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Entscheid

IV.2021.58

Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten voll beweistauglich. Rentenanspruch zu Recht verneint

30. August 2021Deutsch19 min

sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi

(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten

durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.58

Verfügung vom

2. März 2021

Beschwerde

abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten voll beweistauglich. Rentenanspruch zu

Recht verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste

im Jahr 1997 in die Schweiz ein. Seit seiner Einreise bis zum Jahr 2010 war er

überwiegend sowohl angestellt wie auch selbständig im Verkauf tätig.

b)

Am 20. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9). Nach Abschluss

der Frühintervention (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 16) prüfte

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und klärte den

Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Hierzu veranlasste

sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen

Allgemeine innere Medizin, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und

Orthopädie bei der C____ GmbH (nachfolgend: [...]).

c)

Mit polydisziplinärem Gutachten vom 9. März 2020 (IV-Akte 62) kamen die

Experten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer 80 % und in

einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweistätigkeit 100 % betrage.

d)

Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer im Wesentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten

vom 9. März 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Aufgrund des

gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 75) und

ergänzender Begründung vom 13. August 2020 (IV-Akte 78) holte die

Beschwerdegegnerin beim C____

e)

eine ergänzende Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96) ein.

f)

In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2021

(IV-Akte 99) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und verneinte einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. April

2021.

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. März

2021.

und die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März

2019.

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines

gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen

Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____,

Advokat.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 11. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 26. April 2021 bewilligt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30.

August 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das psychiatrische

Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) von Dr. med. D____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei nicht beweistauglich, da die

gutachterliche Einschätzung in einem offensichtlichen Widerspruch zu den

Angaben des behandelnden Psychiaters stehe und einer vollständigen

Indikatorenprüfung entbehre. Auch in formeller Hinsicht vermöge das Gutachten

nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer übt in diesem Zusammenhang Kritik an

der Exploration und der Untersuchungsmethodik des Gutachters und vertritt

ferner die Meinung, es fehle dem Gutachter selbst an der erforderlichen

Unabhängigkeit. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei dem

Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter

sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventualiter die Sache zur erneuten

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das

von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten sei beweisrechtlich weder

aus formeller Sicht noch inhaltlich zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin

verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die ergänzende gutachterliche

Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96). Die Ablehnung des

Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der

Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.

4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht basiert die ablehnende Verfügung

vom 2. März 2021 im Wesentlichen auf dem polydisziplinären C____-Gutachten

vom 9. März 2021 (IV-Akte 62) mit den Fachdisziplinen Innere Medizin,

Orthopädie, Psychiatrie, Infektiologie und Pneumologie.

4.1.2

Dr. med. E____,

Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte in seinem Teilgutachten keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 18).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte der Gutachter aus

allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen feststellen.

4.1.3

Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 22 ff.) konnte

Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen. Ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. F____ chronische Beschwerden

im Bereich der lateralen Halspartie rechts (ICD-10 M54.2). Der Gutachter führte

im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei auf

Ebene des Bewegungsapparates für jede körperlich leichte bis mittelschwere

Verrichtung uneingeschränkt arbeitsfähig.

4.1.4

Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit schizoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie soziale Phobien

(ICD-10 F40.1). Der Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen

Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien seit Dezember 2016 zu 80 %

arbeitsfähig. In einer Tätigkeit ohne häufige soziale Kontakte (Lagerist,

Überwachung) bestehe eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.1.5

Dr. med. G____, Facharzt für Infektiologie, FMH,

attestierte dem Beschwerdeführer gemäss infektiologischem Teilgutachten

(IV-Akte 62, S. 38 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

HIN-Infektion CDC Stadium A2 (ICD10 U60.1) und eine anamnestische Depression

mit Angststörung und insbesondere soziale Phobien (ICD40 F40.1). Die

Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen

Tätigkeit sei durch Medikamentennebenwirkungen und Interaktion mit der

psychiatrischen Diagnose im Rahmen von 10 bis maximal 20 % durch die

HIV-Infektion plausibel. Diese Einschränkung bestehe seit mindestens 2017. In

einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Kunden- und Kollegenkontakt und ohne

ausgedehnte Reisetätigkeit im öffentlichen Verkehr bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt.

4.1.6

Im pneumologischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 44)

diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie, FMH, mit Relevanz auf

die Arbeitsfähigkeit Asthma bronchiale, Dg. 2007. In der bisherigen Tätigkeit

betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %.

4.1.7

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 62, S.

4.

ff.) schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der

angestammten Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien auf 80%. Diese

Einschränkung bestehe seit Dezember 2016. In einer körperlich leichten bis

gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition mit Kälte, Nässe, Staub

und Pollen, ohne häufige soziale Kontakte und weitgehend selbstbestimmter

Ausübung der Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da

keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit

bestünden, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich additivem oder ergänzendem

Effekt von Einschränkungen.

4.2

4.2.1

Auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ vom 9. März 2020

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.

3.3

hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten

erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen

Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen

auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren

berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die

Gutachter setzen sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich

sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge aller

Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend

und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer übt zunächst in formeller Hinsicht

Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____.

4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. D____ sei angesichts

seines Auftragsvolumens für die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen

wirtschaftlichen Abhängigkeit die gutachterliche Unabhängigkeit abzusprechen,

kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer

Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim

selben Arzt oder Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das

daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand

(Urteil 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2; Urteil 9C_243/2010 vom 28.

Juni 2011 E. 1.3.3; Urteil 9C_212/2020 vom 4. September 2020). Eine von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Beurteilung drängt sich auch hier

nicht auf. Zusätzliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Akten

jedenfalls nicht. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9.

Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 6) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Während im vom Versicherungsgericht zu

beurteilenden Fall der Gutachter den Auftrag zur Begutachtung direkt von der

zuständigen IV-Stelle erhielt, hatte die Beschwerdegegnerin vorliegend

keinerlei Einfluss auf die Wahl der Gutachterstelle, respektive die Wahl der

Gutachter. Vielmehr erfolgte die Auftragserteilung zur polydisziplinären

Begutachtung per Zufallsprinzip (vgl. E-Mail SuisseMED@P vom 25. September

2019) und nicht direkt durch die Beschwerdegegnerin an Dr. med. D____. Diese

Art der Auftragsvergabe schliesst eine Bevorzugung des psychiatrischen

Gutachters von vorneherein aus. Ebensowenig lässt die Art und Weise der

gutachterlichen Befragung eine Voreingenommenheit von Dr. med. D____ erkennen. Dem

Beschwerdeführer wurde eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und

narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung erfordert unter anderem eine sorgfältige Exploration des

bestehenden Beziehungsgeflechts. Gemäss Stellungnahme des C____ vom 11. Januar

2021.

(IV-Akte 96) wurde die Frage nach der Motivation der Heirat des

Beschwerdeführers mit einer Frau im Kontext seiner Homosexualität gestellt, was

mit Blick auf die im Raum stehende Diagnose kaum als sachfremd anzusehen ist.

Auch die übrigen vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik hinsichtlich

sachfremder und provokativer Fragen seitens des Gutachters erweisen sich mit

Blick auf die Stellungnahme vom 11. Januar 2021 als unbegründet.

4.3.3

Der Beschwerdeführer

beanstandet weiter die Explorationsdauer von 45 Minuten als ungenügend. Dem

kann nicht gefolgt werden. Der zu betreibende zeitliche Aufwand muss der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Für

den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie

darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend

(Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

V.

5.2

5.2.3

4.3.4

Der Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrische Exploration hätte

unter Beizug eines Dolmetschers erfolgen müssen geht ebenfalls ins Leere. Aus

den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ungenügende Deutschkenntnisse des

Beschwerdeführers. Vielmehr ist dem psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 62,

S. 33) zu entnehmen, die Verständigung sei angesichts der ausgezeichneten

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gut möglich gewesen. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Schreiben vom 17.

Oktober 2019 betreffend polydisziplinäre Begutachtung, IV-Akte 57) auf den

Beizug eines Dolmetschers für die Untersuchung verzichtet hatte. Schliesslich setzt

die erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers ein gewisses sprachliches Niveau

voraus. Aufgrund der genannten Umstände ist daher auszuschliessen, dass sich

die fehlende Übersetzung auf die gutachterliche Beurteilung negativ auswirkte.

Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. D____ wird daher

vorliegend durch die fehlende Übersetzung nicht geschmälert (Urteil 8C_578/2014

vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer übt weiter materielle Kritik am

psychiatrischen Teilgutachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die

gutachterlichen Ausführungen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch

bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Darstellung des

behandelnden Psychiaters Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, nicht nachvollziehbar.

4.4.2

Mit Bericht vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 3). attestiert Dr.

med. I____ dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Dezember 2016 bestehende

100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gegenwärtig mittel- bis

schwergradigen Depression (F32.1), einer Angststörung mit Panikattacken und

sozialer Phobie (F41.0) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4).

Der Beschwerdeführer habe Ängste, so insbesondere soziale Ängste,

Schlafstörungen, Alpträume, Angst vor dem Verlassen werden und Schmerzen. Er

schwitze und zittere oft am ganzen Körper und habe Herzklopfen (IV-Akte 3 und

19). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine HIV-Infektion (CDC

A2), aufgrund welcher der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei (IV-Akte

3.

und 19; vgl. auch Bericht des Infektiologe Dr. med. J____ vom 25. August

2019, IV-Akte 48). Die vorbestehende psychische Beeinträchtigung sei durch die Diagnose einer HIV-Infektion verschlimmert

worden. Dem Beschwerdeführer falle es seither noch schwerer, auf andere

Menschen zuzugehen. Diese Furcht führe zu Vermeidungssituationen im sozialen

Umfeld und zu einem verminderten Selbstwertgefühl. Hinzu kämen zudem somatische

Beschwerden bis hin zu Panikattacken (IV-Akte 3, 19 und 48).

4.4.3

Der behandelnde Psychiater begründet die von ihm attestierte

100%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Berichte nicht weiter. Er führt

lediglich die ihm vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome auf, ohne die

daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen zu veranschaulichen. Die

Ausführungen von Dr. med. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden

Begründungsdichte keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu erwecken

und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten ist denn

auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen;

vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49

S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3), was vorliegend aber nicht der

Fall ist. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie

auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den

Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche

erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen

deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen an ein

Gutachten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.4

Hinzu kommt, dass sich der Gutachter eingehend mit den abweichenden,

vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen auseinandersetzte und

schlüssig darlegte, weshalb sich diese nicht bestätigen liessen. So fand Dr.

med. D____ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine Hinweise und

objektivierbare Befunde für den Bestand einer (mittelgradigen oder schweren) depressiven

Störung. Anlässlich der Untersuchung konnte weder ein Leidensdruck noch eine verminderte

Antriebsfähigkeit festgestellt werden. So stehe der Beschwerdeführer morgens

regelmässig auf, führe den Haushalt selbständig, gehe einigen Aktivitäten und

Interessen nach und unternehme täglich stundenlange Spaziergänge. Trotz

fehlenden Zukunftsperspektiven distanziere er sich von einem Lebensverleider

oder von Suizidgedanken. Ebenfalls nicht bestätigen werden konnte eine Panikstörung.

Nach Einschätzung des Gutachters könne bei den vom Beschwerdeführer

geschilderten ein- bis zweimal jährlichen Attacken nicht von eigentlichen

Panikattacken gesprochen werden, da der Beschwerdeführer sich in Situationen, in

denen er sich unwohl fühle, innert weniger Minuten selbst beruhigen könne und

hierzu auch keine Medikamente benötige. Hinweise für eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung lagen gemäss den gutachterlichen Ausführungen ebenfalls

keine vor. So führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen

der Untersuchung kaum von somatischen Beschwerden berichtet und bloss auf

Nachfrage hin gelegentliche Nackenbeschwerden vorgebracht. Bestätigt werden

konnte grundsätzlich das Vorliegen einer sozialen Phobie. Hinsichtlich des

Schweregrades führte der Gutachter allerdings nachvollziehbar und unter

Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Arbeit im

Verkauf, Bewegung im öffentlichen Raum, eingeschränkte Nutzung des öffentlichen

Verkehrs) aus, weshalb diese nicht schwer wiege. Anzuführen ist, dass sich auch

aus den übrigen Akten, insbesondere aus der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 68) (vgl.

insbesondere Bericht des Pneumologen Dr. med. K____ [IV-Akte 45], Bericht des

Chiropraktikers Dr. med. L____ [IV-Akte 46], Bericht des Infektiologe Dr. med. J____

[IV-Akte 48] sowie Bericht des vormals behandelnden Psychiaters Dr. med. M____ [IV-Akte

91]) keine Hinweise entnehmen lassen, welche an der Beweiskraft der

psychiatrischen Expertise Zweifel schüren würden.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine mangelhafte

Prüfung der Standardindikatoren.

4.5.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer psychischen

Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Das Wesen

des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Katalogs von

Standard­indikatoren, das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen)

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil 8C_423/2019 vom

7.

Februar 2020 E. 3.2.1). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat

das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom

Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische

Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit

«Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 26.

September 2019 an das ABI, IV-Akte 58, S. 4 ff.).

4.5.3

Dr. med. D____ setzt sich

in seinem Fachgutachten vom 19. November 2019 mit den Standardindikatoren in

Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom

9.

September 2015 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) auseinander. So

äussert er sich zum Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 62,

S. 34 f.), zum sozialen Kontext (IV-Akte 62, S. 32), stellt Diagnosen (IV-Akte

62, S. 34), befasst sich mit der Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 62, S.

32, 34 und 37), prüft die Konsistenz (IV-Akte 62, S. 35 f.) und schliesslich

die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 34, 36 f.). Wie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung klarstellt, muss die Handhabung des Katalogs stets den Umständen

des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine «abhakbare

Checkliste» (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1.1). In Würdigung dieser

Rechtsprechung ist den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend

genüge getan.

4.6

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

gemäss beweiskräftigen polydisziplinärem C____-Gutachten zu 100 % arbeitsfähig

Dispositiv

ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach mit Verfügung vom 2. März 2021 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. März 2021 zu schützen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art.

69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie

zu Lasten des Staates.

5.3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren

bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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