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Entscheid

IV.2021.63

Rentenbeginn 6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigt. Eine vorgängige Frühintervention beinhaltet keine solche Anmeldung

8. September 2021Deutsch22 min

sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.63

Verfügung vom 10. März 2021

Rentenbeginn 6 Monate nach

Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigt. Eine vorgängige

Frühintervention.beinhaltet keine solche Anmeldung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Eine Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von

IV-Leistungen für Minderjährige erfolgte am 11. Juni 1992 (IV-Akte 1). In der

Rubrik «Angaben zur Behinderung» wurden die Ziffern 247 (Syndrom der hyalinen

Membranen), 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur

Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) und 495 (Schwere neonatale Infekte,

sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung

begonnen werden muss) gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die

Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) angeführt. Die Beschwerdegegnerin hatte

medizinische Mass­nahmen erbracht.

b) Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur Früherfassung

wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, [...], IV-Akte 2). Im

Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November 2010 infolge

psychischer Erkrankung festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (IV-Akte

10) schloss die Beschwerdegegnerin die Früherfassung ab (IV-Akte 10).

c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Mai 2019

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 11). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab der Beschwerdeführer

Hirnschädigung durch Frühgeburt, ADHS, Angststörungen sowie Depressionen an.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten C____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie

SGVN, am 26. Juli 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 94,

Konsensbeurteilung, vgl. IV-Akte 94 S. 36 ff.). Der Regionale ärztliche Dienst

(RAD, sig. E____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM) äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. August 2020 zum

Gutachten (IV-Akte 103).

Mit erstem Vorbescheid vom 19. August 2020 (IV-Akte 106)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab

1. Mai 2020 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23. September 2020

Einwand (IV-Akte 114).

Der RAD (sig. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich am 9. Oktober 2020

(IV-Akte 119) zur Frage, ab welchem Zeitpunkt aus versicherungsmedizinischer

Sicht eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei.

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin äusserte sich am 23.

Oktober 2020 zur Frage des frühest möglichen Rentenbeginns (IV-Akte 120).

d) Mit zweitem Vorbescheid vom 9. November 2020 (IV-Akte

124) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente

ab 1. November 2019 an. Der Beschwerdeführer erhob am 22. Dezember 2020 Einwand

(IV-Akte 128). Erneut äusserte sich der Rechtsdienst am 11. Januar 2021

(IV-Akte 131). Am 10. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 entsprechende Verfügung (IV-Akte 135).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. April 2021 beantragt der

Versicherte, es sei ihm ab Erreichen der Volljährigkeit, d.h. ab 1. Juni 2010,

eine Rente als Frühinvalidenrente zuzusprechen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 17. Juli 2021 und Duplik vom 28. Juli

2021.

halten die Parteien an ihren jeweiligen im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 8. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 10. März 2021 (IV-Akte 135) hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen.

Sie hielt fest, der Versicherte sei «seit längerer Zeit

ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig». Aus

spezialärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer weder die bisherige

Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, noch eine andere angepasste

Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich.

Zum Rentenbeginn hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

Anmeldung sei im Mai 2019 erfolgt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe

frühestens 6 Monate nach Einreichen des Gesuchs, d.h. ab November 2019,

Anspruch auf Rentenleistungen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer

Invalidenrente als Frühinvalidenrente ab 1. Juni 2010.

2.2

Zu prüfen ist nachstehend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Rentenbeginn auf den 1. November 2019 festgesetzt hat.

3.

3.1

Gemäss dem bidizsiplinären Gutachten von D____ und von C____ vom 26.

Juli 2020 (IV-Akte 94) wird in neurologischer Hinsicht als Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte kognitive

Beeinträchtigung (gemäss Akten, neuropsychologische Untersuchung vom 8. und 22.

Mai 2019, G____) bei Zustand nach frühkindlicher Gehirnschädigung sowie seelischen

Interferenzen gestellt (IV-Akte 94 S. 14). In psychiatrischer Hinsicht werden

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine

Asperger-Problematik (ICD-10: F84.5) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom

narzisstischen, unreifen, ängstlich vermeidenden, abhängigen und

aggressionsgehemmten Typ (ICD-10: F 61) erhoben. Als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit werden anamnestisch rezidivierende depressive

Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), angeführt (IV-Akte 94 S. 28).

D____ und C____ gelangen im Rahmen der Konsensbesprechung zum

Schluss (IV-Akte 94, Konsensbeurteilung, vgl. IV-Akte 94 S. 36 ff.), dass die

in den Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv

verrechnet werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die psychiatrische

Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

massgebend.

Der psychiatrische Gutachter formuliert Vorgaben zu der noch

möglichen Verweisungstätigkeit (IV-Akte 94 S. 35). Diese sei so zu gestalten,

dass vom Beschwerdeführer zwar eine minimale und kontinuierliche Präsenzzeit,

dabei aber keine kontinuierliche Leistung gefordert werde. Es sollte

hinsichtlich der Arbeit keinen Zeitdruck geben, er sollte seine Arbeit nicht

selbstständig planen und strukturieren müssen. Die Arbeit sollte repetitiv,

einfach, ihn intellektuell nicht überfordernd sein und er sollte nur langsam

und schrittweise Neues dazulernen müssen. Auch sollte am Arbeitsplatz nur eine

tiefe Reizdichte vorhanden sein (Lärm, soziale Interaktionen, etc.). Auch

sollte der Explorand nicht verschiedene Tätigkeiten gleichzeitig verrichten und

Neues dazu lernen müssen.

All dies begründe sich aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht

angesichts des bisherigen Verlaufs, der Befunden wie sie in den Akten

dokumentiert seien, den Diagnosen und den aktuellen Befunden und den sich im

Quer- wie im Längsschnitt darstellenden erheblichen Defiziten bezüglich

Ressourcen und Fähigkeiten und ungeachtet der kognitiven Defizite.

Schlussendlich sei festzustellen, dass derartige Bedingungen

nur in einer einfachen Bürotätigkeit im geschützten Rahmen erfüllt werden.

Dabei müsse unter Berücksichtigung aller Indikatoren davon ausgegangen werden,

dass der Explorand an einem geschützten Arbeitsplatz zu 50% (bezogen auf ein

100% Pensum) präsent sein könne.

Eine derartige ausserhäusliche Tätigkeit sei dringend

indiziert, weil die Gefahr bestehe, dass sich der noch junge Explorand ohne

jegliche Anforderung von aussen komplett auf seine eigenweltliche Lebensgestaltung

werde zurückziehen wollen. Weil dies Teil seiner psychiatrischen Problematik

sei, müsse der Widerstand dagegen von aussen kommen, ansonsten die Regression

künftig ein pathologisches Ausmass annehmen werde, dass die noch vorhandene

Selbstständigkeit verloren gehe. Diese regressive, vermeidende Haltung sei dem

Exploranden aufgrund seiner fehlenden Selbstreflexion und Fixierung auf die

Diagnosen, mit denen er jegliche Unfähigkeit erkläre, nicht bewusst. Ob bei

Etablierung einer kontinuierlichen und dauerhaften Tätigkeit im geschützten

Rahmen in Zukunft auch eine Teilzeitarbeit im 1. Arbeitsmarkt möglich sein

werde, vermag der Gutachter nicht vorhersagen.

3.2

Die Befunde, Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen der Gutachter

bezüglich Arbeitsfähigkeit für den Begutachtungszeitpunkt (8. Juli 2020,

IV-Akte 94 S. 19) sind weder strittig, noch besteht Anlass zu Zweifeln am

Beweiswert des Gutachtens.

Der neurologische Experte hält zum zeitlichen Verlauf der von

ihm attestierten Arbeitsfähigkeit (70% bezogen auf ein volles Arbeitspensum im

freien Arbeitsmarkt) fest, es sei für ihn unklar, ab welchem Zeitpunkt die

Beeinträchtigung angenommen werden müsse. Dies könne aufgrund der Anamnese und

den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht mit Sicherheit abgegrenzt werden

(IV-Akte 94 S. 19).

Wie erwähnt, haben die Gutachter im Konsens die psychiatrische

Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichnet. Der

psychiatrische Experte hält sowohl mit Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als

auch auf mögliche Verweisungstätigkeiten fest (IV-Akte 94 S. 35, 36), mit

grosser Wahrscheinlichkeit habe die Beeinträchtigung schon seit Abschluss der

Berufsausbildung bestanden. Der Beschwerdeführer habe «bisher nie über einen

längeren Zeitraum hinweg eine kontinuierliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit

realisieren» können. Er sei immer auch auf den Goodwill seines Arbeitgebers

angewiesen gewesen.

Der RAD (sig. F____) gelangte in seiner Stellungnahme vom 9.

Oktober 2020 mit Hinweis auf die angeführte Äusserung des psychiatrischen

Experten zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe schon die Schulzeit und

Ausbildung mit viel Mühe und Unterstützung durchlaufen und er habe in der Folge

gemäss IK-Auszug nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Daraus

schliesst der RAD, dass der Eintritt der Invalidität bereits bei Eintritt ins

Erwachsenenalter und durchgehend vorgelegen habe (IV-Akte 119 S. 3).

4.

4.1

Als «Grundsatz» (Randtitel) hält das IVG in Art. 28 fest, dass u.a.

Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sofern die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

Mit Blick auf die Äusserungen des psychiatrischen Experten

sowie des RAD wäre somit zu folgern, dass der der Ablauf des Wartejahres im

Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und zugleich ein rentenbegründender

Invaliditätsgrad zeitlich weit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Mai

2019.

(IV-Akte 11) zu liegen käme.

Gemäss der Verfügung vom 10. März 2021 (IV-Akte 135) hat die

Beschwerdegegnerin dies im Rahmen der Festlegung der Rentenhöhe der von ihr ab

1.

November 2019 gesprochenen Invalidenrente anerkannt. Sie verweist auf Art.

37.

Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente für eine Person mit vollständiger

Beitragsdauer, die vor dem 25. Geburtstag invalid wird, mindestens 133 1/3% des

Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente beträgt (Art. 37 Abs. 2

IVG). Der Beschwerdeführer ist am 2. Juni 1992 geboren. Die Beschwerdegegnerin

hat mit ihrem Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 IVG implizit anerkannt, dass der

Eintritt der Invalidität schon vor dem 2. Juni 2017, als der Versicherte 25

Jahre alt wurde, eingetreten ist.

Damit ist aber die Frage des Rentenbeginns im Sinne der

Auszahlung der Rente noch nicht entschieden. Art. 29 Abs. 1 IVG gibt als weitere

Voraussetzung vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Alters beginnt.

Die Beschwerdegegnerin verweist auf diese Bestimmung. Sie lässt

die Frist von sechs Monaten mit dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 15. Mai 2019

(IV-Akte 11) einsetzen und will folglich die Invalidenrente (erst) ab 1.

November 2019 entrichten.

4.2

4.2.1

Vorliegend hat im Jahr 2011 eine Früherfassung stattgefunden.

Die Regelung der Früherfassung (Art. 3a ff. IVG) trat am 1.

Januar 2008 in Kraft. Art. 3c IVG regelt das Verfahren. Die IV-Stelle klärt die

persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die

Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob

Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die

versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch

einladen (Art. 3c Abs. 2 IVG). Die IV-Stelle informiert die versicherte Person

oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den

Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz

2.

Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser

die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur

Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind (Art. 3c Abs. 5 IVG). Schliesslich

hält Art. 3c Abs. 6 IVG fest, dass die IV-Stelle «bei Bedarf» die versicherte

Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung auffordert. Sie macht

die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder

verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.

4.2.2

Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur

Früherfassung wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, Basel,

IV-Akte 2). Im Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November

2010.

infolge psychischer Erkrankung festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Juni

2011.

(IV-Akte 10) schloss die Beschwerdegegnerin die Früherfassung ab (IV-Akte

10).

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2011 (IV-Akte

11) lautet wörtlich:

«Wir haben die Meldung zur

Früherfassung der Invalidenversicherung bearbeitet.

Aufgrund unseres Gespräches mit

Ihnen am 24.06.2011 sowie unseren Abklärungen stellen wir fest, dass Sie

voraussichtlich im August 2011 wieder in vollem Umfang arbeitsfähig sein werden

und Ihre Lehre wieder aufnehmen werden. Somit ist nicht von einem

Gesundheitsschaden mit drohender Invalidität auszugehen.

Daher ist eine IV-Anmeldung derzeit

nicht angezeigt.

Wir schliessen die Früherfassung ab.

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in

Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden».

4.2.3

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem

Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass

aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat

sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des

Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich

wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die

Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug

unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht

angezeigt» bezeichnet hat.

4.3

4.3.1

Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2)

hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum

Leistungsbezug geäussert.

Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur

Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6

ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von

Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen

Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form

anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht.

Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer

Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem

Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die

nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang

stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen

der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem

vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in

Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch

Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten

Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene

frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten

Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst

gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den

Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung

versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid

darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko

dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug

können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der

Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung

Dispositiv

verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das

Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich

dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der

Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam

zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die

Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Falls die versicherte Person den

Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen

ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne

Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG

nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf

die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt

(Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG).

Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung

zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig

und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur

Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die

Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde.

Wäre dies dennoch der Fall, hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich und

unmissverständlich regeln müssen, was er nicht getan hat.

Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum

Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss

welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum

Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und

Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil

C-4635/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 5.2). Auch

aus der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (5. Revision) geht hervor, dass eine Meldung zur

Früherfassung keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG

darstellt (AS 2005 4459, hier: 4513 f.).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will,

bereits die Anmeldung zur Früherfassung genüge zur Fristwahrung im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 IVG, so ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist für die

Festsetzung des Rentenbeginns die separate Anmeldung zum Leistungsbezug nach

Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG massgebend. Art. 29 Abs. 1

IVG ist denn auch so eindeutig formuliert, dass sich die Annahme verbietet, das

Datum der Anmeldung für eine Invalidenrente stimme mit jenem der Anmeldung zur

Früherfassung überein respektive werde auf jenes zurückverlegt. Denn Art. 29

Abs. 1 IVG hält unmissverständlich fest, dass der Rentenanspruch frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Artikel 29 Absatz 1 ATSG beginne, jedoch frühestens im Monat, der auf die

Vollendung des 18. Altersjahres folge. Entgegen der Annahme des Versicherten

wird demnach mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Beginn des Rentenanspruchs ausdrücklich

geregelt.

4.3.2. Die Praxis hat auch klargestellt (vgl. Urteil

IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22.

November 2013 E. 5.2.3.), dass die IV-Stelle nicht verpflichtet wäre, einem

Versicherten ohne eine entsprechende Anfrage von ihm darauf aufmerksam zu

machen, dass das Datum der Anmeldung zur Früherfassung nicht gleichzeitig auch

als jenes der Anmeldung zum Rentenbezug gelten konnte. Eine Verletzung der

Auskunfts- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG käme nur in Betracht, wenn

sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Form nach der rechtlichen Situation

erkundigt hätte und in der Folge entweder falsch oder gar nicht aufgeklärt

worden wäre.

Dies ist für den Zeitraum bis zum Abschluss der Früherfassung

gemäss Schreiben vom 30. Juni 2011 den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die

IV-Akten enthalten als zeitlich nachfolgendes Dokument die Leistungsanmeldung

vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 11).

5.

5.1.

Schwerpunkt der Beschwerde und auch namentlich des Einwandes vom 22.

Dezember 2020 gegen den Vorbescheid vom 9. November 2020 (IV-Akte 128) bildet

die Rüge, es sei mit dem «Entscheid vom 30. Juni 2011, die Früherfassung

abzuschliessen, eine rechtzeitige Rentenprüfung aus sozialversicherungsrechtlicher

Sicht verhindert worden und somit der damals schon bestehende akute

Gesundheitsschaden seit Geburt des Versicherten mit drohender Invalidität

ignoriert worden» (vgl. Rechtsbegehren 3 des Einwandes vom 22. Dezember 2020).

Mit dem Entscheid zur Aufforderung nach Art. 3 c Abs. 6 IVG endet

das Früherfassungsverfahren. Weder der Entscheid selbst noch die Aufforderung

sind aber Verfügungen, denn es liegt keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit

zur Anmeldung vor (vgl. Murer Erwin,

in: Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1- 27bis IVG), Bern 2014,

Art. 3c N 76). Stellt die Aufforderung zur Anmeldung keine Verfügung dar, so

ist erst recht die Mitteilung, man erachte eine solche als «nicht angezeigt»

(Schreiben vom 30. Juni 2011), nicht als Verfügung zu qualifizieren. Es liegt

somit keine Anordnung vor, die nachträglich noch, sei es im Sinne einer

Revision oder einer Wiedererwägung, durch die Verwaltung und gegebenenfalls noch

der Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre (so zutreffend

Beschwerdeantwort, «Rechtliches», Ziff. 5.).

Es ist darum an dieser Stelle auch nicht näher auf die

Ausführungen in der Beschwerdeantwort («Rechtliches» Ziff. 6) zur Frage

einzugehen, ob im Jahre 2011 richtigerweise zu einer Anmeldung bei der IV

geraten worden sei oder nicht. Ob der Abschluss der Frühintervention gemäss

Schreiben vom 30. Juni 2011 auf einer zutreffenden Einschätzung der

medizinischen Situation bzw. der daraus abzuleitenden Gefahr einer Invalidität

beruhte oder nicht, ist für den hier zu beurteilenden Rentenbeginn offenzulassen.

5.2.

Im Verwaltungsverfahren wurde angeführt, (vgl. Einwand vom 9.

November 2020 (IV-Akte 128 S. 2), der nach Meinung des Beschwerdeführers

ungerechtfertigte Abschluss des Früherfassungsdossiers habe zu einer

Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geführt. Wie der

Beschwerdeführer selber anführt, ist eine derartige Frage allenfalls unter dem

BIickwinkel von haftungsrechtlichen Aspekten zu prüfen.

Die Verantwortlichkeit ist in Art. 78 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) geregelt. Das Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG stellt

ein selbstständiges Verwaltungsverfahren dar. Wenn eine allfällige

Verantwortlichkeit bereits in einer Leistungsstreitigkeit thematisiert wird,

tritt das Gericht mangels Anfechtungsgegenstand auf einen entsprechend

begründeten Antrag nicht ein (vgl. Urteil 9C_231/2009, E. 5). Wenn also

nicht ein im Rahmen von Art. 78 ATSG erlassenes Anfechtungsobjekt besteht,

kann in einem Beschwerdeverfahren über eine Leistungsstreitigkeit kein

Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeit von Art. 78 ATSG gefällt

werden (vgl. (Kieser Ueli, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Art. 78 Verantwortlichkeit N 100).

5.3.

Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss

geprüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des

Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden

wäre (vgl. Kieser, a.a.O. N 10).

Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private

Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen

oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes, Verhalten der Behörden

geschützt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-321/2019 vom

17.09.2019, E. 2.3.2 m.H.). Für die erfolgreiche Geltendmachung des

Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss

eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines

staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte

Erwartungen auslöst. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in

Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Nebst einer

Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ

erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip

berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass diejenige Person, die sich

auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen

durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie

nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen).

Die mit dem Schreiben vom 30. Juni 2011 übermittelte

Information lautete dahingehend, die Früherfassung sei abzuschliessen sowie die

Auffassung, dass eine Anmeldung für Leistungen «nicht angezeigt» sei. Dem

Beschwerdeführer wurde zugesichert, dass er sich «jederzeit» wieder melden könne,

sollte er zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der IV wieder in Anspruch

nehmen wollen.

Die Beschwerdegegnerin hatte einerseits mit dem Schreiben vom

30. Juni 2011 signalisiert, dass von ihrer Seite im Rahmen der Frühintervention

nichts mehr unternommen werde. Es war somit klar, dass der Versicherte damit

nicht im Vertrauen bestärkt sein konnte, dass die Beschwerdegegnerin entgegen

ihrer Erklärung dennoch für den Beschwerdeführer tätig sein würde. Weiteres Tätigwerden

der Beschwerdegegnerin konnte der Versicherte nur dann erwarten, wenn er sich,

wie im Schreiben ausdrücklich festgehalten wird, wieder bei der Beschwerdegegnerin

melden würde.

Mit diesem Schreiben wurde aber auch keine Vertrauensgrundlage

dahingehend geschaffen, dass der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen,

dass die IV ihm für alle Zukunft keine Hilfestellung (welcher Art auch immer)

bieten würde, etwa mit dem Hinweis, dass weitere Anträge auf Leistungen oder

Unterstützung von vornherein aussichtslos seien. Wenn der Beschwerdeführer dennoch

die «Disposition» traf, sich knapp 8 Jahre (Anmeldungsdatum: 15. Mai 2019,

IV-Akte 11 S. 8) nicht mehr an die IV zu wenden, so lässt sich dies nicht dem

Verhalten der Beschwerdegegnerin zurechnen. Es könnte zweifellos auch nicht von

einer nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition gesprochen werden, da

sich der Beschwerdeführer «jederzeit» wieder bei der Beschwerdegegnerin hätte

melden können. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer standen in dem

Intervall von 8 Jahren in keinem Kontakt. Dass eine Anmeldung in diesem

Intervall unterblieb, kann unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes nicht

der Beschwerdegegnerin angelastet werden.

Hinzu kommt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden

kann, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, es seien zurzeit keine weiteren

Aktivitäten ihrerseits erforderlich, falsch war. Denn die weitere Ausbildung

des Beschwerdeführers war aufgegleist. Erst wenn der beabsichtigte Plan nicht

eingehalten werden kann, stellt sich die Frage weiterer Interventionen der

Versicherung.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: