IV.2021.55
Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip
26. Juli 2021Deutsch14 min
und war bis ins Jahr 2004 als solche tätig. Wegen einer depressiven Störung meldete
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.55
Zwischenverfügung vom 3. März
2021
Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung nach dem Zufallsprinzip
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...]
und war bis ins Jahr 2004 als solche tätig. Wegen einer depressiven Störung meldete
sie sich 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte
1), welche ihr eine Umschulung gewährte (vgl. IV-Akten 25 ff.). In deren Rahmen
erlangte sie ein [...]diplom [...] (vgl. IV-Akte 42, S. 5). Nach einem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (vgl. IV-Akte 54) lehnte die IV-Stelle im Jahr 2007 weitere
berufliche Massnahmen ab (Verfügung, IV-Akte 59).
b) Ab dem Jahr 2014 war die Beschwerdeführerin selbständig
erwerbend und seit dem Jahr 2015 Inhaberin eines Betriebes für [...]. Am 30.
Juli 2018 fuhr ein Personenwagen an einer Kreuzung auf den Personenwagen der
Beschwerdeführerin auf, wobei sie sich ein cranio-cervikales
Beschleunigungstrauma sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog. Die
Beschwerdeführerin meldete sich daher am 21. November 2018 bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 60). In der Folge
diagnostizierten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der
Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, ein
komplexes posttraumatisches Schmerzsyndrom sowie eine Migräne.
c) Gestützt auf eine Empfehlung des RAD informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2020
darüber, dass sie Dr. C____ und Dr. D____ mit einem bidisziplinären Gutachten in
den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie beauftragen wolle (vgl.
IV-Akte 129). Daraufhin setzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin am 9. September 2020 davon in Kenntnis, dass beim
Zivilgericht [...] wegen des Unfalls eine Teilklage anhängig gemacht und eine umfassende
Begutachtung beantragt worden sei (vgl. IV-Akte 132). Nachdem die
Beschwerdegegnerin die Akten der Observation durch den Haftpflichtversicherer
erhielt, passte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2020 den
Auftrag an die Gutachter an, hielt jedoch an der Begutachtung durch Dres. C____/D____
fest (vgl. IV-Akte 137).
d) Am 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim
Zivilkreisgericht [...] ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)
ein (Verfahren 170 20 2920 111). Dabei beantragte die Beschwerdeführerin, es
sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und
Psychiatrie einzuholen (vgl. IV-Akte 139, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom gleichen
Tag an die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeführerin, es sei
vorläufig von einer Begutachtung abzusehen, beziehungsweise das entsprechende
Verfahren zu sistieren, bis das beantragte Gerichtsgutachten im Verfahren [...]
vorliege (vgl. IV-Akte 139, S. 1). Die Beschwerdeführerin wies dabei insbesondere
darauf hin, dass sie sich beim Fragenkatalog für das Gerichtsgutachten an
denjenigen der Beschwerdegegnerin angelehnt habe (a.a.O.).
e) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Antrag auf
Sistierung nicht entsprechen werde. Sie begründete dies damit, dass ein
Gutachten der Invalidenversicherung andere rechtliche Anforderungen erfüllen
müsse, als ein Gutachten im privatrechtlichen Haftpflichtprozess und stellte zudem
in Frage, ob die Aktenbasis des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] dieselbe
wäre, wie für das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten
(vgl. IV-Akte 140). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit
Schreiben vom 14. Januar 2021 um eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene
Zwischenverfügung (IV-Akte 141).
f) Nach einer erneuten Durchsicht des Dossiers gelangte die Beschwerdegegnerin
zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Mit
Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin daher mit, dass
sie am Entscheid, ihr Verfahren nicht zu sistieren, festhalten werde. Zudem informierte
sie die Beschwerdeführerin, dass eine Erweiterung der Begutachtung um die
Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie erforderlich sei und dass sie
neu ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie vorsehe.
Zu dieser Änderung und ihrer Absicht, weiterhin auf die Sistierung verzichten
zu wollen, gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör (vgl.
IV-Akte 145).
g) Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 äusserte die
Beschwerdeführerin die Absicht, das Gerichtsgutachten im Verfahren 170 20 2920
111 um die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie zu
erweitern und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern (IV-Akte
148). Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut
darum, das Invalidenversicherungsverfahren bis zum Vorliegen des
Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] zu sistieren (a.a.O.).
h) Da sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte die
Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021, die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie nach dem
Zufallsprinzip, den Verzicht auf eine Sistierung des Verfahrens und den Entzug
der aufschiebenden Wirkung (vgl. IV-Akte 149).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. April 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 aufzuheben.
2a.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Verfahren einstweilen bis zum
Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West zu sistieren.
2b.
Eventualiter
sei das vorliegende Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des
Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht [...] zu
sistieren.
3.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
10.
Mai 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Juni 2021 an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. Juli 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Im vorliegenden Verfahren wird die Zwischenverfügung vom 3. März
2021.
angefochten. Darin wird von Seiten der Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip angeordnet und das
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 abgewiesen.
1.2
Zwischenverfügungen sind nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gut
zu machender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, was die
Beschwerdegegnerin vorliegend bestreitet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 und 5 f.).
Hierzu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei
einer Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
bejaht wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Dies wird damit begründet, dass die
mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen
erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität der
versicherten Person bedeuten und dass die nicht sachgerechte Begutachtung in
der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken
wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung
eines Gutachtens als solches angefochten werden kann, muss es auch im vorliegenden
Fall möglich sein, die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung statt des
Abwartens eines Gerichtsgutachtens in einem anderen Verfahren anzufechten.
Dementsprechend liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.
1.3
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 ordnete die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und
Neuropsychologie an. Zudem verzichtete sie auf eine Sistierung des Verfahrens und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anordnung eines
polydisziplinären Gutachtens sei weder notwendig noch zumutbar (vgl.
Beschwerde, S. 6 f.). Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des
Gerichtsgutachtens zu sistieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).
2.3
Unbestritten ist die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung,
zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht [...]
selber eine solche beantragt hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich,
ob die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip
rechtens ist.
3.
3.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang
und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.2
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt
gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die
eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum
andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den
triftigen Gründen (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel -
Genf 2020, Art. 44 Gutachten N 51). Können sich die Parteien nicht über die
Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung zu erlassen.
4.
4.1
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Gutachten mit den
erwähnten fünf Fachdisziplinen nicht notwendig und viel zu umfassend, da die
Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie bereits im Rahmen des
Gerichtsgutachtens beim Zivilkreisgericht [...] im Verfahren [...] mit Eingabe
vom 27. November 2020 beantragt worden seien. Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, das angeordnete polydisziplinäre Gutachten sei nicht
zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 10 f.), weil es sich um einen erheblichen
Eingriff in die physische und psychische Integrität handle (BGE 137 V 271 E.
3.4.2.7
S. 257) und der Eingriff vorliegend besonders schwer wiege, da ein
polydisziplinäres Gutachten mit fünf Fachdisziplinen sehr umfassend und
entsprechend äusserst belastend für die Beschwerdeführerin sei. Im Ergebnis
erachtet die Beschwerdeführerin diese Anordnung des Gutachtens durch die
Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig.
4.2
Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus mehreren
Gründen nicht gefolgt werden.
4.3
Zunächst ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin einer gesetzlichen Abklärungspflicht unterliegt. Sie hat
einen gesetzlichen Auftrag. Diesen muss die Beschwerdegegnerin wahrnehmen und
zugleich wahrnehmen können. Die Beantragung eines medizinischen Gutachtens in
einem anderen, von der vorliegenden Streitsache losgelösten Verfahren, kann
keinen Untergang der gesetzlichen Abklärungspflicht bewirken. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt widerspricht das vorgeschlagene Vorgehen
Art. 43 ATSG, wonach die IV-Stelle die Leitung des invalidenversicherungsrechtlichen
Abklärungsverfahrens innehat.
4.4
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um zwei völlig
unterschiedliche Verfahren handelt (Sozialversicherungsprozess,
Haftpflichtprozess). Die Vergleichbarkeit eines Gutachtens in der
Invalidenversicherung und eines solchen im Haftpflichtprozess ist
eingeschränkt, da den einzelnen Gutachten nicht nur eine abweichende
Fragestellung, sondern auch ein unterschiedlicher Fokus zugrunde liegt. Als
Beispiel kann hier die Standardindikatorenprüfung genannt werden. Ihr kommt in
invalidenversicherungsrechtlichen Belangen eine grosse Bedeutung zu, sie ist in
haftlichtrechtlichen Verfahren jedoch deutlich weniger relevant. Aufgrund der
abweichenden Fragestellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
spielt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine Rolle, dass die
Beschwerdeführerin Gutachter vorgeschlagen hat, welche auch mit
sozialversicherungsrechtlichen Belangen vertraut sind.
4.5
Weiter kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall Ablauf und Entwicklung
des von der Beschwerdeführerin vor dem Zivilkreisgericht [...] initiierte
Verfahrens völlig unklar sind. Insbesondere ist vorliegend nicht
sichergestellt, dass das beantragte Gutachten tatsächlich eingeholt und einer gerichtlichen
Prüfung unterzogen wird, zumal auch eine Verfahrensbeendigung ohne Urteil
denkbar ist (Klagerückzug, Abschluss eines Vergleichs etc.). Schliesslich ist
zu bemerken, dass selbst wenn das Zivilkreisgericht [...] seinem Urteil das
beantragte gerichtliche Gutachten zugrunde legen würde, dieses Urteil immer
noch an die nächst höheren Instanzen weitergezogen werden könnte, sodass sich
unter Umständen für die Beschwerdegegnerin eine jahrelange Verzögerung ergeben
könnte. Eine solche würde aber nicht nur der gesetzlichen Abklärungspflicht,
sondern auch der beförderlichen Behandlung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
entgegenstehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein überlanges Verfahren die
inhaltlich richtige Beurteilung des Falles beträchtlich erschweren kann. Darüber
hinaus ist zu bemerken, dass im Sozialversicherungsrecht kein rechtlicher
Grundsatz besteht, wonach (zivilrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche)
Gerichtsgutachten generell ein höherer Beweiswert zukomme, als den im
IV-Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Ein solcher wäre mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in der bundesgerichtlichen
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden wird, ohnehin unvereinbar.
Das Gericht ist auch ein Sozialversicherungsgericht an ein beweiskräftiges
Administrativgutachten gebunden und dürfte nicht ohne weiteres an dessen Stelle
ein Gerichtsgutachten einholen. Vor diesem Hintergrund können auch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein Gerichtsgutachten eine höhere
Beweiskraft aufweise, als ein Administrativgutachten und die Einholung zweier
Gutachten nicht kosteneffizient sei (vgl. Beschwerde, S. 8), nichts am Umstand
ändern, dass sich das von der Beschwerdegegnerin vorliegend angeordnete Gutachten
als notwendig erweist.
4.6
Im Übrigen liegt auch kein Fall einer unzumutbaren Begutachtung vor.
Die üblichen Abklärungen im Rahmen einer MEDAS-Begutachtung sind für versicherte
Personen jedenfalls zumutbar und von der Beschwerdeführerin werden keine konkreten
medizinischen oder anderen Gründe für die generelle Unzumutbarkeit einer
medizinischen Untersuchung geltend gemacht. Sollte es im vorliegenden Fall zu
terminlichen Überschneidungen kommen oder sollten die Termine für beide
Gutachten zeitlich nahe beieinander zu liegen kommen, ist davon auszugehen,
dass darauf in zeitlicher Hinsicht Rücksicht genommen werden kann, sodass die
entsprechenden Abklärungen mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen
können. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass beide Begutachtungen
für die Beschwerdeführerin auch vom Zeitaufwand her zumutbar sind.
4.7
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das von der
Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten sei zu umfassend, geht fehl. Die von der
Beschwerdegegnerin ins Auge gefassten Disziplinen entsprechen mit Ausnahme der
Allgemeinen Inneren Medizin und der Neuropsychologie jenen Disziplinen, welche die
Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht [...] selber
vorschlug und die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 24. Februar
2021.
einverstanden gezeigt, das Gerichtsgutachten um die Fachdisziplinen Allgemeine
Innere Medizin und Neuropsychologie zu erweitern (IV-Akte 145). Weitere
Bemerkungen hierzu erübrigen sich.
4.8
Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit
der angeordneten Begutachtung nicht von einer "second
opinion" ausgegangen
werden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar kein Gutachten erstellt wurde, kann
schon sachlogisch keine second opinion vorliegen. Ferner regelt die
Rechtsprechung zur "second
opinion" die Frage nicht,
ob die IV-Stelle ein eigenes Gutachten in Auftrag geben kann, wenn in einem
anderen parallel dazu verlaufenden Verfahren ein Gutachten beantragt wird.
Besagte Rechtsprechung steht daher dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht
entgegen.
4.9
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als
korrekt. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, ist der prozessuale Antrag der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass allfällige Vorbringen gegen die Qualität
eines entsprechenden Begutachtungsresultats von der Beschwerdeführerin im
Verfahren zur Beweiswürdigung, d.h. im Entscheid in der Sache, vorgebracht
werden können.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69
Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: