IV.2021.65
Rente; Neuanmeldung
14. September 2021Deutsch22 min
zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 6 f.). Die in der Folge 1998 und 2006 durchgeführten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. September 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.65
Verfügung vom 31. März 2021
Rente; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1963, wurde mit
Verfügung vom 12. März 1998 ab 1. März 1997 eine ganze Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gestützt auf einen IV-Grad von 70 %
zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 6 f.). Die in der Folge 1998 und 2006 durchgeführten
Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl.
IV-Akten 6 und 19). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle wiederum eine
Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 23). In diesem
Zusammenhang wurden – auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 30) – Dr. C____ und
Dr. D____ mit der bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Gutachten Dr. D____ vom 15.
Januar 2013 [IV-Akte 38] und Gutachten Dr. C____ vom 31. Januar 2013 [IV-Akte
37]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. u.a. IV-Akte 43) hob die
IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung
vom 14. August 2014 auf (vgl. IV-Akte 68). Die hiergegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit
Urteil vom 1. Juli 2015 in dem Sinne gut, als die IV-Stelle zur Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen verpflichtet wurde. Gleichzeitig hatte das Gericht
klargestellt, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe wieder eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. IV-Akte 81).
b) In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur
Prüfung der Eingliederungsfähigkeit/Steigerung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin
in die Wege. Das Belastbarkeitstraining wurde schliesslich nicht mehr weitergeführt,
da sich die Versicherte zu einer weiteren Leistungssteigerung nicht in der Lage
sehe (vgl. den Bericht der E____ vom 1. Juli 2016; IV-Akte 107, S. 2 ff.). Mit
Vorbescheid vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die
Rentenaufhebung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 114). Damit zeigte sich
diese nicht einverstanden (vgl. u.a. IV-Akten 117 und 123). Auf Veranlassung
des RAD (vgl. IV-Akte 128) erteilte die IV-Stelle Dr. D____ und Dr. C____
den Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (rheumatologisches
Gutachten vom 28. Dezember 2017 [IV-Akte 140]; psychiatrisches Gutachten
vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 139]). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 kündigte
die IV-Stelle erneut die Rentenaufhebung an (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte
sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018. Sie beantragte die
Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 146). Am 10. September
2018 reichte sie einen Bericht von Dr. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 150,
S. 4 ff.) ein. Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 3. Oktober
2018 (IV-Akte 152) ein und erliess am 28. November 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte die Weiterausrichtung der
ganzen Rente (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme der Psychologin G____ (Praxis Dr. F____) vom 6. Dezember
2018 bei (vgl. IV-Akte 161, S. 12-14). Das Sozialversicherungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) ab.
c) Im Oktober 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 174). Auf Aufforderung
der IV-Stelle hin (vgl. IV-Akte 177) reichte sie zunächst am 23. Dezember 2020 einen
Bericht von Dr. H____ vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 178, S. 2) ein. Später
liess sie der IV-Stelle noch einen Bericht von Dr. F____ vom 6. Januar 2021
zukommen (vgl. IV-Akte 182). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 7.
Januar 2021 (IV-Akte 181) und vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 mit, man
gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. IV-Akte 185). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 (vgl. IV-Akte
188, S. 1 ff.). Der Eingabe legte sie eine Stellungnahme der Psychologin G____ (Praxis
Dr. F____) vom 2. März 2021 bei (vgl. IV-Akte 188, S. 4 ff.). Dessen ungeachtet
erliess die IV-Stelle – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD
(vgl. IV-Akte 194) – am 31. März 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 196).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. April
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2020 eine ganze Rente auf der
Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat sie
unter anderem eine Stellungnahme von G____ vom 14. April 2021 (Beschwerdebeilage
5) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Mai
2021.
werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Juli
2021.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10.
August 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter
Berücksichtigung der korrekten Beurteilungen des RAD vom 7. Januar 2021
(IV-Akte 181), vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) sowie vom 25. März 2021
(IV-Akte 194) erscheine eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft. Man sei
daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 28. November 2018 (IV-Akte
157) sehr wohl in relevanter Art und Weise verschlechtert. Namentlich unter
Berücksichtigung der Beurteilungen von G____ vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 182), vom
2.
März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) und vom 14. April 2021
(Beschwerdebeilage 5) könne der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht ohne
Weiteres gefolgt werden. Vielmehr sei von der Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Vornahme
weiterer Abklärungen (Einholung eines bidisziplinären Gutachtens) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 31. März 2021 (IV-Akte 196) auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
3.
3.1
3.1.1. Die
Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den
Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung
mit Art. 87 Abs. 2 IVV ; BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3;
BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das
Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft
gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu
Dispositiv
prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
3.1.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind
herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6.
September 2017 E. 2.2.).
3.1.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend
verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher
Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020
vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der
streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine
anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im
Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse
hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).
3.2.
3.2.1. Die Verfügung vom 29. November 2018, mit der die ganze Rente
der Beschwerdeführerin eingestellt worden war (vgl. IV-Akte 157), basierte in
medizinischer Hinsicht auf den Verlaufsgutachten von Dr. D____ und Dr. C____
(rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2017 [IV-Akte 140];
psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 139]).
3.2.2. Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 28. Dezember
2017 (IV-Akte 140) festgehalten, prinzipiell würden weiterhin die Angaben
zur Beurteilung im Erstgutachten vom 15. Januar 2013 gelten, wobei damals das
nicht organisch erklärbare diffuse Schmerzsyndrom mit Pseudoparesen im Bereiche
der rechten Körperhälfte ausgebildet gewesen sei. Dieses habe sich im Verlauf
insofern geändert, als eine weitere Generalisierung zu verzeichnen sei. In der aktuellen
klinischen Untersuchung seien nun sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte positiv.
Als Ausdruck eines nicht organisch begründbaren Schmerzsyndromes seien auch
alle Kontrollpunkte positiv gewesen. Weder anamnestisch noch klinisch bestünden
Verdachtsmomente bezüglich eines chronisch entzündlichen Beschwerdebildes aus dem
rheumatologischen Fachbereich. Die aufgeführten muskulären Dysbalancen seien
klinisch weiterhin wenig ausgeprägt, so dass deshalb keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werde (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zusammenfassend könne
somit aus rein rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass im Vordergrund
weiterhin ein Schmerzsyndrom stehe, das sich keinem organischen und keinem
rheumatologischen Krankheitsbild zuordnen lasse. Vorübergehend sei es zu
vermehrten Beschwerden am linken Vorfuss und im linken Kniegelenk gekommen mit
Operationsbedürftigkeit, so dass retrospektiv vorübergehend eine Phase der
Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne (vgl. S. 11 des Gutachtens). Abschliessend
stellte Dr. D____ klar, auf der körperlichen Ebene bestünden im Vergleich zum
Erstgutachten aufgrund des weiteren Verlaufes der Beschwerden und der
durchgeführten Therapien am linken Kniegelenk Beeinträchtigungen in dem Sinne,
dass die Explorandin weder eine körperliche Schwerarbeit noch eine Tätigkeit
mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes durchführen sollte.
Insbesondere seien Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten
Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen seit der Operation vom 14.
Oktober 2016 nicht mehr zumutbar. Ansonsten bestünden aus rein
rheumatologischer Sicht weiterhin keine Beeinträchtigungen, wobei darauf
hinzuweisen sei, dass die Beschwerden im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung hierbei
nicht berücksichtigt seien (vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.2.3. Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2018
(IV-Akte 139) dargetan, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden (vgl. S. 13 und S. 20 des
Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F33.00) und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
(vgl. S. 20 f. des Gutachtens). Zur Begründung hatte Dr. C____ – sich mit den
Vorakten auseinandersetzend – ausgeführt, Dr. F____ habe in seinem Bericht vom
7. Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig
mittelgradiger Episode diagnostiziert und die Erkrankung als chronisch
betrachtet. Die depressiven Beschwerden seien indes neu aufgetreten im
Vergleich zu den Befunden des ersten psychiatrischen Gutachtens vom Jahre 2013.
Im Verlauf lasse sich allerdings bis heute eine Verbesserung feststellen (S. 18
f. des Gutachtens). Verglichen mit den Befunden, welche im Bericht von Dr. F____
vom 7. Februar 2017 erwähnt würden, habe sich während der aktuellen
Untersuchung keine formale gedankliche Verlangsamung und auch keine allgemein
bedrückt-depressive Stimmung nachweisen lassen. Auch diesbezüglich sei es bis heute
zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen (vgl. S. 15 des
Gutachtens). Es könne aufgrund der aktuellen Untersuchung auch nicht davon
ausgegangen werden, dass eine schwere Beeinträchtigung im Bereich Anpassung an
Regeln und Routine sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit vorliege
(vgl. S. 17 des Gutachtens). Aufgrund der längeren Dauer der depressiven
Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden
depressiven Störung mit chronischem Verlauf auszugehen. Für einen aktuell
lediglich leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche (auch) die
Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt zu
betrachten sei. Darüber hinaus berichte die Explorandin über einen Tagesablauf,
dem zu entnehmen sei, und dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend
alleine erledigen könne, auch wenn sie dabei manchmal von einer Freundin oder
von der Schweigertochter unterstützt werde. Zudem liessen sich weitere
Ressourcen erkennen; die Explorandin sei vielseitig interessiert, vor allem an
Aktualitäten (vgl. S. 15 des Gutachtens). Die Tatsache, dass der Explorandin
lediglich das Cymbalta in einer Dosierung von 30 mg verordnet werde und die
Sitzungsfrequenz bei der Gesprächstherapie lediglich eine Sitzung monatlich
betrage, sei als weiterer Ausdruck dafür zu werten, dass tatsächlich lediglich
ein leichtgradiger Schweregrad der Depression vorliege (vgl. S. 16 des
Gutachtens).
3.2.4. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte in
seinem Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) die
Verlaufsgutachten von Dr. D____ und Dr. C____ für voll beweiskräftig erachtet
und die Rentenaufhebung geschützt. Das Gericht hatte sich auch mit diversen
Stellungnahmen von Dr. F____ resp. der Psychologin G____ auseinandergesetzt. So
war im Urteil unter anderem ausgeführt worden, Dr. F____ habe in seinem
Bericht vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 123, S. 9 ff.) – im Wesentlichen wie bereits
im Bericht vom 29. September 2014 (IV-Akte 74, S. 6 ff., insb. S. 12) – als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11), erwähnt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
habe Dr. F____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10
F45.4), angegeben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. F____ geltend
gemacht, die Patientin könne nur einer an ihr Leiden angepassten Tätigkeit
nachgehen und dies nur zu vier Stunden an fünf Tagen pro Woche. Unter Verweis
auf diesen Bericht habe Dr. F____ im Bericht vom 27. August 2018 (IV-Akte 150,
S. 4 ff.) an seiner Beurteilung festgehalten. Ausserdem habe er ausführlich
Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 11. Januar 2018 geübt. Mit
Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (IV-Akte 161, S. 12-14) hätten Dr. F____
und die Psychologin G____ schliesslich sinngemäss die früheren Angaben von Dr. F____
bestätigt (Erwägungen 6.3.1 und 6.3.2. des Urteils).
3.2.5. In Bezug auf all diese Berichte hatte das Sozialversicherungsgericht
im Wesentlichen klargestellt, es falle auf,
dass kaum eigene Beobachtungen eingeflossen seien, sondern hauptsächlich
die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben würden. Die Berichte seien
sehr stark durch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin geprägt. Die
Ausführungen von Dr. F____ seien auch weniger differenziert und viel weniger
detailliert als diejenigen von Dr. C____. Schliesslich hatte das Gericht festgestellt,
selbst wenn die Angaben einer Patientin für den Psychiater wichtig seien, so wäre
dennoch eine kritische Auseinandersetzung und Würdigung dieser Aussagen zu
erwarten gewesen (vgl. Erwägung 6.3.3. des Urteils).
3.3.
3.3.1. Nach der Neuanmeldung im Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 174)
liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht ihres
Hausarztes (Dr. H____) vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 178, S. 2) sowie den
Bericht von G____ vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 182) zukommen. Im
Vorbescheidverfahren reichte sie überdies den Bericht von G____ vom 2. März
2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) ein.
3.3.2. Dr. H____ machte im Bericht vom 21. Dezember 2020
(IV-Akte 178, S. 2) geltend, der psychische Zustand seiner langjährigen
Patientin habe sich deutlich verschlechtert; die depressive Symptomatik habe
deutlich zugenommen. Auch somatisch leide die Patientin unter zunehmenden
Beschwerden am Bewegungsapparat. Sie verspüre zunehmende Knieschmerzen
beidseits. Am 14. Mai 2018 sei eine Teilmeniskektomie rechts durchgeführt
worden. Es sei im Verlauf immer wieder zu invalidisierenden Knieschmerzen
rechts mit Ergussbildung gekommen. Im MRI vom 21. Juli 2020 hätten sich
Knorpel-Irregularitäten gezeigt, welche die Schmerzen und die rezidivierenden
Schwellungen erklären könnten. Auch das linke Knie zeige immer wieder
Schwellungen und die Schmerzsymptomatik habe sich auch hier verstärkt. Dadurch sei
die Patientin nicht mehr in der Lage, sich hinzuknien. Sie könne auch nur noch wenige
Meter gehen und sollte die Möglichkeit haben, die Körperposition zu ändern. Weiter
hätten sich die bereits früher bekannten Schmerzen am Bewegungsapparat
verstärkt. Die Patientin leide unter zunehmenden lumbalen und cervikalen Schmerzen
sowie an Schmerzen im Bereich beider Arme. Diese Schmerzsymptomatik sei
verstärkt bei Gebrauch der Arme und bei längerem Stehen und Gehen. Aus
hausärztlicher Sicht (somatisch und psychiatrisch) sei die Patientin seines
Erachtens für jegliche Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig.
3.3.3. G____, Praxis Dr. F____, hielt im Bericht vom 6. Januar
2021 (IV-Akte 184) fest, es sei von einer erheblichen Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation ihrer Patientin auszugehen. Neben den bereits
bekannten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.11) und der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) habe
sich noch der dringende Verdacht auf eine Dekompensation einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ängstliche und unsichere Persönlichkeitsstörung)
gezeigt. Ständige Sorgen, Ängste und Unsicherheiten wegen vieler
unterschiedlicher alltäglicher Lebensbereichen würden die Patientin belasten
und schränkten diese im Alltag deutlich ein (vgl. S. 1 des Berichtes). Psychopathologisch
präsentiere sie sich in den therapeutischen Sitzungen als eine deutlich
psychisch angeschlagene und schwer depressive Frau. Sie berichtet immer wieder
nachvollziehbar, wie sie in ihrem aktuellen Zustand nicht mehr funktionieren
könne. Sie berichte über ihr psychisches Leiden und die immer mehr werdenden
ausgeprägten somatischen Beschwerden mit Schmerzen, ihre erfolglose Behandlung,
ihren täglichen Kampf, den Tag zu überstehen und über die erlebte
Ungerechtigkeit seitens des Gutachters.
3.3.4. Im Bericht vom 2. März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) wies
G____ ergänzend darauf hin, die Patientin befinde sich seit dem 19. September
2015 bei ihr und Dr. F____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer
Behandlung. Seit dem Beginn der Behandlung präsentiere sie sich als schwer
angeschlagen. Man könne seit dem Beginn der Behandlung ganz klar die Diagnosen
einer chronischen, therapieresistenten rezidivierenden depressiven Störung,
mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie
die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) stellen. Es könne auf die Berichte vom 7. Februar 2017
und vom 27. August 2018 verwiesen werden. Der Leidensdruck habe sich deutlich
verschlechtert, so dass man von einer Dekompensation einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und unsicheren Anteilen (ICD-10 F61.1)
ausgehe.
3.4.
3.4.1. Gestützt auf diese Berichte vermag die Beschwerdeführerin jedoch
eine relevante Änderung der gesundheitlichen Situation jedoch nicht glaubhaft zu
machen. Es kann hier zunächst auf die stimmigen Ausführungen von Dr. I____, c/o
RAD, verwiesen werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
3.4.2. Was die somatische Situation angeht, so machte Dr. I____ – Bezug
nehmend auf den Bericht von Dr. H____ – mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021
(IV-Akte 181) zutreffend geltend, die Knieschmerzen seien von Dr. D____
ausführlich beschrieben und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden. Die Knorpelirregularitäten seien als Knorpelaufrauhungen
medialer Femurcondylus und mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und
Flüssigkeitskollektion beschrieben worden und stellten keinen neuen
medizinischen Sachverhalt dar. Ebenfalls seien die von Dr. H____ geltend
gemachten lumbalen und cervikalen Rückenschmerzen im bidisziplinären Gutachten von
Dr. D____ und Dr. C____ im Rahmen der muskuläre Dysbalance und der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung beschrieben worden (vgl. S.1 der Stellungnahme;
IV-Akte 181, S. 3).
3.4.3. In Bezug auf den Bericht von G____ vom 6. Januar 2021 wies Dr. I____
mit Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) zutreffend darauf hin, die
Schilderungen des psychischen Gesundheitszustandes – so wie im Gutachten von
Dr. C____ beschrieben – würden sich kaum von den jetzigen Angaben unterscheiden.
Die Versicherte werde von euthym bis leicht gedrückt wechselnd beschrieben, was
mit der bereits aus dem Gutachten Dr. C____ bekannten rezidivierenden
leichtgradigen depressiven Störung in Einklang zu bringen sei. Eine
massgebliche Verschlechterung lasse sich dem Bericht vom 6. Januar 2021 nicht
entnehmen; es liege eine etwas abweichende diagnostische Einschätzung und eine
abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, dies bei insgesamt
unverändertem Gesundheitszustand (vgl. S. 1 der Stellungnahme; IV-Akte 184, S.
4). Was die geltend gemachte chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren angehe, so sei diese im Gutachten von Dr. C____ als "anhaltende
somatoforme Schmerzstörung" bewertet worden. Zudem seien diese Schmerzen im
rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ eingehend erläutert und aus
rheumatologischer Sicht ein Gesundheitsschaden bescheinigt worden. Es bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit in körperlich kniebelastenden Tätigkeiten. Zumutbar seien
der Versicherten lediglich nicht kniebelastende Tätigkeiten (vgl. S. 1 der
Stellungnahme; IV-Akte 184, S. 4). Schliesslich werde von G____ eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und unsicheren Anteilen
geltend gemacht. Allerdings würden die Kardinalkriterien einer Persönlichkeitsstörung
nicht aufgeführt. Für eine Persönlichkeitsstörung müssten schwer dysfunktionale
Verhaltensweisen mit deletären Auswirkungen auf alle Achsen des Lebens
vorhanden sein. Diese Folgen seien weder anamnestisch noch aus den übrigen
medizinischen Akten erkennbar (vgl. S. 2 der Stellungnahme; IV-Akte 184, S. 5).
3.4.4. Des Weiteren spricht gerade der Bericht von G____ vom
2. März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) nicht für eine relevante Änderung des
Gesundheitszustandes. Denn es werden von der behandelnden Psychologin noch dieselben
Diagnosen gestellt wie in den früheren Berichten vom 7. Februar 2017 und vom
27. August 2018, auf welche die Psychologin explizit verweist. Damit hat
sich das Sozialversicherungsgericht aber bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2019
(IV-Akte 170, S. 2 ff.) ausgiebig befasst und diese Berichte mit umfassender
Begründung als nicht geeignet erachtet, um Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen (vgl. Erwägung 6.3. des Urteils). Ergänzend
ist noch auf die weiteren von Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 25.
März 2021 gemachten Ausführungen (IV-Akte 194) zu verweisen, die ebenfalls
plausibel sind. Ebenfalls schlüssig begründet wurde von Dr. I____ mit
Stellungnahme vom 1. Februar 2021, dass für die neu diagnostizierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung die dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ergänzend
ist auf die von Dr. I____ mit Stellungnahme vom 25. März 2021 gemachten zusätzlichen
Ausführungen zu verweisen. Namentlich erscheint es zutreffend, dass nicht von
einem lebenslang vorhandenen schwer dysfunktionalen Verhaltensmuster gesprochen
werden kann, mit deletären Auswirkungen auf alle Achsen des Lebens. Vielmehr
verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über Kompetenzen, welche gegen das
Vorliegen einer schweren invalidisierende Persönlichkeitsstörung sprechen,
selbst wenn es – gemäss der Einschätzung von Dr. I____ – durchaus möglich
ist, dass ängstliche und unsichere Anteile einer Persönlichkeitsakzentuierung
vorliegen können. Im Übrigen ist der Einwand von Dr. I____ als zutreffend zu
erachten, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht im Alter von 57 Jahren
plötzlich neu entsteht. An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag
schliesslich auch die weitere Stellungnahme G____ vom 14. April 2021
(Beschwerdebeilage 5), mit der an der früheren Auffassung festgehalten wird.
3.5.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdeführerin eine seit der
Verfügung vom 28. November 2018 (IV-Akte 157) eingetretene relevante
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht hat glaubhaft machen können
und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Verfügung vom 31. März 2021
(IV-Akte 196) auf ihre Neuanmeldung vom Oktober 2020 nicht eingetreten ist.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. B____, Advokat,
ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: