IV.2021.6
Nichteintreten auf Neuanmeldung zum Leistungsbezug.
11. Mai 2021Deutsch15 min
16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. Austrittsbericht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.6
Verfügung vom 23. Dezember 2020
Nichteintreten auf Neuanmeldung
zum Leistungsbezug.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Am 12. März 2009 hatte sich die Beschwerdeführerin
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte u.a.
medizinische Unterlagen behandelnder Ärzte zur Berichterstattung eingeholt
(vgl. insb. den Bericht von B____ vom 23. März 2009 [IV-Akte 8 S. 3 ff.] und
den Bericht von C____ vom 2. Mai 2009 [IV-Akte 13]). Sie hatte sodann der D____
(D____) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
erteilt (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich
hatte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. den
Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 hatte
die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch abgewiesen (vgl. IV-Akte 40).
b) Im Dezember 2014 war ein Mammakarzinom links
diagnostiziert worden (vgl. Bericht des E____spitals [...], Gynäkologie und
Gynäkologische Onkologie, über die Operation vom 29. Januar 2015, IV-Akte 57 S.
16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. Austrittsbericht
des E____spitals vom 4. Dezember 2015 IV-Akte 57 S. 5 ff.).
Erneut hatte sich die Versicherte am 14. Dezember 2015 zum
Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin hatte in
der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte (Berichte des E____spitals [...]
vom 16. Februar 2016 [IV-Akte 56] und vom 25. September 2018 [IV-Akte 96];
Berichte F____ vom 15. Februar 2016 [IV-Akte 57, S. 1 ff.] und vom 31. August
2018 [IV-Akte 98]) eingeholt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119)
hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine bis Ende Januar 2018
befristete halbe Invalidenrente ab Juni 2016 zugesprochen.
Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde
(IV-Akte 123 S. 2 ff.) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben
(Verfahren IV 2019 119). Mit Urteil vom 6. November 2019 (IV-Akte 131 S. 2 ff.,
Versand des Urteils am 28. November 2019, vgl. IV-Akte 131 S. 1) hatte das
Gericht die Beschwerde abgewiesen.
c) Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin
ein drittes Mal zum Leistungsbezug (IV-Akte 133). Sie machte eine
«Verschlechterung physisch und psychisch» geltend. Die Beschwerdegegnerin
setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 135)
Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung
des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu
machen. Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die
Beschwerdegegnerin an, es werde auf das neue Leistungsbegehren nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. September 2020 Einwand
(IV-Akte 139, ergänzende Eingabe vom 2. Dezember 2020, IV-Akte 147). Am 30.
November 2020 ging bei der Beschwerdeführerin ein Schreiben des E____spitals [...],
Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, vom 26. November 2020 ein
(IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD (sig. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin
[D], Zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM) am 9. Dezember 2020 Stellung
(IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 152).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Januar 2021 beantragt die
Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2020 sowie die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. März 2021 reicht die
Beschwerdeführerin einen Bericht des E____spitals [...] vom 2. März 2021 ein.
Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Duplik vom 24. März 2021 Stellung. Die
Parteien halten an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 11. Mai 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung
der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG]) erhoben.
Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter Erw. 1.2. ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Anzufügen ist, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig
die Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neueste
Leistungsgesuch der Versicherten nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerde
auch ein Leistungsbegehren enthält, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 beschloss die
Beschwerdegegnerin, nicht auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni
2020.
einzutreten. Sie macht dabei geltend, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis
einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft erbracht.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die
Anmeldung vom 11. Juni 2020 eingetreten ist.
3.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt
ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der
Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2.
April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen,
vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest
die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E.
4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die
versicherte Person noch nicht (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.
Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit
Hinweisen).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst
verpflichtet, zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum
zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche
Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts
glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen
Prüfung des Anspruchs.
4.
4.1
Vorliegend wurde die in der angeführten Praxis erwähnte umfassende
materielle Prüfung nach der erneuten Anmeldung der Versicherten vom 14.
Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 52) eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre
Abklärungen mit Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119)
abgeschlossen. Sie hatte der Beschwerdeführerin eine bis Ende Januar 2018
befristete halbe Invalidenrente ab Juni 2016 zugesprochen. Der
Renteneinstellung ab Februar 2018 hatte die Beschwerdegegnerin einen
Invaliditätsgrad von 38% aufgrund einer Berechnung nach der gemischten
Bemessungsmethode (Anteil Erwerb und Haushaltsführung je 50%) zugrundegelegt.
In medizinischer Hinsicht ging sie für den erwerblichen Teil von einer
Arbeitsfähigkeit von 25% in alternativen Tätigkeiten aus (IV-Akte 119 S. 7). Hiergegen
hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2019 119). Mit
Urteil vom 6. November 2019 (IV-Akte 131 S. 2 ff., Versand des Urteils am 28.
November 2019, vgl. IV-Akte 131 S. 1) hatte das Gericht die Beschwerde
abgewiesen.
Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 11. Juni 2020
(IV-Akte 133), somit ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2019 bzw.
knapp 7 Monate nach Zustellung des diese bestätigenden Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2020.
Damit steht fest, dass die letzte umfassende materielle Prüfung
des materiellen Anspruchs zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung nur kurze Zeit
zurücklag. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
somit an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen stellen durfte.
4.2
4.2.1
Während des Vorbescheidverfahrens hat das E____spital [...],
Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, der Beschwerdegegnerin auf
Veranlassung der Versicherten einen Bericht vom 26. November 2020 eingereicht
(IV-Akte 145, sig. H____, Leitender Arzt). Einleitend hält der Bericht fest,
die Versicherte stehe in der Nachsorge seit der Erstdiagnose eines
Mammakarzinoms im Jahre 2014. Dieser Bericht führt zur aktuellen Situation aus,
die Versicherte beschreibe eindeutige Symptome eines tumor- bzw.
therapieassoziierten Fatigue-Syndroms. Abends müsse sie früh zu Bett. Sie
brauche am Tag immer wieder Ruhepausen und Bettruhe. Weiter schildere sie, sie
sei unkonzentriert. Seit der Erstdiagnose plagten die Versicherte starke Ängste
vor einem Rückfall und vor den Nebenwirkungen der Therapie. Infolge der
Chemotherapie bestünden weiterhin Symptome der Polyneuropathie. Dadurch sei die
Versicherte eingeschränkt. Sie gebe Gelenk- und Knochenschmerzen an, die
infolge der antihormonellen Therapie aufträten. Dadurch bestehe eine
zusätzliche Einschränkung im Alltag. Wegen eines Carpaltunnelsyndroms sei sie
bereits in handchirurgischer Betreuung. Die Symptomatik habe für die
Versicherte «in den letzten Monaten deutlich an Dynamik zugenommen».
Mutmasslich hätten der verlängerte Östrogenentzug sowie eine gewisse
Angststörung und Depression zu einer insgesamt kontinuierlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit
in den letzten Monaten geführt. Der berichtende Arzt des E____spitals [...] hält
abschliessend fest, er würde eine maximale Arbeitsfähigkeit von 25% «empfehlen».
4.2.2
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6.
November 2019 hat die Beurteilungen des RAD zu der nun auch im Bericht des E____spitals
[...] vom 26. November 2020 angesprochenen Situation geprüft (IV-Akte 131 S. 8
ff., Erw. 4.2.1. ff.)
Es verwies darauf, der RAD habe mit Stellungnahme vom 17. Juli
2018.
(IV-Akte 91) festgehalten, es sei davon auszugehen, dass nach der Diagnose
eines Mammakarzinoms Anfang 2015 ein veränderter Gesundheitszustand mit
zunächst voller Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im bisherigen Verlauf seien
diverse operative Eingriffe und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden.
Unter anderem sei – laut I____ - ab November 2017 bei J____ eine
psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeiten ab Anfang
2015.
seien primär aufgrund der Tumorerkrankung und deren Folgen attestiert
worden. Zumindest bis Ende 2017/Anfang 2018 könne empfohlen werden, den
attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu folgen (vgl. S. 5
der Stellungnahme). In der Stellungnahme vom 9. November 2018 (IV-Akte 100)
habe der RAD ab August 2018 eine Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als
Hauswartin attestiert. Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe
nicht. Er empfehle, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahre 2015
bis zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abzustellen
und diese auch für alle angepassten Verweisungstätigkeiten zu übernehmen.
Jedenfalls ab August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer
angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der
Stellungnahme).
Das Sozialversicherungsgericht (IV-Akte 131 S. 9 Erw. 4.3.1.)
hat diese «wohlwollende» Einschätzung des RAD geschützt. Das Gericht verwies
zudem auf den vom E____spital [...] im Anschluss an eine Kontrolle vom 27.
Februar 2018 erstatteten Bericht, wonach die Versicherte wieder zu 25% arbeite,
so wie vor der Diagnose (vgl. IV-Akte 88, S. 2 f.).
4.2.3
Aufgrund der Gegenüberstellung der gemäss den
Erwägungen des Gerichts erörterten gesundheitlichen Situation mit der im
Bericht des E____spitals vom 26. November 2020 beschriebenen lässt sich keine
erhebliche Veränderung der Verhältnisse ableiten. Der Bericht bejaht zwar eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund von Schilderungen der
Versicherten. Nach wie vor attestierte auch das E____spital in seinem Bericht
vom 26. November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 25%. Damit ist eine
rentenrelevante Veränderung nicht glaubhaft gemacht.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die im Bericht des E____spitals
[...] vom 26. November 2020 beschriebene psychische Symptomatik in vor der
Verfügung vom 12. Juni 2019 ergangenen Arztberichten mehrfach festgehalten
wurde. Im Bericht von F____ vom 29. November 2017 (IV-Akte 84) findet sich die
Schilderung (IV-Akte 84 S. 4 Ziff. 1.7), die Versicherte sei rascher ermüdbar.
Die Depressionen hätten sich z.T. aufgrund der Krebserkrankung und deren
Verarbeitung und auch aufgrund der antihormonellen Behandlung verschlechtert,
sodass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptome eingeschränkt sei.
Es bestünden auch multiple Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates,
insbesondere Rücken/Nacken, rechter Arm.
Da der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23.
Dezember 2020 keine weiteren Dokumente vorlagen, mittels welcher die Beschwerdeführerin
eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne der eingangs dargestellten
Grundsätze (Erw. 3) glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen.
Hinzuweisen ist insbesondere nochmals darauf, dass der
Untersuchungsgrundsatz bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person
noch nicht greift (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 30-31 N 123). Die Beschwerdegegnerin war somit nicht gehalten,
nach weiteren Hinweisen bezüglich der behaupteten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu forschen.
Erfolgt eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, so legen die Gerichte ihrer
beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (BGE 130 V. 64, 69 E. 5.2.5). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2020
(IV-Akte 136) in Einklang mit dieser Praxis Frist zur Einreichung von
Unterlagen zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gesetzt und sie hat auf die Folgen der Nichteinhaltung
dieser Frist hingewiesen. Sie durfte sich somit auf die ihr zum Zeitpunkt der
Verfügung präsentierten und vorliegend erörterten Unterlagen abstützen und auf
die Neuanmeldung nicht eintreten. Aus dem gleichen Grund kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die in der Beschwerde geltend gemachte Änderung des
erwerblichen Anteils zu Lasten des Anteils Haushaltsführung nicht
berücksichtigt werden. Hierzu hat die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 nichts ausgeführt.
Die Beschwerde ist folglich, soweit sie sich gegen das
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 11. Juni 2020
richtet, abzuweisen.
5.
Mit der Replik reicht die Versicherte einen weiteren Bericht
des E____spitals, Gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik, vom 2. März
2021.
(sig. K____, Psychotherapeutin, sowie L____. Leitende Psychologin) ein.
Einleitend hält der Bericht fest, die Zuweisung sei am 29. Dezember 2020, somit
nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erfolgt. Im Abschnitt
Beurteilung hält der Bericht fest, verglichen mit früheren Feststellungen, wie
sie beispielsweise im Bericht vom 11. November 2016, im Bericht der M____ vom
13.
September oder im Bericht von N____ vom 2. September 2020 beschrieben worden
und in welchen die depressive Symptomatik sowie die Schmerzproblematik
prominent gewesen seien, stehe aufgrund der aktuellen Untersuchung «eindeutig»
eine krebs-assoziierte Fatigue im Vordergrund des Beschwerdebildes. Die
Patientin beschreibe eindrücklich den Zustand des Wollens aber nicht Könnens,
einer für sie abnormen Mattigkeit und Müdigkeit und einer verkürzten
Zeitspanne, die ihr für die Aktivitäten des täglichen Lebens zur Verfügung
stehen. Ebenfalls leide sie unter kognitiven Einbussen bei alltäglichen
Abläufen, die als exekutive Dysfunktion in Erscheinung träten. Diese
Problematik wird als in den letzten Monaten zunehmend beschrieben.
Neu für die Untersucherinnen berichte die Versicherte von einem
Restless Legs Syndrom, dass allerdings vorbestehend sein müsse und also
höchstens als zusätzlicher jedoch nicht ursächlicher Belastungsfaktor gewertet
werden müsse.
Mit der Duplik reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme
des RAD vom 23. März 2021 (sig. G____) zu diesem neuen Bericht vom 2. März 2021
ein. Der RAD hält abschliessend fest, eine allfällige IV-relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Verfügung vom 23. Dezember
2020.
könne im Hinblick auf die medizinische Behandlung ab Ende 2020 durch das E____spital
[...], Gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik «nicht sicher
ausgeschlossen werden». Der RAD empfiehlt, es sei im Sinne einer Neuanmeldung
eine erneute Grundabklärung durchzuführen.
Gestützt darauf hält die Beschwerdegegnerin in der Duplik fest,
der Bericht vom 2. März 2021 könne als Neuanmeldung entgegengenommen werden;
die Beschwerdegegnerin werde weitere medizinische Abklärungen vornehmen.
Bei dieser Erklärung ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdegegnerin wird bei der
Bereitschaft behaftet, den Bericht des E____spitals [...] vom 2. März 2021 als
Neuanmeldung entgegenzunehmen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: