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Entscheid

IV.2021.60

IVG Beweistauglichkeit eines Gutachtens; gemischte Methode, Aufteilung von Haushalt und Erwerb

20. Oktober 2021Deutsch36 min

Basierend auf ihren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic.

iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw L.

Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.60

Verfügung vom 2. März 2021

Beweistauglichkeit eines

Gutachtens; gemischte Methode, Aufteilung von Haushalt und Erwerb

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1966 in der […] geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei

Kindern (geb. 1992, 1995 und 1997). Im August 2002 kam sie zusammen mit ihren

Kindern in die Schweiz um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben (vgl. Anmeldung

für Erwachsene vom 2. März 2016, Akte 2 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV]). Ab Dezember 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin

während zehn Stunden pro Woche als Büroreinigerin für die C____ (Fragebogen für

Arbeitgebende vom 8. Juli 2016, IV-Akte 21). Ab März 2014 wurde die

Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten wiederholt wegen Krankheit

arbeitsunfähig geschrieben (vgl. div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

IV-Akte 5, S. 20 ff. bzw. besser IV-Akte 19 und IV-Akte 30,

S. 5ff., sowie Bericht von Dr. med. D____, FMH Innere Medizin,

PSY/FMH Delegierte Psychotherapie, IV-Akte 5, S. 16).

b)

Am 2. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin

führte daraufhin verschiedene Abklärungen durch. Insbesondere fand am

10. April 2017 eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom

11. April 2017, IV-Akte 32). Ausserdem veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung von

Kardiologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Rheumatologie. Der Auftrag wurde

über SuisseMED@P an die E____ (nachfolgend: MEDAS E____) vergeben (vgl. E-Mail

vom 4. April 2019, IV-Akte 69). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in der

bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

sei. Retrospektiv verwiesen sie auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte

(polydisziplinäres Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78,

S. 14 f.). Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 13 %

erachteten die Gutachter aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar

(IV-Akte 78, S. 16). Am 5. Dezember 2019 nahm die MEDAS E____

ergänzend zum Gutachten Stellung (IV-Akte 85). In der Folge legte pract.

med. F____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt fest (Bericht vom

13. Dezember 2019, IV-Akte 86).

c)

Basierend auf ihren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 87) mit, dass sie ihr keine

Invalidenrente auszurichten gedenke. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

5. März 2020 Einwand erheben (Schreiben der Rechtsschutzversicherung, IV-Akte 88).

Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin, nahm die MEDAS E____ am

4. Januar 2021 erneut ergänzend Stellung zum Gutachten (IV-Akte 108). Mit

Schreiben vom 23. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem

zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das

Gutachten zu (IV-Akte 114). Am 2. März 2021 erliess sie eine Verfügung,

mit welcher sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

eine Invalidenrente hat (IV-Akte 115).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragt die Beschwerdeführerin

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, die Verfügung vom 2. März

2021.

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2016 eine ganze und ab

dem 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Leistungen

seien ab 1. September 2018 mit 5 % Zins p.a. zu verzinsen.

Eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten unter

Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie und Kardiologie

einzuholen, wobei zur Objektivierung der entzündlichen Problematik

gegebenenfalls eine Ganzkörperknochenszintigraphie durchzuführen sei. Danach

sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten der

Krankenversicherung beizuziehen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. August 2021 und Duplik vom 10. September

2021.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der Gutachter

der MEDAS E____ sowie zwei Berichte der Haushaltabklärung vom 11. April

2018.

und vom 27. Mai 2020 (IV-Akten 32 und 98). Ausgehend von der

Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 24 % erwerbs-

und zu 76 % im Haushalt tätig, schliesst sie auf einen nicht

rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 %.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten der MEDAS E____

sei nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf

abgestellt habe. Es sei daher ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten

notwendig. Auch der Bericht der Haushaltsabklärung vom 11. April 2018

(IV-Akte 32) erfülle die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht.

Die Einschränkung im Haushalt sei höher als von der Abklärungsperson

angenommen. Auch diesbezüglich sei eine weitere, gerichtliche Abklärung

erforderlich. Überdies sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 75 % erwerbstätig gewesen wäre und sich zu 25 % im

Haushalt betätigt hätte.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September

2016.

einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Insbesondere ist

strittig, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom

11.

August 2019 abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin die

Aufteilung von Haushalt und Erwerb korrekt vorgenommen hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Die Gutachter der MEDAS E____ stellten in ihrem polydisziplinären

Gutachten vom 11. August 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten

sie die Folgenden (vgl. IV-Akte 78, S. 11):

-

Aktenkundige

nicht-alkoholische Fettleberhepatitis (ICD-10 K75.8)

-

Adipositas (BMI

32.5

kg/m2; ICD-10 E66.9)

-

Nikotinkonsum

(ICD-10 F17.1)

-

Hypertensive

Herzerkrankung (ICD-10 I11.9) bei arterieller Hypertonie (ICD.10 I10)

-

Aktenkundige

"Glukoseintoleranz" (ICD-10 E11.9)

-

Aktenkundige

latente Tuberkulose (positiver TB-Quantiferontest)

-

Aktenkundige

chronische asthmoide Bronchitis (ICD-10 J44.9)

-

Leichte

degenerative Veränderungen in verschiedenen Gelenken ohne funktionelle

Einschränkung

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen alle Gutachter zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit, als

auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie erklärten, retrospektiv

sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde

und gestützt darauf gestellte Diagnosen und vorgenommene

Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Auf Grundlage der von ihnen im

Begutachtungszeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen

erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, in der Aktenzusammenfassung

erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar (IV-Akte 78,

S. 14 f.). Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 13 %

erachteten die Gutachter aus medizinischer Sicht ebenfalls als nicht

nachvollziehbar (IV-Akte 78, S. 16).

Auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärte der

kardiologische Gutachter Dr. med. G____, Facharzt FMH für

Kardiologie, Facharzt FMH für allgemeine Innere Medizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019

(IV-Akte 85), dass bei fehlenden Zeichen einer Herzinsuffizienz auf eine

Spiroergometrie verzichtet worden sei. Im Rahmen der Befragung der

Beschwerdeführerin hätten sich keine Hinweise ergeben, dass eine eventuell

vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die kardiale Problematik

zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin habe klar und deutlich gesagt, dass

sie mit dem Herzen keine Schwierigkeiten habe. Echokardiographisch hätten sich

wohl Hinweise auf eine Bluthochdruckproblematik ergeben, jedoch keine Zeichen

einer möglichen koronaren Herzerkrankung oder eines stattgehabten myokardialen

Geschehens. Im Wesentlichen dieselbe Erklärung wiederholte Prof. Dr. med.

H____, ärztlicher Leiter der MEDAS E____ in einer weiteren ergänzenden

Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-Akte 108). Im Weiteren nahm er dazu

Stellung, dass Dr. med. I____, J____ Klinik [...], in seinem Bericht vom

13.

Februar 2018 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin leide an einer

laborchemisch und radiologisch bestätigten rheumatoiden Arthritis

(IV-Akte 63, S. 11). Er erklärte, er gehe davon aus, dass Dr. I____

in seinem Bericht vom 13. Februar 2018 habe "NICHT" schreiben

wollen. Klinisch könnten die Gutachter überhaupt keine Auffälligkeiten

feststellen, lediglich eine fragliche Schwellung an zwei Fingergrundgelenken.

Sämtliche radiologischen Berichte gäben keinen fundierten Hinweis auf ein

rheumatisches Geschehen. Schliesslich erklärte der psychiatrische Gutachter Dr.

med. Dipl.-Psych. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf eine

entsprechende Rückfrage hin, die Verständigung anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung sei weitestgehend unter Einbezug der anwesenden Übersetzerin

erfolgt, dies ohne Probleme. Das psychiatrische Gutachten enthalte einen

redaktionellen Fehler. Der unter Ziff. 4.2. des psychiatrischen

Teilgutachtens enthaltene Satz sollte lauten: "Die sprachliche

Verständigung fand unter Mithilfe einer Übersetzungshilfe statt, dies ohne

Probleme" (Stellungnahme vom 4. Februar 2021, IV-Akte 112).

4.2

Nachdem die Gutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich ab dem

Begutachtungszeitpunkt beurteilt hatten, nahm die RAD-Ärztin pract. med. F____

in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 eine rückwirkende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit vor. Sie erklärte, in der angestammten Tätigkeit als

Reinigungsangestellte habe seit Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestanden, ab Juli 2019 (Gutachtenszeitpunkt) betrage die Arbeitsunfähigkeit

0.

%. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von

Mai 2017 bis Januar 2018 0 % arbeitsfähig (also 100 % arbeitsunfähig)

und von Februar 2018 bis Juni 2019 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab Juli 2019

(Gutachtenszeitpunkt) bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % (IV-Akte 86, S. 4).

4.3

Das Gutachten der MEDAS E____ vom 11. August 2019

(IV-Akte 78) sowie die unter E. 4.1. erwähnten ergänzenden

Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf

allseitigen Untersuchungen (zu einer kleinen Ausnahme vgl. E. 4.6.). Sie

wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden

werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen

psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde

durchgeführt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78,

S. 122 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4

Bevor sie auf ihre konkrete Kritik am Gutachten der MEDAS E____

eingeht, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass infolge des Urteils des

Bundesgerichts 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 schon geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens genügten, um ergänzende

Abklärungen notwendig zu machen. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil gälten

Gutachter nämlich als Beamte. Als Quasi-Beamte müssten sie behandelt werden wie

versicherungsinterne Fachpersonen, deren Berichte nicht dieselbe Beweiskraft

hätten, wie ein gerichtliches Gutachten.

Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil wurde von der

ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gefällt. Thema des

Urteils ist die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es trifft

zu, dass das Bundesgericht zum Schluss kam, dass insgesamt überzeugende

Argumente dafürsprächen, dass der Beschwerdeführer als Gutachter einer

Begutachtungsstelle, welche über SuisseMED@P Begutachtungen zugeteilt bekommt,

eine beamtenähnliche Funktion des Bundes innegehabt habe (vgl. E. 4.2. des

Urteils). Das Urteil ist bereits mehr als eineinhalb Jahre alt. Ein Urteil

einer sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, welches

aufgrund des aufgeführten Urteils zum Schluss käme, dass per Zufallsprinzip

vergebene polydisziplinäre Gutachten nicht mehr die bislang anerkannte

Beweiskraft hätten (sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen,

vgl. dazu E. 3.2.), findet sich nicht. Es ist schon daher nicht davon

auszugehen, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 1C_506/2019 vom

28.

Februar 2020 die Beweiskraft von versicherungsexternen Gutachten

schmälern wollte. Der Fokus des Urteils lag – wie dargelegt – nicht auf einer

sozialversicherungsrechtlichen Fragestellung. Es gibt keine Hinweise in diesem

Urteil, dass das Bundesgericht von seiner mittlerweile langjährigen Praxis im

Hinblick auf die Beweiskraft von Gutachten und insbesondere die Unabhängigkeit

von MEDAS bzw. deren Gutachter (vgl. dazu BGE 137 V 210, 226 f.

E. 1.3. mit diversen Hinweisen) abweichen wollte. Insbesondere wäre es

erstaunlich, wenn eine Dreierkammer einer öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts in einem kurzen Urteil eine langjährige Rechtsprechung der

beiden sozialversicherungsrechtlichen Kammern des Bundesgerichts ändern wollte.

Zumal namentlich der erwähnte BGE 137 V 210 ein sehr umfassendes Urteil zur

ganzen Thematik der Begutachtung in IV-Verfahren darstellt, von einer

Fünferkammer gefasst und publiziert wurde. Insgesamt vermag die Argumentation

der Beschwerdeführerin daher nicht zu überzeugen. Es ist weiterhin auf die

bisherige Rechtsprechung zur Beweiskraft von (versicherungsexternen) Gutachten

(vgl. E. 3.2.) abzustellen.

4.5

Im Weiteren übt die Beschwerdeführerin Kritik an den einzelnen

Teilgutachten. Sie weist darauf hin, dass die behandelnden Rheumatologen

Dr. L____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere

Medizin, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), und Dr. I____ gemäss

den Berichten ein unklares entzündliches Syndrom DD seronegative rheumatoide

Arthritis, DD Polymyalgia rheumatica, DD Lupus sowie eine beidseitige

Gonarthrose und ein Facettengelenksyndrom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt hätten. Der rheumatologische Gutachter habe fortbestehende

Beschwerden, jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Mit

den Beurteilungen der behandelnden Rheumatologen habe er sich nicht

auseinandergesetzt und habe seine Schlussfolgerungen nicht einlässlich

begründet. Dabei habe er selbst erwähnt, dass zur Klärung der angegebenen

entzündlichen Probleme eine Ganzkörperszintigraphie veranlasst werden könnte, habe

diese Möglichkeit aber gleich mit dem unsachgemässen Hinweis verworfen, es

werde dabei ohnehin nichts herauskommen. Er sei offensichtlich nicht gewillt

gewesen, die Sachlage vollumfänglich abzuklären. Der rheumatologische Gutachter

sei ferner zum Schluss gekommen, dass aufgrund der ständigen

Schmerzdemonstration eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Falls

eine psychiatrische Diagnose zu finden sei, sei diese wegweisend. Im

psychiatrischen Teilgutachten finde sich sodann die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

aufgrund der somatischen Problematik. Hinweise auf Aggravation oder Simulation

bzw. Dissimulation hätten gefehlt. Auch habe der Rheumatologe über eine

Explorandin berichtet, mit welcher die Unterhaltung in deutscher Sprache

unmöglich gewesen sei, der psychiatrische Gutachter habe dies jedoch absolut

konträr beurteilt.

Im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die

Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe eine somatische Ursache der

Schmerzen vermutet, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht habe

nachgewiesen werden können. Dem sei das Konsilium jedoch nicht nachgegangen.

Entweder aus psychiatrischer oder aus rheumatologischer Sicht sei das Gutachten

somit nicht schlüssig.

Soweit Prof. Dr. H____ in der ergänzenden Stellungnahme

vom 4. Januar 2021 (IV-Akte 108) erklärt habe, der Rheumatologe

Dr. I____ habe wohl schreiben wollen, es könne keine rheumatoide Arthritis

bestätigt werden, sei seine Annahme falsch. Obwohl es einfach gewesen wäre, die

Annahme zu überprüfen, habe er es unterlassen, eine fremdanamnestische Auskunft

einzuholen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das

kardiologische Teilgutachten geltend, dass dem Bericht des Kardiologen PD

Dr. M____, FMH Herzkrankheiten, eine Beeinträchtigung der

Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer Sicht bei der hier vorliegenden

Belastungsdispnoe bei chronischer Dysfunktion erst beurteilt werden könne, wenn

die Ergebnisse einer Spiroergometrie vorlägen. Gemäss den Dokumenten im

IV-Dossier habe eine solche Abklärung jedoch bisher nicht stattgefunden. Die

Argumentation in der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 112)

sei unvollständig, da die erwähnte Untersuchungsmethode auch bei weiteren als

den genannten medizinischen Problemen nützlich sei. Das kardiologische

Teilgutachten könne daher ebenfalls nicht als beweistauglich angesehen werden.

4.6

Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, so trifft

es zu, dass die behandelnden Rheumatologen insbesondere zunächst ein unklares

entzündliches Syndrom, DD seronegative rheumatoide Arthritis, DD Lupus

erythmatodes (vgl. Berichte von Dr. L____ vom 20. Juli 2015 und vom

15.

September 2015, IV-Akte 13, S. 15 und S. 19) bzw. eine

seronegative Arthritis diagnostiziert haben (vgl. z.B. Berichte von Dr. I____

vom 13. Februar 2018 und vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 63,

S. 9 ff.). Tatsächlich hielt Dr. I____ im Bericht vom

13.

Februar 2018 fest, die Beschwerdeführerin "scheint unter einer

symmetrischen Polyarthritis in Form einer seronegativen rheumatoiden Arthritis

zu leiden". Dies werde "klinisch, laborchemisch sowie radiologisch

bestätigt". Aufgrund der Formulierung erscheint entgegen der Darstellung

von Prof. Dr. med. H____ (vgl. Stellungnahme vom 4. Januar 2021,

IV-Akte 108), nicht wahrscheinlich, dass Dr. I____ eigentlich

schreiben wollte, dass keine seronegative rheumatoide Arthritis vorliege.

Jedoch war es nicht Prof. Dr. H____, der das rheumatologische Gutachten

verfasst hat, sondern Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädie und

Rheumatologie (vgl. Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78,

S. 5). Dieser legte in seinem Teilgutachten ausführlich dar, welche

Befunde er erhoben hat und weshalb er weder auf rheumatologischem, noch auf orthopädischem

Gebiet Einschränkungen feststellen konnte (vgl. rheumatologisches

Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 89 ff.). Dabei ging er auch

explizit auf die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer

rheumatoiden Arthritis ein und erklärte, das Labor sei unauffällig und die

multiplen Röntgenaufnahmen zeigten nur leichte degenerative Veränderungen,

welche nicht für die allgemeinen diffusen Beschwerden verantwortlich gemacht

werden könnten. Zudem wies er darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin

geklagten Ganzkörperschmerzen nicht zu einem rheumatischen Geschehen passten.

Seine Ausführungen sind detailliert und nachvollziehbar, sodass ebenfalls

nachvollziehbar ist, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung keine genügenden

Hinweise für eine rheumatoide Arthritis feststellen konnte. Die RAD-Ärztin

pract. med. F____ legte zudem in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021

dar, weshalb die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters

nachvollziehbar seien und darauf abgestellt werden könne (IV-Akte 113).

Ihre Ausführungen sind ebenfalls schlüssig. Im Übrigen sei festgehalten, dass

die rheumatologische Begutachtung am 10. Juli 2019 stattfand (vgl.

rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 76). Der letzte, sich

in den Akten befindliche Bericht von Dr. I____ stammt vom

14.

Dezember 2018 (IV-Akte 63, S. 9 f.) und datiert mehr

als ein halbes Jahr vor der Begutachtung. Für die Zeit vor der Begutachtung

haben sich die Gutachter nicht zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit

geäussert (vgl. Gutachten, IV-Akte 78, S. 15, sowie E. 4.1.).

Für diese Zeit ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf der Einschätzung der

RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 (vgl.

E. 4.2.) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Unter diesem

Aspekt, verbunden mit der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des

rheumatologischen Gutachters kann aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte

nicht geschlossen werden, dass die Beurteilung des rheumatologischen Gutachters

zum Zeitpunkt der Begutachtung falsch gewesen wäre.

Was im Weiteren die Frage betrifft, ob eine

Ganzkörperknochenszintigraphie hätte durchgeführt werden müssen, so liegt es gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte

bzw. Ärztinnen, zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den

Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (Urteil

9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009

vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Vorliegend erachtete es der Gutachter nicht

für notwendig. Angesichts seiner davor erfolgten umfangreichen Ausführungen

lässt sich aus der blossen Erwähnung der Möglichkeit dieser Untersuchung nicht

darauf schliessen, dass sie auch hätte durchgeführt werden müssen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angaben des

rheumatologischen und des psychiatrischen Gutachters bezüglich der

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin widersprächen sich, sei auf die

ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med.

Dipl.-Psych. K____ vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 112) hingewiesen.

Darin erklärte der Gutachter, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin

weitestgehend unter Einbezug der anwesenden Übersetzerin erfolgt sei. Dies sei

problemlos gewesen. Er gestand einen redaktionellen Fehler im Gutachten ein, wo

dies nicht so vermerkt worden war (vgl. E. 4.1.).

Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten zu führen.

4.7

Hinsichtlich der Kritik am psychiatrischen Teilgutachten hat der

psychiatrische Gutachter festgehalten, die Schmerzstörung habe ihren

Ausgangspunkt "von einer somatischen Problematik" genommen.

Psychosoziale Faktoren hätten dabei nicht die ursächliche Rolle für den Beginn

der Schmerzproblematik gespielt, sondern seien verantwortlich für die

Aufrechterhaltung der Störung. Solche Faktoren seien in diesem Fall z.B. die

Überforderung durch Mehrfachbelastung von Arbeit und Haushaltsführung. Das

Zeitkriterium sei längstens erreicht. Aus den vorliegenden Arztberichten sei

durchgehend eine zur Chronifizierung tendierende Schmerzstörung zu entnehmen

(psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 120). Zudem erklärte

er, es zeigten sich keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der

Symptombeschreibung der Beschwerdeführerin und den aktuell vorliegenden

Arztberichten (psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 123).

Aus den Ausführungen des Gutachters ergibt sich nicht, dass sich die von der

Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen auf eine aktuell bestehende – und nicht

diagnostizierte – somatische Diagnose zurückführen liessen. Vielmehr sind seine

Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sie wohl eine somatische Grundlage

hatten, sich dann aber chronifiziert haben, was zu einer psychiatrischen

Problematik geführt hat. Seine Diagnose "chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)" ist eine

psychiatrische Diagnose (dies ergibt sich aus der Einordnung in der ICD-10

unter dem Buchstaben "F", unter welchem die psychischen und

Verhaltensstörungen aufgeführt werden; vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale

Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F)

Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015,

S. 233 f.). Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen auch

keine somatische Diagnose vermissen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass

die Gutachter hier keine Diskussion darüber geführt haben, ob eine

psychiatrische oder eine rheumatologische Diagnose gestellt werden müsste.

Sodann ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass sich die

Beschwerdeführerin in psychiatrischer oder psychologischer Betreuung befände.

Dementsprechend liegen auch keine entsprechenden Berichte eines behandelnden

Psychiaters bzw. einer behandelnden Psychiaterin oder eines behandelnden

Psychologen oder einer behandelnden Psychologin vor. Insgesamt kann auf das

nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten der MEDAS E____ abgestellt

werden.

4.8

Bezüglich der Kritik am kardiologischen Teilgutachten, es sei keine

Spiroergometrie durchgeführt worden, hat der kardiologische Gutachter in seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 85)

nachvollziehbar erklärt, weshalb er eine Spiroergometrie nicht für notwendig

befunden hat (vgl. E. 4.1.). Wie bereits unter E. 4.6. ausgeführt,

liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte bzw. Ärztinnen, zu entscheiden,

welche Untersuchungen für die konkrete Begutachtung notwendig sind, um den

Gesundheitszustand der betreffenden versicherten Person beurteilen zu können.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit einer Spiroergometrie hätten noch

weitere Problematiken abgeklärt werden können, vermag das Urteil des

Gutachters, dass eine solche vorliegend zur aktuellen Begutachtung nicht

notwendig gewesen sei, nicht als falsch darzustellen – zumal der kardiologische

Begutachter begründet hat, weshalb er auf diese Abklärung verzichtete. Auch auf

das kardiologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht zu ausreichenden Zweifeln am Gutachten der MEDAS E____

vom 11. August 2019 zu führen vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat

folglich zu Recht darauf abgestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass

sie für die Zeit vor der Begutachtung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

durch die RAD-Ärztin pract. med. F____ (vgl. E. 4.2. sowie Bericht vom

13.

Dezember 2019, IV-Akte 86) abgestellt hat.

4.10

Auf das genannte Gutachten kann abgestellt werden. Damit ist der

medizinische Sachverhalt genügend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche

weiteren Erkenntnisse der Beizug der Akten der Krankenversicherung bringen

könnte. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (vgl.

Beschwerde, N 2.2.) ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, entgegen der Annahme

der Beschwerdegegnerin wäre sie bei guter Gesundheit nicht nur zu 25 %

erwerbstätig. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben,

dass sie im Gesundheitsfall ab dem Jahr 2014 in einem Pensum von 50 % bis

100.

% gearbeitet hätte (vgl. dazu die Bestätigung vom 10. April 2017,

IV-Akte 33). Es sei somit "von einer mutmasslichen Erwerbstätigkeit

von gemittelt 75 %" auszugehen.

Im Weiteren könne für die Beurteilung der Einschränkung im

Haushalt nicht auf die am 10. April 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung

(vgl. Bericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32) abgestellt werden. Der

Bericht sei mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien nicht beweiswertig.

Die Abklärungsperson habe "ausschliesslich die Situation im Jahr

2008" beurteilt, der Auszug der beiden Töchter sei damit nicht

berücksichtigt worden. Auch habe sich die Abklärungsperson die Wohnung und die

Zusatzräume sowie den Familiengarten nicht angesehen und habe sich über deren

Einrichtung und die zu verrichtenden Tätigkeiten keinen Überblick verschaffen

können. Zudem erfülle der Ehemann die ihm von der Abklärungsperson zugemuteten

Arbeiten nur teilweise. Da er ebenfalls an erheblichen psychischen Beschwerden

leide, hätte seine Unterstützungsleistung spezialärztlich abgeklärt werden

müssen. Hinsichtlich der einzelnen im Rahmen der Abklärung zu betrachtenden

Aufgaben macht sie geltend, es sei verschiedentlich zu Unrecht keine

Einschränkung bzw. eine zu geringe Einschränkung angenommen worden. Da sodann

nicht auf das Gutachten der MEDAS E____ abgestellt werden könne, sei auch deren

Einschätzung, dass die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht haltbar

sei, nicht beweistauglich.

5.2

Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung

(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201] zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten

analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von

einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der

betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich

der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002

E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts

8C_620/2011 vom 8. Februar 2012

E. 4

mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im

Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im

Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines

Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von

teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im

Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

5.3

Der Haushaltsabklärungsbericht vom 11. April 2017

(IV-Akte 32) wurde von einer qualifizierten Person vor Ort im Haushalt der

Beschwerdeführerin durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sie dabei eine

ausreichende Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse gewinnen

konnte, sofern diese für die Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin

notwendig war. Es ergeben sich aus dem Bericht und den übrigen Akten keine

Anhaltspunkte, aus welchen sich schliessen lassen würde, die Abklärungsperson

hätte sich Wohnung und/oder Familiengarten genauer (oder im Falle des

Familiengartens überhaupt) anschauen müssen, um die Einschränkungen

abzuschätzen. Insbesondere ergeben sich auch aus den Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht, welche Begebenheiten, welche sich aus der Wohnung

selbst oder der Anlage des Familiengartens ergäben, nicht berücksichtigt worden

seien. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die Beweistauglichkeit

des Berichts daher nicht in Frage zu stellen. Ferner hatte die Abklärungsperson

Kenntnis der medizinischen Akten (vgl. IV-Akte 32, S. 1) und der Bericht

ist plausibel, begründet und hinreichend detailliert. Er ist somit

grundsätzlich beweistauglich.

Auch der von derselben Abklärungsperson am 27. Mai 2020

verfasste Bericht (IV-Akte 98) ist nachvollziehbar.

5.4

Es trifft zunächst zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

Haushaltsabklärung am 10. April 2017 angab, sie wäre im Gesundheitsfall

seit 2014 zwischen 50 % und 100 % erwerbstätig (Bestätigung,

IV-Akte 33). Zu beachten ist jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angaben, dass Ehemann und

Töchter der Beschwerdeführerin kein Pensum zwischen 50 % und 100 %

zugemutet hätten. Sie habe ihr ganzes Leben für den Haushalt und die Kinder

gesorgt, sodass sie sich nun etwas ausruhen dürfe (Abklärungsbericht vom 11. April

2017, IV-Akte 32, S. 2). Das stellt grundsätzlich ein Argument dar,

welches gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 75 % im

Gesundheitsfall spricht. Selbst wenn man dieses aber – im Sinne der Vorbringen

der Beschwerdeführerin – ausser Acht lässt, finden sich weitere Gründe, welche

gegen diese Annahme sprechen. So gaben die Ehegatten an, ab 2008 habe die

Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer regelmässigen Erwerbstätigkeit gehabt.

Sie habe sich jedoch nicht schriftlich und systematisch beworben, sondern sich

im Umfeld nach Stellen erkundigt, vorwiegend bei Frauen, die ebenfalls im

Reinigungsdienst gearbeitet hätten. Schliesslich habe sie die Stelle mit fünf

mal zwei Stunden pro Woche erhalten. Trotz Nachfragen sei ihr vom Vorgesetzten

nie eine Pensenerhöhung gewährt worden. Ansonsten seien weiterhin die Augen und

Ohren offengehalten und im Umfeld herumgefragt worden (a.a.O.). Gemäss diesen

Angaben waren die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Anstellung in einem

höheren Pensum zu finden begrenzt, auf jeden Fall aber nicht ausreichend

bewiesen. Wenn sie wirklich mehr hätte erwerbstätig sein wollen (oder müssen),

wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr Anstrengungen dazu unternimmt und sich

beispielsweise auf Stelleninserate (allenfalls mit Hilfe eines

Familienmitglieds) oder direkt bei Firmen bewirbt. Dies hat sie ihren eigenen

Angaben nach nicht getan. Im Jahr 2008, in welchem dieser Wunsch nach einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit aufgekommen war, war ihr jüngstes Kind mit

Jahrgang 1997 bereits elf Jahre alt und ging demzufolge zur Schule. Im Jahr

2013, als sie gemäss eigenen Angaben noch guter Gesundheit war (a.a.O.), war

dieses Kind bereits 16 Jahre alt. Eine Pensenerhöhung dürfte von den

Betreuungsaufgaben her in den dazwischenliegenden Jahren möglich gewesen sein –

zumal die Abklärungsperson darauf hinwies, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin seit 1993 SUVA- und IV-Rentner sei und sich um die Kinder

hätte kümmern können (a.a.O., S. 3). Es ist mit der Abklärungsperson einig

zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin, sollte die finanzielle Lage stark

angespannt gewesen sein (und die Erhöhung des Pensums deshalb wichtig), möglich

gewesen wäre, in einem höheren Pensum zu arbeiten (vgl. dazu Abklärungsbericht

vom 27. Mai 2020, IV-Akte 98). D.h. es ist anzunehmen, dass sie dann

auch entsprechende Anstrengungen unternommen hätte. Da sie dies bis zu ihrer

Krankschreibung im Jahr 2014 nicht getan hat, fehlen Hinweise darauf, dass sich

an der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich etwas geändert

hätte, wäre sie nicht krank geworden. Allein der im Rahmen der IV-Abklärungen

angegebene Wunsch, im Gesundheitsfall – zum Zeitpunkt der Abklärung und ab dem

Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit – in einem höheren Pensum zu

arbeiten, als dies davor der Fall war, genügt nicht um davon auszugehen, dieser

Fall wäre tatsächlich eingetreten. Es ist anzunehmen, dass die

Beschwerdeführerin ihr Pensum bereits vor der Arbeitsunfähigkeit hätte erhöhen

können, wenn sie dies damals tatsächlich gewollt hätte, wie sie angibt. Deshalb

ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin keine besonderen Anstrengungen

unternommen hätte um eine Anstellung in einem höheren Pensum zu finden.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen

ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin während zehn

Stunden pro Woche und damit in einem Pensum von 24 % erwerbstätig gewesen

wäre.

Daran ändert auch das Vorbringen nichts, der Sohn sei

arbeitslos und werde von den Eltern unterstützt. Der 1997 geborene Sohn wurde

im Jahr 2015 volljährig. Es ist nicht überzeugender, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr Anstrengungen unternommen hätte, um

in einem höheren Pensum arbeiten zu können, als dass der Sohn selbst eine

Anstellung gesucht und gefunden bzw. entsprechende Anstrengungen unternommen

hätte.

5.5

Was die Einschränkung im Haushalt betrifft, so schloss die

Abklärungsperson auf eine Einschränkung von 13 % (vgl. Abklärungsbericht

vom 11. April 2017, IV-Akte 32, S. 7). Die Gutachter der MEDAS E____

kamen demgegenüber zum Schluss, dass eine Einschränkung im Haushalt von

13.

% nicht nachvollziehbar sei (Gutachten vom 11. August 2019,

IV-Akte 78, S. 16). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem

Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 87) und der angefochtenen

Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Akte 115) ab. Da die Gutachter davon

ausgingen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem

sie von ihnen Begutachtet wurde (die Begutachtung erfolgte zwischen

21.

Mai 2019 und 10. Juli 2019, vgl. IV-Akte 78, S. 5)

sowohl in der angestammten, als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.1.), ist nachvollziehbar, dass die Gutachter

auch keine Einschränkung im Haushalt erkannten. Wie ausgeführt, durfte die

Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abstellen (vgl. dazu E. 4.9.). Dies

gilt auch für die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt.

Wie ebenfalls oben erwähnt, gaben die Gutachter keine

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab (vgl. E. 4.1.) und die

Beschwerdegegnerin stellte für die Zeit vor der Begutachtung auf die

Einschätzung der RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom

13.

Dezember 2019 ab (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn man basierend darauf

davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung, solange

sie ganz und teilweise arbeitsunfähig war, im Haushalt eingeschränkt war, so

vermögen ihre Argumente nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.

5.6

Im Aufgabenbereich "Haushaltsführung" anerkannte die

Abklärungsperson keine Einschränkung (Abklärungsbericht vom 11. April

2017, IV-Akte 32, S. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin

kritisiert. Sie macht geltend, es wäre immerhin zu erörtern gewesen, inwiefern

sich hier die anhaltende Schmerzsituation und die schlechte Schlafqualität der

Beschwerdeführerin auswirkten. Wie aus dem Formular des Abklärungsberichtes

hervorgeht, ging es bei diesem Aufgabenbereich um Planung, Organisation,

Arbeitseinteilung und Kontrolle, also nicht primär um körperliche Tätigkeiten (seit

2018.

wird dieser Bereich nicht mehr unter den zu prüfenden Bereichen

aufgeführt, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],

Stand 1. Januar 2021, N 3087). Aufgrund der übrigen Angaben im

Abklärungsbericht sowie der weitern Akten ergibt sich kein Grund um anzunehmen,

dass die Beschwerdeführerin dabei eingeschränkt wäre oder zumindest gewesen

wäre. Die Beschwerdeführerin macht sodann selbst nicht geltend, weshalb sie

diese Aufgabe nicht selbst ausführen können soll (oder eine Einschränkung darin

bestanden haben soll). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in diesem Punkt keine Einschränkung anerkannte.

Im Aufgabenbereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen,

Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) anerkannte die

Abklärungsperson eine Einschränkung von 9 %. Die Beschwerdeführerin

erachtet diese Einschränkung als zu gering. Sie führt an, der Ehemann habe

nicht schon seit jeher das umfangreiche Frühstück zubereitet. Sie sei kaum in

der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen und erhalte seit dem Auszug der

Töchter kaum mehr Unterstützung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das

einfache Frühstückmachen auch der Beschwerdeführerin zugemutet wurde. Dass sie

schwere Dinge nicht mehr heben könne und Backen nur noch mit Hilfe möglich sei,

hat die Abklärungsperson berücksichtigt (IV-Akte 32, S. 5). Die

Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, sie habe seit dem

Auszug der Töchter kaum mehr Unterstützung (Gutachten vom 11. August 2019,

IV-Akte 78, S. 9), vermag die Einschätzung der Abklärungsperson nicht

in Zweifel zu ziehen. Die Angabe wird im Gutachten sehr generell wiedergegeben.

Zudem erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, in welchem die Gutachter eine

Einschränkung von 13 % im Haushalt medizinisch nicht nachvollziehen

konnten. Darüber hinaus erklärt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb gewisse

Tätigkeiten nicht nunmehr vom noch zuhause wohnenden Sohn übernommen werden

können sollten. Die Abklärungsperson hat zu Recht darauf hingewiesen, dass

dieser sich ebenfalls am Haushalt beteiligen könnte (IV-Akte 32,

S. 7). Im Wesentlichen dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die von der

Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 4 % bei der

"Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster

putzen, Betten) sei zu tief. Auch hier verweist die Beschwerdeführerin auf die

fehlende Mithilfe der ausgezogenen Töchter.

Beim Aufgabenbereich "Einkauf und weitere

Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen) ging die Abklärungsperson

davon aus, dass keine Einschränkung bestehe (IV-Akte 32, S. 6). Die

Beschwerdeführerin kritisiert, die Abklärungsperson missachte bei der Annahme,

die Beschwerdeführerin könnte selbst mit dem Auto einkaufen gehen und dabei

alle Waren mit dem Einkaufswagen zum Auto schieben, dass alle Waren auf das

Kassenband gelegt werden müssten. Zudem müsse auch der Wagen mit zunehmendem

Gewicht geschoben werden. Die Abklärungsperson hat diesbezüglich festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie unterlasse es, mit dem Auto

einkaufen zu gehen, weil sie es vermeiden möchte, grössere Gewichte zu tragen.

Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass es der Beschwerdeführerin nicht

möglich ist, einen Wagen zu schieben. Gewiss erfordert auch das Schieben und

Lenken eines Einkaufswagens einen gewissen Kraftaufwand, jedoch ist dieser in

der Regel tiefer als wenn dasselbe Gewicht getragen werden muss. Insofern ist

hier entsprechend der Auffassung der Abklärungsperson keine Einschränkung

anzunehmen.

Auch in Bezug auf den Aufgabenbereich "Wäsche und

Kleiderpflege" (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Zusammenlegen der

Wäsche) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wäsche sei von den Töchtern

gemacht worden, was nun nicht mehr der Fall sei. Die Einschätzung der

Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in diesem Aufgabenbereich nicht

eingeschränkt sei, sei willkürlich. Die Abklärungsperson hat jedoch klar

aufgeführt, welche Aufgaben von welchem Familienmitglied übernommen werden. Sie

hat auch erklärt, die Beschwerdeführerin selbst habe gesagt, sie könnte auch –

in kurzen Etappen – anstelle der Tochter bügeln. Die Darstellung, bei welcher

der Ehemann die Wäsche in den Keller bringt und die Ehefrau selbst die Wäsche

in Etappen (Maschine für Maschine) mit dem Lift in den Keller befördert, ist

nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Hinweis, dass die Wäsche entweder im

Trockner getrocknet werden, oder ohne Bücken aufgehängt werden könne. Auch bei

diesem Punkt ist somit nicht vom Abklärungsbericht abzuweichen.

Was schliesslich den Aufgabenbereich "Betreuung von

Kindern oder anderen Familienangehörigen" betrifft (die Abklärungsperson

hat diesen nicht beurteilt; vgl. IV-Akte 32, S. 6), so gibt es keine

minderjährigen Kinder mehr im Haushalt, die Betreuung benötigen würden. Sofern

die Beschwerdeführerin nun vorbringt, bei der schweren Arbeit im Familiengarten

hätten nicht schon seit jeher – wie im Abklärungsbericht angegeben (vgl.

IV-Akte 32, S. 4) – Verwandte und Bekannte Hilfe geleistet, genügt es

nicht, das die Beschwerdeführerin die damalige Angabe nun widerruft um den

Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen.

5.7

Insgesamt gibt es keinen Anlass, um von einer höheren Einschränkung

im Haushalt auszugehen, als von der Abklärungsperson festgestellt wurde – so

überhaupt von einer Einschränkung ausgegangen werden kann (siehe E. 5.5.).

6.

6.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des

Einkommensvergleichs geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den

zuletzt erzielten Verdienst abgestellt, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des

Wegfalls eines Kunden aufgelöst worden sei. Es sei daher auf den Tabellenlohn

gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1,

privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'363.00)

abzustellen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 45'484.00. Beim

Invalideneinkommen sei vom selben Tabellenlohn auszugehen.

6.2

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Dispositiv

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in

Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen

Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich

(namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten

berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis

IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15,

20 f. E. 3.2 sowie KSIH N 3097 ff.).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2. März

2021 auf die LSE 2016, Tabelle T17, Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Alter

>= 50 ab. Basierend darauf (unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.87 %) ging

sie von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 55'472.00 aus. Darauf

abstellend, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr

2018 zu 100 % arbeitsunfähig war, schloss sie auf eine Einschränkung im

Erwerb von 100 %. Bei einer Einschränkung von 0 % im Haushalt und

einer Gewichtung von 76 % Haushalt und 24 % Erwerb, schloss sie

insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %.

6.4.

Es trifft zu, dass die letzte Arbeitgeberin, die C____, angab, die

Kündigung sei ihrerseits aufgrund eines Kundenverlusts erfolgt (Fragebogen für

Arbeitgebende vom 8. Juli 2016, IV-Akte 21, S. 2). Die

Beschwerdegegnerin hat demzufolge richtigerweise auf einen Tabellenlohn

abgestellt. Da sie ohnehin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ausgegangen ist, ist letztlich unerheblich, auf welche Tabellenlöhne sie für

die beiden Vergleichsabkommen abgestellt hat, da die Einschränkung folglich in

jedem Fall 100 % beträgt. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin und damit

auch der von ihr berechnete, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad von

24 % sind somit nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt erst recht für die

Zeit ab Juli 2019, als eine Arbeitsfähigkeit von 100% angenommen wird. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht

verneint.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

7.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem

Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann

jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Die ausserordentlichen Kosten sind daher

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

(i.V. lic. iur. R.

Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: