IV.2021.67
IVG Beschwerde gutgeheissen. Polydisziplinäres Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung.
30. August 2021Deutsch17 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.67
Verfügung vom 12. März 2021
Beschwerde gutgeheissen. Polydisziplinäres
Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären
Begutachtung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte technische
Kauffrau (vgl. Diplom vom 7. Juli 2004, IV-Akte 21, S. 16) und war zuletzt in
einem Vollzeitpensum bei der C____ AG als Assistentin des Einkaufsleiters tätig
(IK-Auszug vom 12. Oktober 2009, IV-Akte 6; Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte
7, S. 2). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin vom 26. September 2007 per
31. Oktober 2007 erfolgte aus invaliditätsfremden Gründen (IV-Akte 7, S. 8).
b)
Am 29. September 2009 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die
Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in
den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (psychiatrisches Gutachten
vom 20. März 2010, IV-Akte 25; rheumatologisches Gutachten vom 7. April 2010,
IV-Akte 26). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die
Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus
psychiatrischer Sicht um höchstens 10% eingeschränkt. Gestützt auf die
fachärztliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5.
August 2010 (IV-Akte 38) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Mit Anmeldung vom 2. März 2018 (IV-Akte 48) meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die
Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht ab. Insbesondere holte sie unter Berücksichtigung des
Zufallsprinzips (IV-Akte 66) eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachdisziplinen Innere Medizin, Endokrinologie/Diabetologie, Psychiatrie und
Rheumatologie bei der D____ ag ein. Die Experten kamen im Gutachten vom 13.
März 2019 (IV-Akte 79, S. 7) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in
ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 80%
arbeitsfähig.
d)
Auf Rückfrage des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 27. März 2019
(IV-Akte 83) teilte die Gutachterstelle am 17. April 2019 (IV-Akte 87) mit, die
Beschwerdeführerin sei zusätzlich noch neurologisch zu begutachten. Die
Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 25. Juni 2019 (IV-Akte 97) eine
entsprechende Verfügung.
e)
Nachdem gemäss neurologischem Teilgutachten vom 17. Januar 2020 (IV-Akte
105) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht
tangiert werde, hielten die Gutachter in polydisziplinärer Hinsicht an ihrer
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 105, S. 22).
f)
Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. März 2020 (IV-Akte 112) einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden
Invaliditätsgrades von 20%. Nach Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. Mai
2020 (IV-Akte 115) und der in diesem Zusammenhang eingeholten gutachterlichen
Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 121) stellte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 5. November 2020 (IV-Akte 124), neu aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 30%, erneut einen ablehnenden Rentenentscheid in
Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 131) festhielt.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2021
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2021 und
die Einholung eines Gerichtsgutachtens damit anschliessend über den
Rentenanspruch entschieden werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8.
Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Duplik vom 9. Juli 2021 hält
die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 131) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30% ab. In medizinischer Hinsicht
stützte sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf das polydisziplinäre
Gutachten der E____ vom 13. März 2019 (IV-Akte 79), das ergänzende
neurologische Gutachten der D____ vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) sowie die
gutachterlichen Stellungnahmen vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 109) und vom 28.
Juli 2020 (IV-Akte 121).
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, das
polydisziplinäre Gutachten der D____ sei insbesondere mit Blick auf die
Ausführungen der behandelnden Ärzte und des Berichts des RAD vom 13. Oktober
2020.
(IV-Akte 123) nicht beweiskräftig. Es müsse daher eine erneute
polydisziplinäre Begutachtung erfolgen und im Anschluss daran über einen
allfälligen Rentenanspruch entschieden werden.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten der D____ ag einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.
3.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende
Verfügung vom 12. März 2021 zunächst auf dem polydisziplinären Gutachten
der D____ ag vom 13. März 2019.
3.2.2. Im rheumatologischen Teilgutachten konnte Dr. med. F____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen der unteren
Lendenwirbelsäule und ein polytopes Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom mit
vegetativen Begleitbeschwerden (IV-Akte 79, S. 14). Für eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit seien aus rheumatologischer Hinsicht keine wesentlichen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit objektivierbar.
3.2.3. Dr. med. univ. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, diagnostizierte der Beschwerdeführerin im psychiatrischen
Teilgutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere
depressive Störung (ICD-10 F.32.1) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10
Z73.1; IV-Akte 79, S. 24). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der
depressiven Symptome sowie dem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit emotional instabilen Anteilen eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Dies gelte
auch in angepasster Tätigkeit.
3.2.3. PD Dr. med. univ. H____, Facharzt für Allgemeine
innere Medizin, FMH, Facharzt für Endokrinologie, FMH führte im internistischen
Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und stellte
aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 79, S. 33
f.).
3.2.4. Mit endokrinologischem Gutachten attestierte PD Dr.
med. univ. H____ der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der
Gutachter einen Diabetes Mellitus Typ 2 oral eingestellt. ED 2008 und eine
Hasimoto Thyreoiditis mit laufender Substitutionstherapie, ED 2003 fest. Aus
endokrinologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.2.5. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 13.
März 2019 bestehe im Rahmen der depressiven Symptome sowie dem Verdacht auf
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen eine
Arbeitsfähigkeit von 80%. Somatisch bestünden keine objektivierbaren
Einschränkungen. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten über zirka 8
bis 10kg, wechselbelastend und ohne besondere Stressbelastung möglich.
Endokrinologisch und allgemeininternistisch seien keine Einschränkungen
vorhanden. Polydisziplinär richte sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
somit nach der psychiatrischen Einschätzung (IV-Akte 79, S. 7).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete
Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.2.
Zweck
interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224;
SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Dasselbe
gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten
Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften
Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann
grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an
der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E.
4.3.1). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht,
beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die
Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Dies ist im
vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht zu verneinen.
4.3.
4.3.1. Das polydisziplinäre Gutachten vom 13. März 2019
stellte sich zunächst für die streitigen Belange nicht als umfassend und nicht
sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigend heraus. Gutachterseits wurde
nämlich die mit Bericht der I____klinik vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 79)
erwähnten deutlichen Zeichen einer schweren axonalen und demyelisierenden
Polyneuropathie im Rahmen des konsensualen Schlussgutachtens nicht festgehalten
und auch nicht besprochen (vgl. RAD mit Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 82).
Eine entsprechende Rückfrage an die D____ mit der Bitte einer nachträglichen
Beurteilung der Diagnose «Polyneuropathie» wurde mit Antwortschreiben vom 17.
April 2019 (IV-Akte 87) dahingehend beantwortet, dass die Gutachterstelle eine
ergänzende neurologische Begutachtung für notwendig erachte und danach eine
erneute integrative polydisziplinäre ergänzende Stellungnahme erstellen würde. Mit
Blick auf die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit der Begutachtung hielt der RAD
mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 94, S. 2) ferner fest, der
Gutachterstelle sei angesichts der ausstehenden erneuten konsensualen
Beurteilung der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 17. April 2019 (IV-Akte 90, S. 5) zukommen
zu lassen, damit sich die Gutachterstelle damit auseinandersetzen könne.
4.4.
4.4.1. Jedoch ergibt sich auch aufgrund der nach Erstellung
des polydisziplinären Gutachtens vom 13. März 2019 erstatteten Berichte bzw.
Gutachten kein zuverlässiges Gesamtbild.
4.4.2. Mit
neurologischem Gutachten vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) stellte Dr. med.
K____, Facharzt für Neurologie, FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine sensible Polyneuropathie mit peripherer Ataxie und
nächtlichen neuropathischen Schmerzen, vermutlich diabetogen bei Diabetes
mellitus Typ II (ICD-10 G43.3) sowie eine belastungsinduzierte lumboradikuläre
Irritation L5/S1 bds. bei LWS-Degeneration, betont LWK4-SWK1 ohne Nachweis
einer radikulären Kompression fest (ICD-10 F54.07; IV-Akte 105, S. 14).
Hinsichtlich der Auswirkung der neurologischen Diagnosen auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. K____ fest, in der
angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration liege eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit vor. Diese komme durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit
um 20% bei erhaltener zeitlicher Präsenz zustande. Bedingt sei die
Leistungsminderung durch die LWS-Degeneration mit belastungs- und positionsabhängig
auslösbaren lumboradikulären Irritationen L5/S1 bds. Die periphere Ataxie wirke
sich bei dieser Tätigkeit nicht funktionell aus. Diese
Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte seit der Verschlechterung der
LWS-Degeneration im August 2018. Eine angepasste Tätigkeit fordere auf
neurologischem Gebiet den Verzicht auf Tätigkeiten mit zu starker Belastung der
LWS, mit erhöhten Gleichgewichtsanforderungen, Überwachungstätigkeiten, auf
Tätigkeiten ohne Möglichkeit zur selbstbestimmbaren Unterbrechung bzw. ohne
Möglichkeit zusätzlicher Pausen. Möglichst sollten auch Tätigkeiten mit engem
Zeitlimit oder unter Zeitdruck vermieden werden. Weitere Adaptierungen seien
aus neurologischer Sicht nicht nötig. In einer solchen Tätigkeit lasse sich die
Auslösung radikulärer Irritationen weitgehend minimieren. Daher bestehe in
angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 105, S. 16). Die
Frage, ob die nachträglich durchgeführte neurologische Begutachtung das
Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens vom 13. März 2019 beeinflusse, bejahte
Dr. med. K____ in seinem Gutachten. Er hielt erläuternd fest, dass die
LWS-Degeneration noch nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend gewertet
worden sei. Da sich die festgestellte psychiatrische Erkrankung und die
LWS-Degeneration partiell überlagern würden, ergebe sich eine höhere
Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30%. Dies gelte nicht
für die adaptierte Tätigkeit (IV-Akte 105, S. 17).
4.4.3. Im Rahmen der polydisziplinären Stellungnahme
zur ergänzenden neurologischen Begutachtung (IV-Akte 105, S. 22) hielten die
Dres. med. H____, F____ und G____ einhellig fest, die neurologische Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. K____, bleibe ohne Einfluss auf die in den
jeweiligen Fachgebieten attestierte Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär ergebe
sich nach wie vor trotz der neu hinzugetretenen neurologischen Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.4.1 hiervor) eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten – unter Ausschluss des Neurologen K____
– in offenem Widerspruch zum neurologischen Gutachten und ohne nachvollziehbare
Begründung fest, die psychiatrischen und neurologischen Diagnosen würden sich
wechselseitig nicht negativ beeinflussen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten erweist sich vor diesem
Hintergrund als nach wie vor nicht schlüssig und plausibel. Die Plausibilität
der polydisziplinär festgelegten Arbeitsunfähigkeit erscheint ferner auch unter
dem Gesichtspunkt der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit dem Bericht von
Dr. med. J____ vom 17. April 2020 fraglich.
4.4.4. Auch eine erneute Rückfrage an die
Gutachterstelle hinsichtlich der in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bestehenden Divergenzen (vgl. Bericht RAD vom 28. Januar
2020, IV-Akte 107) blieb insoweit ergebnislos, als auch mit Antwortschreiben
vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 109) keine schlüssige Festlegung der
Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte. Zunächst wurde die
fehlende additive Wirkung nur neurologisch und nicht auch fachpsychiatrisch
begründet. Sodann sind die Ausführungen von Dr. med. K____, wonach eine
ungünstige Interaktion der neurologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit der psychiatrischen
nicht eindeutig habe festgestellt werden können, zumal sich aus den Akten keine
Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung mit einer psychischen Störung in
der Schmerzempfindung ergeben würden, auch mit Blick auf die Aktenlage nicht
haltbar. Gemäss Bericht von Dr. med. J____, welcher wie dargestellt,
polydisziplinär keine Berücksichtigung erfuhr, leide die Beschwerdeführerin seit
2006 an einer chronischen Schmerzstörung. Eine allfällige Wechselwirkung der
Diagnosen hätte daher eingehend diskutiert werden müssen, zumal die
Schmerzproblematik im Rahmen des lumboradikulären Schmerzsyndroms durch die
depressive Symptomatik verstärkt werden kann. Hinzu kommt, dass die Herleitung
der psychiatrischen Diagnosen und damit einhergehend die Diagnosestellung bereits
an sich nicht überzeugend ist. So legte Dr. med. univ. G____ den Ausprägungsgrad
der affektiven Störung ohne Berücksichtigung der anamnestisch erhobenen Vitiligo
im Gesicht und der Gangstörung als sichtbare Stigmata und dem damit verbundenen
subjektiven Insuffizienzerleben fest und würdigt auch die Selbstverletzung oder
zumindest die mangelnde Selbstpflege der Beschwerdeführerin durch die fehlende
Insuffizienzbehandlung des Diabetes mellitus nicht. Die polydisziplinär
attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin blieb somit auch nach
zweimaliger Nachfrage an die Gutachterstelle nicht befriedigend beantwortet. So
führte der RAD in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Aktennotiz vom 13.
Oktober 2020 (IV-Akte 123) an, dass auch angesichts der Ausführungen der
Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 27. April 2020, IV-Akte 115), zu
welchen sich Dr. med. univ. G____ mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Akte
121) nicht geäussert habe, Zweifel an einer neutralen Begutachtung geweckt
würden.
4.4.5.
Schliesslich vermag auch die (dritte) gutachterliche Stellungnahme vom
28. Juli 2021 die vorstehend dargelegten Lücken bei der Feststellung des
medizinischen Sachverhaltes nicht rechtsgenüglich zu kompensieren. Vorab genügt
die neue gutachterliche Stellungnahme bereits deshalb den Anforderungen an die
Beweiskraft nicht, weil sie die Vorgaben des indikatorengeleiteten
Beweisverfahrens offensichtlich nicht beachtet. Schliesslich begnügen sich die
Gutachter im Rahmen der Stellungnahme mit der Beantwortung des vom RAD
aufgeworfenen Fragenkatalogs (vgl. Aktennotiz RAD vom 22. Juni 2020, IV-Akte
119), weshalb es vorliegend auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom
28. Juli 2020 noch immer an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung – welche
im Rahmen einer Konsensbesprechung hätte erstellt werden können –
einschliesslich einer nachvollziehbaren Begründung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit fehlt.
Das Gutachten der E____ vermag somit die rechtsrelevante Frage der
Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beantworten, weshalb dem
Gutachten keine Beweiskraft zukommen kann (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.5.
In vorliegender
Angelegenheit rechtfertigt sich angesichts obiger Erwägungen eine erneute
polydisziplinäre Begutachtung. Ferner erscheint aufgrund des Alters des
Gutachtens von zweieinhalb Jahren im Urteilszeitpunkt eine wiederholte
polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Zwar vermag das Alter des Gutachtens
für sich alleine keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1) und die Rechtsprechung
lehnt es ab, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu definieren (Urteil
des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.1). Unter anderem aufgrund
der bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (Januar 2019) diagnostizierten
affektiven Störung, welche naturgemäss hinsichtlich des Ausprägungsgrades
Schwankungen unterworfen sein kann, und der im Januar 2019 festgestellten
insuffizienten Einstellung betreffend des Diabetes Mellitus 2, ist nicht
auszuschliessen, dass das Gutachten zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat. Neue Abklärungen erscheinen somit auch unter diesem
Gesichtspunkt notwendig (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.
5.1.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht als genügend
abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer
polydisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin,
Endokrinologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie vornimmt und
anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet. Mit Blick auf die im Vorfeld
ungeklärt gebliebene Frage nach der Wechselwirkung zwischen den festgestellten
neurologischen Beeinträchtigungen und den Beeinträchtigungen, welche sich aus
den übrigen Fachgebieten ergeben, liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung
eines gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt, dass angesichts der
differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen und
instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, die Behörden
im Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind,
Entscheidgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1).
6.
6.1.
Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 12. März 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung (namentlich die L____) erfolgt.
Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist,
erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 12. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’650.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: