IV.2021.63
Rentenbeginn 6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigt. Eine vorgängige Frühintervention beinhaltet keine solche Anmeldung
8. September 2021Deutsch22 min
sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.63
Verfügung vom 10. März 2021
Rentenbeginn 6 Monate nach
Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigt. Eine vorgängige
Frühintervention.beinhaltet keine solche Anmeldung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Eine Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von
IV-Leistungen für Minderjährige erfolgte am 11. Juni 1992 (IV-Akte 1). In der
Rubrik «Angaben zur Behinderung» wurden die Ziffern 247 (Syndrom der hyalinen
Membranen), 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur
Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) und 495 (Schwere neonatale Infekte,
sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung
begonnen werden muss) gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die
Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) angeführt. Die Beschwerdegegnerin hatte
medizinische Massnahmen erbracht.
b) Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur Früherfassung
wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, [...], IV-Akte 2). Im
Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November 2010 infolge
psychischer Erkrankung festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (IV-Akte
10) schloss die Beschwerdegegnerin die Früherfassung ab (IV-Akte 10).
c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Mai 2019
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 11). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab der Beschwerdeführer
Hirnschädigung durch Frühgeburt, ADHS, Angststörungen sowie Depressionen an.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie
SGVN, am 26. Juli 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 94,
Konsensbeurteilung, vgl. IV-Akte 94 S. 36 ff.). Der Regionale ärztliche Dienst
(RAD, sig. E____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM) äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. August 2020 zum
Gutachten (IV-Akte 103).
Mit erstem Vorbescheid vom 19. August 2020 (IV-Akte 106)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
1. Mai 2020 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23. September 2020
Einwand (IV-Akte 114).
Der RAD (sig. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich am 9. Oktober 2020
(IV-Akte 119) zur Frage, ab welchem Zeitpunkt aus versicherungsmedizinischer
Sicht eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei.
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin äusserte sich am 23.
Oktober 2020 zur Frage des frühest möglichen Rentenbeginns (IV-Akte 120).
d) Mit zweitem Vorbescheid vom 9. November 2020 (IV-Akte
124) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
ab 1. November 2019 an. Der Beschwerdeführer erhob am 22. Dezember 2020 Einwand
(IV-Akte 128). Erneut äusserte sich der Rechtsdienst am 11. Januar 2021
(IV-Akte 131). Am 10. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 entsprechende Verfügung (IV-Akte 135).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. April 2021 beantragt der
Versicherte, es sei ihm ab Erreichen der Volljährigkeit, d.h. ab 1. Juni 2010,
eine Rente als Frühinvalidenrente zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Juli 2021 und Duplik vom 28. Juli
2021.
halten die Parteien an ihren jeweiligen im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 8. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 10. März 2021 (IV-Akte 135) hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen.
Sie hielt fest, der Versicherte sei «seit längerer Zeit
ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig». Aus
spezialärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer weder die bisherige
Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, noch eine andere angepasste
Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich.
Zum Rentenbeginn hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
Anmeldung sei im Mai 2019 erfolgt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe
frühestens 6 Monate nach Einreichen des Gesuchs, d.h. ab November 2019,
Anspruch auf Rentenleistungen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer
Invalidenrente als Frühinvalidenrente ab 1. Juni 2010.
2.2
Zu prüfen ist nachstehend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Rentenbeginn auf den 1. November 2019 festgesetzt hat.
3.
3.1
Gemäss dem bidizsiplinären Gutachten von D____ und von C____ vom 26.
Juli 2020 (IV-Akte 94) wird in neurologischer Hinsicht als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte kognitive
Beeinträchtigung (gemäss Akten, neuropsychologische Untersuchung vom 8. und 22.
Mai 2019, G____) bei Zustand nach frühkindlicher Gehirnschädigung sowie seelischen
Interferenzen gestellt (IV-Akte 94 S. 14). In psychiatrischer Hinsicht werden
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine
Asperger-Problematik (ICD-10: F84.5) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom
narzisstischen, unreifen, ängstlich vermeidenden, abhängigen und
aggressionsgehemmten Typ (ICD-10: F 61) erhoben. Als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit werden anamnestisch rezidivierende depressive
Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), angeführt (IV-Akte 94 S. 28).
D____ und C____ gelangen im Rahmen der Konsensbesprechung zum
Schluss (IV-Akte 94, Konsensbeurteilung, vgl. IV-Akte 94 S. 36 ff.), dass die
in den Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv
verrechnet werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die psychiatrische
Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
massgebend.
Der psychiatrische Gutachter formuliert Vorgaben zu der noch
möglichen Verweisungstätigkeit (IV-Akte 94 S. 35). Diese sei so zu gestalten,
dass vom Beschwerdeführer zwar eine minimale und kontinuierliche Präsenzzeit,
dabei aber keine kontinuierliche Leistung gefordert werde. Es sollte
hinsichtlich der Arbeit keinen Zeitdruck geben, er sollte seine Arbeit nicht
selbstständig planen und strukturieren müssen. Die Arbeit sollte repetitiv,
einfach, ihn intellektuell nicht überfordernd sein und er sollte nur langsam
und schrittweise Neues dazulernen müssen. Auch sollte am Arbeitsplatz nur eine
tiefe Reizdichte vorhanden sein (Lärm, soziale Interaktionen, etc.). Auch
sollte der Explorand nicht verschiedene Tätigkeiten gleichzeitig verrichten und
Neues dazu lernen müssen.
All dies begründe sich aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht
angesichts des bisherigen Verlaufs, der Befunden wie sie in den Akten
dokumentiert seien, den Diagnosen und den aktuellen Befunden und den sich im
Quer- wie im Längsschnitt darstellenden erheblichen Defiziten bezüglich
Ressourcen und Fähigkeiten und ungeachtet der kognitiven Defizite.
Schlussendlich sei festzustellen, dass derartige Bedingungen
nur in einer einfachen Bürotätigkeit im geschützten Rahmen erfüllt werden.
Dabei müsse unter Berücksichtigung aller Indikatoren davon ausgegangen werden,
dass der Explorand an einem geschützten Arbeitsplatz zu 50% (bezogen auf ein
100% Pensum) präsent sein könne.
Eine derartige ausserhäusliche Tätigkeit sei dringend
indiziert, weil die Gefahr bestehe, dass sich der noch junge Explorand ohne
jegliche Anforderung von aussen komplett auf seine eigenweltliche Lebensgestaltung
werde zurückziehen wollen. Weil dies Teil seiner psychiatrischen Problematik
sei, müsse der Widerstand dagegen von aussen kommen, ansonsten die Regression
künftig ein pathologisches Ausmass annehmen werde, dass die noch vorhandene
Selbstständigkeit verloren gehe. Diese regressive, vermeidende Haltung sei dem
Exploranden aufgrund seiner fehlenden Selbstreflexion und Fixierung auf die
Diagnosen, mit denen er jegliche Unfähigkeit erkläre, nicht bewusst. Ob bei
Etablierung einer kontinuierlichen und dauerhaften Tätigkeit im geschützten
Rahmen in Zukunft auch eine Teilzeitarbeit im 1. Arbeitsmarkt möglich sein
werde, vermag der Gutachter nicht vorhersagen.
3.2
Die Befunde, Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen der Gutachter
bezüglich Arbeitsfähigkeit für den Begutachtungszeitpunkt (8. Juli 2020,
IV-Akte 94 S. 19) sind weder strittig, noch besteht Anlass zu Zweifeln am
Beweiswert des Gutachtens.
Der neurologische Experte hält zum zeitlichen Verlauf der von
ihm attestierten Arbeitsfähigkeit (70% bezogen auf ein volles Arbeitspensum im
freien Arbeitsmarkt) fest, es sei für ihn unklar, ab welchem Zeitpunkt die
Beeinträchtigung angenommen werden müsse. Dies könne aufgrund der Anamnese und
den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht mit Sicherheit abgegrenzt werden
(IV-Akte 94 S. 19).
Wie erwähnt, haben die Gutachter im Konsens die psychiatrische
Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichnet. Der
psychiatrische Experte hält sowohl mit Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als
auch auf mögliche Verweisungstätigkeiten fest (IV-Akte 94 S. 35, 36), mit
grosser Wahrscheinlichkeit habe die Beeinträchtigung schon seit Abschluss der
Berufsausbildung bestanden. Der Beschwerdeführer habe «bisher nie über einen
längeren Zeitraum hinweg eine kontinuierliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit
realisieren» können. Er sei immer auch auf den Goodwill seines Arbeitgebers
angewiesen gewesen.
Der RAD (sig. F____) gelangte in seiner Stellungnahme vom 9.
Oktober 2020 mit Hinweis auf die angeführte Äusserung des psychiatrischen
Experten zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe schon die Schulzeit und
Ausbildung mit viel Mühe und Unterstützung durchlaufen und er habe in der Folge
gemäss IK-Auszug nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Daraus
schliesst der RAD, dass der Eintritt der Invalidität bereits bei Eintritt ins
Erwachsenenalter und durchgehend vorgelegen habe (IV-Akte 119 S. 3).
4.
4.1
Als «Grundsatz» (Randtitel) hält das IVG in Art. 28 fest, dass u.a.
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sofern die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
Mit Blick auf die Äusserungen des psychiatrischen Experten
sowie des RAD wäre somit zu folgern, dass der der Ablauf des Wartejahres im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und zugleich ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad zeitlich weit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Mai
2019.
(IV-Akte 11) zu liegen käme.
Gemäss der Verfügung vom 10. März 2021 (IV-Akte 135) hat die
Beschwerdegegnerin dies im Rahmen der Festlegung der Rentenhöhe der von ihr ab
1.
November 2019 gesprochenen Invalidenrente anerkannt. Sie verweist auf Art.
37.
Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente für eine Person mit vollständiger
Beitragsdauer, die vor dem 25. Geburtstag invalid wird, mindestens 133 1/3% des
Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente beträgt (Art. 37 Abs. 2
IVG). Der Beschwerdeführer ist am 2. Juni 1992 geboren. Die Beschwerdegegnerin
hat mit ihrem Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 IVG implizit anerkannt, dass der
Eintritt der Invalidität schon vor dem 2. Juni 2017, als der Versicherte 25
Jahre alt wurde, eingetreten ist.
Damit ist aber die Frage des Rentenbeginns im Sinne der
Auszahlung der Rente noch nicht entschieden. Art. 29 Abs. 1 IVG gibt als weitere
Voraussetzung vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Alters beginnt.
Die Beschwerdegegnerin verweist auf diese Bestimmung. Sie lässt
die Frist von sechs Monaten mit dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 15. Mai 2019
(IV-Akte 11) einsetzen und will folglich die Invalidenrente (erst) ab 1.
November 2019 entrichten.
4.2
4.2.1
Vorliegend hat im Jahr 2011 eine Früherfassung stattgefunden.
Die Regelung der Früherfassung (Art. 3a ff. IVG) trat am 1.
Januar 2008 in Kraft. Art. 3c IVG regelt das Verfahren. Die IV-Stelle klärt die
persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die
Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob
Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die
versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch
einladen (Art. 3c Abs. 2 IVG). Die IV-Stelle informiert die versicherte Person
oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den
Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz
2.
Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser
die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur
Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind (Art. 3c Abs. 5 IVG). Schliesslich
hält Art. 3c Abs. 6 IVG fest, dass die IV-Stelle «bei Bedarf» die versicherte
Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung auffordert. Sie macht
die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder
verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.
4.2.2
Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur
Früherfassung wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, Basel,
IV-Akte 2). Im Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November
2010.
infolge psychischer Erkrankung festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Juni
2011.
(IV-Akte 10) schloss die Beschwerdegegnerin die Früherfassung ab (IV-Akte
10).
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2011 (IV-Akte
11) lautet wörtlich:
«Wir haben die Meldung zur
Früherfassung der Invalidenversicherung bearbeitet.
Aufgrund unseres Gespräches mit
Ihnen am 24.06.2011 sowie unseren Abklärungen stellen wir fest, dass Sie
voraussichtlich im August 2011 wieder in vollem Umfang arbeitsfähig sein werden
und Ihre Lehre wieder aufnehmen werden. Somit ist nicht von einem
Gesundheitsschaden mit drohender Invalidität auszugehen.
Daher ist eine IV-Anmeldung derzeit
nicht angezeigt.
Wir schliessen die Früherfassung ab.
Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in
Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden».
4.2.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass
aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat
sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des
Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich
wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die
Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug
unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht
angezeigt» bezeichnet hat.
4.3
4.3.1
Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2)
hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum
Leistungsbezug geäussert.
Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur
Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6
ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von
Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen
Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form
anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht.
Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer
Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem
Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die
nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang
stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen
der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem
vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in
Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch
Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten
Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene
frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten
Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst
gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den
Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung
versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid
darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko
dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug
können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der
Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung
Dispositiv
verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das
Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich
dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der
Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam
zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die
Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Falls die versicherte Person den
Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen
ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne
Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG
nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf
die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt
(Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG).
Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung
zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig
und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur
Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die
Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde.
Wäre dies dennoch der Fall, hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich und
unmissverständlich regeln müssen, was er nicht getan hat.
Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum
Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss
welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum
Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und
Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil
C-4635/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 5.2). Auch
aus der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (5. Revision) geht hervor, dass eine Meldung zur
Früherfassung keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG
darstellt (AS 2005 4459, hier: 4513 f.).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will,
bereits die Anmeldung zur Früherfassung genüge zur Fristwahrung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 IVG, so ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist für die
Festsetzung des Rentenbeginns die separate Anmeldung zum Leistungsbezug nach
Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG massgebend. Art. 29 Abs. 1
IVG ist denn auch so eindeutig formuliert, dass sich die Annahme verbietet, das
Datum der Anmeldung für eine Invalidenrente stimme mit jenem der Anmeldung zur
Früherfassung überein respektive werde auf jenes zurückverlegt. Denn Art. 29
Abs. 1 IVG hält unmissverständlich fest, dass der Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Absatz 1 ATSG beginne, jedoch frühestens im Monat, der auf die
Vollendung des 18. Altersjahres folge. Entgegen der Annahme des Versicherten
wird demnach mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Beginn des Rentenanspruchs ausdrücklich
geregelt.
4.3.2. Die Praxis hat auch klargestellt (vgl. Urteil
IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22.
November 2013 E. 5.2.3.), dass die IV-Stelle nicht verpflichtet wäre, einem
Versicherten ohne eine entsprechende Anfrage von ihm darauf aufmerksam zu
machen, dass das Datum der Anmeldung zur Früherfassung nicht gleichzeitig auch
als jenes der Anmeldung zum Rentenbezug gelten konnte. Eine Verletzung der
Auskunfts- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG käme nur in Betracht, wenn
sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Form nach der rechtlichen Situation
erkundigt hätte und in der Folge entweder falsch oder gar nicht aufgeklärt
worden wäre.
Dies ist für den Zeitraum bis zum Abschluss der Früherfassung
gemäss Schreiben vom 30. Juni 2011 den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die
IV-Akten enthalten als zeitlich nachfolgendes Dokument die Leistungsanmeldung
vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 11).
5.
5.1.
Schwerpunkt der Beschwerde und auch namentlich des Einwandes vom 22.
Dezember 2020 gegen den Vorbescheid vom 9. November 2020 (IV-Akte 128) bildet
die Rüge, es sei mit dem «Entscheid vom 30. Juni 2011, die Früherfassung
abzuschliessen, eine rechtzeitige Rentenprüfung aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht verhindert worden und somit der damals schon bestehende akute
Gesundheitsschaden seit Geburt des Versicherten mit drohender Invalidität
ignoriert worden» (vgl. Rechtsbegehren 3 des Einwandes vom 22. Dezember 2020).
Mit dem Entscheid zur Aufforderung nach Art. 3 c Abs. 6 IVG endet
das Früherfassungsverfahren. Weder der Entscheid selbst noch die Aufforderung
sind aber Verfügungen, denn es liegt keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit
zur Anmeldung vor (vgl. Murer Erwin,
in: Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1- 27bis IVG), Bern 2014,
Art. 3c N 76). Stellt die Aufforderung zur Anmeldung keine Verfügung dar, so
ist erst recht die Mitteilung, man erachte eine solche als «nicht angezeigt»
(Schreiben vom 30. Juni 2011), nicht als Verfügung zu qualifizieren. Es liegt
somit keine Anordnung vor, die nachträglich noch, sei es im Sinne einer
Revision oder einer Wiedererwägung, durch die Verwaltung und gegebenenfalls noch
der Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre (so zutreffend
Beschwerdeantwort, «Rechtliches», Ziff. 5.).
Es ist darum an dieser Stelle auch nicht näher auf die
Ausführungen in der Beschwerdeantwort («Rechtliches» Ziff. 6) zur Frage
einzugehen, ob im Jahre 2011 richtigerweise zu einer Anmeldung bei der IV
geraten worden sei oder nicht. Ob der Abschluss der Frühintervention gemäss
Schreiben vom 30. Juni 2011 auf einer zutreffenden Einschätzung der
medizinischen Situation bzw. der daraus abzuleitenden Gefahr einer Invalidität
beruhte oder nicht, ist für den hier zu beurteilenden Rentenbeginn offenzulassen.
5.2.
Im Verwaltungsverfahren wurde angeführt, (vgl. Einwand vom 9.
November 2020 (IV-Akte 128 S. 2), der nach Meinung des Beschwerdeführers
ungerechtfertigte Abschluss des Früherfassungsdossiers habe zu einer
Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geführt. Wie der
Beschwerdeführer selber anführt, ist eine derartige Frage allenfalls unter dem
BIickwinkel von haftungsrechtlichen Aspekten zu prüfen.
Die Verantwortlichkeit ist in Art. 78 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) geregelt. Das Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG stellt
ein selbstständiges Verwaltungsverfahren dar. Wenn eine allfällige
Verantwortlichkeit bereits in einer Leistungsstreitigkeit thematisiert wird,
tritt das Gericht mangels Anfechtungsgegenstand auf einen entsprechend
begründeten Antrag nicht ein (vgl. Urteil 9C_231/2009, E. 5). Wenn also
nicht ein im Rahmen von Art. 78 ATSG erlassenes Anfechtungsobjekt besteht,
kann in einem Beschwerdeverfahren über eine Leistungsstreitigkeit kein
Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeit von Art. 78 ATSG gefällt
werden (vgl. (Kieser Ueli, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Art. 78 Verantwortlichkeit N 100).
5.3.
Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss
geprüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des
Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden
wäre (vgl. Kieser, a.a.O. N 10).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private
Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen
oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes, Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-321/2019 vom
17.09.2019, E. 2.3.2 m.H.). Für die erfolgreiche Geltendmachung des
Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss
eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines
staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte
Erwartungen auslöst. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in
Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Nebst einer
Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip
berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass diejenige Person, die sich
auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen).
Die mit dem Schreiben vom 30. Juni 2011 übermittelte
Information lautete dahingehend, die Früherfassung sei abzuschliessen sowie die
Auffassung, dass eine Anmeldung für Leistungen «nicht angezeigt» sei. Dem
Beschwerdeführer wurde zugesichert, dass er sich «jederzeit» wieder melden könne,
sollte er zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der IV wieder in Anspruch
nehmen wollen.
Die Beschwerdegegnerin hatte einerseits mit dem Schreiben vom
30. Juni 2011 signalisiert, dass von ihrer Seite im Rahmen der Frühintervention
nichts mehr unternommen werde. Es war somit klar, dass der Versicherte damit
nicht im Vertrauen bestärkt sein konnte, dass die Beschwerdegegnerin entgegen
ihrer Erklärung dennoch für den Beschwerdeführer tätig sein würde. Weiteres Tätigwerden
der Beschwerdegegnerin konnte der Versicherte nur dann erwarten, wenn er sich,
wie im Schreiben ausdrücklich festgehalten wird, wieder bei der Beschwerdegegnerin
melden würde.
Mit diesem Schreiben wurde aber auch keine Vertrauensgrundlage
dahingehend geschaffen, dass der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen,
dass die IV ihm für alle Zukunft keine Hilfestellung (welcher Art auch immer)
bieten würde, etwa mit dem Hinweis, dass weitere Anträge auf Leistungen oder
Unterstützung von vornherein aussichtslos seien. Wenn der Beschwerdeführer dennoch
die «Disposition» traf, sich knapp 8 Jahre (Anmeldungsdatum: 15. Mai 2019,
IV-Akte 11 S. 8) nicht mehr an die IV zu wenden, so lässt sich dies nicht dem
Verhalten der Beschwerdegegnerin zurechnen. Es könnte zweifellos auch nicht von
einer nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition gesprochen werden, da
sich der Beschwerdeführer «jederzeit» wieder bei der Beschwerdegegnerin hätte
melden können. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer standen in dem
Intervall von 8 Jahren in keinem Kontakt. Dass eine Anmeldung in diesem
Intervall unterblieb, kann unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes nicht
der Beschwerdegegnerin angelastet werden.
Hinzu kommt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden
kann, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, es seien zurzeit keine weiteren
Aktivitäten ihrerseits erforderlich, falsch war. Denn die weitere Ausbildung
des Beschwerdeführers war aufgegleist. Erst wenn der beabsichtigte Plan nicht
eingehalten werden kann, stellt sich die Frage weiterer Interventionen der
Versicherung.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: