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Entscheid

IV.2021.62

Rente

14. September 2021Deutsch32 min

einer 1993 geborenen Tochter und stammt ursprünglich aus Tunesien. Sie reiste 1991

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

Frau lic. iur. C____,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.62

Verfügung vom 12. März 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1960, ist Mutter

einer 1993 geborenen Tochter und stammt ursprünglich aus Tunesien. Sie reiste 1991

in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie jeweils im Rahmen kürzerer

Arbeitsverhältnisse Teilzeit als Reinigungsfrau (vgl. u.a. IV-Akte 116). Seit

2001 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7,

S. 1).

b) Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an

einer Hypoplasie der linken Lunge und einem COPD (vgl. IV-Akte 27, S. 10). Von

Mai 2010 bis Juli 2010 wurde sie überdies wegen einer depressiven Symptomatik

von Dr. D____ psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im August 2011

wurde sie am rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 11, S. 22). Weitere Eingriffe

erfolgten im Mai 2012 (vgl. IV-Akte 11, S. 14) und im April 2013 (vgl.

IV-Akte 11, S. 9). Allerdings klagte die Beschwerdeführerin über

persistierende Schmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 7). Im Mai 2013 begab sie

sich erneut in psychiatrische Behandlung zu Dr. D____ (vgl. IV-Akte 10, S. 3).

c) Im September 2013 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von

Dr. D____ vom 2. Oktober 2013 [IV-Akte 10], den Bericht von Dr. E____ vom 9.

Oktober 2013 [IV-Akte 11, S. 1 ff.], die Berichte des Universitätsspitals vom

26. Dezember 2013 [IV-Akte 25] und vom 3. Januar 2014 [IV-Akte 30] sowie den

Bericht von Dr. F____ vom 9. Januar 2014 [IV-Akte 27, S. 1 ff.]). Überdies

wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 3.

November 2014 [IV-Akte 36] sowie die Bestätigung [IV-Akte 37]). Daraufhin holte

die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. den

Bericht von Dr. E____ vom 23. November 2014 [IV-Akte 41] und den Bericht von

Dr. F____ vom 23. Dezember 2014 [IV-Akte 44]).

d) Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die

IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 47). Dazu

äusserte sich die Beschwerdeführerin am 20. April 2015 (vgl. IV-Akte 53). Ende

April 2015 wurde sie im G____spital [...], Abteilung Psychosomatik, abgeklärt

(vgl. IV-Akte 58, S. 3 ff.). Am 8. Mai 2015 nahm sie die

psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ wieder auf (vgl. IV-Akte 57). Am 25.

August 2015 fand ein weiterer operativer Eingriff am Knie statt (vgl. IV-Akte

81, S. 10). Daraufhin traf die IV-Stelle zahlreiche weitere Abklärungen.

Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte mehrfach zur Berichterstattung

auf (vgl. die Berichte von Dr. F____ vom 1. Oktober 2015 [IV-Akte 65], vom 30.

Mai 2016 [IV-Akte 76] und vom 8. Januar 2017 [IV-Akte 90], die Berichte von Dr. E____

vom 2. Oktober 2015 [IV-Akte 66], vom 30. April 2016 [IV-Akte 74, S. 1

ff.] und vom 29. Dezember 2016 [IV-Akte 89, S. 1 f.], die Berichte von Dr.

D____ vom 3. November 2015 [IV-Akte 67], vom 18. Mai 2016 [IV-Akte 75] und

vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 88, S. 3 f.]). Schliesslich erteilte sie der H____

AG den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin

(Gutachten vom 14. Juni 2017; IV-Akte 104, S. 2 ff.).

e) Mit neuem Vorbescheid vom 11. August 2017 stellte die

IV-Stelle wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.

IV-Akte 107). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 8. September 2017

(vgl. IV-Akte 108) und reichte in der Folge ärztliche Unterlagen ein (vgl. den

Bericht von Dr. D____ vom 28. September 2017 [IV-Akte 112, S. 5] und den

Bericht von Dr. E____ vom 23. September 2017 [IV-Akte 112, S. 2]). Dies

veranlasste die IV-Stelle wiederum zu längeren Abklärungen. Insbesondere wurden

die behandelnden Ärzte abermals zur Einreichung von Berichten ersucht (vgl. insb.

den Bericht von Dr. E____ vom 8. Februar 2018 [IV-Akte 117, S. 1 ff.],

inklusive den beigelegten Abklärungsbericht der Klinik I____ vom 12. Januar

2018 [IV-Akte 117, S. 18 f.] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 23. August

2018 [IV-Akte 137]; siehe auch die Berichte von Dr. D____ vom 7. März 2018 [IV-Akte

119] und vom 6. September 2018 [IV-Akte 140]) sowie den Bericht des G____spitals

[...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 10. August 2018 [IV-Akte

134]).

f) Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 143). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin insbesondere am 3. April

2019 (vgl. IV-Akte 157). Am 14. Mai 2019 nahm Dr. D____ Stellung (vgl.

IV-Akte 162). Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits weitere Unterlagen ein

(vgl. IV-Akte 167). In der Folge empfahl der RAD die Einholung eines

polydisziplinären Verlaufsgutachtens (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin wurde die J____

AG Bern via SuisseMED@P als Gutachtensstelle ausgelost (vgl. IV-Akte 178). Die

Gutachtensstelle stufte die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Situation als

Risikopatientin ein und sagte zunächst alle angesetzten Termine ab (vgl.

IV-Akte 188). In der Folge bat die Beschwerdeführerin um Durchführung einer

Gutachtensstelle in Basel (vgl. IV-Akte 189). Nach Einholung der Stellungnahme

des RAD vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 193) erteilte die IV-Stelle dem K____ (K____)

direkt den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin

(vgl. IV-Akte 195). Am 26. Oktober 2020 wurde das Gutachten erstattet (vgl.

IV-Akte 209, S. 2 ff.; Gesamtbeurteilung: IV-Akte 209, S. 2-16; internistisches

Gutachten: IV-Akte 209, S. 44-52; orthopädisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 54-66;

pneumologisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 68-71; psychiatrisches

Gutachten: IV-Akte 209, S. 72-86).

g) In der Folge verneinte die IV-Stelle nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 215) mit Verfügung vom 12.

März 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 218).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. April

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: Die Verfügung vom 12. März 2021 sei aufzuheben. Der

Invaliditätsgrad sei basierend auf einer nicht mehr verwertbaren

Restarbeitsfähigkeit zu berechnen. Es sei dabei ein aktueller Bericht der

behandelnden Psychiaterin (Dr. D____) abzuwarten und in die Entscheidung mit

einzubeziehen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei von einer vollen

hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei Gesundheit

auszugehen oder aber die erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen im

Haushalt seien in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei

spätestens ab dem Zeitpunkt Begutachtung durch das K____ mindestens eine

Viertelsrente zuzusprechen.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Mai

2021.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständiung

durch lic. iur. C____ bewilligt.

c) Am 21. Mai 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen

Bericht von Dr. D____ vom 3. Mai 2021 ein.

d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie

verweist dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2021.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Juli

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im

Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der relevanten

medizinischen Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit (bis März 2015) über eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügt habe. In

Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend

gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen

Bereich eine Einschränkung von 0 %. Im Haushalt betrage die Einschränkung 0 %.

Daraus resultiere ein IV-Grad von 0 %. Im April 2015 habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein erstes Mal verschlechtert. Es

habe nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

bestanden. Daraus ergebe sich (bis Ende 2017) – bei einem zutreffend gestützt

auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen

Bereich eine Einschränkung von 3.91 %. Im Haushalt sei weiterhin von keiner

Beeinträchtigung auszugehen. Folglich resultiere insgesamt ein IV-Grad von (gerundet)

2.

% ([3.91 x 0.50] + [0 x 0.50]). Ab Januar 2018 (Gesetzesänderung) habe die

Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich 32.74 % und der IV-Grad 16.37 % (32.74

x 0.50) betragen. Bei einem IV-Grad von 0 % im Haushalt ergebe sich somit auch

ab Januar 2018 kein Rentenanspruch. Schliesslich habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2020 nochmals

verschlechtert. Es sei seither noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit gegeben. Damit ergebe sich im erwerblichen Bereich eine

Beeinträchtigung von 50.54 % resp. ein IV-Grad von 25 % (50.54 x 0.50). Eine

Einschränkung im Haushalt liege weiterhin nicht vor. Folglich lasse sich auch

für diese letzte Phase kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln (vgl. insb. die

Verfügung vom 12. März 2021; IV-Akte 218).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre

bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Damit habe die Invaliditätsbemessung korrekterweise

nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen. Ausserdem

sei davon auszugehen, dass sie erheblicher als von der Beschwerdegegnerin

angenommen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch im Haushalt sei

sie als behindert anzusehen. Insgesamt könne die Verneinung eines

Rentenanspruches nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf

die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 218) einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.

28.

Abs. 2 IVG).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

4.2.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in

beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393,

396.

E. 3.3).

4.2.2

Am 1. Januar 2018 ist für

die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich ein

neues Berechnungsmodell in Kraft getreten (neue Abs. 2-4 von Art. 27bis

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Seither sind Validen- wie

auch Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu

bestimmen (vgl. BGE 147 V 124, 130 E. 5.2 und

BGE 145 V 370, 373 ff. E. 4). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird

weiterhin anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. Art. 27 Abs. 3 lit. b IVV).

4.3

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.4

4.4.1

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 gab

die Beschwerdeführerin an, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit

vielen Jahren 100 % erwerbstätig. Zur Begründung führte sie einerseits

finanzielle Gründe (ein besseres Leben) an. Als weiteren Grund gab sie an, es

sei alleine zu Hause langweilig (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 3.

November 2014 [IV-Akte 36]); siehe auch die Bestätigung vom 27. Oktober 2014

[IV-Akte 37]). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete diese Aussage jedoch als

nicht nachvollziehbar. Sie hielt im Abklärungsbericht vom 3. November 2014 fest,

die Versicherte habe stets nur kurze Arbeitseinsätze beim jeweiligen

Arbeitgeber geleistet. Das Arbeitspensum sei eher tief gewesen. Aus diesem

Grunde sei sie als 50 % Erwerbstätige und als 50 % mit dem Haushalt

Beschäftigte einzustufen (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).

4.4.2

Bezug nehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin

vom 8. September 2017 (IV-Akte 108) führte die Aussendienstmitarbeiterin mit

Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 (IV-Akte 111) an, eine gesundheitsbedingte

Reduktion des Arbeitspensums vor 2012 sei nicht nachvollziehbar. Denn aus dem

IK-Auszug ergebe sich, dass die Versicherte nie ein Einkommen generiert habe, welches

auf ein Pensum von mehr als 50 % schliessen lasse. Sie habe seit jeher – auch

vor der Geburt ihrer Tochter 1993 – ausschliesslich Kurzeinsätze bei kleinem Pensum

geleistet. Sie habe angegeben, dass sie immer nur befristete Einsätze mit zwei

bis drei Stunden Arbeit pro Tag zugesagt bekommen habe. Um eine zusätzliche

Tätigkeit bei einem zweiten Arbeitgeber habe sie sich nicht bemüht. Dies hätte

sie aber bereits viele Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens tun können,

da die Tochter mit zunehmenden Alter immer weniger Betreuung benötigt habe.

4.4.3

Auch in den darauffolgenden Stellungnahmen vom 6. Mai

2019.

(IV-Akte 160) und vom 4. November 2020 (IV-Akte 212) hielt die

Aussendienstmitarbeiterin an ihrer Auffassung fest. In der Stellungnahme vom 6.

Mai 2019 wies sie darauf hin, die Wohn- und Lebenssituation sei seit der

Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert geblieben. Der Auszug des

Ehemannes (2014) sei wirtschaftlich nicht relevant, da auch dieser zum

damaligen Zeitpunkt Sozialhilfebezüger gewesen sei. Die erwachsene Tochter,

welche ebenfalls Sozialhilfebezügerin sei, lebe immer noch in gemeinsamen

Haushalt mit der Versicherten. In der Stellungnahme vom 4. November 2020 wies

die Aussendienstmitarbeiterin schliesslich darauf hin, gemäss

Einwohnerkontrolle lebe die erwachsene Tochter der Versicherten nach wie vor im

selben Haushalt. Somit sei die Wohn- und Lebenssituation seit der Haushaltsabklärung

vom 27. Oktober 2014 unverändert geblieben.

4.5

Dieser plausiblen und schlüssig begründeten Einschätzung der

Aussendienstmitarbeiterin resp. der darauf basierenden Beurteilung der

Beschwerdegegnerin (vgl. die Verfügung vom 12. März 2021; IV-Akte 218) kann

gefolgt werden. Es ist nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass

die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 100%igen

Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr spricht namentlich die Erwerbsbiografie

dagegen. So war die Beschwerdeführerin – wie von der Aussendienstmitarbeiterin der

Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wurde – immer nur Teilzeit im Rahmen

kürzerer Arbeitsverhältnisse tätig. Sie hat nie ein Einkommen generiert,

welches für ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sprechen könnte (vgl. u.a. den

IK-Auszug; IV-Akte 116). Dafür können jedoch keine gesundheitlichen Gründe

ausgemacht werden. Wie von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend

ausgeführt wird, findet die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe immer schon

leichte bis mittelschwere Einschränkungen empfunden, in den zeitnahen

medizinischen Akten keine Stütze. Auch die sonstigen Umstände, mithin die

familiäre Situation, hätte nicht gegen ein höheres Arbeitspensum gesprochen

(vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort).

4.6

Aus all dem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei

guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich zu 50 % erwerbstätig und zu

50.

% mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,

da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Im Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 104, S. 2 ff.)

wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.)

rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode (ICD-10 F33.0);

(2.) Kniebeschwerden rechts im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56),

Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66), Neigung zu Schwellungszuständen (ICD-10

M25.46) und Instabilitätserscheinungen (ICD-10 M25.26); (3.) Varusgonarthrose links

(ICD-10 M17.0); (4.) chronisches lumbovertebrales

Syndrom (ICD-10 M54.5); (5.) diffuses

myofasziales Schmerzsyndrom zervikal und an den oberen Extremitäten (ICD-10 M79.80);

(6.) kongenitale Lungenhypoplasie links

bei fehlender Pulmonalarterie links (vgl. S. 65 des Gutachtens).

5.3.2

Was die Arbeitsfähigkeit angehe, so werde diese in

Bezug auf Tätigkeiten wie Raumpflege, Zimmermädchen, Gouvernante aus

pneumologischer Sicht auf 50 % und im Haushalt auf etwa 30 % geschätzt. Schwere

Haushaltsarbeiten wie Tiefenreinigung und Fenster putzen seien der Explorandin aus

pneumologischer Sicht kaum noch zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit könne aus pneumologischer Sicht nicht genau

festgelegt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Aus orthopädischer Sicht

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es erscheine gerechtfertigt, ab dem

letzten Eingriff, also ab Ende August 2015, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 68 f. des Gutachtens).

5.3.3

In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aus orthopädischer

Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Explorandin ausgegangen werden. Es

müsse sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln,

ohne Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg, ohne

Zwangspositionen der Wirbelsäule (Inklination und Rotation) und der Kniegelenke

(kein Abhocken, kein Kauern, kein Knien), ohne Notwendigkeit des Absolvierens

längerer Gehstrecken sowie des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen,

Leitern oder Gerüsten. Aus pneumologischer Sicht bestehe in einer angepassten

Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Es würden körperlich nur noch sehr

leichte Tätigkeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen empfohlen. Relativierend

sei anzuführen, dass das grösste Gift für Bronchien und Lungen das anhaltende

Zigarettenrauchen darstelle. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in

jeder körperlich zumutbaren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Reduktion der

Arbeitsfähigkeit sei quantitativer Natur infolge der reduzierten Belastbarkeit.

Eine derartige angepasste Tätigkeit sei der Explorandin ab sofort zumutbar (vgl.

S. 69 f. des Gutachtens).

5.3.4

Der RAD führte in Bezug auf den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (IV-Akte 106) ergänzend

aus, von September 2012 bis zum 24. August 2015 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

der Versicherten als Raumpflegerin bestanden. Seit dem 25. August 2015 sei sie

aus somatischen Gründen 100 % arbeitsunfähig als Raumpflegerin. In einer

angepassten Tätigkeit habe bis zum 28. April 2015 noch eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 29. April 2015 (Untersuchung im G____spital

[...], Abteilung Psychosomatik; vgl. IV-Akte 58, S. 3) könne vorwiegend aus

psychischen Gründen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten

ausgegangen werden. (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

5.4

5.4.1

Im Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 (IV-Akte

209) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten: (1.) Varusgonarthrose beidseits, rechts bei Zustand nach

femoropatellärer Prothese und HemiCAP-Einsatz am medialen Femurcondylus im Mai 2012;

(2.) chronische Zervikobrachialgie rechts bei Spondylarthrosen und Spondylosen

C3 bis C7; (3.) chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und

L5/S1 sowie bilateralen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1; (4.) Hypoplasie der

linken Lunge; (5.) COPD Stadium II, respiratorische Partialinsuffizienz bei

Anstrengung; (6.) Verdacht auf coronare Herzkrankheit, Ischämiereaktion

inferior (Ergometrie/Echo im April 2019); (7.) chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren; (8.) rezidivierende depressive

Episoden, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig. In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich akzentuierte

Persönlichkeitszüge erwähnt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.4.2

Erläuternd wurde ausgeführt, im Vordergrund stünden

rezidivierende depressive Episoden, die gegenwärtig als leicht- bis mittelgradig

einzustufen seien. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Die von der Explorandin berichteten

Ängste würden im Rahmen dieser zwei Diagnosen verstanden. Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung

mit hoher Kränkbarkeit und passiven Anteilen. Die Explorandin zeige sich

verbittert und habe eine Anspruchshaltung. Sie gebe an, von anderen Personen

abhängig zu sein, binde diese Personen jedoch durch ihr eigenes Verhalten. Sie

lehne jegliche Konfrontationen mit schmerzlich erlebten Erfahrungen oder mit

Konflikten aus der Vergangenheit ab. Dies drücke sich am ehesten auf der Schmerzebene

aus. Insgesamt zeige sich eine passive, selbstlimitierende Haltung, die die

Explorandin mit ihren somatischen Befunden begründe (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.4.3

Des Weiteren wurde im Gutachten klargestellt, bei der

allgemeinmedizinisch-internistischen Untersuchung sei die Explorandin in Ruhe

kardiopulmonal kompensiert gewesen, bei situativ systolisch erhöht gemessenem

Blutdruck. Weder in Ruhe, noch beim Sprechen, noch beim Auskleiden und Besteigen

der Liege, habe sie sich dyspnoisch gezeigt. Anlässlich der kardiologischen Untersuchung

vom April 2019 habe sich eine stark eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit

gefunden. Die empfohlene weitere Abklärung mittels Herzkatheter habe die

Explorandin bisher nicht durchführen lassen. Somit könne eine coronare

Mitbeteiligung an der Leistungsinsuffizienz nicht ausgeschlossen werden. Pneumologisch

seien die von der Explorandin geschilderten Symptome, wie die Anstrengungsdyspnoe,

ausreichend durch einerseits die mittelschwere restriktive Ventilationsstörung

infolge einer angeborenen Hypoplasie der linken Lunge und andererseits durch

die austherapierte COPD Gold Stadium Il erklärbar. Das Resultat der

spirometrischen Untersuchung spreche für eine mittelschwere restriktive

Ventilationsstörung mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung (vgl.

S. 6 des Gutachtens).

5.4.4

Pathologische orthopädische Befunde seien die

Varusgonarthrosen beidseits, rechts mit Zustand nach femoropatellärer

Teilarthroplastik (August 2011) und zwei folgenden Arthroskopien (April 2013

und August 2015). Des Weiteren bestünden – bei einer chronischen

Cervicobrachialgie rechts – erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, mit

deutlich osteochondrotischen Segmenten HWK3 bis HWK7. Auch liege eine chronische

Lumbago vor, mit ileolumbalen Beschwerden bei pathologisch verändertem Gangbild

und radiologisch ebenfalls gut dokumentierten deutlichen degenerativen

Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 sowie deutlichen

bilateralen Spondylarthrosen (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.4.5

Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im

Gutachten des K____ festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit sei die

Explorandin nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In einer angepassten

Tätigkeit bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es müsse sich dabei um

eine leichte Arbeit handeln, die mehrheitlich im Sitzen ausgeführt werden könne,

teils stehend, teils gehend. Ausgeschlossen seien Gehstrecken über 200 Meter

und das repetitive Heben von Lasten über 5 Kilogramm. Tätigkeiten in

Zwangspositionen gelte es ebenfalls zu vermeiden. Nicht mehr möglich seien der

Explorandin auch kauernde Tätigkeiten und Überkopftätigkeiten. Ebenfalls

vermieden werden sollten Arbeiten in einer staubbelasteten und feuchten

Umgebung oder in grosser Kälte. Diese Einschätzung gelte sicher seit dem

Gutachtensdatum vom Juli 2017 (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.4.6

Überdies wurde in Bezug auf den Verlauf dargetan, von

Seiten der Gonarthrose sei im Juli 2018 erstmals eine Totalprothesenversorgung

des rechten Knies erwogen und im Februar 2019 klar vorgeschlagen worden, sodass

hier von einer langsamen Zunahme der degenerativen Veränderungen ausgegangen

werden könne. Unter weiter fortgeführtem Nikotinabusus habe sich seit dem

letzten Gutachten – ebenfalls dokumentiert – die pulmonale Situation (COPD) der

Explorandin verschlechtert. Die genannten somatischen Faktoren hätten zu einer kontinuierlichen

leichten Verschlechterung geführt. Präzisere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

könne man aufgrund der Aktenlage nicht machen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Der

psychiatrische Verlauf sei laut Aktenlage schwankend, mit einer dokumentierten mittelgradigen

depressiven Episode im Jahre 2018. Zum Gutachtenszeitpunkt habe lediglich eine

leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen (vgl. S. 11 f. des

Gutachtens).

5.4.7

Der RAD machte daraufhin mit Stellungnahme vom 11.

November 2020 (IV-Akte 213) in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

geltend, gemäss Gutachten des K____ hätten die somatischen Faktoren seit dem

letzten Gutachten zu einer kontinuierlichen leichten Verschlechterung geführt.

Präzisere Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf hätten die Gutachter des K____

aufgrund der Aktenlage nicht machen können. Daher gelte die neue Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit der Verlaufsbegutachtung (vgl.

S. 5 der Stellungnahme). Es könne daher von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden: Bis 28.

April 2015 100 %; 29. April 2015 bis 31. August 2020 70 %; seit 1.

September 2020 50 % (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

5.5

5.5.1

Auf das Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017, das Verlaufsgutachten

des K____ vom 26. Oktober 2020 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD

(Stellungnahmen vom 11. Juli 2017 und vom 11. November 2020) kann abgestellt

werden. Namentlich erfüllen beide Gutachten die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Die medizinischen

Experten haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt

und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet. Namentlich vermögen die Stellungnahmen von Dr. L____ die Richtigkeit

der gutachterlichen Einschätzung nicht infrage zu stellen (vgl. im Einzelnen

die nachstehenden Überlegungen).

5.5.2

Was zunächst die von der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde angeführte Stellungnahme von DrD____ vom 14. Mai 2019 (IV-Akte

162) anbelangt, so erging die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis derselben

(vgl. S. 41 des Aktenauszuges in Verbindung mit S. 71 des psychiatrischen

Gutachtens; IV-Akte 209, S. 42 und S. 72). Die psychiatrische Gutachterin

hat in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb sie zu einer anderen

Beurteilung als die behandelnde Psychiaterin gelangt ist (vgl. insb. IV-Akte

209, S. 78 ff., insb. S. 82).

5.5.3

Darüber hinaus ist auch die Stellungnahme von Dr. D____

vom 3. Mai 2021 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.

Mai 2021) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen

Einschätzung hervorzurufen. Was im Speziellen die von Dr. D____ neu

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung angeht, so legte Dr. M____, c/o RAD, mit

Stellungnahme vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 225) in nachvollziehbarer Art und Weise

dar, dass die konkreten Gegebenheiten gegen das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung sprechen. Ebenfalls korrekt ist der Hinweis des

RAD-Arztes, Dr. D____ habe die Diagnose Persönlichkeitsstörung erstmals in

ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2021 angeführt, was in Anbetracht der langen

Behandlungsdauer nicht nachvollziehbar erscheine (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

Auch die übrigen Ausführungen von Dr. M____ zu den Einwänden von Dr. D____ erscheinen

plausibel, so dass ihnen gefolgt werden kann. Es ist daher insbesondere auch

eine nach der Begutachtung im K____ (bis zum Verfügungserlass am 12. März 2021)

eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten.

5.5.4

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter

Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. D____ – einwendet, es müsse von der

Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 6 der

Beschwerde, S. 1 der Eingabe vom 21. Mai 2021 und S. 1 f. der Replik), kann ihr

ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie dargetan wurde, ist namentlich das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen (vgl. die obigen

Ausführungen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin

mit den gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein

sollte, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. So umfasst

dieser gerade auch Nischenarbeitsplätze (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_332/2020 vom 28. September 2020 E. 5.3). Auf die

Notwendigkeit eines sozial unüblich hohen, überdurchschnittlichen

Entgegenkommens des Arbeitgebers ist – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht zu schliessen. Angesichts der relativ hohen Hürden,

die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen errichtet hat (vgl. dazu u.a. das Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019

E. 5.3 mit Hinweisen), fällt der Schluss auf eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit auch unter diesem Gesichtswinkel ausser Betracht. Es kann in

diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin

(vgl. S. 3 f. der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

5.6

Wird somit auf das Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017, das

Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 sowie die präzisierenden

Ausführungen des RAD (Stellungnahmen vom 11. Juli 2017 und vom 11. November

2020) abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis

zum 28. April 2015 in einer angepassten Tätigkeit noch über eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % verfügt hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sich ihr

Gesundheitszustand Ende April 2015 (Untersuchung im G____spital [...],

Abteilung Psychosomatik) verschlechtert und fortan noch eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hat. Schliesslich ist

seit dem 1. September 2020 (Datum der Begutachtung im K____; vgl. IV-Akte

209, S. 3) noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

5.7

Der unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne vorgenommene Einkommensvergleich

wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt. Es resultiert

daher für die erste Phase bis 28. April 2015 keine Erwerbseinbusse resp. ein

IV-Grad von 0 % (vgl. IV-Akte 218, S. 2). Für die zweite Phase (29. April 2015 bis

Dezember 2017) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 3.91 % resp. ein IV-Grad

von 1.96 %. Ab Januar 2018 (Gesetzesänderung) bis August 2020 resultiert eine

Erwerbseinbusse von 32.74 % resp. ein IV-Grad von 16.37 % (vgl. IV-Akte

218, S. 3 f.). Seit September 2020 beträgt die Erwerbseinbusse 50.54 % und der

IV-Grad somit 25.27 % (vgl. IV-Akte 218, S. 4).

6.

6.1

Umstritten ist überdies die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin

im Haushalt. Eine solche wird von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. November 2014 (IV-Akte 36) sowie auch

diverse Stellungnahmen des Abklärungsdienstes verneint (vgl. die angefochtene

Verfügung [IV-Akte 218]; siehe auch die Beschwerdeantwort).

6.2

6.2.1

Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht

die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie

sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was

grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2

der Verordnung vom über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR

831.201]) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019

vom 7. Januar 2020 E. 5.1.). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf

den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen

der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,

509.

f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.

Januar 2020 E. 5.1.). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung

gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen,

so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die

Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter

Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden,

als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen

gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige

Belastung entsteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17.

September 2012 E. 6.).

6.2.2

Für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes

ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den

medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.

Januar 2020 E. 5.2.). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,

547.

E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.3

Im Abklärungsbericht vom 3. November 2014 (IV-Akte 36) wurde eine

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt – insbesondere wegen der als

zumutbar erachteten Mithilfe der Tochter – verneint. Es wurde dargetan, die

Tochter helfe im Wechsel beim Kochen mit,

trage die Wäsche in den Keller, übernehme das Staubsaugen und erledige den

Grosseinkauf. Die Aussendienstmitarbeiterin stellte diesbezüglich klar, es

handle sich hierbei um familien- und sozial übliche Mithilfe. Der

nichterwerbstätigen Tochter könnte bei Bedarf die Hälfte der Hausarbeit oder

die Übernahme der schweren und mittelschweren Hausarbeiten im Sinne der

Schadenminderungspflicht zugemutet werden (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend

führte die Aussendienstmitarbeiterin mit Stellungnahme vom 27. Mai 2015

(IV-Akte 56) an, die Versicherte lebe mit ihrer erwachsenen Tochter in

einer 3-Zimmer Wohnung. Der nichterwerbstätigen Tochter könnte bei Bedarf – was

anlässlich der Abklärung vor Ort am 27. Oktober 2014 noch nicht der Fall gewesen

sei – sogar mehr als die Hälfte der Hausarbeit sowie die schweren und

mittelschweren Hausarbeiten im Sinne der Schadenminderungspflicht zugemutet

werden. An dieser Einschätzung hielt die Aussendienstmitarbeiterin auch in den

Stellungnahmen vom 12. Oktober 2017 (IV-Akte 111, S. 2), vom 6. Mai 2019

(IV-Akte 160, S. 2) und vom 4. November 2020 (IV-Akte 212) fest. In

letzterer wies sie darauf hin, die erwachsene Tochter der Versicherten lebe – gemäss

Einwohnerkontrolle – nach wie vor im selben Haushalt. Somit sei die Wohn- und

Lebenssituation seit der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert. Bezüglich

der Hausarbeit seien der Versicherten leichte Hausarbeiten weiterhin zuzumuten.

Ebenso sei der Versicherten ein kleiner Anteil der mittelschweren Hausarbeiten

in Etappen zumutbar. Sie könne dabei immer wieder Pausen einlegen. Die übrigen

mittelschweren und schweren Hausarbeiten seien der erwachsenen Tochter, welche

im selben Haushalt lebe, im Sinne der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Es sei

im Übrigen noch zu erwähnen, dass die Mediziner im Gutachten vom 26. Oktober

2020.

in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt die

Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt hätten.

6.4

Diesen stimmigen Ausführungen kann gefolgt werden. Der Tochter der

Beschwerdeführerin kann eine Mithilfe im Haushalt im definierten Umfang

zugemutet werden. Selbst wenn hier gewisse Abstriche gemacht würden, dann hätte

dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Der Abklärungsbericht vom 3. November

2014.

erfüllt die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen (vgl.

Erwägung 6.2.1. hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist. Zumindest lässt sich

keine Einschränkung von mindestens 30 % feststellen. Nicht massgebend ist die

im Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 104, S. 2 ff.)

angenommene 30%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. S.

68.

des Gutachtens), zumal einzig massgebend ist, wie sich der

Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt (vgl. Erwägung 6.2.

hiervor).

6.5

Besteht neben der erwerblichen Beeinträchtigung (vgl. dazu Erwägung

5.7

hiervor) keine Einschränkung im Haushalt, dann lässt sich jedoch kein

rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) ermitteln.

6.6

Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 218) einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint hat.

7.

7.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen

Unterliegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch B____) – in

Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (bei doppeltem

Schriftenwechsel) ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Es lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. C____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: