IV.2021.64
Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Teilgutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung mit bislang nicht involvierter Fachperson
4. Oktober 2021Deutsch14 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.64
Verfügung vom 5. März 2021
Beschwerde gutgeheissen.
Psychiatrisches Teilgutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten
Begutachtung mit bislang nicht involvierter Fachperson.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer ist gelernter
Elektroinstallateur. Seit dem 10. Oktober 2016 arbeitete er bei der Firma C____
AG in einem Vollzeitpensum (Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Oktober 2018,
IV-Akte 17). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der
seit dem 29. September 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers per 31. Dezember 2018 aufgelöst.
b)
Mit Anmeldung vom 8. August 2018 (IV-Akte 1) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug.
c)
In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher
und medizinischer Hinsicht. Unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre
Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 58,
59). Gemäss bidisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 89, S.
22 ff.) gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 64, 71, 77, 87, 93)
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2021 (IV-Akte 95) im
Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2020 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2021 und die Zusprache von mindestens einer
Viertelsrente. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt
der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
lic. iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs
gestellten Begehren vollumfänglich fest.
III.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2021 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic.
iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 4.
Oktober 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das
beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ sei zwar
die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr zumutbar. In einer
angepassten Verweistätigkeit sei jedoch von einer vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei daher
zu Recht verneint worden.
2.2
Der Beschwerdegegner bringt dagegen zur Hauptsache vor, auf das
psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Zum einen bestehe
hinsichtlich des Ursprungs der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen ein
unauflösbarer Widerspruch zur rheumatologischen Begutachtung. Zum anderen sei
die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. E____ in diagnostischer Hinsicht
und in Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Ausführungen
des behandelnden Therapeuten, Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 87) nicht schlüssig. Gestützt auf
den behandelnden Psychiater sei dem Beschwerdeführer daher mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen, die Sache eventualiter zwecks ergänzender Abklärungen
zurückzuweisen.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob dem bidisziplinären Gutachten
vom 18. Mai 2020 Beweiskraft anzuerkennen ist und die Beschwerdegegnerin
gestützt darauf mit Verfügung vom 5. März 2021 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4
mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.3.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt ferner,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stützt die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 5. März 2021 auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2020
(IV-Akten 58 und 59).
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, Facharzt
für Rheumatologe, FMH, diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes cervicovertebrales
Schmerzsyndrom mit cervicocephalem Schmerzsyndrom (ICD-10 M.53.9) mit/bei
medio-linkslateraler Discusprotrusion, Uncovertebralarthrosen und konsekutiver
Recessusstenose C5/C6 links, mediane Discusprotrusion und
Uncovertebralarthrosen C4/C5 ohne Myelon- und/oder Neurokompression (insgesamt
im Verlauf regredient; MRI HWS 19.11.2019/10.04.2018/23.10.2017); unspezifische
Begleitsymptomatik mit Kribbelparästhesien in den Armen und Händen;
Hyperästhesie Kopfhaut; muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp;
begleitendes thoracovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und
Fehlhaltung mit deutlicher BWS-Hyperkyphose; Chronifizierungsproblematik mit
Schmerzfixation, Behinderungsüberzeugung und Selbstlimitierung (IV-Akte 59, S.
14).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
hält der Experte fest, die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur in der
Art und Weise wie der Beschwerdeführer sie ausübte mit hierbei notwendiger
Überkopftätigkeit, Zwangshaltungen mit vermehrter HWS-Reklination sowie auch
schweren körperlichen Belastungen der linken oberen Extremität, ist dem
Beschwerdeführer überwiegend nicht mehr möglich und zumutbar, indem hierfür
eine mindestens 70%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehend seit der gemäss
vorliegenden Akten ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. September 2017
und gelte auch langfristig für die Zukunft. In einer leidensangepassten
leichten bis mittelschwer körperlich belastenden Tätigkeit ohne Durchführung
von Überkopftätigkeiten, Zwangshaltungen mit insbesondere Überbelastung der
cervicothoracalen Wirbelsäule und Tätigkeiten verbunden mit vermehrter
HWS-Reklination bestünden keine fassbaren Leistungseinschränkungen. Diese
Beurteilung gelte medizinisch-theoretisch seit Beginn der primären
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, entsprechend ab dem 29.
September 2017 (IV-Akte 59, S. 19 f.).
4.2.2. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine
mögliche Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) fest (IV-Akte 58, S. 6). Aufgrund des
psychischen Zustandes sei der Beschwerdeführer in der Lage, jegliche
Tätigkeiten in vollem Umfang durchzuführen. Eine Einschränkung lasse sich nicht
begründen.
4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte
59, S. 22) hielten die Gutachter fest, die rheumatologische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei für die Gesamtbeurteilung massgebend.
4.3.
Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.1. hiervor). Etwas Anderes wird vom
Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Das Gutachten wurde
in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen
auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die
erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit
den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und
Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.4.
4.4.1. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E____ sowie
seine Stellungnahme vom 1. März 2021 (IV-Akte 93) kann hingegen nicht ohne
Weiteres abgestellt werden.
4.4.2. Aus den Akten ergibt
sich eine im Urteilszeitpunkt bereits vierjährige Schmerzproblematik beim
Beschwerdeführer. So hält der Bericht des G____ vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte
2, S. 18) «bei Kopfbewegungen in allen Richtungen pulsierende Schmerzen im
Kopf» und schlimme Schmerzen beim Lachen fest. Aufgrund der persistierenden
Schmerzen begab sich der Beschwerdeführer in der Folge in die H____klinik [...].
Hier wurde zur Hauptsache ein zervikogener Kopfschmerz bei breitbasiger
Diskusprotrusion C4/5, 5 und 6 diagnostiziert. Nebenbefundlich wurde von einem
sehr ängstlichen Patienten, mit erneuter Sorge um ein pathologisches zentrales
Geschehen berichtet (vgl. Bericht vom 16. August 2018, IV-Akte 11, S. 8). Nach
einer Schmerzausweitung (Gelenke, generalisierte Knochenschmerzen) wurde der
Beschwerdeführer erneut in der H____klinik vorstellig, wo er medikamentös
behandelt wurde (IV-Akte 36, S. 21 f.). Mit Bericht vom 8. Juli 2019 (IV-Akte
36, S. 2) geht die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I____, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin, FMH, aufgrund der unveränderten Beschwerden von
einer psychischen Belastungssituation aus. Gemäss Bericht vom 9. Januar
2019 von Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie im K____spital
seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden jedoch aus somatischer
Sicht nicht objektivierbar (IV-Akte 19).
4.4.3. In Kongruenz mit der
bestehenden Aktenlage und insbesondere mit der Auffassung von Dr. med. J____
stellte Dr. med. D____ anlässlich der rheumatologischen Begutachtung fest, dass
deutliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Schmerzen, den geltend
gemachten Behinderungen und den fassbaren objektivierbaren Befunden bestünden,
indem die teils diffusen Beschwerdeschilderungen sowohl durch klinische
Untersuchung wie auch die zur Verfügung stehenden neuroradiologischen
Abklärungen nicht plausibel erklärt werden könnten. Vor allem die
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, auch keiner leidensadaptierten
Berufstätigkeit mehr nachgehen zu können, stehe in deutlichem Gegensatz zu den
Beobachtungen sowohl des Verhaltens wie auch des sich präsentierenden
Motilitätsbildes der rheumatologischen Begutachtung.
4.4.4. Dr. med. E____ gelangt
in seinem Gutachten diametral zur geschilderten Aktenlage zum Schluss, die vom
Beschwerdeführer geschilderte Körperproblematik könne aus somatischer Sicht
nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 58, S. 5). Eine vertiefte fachpsychiatrische
Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik des Beschwerdeführers, eine (hinreichende)
Diskussion allfälliger entsprechender Diagnosen und damit einhergehender
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sucht man im anamnestisch ohnehin als
knapp zu bezeichnenden Gutachten vergebens. Die Ausführungen von Dr. med. E____
sind mit Blick auf die gesamten Akten und die Einschätzung von Dr. med. D____ nicht
nachvollziehbar. Dies muss unter Berücksichtigung des Berichts des behandelnden
Psychiaters vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 87) umso mehr gelten.
4.4.5. Dr. med. F____
diagnostizierte dem Beschwerdeführer im vorgenannten Bericht eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen Faktoren mit Ausstrahlung in beide Arme bei
Veränderungen der HWS, bestehend seit etwa 2017 (ICD-10 F.45.41) und eine zunehmend
ängstlich gefärbte depressive Entwicklung. Der behandelnde Psychiater berichtete
von massiven, durch die Schmerzen bedingten Schlafstörungen, Gereiztheit,
Freudverlust, Niedergeschlagenheit und Verzweiflung. Der behandelnde Psychiater
geht aufgrund der Schmerzen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Die von
Dr. med. F____ angestellten Beobachtungen decken sich grundsätzlich mit der
sich aus den Akten ergebenden Schmerzproblematik, der von der Hausärztin
festgestellten psychischen Belastungssituation (E. 4.4.2. hiervor) und den
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. D____. In der Gesamtschau vermögen
somit die Berichte des behandelnden Psychiaters, die Darstellungen von Dr. med.
D____ und die unter E. 4.4.2. hiervor geschilderte Aktenlage zumindest geringe
Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. E____
zu wecken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar
2012 E. 3.3).
4.4.6. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass sich Dr. med. E____ seinerseits mit
Stellungnahme vom 1. März 2021 (IV-Akte 93) zum Bericht vom 11. Februar 2021
von Dr. med. F____ äusserte. Der Gutachter verkennt in seiner Stellungnahme,
dass eine Beurteilung der somatischen Beschwerde nicht in sein Fachgebiet
fällt. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, die Beschwerden nicht
organischer Ursache in einen psychiatrischen Kontext zu setzen. Weshalb er die
aktenanamnestische Schmerzproblematik nicht vertiefter explorierte, ja beinahe
gänzlich ausser Acht liess, erschliesst sich aus der Stellungnahme nicht.
Immerhin gibt Dr. med. E____ zu, dass eine wie vom Behandler diagnostizierte
chronische Schmerzstörung zu diskutieren sei. Weshalb diese Diskussion
allerdings nicht bereits im Rahmen des Gutachtens erfolgte, ist nicht plausibel
dargestellt. Die vom behandelnden Therapeuten erwähnte affektive Störung wird
vom Gutachter schliesslich ohne schlüssige Begründung unter Verweis auf die
allenfalls vorliegende Anpassungsstörung verworfen.
4.5.
Damit entspricht die Expertise insgesamt den beweisrechtlichen
Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Das Gutachten von Dr. med. E____ weist gemäss
obigen Erwägungen erhebliche Mängel auf. Die im Gutachten bzw. der
Stellungnahme von Dr. med. E____ abweichenden fachärztliche Beurteilung und die
Diskrepanz zur Aktenlage ist nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass seine
anderslautende Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Das Gutachten
erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Jedoch
kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Beurteilungen des behandelnden
Psychiaters abgestellt werden, da dieser den sich aus der von ihm angestellten
Diagnostik ergebenden Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet. So
gilt es hinsichtlich seiner Ausführungen auf die auftragsrechtliche
Vertrauensstellung hinzuweisen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der
Würdigung der Berichte angebracht ist (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5;
125 V 351, 353 E. 3b/cc). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gesamthaft
betrachtet auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ abgestellt
werden kann. Dagegen kann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden.
Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Es erscheint daher angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten mit einer bisher nicht
involvierten Fachperson und anschliessender Konsensbeurteilung veranlasst und
hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.
5.1.
Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 5. März 2021 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten
psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In
vorliegendem Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 erschient daher angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 5. März 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten
psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: