IV.2021.62
Rente
14. September 2021Deutsch32 min
einer 1993 geborenen Tochter und stammt ursprünglich aus Tunesien. Sie reiste 1991
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Frau lic. iur. C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.62
Verfügung vom 12. März 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1960, ist Mutter
einer 1993 geborenen Tochter und stammt ursprünglich aus Tunesien. Sie reiste 1991
in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie jeweils im Rahmen kürzerer
Arbeitsverhältnisse Teilzeit als Reinigungsfrau (vgl. u.a. IV-Akte 116). Seit
2001 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7,
S. 1).
b) Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an
einer Hypoplasie der linken Lunge und einem COPD (vgl. IV-Akte 27, S. 10). Von
Mai 2010 bis Juli 2010 wurde sie überdies wegen einer depressiven Symptomatik
von Dr. D____ psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im August 2011
wurde sie am rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 11, S. 22). Weitere Eingriffe
erfolgten im Mai 2012 (vgl. IV-Akte 11, S. 14) und im April 2013 (vgl.
IV-Akte 11, S. 9). Allerdings klagte die Beschwerdeführerin über
persistierende Schmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 7). Im Mai 2013 begab sie
sich erneut in psychiatrische Behandlung zu Dr. D____ (vgl. IV-Akte 10, S. 3).
c) Im September 2013 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von
Dr. D____ vom 2. Oktober 2013 [IV-Akte 10], den Bericht von Dr. E____ vom 9.
Oktober 2013 [IV-Akte 11, S. 1 ff.], die Berichte des Universitätsspitals vom
26. Dezember 2013 [IV-Akte 25] und vom 3. Januar 2014 [IV-Akte 30] sowie den
Bericht von Dr. F____ vom 9. Januar 2014 [IV-Akte 27, S. 1 ff.]). Überdies
wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 3.
November 2014 [IV-Akte 36] sowie die Bestätigung [IV-Akte 37]). Daraufhin holte
die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. den
Bericht von Dr. E____ vom 23. November 2014 [IV-Akte 41] und den Bericht von
Dr. F____ vom 23. Dezember 2014 [IV-Akte 44]).
d) Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 47). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 20. April 2015 (vgl. IV-Akte 53). Ende
April 2015 wurde sie im G____spital [...], Abteilung Psychosomatik, abgeklärt
(vgl. IV-Akte 58, S. 3 ff.). Am 8. Mai 2015 nahm sie die
psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ wieder auf (vgl. IV-Akte 57). Am 25.
August 2015 fand ein weiterer operativer Eingriff am Knie statt (vgl. IV-Akte
81, S. 10). Daraufhin traf die IV-Stelle zahlreiche weitere Abklärungen.
Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte mehrfach zur Berichterstattung
auf (vgl. die Berichte von Dr. F____ vom 1. Oktober 2015 [IV-Akte 65], vom 30.
Mai 2016 [IV-Akte 76] und vom 8. Januar 2017 [IV-Akte 90], die Berichte von Dr. E____
vom 2. Oktober 2015 [IV-Akte 66], vom 30. April 2016 [IV-Akte 74, S. 1
ff.] und vom 29. Dezember 2016 [IV-Akte 89, S. 1 f.], die Berichte von Dr.
D____ vom 3. November 2015 [IV-Akte 67], vom 18. Mai 2016 [IV-Akte 75] und
vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 88, S. 3 f.]). Schliesslich erteilte sie der H____
AG den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 14. Juni 2017; IV-Akte 104, S. 2 ff.).
e) Mit neuem Vorbescheid vom 11. August 2017 stellte die
IV-Stelle wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl.
IV-Akte 107). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 8. September 2017
(vgl. IV-Akte 108) und reichte in der Folge ärztliche Unterlagen ein (vgl. den
Bericht von Dr. D____ vom 28. September 2017 [IV-Akte 112, S. 5] und den
Bericht von Dr. E____ vom 23. September 2017 [IV-Akte 112, S. 2]). Dies
veranlasste die IV-Stelle wiederum zu längeren Abklärungen. Insbesondere wurden
die behandelnden Ärzte abermals zur Einreichung von Berichten ersucht (vgl. insb.
den Bericht von Dr. E____ vom 8. Februar 2018 [IV-Akte 117, S. 1 ff.],
inklusive den beigelegten Abklärungsbericht der Klinik I____ vom 12. Januar
2018 [IV-Akte 117, S. 18 f.] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 23. August
2018 [IV-Akte 137]; siehe auch die Berichte von Dr. D____ vom 7. März 2018 [IV-Akte
119] und vom 6. September 2018 [IV-Akte 140]) sowie den Bericht des G____spitals
[...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 10. August 2018 [IV-Akte
134]).
f) Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 143). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin insbesondere am 3. April
2019 (vgl. IV-Akte 157). Am 14. Mai 2019 nahm Dr. D____ Stellung (vgl.
IV-Akte 162). Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits weitere Unterlagen ein
(vgl. IV-Akte 167). In der Folge empfahl der RAD die Einholung eines
polydisziplinären Verlaufsgutachtens (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin wurde die J____
AG Bern via SuisseMED@P als Gutachtensstelle ausgelost (vgl. IV-Akte 178). Die
Gutachtensstelle stufte die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Situation als
Risikopatientin ein und sagte zunächst alle angesetzten Termine ab (vgl.
IV-Akte 188). In der Folge bat die Beschwerdeführerin um Durchführung einer
Gutachtensstelle in Basel (vgl. IV-Akte 189). Nach Einholung der Stellungnahme
des RAD vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 193) erteilte die IV-Stelle dem K____ (K____)
direkt den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
(vgl. IV-Akte 195). Am 26. Oktober 2020 wurde das Gutachten erstattet (vgl.
IV-Akte 209, S. 2 ff.; Gesamtbeurteilung: IV-Akte 209, S. 2-16; internistisches
Gutachten: IV-Akte 209, S. 44-52; orthopädisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 54-66;
pneumologisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 68-71; psychiatrisches
Gutachten: IV-Akte 209, S. 72-86).
g) In der Folge verneinte die IV-Stelle nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 215) mit Verfügung vom 12.
März 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 218).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. April
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: Die Verfügung vom 12. März 2021 sei aufzuheben. Der
Invaliditätsgrad sei basierend auf einer nicht mehr verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit zu berechnen. Es sei dabei ein aktueller Bericht der
behandelnden Psychiaterin (Dr. D____) abzuwarten und in die Entscheidung mit
einzubeziehen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei von einer vollen
hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei Gesundheit
auszugehen oder aber die erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen im
Haushalt seien in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei
spätestens ab dem Zeitpunkt Begutachtung durch das K____ mindestens eine
Viertelsrente zuzusprechen.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Mai
2021.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständiung
durch lic. iur. C____ bewilligt.
c) Am 21. Mai 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen
Bericht von Dr. D____ vom 3. Mai 2021 ein.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie
verweist dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2021.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Juli
2021.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im
Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der relevanten
medizinischen Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit (bis März 2015) über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügt habe. In
Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend
gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen
Bereich eine Einschränkung von 0 %. Im Haushalt betrage die Einschränkung 0 %.
Daraus resultiere ein IV-Grad von 0 %. Im April 2015 habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein erstes Mal verschlechtert. Es
habe nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bestanden. Daraus ergebe sich (bis Ende 2017) – bei einem zutreffend gestützt
auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen
Bereich eine Einschränkung von 3.91 %. Im Haushalt sei weiterhin von keiner
Beeinträchtigung auszugehen. Folglich resultiere insgesamt ein IV-Grad von (gerundet)
2.
% ([3.91 x 0.50] + [0 x 0.50]). Ab Januar 2018 (Gesetzesänderung) habe die
Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich 32.74 % und der IV-Grad 16.37 % (32.74
x 0.50) betragen. Bei einem IV-Grad von 0 % im Haushalt ergebe sich somit auch
ab Januar 2018 kein Rentenanspruch. Schliesslich habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2020 nochmals
verschlechtert. Es sei seither noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit gegeben. Damit ergebe sich im erwerblichen Bereich eine
Beeinträchtigung von 50.54 % resp. ein IV-Grad von 25 % (50.54 x 0.50). Eine
Einschränkung im Haushalt liege weiterhin nicht vor. Folglich lasse sich auch
für diese letzte Phase kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln (vgl. insb. die
Verfügung vom 12. März 2021; IV-Akte 218).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre
bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Damit habe die Invaliditätsbemessung korrekterweise
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen. Ausserdem
sei davon auszugehen, dass sie erheblicher als von der Beschwerdegegnerin
angenommen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch im Haushalt sei
sie als behindert anzusehen. Insgesamt könne die Verneinung eines
Rentenanspruches nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf
die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 218) einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28.
Abs. 2 IVG).
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
4.2.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in
beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393,
396.
E. 3.3).
4.2.2
Am 1. Januar 2018 ist für
die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich ein
neues Berechnungsmodell in Kraft getreten (neue Abs. 2-4 von Art. 27bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Seither sind Validen- wie
auch Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu
bestimmen (vgl. BGE 147 V 124, 130 E. 5.2 und
BGE 145 V 370, 373 ff. E. 4). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird
weiterhin anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. Art. 27 Abs. 3 lit. b IVV).
4.3
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.4
4.4.1
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 gab
die Beschwerdeführerin an, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit
vielen Jahren 100 % erwerbstätig. Zur Begründung führte sie einerseits
finanzielle Gründe (ein besseres Leben) an. Als weiteren Grund gab sie an, es
sei alleine zu Hause langweilig (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 3.
November 2014 [IV-Akte 36]); siehe auch die Bestätigung vom 27. Oktober 2014
[IV-Akte 37]). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete diese Aussage jedoch als
nicht nachvollziehbar. Sie hielt im Abklärungsbericht vom 3. November 2014 fest,
die Versicherte habe stets nur kurze Arbeitseinsätze beim jeweiligen
Arbeitgeber geleistet. Das Arbeitspensum sei eher tief gewesen. Aus diesem
Grunde sei sie als 50 % Erwerbstätige und als 50 % mit dem Haushalt
Beschäftigte einzustufen (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).
4.4.2
Bezug nehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin
vom 8. September 2017 (IV-Akte 108) führte die Aussendienstmitarbeiterin mit
Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 (IV-Akte 111) an, eine gesundheitsbedingte
Reduktion des Arbeitspensums vor 2012 sei nicht nachvollziehbar. Denn aus dem
IK-Auszug ergebe sich, dass die Versicherte nie ein Einkommen generiert habe, welches
auf ein Pensum von mehr als 50 % schliessen lasse. Sie habe seit jeher – auch
vor der Geburt ihrer Tochter 1993 – ausschliesslich Kurzeinsätze bei kleinem Pensum
geleistet. Sie habe angegeben, dass sie immer nur befristete Einsätze mit zwei
bis drei Stunden Arbeit pro Tag zugesagt bekommen habe. Um eine zusätzliche
Tätigkeit bei einem zweiten Arbeitgeber habe sie sich nicht bemüht. Dies hätte
sie aber bereits viele Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens tun können,
da die Tochter mit zunehmenden Alter immer weniger Betreuung benötigt habe.
4.4.3
Auch in den darauffolgenden Stellungnahmen vom 6. Mai
2019.
(IV-Akte 160) und vom 4. November 2020 (IV-Akte 212) hielt die
Aussendienstmitarbeiterin an ihrer Auffassung fest. In der Stellungnahme vom 6.
Mai 2019 wies sie darauf hin, die Wohn- und Lebenssituation sei seit der
Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert geblieben. Der Auszug des
Ehemannes (2014) sei wirtschaftlich nicht relevant, da auch dieser zum
damaligen Zeitpunkt Sozialhilfebezüger gewesen sei. Die erwachsene Tochter,
welche ebenfalls Sozialhilfebezügerin sei, lebe immer noch in gemeinsamen
Haushalt mit der Versicherten. In der Stellungnahme vom 4. November 2020 wies
die Aussendienstmitarbeiterin schliesslich darauf hin, gemäss
Einwohnerkontrolle lebe die erwachsene Tochter der Versicherten nach wie vor im
selben Haushalt. Somit sei die Wohn- und Lebenssituation seit der Haushaltsabklärung
vom 27. Oktober 2014 unverändert geblieben.
4.5
Dieser plausiblen und schlüssig begründeten Einschätzung der
Aussendienstmitarbeiterin resp. der darauf basierenden Beurteilung der
Beschwerdegegnerin (vgl. die Verfügung vom 12. März 2021; IV-Akte 218) kann
gefolgt werden. Es ist nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass
die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 100%igen
Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr spricht namentlich die Erwerbsbiografie
dagegen. So war die Beschwerdeführerin – wie von der Aussendienstmitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wurde – immer nur Teilzeit im Rahmen
kürzerer Arbeitsverhältnisse tätig. Sie hat nie ein Einkommen generiert,
welches für ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sprechen könnte (vgl. u.a. den
IK-Auszug; IV-Akte 116). Dafür können jedoch keine gesundheitlichen Gründe
ausgemacht werden. Wie von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend
ausgeführt wird, findet die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe immer schon
leichte bis mittelschwere Einschränkungen empfunden, in den zeitnahen
medizinischen Akten keine Stütze. Auch die sonstigen Umstände, mithin die
familiäre Situation, hätte nicht gegen ein höheres Arbeitspensum gesprochen
(vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort).
4.6
Aus all dem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich zu 50 % erwerbstätig und zu
50.
% mit dem Haushalt beschäftigt wäre.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Im Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 104, S. 2 ff.)
wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.)
rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode (ICD-10 F33.0);
(2.) Kniebeschwerden rechts im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56),
Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66), Neigung zu Schwellungszuständen (ICD-10
M25.46) und Instabilitätserscheinungen (ICD-10 M25.26); (3.) Varusgonarthrose links
(ICD-10 M17.0); (4.) chronisches lumbovertebrales
Syndrom (ICD-10 M54.5); (5.) diffuses
myofasziales Schmerzsyndrom zervikal und an den oberen Extremitäten (ICD-10 M79.80);
(6.) kongenitale Lungenhypoplasie links
bei fehlender Pulmonalarterie links (vgl. S. 65 des Gutachtens).
5.3.2
Was die Arbeitsfähigkeit angehe, so werde diese in
Bezug auf Tätigkeiten wie Raumpflege, Zimmermädchen, Gouvernante aus
pneumologischer Sicht auf 50 % und im Haushalt auf etwa 30 % geschätzt. Schwere
Haushaltsarbeiten wie Tiefenreinigung und Fenster putzen seien der Explorandin aus
pneumologischer Sicht kaum noch zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit könne aus pneumologischer Sicht nicht genau
festgelegt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Aus orthopädischer Sicht
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es erscheine gerechtfertigt, ab dem
letzten Eingriff, also ab Ende August 2015, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 68 f. des Gutachtens).
5.3.3
In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aus orthopädischer
Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Explorandin ausgegangen werden. Es
müsse sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln,
ohne Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg, ohne
Zwangspositionen der Wirbelsäule (Inklination und Rotation) und der Kniegelenke
(kein Abhocken, kein Kauern, kein Knien), ohne Notwendigkeit des Absolvierens
längerer Gehstrecken sowie des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen,
Leitern oder Gerüsten. Aus pneumologischer Sicht bestehe in einer angepassten
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Es würden körperlich nur noch sehr
leichte Tätigkeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen empfohlen. Relativierend
sei anzuführen, dass das grösste Gift für Bronchien und Lungen das anhaltende
Zigarettenrauchen darstelle. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in
jeder körperlich zumutbaren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Reduktion der
Arbeitsfähigkeit sei quantitativer Natur infolge der reduzierten Belastbarkeit.
Eine derartige angepasste Tätigkeit sei der Explorandin ab sofort zumutbar (vgl.
S. 69 f. des Gutachtens).
5.3.4
Der RAD führte in Bezug auf den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (IV-Akte 106) ergänzend
aus, von September 2012 bis zum 24. August 2015 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
der Versicherten als Raumpflegerin bestanden. Seit dem 25. August 2015 sei sie
aus somatischen Gründen 100 % arbeitsunfähig als Raumpflegerin. In einer
angepassten Tätigkeit habe bis zum 28. April 2015 noch eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 29. April 2015 (Untersuchung im G____spital
[...], Abteilung Psychosomatik; vgl. IV-Akte 58, S. 3) könne vorwiegend aus
psychischen Gründen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten
ausgegangen werden. (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
5.4
5.4.1
Im Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 (IV-Akte
209) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) Varusgonarthrose beidseits, rechts bei Zustand nach
femoropatellärer Prothese und HemiCAP-Einsatz am medialen Femurcondylus im Mai 2012;
(2.) chronische Zervikobrachialgie rechts bei Spondylarthrosen und Spondylosen
C3 bis C7; (3.) chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und
L5/S1 sowie bilateralen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1; (4.) Hypoplasie der
linken Lunge; (5.) COPD Stadium II, respiratorische Partialinsuffizienz bei
Anstrengung; (6.) Verdacht auf coronare Herzkrankheit, Ischämiereaktion
inferior (Ergometrie/Echo im April 2019); (7.) chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren; (8.) rezidivierende depressive
Episoden, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich akzentuierte
Persönlichkeitszüge erwähnt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.4.2
Erläuternd wurde ausgeführt, im Vordergrund stünden
rezidivierende depressive Episoden, die gegenwärtig als leicht- bis mittelgradig
einzustufen seien. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Die von der Explorandin berichteten
Ängste würden im Rahmen dieser zwei Diagnosen verstanden. Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung
mit hoher Kränkbarkeit und passiven Anteilen. Die Explorandin zeige sich
verbittert und habe eine Anspruchshaltung. Sie gebe an, von anderen Personen
abhängig zu sein, binde diese Personen jedoch durch ihr eigenes Verhalten. Sie
lehne jegliche Konfrontationen mit schmerzlich erlebten Erfahrungen oder mit
Konflikten aus der Vergangenheit ab. Dies drücke sich am ehesten auf der Schmerzebene
aus. Insgesamt zeige sich eine passive, selbstlimitierende Haltung, die die
Explorandin mit ihren somatischen Befunden begründe (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.4.3
Des Weiteren wurde im Gutachten klargestellt, bei der
allgemeinmedizinisch-internistischen Untersuchung sei die Explorandin in Ruhe
kardiopulmonal kompensiert gewesen, bei situativ systolisch erhöht gemessenem
Blutdruck. Weder in Ruhe, noch beim Sprechen, noch beim Auskleiden und Besteigen
der Liege, habe sie sich dyspnoisch gezeigt. Anlässlich der kardiologischen Untersuchung
vom April 2019 habe sich eine stark eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit
gefunden. Die empfohlene weitere Abklärung mittels Herzkatheter habe die
Explorandin bisher nicht durchführen lassen. Somit könne eine coronare
Mitbeteiligung an der Leistungsinsuffizienz nicht ausgeschlossen werden. Pneumologisch
seien die von der Explorandin geschilderten Symptome, wie die Anstrengungsdyspnoe,
ausreichend durch einerseits die mittelschwere restriktive Ventilationsstörung
infolge einer angeborenen Hypoplasie der linken Lunge und andererseits durch
die austherapierte COPD Gold Stadium Il erklärbar. Das Resultat der
spirometrischen Untersuchung spreche für eine mittelschwere restriktive
Ventilationsstörung mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung (vgl.
S. 6 des Gutachtens).
5.4.4
Pathologische orthopädische Befunde seien die
Varusgonarthrosen beidseits, rechts mit Zustand nach femoropatellärer
Teilarthroplastik (August 2011) und zwei folgenden Arthroskopien (April 2013
und August 2015). Des Weiteren bestünden – bei einer chronischen
Cervicobrachialgie rechts – erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, mit
deutlich osteochondrotischen Segmenten HWK3 bis HWK7. Auch liege eine chronische
Lumbago vor, mit ileolumbalen Beschwerden bei pathologisch verändertem Gangbild
und radiologisch ebenfalls gut dokumentierten deutlichen degenerativen
Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 sowie deutlichen
bilateralen Spondylarthrosen (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.4.5
Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im
Gutachten des K____ festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit sei die
Explorandin nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In einer angepassten
Tätigkeit bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es müsse sich dabei um
eine leichte Arbeit handeln, die mehrheitlich im Sitzen ausgeführt werden könne,
teils stehend, teils gehend. Ausgeschlossen seien Gehstrecken über 200 Meter
und das repetitive Heben von Lasten über 5 Kilogramm. Tätigkeiten in
Zwangspositionen gelte es ebenfalls zu vermeiden. Nicht mehr möglich seien der
Explorandin auch kauernde Tätigkeiten und Überkopftätigkeiten. Ebenfalls
vermieden werden sollten Arbeiten in einer staubbelasteten und feuchten
Umgebung oder in grosser Kälte. Diese Einschätzung gelte sicher seit dem
Gutachtensdatum vom Juli 2017 (vgl. S. 11 des Gutachtens).
5.4.6
Überdies wurde in Bezug auf den Verlauf dargetan, von
Seiten der Gonarthrose sei im Juli 2018 erstmals eine Totalprothesenversorgung
des rechten Knies erwogen und im Februar 2019 klar vorgeschlagen worden, sodass
hier von einer langsamen Zunahme der degenerativen Veränderungen ausgegangen
werden könne. Unter weiter fortgeführtem Nikotinabusus habe sich seit dem
letzten Gutachten – ebenfalls dokumentiert – die pulmonale Situation (COPD) der
Explorandin verschlechtert. Die genannten somatischen Faktoren hätten zu einer kontinuierlichen
leichten Verschlechterung geführt. Präzisere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
könne man aufgrund der Aktenlage nicht machen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Der
psychiatrische Verlauf sei laut Aktenlage schwankend, mit einer dokumentierten mittelgradigen
depressiven Episode im Jahre 2018. Zum Gutachtenszeitpunkt habe lediglich eine
leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen (vgl. S. 11 f. des
Gutachtens).
5.4.7
Der RAD machte daraufhin mit Stellungnahme vom 11.
November 2020 (IV-Akte 213) in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
geltend, gemäss Gutachten des K____ hätten die somatischen Faktoren seit dem
letzten Gutachten zu einer kontinuierlichen leichten Verschlechterung geführt.
Präzisere Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf hätten die Gutachter des K____
aufgrund der Aktenlage nicht machen können. Daher gelte die neue Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit der Verlaufsbegutachtung (vgl.
S. 5 der Stellungnahme). Es könne daher von folgendem Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden: Bis 28.
April 2015 100 %; 29. April 2015 bis 31. August 2020 70 %; seit 1.
September 2020 50 % (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
5.5
5.5.1
Auf das Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017, das Verlaufsgutachten
des K____ vom 26. Oktober 2020 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD
(Stellungnahmen vom 11. Juli 2017 und vom 11. November 2020) kann abgestellt
werden. Namentlich erfüllen beide Gutachten die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Die medizinischen
Experten haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt
und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. Namentlich vermögen die Stellungnahmen von Dr. L____ die Richtigkeit
der gutachterlichen Einschätzung nicht infrage zu stellen (vgl. im Einzelnen
die nachstehenden Überlegungen).
5.5.2
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde angeführte Stellungnahme von DrD____ vom 14. Mai 2019 (IV-Akte
162) anbelangt, so erging die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis derselben
(vgl. S. 41 des Aktenauszuges in Verbindung mit S. 71 des psychiatrischen
Gutachtens; IV-Akte 209, S. 42 und S. 72). Die psychiatrische Gutachterin
hat in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb sie zu einer anderen
Beurteilung als die behandelnde Psychiaterin gelangt ist (vgl. insb. IV-Akte
209, S. 78 ff., insb. S. 82).
5.5.3
Darüber hinaus ist auch die Stellungnahme von Dr. D____
vom 3. Mai 2021 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.
Mai 2021) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung hervorzurufen. Was im Speziellen die von Dr. D____ neu
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung angeht, so legte Dr. M____, c/o RAD, mit
Stellungnahme vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 225) in nachvollziehbarer Art und Weise
dar, dass die konkreten Gegebenheiten gegen das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung sprechen. Ebenfalls korrekt ist der Hinweis des
RAD-Arztes, Dr. D____ habe die Diagnose Persönlichkeitsstörung erstmals in
ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2021 angeführt, was in Anbetracht der langen
Behandlungsdauer nicht nachvollziehbar erscheine (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
Auch die übrigen Ausführungen von Dr. M____ zu den Einwänden von Dr. D____ erscheinen
plausibel, so dass ihnen gefolgt werden kann. Es ist daher insbesondere auch
eine nach der Begutachtung im K____ (bis zum Verfügungserlass am 12. März 2021)
eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten.
5.5.4
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter
Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. D____ – einwendet, es müsse von der
Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 6 der
Beschwerde, S. 1 der Eingabe vom 21. Mai 2021 und S. 1 f. der Replik), kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie dargetan wurde, ist namentlich das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen (vgl. die obigen
Ausführungen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin
mit den gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein
sollte, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. So umfasst
dieser gerade auch Nischenarbeitsplätze (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_332/2020 vom 28. September 2020 E. 5.3). Auf die
Notwendigkeit eines sozial unüblich hohen, überdurchschnittlichen
Entgegenkommens des Arbeitgebers ist – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht zu schliessen. Angesichts der relativ hohen Hürden,
die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen errichtet hat (vgl. dazu u.a. das Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019
E. 5.3 mit Hinweisen), fällt der Schluss auf eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit auch unter diesem Gesichtswinkel ausser Betracht. Es kann in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin
(vgl. S. 3 f. der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
5.6
Wird somit auf das Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017, das
Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 sowie die präzisierenden
Ausführungen des RAD (Stellungnahmen vom 11. Juli 2017 und vom 11. November
2020) abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis
zum 28. April 2015 in einer angepassten Tätigkeit noch über eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % verfügt hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sich ihr
Gesundheitszustand Ende April 2015 (Untersuchung im G____spital [...],
Abteilung Psychosomatik) verschlechtert und fortan noch eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hat. Schliesslich ist
seit dem 1. September 2020 (Datum der Begutachtung im K____; vgl. IV-Akte
209, S. 3) noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.
5.7
Der unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne vorgenommene Einkommensvergleich
wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt. Es resultiert
daher für die erste Phase bis 28. April 2015 keine Erwerbseinbusse resp. ein
IV-Grad von 0 % (vgl. IV-Akte 218, S. 2). Für die zweite Phase (29. April 2015 bis
Dezember 2017) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 3.91 % resp. ein IV-Grad
von 1.96 %. Ab Januar 2018 (Gesetzesänderung) bis August 2020 resultiert eine
Erwerbseinbusse von 32.74 % resp. ein IV-Grad von 16.37 % (vgl. IV-Akte
218, S. 3 f.). Seit September 2020 beträgt die Erwerbseinbusse 50.54 % und der
IV-Grad somit 25.27 % (vgl. IV-Akte 218, S. 4).
6.
6.1
Umstritten ist überdies die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin
im Haushalt. Eine solche wird von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. November 2014 (IV-Akte 36) sowie auch
diverse Stellungnahmen des Abklärungsdienstes verneint (vgl. die angefochtene
Verfügung [IV-Akte 218]; siehe auch die Beschwerdeantwort).
6.2
6.2.1
Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht
die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie
sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was
grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung vom über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR
831.201]) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019
vom 7. Januar 2020 E. 5.1.). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf
den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen
der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,
509.
f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.
Januar 2020 E. 5.1.). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung
gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen,
so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die
Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter
Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden,
als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen
gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17.
September 2012 E. 6.).
6.2.2
Für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes
ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7.
Januar 2020 E. 5.2.). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,
547.
E. 3.2.1 mit Hinweisen).
6.3
Im Abklärungsbericht vom 3. November 2014 (IV-Akte 36) wurde eine
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt – insbesondere wegen der als
zumutbar erachteten Mithilfe der Tochter – verneint. Es wurde dargetan, die
Tochter helfe im Wechsel beim Kochen mit,
trage die Wäsche in den Keller, übernehme das Staubsaugen und erledige den
Grosseinkauf. Die Aussendienstmitarbeiterin stellte diesbezüglich klar, es
handle sich hierbei um familien- und sozial übliche Mithilfe. Der
nichterwerbstätigen Tochter könnte bei Bedarf die Hälfte der Hausarbeit oder
die Übernahme der schweren und mittelschweren Hausarbeiten im Sinne der
Schadenminderungspflicht zugemutet werden (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend
führte die Aussendienstmitarbeiterin mit Stellungnahme vom 27. Mai 2015
(IV-Akte 56) an, die Versicherte lebe mit ihrer erwachsenen Tochter in
einer 3-Zimmer Wohnung. Der nichterwerbstätigen Tochter könnte bei Bedarf – was
anlässlich der Abklärung vor Ort am 27. Oktober 2014 noch nicht der Fall gewesen
sei – sogar mehr als die Hälfte der Hausarbeit sowie die schweren und
mittelschweren Hausarbeiten im Sinne der Schadenminderungspflicht zugemutet
werden. An dieser Einschätzung hielt die Aussendienstmitarbeiterin auch in den
Stellungnahmen vom 12. Oktober 2017 (IV-Akte 111, S. 2), vom 6. Mai 2019
(IV-Akte 160, S. 2) und vom 4. November 2020 (IV-Akte 212) fest. In
letzterer wies sie darauf hin, die erwachsene Tochter der Versicherten lebe – gemäss
Einwohnerkontrolle – nach wie vor im selben Haushalt. Somit sei die Wohn- und
Lebenssituation seit der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert. Bezüglich
der Hausarbeit seien der Versicherten leichte Hausarbeiten weiterhin zuzumuten.
Ebenso sei der Versicherten ein kleiner Anteil der mittelschweren Hausarbeiten
in Etappen zumutbar. Sie könne dabei immer wieder Pausen einlegen. Die übrigen
mittelschweren und schweren Hausarbeiten seien der erwachsenen Tochter, welche
im selben Haushalt lebe, im Sinne der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Es sei
im Übrigen noch zu erwähnen, dass die Mediziner im Gutachten vom 26. Oktober
2020.
in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt die
Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt hätten.
6.4
Diesen stimmigen Ausführungen kann gefolgt werden. Der Tochter der
Beschwerdeführerin kann eine Mithilfe im Haushalt im definierten Umfang
zugemutet werden. Selbst wenn hier gewisse Abstriche gemacht würden, dann hätte
dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Der Abklärungsbericht vom 3. November
2014.
erfüllt die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen (vgl.
Erwägung 6.2.1. hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist. Zumindest lässt sich
keine Einschränkung von mindestens 30 % feststellen. Nicht massgebend ist die
im Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 104, S. 2 ff.)
angenommene 30%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. S.
68.
des Gutachtens), zumal einzig massgebend ist, wie sich der
Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt (vgl. Erwägung 6.2.
hiervor).
6.5
Besteht neben der erwerblichen Beeinträchtigung (vgl. dazu Erwägung
5.7
hiervor) keine Einschränkung im Haushalt, dann lässt sich jedoch kein
rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) ermitteln.
6.6
Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 218) einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
7.
7.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen
Unterliegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch B____) – in
Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (bei doppeltem
Schriftenwechsel) ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Es lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. C____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: