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Entscheid

IV.2021.55

Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip

26. Juli 2021Deutsch14 min

und war bis ins Jahr 2004 als solche tätig. Wegen einer depressiven Störung meldete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.55

Zwischenverfügung vom 3. März

2021

Anordnung einer polydisziplinären

Begutachtung nach dem Zufallsprinzip

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...]

und war bis ins Jahr 2004 als solche tätig. Wegen einer depressiven Störung meldete

sie sich 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte

1), welche ihr eine Umschulung gewährte (vgl. IV-Akten 25 ff.). In deren Rahmen

erlangte sie ein [...]diplom [...] (vgl. IV-Akte 42, S. 5). Nach einem Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (vgl. IV-Akte 54) lehnte die IV-Stelle im Jahr 2007 weitere

berufliche Massnahmen ab (Verfügung, IV-Akte 59).

b) Ab dem Jahr 2014 war die Beschwerdeführerin selbständig

erwerbend und seit dem Jahr 2015 Inhaberin eines Betriebes für [...]. Am 30.

Juli 2018 fuhr ein Personenwagen an einer Kreuzung auf den Personenwagen der

Beschwerdeführerin auf, wobei sie sich ein cranio-cervikales

Beschleunigungstrauma sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog. Die

Beschwerdeführerin meldete sich daher am 21. November 2018 bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 60). In der Folge

diagnostizierten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der

Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, ein

komplexes posttraumatisches Schmerzsyndrom sowie eine Migräne.

c) Gestützt auf eine Empfehlung des RAD informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2020

darüber, dass sie Dr. C____ und Dr. D____ mit einem bidisziplinären Gutachten in

den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie beauftragen wolle (vgl.

IV-Akte 129). Daraufhin setzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin am 9. September 2020 davon in Kenntnis, dass beim

Zivilgericht [...] wegen des Unfalls eine Teilklage anhängig gemacht und eine umfassende

Begutachtung beantragt worden sei (vgl. IV-Akte 132). Nachdem die

Beschwerdegegnerin die Akten der Observation durch den Haftpflichtversicherer

erhielt, passte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2020 den

Auftrag an die Gutachter an, hielt jedoch an der Begutachtung durch Dres. C____/D____

fest (vgl. IV-Akte 137).

d) Am 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim

Zivilkreisgericht [...] ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)

ein (Verfahren 170 20 2920 111). Dabei beantragte die Beschwerdeführerin, es

sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und

Psychiatrie einzuholen (vgl. IV-Akte 139, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom gleichen

Tag an die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeführerin, es sei

vorläufig von einer Begutachtung abzusehen, beziehungsweise das entsprechende

Verfahren zu sistieren, bis das beantragte Gerichtsgutachten im Verfahren [...]

vorliege (vgl. IV-Akte 139, S. 1). Die Beschwerdeführerin wies dabei insbesondere

darauf hin, dass sie sich beim Fragenkatalog für das Gerichtsgutachten an

denjenigen der Beschwerdegegnerin angelehnt habe (a.a.O.).

e) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Antrag auf

Sistierung nicht entsprechen werde. Sie begründete dies damit, dass ein

Gutachten der Invalidenversicherung andere rechtliche Anforderungen erfüllen

müsse, als ein Gutachten im privatrechtlichen Haftpflichtprozess und stellte zudem

in Frage, ob die Aktenbasis des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] dieselbe

wäre, wie für das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten

(vgl. IV-Akte 140). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit

Schreiben vom 14. Januar 2021 um eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene

Zwischenverfügung (IV-Akte 141).

f) Nach einer erneuten Durchsicht des Dossiers gelangte die Beschwerdegegnerin

zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Mit

Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin daher mit, dass

sie am Entscheid, ihr Verfahren nicht zu sistieren, festhalten werde. Zudem informierte

sie die Beschwerdeführerin, dass eine Erweiterung der Begutachtung um die

Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie erforderlich sei und dass sie

neu ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie vorsehe.

Zu dieser Änderung und ihrer Absicht, weiterhin auf die Sistierung verzichten

zu wollen, gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör (vgl.

IV-Akte 145).

g) Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 äusserte die

Beschwerdeführerin die Absicht, das Gerichtsgutachten im Verfahren 170 20 2920

111 um die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie zu

erweitern und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern (IV-Akte

148). Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut

darum, das Invalidenversicherungsverfahren bis zum Vorliegen des

Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] zu sistieren (a.a.O.).

h) Da sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte die

Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021, die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie nach dem

Zufallsprinzip, den Verzicht auf eine Sistierung des Verfahrens und den Entzug

der aufschiebenden Wirkung (vgl. IV-Akte 149).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. April 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 aufzuheben.

2a.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Verfahren einstweilen bis zum

Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West zu sistieren.

2b.

Eventualiter

sei das vorliegende Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des

Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht [...] zu

sistieren.

3.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

10.

Mai 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Juni 2021 an

den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. Juli 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Im vorliegenden Verfahren wird die Zwischenverfügung vom 3. März

2021.

angefochten. Darin wird von Seiten der Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip angeordnet und das

Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 abgewiesen.

1.2

Zwischenverfügungen sind nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gut

zu machender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, was die

Beschwerdegegnerin vorliegend bestreitet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 und 5 f.).

Hierzu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei

einer Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren

bejaht wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Dies wird damit begründet, dass die

mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen

erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität der

versicherten Person bedeuten und dass die nicht sachgerechte Begutachtung in

der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken

wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung

eines Gutachtens als solches angefochten werden kann, muss es auch im vorliegenden

Fall möglich sein, die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung statt des

Abwartens eines Gerichtsgutachtens in einem anderen Verfahren anzufechten.

Dementsprechend liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.

1.3

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 ordnete die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und

Neuropsychologie an. Zudem verzichtete sie auf eine Sistierung des Verfahrens und

entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anordnung eines

polydisziplinären Gutachtens sei weder notwendig noch zumutbar (vgl.

Beschwerde, S. 6 f.). Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des

Gerichtsgutachtens zu sistieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

gewähren (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).

2.3

Unbestritten ist die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung,

zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht [...]

selber eine solche beantragt hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich,

ob die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip

rechtens ist.

3.

3.1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der

Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach

dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen

Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang

und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2

Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen

Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt

gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann

Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die

eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum

andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den

triftigen Gründen (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel -

Genf 2020, Art. 44 Gutachten N 51). Können sich die Parteien nicht über die

Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare

Zwischenverfügung zu erlassen.

4.

4.1

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Gutachten mit den

erwähnten fünf Fachdisziplinen nicht notwendig und viel zu umfassend, da die

Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie bereits im Rahmen des

Gerichtsgutachtens beim Zivilkreisgericht [...] im Verfahren [...] mit Eingabe

vom 27. November 2020 beantragt worden seien. Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, das angeordnete polydisziplinäre Gutachten sei nicht

zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 10 f.), weil es sich um einen erheblichen

Eingriff in die physische und psychische Integrität handle (BGE 137 V 271 E.

3.4.2.7

S. 257) und der Eingriff vorliegend besonders schwer wiege, da ein

polydisziplinäres Gutachten mit fünf Fachdisziplinen sehr umfassend und

entsprechend äusserst belastend für die Beschwerdeführerin sei. Im Ergebnis

erachtet die Beschwerdeführerin diese Anordnung des Gutachtens durch die

Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig.

4.2

Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus mehreren

Gründen nicht gefolgt werden.

4.3

Zunächst ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin einer gesetzlichen Abklärungspflicht unterliegt. Sie hat

einen gesetzlichen Auftrag. Diesen muss die Beschwerdegegnerin wahrnehmen und

zugleich wahrnehmen können. Die Beantragung eines medizinischen Gutachtens in

einem anderen, von der vorliegenden Streitsache losgelösten Verfahren, kann

keinen Untergang der gesetzlichen Abklärungspflicht bewirken. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt widerspricht das vorgeschlagene Vorgehen

Art. 43 ATSG, wonach die IV-Stelle die Leitung des invalidenversicherungsrechtlichen

Abklärungsverfahrens innehat.

4.4

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um zwei völlig

unterschiedliche Verfahren handelt (Sozialversicherungsprozess,

Haftpflichtprozess). Die Vergleichbarkeit eines Gutachtens in der

Invalidenversicherung und eines solchen im Haftpflichtprozess ist

eingeschränkt, da den einzelnen Gutachten nicht nur eine abweichende

Fragestellung, sondern auch ein unterschiedlicher Fokus zugrunde liegt. Als

Beispiel kann hier die Standardindikatorenprüfung genannt werden. Ihr kommt in

invalidenversicherungsrechtlichen Belangen eine grosse Bedeutung zu, sie ist in

haftlichtrechtlichen Verfahren jedoch deutlich weniger relevant. Aufgrund der

abweichenden Fragestellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

spielt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine Rolle, dass die

Beschwerdeführerin Gutachter vorgeschlagen hat, welche auch mit

sozialversicherungsrechtlichen Belangen vertraut sind.

4.5

Weiter kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall Ablauf und Entwicklung

des von der Beschwerdeführerin vor dem Zivilkreisgericht [...] initiierte

Verfahrens völlig unklar sind. Insbesondere ist vorliegend nicht

sichergestellt, dass das beantragte Gutachten tatsächlich eingeholt und einer gerichtlichen

Prüfung unterzogen wird, zumal auch eine Verfahrensbeendigung ohne Urteil

denkbar ist (Klagerückzug, Abschluss eines Vergleichs etc.). Schliesslich ist

zu bemerken, dass selbst wenn das Zivilkreisgericht [...] seinem Urteil das

beantragte gerichtliche Gutachten zugrunde legen würde, dieses Urteil immer

noch an die nächst höheren Instanzen weitergezogen werden könnte, sodass sich

unter Umständen für die Beschwerdegegnerin eine jahrelange Verzögerung ergeben

könnte. Eine solche würde aber nicht nur der gesetzlichen Abklärungspflicht,

sondern auch der beförderlichen Behandlung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin

entgegenstehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein überlanges Verfahren die

inhaltlich richtige Beurteilung des Falles beträchtlich erschweren kann. Darüber

hinaus ist zu bemerken, dass im Sozialversicherungsrecht kein rechtlicher

Grundsatz besteht, wonach (zivilrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche)

Gerichtsgutachten generell ein höherer Beweiswert zukomme, als den im

IV-Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Ein solcher wäre mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in der bundesgerichtlichen

sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden wird, ohnehin unvereinbar.

Das Gericht ist auch ein Sozialversicherungsgericht an ein beweiskräftiges

Administrativgutachten gebunden und dürfte nicht ohne weiteres an dessen Stelle

ein Gerichtsgutachten einholen. Vor diesem Hintergrund können auch die

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein Gerichtsgutachten eine höhere

Beweiskraft aufweise, als ein Administrativgutachten und die Einholung zweier

Gutachten nicht kosteneffizient sei (vgl. Beschwerde, S. 8), nichts am Umstand

ändern, dass sich das von der Beschwerdegegnerin vorliegend angeordnete Gutachten

als notwendig erweist.

4.6

Im Übrigen liegt auch kein Fall einer unzumutbaren Begutachtung vor.

Die üblichen Abklärungen im Rahmen einer MEDAS-Begutachtung sind für versicherte

Personen jedenfalls zumutbar und von der Beschwerdeführerin werden keine konkreten

medizinischen oder anderen Gründe für die generelle Unzumutbarkeit einer

medizinischen Untersuchung geltend gemacht. Sollte es im vorliegenden Fall zu

terminlichen Überschneidungen kommen oder sollten die Termine für beide

Gutachten zeitlich nahe beieinander zu liegen kommen, ist davon auszugehen,

dass darauf in zeitlicher Hinsicht Rücksicht genommen werden kann, sodass die

entsprechenden Abklärungen mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen

können. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass beide Begutachtungen

für die Beschwerdeführerin auch vom Zeitaufwand her zumutbar sind.

4.7

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das von der

Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten sei zu umfassend, geht fehl. Die von der

Beschwerdegegnerin ins Auge gefassten Disziplinen entsprechen mit Ausnahme der

Allgemeinen Inneren Medizin und der Neuropsychologie jenen Disziplinen, welche die

Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht [...] selber

vorschlug und die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 24. Februar

2021.

einverstanden gezeigt, das Gerichtsgutachten um die Fachdisziplinen Allgemeine

Innere Medizin und Neuropsychologie zu erweitern (IV-Akte 145). Weitere

Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

4.8

Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit

der angeordneten Begutachtung nicht von einer "second

opinion" ausgegangen

werden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar kein Gutachten erstellt wurde, kann

schon sachlogisch keine second opinion vorliegen. Ferner regelt die

Rechtsprechung zur "second

opinion" die Frage nicht,

ob die IV-Stelle ein eigenes Gutachten in Auftrag geben kann, wenn in einem

anderen parallel dazu verlaufenden Verfahren ein Gutachten beantragt wird.

Besagte Rechtsprechung steht daher dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht

entgegen.

4.9

Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als

korrekt. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, ist der prozessuale Antrag der

Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass allfällige Vorbringen gegen die Qualität

eines entsprechenden Begutachtungsresultats von der Beschwerdeführerin im

Verfahren zur Beweiswürdigung, d.h. im Entscheid in der Sache, vorgebracht

werden können.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69

Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: