IV.2021.61
Rentenrevision: Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, Reduktion der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente
18. Oktober 2021Deutsch15 min
3). Diese tätigte diverse Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, gewährte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.61
Verfügung vom 26. März 2021
Rentenrevision: Verbesserung des
Gesundheitszustandes nachgewiesen, Reduktion der halben Invalidenrente auf eine
Viertelsrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung
zur Kauffrau EFZ ab, absolvierte die Berufsmatur "Gesundheit und
Soziales" und schloss eine Weiterbildung als medizinische Sekretärin ab.
Beruflich war sie jeweils für die Dauer einiger Monate für verschiedene
Arbeitgeber in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig (vgl. Lebenslauf und
Zeugnisse, IV-Akte 175). Es gelang ihr jedoch nicht, sich beruflich zu
etablieren. Im September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine
psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
3). Diese tätigte diverse Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, gewährte
der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom
7. November 2012 eine bis zum 30. April 2012 befristete halbe Invalidenrente zu
(IV-Akte 91). Infolge einer Wiederanmeldung vom 4. März 2014 veranlasste die
Beschwerdegegnerin erneut eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____
(vgl. Gutachten vom 13. Juni 2010 [IV-Akte 20] und vom 22. März 2015,
[IV-Akte 129]) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni
2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% ab September 2014 eine
unbefristete halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 135).
b) Am 23. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anhebung
der Rente auf eine ganze Invalidenrente oder um Gewährung einer Umschulung infolge
ADHS (IV-Akte 164). Die Beschwerdegegnerin gewährte Kostengutsprache für ein
Jobcoaching (IV-Akte 184) und veranlasste die neurologisch-psychiatrische
Begutachtung der Beschwerdeführerin (neurologisches Gutachten Dr. med. C____
vom 11. April 2020 [IV-Akte 229] und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____
vom 2. Oktober 2020 mit Konsensbeurteilung [IV-Akte 228]). Mit Vorbescheid vom
29. Oktober 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin infolge eines
verbesserten Gesundheitszustandes die Herabsetzung der halben Rente auf eine
Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%, in Aussicht
(IV-Akte 233). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 18. November
2020 (IV-Akte 238) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte im weiteren
Verlauf einen Überweisungsbericht der E____ vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 243)
ein. Am 26. März 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 249).
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 22. April 2021 (Postaufgabe am 24. April
2021) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März
2021.
und ersucht um deren Aufhebung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf das psychiatrische
Gutachten Dr. med. D____ der Ansicht, es sei im Vergleich zur
Vorbegutachtung aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der psychopathologischen
Befunde, der subjektiv geklagten Beschwerden und der Ressourcen zu einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführerin sei
nunmehr in der Lage, ein 60%-Pensum auszuüben, womit sich ein Invaliditätsgrad
von 40% ergebe.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Problematik
habe sich in den letzten Jahren verschlimmert.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung
stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -
Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Dispositiv
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden.
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob die-ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolge-rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in
rentenrelevantem Ausmass geändert hat.
4.2.
4.2.1. Die Verfügung vom Juni 2015, mit welcher der
Beschwerdeführerin ab September 2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte in
medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med.
B____ vom 22. März 2015 (IV-Akte 129). Darin kam dieser zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin
hätten folgende Diagnose eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10: F60.31)
mit Status nach repetitiver Gewalterfahrung in der Beziehung 2010 - 2012; 2.
eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt weitgehend
remittiert (ICD-10: F33.4); 3. eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10:
F41.3) und 4. eine spezifische Phobie (ICD-10: F40.2). Dadurch sei die Beschwerdeführerin
vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und habe ein
vermindertes Durchhaltevermögen. Im sozialen Bereich sei sie erschwert
teamfähig, gerate in emotionale Überlastungen und reagiere mit erschwerter
Steuerungsfähigkeit. Bei Belastung bestehe die Gefahr eines Alkoholrückfalls. Für
sie am besten geeignet wäre eine Tätigkeit, bei der sie in der freien
Wirtschaft im rückwärtigen Raum ohne zu viele Ablenkungen arbeiten könne. Eine
Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachtete der Gutachter als eher
ungeeignet. Die Beschwerdeführerin könne in verschiedenen Tätigkeiten
eingesetzt werden, wobei ihr Rendement gesamthaft 50% nicht übersteigen dürfe. Die
anamnestische Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0)
und den Status nach Störung durch Alkohol, zum damaligen Zeitpunkt abstinent
(ICD-10: F90.0) bezeichnete Dr. med. B____ damals als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ging er von einer tieferen
psychiatrischen Störung aus und bezeichnete die Prognose als eher ungünstig.
4.2.2. Im Dezember 2017 erstatteten die E____ einen "Befundbericht
zur Überprüfung des Vorliegens einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung", in welchem sie die
psychometrisch erfassten Testbefunde in Verbindung mit den anamnestisch
erhobenen Daten als konsistent in Richtung ADHS weisend bezeichneten und nach
ICD-10 die Diagnose F90.0 vergaben. Dominierende Symptome seien insbesondere
die Unaufmerksamkeit und die Desorganisation (Bericht vom 14. Dezember 2017,
IV-Akte 172). Im August 2018 gab die ADHS-Sprechstunde der E____ an, die
Beschwerdeführerin sei durch eine mangelnde Prioritätensetzung, eine längere
Bearbeitungsdauer von Aufgaben, Flüchtigkeitsfehler, Vergesslichkeit, mangelnde
Merkfähigkeit, Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit in ihrer Arbeitsleistung
eingeschränkt. Dennoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% bis
80% zumutbar, wobei sie einen ruhigen Arbeitsplatz mit wenig Druck benötige.
Die Durchführung eine Berufsberatung/Jobcoachings wurde empfohlen (IV-Akte
176).
4.2.3. Von November 2018 bis März 2019 wurde ein entsprechendes
Coaching durchgeführt. Dessen Ziel, Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche im 1. Arbeitsmarkt, jedoch nicht erreicht werden konnte. Der
Abschlussbericht hielt fest, die Beschwerdeführerin traue sich derzeit nicht
zu, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Die Stabilisierung der Gesundheit
mit entsprechender Medikation wurde empfohlen und dargelegt, die behandelnden
medizinischen Fachpersonen würden eine Rentenprüfung bis zur gesundheitlichen
Stabilisierung anstreben (Bericht vom 6. März 2019, IV-Akte 193). Der
behandelnde Psychiater, Prof. Dr. med. F____, attestierte in seinem Bericht vom
29. März 2019 seinerseits eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten und empfahl eine Stabilisierungsphase von circa einem
Jahr mit Rentenbezug und anschliessender Reevaluation. Nach seiner Erfahrung
bewähre sich eine Stabilisierungsphase, sodass die Prognose zur Eingliederung
danach als gut eingeschätzt werden könne (vgl. IV-Akte 197). Der RAD erkannte
auf der Grundlage dieser Unterlagen in Längsschnitt eine Verschärfung der
vielschichtigen psychiatrischen Gesundheitsproblematik und riet von weiteren
Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Stellungnahme RAD vom 9. Mai 2019, IV-Akte
202). Im Rahmen der Rentenprüfung hielt derselbe RAD-Psychiater kurz darauf im
August 2019 fest, es sei im Längsschnitt seit März 2015 eigentlich zu einer
Verbesserung gekommen und empfahl die neurologisch-psychiatrische Begutachtung
der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme RAD vom 15. August 2019, IV-Akte 214).
4.2.4. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie, der die
Beschwerdeführerin seit Juli 2019 behandelt, gab in seinem Bericht vom 24. März
2020 (IV-Akte 223) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin
sei seit Behandlungsbeginn bis "auf weiteres/Sommer 2020" zu 100%
arbeitsunfähig, wobei von seiner Seite keine AUF-Zeugnisse attestiert würden. Er
führte lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Arbeit
nicht regulär arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht auf eine Anzahl zumutbarer
Arbeitsstunden fest, weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten
Aufgabe. Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke in der Konsultation
nicht depressiv-verstimmt, sie leide hingegen an einer invalidisierenden
Störung mit komplexen Verhaltensstörungen. Weder kurz- noch langfristig sei
eine Stabilisierung zu erwarten. Aufgrund der fehlenden
Strukturierungsfähigkeit, der Prokrastination und der Aufmerksamkeitsstörung
sei eine geregelte und regelmässige Tätigkeit nur kurzfristig erzielbar
(Bericht vom 24. März 2020, IV-Akte 223).
4.3.
4.3.1. Im Oktober 2020 wird das bidisziplinäre
neurologisch-psychiatrische Gutachten fertiggestellt (IV-Akte 228, 229).
4.3.2. Aus neurologischer Sicht wird darin die Diagnose eines leichten,
linksbetonten Cervikalsyndroms ohne Funktionseinschränkung und ohne damit
zusammenhängende neurologische Ausfälle bei leichter Haltungsstörung der
Wirbelsäule mit Translationshaltung des Kopfes nach vorne und leicht vermehrter
BWS-Kyphose diagnostiziert. Der neurologische Gutachter führt aus, die
Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, es bestünden jedoch keine Hinweise auf
neurologisch verursachte kognitive Defizite. Der klinisch-neurologische Befund
sei vollständig unauffällig, sodass keine Auswirkung auf die quantitative
Arbeitsfähigkeit bestehe, lediglich bezüglich körperlicher Schwerarbeit
bestünde eine qualitative Einschränkung. Diese Einschränkung gelte seit jeher
(vgl. IV-Akte 229).
4.3.3. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtet die
Beschwerdeführerin zum Verlauf befragt, es sei zu keiner wesentlichen
Veränderung gekommen. Die im Juli 2019 bei Dr. med. G____ begonnene Behandlung
wolle sie wieder abschliessen, da sie eine verhaltenstherapeutische Behandlung
mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz wünsche, er jedoch auf eine medikamentöse
Therapie setze. Sie könne sich vorstellen, mit einem Arbeitspensum von 40% bis
50% zu starten und dieses später zu steigern. Der Gutachter kommt seinerseits nach
eingehender Untersuchung und Aktenstudium zum Schluss, die Beschwerdeführerin
leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen
und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), die sich auf ihre
Arbeitsfähigkeit auswirke. Das aktenanamnestisch vorhandene ADHS (ICD-10:
F90.0) beurteilt er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im
Vergleich mit den Befunden im Vorgutachten vom 22. März 2015 sei es insgesamt
unter Berücksichtigung sämtlicher psychopathologischer Befunde und geklagter
Beschwerden zu einer Verbesserung gekommen, da insbesondere keine
Selbstverletzungen, keine Substanzabusus und kein Alkoholabusus mehr bestehe.
Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin aber unter Stimmungsschwankungen,
Ängsten, einer Selbstwertproblematik sowie einer Stressanfälligkeit auf
interpersonelle Konflikte sowie unter nächtlichen Alpträumen. Nach wie vor sei
sodann von einer Identitätsstörung auszugehen. Seines Erachtens lasse sich eine
Einschränkung von 50% bis 60%, wie von der Beschwerdeführerin selbst als gegeben
angesehen, aus psychiatrischer Sicht dennoch nicht objektivieren. Er ist
vielmehr der Meinung, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur
Voruntersuchung leicht verbessert hat und die Beschwerdeführerin nunmehr in der
Lage ist, 2 x 2.5 Stunden täglich zu arbeiten, was einem 60%-Pensum entspricht.
Diese Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (25. August
2020). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird dieses Belastbarkeitsprofil
uneingeschränkt übernommen (vgl. IV-Akte 228).
4.3.4. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses
Gutachten in der angefochtenen Verfügung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit
ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das bidisziplinäre Gutachten
ist lege artis erstellt. Es ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt
vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar, setzt sich mit den
Vorberichten eingehend auseinander und legt insbesondere dar, inwiefern sich
der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung verbessert hat. Sodann
steht es insbesondere bezüglich des Zumutbarkeitsprofils in Einklang mit der im
Jahr 2018 abgegebenen Beurteilung der E____, wonach der Beschwerdeführerin ein
Einsatz von 60% bis 80% möglich wäre. Die Beurteilung des behandelnden Prof.
Dr. med. F____, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Sommer 2020 zu
befürworten sei, steht ebensowenig im Widerspruch zur gutachterlichen
Einschätzung, wonach ab August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben ist.
Zum einen handelte es sich dabei nur um den Versuch einer Stabilisierung
mittels einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und nicht um
eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum anderen ist rechtsprechungsgemäss
im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel
eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dr. med. G____ wiederum
nimmt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und Berichte
anderer Fachpersonen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen
Einschätzung zu wecken vermöchten, liegen nicht vor. Zusammenfassend kann
demnach festgehalten werden, dass es im Vergleichszeitraum mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Verbesserung der Leistungsfähigkeit
gekommen ist und die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, eine
angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% auszuüben.
5.
5.1.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen
Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies
hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu
erfolgen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen
hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen kann
grundsätzlich abgestellt werden. Denn der Invaliditätsgrad ist namentlich dann
durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich
nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand
bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die
Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände
geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein
ausreichend zuverlässiges Resultat. Der Invaliditätsgrad stimmt dann
grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Diese
Berechnungsweise ist vorliegend gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihre
angestammte Tätigkeit weiterhin, wenn auch mit reduziertem Pensum ausüben
könnte.
5.3.
Demzufolge kommt es aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung zu
einer rentenrelevanten Reduktion des Invaliditätsgrades von 50% auf 40%. Damit
reduziert sich die Rentenberechtigung von einer halben auf eine Viertelsrente.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: