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Entscheid

IV.2021.67

IVG Beschwerde gutgeheissen. Polydisziplinäres Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung.

30. August 2021Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.67

Verfügung vom 12. März 2021

Beschwerde gutgeheissen. Polydisziplinäres

Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären

Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte technische

Kauffrau (vgl. Diplom vom 7. Juli 2004, IV-Akte 21, S. 16) und war zuletzt in

einem Vollzeitpensum bei der C____ AG als Assistentin des Einkaufsleiters tätig

(IK-Auszug vom 12. Oktober 2009, IV-Akte 6; Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte

7, S. 2). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin vom 26. September 2007 per

31. Oktober 2007 erfolgte aus invaliditätsfremden Gründen (IV-Akte 7, S. 8).

b)

Am 29. September 2009 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin

erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die

Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in

den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (psychiatrisches Gutachten

vom 20. März 2010, IV-Akte 25; rheumatologisches Gutachten vom 7. April 2010,

IV-Akte 26). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die

Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrischer Sicht um höchstens 10% eingeschränkt. Gestützt auf die

fachärztliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5.

August 2010 (IV-Akte 38) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Mit Anmeldung vom 2. März 2018 (IV-Akte 48) meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die

Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht ab. Insbesondere holte sie unter Berücksichtigung des

Zufallsprinzips (IV-Akte 66) eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachdisziplinen Innere Medizin, Endokrinologie/Diabetologie, Psychiatrie und

Rheumatologie bei der D____ ag ein. Die Experten kamen im Gutachten vom 13.

März 2019 (IV-Akte 79, S. 7) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in

ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 80%

arbeitsfähig.

d)

Auf Rückfrage des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 27. März 2019

(IV-Akte 83) teilte die Gutachterstelle am 17. April 2019 (IV-Akte 87) mit, die

Beschwerdeführerin sei zusätzlich noch neurologisch zu begutachten. Die

Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 25. Juni 2019 (IV-Akte 97) eine

entsprechende Verfügung.

e)

Nachdem gemäss neurologischem Teilgutachten vom 17. Januar 2020 (IV-Akte

105) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht

tangiert werde, hielten die Gutachter in polydisziplinärer Hinsicht an ihrer

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 105, S. 22).

f)

Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. März 2020 (IV-Akte 112) einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden

Invaliditätsgrades von 20%. Nach Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. Mai

2020 (IV-Akte 115) und der in diesem Zusammenhang eingeholten gutachterlichen

Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 121) stellte die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 5. November 2020 (IV-Akte 124), neu aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 30%, erneut einen ablehnenden Rentenentscheid in

Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 131) festhielt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2021

beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2021 und

die Einholung eines Gerichtsgutachtens damit anschliessend über den

Rentenanspruch entschieden werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 8.

Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Duplik vom 9. Juli 2021 hält

die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig

(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 131) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30% ab. In medizinischer Hinsicht

stützte sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf das polydisziplinäre

Gutachten der E____ vom 13. März 2019 (IV-Akte 79), das ergänzende

neurologische Gutachten der D____ vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) sowie die

gutachterlichen Stellungnahmen vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 109) und vom 28.

Juli 2020 (IV-Akte 121).

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, das

polydisziplinäre Gutachten der D____ sei insbesondere mit Blick auf die

Ausführungen der behandelnden Ärzte und des Berichts des RAD vom 13. Oktober

2020.

(IV-Akte 123) nicht beweiskräftig. Es müsse daher eine erneute

polydisziplinäre Begutachtung erfolgen und im Anschluss daran über einen

allfälligen Rentenanspruch entschieden werden.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht gestützt auf das polydisziplinäre

Gutachten der D____ ag einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

3.

3.1.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.

3.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende

Verfügung vom 12. März 2021 zunächst auf dem polydisziplinären Gutachten

der D____ ag vom 13. März 2019.

3.2.2. Im rheumatologischen Teilgutachten konnte Dr. med. F____, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte er der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen der unteren

Lendenwirbelsäule und ein polytopes Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom mit

vegetativen Begleitbeschwerden (IV-Akte 79, S. 14). Für eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit seien aus rheumatologischer Hinsicht keine wesentlichen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit objektivierbar.

3.2.3. Dr. med. univ. G____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, diagnostizierte der Beschwerdeführerin im psychiatrischen

Teilgutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere

depressive Störung (ICD-10 F.32.1) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10

Z73.1; IV-Akte 79, S. 24). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der

depressiven Symptome sowie dem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit emotional instabilen Anteilen eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Dies gelte

auch in angepasster Tätigkeit.

3.2.3. PD Dr. med. univ. H____, Facharzt für Allgemeine

innere Medizin, FMH, Facharzt für Endokrinologie, FMH führte im internistischen

Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und stellte

aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 79, S. 33

f.).

3.2.4. Mit endokrinologischem Gutachten attestierte PD Dr.

med. univ. H____ der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der

Gutachter einen Diabetes Mellitus Typ 2 oral eingestellt. ED 2008 und eine

Hasimoto Thyreoiditis mit laufender Substitutionstherapie, ED 2003 fest. Aus

endokrinologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.2.5. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 13.

März 2019 bestehe im Rahmen der depressiven Symptome sowie dem Verdacht auf

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen eine

Arbeitsfähigkeit von 80%. Somatisch bestünden keine objektivierbaren

Einschränkungen. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten über zirka 8

bis 10kg, wechselbelastend und ohne besondere Stressbelastung möglich.

Endokrinologisch und allgemeininternistisch seien keine Einschränkungen

vorhanden. Polydisziplinär richte sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

somit nach der psychiatrischen Einschätzung (IV-Akte 79, S. 7).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete

Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.2.

Zweck

interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224;

SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Dasselbe

gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten

Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften

Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann

grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an

der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E.

4.3.1). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht,

beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die

Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Dies ist im

vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht zu verneinen.

4.3.

4.3.1. Das polydisziplinäre Gutachten vom 13. März 2019

stellte sich zunächst für die streitigen Belange nicht als umfassend und nicht

sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigend heraus. Gutachterseits wurde

nämlich die mit Bericht der I____klinik vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 79)

erwähnten deutlichen Zeichen einer schweren axonalen und demyelisierenden

Polyneuropathie im Rahmen des konsensualen Schlussgutachtens nicht festgehalten

und auch nicht besprochen (vgl. RAD mit Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 82).

Eine entsprechende Rückfrage an die D____ mit der Bitte einer nachträglichen

Beurteilung der Diagnose «Polyneuropathie» wurde mit Antwortschreiben vom 17.

April 2019 (IV-Akte 87) dahingehend beantwortet, dass die Gutachterstelle eine

ergänzende neurologische Begutachtung für notwendig erachte und danach eine

erneute integrative polydisziplinäre ergänzende Stellungnahme erstellen würde. Mit

Blick auf die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit der Begutachtung hielt der RAD

mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 94, S. 2) ferner fest, der

Gutachterstelle sei angesichts der ausstehenden erneuten konsensualen

Beurteilung der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 17. April 2019 (IV-Akte 90, S. 5) zukommen

zu lassen, damit sich die Gutachterstelle damit auseinandersetzen könne.

4.4.

4.4.1. Jedoch ergibt sich auch aufgrund der nach Erstellung

des polydisziplinären Gutachtens vom 13. März 2019 erstatteten Berichte bzw.

Gutachten kein zuverlässiges Gesamtbild.

4.4.2. Mit

neurologischem Gutachten vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) stellte Dr. med.

K____, Facharzt für Neurologie, FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine sensible Polyneuropathie mit peripherer Ataxie und

nächtlichen neuropathischen Schmerzen, vermutlich diabetogen bei Diabetes

mellitus Typ II (ICD-10 G43.3) sowie eine belastungsinduzierte lumboradikuläre

Irritation L5/S1 bds. bei LWS-Degeneration, betont LWK4-SWK1 ohne Nachweis

einer radikulären Kompression fest (ICD-10 F54.07; IV-Akte 105, S. 14).

Hinsichtlich der Auswirkung der neurologischen Diagnosen auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. K____ fest, in der

angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration liege eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit vor. Diese komme durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit

um 20% bei erhaltener zeitlicher Präsenz zustande. Bedingt sei die

Leistungsminderung durch die LWS-Degeneration mit belastungs- und positionsabhängig

auslösbaren lumboradikulären Irritationen L5/S1 bds. Die periphere Ataxie wirke

sich bei dieser Tätigkeit nicht funktionell aus. Diese

Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte seit der Verschlechterung der

LWS-Degeneration im August 2018. Eine angepasste Tätigkeit fordere auf

neurologischem Gebiet den Verzicht auf Tätigkeiten mit zu starker Belastung der

LWS, mit erhöhten Gleichgewichtsanforderungen, Überwachungstätigkeiten, auf

Tätigkeiten ohne Möglichkeit zur selbstbestimmbaren Unterbrechung bzw. ohne

Möglichkeit zusätzlicher Pausen. Möglichst sollten auch Tätigkeiten mit engem

Zeitlimit oder unter Zeitdruck vermieden werden. Weitere Adaptierungen seien

aus neurologischer Sicht nicht nötig. In einer solchen Tätigkeit lasse sich die

Auslösung radikulärer Irritationen weitgehend minimieren. Daher bestehe in

angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 105, S. 16). Die

Frage, ob die nachträglich durchgeführte neurologische Begutachtung das

Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens vom 13. März 2019 beeinflusse, bejahte

Dr. med. K____ in seinem Gutachten. Er hielt erläuternd fest, dass die

LWS-Degeneration noch nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend gewertet

worden sei. Da sich die festgestellte psychiatrische Erkrankung und die

LWS-Degeneration partiell überlagern würden, ergebe sich eine höhere

Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30%. Dies gelte nicht

für die adaptierte Tätigkeit (IV-Akte 105, S. 17).

4.4.3. Im Rahmen der polydisziplinären Stellungnahme

zur ergänzenden neurologischen Begutachtung (IV-Akte 105, S. 22) hielten die

Dres. med. H____, F____ und G____ einhellig fest, die neurologische Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. K____, bleibe ohne Einfluss auf die in den

jeweiligen Fachgebieten attestierte Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär ergebe

sich nach wie vor trotz der neu hinzugetretenen neurologischen Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.4.1 hiervor) eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten – unter Ausschluss des Neurologen K____

– in offenem Widerspruch zum neurologischen Gutachten und ohne nachvollziehbare

Begründung fest, die psychiatrischen und neurologischen Diagnosen würden sich

wechselseitig nicht negativ beeinflussen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten erweist sich vor diesem

Hintergrund als nach wie vor nicht schlüssig und plausibel. Die Plausibilität

der polydisziplinär festgelegten Arbeitsunfähigkeit erscheint ferner auch unter

dem Gesichtspunkt der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit dem Bericht von

Dr. med. J____ vom 17. April 2020 fraglich.

4.4.4. Auch eine erneute Rückfrage an die

Gutachterstelle hinsichtlich der in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin bestehenden Divergenzen (vgl. Bericht RAD vom 28. Januar

2020, IV-Akte 107) blieb insoweit ergebnislos, als auch mit Antwortschreiben

vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 109) keine schlüssige Festlegung der

Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte. Zunächst wurde die

fehlende additive Wirkung nur neurologisch und nicht auch fachpsychiatrisch

begründet. Sodann sind die Ausführungen von Dr. med. K____, wonach eine

ungünstige Interaktion der neurologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit der psychiatrischen

nicht eindeutig habe festgestellt werden können, zumal sich aus den Akten keine

Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung mit einer psychischen Störung in

der Schmerzempfindung ergeben würden, auch mit Blick auf die Aktenlage nicht

haltbar. Gemäss Bericht von Dr. med. J____, welcher wie dargestellt,

polydisziplinär keine Berücksichtigung erfuhr, leide die Beschwerdeführerin seit

2006 an einer chronischen Schmerzstörung. Eine allfällige Wechselwirkung der

Diagnosen hätte daher eingehend diskutiert werden müssen, zumal die

Schmerzproblematik im Rahmen des lumboradikulären Schmerzsyndroms durch die

depressive Symptomatik verstärkt werden kann. Hinzu kommt, dass die Herleitung

der psychiatrischen Diagnosen und damit einhergehend die Diagnosestellung bereits

an sich nicht überzeugend ist. So legte Dr. med. univ. G____ den Ausprägungsgrad

der affektiven Störung ohne Berücksichtigung der anamnestisch erhobenen Vitiligo

im Gesicht und der Gangstörung als sichtbare Stigmata und dem damit verbundenen

subjektiven Insuffizienzerleben fest und würdigt auch die Selbstverletzung oder

zumindest die mangelnde Selbstpflege der Beschwerdeführerin durch die fehlende

Insuffizienzbehandlung des Diabetes mellitus nicht. Die polydisziplinär

attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin blieb somit auch nach

zweimaliger Nachfrage an die Gutachterstelle nicht befriedigend beantwortet. So

führte der RAD in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Aktennotiz vom 13.

Oktober 2020 (IV-Akte 123) an, dass auch angesichts der Ausführungen der

Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 27. April 2020, IV-Akte 115), zu

welchen sich Dr. med. univ. G____ mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Akte

121) nicht geäussert habe, Zweifel an einer neutralen Begutachtung geweckt

würden.

4.4.5.

Schliesslich vermag auch die (dritte) gutachterliche Stellungnahme vom

28. Juli 2021 die vorstehend dargelegten Lücken bei der Feststellung des

medizinischen Sachverhaltes nicht rechtsgenüglich zu kompensieren. Vorab genügt

die neue gutachterliche Stellungnahme bereits deshalb den Anforderungen an die

Beweiskraft nicht, weil sie die Vorgaben des indikatorengeleiteten

Beweisverfahrens offensichtlich nicht beachtet. Schliesslich begnügen sich die

Gutachter im Rahmen der Stellungnahme mit der Beantwortung des vom RAD

aufgeworfenen Fragenkatalogs (vgl. Aktennotiz RAD vom 22. Juni 2020, IV-Akte

119), weshalb es vorliegend auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom

28. Juli 2020 noch immer an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung – welche

im Rahmen einer Konsensbesprechung hätte erstellt werden können –

einschliesslich einer nachvollziehbaren Begründung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit fehlt.

Das Gutachten der E____ vermag somit die rechtsrelevante Frage der

Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beantworten, weshalb dem

Gutachten keine Beweiskraft zukommen kann (vgl. E. 4.2 hiervor).

4.5.

In vorliegender

Angelegenheit rechtfertigt sich angesichts obiger Erwägungen eine erneute

polydisziplinäre Begutachtung. Ferner erscheint aufgrund des Alters des

Gutachtens von zweieinhalb Jahren im Urteilszeitpunkt eine wiederholte

polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Zwar vermag das Alter des Gutachtens

für sich alleine keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts 295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1) und die Rechtsprechung

lehnt es ab, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu definieren (Urteil

des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.1). Unter anderem aufgrund

der bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (Januar 2019) diagnostizierten

affektiven Störung, welche naturgemäss hinsichtlich des Ausprägungsgrades

Schwankungen unterworfen sein kann, und der im Januar 2019 festgestellten

insuffizienten Einstellung betreffend des Diabetes Mellitus 2, ist nicht

auszuschliessen, dass das Gutachten zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat. Neue Abklärungen erscheinen somit auch unter diesem

Gesichtspunkt notwendig (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts

8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

5.

5.1.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht als genügend

abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer

polydisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin,

Endokrinologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie vornimmt und

anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet. Mit Blick auf die im Vorfeld

ungeklärt gebliebene Frage nach der Wechselwirkung zwischen den festgestellten

neurologischen Beeinträchtigungen und den Beeinträchtigungen, welche sich aus

den übrigen Fachgebieten ergeben, liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung

eines gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt, dass angesichts der

differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen und

instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, die Behörden

im Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind,

Entscheidgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1).

6.

6.1.

Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 12. März 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung (namentlich die L____) erfolgt.

Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen

Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist,

erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 12. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’650.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: