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Entscheid

IV.2021.65

Rente; Neuanmeldung

14. September 2021Deutsch22 min

zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 6 f.). Die in der Folge 1998 und 2006 durchgeführten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. September 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.65

Verfügung vom 31. März 2021

Rente; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1963, wurde mit

Verfügung vom 12. März 1998 ab 1. März 1997 eine ganze Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gestützt auf einen IV-Grad von 70 %

zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 6 f.). Die in der Folge 1998 und 2006 durchgeführten

Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl.

IV-Akten 6 und 19). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle wiederum eine

Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 23). In diesem

Zusammenhang wurden – auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 30) – Dr. C____ und

Dr. D____ mit der bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Gutachten Dr. D____ vom 15.

Januar 2013 [IV-Akte 38] und Gutachten Dr. C____ vom 31. Januar 2013 [IV-Akte

37]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. u.a. IV-Akte 43) hob die

IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung

vom 14. August 2014 auf (vgl. IV-Akte 68). Die hiergegen von der

Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit

Urteil vom 1. Juli 2015 in dem Sinne gut, als die IV-Stelle zur Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen verpflichtet wurde. Gleichzeitig hatte das Gericht

klargestellt, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe wieder eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. IV-Akte 81).

b) In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur

Prüfung der Eingliederungsfähigkeit/Steigerung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin

in die Wege. Das Belastbarkeitstraining wurde schliesslich nicht mehr weitergeführt,

da sich die Versicherte zu einer weiteren Leistungssteigerung nicht in der Lage

sehe (vgl. den Bericht der E____ vom 1. Juli 2016; IV-Akte 107, S. 2 ff.). Mit

Vorbescheid vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die

Rentenaufhebung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 114). Damit zeigte sich

diese nicht einverstanden (vgl. u.a. IV-Akten 117 und 123). Auf Veranlassung

des RAD (vgl. IV-Akte 128) erteilte die IV-Stelle Dr. D____ und Dr. C____

den Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (rheumatologisches

Gutachten vom 28. Dezember 2017 [IV-Akte 140]; psychiatrisches Gutachten

vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 139]). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 kündigte

die IV-Stelle erneut die Rentenaufhebung an (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte

sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018. Sie beantragte die

Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 146). Am 10. September

2018 reichte sie einen Bericht von Dr. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 150,

S. 4 ff.) ein. Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 3. Oktober

2018 (IV-Akte 152) ein und erliess am 28. November 2018 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte die Weiterausrichtung der

ganzen Rente (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin

eine Stellungnahme der Psychologin G____ (Praxis Dr. F____) vom 6. Dezember

2018 bei (vgl. IV-Akte 161, S. 12-14). Das Sozialversicherungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) ab.

c) Im Oktober 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 174). Auf Aufforderung

der IV-Stelle hin (vgl. IV-Akte 177) reichte sie zunächst am 23. Dezember 2020 einen

Bericht von Dr. H____ vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 178, S. 2) ein. Später

liess sie der IV-Stelle noch einen Bericht von Dr. F____ vom 6. Januar 2021

zukommen (vgl. IV-Akte 182). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 7.

Januar 2021 (IV-Akte 181) und vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 mit, man

gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. IV-Akte 185). Dazu

äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 (vgl. IV-Akte

188, S. 1 ff.). Der Eingabe legte sie eine Stellungnahme der Psychologin G____ (Praxis

Dr. F____) vom 2. März 2021 bei (vgl. IV-Akte 188, S. 4 ff.). Dessen ungeachtet

erliess die IV-Stelle – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD

(vgl. IV-Akte 194) – am 31. März 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 196).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. April

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2020 eine ganze Rente auf der

Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat sie

unter anderem eine Stellungnahme von G____ vom 14. April 2021 (Beschwerdebeilage

5) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Mai

2021.

werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Juli

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10.

August 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter

Berücksichtigung der korrekten Beurteilungen des RAD vom 7. Januar 2021

(IV-Akte 181), vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) sowie vom 25. März 2021

(IV-Akte 194) erscheine eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung

des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft. Man sei

daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr

Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 28. November 2018 (IV-Akte

157) sehr wohl in relevanter Art und Weise verschlechtert. Namentlich unter

Berücksichtigung der Beurteilungen von G____ vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 182), vom

2.

März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) und vom 14. April 2021

(Beschwerdebeilage 5) könne der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht ohne

Weiteres gefolgt werden. Vielmehr sei von der Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Vornahme

weiterer Abklärungen (Einholung eines bidisziplinären Gutachtens) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 31. März 2021 (IV-Akte 196) auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

3.

3.1

3.1.1. Die

Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell

geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den

Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung

mit Art. 87 Abs. 2 IVV ; BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3;

BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das

Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft

gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu

Dispositiv

prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).

3.1.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind

herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss

nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des

Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6.

September 2017 E. 2.2.).

3.1.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft

gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend

verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher

Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020

vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der

streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine

anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im

Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse

hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).

3.2.

3.2.1. Die Verfügung vom 29. November 2018, mit der die ganze Rente

der Beschwerdeführerin eingestellt worden war (vgl. IV-Akte 157), basierte in

medizinischer Hinsicht auf den Verlaufsgutachten von Dr. D____ und Dr. C____

(rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2017 [IV-Akte 140];

psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 139]).

3.2.2. Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 28. Dezember

2017 (IV-Akte 140) festgehalten, prinzipiell würden weiterhin die Angaben

zur Beurteilung im Erstgutachten vom 15. Januar 2013 gelten, wobei damals das

nicht organisch erklärbare diffuse Schmerzsyndrom mit Pseudoparesen im Bereiche

der rechten Körperhälfte ausgebildet gewesen sei. Dieses habe sich im Verlauf

insofern geändert, als eine weitere Generalisierung zu verzeichnen sei. In der aktuellen

klinischen Untersuchung seien nun sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte positiv.

Als Ausdruck eines nicht organisch begründbaren Schmerzsyndromes seien auch

alle Kontrollpunkte positiv gewesen. Weder anamnestisch noch klinisch bestünden

Verdachtsmomente bezüglich eines chronisch entzündlichen Beschwerdebildes aus dem

rheumatologischen Fachbereich. Die aufgeführten muskulären Dysbalancen seien

klinisch weiterhin wenig ausgeprägt, so dass deshalb keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründet werde (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zusammenfassend könne

somit aus rein rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass im Vordergrund

weiterhin ein Schmerzsyndrom stehe, das sich keinem organischen und keinem

rheumatologischen Krankheitsbild zuordnen lasse. Vorübergehend sei es zu

vermehrten Beschwerden am linken Vorfuss und im linken Kniegelenk gekommen mit

Operationsbedürftigkeit, so dass retrospektiv vorübergehend eine Phase der

Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne (vgl. S. 11 des Gutachtens). Abschliessend

stellte Dr. D____ klar, auf der körperlichen Ebene bestünden im Vergleich zum

Erstgutachten aufgrund des weiteren Verlaufes der Beschwerden und der

durchgeführten Therapien am linken Kniegelenk Beeinträchtigungen in dem Sinne,

dass die Explorandin weder eine körperliche Schwerarbeit noch eine Tätigkeit

mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes durchführen sollte.

Insbesondere seien Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten

Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen seit der Operation vom 14.

Oktober 2016 nicht mehr zumutbar. Ansonsten bestünden aus rein

rheumatologischer Sicht weiterhin keine Beeinträchtigungen, wobei darauf

hinzuweisen sei, dass die Beschwerden im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung hierbei

nicht berücksichtigt seien (vgl. S. 11 des Gutachtens).

3.2.3. Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2018

(IV-Akte 139) dargetan, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden (vgl. S. 13 und S. 20 des

Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F33.00) und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

(vgl. S. 20 f. des Gutachtens). Zur Begründung hatte Dr. C____ – sich mit den

Vorakten auseinandersetzend – ausgeführt, Dr. F____ habe in seinem Bericht vom

7. Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig

mittelgradiger Episode diagnostiziert und die Erkrankung als chronisch

betrachtet. Die depressiven Beschwerden seien indes neu aufgetreten im

Vergleich zu den Befunden des ersten psychiatrischen Gutachtens vom Jahre 2013.

Im Verlauf lasse sich allerdings bis heute eine Verbesserung feststellen (S. 18

f. des Gutachtens). Verglichen mit den Befunden, welche im Bericht von Dr. F____

vom 7. Februar 2017 erwähnt würden, habe sich während der aktuellen

Untersuchung keine formale gedankliche Verlangsamung und auch keine allgemein

bedrückt-depressive Stimmung nachweisen lassen. Auch diesbezüglich sei es bis heute

zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen (vgl. S. 15 des

Gutachtens). Es könne aufgrund der aktuellen Untersuchung auch nicht davon

ausgegangen werden, dass eine schwere Beeinträchtigung im Bereich Anpassung an

Regeln und Routine sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit vorliege

(vgl. S. 17 des Gutachtens). Aufgrund der längeren Dauer der depressiven

Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden

depressiven Störung mit chronischem Verlauf auszugehen. Für einen aktuell

lediglich leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche (auch) die

Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt zu

betrachten sei. Darüber hinaus berichte die Explorandin über einen Tagesablauf,

dem zu entnehmen sei, und dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend

alleine erledigen könne, auch wenn sie dabei manchmal von einer Freundin oder

von der Schweigertochter unterstützt werde. Zudem liessen sich weitere

Ressourcen erkennen; die Explorandin sei vielseitig interessiert, vor allem an

Aktualitäten (vgl. S. 15 des Gutachtens). Die Tatsache, dass der Explorandin

lediglich das Cymbalta in einer Dosierung von 30 mg verordnet werde und die

Sitzungsfrequenz bei der Gesprächstherapie lediglich eine Sitzung monatlich

betrage, sei als weiterer Ausdruck dafür zu werten, dass tatsächlich lediglich

ein leichtgradiger Schweregrad der Depression vorliege (vgl. S. 16 des

Gutachtens).

3.2.4. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte in

seinem Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) die

Verlaufsgutachten von Dr. D____ und Dr. C____ für voll beweiskräftig erachtet

und die Rentenaufhebung geschützt. Das Gericht hatte sich auch mit diversen

Stellungnahmen von Dr. F____ resp. der Psychologin G____ auseinandergesetzt. So

war im Urteil unter anderem ausgeführt worden, Dr. F____ habe in seinem

Bericht vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 123, S. 9 ff.) – im Wesentlichen wie bereits

im Bericht vom 29. September 2014 (IV-Akte 74, S. 6 ff., insb. S. 12) – als

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11), erwähnt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

habe Dr. F____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10

F45.4), angegeben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. F____ geltend

gemacht, die Patientin könne nur einer an ihr Leiden angepassten Tätigkeit

nachgehen und dies nur zu vier Stunden an fünf Tagen pro Woche. Unter Verweis

auf diesen Bericht habe Dr. F____ im Bericht vom 27. August 2018 (IV-Akte 150,

S. 4 ff.) an seiner Beurteilung festgehalten. Ausserdem habe er ausführlich

Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 11. Januar 2018 geübt. Mit

Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (IV-Akte 161, S. 12-14) hätten Dr. F____

und die Psychologin G____ schliesslich sinngemäss die früheren Angaben von Dr. F____

bestätigt (Erwägungen 6.3.1 und 6.3.2. des Urteils).

3.2.5. In Bezug auf all diese Berichte hatte das Sozialversicherungsgericht

im Wesentlichen klargestellt, es falle auf,

dass kaum eigene Beobachtungen eingeflossen seien, sondern hauptsächlich

die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben würden. Die Berichte seien

sehr stark durch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin geprägt. Die

Ausführungen von Dr. F____ seien auch weniger differenziert und viel weniger

detailliert als diejenigen von Dr. C____. Schliesslich hatte das Gericht festgestellt,

selbst wenn die Angaben einer Patientin für den Psychiater wichtig seien, so wäre

dennoch eine kritische Auseinandersetzung und Würdigung dieser Aussagen zu

erwarten gewesen (vgl. Erwägung 6.3.3. des Urteils).

3.3.

3.3.1. Nach der Neuanmeldung im Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 174)

liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht ihres

Hausarztes (Dr. H____) vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 178, S. 2) sowie den

Bericht von G____ vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 182) zukommen. Im

Vorbescheidverfahren reichte sie überdies den Bericht von G____ vom 2. März

2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) ein.

3.3.2. Dr. H____ machte im Bericht vom 21. Dezember 2020

(IV-Akte 178, S. 2) geltend, der psychische Zustand seiner langjährigen

Patientin habe sich deutlich verschlechtert; die depressive Symptomatik habe

deutlich zugenommen. Auch somatisch leide die Patientin unter zunehmenden

Beschwerden am Bewegungsapparat. Sie verspüre zunehmende Knieschmerzen

beidseits. Am 14. Mai 2018 sei eine Teilmeniskektomie rechts durchgeführt

worden. Es sei im Verlauf immer wieder zu invalidisierenden Knieschmerzen

rechts mit Ergussbildung gekommen. Im MRI vom 21. Juli 2020 hätten sich

Knorpel-Irregularitäten gezeigt, welche die Schmerzen und die rezidivierenden

Schwellungen erklären könnten. Auch das linke Knie zeige immer wieder

Schwellungen und die Schmerzsymptomatik habe sich auch hier verstärkt. Dadurch sei

die Patientin nicht mehr in der Lage, sich hinzuknien. Sie könne auch nur noch wenige

Meter gehen und sollte die Möglichkeit haben, die Körperposition zu ändern. Weiter

hätten sich die bereits früher bekannten Schmerzen am Bewegungsapparat

verstärkt. Die Patientin leide unter zunehmenden lumbalen und cervikalen Schmerzen

sowie an Schmerzen im Bereich beider Arme. Diese Schmerzsymptomatik sei

verstärkt bei Gebrauch der Arme und bei längerem Stehen und Gehen. Aus

hausärztlicher Sicht (somatisch und psychiatrisch) sei die Patientin seines

Erachtens für jegliche Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig.

3.3.3. G____, Praxis Dr. F____, hielt im Bericht vom 6. Januar

2021 (IV-Akte 184) fest, es sei von einer erheblichen Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation ihrer Patientin auszugehen. Neben den bereits

bekannten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.11) und der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) habe

sich noch der dringende Verdacht auf eine Dekompensation einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (ängstliche und unsichere Persönlichkeitsstörung)

gezeigt. Ständige Sorgen, Ängste und Unsicherheiten wegen vieler

unterschiedlicher alltäglicher Lebensbereichen würden die Patientin belasten

und schränkten diese im Alltag deutlich ein (vgl. S. 1 des Berichtes). Psychopathologisch

präsentiere sie sich in den therapeutischen Sitzungen als eine deutlich

psychisch angeschlagene und schwer depressive Frau. Sie berichtet immer wieder

nachvollziehbar, wie sie in ihrem aktuellen Zustand nicht mehr funktionieren

könne. Sie berichte über ihr psychisches Leiden und die immer mehr werdenden

ausgeprägten somatischen Beschwerden mit Schmerzen, ihre erfolglose Behandlung,

ihren täglichen Kampf, den Tag zu überstehen und über die erlebte

Ungerechtigkeit seitens des Gutachters.

3.3.4. Im Bericht vom 2. März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) wies

G____ ergänzend darauf hin, die Patientin befinde sich seit dem 19. September

2015 bei ihr und Dr. F____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer

Behandlung. Seit dem Beginn der Behandlung präsentiere sie sich als schwer

angeschlagen. Man könne seit dem Beginn der Behandlung ganz klar die Diagnosen

einer chronischen, therapieresistenten rezidivierenden depressiven Störung,

mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie

die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) stellen. Es könne auf die Berichte vom 7. Februar 2017

und vom 27. August 2018 verwiesen werden. Der Leidensdruck habe sich deutlich

verschlechtert, so dass man von einer Dekompensation einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und unsicheren Anteilen (ICD-10 F61.1)

ausgehe.

3.4.

3.4.1. Gestützt auf diese Berichte vermag die Beschwerdeführerin jedoch

eine relevante Änderung der gesundheitlichen Situation jedoch nicht glaubhaft zu

machen. Es kann hier zunächst auf die stimmigen Ausführungen von Dr. I____, c/o

RAD, verwiesen werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2. Was die somatische Situation angeht, so machte Dr. I____ – Bezug

nehmend auf den Bericht von Dr. H____ – mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021

(IV-Akte 181) zutreffend geltend, die Knieschmerzen seien von Dr. D____

ausführlich beschrieben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt worden. Die Knorpelirregularitäten seien als Knorpelaufrauhungen

medialer Femurcondylus und mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und

Flüssigkeitskollektion beschrieben worden und stellten keinen neuen

medizinischen Sachverhalt dar. Ebenfalls seien die von Dr. H____ geltend

gemachten lumbalen und cervikalen Rückenschmerzen im bidisziplinären Gutachten von

Dr. D____ und Dr. C____ im Rahmen der muskuläre Dysbalance und der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung beschrieben worden (vgl. S.1 der Stellungnahme;

IV-Akte 181, S. 3).

3.4.3. In Bezug auf den Bericht von G____ vom 6. Januar 2021 wies Dr. I____

mit Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) zutreffend darauf hin, die

Schilderungen des psychischen Gesundheitszustandes – so wie im Gutachten von

Dr. C____ beschrieben – würden sich kaum von den jetzigen Angaben unterscheiden.

Die Versicherte werde von euthym bis leicht gedrückt wechselnd beschrieben, was

mit der bereits aus dem Gutachten Dr. C____ bekannten rezidivierenden

leichtgradigen depressiven Störung in Einklang zu bringen sei. Eine

massgebliche Verschlechterung lasse sich dem Bericht vom 6. Januar 2021 nicht

entnehmen; es liege eine etwas abweichende diagnostische Einschätzung und eine

abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, dies bei insgesamt

unverändertem Gesundheitszustand (vgl. S. 1 der Stellungnahme; IV-Akte 184, S.

4). Was die geltend gemachte chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren angehe, so sei diese im Gutachten von Dr. C____ als "anhaltende

somatoforme Schmerzstörung" bewertet worden. Zudem seien diese Schmerzen im

rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ eingehend erläutert und aus

rheumatologischer Sicht ein Gesundheitsschaden bescheinigt worden. Es bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit in körperlich kniebelastenden Tätigkeiten. Zumutbar seien

der Versicherten lediglich nicht kniebelastende Tätigkeiten (vgl. S. 1 der

Stellungnahme; IV-Akte 184, S. 4). Schliesslich werde von G____ eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und unsicheren Anteilen

geltend gemacht. Allerdings würden die Kardinalkriterien einer Persönlichkeitsstörung

nicht aufgeführt. Für eine Persönlichkeitsstörung müssten schwer dysfunktionale

Verhaltensweisen mit deletären Auswirkungen auf alle Achsen des Lebens

vorhanden sein. Diese Folgen seien weder anamnestisch noch aus den übrigen

medizinischen Akten erkennbar (vgl. S. 2 der Stellungnahme; IV-Akte 184, S. 5).

3.4.4. Des Weiteren spricht gerade der Bericht von G____ vom

2. März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) nicht für eine relevante Änderung des

Gesundheitszustandes. Denn es werden von der behandelnden Psychologin noch dieselben

Diagnosen gestellt wie in den früheren Berichten vom 7. Februar 2017 und vom

27. August 2018, auf welche die Psychologin explizit verweist. Damit hat

sich das Sozialversicherungsgericht aber bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2019

(IV-Akte 170, S. 2 ff.) ausgiebig befasst und diese Berichte mit umfassender

Begründung als nicht geeignet erachtet, um Zweifel an der Richtigkeit der

Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen (vgl. Erwägung 6.3. des Urteils). Ergänzend

ist noch auf die weiteren von Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 25.

März 2021 gemachten Ausführungen (IV-Akte 194) zu verweisen, die ebenfalls

plausibel sind. Ebenfalls schlüssig begründet wurde von Dr. I____ mit

Stellungnahme vom 1. Februar 2021, dass für die neu diagnostizierte kombinierte

Persönlichkeitsstörung die dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ergänzend

ist auf die von Dr. I____ mit Stellungnahme vom 25. März 2021 gemachten zusätzlichen

Ausführungen zu verweisen. Namentlich erscheint es zutreffend, dass nicht von

einem lebenslang vorhandenen schwer dysfunktionalen Verhaltensmuster gesprochen

werden kann, mit deletären Auswirkungen auf alle Achsen des Lebens. Vielmehr

verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über Kompetenzen, welche gegen das

Vorliegen einer schweren invalidisierende Persönlichkeitsstörung sprechen,

selbst wenn es – gemäss der Einschätzung von Dr. I____ – durchaus möglich

ist, dass ängstliche und unsichere Anteile einer Persönlichkeitsakzentuierung

vorliegen können. Im Übrigen ist der Einwand von Dr. I____ als zutreffend zu

erachten, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht im Alter von 57 Jahren

plötzlich neu entsteht. An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag

schliesslich auch die weitere Stellungnahme G____ vom 14. April 2021

(Beschwerdebeilage 5), mit der an der früheren Auffassung festgehalten wird.

3.5.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdeführerin eine seit der

Verfügung vom 28. November 2018 (IV-Akte 157) eingetretene relevante

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht hat glaubhaft machen können

und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Verfügung vom 31. März 2021

(IV-Akte 196) auf ihre Neuanmeldung vom Oktober 2020 nicht eingetreten ist.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführer

der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. B____, Advokat,

ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde

erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: