IV.2021.58
Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten voll beweistauglich. Rentenanspruch zu Recht verneint
30. August 2021Deutsch19 min
sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi
(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten
durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.58
Verfügung vom
2. März 2021
Beschwerde
abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten voll beweistauglich. Rentenanspruch zu
Recht verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste
im Jahr 1997 in die Schweiz ein. Seit seiner Einreise bis zum Jahr 2010 war er
überwiegend sowohl angestellt wie auch selbständig im Verkauf tätig.
b)
Am 20. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9). Nach Abschluss
der Frühintervention (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 16) prüfte
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und klärte den
Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Hierzu veranlasste
sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen
Allgemeine innere Medizin, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und
Orthopädie bei der C____ GmbH (nachfolgend: [...]).
c)
Mit polydisziplinärem Gutachten vom 9. März 2020 (IV-Akte 62) kamen die
Experten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer 80 % und in
einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweistätigkeit 100 % betrage.
d)
Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer im Wesentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
vom 9. März 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Aufgrund des
gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 75) und
ergänzender Begründung vom 13. August 2020 (IV-Akte 78) holte die
Beschwerdegegnerin beim C____
e)
eine ergänzende Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96) ein.
f)
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2021
(IV-Akte 99) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und verneinte einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. April
2021.
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. März
2021.
und die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März
2019.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines
gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen
Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____,
Advokat.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 11. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. April 2021 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30.
August 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das psychiatrische
Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) von Dr. med. D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei nicht beweistauglich, da die
gutachterliche Einschätzung in einem offensichtlichen Widerspruch zu den
Angaben des behandelnden Psychiaters stehe und einer vollständigen
Indikatorenprüfung entbehre. Auch in formeller Hinsicht vermöge das Gutachten
nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer übt in diesem Zusammenhang Kritik an
der Exploration und der Untersuchungsmethodik des Gutachters und vertritt
ferner die Meinung, es fehle dem Gutachter selbst an der erforderlichen
Unabhängigkeit. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei dem
Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter
sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventualiter die Sache zur erneuten
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das
von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten sei beweisrechtlich weder
aus formeller Sicht noch inhaltlich zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin
verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die ergänzende gutachterliche
Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96). Die Ablehnung des
Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der
Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1
4.1.1
In medizinischer Hinsicht basiert die ablehnende Verfügung
vom 2. März 2021 im Wesentlichen auf dem polydisziplinären C____-Gutachten
vom 9. März 2021 (IV-Akte 62) mit den Fachdisziplinen Innere Medizin,
Orthopädie, Psychiatrie, Infektiologie und Pneumologie.
4.1.2
Dr. med. E____,
Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte in seinem Teilgutachten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 18).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte der Gutachter aus
allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen feststellen.
4.1.3
Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 22 ff.) konnte
Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen. Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. F____ chronische Beschwerden
im Bereich der lateralen Halspartie rechts (ICD-10 M54.2). Der Gutachter führte
im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei auf
Ebene des Bewegungsapparates für jede körperlich leichte bis mittelschwere
Verrichtung uneingeschränkt arbeitsfähig.
4.1.4
Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit schizoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie soziale Phobien
(ICD-10 F40.1). Der Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien seit Dezember 2016 zu 80 %
arbeitsfähig. In einer Tätigkeit ohne häufige soziale Kontakte (Lagerist,
Überwachung) bestehe eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.5
Dr. med. G____, Facharzt für Infektiologie, FMH,
attestierte dem Beschwerdeführer gemäss infektiologischem Teilgutachten
(IV-Akte 62, S. 38 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
HIN-Infektion CDC Stadium A2 (ICD10 U60.1) und eine anamnestische Depression
mit Angststörung und insbesondere soziale Phobien (ICD40 F40.1). Die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen
Tätigkeit sei durch Medikamentennebenwirkungen und Interaktion mit der
psychiatrischen Diagnose im Rahmen von 10 bis maximal 20 % durch die
HIV-Infektion plausibel. Diese Einschränkung bestehe seit mindestens 2017. In
einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Kunden- und Kollegenkontakt und ohne
ausgedehnte Reisetätigkeit im öffentlichen Verkehr bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt.
4.1.6
Im pneumologischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 44)
diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie, FMH, mit Relevanz auf
die Arbeitsfähigkeit Asthma bronchiale, Dg. 2007. In der bisherigen Tätigkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %.
4.1.7
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 62, S.
4.
ff.) schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
angestammten Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien auf 80%. Diese
Einschränkung bestehe seit Dezember 2016. In einer körperlich leichten bis
gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition mit Kälte, Nässe, Staub
und Pollen, ohne häufige soziale Kontakte und weitgehend selbstbestimmter
Ausübung der Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da
keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit
bestünden, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich additivem oder ergänzendem
Effekt von Einschränkungen.
4.2
4.2.1
Auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ vom 9. März 2020
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
3.3
hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen
Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen
auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren
berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die
Gutachter setzen sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich
sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge aller
Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend
und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer übt zunächst in formeller Hinsicht
Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____.
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. D____ sei angesichts
seines Auftragsvolumens für die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen
wirtschaftlichen Abhängigkeit die gutachterliche Unabhängigkeit abzusprechen,
kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer
Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim
selben Arzt oder Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das
daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand
(Urteil 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2; Urteil 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 1.3.3; Urteil 9C_212/2020 vom 4. September 2020). Eine von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Beurteilung drängt sich auch hier
nicht auf. Zusätzliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Akten
jedenfalls nicht. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9.
Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 6) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Während im vom Versicherungsgericht zu
beurteilenden Fall der Gutachter den Auftrag zur Begutachtung direkt von der
zuständigen IV-Stelle erhielt, hatte die Beschwerdegegnerin vorliegend
keinerlei Einfluss auf die Wahl der Gutachterstelle, respektive die Wahl der
Gutachter. Vielmehr erfolgte die Auftragserteilung zur polydisziplinären
Begutachtung per Zufallsprinzip (vgl. E-Mail SuisseMED@P vom 25. September
2019) und nicht direkt durch die Beschwerdegegnerin an Dr. med. D____. Diese
Art der Auftragsvergabe schliesst eine Bevorzugung des psychiatrischen
Gutachters von vorneherein aus. Ebensowenig lässt die Art und Weise der
gutachterlichen Befragung eine Voreingenommenheit von Dr. med. D____ erkennen. Dem
Beschwerdeführer wurde eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und
narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung erfordert unter anderem eine sorgfältige Exploration des
bestehenden Beziehungsgeflechts. Gemäss Stellungnahme des C____ vom 11. Januar
2021.
(IV-Akte 96) wurde die Frage nach der Motivation der Heirat des
Beschwerdeführers mit einer Frau im Kontext seiner Homosexualität gestellt, was
mit Blick auf die im Raum stehende Diagnose kaum als sachfremd anzusehen ist.
Auch die übrigen vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik hinsichtlich
sachfremder und provokativer Fragen seitens des Gutachters erweisen sich mit
Blick auf die Stellungnahme vom 11. Januar 2021 als unbegründet.
4.3.3
Der Beschwerdeführer
beanstandet weiter die Explorationsdauer von 45 Minuten als ungenügend. Dem
kann nicht gefolgt werden. Der zu betreibende zeitliche Aufwand muss der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Für
den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie
darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend
(Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).
V.
5.2
5.2.3
4.3.4
Der Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrische Exploration hätte
unter Beizug eines Dolmetschers erfolgen müssen geht ebenfalls ins Leere. Aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ungenügende Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers. Vielmehr ist dem psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 62,
S. 33) zu entnehmen, die Verständigung sei angesichts der ausgezeichneten
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gut möglich gewesen. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Schreiben vom 17.
Oktober 2019 betreffend polydisziplinäre Begutachtung, IV-Akte 57) auf den
Beizug eines Dolmetschers für die Untersuchung verzichtet hatte. Schliesslich setzt
die erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers ein gewisses sprachliches Niveau
voraus. Aufgrund der genannten Umstände ist daher auszuschliessen, dass sich
die fehlende Übersetzung auf die gutachterliche Beurteilung negativ auswirkte.
Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. D____ wird daher
vorliegend durch die fehlende Übersetzung nicht geschmälert (Urteil 8C_578/2014
vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer übt weiter materielle Kritik am
psychiatrischen Teilgutachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die
gutachterlichen Ausführungen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch
bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Darstellung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, nicht nachvollziehbar.
4.4.2
Mit Bericht vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 3). attestiert Dr.
med. I____ dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Dezember 2016 bestehende
100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gegenwärtig mittel- bis
schwergradigen Depression (F32.1), einer Angststörung mit Panikattacken und
sozialer Phobie (F41.0) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4).
Der Beschwerdeführer habe Ängste, so insbesondere soziale Ängste,
Schlafstörungen, Alpträume, Angst vor dem Verlassen werden und Schmerzen. Er
schwitze und zittere oft am ganzen Körper und habe Herzklopfen (IV-Akte 3 und
19). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine HIV-Infektion (CDC
A2), aufgrund welcher der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei (IV-Akte
3.
und 19; vgl. auch Bericht des Infektiologe Dr. med. J____ vom 25. August
2019, IV-Akte 48). Die vorbestehende psychische Beeinträchtigung sei durch die Diagnose einer HIV-Infektion verschlimmert
worden. Dem Beschwerdeführer falle es seither noch schwerer, auf andere
Menschen zuzugehen. Diese Furcht führe zu Vermeidungssituationen im sozialen
Umfeld und zu einem verminderten Selbstwertgefühl. Hinzu kämen zudem somatische
Beschwerden bis hin zu Panikattacken (IV-Akte 3, 19 und 48).
4.4.3
Der behandelnde Psychiater begründet die von ihm attestierte
100%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Berichte nicht weiter. Er führt
lediglich die ihm vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome auf, ohne die
daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen zu veranschaulichen. Die
Ausführungen von Dr. med. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden
Begründungsdichte keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu erwecken
und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten ist denn
auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen;
vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49
S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3), was vorliegend aber nicht der
Fall ist. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie
auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den
Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen an ein
Gutachten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.4
Hinzu kommt, dass sich der Gutachter eingehend mit den abweichenden,
vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen auseinandersetzte und
schlüssig darlegte, weshalb sich diese nicht bestätigen liessen. So fand Dr.
med. D____ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine Hinweise und
objektivierbare Befunde für den Bestand einer (mittelgradigen oder schweren) depressiven
Störung. Anlässlich der Untersuchung konnte weder ein Leidensdruck noch eine verminderte
Antriebsfähigkeit festgestellt werden. So stehe der Beschwerdeführer morgens
regelmässig auf, führe den Haushalt selbständig, gehe einigen Aktivitäten und
Interessen nach und unternehme täglich stundenlange Spaziergänge. Trotz
fehlenden Zukunftsperspektiven distanziere er sich von einem Lebensverleider
oder von Suizidgedanken. Ebenfalls nicht bestätigen werden konnte eine Panikstörung.
Nach Einschätzung des Gutachters könne bei den vom Beschwerdeführer
geschilderten ein- bis zweimal jährlichen Attacken nicht von eigentlichen
Panikattacken gesprochen werden, da der Beschwerdeführer sich in Situationen, in
denen er sich unwohl fühle, innert weniger Minuten selbst beruhigen könne und
hierzu auch keine Medikamente benötige. Hinweise für eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung lagen gemäss den gutachterlichen Ausführungen ebenfalls
keine vor. So führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen
der Untersuchung kaum von somatischen Beschwerden berichtet und bloss auf
Nachfrage hin gelegentliche Nackenbeschwerden vorgebracht. Bestätigt werden
konnte grundsätzlich das Vorliegen einer sozialen Phobie. Hinsichtlich des
Schweregrades führte der Gutachter allerdings nachvollziehbar und unter
Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Arbeit im
Verkauf, Bewegung im öffentlichen Raum, eingeschränkte Nutzung des öffentlichen
Verkehrs) aus, weshalb diese nicht schwer wiege. Anzuführen ist, dass sich auch
aus den übrigen Akten, insbesondere aus der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 68) (vgl.
insbesondere Bericht des Pneumologen Dr. med. K____ [IV-Akte 45], Bericht des
Chiropraktikers Dr. med. L____ [IV-Akte 46], Bericht des Infektiologe Dr. med. J____
[IV-Akte 48] sowie Bericht des vormals behandelnden Psychiaters Dr. med. M____ [IV-Akte
91]) keine Hinweise entnehmen lassen, welche an der Beweiskraft der
psychiatrischen Expertise Zweifel schüren würden.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine mangelhafte
Prüfung der Standardindikatoren.
4.5.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer psychischen
Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Das Wesen
des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Katalogs von
Standardindikatoren, das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil 8C_423/2019 vom
7.
Februar 2020 E. 3.2.1). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat
das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom
Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische
Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit
«Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 26.
September 2019 an das ABI, IV-Akte 58, S. 4 ff.).
4.5.3
Dr. med. D____ setzt sich
in seinem Fachgutachten vom 19. November 2019 mit den Standardindikatoren in
Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom
9.
September 2015 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) auseinander. So
äussert er sich zum Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 62,
S. 34 f.), zum sozialen Kontext (IV-Akte 62, S. 32), stellt Diagnosen (IV-Akte
62, S. 34), befasst sich mit der Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 62, S.
32, 34 und 37), prüft die Konsistenz (IV-Akte 62, S. 35 f.) und schliesslich
die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 34, 36 f.). Wie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung klarstellt, muss die Handhabung des Katalogs stets den Umständen
des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine «abhakbare
Checkliste» (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1.1). In Würdigung dieser
Rechtsprechung ist den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend
genüge getan.
4.6
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss beweiskräftigen polydisziplinärem C____-Gutachten zu 100 % arbeitsfähig
Dispositiv
ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach mit Verfügung vom 2. März 2021 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. März 2021 zu schützen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art.
69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie
zu Lasten des Staates.
5.3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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