter aber verneint worden, was angesichts der knappen Berichte mit

wenig ausführlichen psychopathologischen Befunden nachvollziehbar sei. Offenbar

sei es nach dem Verfügungszeitpunkt zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands im Sinne einer depressiven Störung gekommen.

5.4.

Damit kann im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs­erlasses auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Ak­te 251) sowie

auf die ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263)

abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass in

einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit April 2015

eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Da von weiteren Abklärungen, wie von der

Beschwerdeführerin beantragt, keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu

erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5). Neue Erkenntnisse für den Zeitraum vor der

angefochtenen Verfügung sind daraus nicht zu erwarten. Eine eventuelle

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

nach Erlass der Verfügung vom 5. März 2021 ist vorliegend nicht zu

beurteilen. Darin ist die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung zu

verweisen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen

besteht auch kein Anlass, den Austrittsbericht der Klinik I____, in welche die

Beschwerdeführerin am 1. September 2021 eingetreten ist, abzuwarten und

deswegen das vorliegende Verfahren zu sistieren.

5.5.

Zusammenfassend lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Verfügung kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdegegnerin

hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des

Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist

ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: