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Entscheid

IV.2021.66

Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten ist voll beweistauglich.

8. September 2021Deutsch18 min

August 2007 (IV-Akte 71) eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund unveränderter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.66

Verfügung vom 18. März 2021

Beschwerde abgewiesen.

Polydisziplinäres Gutachten ist voll beweistauglich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer und gelernter Schneider

reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Hier arbeitete er zunächst

in verschiedenen Restaurationsbetrieben bevor er von 1990 bis 1997 als

Betriebsangestellter in der B____ (IV-Akte 3, S. 4; IV-Akte 9, S. 4) tätig war.

Im Anschluss daran bezog er Arbeitslosentaggelder und ging danach keiner

Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt mehr nach (vgl. IK-Auszug vom 23. Juni

2004, IV-Akte 48).

b)

Am 16. Februar 1999 (IV-Akte 1) meldete er sich erstmals unter Hinweis

auf diverse Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Die

Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach

dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (IV-Akte

40) bei einem Invaliditätsgrad von 41% eine halbe Härtefallrente zu. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund einer Gesetzesänderung

wurde die halbe Härtefallrente mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (IV-Akte 50)

durch eine Viertelsrente ersetzt. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls

unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 30. August 2006 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes geltend und gab an, vermehrt und verstärkt unter

Schmerzen zu leiden (IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer daraufhin bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch)

begutachten. Mit Gutachten vom 4. Januar 2007 (IV-Akte 62), respektive vom 14.

Mai 2007 (IV-Akte 64) wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Die Beschwerdegegnerin lehnte im Nachgang mit Verfügung vom 23.

August 2007 (IV-Akte 71) eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund unveränderter

Verhältnisse ab und richtete dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente bei

einem Invaliditätsgrad von 41% aus. Die gegen diese Verfügung am 21. September

2007 erhobene Beschwerde (IV-Akte 72) wurde mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2008 (IV.2007.346; IV-Akte

77) abgewiesen.

d)

In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer von November 2010 (vgl.

Schrieben vom 21. Oktober 2010, IV-Akte 102) bis Ende Juni 2017 selbstständig

in seinem gelernten Beruf als Schneider im Umfang von 50%, wobei er seine

Tätigkeit aufgrund einer bestehenden Schmerzproblematik niederlegte (vgl. Schreiben

Dr. med. C____, praktischer Arzt, FMH, Facharzt für physikalische Medizin und

Rehabilitation, FMH, vom 15. Juni 2018, IV-Akte 108).

e)

Am 5. Juli 2019 (IV-Akte 109) machte der Beschwerdeführer erneut eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und gab in diesem

Zusammenhang an für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Die

Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei

der D____ in den Fachrichtungen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie und Otorhinolaryngologie (vgl. Gutachten vom 22. Oktober 2019,

IV-Akte 141). Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum

Schluss, dass sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit bis Juni 2019 von einer 70%igen und ab Juli 2019 von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

f)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 146) und Rückfrage

an die Gutachterstelle (vgl. Schreiben D____ vom 22. Februar 2021, IV-Akte 160)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März

2021 (IV-Akte 165) ab dem 1. Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 30. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2021 und die Zusprache der gesetzlichen

Leistungen. Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 8.

September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 18. März 2021 (IV-Akte 165) stellte die

Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ab Juli 2019 eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes fest. In medizinischer Hinsicht stützte sich die

Beschwerdegegnerin auf das ihrer Ansicht nach voll beweiskräftige polydisziplinäre

Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführer ab Juli

2019.

in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig sei. Nach

Durchführung des Einkommensvergleichs und unter Gewährung eines leidensbedingten

Abzuges von 5% errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 53%.

Dispositiv

Der Beschwerdeführer habe demnach ab Oktober 2021 Anspruch auf eine halbe Rente

der Invalidenversicherung.

2.2.

Der Beschwerdeführer erhebt formale Kritik am psychiatrischen

Teilgutachten. Ferner vertritt er die Auffassung, unter Berücksichtigung der

abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte könne auf das polydisziplinäre

Gutachten, insbesondere auf das psychiatrische und rheumatologische Teilgutachten

nicht abgestellt werden. Zudem sei der Sachverhalt aufgrund der fehlenden

Durchführung eines erneuten MRT’s unvollständig erhoben worden. Unter

Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten attestierten vollen

Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten.

Eventualiter seien neue Gutachten in Auftrag zu geben.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2021 zu

Recht eine halbe Invalidenrente zusprach.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 23. August 2007

(IV-Akte 71).

3.4.

3.4.1. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.3.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden

Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht nicht umstritten, dass

sich im zeitlichen Intervall vom 23. August 2007 bis zum 18. März 2021, dem

Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 165), eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.

Uneinigkeit besteht jedoch in welchem Umfang sich die beim Beschwerdeführer

festgestellte gesundheitliche Verschlechterung auf dessen Arbeitsfähigkeit

auswirkt, wobei seitens des Beschwerdeführers einzig die Beweistauglichkeit des

psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachtens der D____ in Frage

gestellt wird.

4.2.

Der Verfügung vom 23. August 2007 lag das bidisziplinäre Gutachten

von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und Prof.

Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH (IV-Akte 64) zugrunde. Dem

Beschwerdeführer wurden darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie

(ICD-10 F.34.1) mit unspezifischer Schmerzausweitung, DD eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung und ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei rezidiverendem

lumbospondylogenem Syndrom diagnostiziert. Zumutbar sei angesichts des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine leichte bis mittelschwere

körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung in einem 70%-Pensum. Akkordarbeit

sei nicht zu empfehlen. Auch sollte die Möglichkeit gegeben sein, Pausen

einzulegen.

4.3.

4.3.1. Die Verfügung vom 18. März 2019 beruht in medizinischer

Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte

141).

4.3.2. Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 141, S.

18 ff.) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

FMH, und Facharzt für Rheumatologie, FMH, mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein chronifiziertes Hemischmerzsyndrom

links mit nicht organneurologischen Sensibilitätsstörungen, ein

aktenanamnestisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, eine Tractus-Revision

links 1990 bei Coxa saltans links und eine Knieoperation nach Roux am 25.

Februar 1988 bei Patella baia links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. med. G____ fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in

der angestammten Tätigkeit als Schneider zu 80% arbeitsfähig, wobei die um 20%

geminderte Arbeitsfähigkeit auf das chronifizierte Hemischmerzsyndrom und den

damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarf zurück zu führen ist. Die zuletzt

vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit als Änderungs-Schneider entspreche

aus rheumatologischer Sicht einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit.

4.3.3. Dr. med. univ. H____, praktischer Arzt, (IV-Akte

141, S. 32 ff.) stellte im internistischen Teilgutachten keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte der Internist eine Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie,

wiederkehrende Refluxbeschwerden und einen aktenanamnestischen Zustand nach

zweimaliger Bauchoperation in den Jahren 1980 und 1982. Aus

allgemein-internistischer Sicht liege keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor.

4.3.4. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med.

univ. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dem Beschwerdeführer

eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; IV-Akte 141, S. 41 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der Begutachtung im Jahr 2007 keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine Persönlichkeitsstörung oder

depressive Störung habe nicht festgestellt werden können. Der beschriebene

Tinnitus habe das psychische Zustandsbild nicht verändert. Es bestehe daher

nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 70% aus rein psychiatrischer Sicht.

4.3.5. Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten

attestierte Dr. med. J____, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, FMH, (IV-Akte

141, S. 52 ff.) dem Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

einen schweren, dekomponierten Tinnitus links. Aufgrund der gestellten Diagnose

und der mit dem quälenden Tinnitus verbundenen Anspannung, schlechtem Schlaf

und erhöhter Reizbarkeit erachtete die Gutachterin den Beschwerdeführer

zumindest als 50% in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt.

4.3.6. Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte

141, S. 7 ff.) betrage die Arbeitsfähigkeit in der aus somatischer Sicht als

leidensadaptiert eingestuften vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeführten

Tätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Änderungsschneider bis Ende Juni

2019 70% und ab Juli 2019 50%. In körperlich überwiegend mittelschweren und

schweren rückenbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen schwerer Lasten

(Gewichtslimite 10 bis 12.5 kg) bestehe in Übereinstimmung zu den Akten eine

dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 1997. In körperlich leichten

bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten

ohne repetitive und vor allem rasche Positionsänderungen der HWS. Ohne Arbeiten

in extendierter HWS-Stellung, insbesondere bei gleichzeitiger Lateralflexion

der Rotation der HWS, ohne Heben/Tragen schwerer Lasten (Gewichtslimite 10-12.5

kg), ohne länger dauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repetitive

Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen sei retrospektiv von einer

70%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 20198 und ab Juli 2019 von einer solchen

von 50% auszugehen.

4.4.

Auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

Erwägung 3.4.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der

Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen

Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 141, S. 59). Die

gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die

geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt

und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren

berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung

einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

5.

5.1.

5.1.1. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf die Berichte

des behandelnden Psychotherapeuten K____, eidgenössisch anerkannter

Psychotherapeut, FSP, geltend macht, das psychiatrische Teilgutachten vermöge

nicht zu überzeugen, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.1.2. Mit Bericht vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 130)

diagnostiziert der Psychotherapeut dem Beschwerdeführer eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4), eine Dysthymia (ICD-10 F.34.1, seit

mind. 1998), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.01) und eine passiv-aggressive (negativistische)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.08). Der behandelnde Therapeut geht

angesichts der gestellten Diagnosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus. Mit Bericht vom 23. Januar 2021 (IV-Akte 156, S. 9)

kritisiert der behandelnde Psychotherapeut das psychiatrische Teilgutachten

dahingehend, dass die Persönlichkeitsstörung ohne Gegenargumente verworfen

worden sei und nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Kriterien für eine

mittelgradige depressive Störung nicht erfüllt seien. Schliesslich führe der

Therapeut die Gespräche in der Muttersprache des Beschwerdeführers und könne

ihn daher auch besser beurteilen. Insgesamt liege eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vor.

5.1.3. Die Berichte des behandelnden Therapeuten (vgl. E.

5.1.2 hiervor) vermögen vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellt Gutachten von

Dr. med. I____ nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Aus den Ausführungen des behandelnden Therapeuten

sind keine Aspekte ersichtlich, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16.

August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und

9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der behandelnde

Therapeut hält zwar fest, dem Beschwerdeführerin sei auch eine Persönlichkeitsstörung

zu attestieren, führt aber die Herleitung dieser Diagnose nicht weiter aus. Gleiches

gilt für die Höhe der Arbeitsfähigkeit, welche nicht weiter begründet wird. Wie

der Gutachter zu Recht bemerkt, führt die vom Behandler genannte schwierige

Kindheit nicht zwingend zu einer Persönlichkeitsstörung. Aus den gesamten Akten

ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des

Beschwerdeführers. Dr. med. I____ führte dagegen bereits in seinem

psychiatrischen Teilgutachten auf, dass weder die charakterliche Konstitution

des Beschwerdeführers noch sein Verhalten auf eine schwere Störung seiner

Persönlichkeit hindeuten würden (IV-Akte 141, S. 46). Mit Stellungnahme vom 22.

Februar 2021 (IV-Akte 160) hält der Gutachter ergänzend fest, dass ein

passiv-aggressives Verhalten ein typisches Symptom bei Schmerzpatienten

darstelle, im Zusammenhang mit der affektiven Störung beurteilt werden müsse

und nicht im Kontext einer Persönlichkeitsstörung stehe. Hinzu kommt, dass der

Gutachter im Rahmen der Begutachtung eine psychometrische Testung

(Mini-ICF-APP, IV-Akte 141, S. 49) durchführte und diese, im Einklang mit den

anamnestischen Erhebungen keine entsprechenden Auffälligkeiten ergeben haben.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung des Ausmasses der affektiven

Störung beziehungsweise des Vorhandenseins einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, legt Dr. med. I____ in seinem

Gutachten (IV-Akte 141, S. 46) nachvollziehbar dar, weshalb im Fall des

Beschwerdeführers lediglich von einer Dysthymia auszugehen ist. In diesem

Zusammenhang ist anzuführen, dass sich bei Wegfall der Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung die seitens des behandelnden Therapeuten attestierte

Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen aus der mittelgradigen depressiven Episode

ergeben müsste. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre aber

selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode keine höherliegende

Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierten 50% anzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.2). Der fehlenden Therapieresistenz als solcher ist für

sich allein keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da praxisgemäss die

Frage der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis nicht allein

mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit zu beantworten ist (BGE 143 V 409 E.

4.4 S. 414 f.). Auch der Hinweis auf

die zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer bestehende Sprachbarriere reicht

angesichts des Beizugs eines Türkischdolmetschers nicht aus, um das Gutachten

vollständig in Frage zu stellen. Schliesslich vermögen die Rügen betreffend die

angeblich nicht korrekt erfasste Anamnese nichts daran zu ändern, dass die

gutachterlichen Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. Konkrete

und differenzierte Einwände des behandelnden Arztes, welche an der

Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung ausreichende Zweifel wecken

würden, sind somit keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom

30. September 2019 E. 4.2.3). Die Berichte des behandelnden Therapeuten sind

nicht geeignet an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.

med. I____ hinreichende Zweifel hervorzurufen.

5.2.

5.2.1. Ebenfalls fehlt geht die Rüge, dass das rheumatologische

Teilgutachten mit Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes vom 21. Januar 2021

(IV-Akte 156, S. 11) nicht haltbar sei. Der Beschwerdeführer beanstandet in

diesem Zusammenhang einerseits die Höhe der gutachterlich attestierten

Arbeitsunfähigkeit und ist weiter der Ansicht, die gutachterlich angefertigten

Wirbelsäulenaufnahmen seien als ungenügend zu betrachten. Der Beschwerdeführer

reicht vor diesem Hintergrund den Bericht der L____ vom 24. März 2021 ein

(Beschwerdebeilage 2), welche am gleichen Tag ein MRT der HWS nativ erstellt

hatte.

5.2.2. Dr. med. C____ führt mit Bericht vom 21. Januar 2021

keine Diagnosen auf. Ferner begründet er nicht, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durch den zervikolumbospondylogenen Symptomkomplex

beeinträchtigt sein sollte. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist der Bericht

des behandelnden Hausarztes nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der

gutachterlichen Feststellung zu schüren. Dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer

ohne entsprechende Begründung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als der

Gutachter ist wohl auf die Tatsache zurück zu führen, dass gemäss Praxis des

Bundesgerichts behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung

mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

Der Beweistauglichkeit ebenfalls nicht schadend sind die vom Hausarzt

kritisierten subjektiven gutachterlichen Beobachtungen hinsichtlich der

festgestellten Symptomausweitung, zählen doch die klinische Untersuchung und

die gutachterlichen Beobachtungen neben der Anamneseerhebung und der

Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen

Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2

mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die subjektiv beklagten

Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der

Kernaufgaben der Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten

Verhaltensangaben, dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten

Beschwerden und dürfen selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden, was vorliegend auch

nicht der Fall war. Es ist in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Stellungnahme

vom 22. Februar 2021 zu verweisen. Ebenfalls nicht einleuchtend ist das

Vorbringen, wonach der Rheumatologe die «genaueren» MRI-Befunde nicht

berücksichtigt habe. So ergibt sich aus dem Aktenauszug, dass die

entsprechenden bildgebenden Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung

berücksichtigt wurden. Zudem liess Dr. med. G____ ergänzende Röntgenaufnahmen

der HWS, der LWS, des Beckens und der Kniegelenke anfertigen und wertete diese

sorgsam aus. Anhaltspunkte, die dafürsprechen würden, dass diese Aufnahmen

nicht lege artis erstellt worden sein sollten, ergeben sich aus der Aktenlage

nicht (vgl. Bericht RAD vom 19. Mai 2021, IV-Akte 169). Hinsichtlich des vom

Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichts vom 24. März 2021 ist zu bemerken,

dass dieser nach dem Verfügungsdatum vom 18. März 2021 datiert und keine

Schlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass ersichtlich sind. Er

kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit sich die

Befunde gemäss MRT vom 24. März 2021 negativ auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirken sollten. Der Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens wird somit durch die Einwände des Hausarztes nicht geschmälert.

5.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten der D____ ab Juli 2019 von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juli 2019 auszugehen ist. Die

Berechnung des Invaliditätsgrades von 53% ist ferner zwischen den Parteien zu

Recht nicht umstritten. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist

daher die mit Verfügung vom 18. März 2021 per 1. Oktober 2019 durch die

Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden und

die Verfügung entsprechend zu schützen.

6.

6.1.

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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