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Entscheid

IV.2021.61

Rentenrevision: Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, Reduktion der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente

18. Oktober 2021Deutsch15 min

3). Diese tätigte diverse Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, gewährte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.61

Verfügung vom 26. März 2021

Rentenrevision: Verbesserung des

Gesundheitszustandes nachgewiesen, Reduktion der halben Invalidenrente auf eine

Viertelsrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung

zur Kauffrau EFZ ab, absolvierte die Berufsmatur "Gesundheit und

Soziales" und schloss eine Weiterbildung als medizinische Sekretärin ab.

Beruflich war sie jeweils für die Dauer einiger Monate für verschiedene

Arbeitgeber in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig (vgl. Lebenslauf und

Zeugnisse, IV-Akte 175). Es gelang ihr jedoch nicht, sich beruflich zu

etablieren. Im September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine

psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

3). Diese tätigte diverse Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, gewährte

der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom

7. November 2012 eine bis zum 30. April 2012 befristete halbe Invalidenrente zu

(IV-Akte 91). Infolge einer Wiederanmeldung vom 4. März 2014 veranlasste die

Beschwerdegegnerin erneut eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____

(vgl. Gutachten vom 13. Juni 2010 [IV-Akte 20] und vom 22. März 2015,

[IV-Akte 129]) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni

2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% ab September 2014 eine

unbefristete halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 135).

b) Am 23. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anhebung

der Rente auf eine ganze Invalidenrente oder um Gewährung einer Umschulung infolge

ADHS (IV-Akte 164). Die Beschwerdegegnerin gewährte Kostengutsprache für ein

Jobcoaching (IV-Akte 184) und veranlasste die neurologisch-psychiatrische

Begutachtung der Beschwerdeführerin (neurologisches Gutachten Dr. med. C____

vom 11. April 2020 [IV-Akte 229] und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____

vom 2. Oktober 2020 mit Konsensbeurteilung [IV-Akte 228]). Mit Vorbescheid vom

29. Oktober 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin infolge eines

verbesserten Gesundheitszustandes die Herabsetzung der halben Rente auf eine

Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%, in Aussicht

(IV-Akte 233). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 18. November

2020 (IV-Akte 238) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte im weiteren

Verlauf einen Überweisungsbericht der E____ vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 243)

ein. Am 26. März 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 249).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 22. April 2021 (Postaufgabe am 24. April

2021) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März

2021.

und ersucht um deren Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf das psychiatrische

Gutachten Dr. med. D____ der Ansicht, es sei im Vergleich zur

Vorbegutachtung aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der psychopathologischen

Befunde, der subjektiv geklagten Beschwerden und der Ressourcen zu einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführerin sei

nunmehr in der Lage, ein 60%-Pensum auszuüben, womit sich ein Invaliditätsgrad

von 40% ergebe.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Problematik

habe sich in den letzten Jahren verschlimmert.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine

Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung

stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -

Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem

Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Dispositiv

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden.

3.4.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob die-ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolge-rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in

rentenrelevantem Ausmass geändert hat.

4.2.

4.2.1. Die Verfügung vom Juni 2015, mit welcher der

Beschwerdeführerin ab September 2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von

50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte in

medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med.

B____ vom 22. März 2015 (IV-Akte 129). Darin kam dieser zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin

hätten folgende Diagnose eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10: F60.31)

mit Status nach repetitiver Gewalterfahrung in der Beziehung 2010 - 2012; 2.

eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt weitgehend

remittiert (ICD-10: F33.4); 3. eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10:

F41.3) und 4. eine spezifische Phobie (ICD-10: F40.2). Dadurch sei die Beschwerdeführerin

vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und habe ein

vermindertes Durchhaltevermögen. Im sozialen Bereich sei sie erschwert

teamfähig, gerate in emotionale Überlastungen und reagiere mit erschwerter

Steuerungsfähigkeit. Bei Belastung bestehe die Gefahr eines Alkoholrückfalls. Für

sie am besten geeignet wäre eine Tätigkeit, bei der sie in der freien

Wirtschaft im rückwärtigen Raum ohne zu viele Ablenkungen arbeiten könne. Eine

Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachtete der Gutachter als eher

ungeeignet. Die Beschwerdeführerin könne in verschiedenen Tätigkeiten

eingesetzt werden, wobei ihr Rendement gesamthaft 50% nicht übersteigen dürfe. Die

anamnestische Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0)

und den Status nach Störung durch Alkohol, zum damaligen Zeitpunkt abstinent

(ICD-10: F90.0) bezeichnete Dr. med. B____ damals als Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ging er von einer tieferen

psychiatrischen Störung aus und bezeichnete die Prognose als eher ungünstig.

4.2.2. Im Dezember 2017 erstatteten die E____ einen "Befundbericht

zur Überprüfung des Vorliegens einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung", in welchem sie die

psychometrisch erfassten Testbefunde in Verbindung mit den anamnestisch

erhobenen Daten als konsistent in Richtung ADHS weisend bezeichneten und nach

ICD-10 die Diagnose F90.0 vergaben. Dominierende Symptome seien insbesondere

die Unaufmerksamkeit und die Desorganisation (Bericht vom 14. Dezember 2017,

IV-Akte 172). Im August 2018 gab die ADHS-Sprechstunde der E____ an, die

Beschwerdeführerin sei durch eine mangelnde Prioritätensetzung, eine längere

Bearbeitungsdauer von Aufgaben, Flüchtigkeitsfehler, Vergesslichkeit, mangelnde

Merkfähigkeit, Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit in ihrer Arbeitsleistung

eingeschränkt. Dennoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% bis

80% zumutbar, wobei sie einen ruhigen Arbeitsplatz mit wenig Druck benötige.

Die Durchführung eine Berufsberatung/Jobcoachings wurde empfohlen (IV-Akte

176).

4.2.3. Von November 2018 bis März 2019 wurde ein entsprechendes

Coaching durchgeführt. Dessen Ziel, Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche im 1. Arbeitsmarkt, jedoch nicht erreicht werden konnte. Der

Abschlussbericht hielt fest, die Beschwerdeführerin traue sich derzeit nicht

zu, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Die Stabilisierung der Gesundheit

mit entsprechender Medikation wurde empfohlen und dargelegt, die behandelnden

medizinischen Fachpersonen würden eine Rentenprüfung bis zur gesundheitlichen

Stabilisierung anstreben (Bericht vom 6. März 2019, IV-Akte 193). Der

behandelnde Psychiater, Prof. Dr. med. F____, attestierte in seinem Bericht vom

29. März 2019 seinerseits eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten und empfahl eine Stabilisierungsphase von circa einem

Jahr mit Rentenbezug und anschliessender Reevaluation. Nach seiner Erfahrung

bewähre sich eine Stabilisierungsphase, sodass die Prognose zur Eingliederung

danach als gut eingeschätzt werden könne (vgl. IV-Akte 197). Der RAD erkannte

auf der Grundlage dieser Unterlagen in Längsschnitt eine Verschärfung der

vielschichtigen psychiatrischen Gesundheitsproblematik und riet von weiteren

Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Stellungnahme RAD vom 9. Mai 2019, IV-Akte

202). Im Rahmen der Rentenprüfung hielt derselbe RAD-Psychiater kurz darauf im

August 2019 fest, es sei im Längsschnitt seit März 2015 eigentlich zu einer

Verbesserung gekommen und empfahl die neurologisch-psychiatrische Begutachtung

der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme RAD vom 15. August 2019, IV-Akte 214).

4.2.4. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie, der die

Beschwerdeführerin seit Juli 2019 behandelt, gab in seinem Bericht vom 24. März

2020 (IV-Akte 223) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin

sei seit Behandlungsbeginn bis "auf weiteres/Sommer 2020" zu 100%

arbeitsunfähig, wobei von seiner Seite keine AUF-Zeugnisse attestiert würden. Er

führte lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Arbeit

nicht regulär arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht auf eine Anzahl zumutbarer

Arbeitsstunden fest, weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten

Aufgabe. Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke in der Konsultation

nicht depressiv-verstimmt, sie leide hingegen an einer invalidisierenden

Störung mit komplexen Verhaltensstörungen. Weder kurz- noch langfristig sei

eine Stabilisierung zu erwarten. Aufgrund der fehlenden

Strukturierungsfähigkeit, der Prokrastination und der Aufmerksamkeitsstörung

sei eine geregelte und regelmässige Tätigkeit nur kurzfristig erzielbar

(Bericht vom 24. März 2020, IV-Akte 223).

4.3.

4.3.1. Im Oktober 2020 wird das bidisziplinäre

neurologisch-psychiatrische Gutachten fertiggestellt (IV-Akte 228, 229).

4.3.2. Aus neurologischer Sicht wird darin die Diagnose eines leichten,

linksbetonten Cervikalsyndroms ohne Funktionseinschränkung und ohne damit

zusammenhängende neurologische Ausfälle bei leichter Haltungsstörung der

Wirbelsäule mit Translationshaltung des Kopfes nach vorne und leicht vermehrter

BWS-Kyphose diagnostiziert. Der neurologische Gutachter führt aus, die

Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, es bestünden jedoch keine Hinweise auf

neurologisch verursachte kognitive Defizite. Der klinisch-neurologische Befund

sei vollständig unauffällig, sodass keine Auswirkung auf die quantitative

Arbeitsfähigkeit bestehe, lediglich bezüglich körperlicher Schwerarbeit

bestünde eine qualitative Einschränkung. Diese Einschränkung gelte seit jeher

(vgl. IV-Akte 229).

4.3.3. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtet die

Beschwerdeführerin zum Verlauf befragt, es sei zu keiner wesentlichen

Veränderung gekommen. Die im Juli 2019 bei Dr. med. G____ begonnene Behandlung

wolle sie wieder abschliessen, da sie eine verhaltenstherapeutische Behandlung

mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz wünsche, er jedoch auf eine medikamentöse

Therapie setze. Sie könne sich vorstellen, mit einem Arbeitspensum von 40% bis

50% zu starten und dieses später zu steigern. Der Gutachter kommt seinerseits nach

eingehender Untersuchung und Aktenstudium zum Schluss, die Beschwerdeführerin

leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen

und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), die sich auf ihre

Arbeitsfähigkeit auswirke. Das aktenanamnestisch vorhandene ADHS (ICD-10:

F90.0) beurteilt er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im

Vergleich mit den Befunden im Vorgutachten vom 22. März 2015 sei es insgesamt

unter Berücksichtigung sämtlicher psychopathologischer Befunde und geklagter

Beschwerden zu einer Verbesserung gekommen, da insbesondere keine

Selbstverletzungen, keine Substanzabusus und kein Alkoholabusus mehr bestehe.

Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin aber unter Stimmungsschwankungen,

Ängsten, einer Selbstwertproblematik sowie einer Stressanfälligkeit auf

interpersonelle Konflikte sowie unter nächtlichen Alpträumen. Nach wie vor sei

sodann von einer Identitätsstörung auszugehen. Seines Erachtens lasse sich eine

Einschränkung von 50% bis 60%, wie von der Beschwerdeführerin selbst als gegeben

angesehen, aus psychiatrischer Sicht dennoch nicht objektivieren. Er ist

vielmehr der Meinung, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur

Voruntersuchung leicht verbessert hat und die Beschwerdeführerin nunmehr in der

Lage ist, 2 x 2.5 Stunden täglich zu arbeiten, was einem 60%-Pensum entspricht.

Diese Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (25. August

2020). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird dieses Belastbarkeitsprofil

uneingeschränkt übernommen (vgl. IV-Akte 228).

4.3.4. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses

Gutachten in der angefochtenen Verfügung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit

ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das bidisziplinäre Gutachten

ist lege artis erstellt. Es ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt

vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar, setzt sich mit den

Vorberichten eingehend auseinander und legt insbesondere dar, inwiefern sich

der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung verbessert hat. Sodann

steht es insbesondere bezüglich des Zumutbarkeitsprofils in Einklang mit der im

Jahr 2018 abgegebenen Beurteilung der E____, wonach der Beschwerdeführerin ein

Einsatz von 60% bis 80% möglich wäre. Die Beurteilung des behandelnden Prof.

Dr. med. F____, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Sommer 2020 zu

befürworten sei, steht ebensowenig im Widerspruch zur gutachterlichen

Einschätzung, wonach ab August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben ist.

Zum einen handelte es sich dabei nur um den Versuch einer Stabilisierung

mittels einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und nicht um

eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum anderen ist rechtsprechungsgemäss

im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel

eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dr. med. G____ wiederum

nimmt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und Berichte

anderer Fachpersonen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen

Einschätzung zu wecken vermöchten, liegen nicht vor. Zusammenfassend kann

demnach festgehalten werden, dass es im Vergleichszeitraum mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Verbesserung der Leistungsfähigkeit

gekommen ist und die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, eine

angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% auszuüben.

5.

5.1.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen

Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies

hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu

erfolgen.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,

auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen

hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen kann

grundsätzlich abgestellt werden. Denn der Invaliditätsgrad ist namentlich dann

durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich

nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand

bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die

Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände

geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein

ausreichend zuverlässiges Resultat. Der Invaliditätsgrad stimmt dann

grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Diese

Berechnungsweise ist vorliegend gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihre

angestammte Tätigkeit weiterhin, wenn auch mit reduziertem Pensum ausüben

könnte.

5.3.

Demzufolge kommt es aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung zu

einer rentenrelevanten Reduktion des Invaliditätsgrades von 50% auf 40%. Damit

reduziert sich die Rentenberechtigung von einer halben auf eine Viertelsrente.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: