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Entscheid

IV.2021.6

Nichteintreten auf Neuanmeldung zum Leistungsbezug.

11. Mai 2021Deutsch15 min

16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. Austrittsbericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.6

Verfügung vom 23. Dezember 2020

Nichteintreten auf Neuanmeldung

zum Leistungsbezug.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Am 12. März 2009 hatte sich die Beschwerdeführerin

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) angemeldet (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte u.a.

medizinische Unterlagen behandelnder Ärzte zur Berichterstattung eingeholt

(vgl. insb. den Bericht von B____ vom 23. März 2009 [IV-Akte 8 S. 3 ff.] und

den Bericht von C____ vom 2. Mai 2009 [IV-Akte 13]). Sie hatte sodann der D____

(D____) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin

erteilt (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich

hatte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. den

Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 hatte

die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch abgewiesen (vgl. IV-Akte 40).

b) Im Dezember 2014 war ein Mammakarzinom links

diagnostiziert worden (vgl. Bericht des E____spitals [...], Gynäkologie und

Gynäkologische Onkologie, über die Operation vom 29. Januar 2015, IV-Akte 57 S.

16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. Austrittsbericht

des E____spitals vom 4. Dezember 2015 IV-Akte 57 S. 5 ff.).

Erneut hatte sich die Versicherte am 14. Dezember 2015 zum

Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin hatte in

der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte (Berichte des E____spitals [...]

vom 16. Februar 2016 [IV-Akte 56] und vom 25. September 2018 [IV-Akte 96];

Berichte F____ vom 15. Februar 2016 [IV-Akte 57, S. 1 ff.] und vom 31. August

2018 [IV-Akte 98]) eingeholt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119)

hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine bis Ende Januar 2018

befristete halbe Invalidenrente ab Juni 2016 zugesprochen.

Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde

(IV-Akte 123 S. 2 ff.) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben

(Verfahren IV 2019 119). Mit Urteil vom 6. November 2019 (IV-Akte 131 S. 2 ff.,

Versand des Urteils am 28. November 2019, vgl. IV-Akte 131 S. 1) hatte das

Gericht die Beschwerde abgewiesen.

c) Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin

ein drittes Mal zum Leistungsbezug (IV-Akte 133). Sie machte eine

«Verschlechterung physisch und psychisch» geltend. Die Beschwerdegegnerin

setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 135)

Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung

des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu

machen. Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die

Beschwerdegegnerin an, es werde auf das neue Leistungsbegehren nicht

eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. September 2020 Einwand

(IV-Akte 139, ergänzende Eingabe vom 2. Dezember 2020, IV-Akte 147). Am 30.

November 2020 ging bei der Beschwerdeführerin ein Schreiben des E____spitals [...],

Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, vom 26. November 2020 ein

(IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD (sig. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin

[D], Zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM) am 9. Dezember 2020 Stellung

(IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 152).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. Januar 2021 beantragt die

Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2020 sowie die

Zusprache einer ganzen Invalidenrente.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5. März 2021 reicht die

Beschwerdeführerin einen Bericht des E____spitals [...] vom 2. März 2021 ein.

Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Duplik vom 24. März 2021 Stellung. Die

Parteien halten an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 11. Mai 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die

Beschwerde wurde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung

der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG]) erhoben.

Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter Erw. 1.2. ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Anzufügen ist, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig

die Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neueste

Leistungsgesuch der Versicherten nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerde

auch ein Leistungsbegehren enthält, ist darauf nicht einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 beschloss die

Beschwerdegegnerin, nicht auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni

2020.

einzutreten. Sie macht dabei geltend, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis

einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft erbracht.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die

Anmeldung vom 11. Juni 2020 eingetreten ist.

3.

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt

ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der

Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2.

April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen,

vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest

die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E.

4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die

versicherte Person noch nicht (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.

Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit

Hinweisen).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst

verpflichtet, zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum

zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche

Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts

glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen

Prüfung des Anspruchs.

4.

4.1

Vorliegend wurde die in der angeführten Praxis erwähnte umfassende

materielle Prüfung nach der erneuten Anmeldung der Versicherten vom 14.

Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 52) eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre

Abklärungen mit Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119)

abgeschlossen. Sie hatte der Beschwerdeführerin eine bis Ende Januar 2018

befristete halbe Invalidenrente ab Juni 2016 zugesprochen. Der

Renteneinstellung ab Februar 2018 hatte die Beschwerdegegnerin einen

Invaliditätsgrad von 38% aufgrund einer Berechnung nach der gemischten

Bemessungsmethode (Anteil Erwerb und Haushaltsführung je 50%) zugrundegelegt.

In medizinischer Hinsicht ging sie für den erwerblichen Teil von einer

Arbeitsfähigkeit von 25% in alternativen Tätigkeiten aus (IV-Akte 119 S. 7). Hiergegen

hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2019 119). Mit

Urteil vom 6. November 2019 (IV-Akte 131 S. 2 ff., Versand des Urteils am 28.

November 2019, vgl. IV-Akte 131 S. 1) hatte das Gericht die Beschwerde

abgewiesen.

Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 11. Juni 2020

(IV-Akte 133), somit ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2019 bzw.

knapp 7 Monate nach Zustellung des diese bestätigenden Urteils des

Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2020.

Damit steht fest, dass die letzte umfassende materielle Prüfung

des materiellen Anspruchs zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung nur kurze Zeit

zurücklag. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

somit an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen stellen durfte.

4.2

4.2.1

Während des Vorbescheidverfahrens hat das E____spital [...],

Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, der Beschwerdegegnerin auf

Veranlassung der Versicherten einen Bericht vom 26. November 2020 eingereicht

(IV-Akte 145, sig. H____, Leitender Arzt). Einleitend hält der Bericht fest,

die Versicherte stehe in der Nachsorge seit der Erstdiagnose eines

Mammakarzinoms im Jahre 2014. Dieser Bericht führt zur aktuellen Situation aus,

die Versicherte beschreibe eindeutige Symptome eines tumor- bzw.

therapieassoziierten Fatigue-Syndroms. Abends müsse sie früh zu Bett. Sie

brauche am Tag immer wieder Ruhepausen und Bettruhe. Weiter schildere sie, sie

sei unkonzentriert. Seit der Erstdiagnose plagten die Versicherte starke Ängste

vor einem Rückfall und vor den Nebenwirkungen der Therapie. Infolge der

Chemotherapie bestünden weiterhin Symptome der Polyneuropathie. Dadurch sei die

Versicherte eingeschränkt. Sie gebe Gelenk- und Knochenschmerzen an, die

infolge der antihormonellen Therapie aufträten. Dadurch bestehe eine

zusätzliche Einschränkung im Alltag. Wegen eines Carpaltunnelsyndroms sei sie

bereits in handchirurgischer Betreuung. Die Symptomatik habe für die

Versicherte «in den letzten Monaten deutlich an Dynamik zugenommen».

Mutmasslich hätten der verlängerte Östrogenentzug sowie eine gewisse

Angststörung und Depression zu einer insgesamt kontinuierlichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit

in den letzten Monaten geführt. Der berichtende Arzt des E____spitals [...] hält

abschliessend fest, er würde eine maximale Arbeitsfähigkeit von 25% «empfehlen».

4.2.2

Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6.

November 2019 hat die Beurteilungen des RAD zu der nun auch im Bericht des E____spitals

[...] vom 26. November 2020 angesprochenen Situation geprüft (IV-Akte 131 S. 8

ff., Erw. 4.2.1. ff.)

Es verwies darauf, der RAD habe mit Stellungnahme vom 17. Juli

2018.

(IV-Akte 91) festgehalten, es sei davon auszugehen, dass nach der Diagnose

eines Mammakarzinoms Anfang 2015 ein veränderter Gesundheitszustand mit

zunächst voller Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im bisherigen Verlauf seien

diverse operative Eingriffe und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden.

Unter anderem sei – laut I____ - ab November 2017 bei J____ eine

psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeiten ab Anfang

2015.

seien primär aufgrund der Tumorerkrankung und deren Folgen attestiert

worden. Zumindest bis Ende 2017/Anfang 2018 könne empfohlen werden, den

attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu folgen (vgl. S. 5

der Stellungnahme). In der Stellungnahme vom 9. November 2018 (IV-Akte 100)

habe der RAD ab August 2018 eine Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als

Hauswartin attestiert. Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe

nicht. Er empfehle, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahre 2015

bis zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf

die Arbeitsunfähigkeits­bescheini­gun­gen der behandelnden Ärzte abzustellen

und diese auch für alle angepassten Verweisungstätigkeiten zu übernehmen.

Jedenfalls ab August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit

sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer

angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der

Stellungnahme).

Das Sozialversicherungsgericht (IV-Akte 131 S. 9 Erw. 4.3.1.)

hat diese «wohlwollende» Einschätzung des RAD geschützt. Das Gericht verwies

zudem auf den vom E____spital [...] im Anschluss an eine Kontrolle vom 27.

Februar 2018 erstatteten Bericht, wonach die Versicherte wieder zu 25% arbeite,

so wie vor der Diagnose (vgl. IV-Akte 88, S. 2 f.).

4.2.3

Aufgrund der Gegenüberstellung der gemäss den

Erwägungen des Gerichts erörterten gesundheitlichen Situation mit der im

Bericht des E____spitals vom 26. November 2020 beschriebenen lässt sich keine

erhebliche Veränderung der Verhältnisse ableiten. Der Bericht bejaht zwar eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund von Schilderungen der

Versicherten. Nach wie vor attestierte auch das E____spital in seinem Bericht

vom 26. November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 25%. Damit ist eine

rentenrelevante Veränderung nicht glaubhaft gemacht.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die im Bericht des E____spitals

[...] vom 26. November 2020 beschriebene psychische Symptomatik in vor der

Verfügung vom 12. Juni 2019 ergangenen Arztberichten mehrfach festgehalten

wurde. Im Bericht von F____ vom 29. November 2017 (IV-Akte 84) findet sich die

Schilderung (IV-Akte 84 S. 4 Ziff. 1.7), die Versicherte sei rascher ermüdbar.

Die Depressionen hätten sich z.T. aufgrund der Krebserkrankung und deren

Verarbeitung und auch aufgrund der antihormonellen Behandlung verschlechtert,

sodass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptome eingeschränkt sei.

Es bestünden auch multiple Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates,

insbesondere Rücken/Nacken, rechter Arm.

Da der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23.

Dezember 2020 keine weiteren Dokumente vorlagen, mittels welcher die Beschwerdeführerin

eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne der eingangs dargestellten

Grundsätze (Erw. 3) glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen.

Hinzuweisen ist insbesondere nochmals darauf, dass der

Untersuchungsgrundsatz bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person

noch nicht greift (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 30-31 N 123). Die Beschwerdegegnerin war somit nicht gehalten,

nach weiteren Hinweisen bezüglich der behaupteten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu forschen.

Erfolgt eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, so legen die Gerichte ihrer

beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der

Verwaltung bot (BGE 130 V. 64, 69 E. 5.2.5). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2020

(IV-Akte 136) in Einklang mit dieser Praxis Frist zur Einreichung von

Unterlagen zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gesetzt und sie hat auf die Folgen der Nichteinhaltung

dieser Frist hingewiesen. Sie durfte sich somit auf die ihr zum Zeitpunkt der

Verfügung präsentierten und vorliegend erörterten Unterlagen abstützen und auf

die Neuanmeldung nicht eintreten. Aus dem gleichen Grund kann im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die in der Beschwerde geltend gemachte Änderung des

erwerblichen Anteils zu Lasten des Anteils Haushaltsführung nicht

berücksichtigt werden. Hierzu hat die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 nichts ausgeführt.

Die Beschwerde ist folglich, soweit sie sich gegen das

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 11. Juni 2020

richtet, abzuweisen.

5.

Mit der Replik reicht die Versicherte einen weiteren Bericht

des E____spitals, Gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik, vom 2. März

2021.

(sig. K____, Psychotherapeutin, sowie L____. Leitende Psychologin) ein.

Einleitend hält der Bericht fest, die Zuweisung sei am 29. Dezember 2020, somit

nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erfolgt. Im Abschnitt

Beurteilung hält der Bericht fest, verglichen mit früheren Feststellungen, wie

sie beispielsweise im Bericht vom 11. November 2016, im Bericht der M____ vom

13.

September oder im Bericht von N____ vom 2. September 2020 beschrieben worden

und in welchen die depressive Symptomatik sowie die Schmerzproblematik

prominent gewesen seien, stehe aufgrund der aktuellen Untersuchung «eindeutig»

eine krebs-assoziierte Fatigue im Vordergrund des Beschwerdebildes. Die

Patientin beschreibe eindrücklich den Zustand des Wollens aber nicht Könnens,

einer für sie abnormen Mattigkeit und Müdigkeit und einer verkürzten

Zeitspanne, die ihr für die Aktivitäten des täglichen Lebens zur Verfügung

stehen. Ebenfalls leide sie unter kognitiven Einbussen bei alltäglichen

Abläufen, die als exekutive Dysfunktion in Erscheinung träten. Diese

Problematik wird als in den letzten Monaten zunehmend beschrieben.

Neu für die Untersucherinnen berichte die Versicherte von einem

Restless Legs Syndrom, dass allerdings vorbestehend sein müsse und also

höchstens als zusätzlicher jedoch nicht ursächlicher Belastungsfaktor gewertet

werden müsse.

Mit der Duplik reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme

des RAD vom 23. März 2021 (sig. G____) zu diesem neuen Bericht vom 2. März 2021

ein. Der RAD hält abschliessend fest, eine allfällige IV-relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Verfügung vom 23. Dezember

2020.

könne im Hinblick auf die medizinische Behandlung ab Ende 2020 durch das E____spital

[...], Gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik «nicht sicher

ausgeschlossen werden». Der RAD empfiehlt, es sei im Sinne einer Neuanmeldung

eine erneute Grundabklärung durchzuführen.

Gestützt darauf hält die Beschwerdegegnerin in der Duplik fest,

der Bericht vom 2. März 2021 könne als Neuanmeldung entgegengenommen werden;

die Beschwerdegegnerin werde weitere medizinische Abklärungen vornehmen.

Bei dieser Erklärung ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Beschwerdegegnerin wird bei der

Bereitschaft behaftet, den Bericht des E____spitals [...] vom 2. März 2021 als

Neuanmeldung entgegenzunehmen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: