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Entscheid

IV.2021.64

Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Teilgutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung mit bislang nicht involvierter Fachperson

4. Oktober 2021Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.64

Verfügung vom 5. März 2021

Beschwerde gutgeheissen.

Psychiatrisches Teilgutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten

Begutachtung mit bislang nicht involvierter Fachperson.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer ist gelernter

Elektroinstallateur. Seit dem 10. Oktober 2016 arbeitete er bei der Firma C____

AG in einem Vollzeitpensum (Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Oktober 2018,

IV-Akte 17). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der

seit dem 29. September 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers per 31. Dezember 2018 aufgelöst.

b)

Mit Anmeldung vom 8. August 2018 (IV-Akte 1) meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug.

c)

In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher

und medizinischer Hinsicht. Unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre

Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 58,

59). Gemäss bidisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 89, S.

22 ff.) gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer

leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 64, 71, 77, 87, 93)

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2021 (IV-Akte 95) im

Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2020 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2021 und die Zusprache von mindestens einer

Viertelsrente. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt

der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

lic. iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs

gestellten Begehren vollumfänglich fest.

III.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2021 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic.

iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 4.

Oktober 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das

beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ sei zwar

die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr zumutbar. In einer

angepassten Verweistätigkeit sei jedoch von einer vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei daher

zu Recht verneint worden.

2.2

Der Beschwerdegegner bringt dagegen zur Hauptsache vor, auf das

psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Zum einen bestehe

hinsichtlich des Ursprungs der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen ein

unauflösbarer Widerspruch zur rheumatologischen Begutachtung. Zum anderen sei

die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. E____ in diagnostischer Hinsicht

und in Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Ausführungen

des behandelnden Therapeuten, Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 87) nicht schlüssig. Gestützt auf

den behandelnden Psychiater sei dem Beschwerdeführer daher mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen, die Sache eventualiter zwecks ergänzender Abklärungen

zurückzuweisen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob dem bidisziplinären Gutachten

vom 18. Mai 2020 Beweiskraft anzuerkennen ist und die Beschwerdegegnerin

gestützt darauf mit Verfügung vom 5. März 2021 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.

3.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4

mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.3.

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt ferner,

dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.

4.1.

In medizinischer Hinsicht stützt die Beschwerdegegnerin die

Verfügung vom 5. März 2021 auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2020

(IV-Akten 58 und 59).

4.2.

4.2.1. Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, Facharzt

für Rheumatologe, FMH, diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes cervicovertebrales

Schmerzsyndrom mit cervicocephalem Schmerzsyndrom (ICD-10 M.53.9) mit/bei

medio-linkslateraler Discusprotrusion, Uncovertebralarthrosen und konsekutiver

Recessusstenose C5/C6 links, mediane Discusprotrusion und

Uncovertebralarthrosen C4/C5 ohne Myelon- und/oder Neurokompression (insgesamt

im Verlauf regredient; MRI HWS 19.11.2019/10.04.2018/23.10.2017); unspezifische

Begleitsymptomatik mit Kribbelparästhesien in den Armen und Händen;

Hyperästhesie Kopfhaut; muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp;

begleitendes thoracovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und

Fehlhaltung mit deutlicher BWS-Hyperkyphose; Chronifizierungsproblematik mit

Schmerzfixation, Behinderungsüberzeugung und Selbstlimitierung (IV-Akte 59, S.

14).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hält der Experte fest, die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur in der

Art und Weise wie der Beschwerdeführer sie ausübte mit hierbei notwendiger

Überkopftätigkeit, Zwangshaltungen mit vermehrter HWS-Rekli­nation sowie auch

schweren körperlichen Belastungen der linken oberen Extremität, ist dem

Beschwerdeführer überwiegend nicht mehr möglich und zumutbar, indem hierfür

eine mindestens 70%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehend seit der gemäss

vorliegenden Akten ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. September 2017

und gelte auch langfristig für die Zukunft. In einer leidensangepassten

leichten bis mittelschwer körperlich belastenden Tätigkeit ohne Durchführung

von Überkopftätigkeiten, Zwangshaltungen mit insbesondere Überbelastung der

cervicothoracalen Wirbelsäule und Tätigkeiten verbunden mit vermehrter

HWS-Reklination bestünden keine fassbaren Leistungseinschränkungen. Diese

Beurteilung gelte medizinisch-theoretisch seit Beginn der primären

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, entsprechend ab dem 29.

September 2017 (IV-Akte 59, S. 19 f.).

4.2.2. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine

mögliche Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) fest (IV-Akte 58, S. 6). Aufgrund des

psychischen Zustandes sei der Beschwerdeführer in der Lage, jegliche

Tätigkeiten in vollem Umfang durchzuführen. Eine Einschränkung lasse sich nicht

begründen.

4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte

59, S. 22) hielten die Gutachter fest, die rheumatologische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei für die Gesamtbeurteilung massgebend.

4.3.

Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1. hiervor). Etwas Anderes wird vom

Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Das Gutachten wurde

in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen

auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die

erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit

den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und

Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.4.

4.4.1. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E____ sowie

seine Stellungnahme vom 1. März 2021 (IV-Akte 93) kann hingegen nicht ohne

Weiteres abgestellt werden.

4.4.2. Aus den Akten ergibt

sich eine im Urteilszeitpunkt bereits vierjährige Schmerzproblematik beim

Beschwerdeführer. So hält der Bericht des G____ vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte

2, S. 18) «bei Kopfbewegungen in allen Richtungen pulsierende Schmerzen im

Kopf» und schlimme Schmerzen beim Lachen fest. Aufgrund der persistierenden

Schmerzen begab sich der Beschwerdeführer in der Folge in die H____klinik [...].

Hier wurde zur Hauptsache ein zervikogener Kopfschmerz bei breitbasiger

Diskusprotrusion C4/5, 5 und 6 diagnostiziert. Nebenbefundlich wurde von einem

sehr ängstlichen Patienten, mit erneuter Sorge um ein pathologisches zentrales

Geschehen berichtet (vgl. Bericht vom 16. August 2018, IV-Akte 11, S. 8). Nach

einer Schmerzausweitung (Gelenke, generalisierte Knochenschmerzen) wurde der

Beschwerdeführer erneut in der H____klinik vorstellig, wo er medikamentös

behandelt wurde (IV-Akte 36, S. 21 f.). Mit Bericht vom 8. Juli 2019 (IV-Akte

36, S. 2) geht die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I____, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, FMH, aufgrund der unveränderten Beschwerden von

einer psychischen Belastungssituation aus. Gemäss Bericht vom 9. Januar

2019 von Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie im K____spital

seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden jedoch aus somatischer

Sicht nicht objektivierbar (IV-Akte 19).

4.4.3. In Kongruenz mit der

bestehenden Aktenlage und insbesondere mit der Auffassung von Dr. med. J____

stellte Dr. med. D____ anlässlich der rheumatologischen Begutachtung fest, dass

deutliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Schmerzen, den geltend

gemachten Behinderungen und den fassbaren objektivierbaren Befunden bestünden,

indem die teils diffusen Beschwerdeschilderungen sowohl durch klinische

Untersuchung wie auch die zur Verfügung stehenden neuroradiologischen

Abklärungen nicht plausibel erklärt werden könnten. Vor allem die

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, auch keiner leidensadaptierten

Berufstätigkeit mehr nachgehen zu können, stehe in deutlichem Gegensatz zu den

Beobachtungen sowohl des Verhaltens wie auch des sich präsentierenden

Motilitätsbildes der rheumatologischen Begutachtung.

4.4.4. Dr. med. E____ gelangt

in seinem Gutachten diametral zur geschilderten Aktenlage zum Schluss, die vom

Beschwerdeführer geschilderte Körperproblematik könne aus somatischer Sicht

nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 58, S. 5). Eine vertiefte fachpsychiatrische

Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik des Beschwerdeführers, eine (hinreichende)

Diskussion allfälliger entsprechender Diagnosen und damit einhergehender

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sucht man im anamnestisch ohnehin als

knapp zu bezeichnenden Gutachten vergebens. Die Ausführungen von Dr. med. E____

sind mit Blick auf die gesamten Akten und die Einschätzung von Dr. med. D____ nicht

nachvollziehbar. Dies muss unter Berücksichtigung des Berichts des behandelnden

Psychiaters vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 87) umso mehr gelten.

4.4.5. Dr. med. F____

diagnostizierte dem Beschwerdeführer im vorgenannten Bericht eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen Faktoren mit Ausstrahlung in beide Arme bei

Veränderungen der HWS, bestehend seit etwa 2017 (ICD-10 F.45.41) und eine zunehmend

ängstlich gefärbte depressive Entwicklung. Der behandelnde Psychiater berichtete

von massiven, durch die Schmerzen bedingten Schlafstörungen, Gereiztheit,

Freudverlust, Niedergeschlagenheit und Verzweiflung. Der behandelnde Psychiater

geht aufgrund der Schmerzen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Die von

Dr. med. F____ angestellten Beobachtungen decken sich grundsätzlich mit der

sich aus den Akten ergebenden Schmerzproblematik, der von der Hausärztin

festgestellten psychischen Belastungssituation (E. 4.4.2. hiervor) und den

gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. D____. In der Gesamtschau vermögen

somit die Berichte des behandelnden Psychiaters, die Darstellungen von Dr. med.

D____ und die unter E. 4.4.2. hiervor geschilderte Aktenlage zumindest geringe

Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. E____

zu wecken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar

2012 E. 3.3).

4.4.6. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass sich Dr. med. E____ seinerseits mit

Stellungnahme vom 1. März 2021 (IV-Akte 93) zum Bericht vom 11. Februar 2021

von Dr. med. F____ äusserte. Der Gutachter verkennt in seiner Stellungnahme,

dass eine Beurteilung der somatischen Beschwerde nicht in sein Fachgebiet

fällt. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, die Beschwerden nicht

organischer Ursache in einen psychiatrischen Kontext zu setzen. Weshalb er die

aktenanamnestische Schmerzproblematik nicht vertiefter explorierte, ja beinahe

gänzlich ausser Acht liess, erschliesst sich aus der Stellungnahme nicht.

Immerhin gibt Dr. med. E____ zu, dass eine wie vom Behandler diagnostizierte

chronische Schmerzstörung zu diskutieren sei. Weshalb diese Diskussion

allerdings nicht bereits im Rahmen des Gutachtens erfolgte, ist nicht plausibel

dargestellt. Die vom behandelnden Therapeuten erwähnte affektive Störung wird

vom Gutachter schliesslich ohne schlüssige Begründung unter Verweis auf die

allenfalls vorliegende Anpassungsstörung verworfen.

4.5.

Damit entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen

Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Das Gutachten von Dr. med. E____ weist gemäss

obigen Erwägungen erhebliche Mängel auf. Die im Gutachten bzw. der

Stellungnahme von Dr. med. E____ abweichenden fachärztliche Beurteilung und die

Diskrepanz zur Aktenlage ist nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass seine

anderslautende Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Das Gutachten

erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Jedoch

kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen des behandelnden

Psychiaters abgestellt werden, da dieser den sich aus der von ihm angestellten

Diagnostik ergebenden Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet. So

gilt es hinsichtlich seiner Ausführungen auf die auftragsrechtliche

Vertrauensstellung hinzuweisen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der

Würdigung der Berichte angebracht ist (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5;

125 V 351, 353 E. 3b/cc). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gesamthaft

betrachtet auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ abgestellt

werden kann. Dagegen kann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465,

468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Es erscheint daher angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten mit einer bisher nicht

involvierten Fachperson und anschliessender Konsensbeurteilung veranlasst und

hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

5.

5.1.

Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 5. März 2021 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten

psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69 Abs. 1bis IVG).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung

von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In

vorliegendem Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 erschient daher angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 5. März 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten

psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: