IV.2021.66
Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten ist voll beweistauglich.
8. September 2021Deutsch18 min
August 2007 (IV-Akte 71) eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund unveränderter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.66
Verfügung vom 18. März 2021
Beschwerde abgewiesen.
Polydisziplinäres Gutachten ist voll beweistauglich.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer und gelernter Schneider
reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Hier arbeitete er zunächst
in verschiedenen Restaurationsbetrieben bevor er von 1990 bis 1997 als
Betriebsangestellter in der B____ (IV-Akte 3, S. 4; IV-Akte 9, S. 4) tätig war.
Im Anschluss daran bezog er Arbeitslosentaggelder und ging danach keiner
Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt mehr nach (vgl. IK-Auszug vom 23. Juni
2004, IV-Akte 48).
b)
Am 16. Februar 1999 (IV-Akte 1) meldete er sich erstmals unter Hinweis
auf diverse Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Die
Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach
dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (IV-Akte
40) bei einem Invaliditätsgrad von 41% eine halbe Härtefallrente zu. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund einer Gesetzesänderung
wurde die halbe Härtefallrente mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (IV-Akte 50)
durch eine Viertelsrente ersetzt. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls
unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 30. August 2006 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend und gab an, vermehrt und verstärkt unter
Schmerzen zu leiden (IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer daraufhin bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch)
begutachten. Mit Gutachten vom 4. Januar 2007 (IV-Akte 62), respektive vom 14.
Mai 2007 (IV-Akte 64) wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Die Beschwerdegegnerin lehnte im Nachgang mit Verfügung vom 23.
August 2007 (IV-Akte 71) eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund unveränderter
Verhältnisse ab und richtete dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 41% aus. Die gegen diese Verfügung am 21. September
2007 erhobene Beschwerde (IV-Akte 72) wurde mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2008 (IV.2007.346; IV-Akte
77) abgewiesen.
d)
In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer von November 2010 (vgl.
Schrieben vom 21. Oktober 2010, IV-Akte 102) bis Ende Juni 2017 selbstständig
in seinem gelernten Beruf als Schneider im Umfang von 50%, wobei er seine
Tätigkeit aufgrund einer bestehenden Schmerzproblematik niederlegte (vgl. Schreiben
Dr. med. C____, praktischer Arzt, FMH, Facharzt für physikalische Medizin und
Rehabilitation, FMH, vom 15. Juni 2018, IV-Akte 108).
e)
Am 5. Juli 2019 (IV-Akte 109) machte der Beschwerdeführer erneut eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und gab in diesem
Zusammenhang an für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Die
Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei
der D____ in den Fachrichtungen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie und Otorhinolaryngologie (vgl. Gutachten vom 22. Oktober 2019,
IV-Akte 141). Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit bis Juni 2019 von einer 70%igen und ab Juli 2019 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
f)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 146) und Rückfrage
an die Gutachterstelle (vgl. Schreiben D____ vom 22. Februar 2021, IV-Akte 160)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März
2021 (IV-Akte 165) ab dem 1. Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente zu.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2021 und die Zusprache der gesetzlichen
Leistungen. Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 8.
September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 18. März 2021 (IV-Akte 165) stellte die
Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ab Juli 2019 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes fest. In medizinischer Hinsicht stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf das ihrer Ansicht nach voll beweiskräftige polydisziplinäre
Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführer ab Juli
2019.
in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig sei. Nach
Durchführung des Einkommensvergleichs und unter Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges von 5% errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 53%.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer habe demnach ab Oktober 2021 Anspruch auf eine halbe Rente
der Invalidenversicherung.
2.2.
Der Beschwerdeführer erhebt formale Kritik am psychiatrischen
Teilgutachten. Ferner vertritt er die Auffassung, unter Berücksichtigung der
abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte könne auf das polydisziplinäre
Gutachten, insbesondere auf das psychiatrische und rheumatologische Teilgutachten
nicht abgestellt werden. Zudem sei der Sachverhalt aufgrund der fehlenden
Durchführung eines erneuten MRT’s unvollständig erhoben worden. Unter
Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten attestierten vollen
Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten.
Eventualiter seien neue Gutachten in Auftrag zu geben.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2021 zu
Recht eine halbe Invalidenrente zusprach.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 23. August 2007
(IV-Akte 71).
3.4.
3.4.1. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden
Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht nicht umstritten, dass
sich im zeitlichen Intervall vom 23. August 2007 bis zum 18. März 2021, dem
Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 165), eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.
Uneinigkeit besteht jedoch in welchem Umfang sich die beim Beschwerdeführer
festgestellte gesundheitliche Verschlechterung auf dessen Arbeitsfähigkeit
auswirkt, wobei seitens des Beschwerdeführers einzig die Beweistauglichkeit des
psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachtens der D____ in Frage
gestellt wird.
4.2.
Der Verfügung vom 23. August 2007 lag das bidisziplinäre Gutachten
von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und Prof.
Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH (IV-Akte 64) zugrunde. Dem
Beschwerdeführer wurden darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie
(ICD-10 F.34.1) mit unspezifischer Schmerzausweitung, DD eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei rezidiverendem
lumbospondylogenem Syndrom diagnostiziert. Zumutbar sei angesichts des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung in einem 70%-Pensum. Akkordarbeit
sei nicht zu empfehlen. Auch sollte die Möglichkeit gegeben sein, Pausen
einzulegen.
4.3.
4.3.1. Die Verfügung vom 18. März 2019 beruht in medizinischer
Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte
141).
4.3.2. Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 141, S.
18 ff.) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
FMH, und Facharzt für Rheumatologie, FMH, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein chronifiziertes Hemischmerzsyndrom
links mit nicht organneurologischen Sensibilitätsstörungen, ein
aktenanamnestisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, eine Tractus-Revision
links 1990 bei Coxa saltans links und eine Knieoperation nach Roux am 25.
Februar 1988 bei Patella baia links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt
Dr. med. G____ fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in
der angestammten Tätigkeit als Schneider zu 80% arbeitsfähig, wobei die um 20%
geminderte Arbeitsfähigkeit auf das chronifizierte Hemischmerzsyndrom und den
damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarf zurück zu führen ist. Die zuletzt
vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit als Änderungs-Schneider entspreche
aus rheumatologischer Sicht einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit.
4.3.3. Dr. med. univ. H____, praktischer Arzt, (IV-Akte
141, S. 32 ff.) stellte im internistischen Teilgutachten keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Internist eine Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie,
wiederkehrende Refluxbeschwerden und einen aktenanamnestischen Zustand nach
zweimaliger Bauchoperation in den Jahren 1980 und 1982. Aus
allgemein-internistischer Sicht liege keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor.
4.3.4. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med.
univ. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dem Beschwerdeführer
eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; IV-Akte 141, S. 41 ff.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der Begutachtung im Jahr 2007 keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine Persönlichkeitsstörung oder
depressive Störung habe nicht festgestellt werden können. Der beschriebene
Tinnitus habe das psychische Zustandsbild nicht verändert. Es bestehe daher
nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 70% aus rein psychiatrischer Sicht.
4.3.5. Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten
attestierte Dr. med. J____, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, FMH, (IV-Akte
141, S. 52 ff.) dem Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
einen schweren, dekomponierten Tinnitus links. Aufgrund der gestellten Diagnose
und der mit dem quälenden Tinnitus verbundenen Anspannung, schlechtem Schlaf
und erhöhter Reizbarkeit erachtete die Gutachterin den Beschwerdeführer
zumindest als 50% in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt.
4.3.6. Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte
141, S. 7 ff.) betrage die Arbeitsfähigkeit in der aus somatischer Sicht als
leidensadaptiert eingestuften vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeführten
Tätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Änderungsschneider bis Ende Juni
2019 70% und ab Juli 2019 50%. In körperlich überwiegend mittelschweren und
schweren rückenbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen schwerer Lasten
(Gewichtslimite 10 bis 12.5 kg) bestehe in Übereinstimmung zu den Akten eine
dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 1997. In körperlich leichten
bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten
ohne repetitive und vor allem rasche Positionsänderungen der HWS. Ohne Arbeiten
in extendierter HWS-Stellung, insbesondere bei gleichzeitiger Lateralflexion
der Rotation der HWS, ohne Heben/Tragen schwerer Lasten (Gewichtslimite 10-12.5
kg), ohne länger dauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repetitive
Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen sei retrospektiv von einer
70%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 20198 und ab Juli 2019 von einer solchen
von 50% auszugehen.
4.4.
Auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
Erwägung 3.4.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der
Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen
Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 141, S. 59). Die
gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die
geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt
und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren
berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
5.
5.1.
5.1.1. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf die Berichte
des behandelnden Psychotherapeuten K____, eidgenössisch anerkannter
Psychotherapeut, FSP, geltend macht, das psychiatrische Teilgutachten vermöge
nicht zu überzeugen, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.1.2. Mit Bericht vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 130)
diagnostiziert der Psychotherapeut dem Beschwerdeführer eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4), eine Dysthymia (ICD-10 F.34.1, seit
mind. 1998), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.01) und eine passiv-aggressive (negativistische)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.08). Der behandelnde Therapeut geht
angesichts der gestellten Diagnosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus. Mit Bericht vom 23. Januar 2021 (IV-Akte 156, S. 9)
kritisiert der behandelnde Psychotherapeut das psychiatrische Teilgutachten
dahingehend, dass die Persönlichkeitsstörung ohne Gegenargumente verworfen
worden sei und nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Kriterien für eine
mittelgradige depressive Störung nicht erfüllt seien. Schliesslich führe der
Therapeut die Gespräche in der Muttersprache des Beschwerdeführers und könne
ihn daher auch besser beurteilen. Insgesamt liege eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vor.
5.1.3. Die Berichte des behandelnden Therapeuten (vgl. E.
5.1.2 hiervor) vermögen vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellt Gutachten von
Dr. med. I____ nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Aus den Ausführungen des behandelnden Therapeuten
sind keine Aspekte ersichtlich, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16.
August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und
9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der behandelnde
Therapeut hält zwar fest, dem Beschwerdeführerin sei auch eine Persönlichkeitsstörung
zu attestieren, führt aber die Herleitung dieser Diagnose nicht weiter aus. Gleiches
gilt für die Höhe der Arbeitsfähigkeit, welche nicht weiter begründet wird. Wie
der Gutachter zu Recht bemerkt, führt die vom Behandler genannte schwierige
Kindheit nicht zwingend zu einer Persönlichkeitsstörung. Aus den gesamten Akten
ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers. Dr. med. I____ führte dagegen bereits in seinem
psychiatrischen Teilgutachten auf, dass weder die charakterliche Konstitution
des Beschwerdeführers noch sein Verhalten auf eine schwere Störung seiner
Persönlichkeit hindeuten würden (IV-Akte 141, S. 46). Mit Stellungnahme vom 22.
Februar 2021 (IV-Akte 160) hält der Gutachter ergänzend fest, dass ein
passiv-aggressives Verhalten ein typisches Symptom bei Schmerzpatienten
darstelle, im Zusammenhang mit der affektiven Störung beurteilt werden müsse
und nicht im Kontext einer Persönlichkeitsstörung stehe. Hinzu kommt, dass der
Gutachter im Rahmen der Begutachtung eine psychometrische Testung
(Mini-ICF-APP, IV-Akte 141, S. 49) durchführte und diese, im Einklang mit den
anamnestischen Erhebungen keine entsprechenden Auffälligkeiten ergeben haben.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung des Ausmasses der affektiven
Störung beziehungsweise des Vorhandenseins einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, legt Dr. med. I____ in seinem
Gutachten (IV-Akte 141, S. 46) nachvollziehbar dar, weshalb im Fall des
Beschwerdeführers lediglich von einer Dysthymia auszugehen ist. In diesem
Zusammenhang ist anzuführen, dass sich bei Wegfall der Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung die seitens des behandelnden Therapeuten attestierte
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen aus der mittelgradigen depressiven Episode
ergeben müsste. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre aber
selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode keine höherliegende
Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierten 50% anzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.2). Der fehlenden Therapieresistenz als solcher ist für
sich allein keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da praxisgemäss die
Frage der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis nicht allein
mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit zu beantworten ist (BGE 143 V 409 E.
4.4 S. 414 f.). Auch der Hinweis auf
die zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer bestehende Sprachbarriere reicht
angesichts des Beizugs eines Türkischdolmetschers nicht aus, um das Gutachten
vollständig in Frage zu stellen. Schliesslich vermögen die Rügen betreffend die
angeblich nicht korrekt erfasste Anamnese nichts daran zu ändern, dass die
gutachterlichen Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. Konkrete
und differenzierte Einwände des behandelnden Arztes, welche an der
Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung ausreichende Zweifel wecken
würden, sind somit keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom
30. September 2019 E. 4.2.3). Die Berichte des behandelnden Therapeuten sind
nicht geeignet an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.
med. I____ hinreichende Zweifel hervorzurufen.
5.2.
5.2.1. Ebenfalls fehlt geht die Rüge, dass das rheumatologische
Teilgutachten mit Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes vom 21. Januar 2021
(IV-Akte 156, S. 11) nicht haltbar sei. Der Beschwerdeführer beanstandet in
diesem Zusammenhang einerseits die Höhe der gutachterlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit und ist weiter der Ansicht, die gutachterlich angefertigten
Wirbelsäulenaufnahmen seien als ungenügend zu betrachten. Der Beschwerdeführer
reicht vor diesem Hintergrund den Bericht der L____ vom 24. März 2021 ein
(Beschwerdebeilage 2), welche am gleichen Tag ein MRT der HWS nativ erstellt
hatte.
5.2.2. Dr. med. C____ führt mit Bericht vom 21. Januar 2021
keine Diagnosen auf. Ferner begründet er nicht, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch den zervikolumbospondylogenen Symptomkomplex
beeinträchtigt sein sollte. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist der Bericht
des behandelnden Hausarztes nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der
gutachterlichen Feststellung zu schüren. Dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer
ohne entsprechende Begründung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als der
Gutachter ist wohl auf die Tatsache zurück zu führen, dass gemäss Praxis des
Bundesgerichts behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
Der Beweistauglichkeit ebenfalls nicht schadend sind die vom Hausarzt
kritisierten subjektiven gutachterlichen Beobachtungen hinsichtlich der
festgestellten Symptomausweitung, zählen doch die klinische Untersuchung und
die gutachterlichen Beobachtungen neben der Anamneseerhebung und der
Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen
Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2
mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die subjektiv beklagten
Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der
Kernaufgaben der Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten
Verhaltensangaben, dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten
Beschwerden und dürfen selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden, was vorliegend auch
nicht der Fall war. Es ist in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Stellungnahme
vom 22. Februar 2021 zu verweisen. Ebenfalls nicht einleuchtend ist das
Vorbringen, wonach der Rheumatologe die «genaueren» MRI-Befunde nicht
berücksichtigt habe. So ergibt sich aus dem Aktenauszug, dass die
entsprechenden bildgebenden Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung
berücksichtigt wurden. Zudem liess Dr. med. G____ ergänzende Röntgenaufnahmen
der HWS, der LWS, des Beckens und der Kniegelenke anfertigen und wertete diese
sorgsam aus. Anhaltspunkte, die dafürsprechen würden, dass diese Aufnahmen
nicht lege artis erstellt worden sein sollten, ergeben sich aus der Aktenlage
nicht (vgl. Bericht RAD vom 19. Mai 2021, IV-Akte 169). Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichts vom 24. März 2021 ist zu bemerken,
dass dieser nach dem Verfügungsdatum vom 18. März 2021 datiert und keine
Schlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass ersichtlich sind. Er
kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit sich die
Befunde gemäss MRT vom 24. März 2021 negativ auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirken sollten. Der Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens wird somit durch die Einwände des Hausarztes nicht geschmälert.
5.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der D____ ab Juli 2019 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juli 2019 auszugehen ist. Die
Berechnung des Invaliditätsgrades von 53% ist ferner zwischen den Parteien zu
Recht nicht umstritten. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist
daher die mit Verfügung vom 18. März 2021 per 1. Oktober 2019 durch die
Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden und
die Verfügung entsprechend zu schützen.
6.
6.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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