IV.2021.68
Aggravation verneint, Rückweisung zur stationären Begutachtung
24. August 2021Deutsch20 min
2021, IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine dem Vorbescheid
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.68
Verfügung vom 17. März 2021
Aggravation verneint, Rückweisung
zur stationären Begutachtung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1992 geborene Beschwerdeführerin durchlief die
obligatorische Schulzeit in Kleinklassen. Im Anschluss daran absolvierte sie
ein einjähriges Praktikum in einer [...]-Filiale, wo sie daraufhin von 2010 bis
2012 eine zweijährige EBA-Ausbildung als Detailhandelsangestellte abschloss. In
der Folge konnte sie im Ausbildungsbetrieb verbleiben und als Kassiererin
arbeiten, wobei sie nach zwei Jahren aufgrund einer Überlastungssituation in
eine ruhigere Filiale versetzt werden musste. Ab Dezember 2015 sah sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit auszuüben und begab sich
in psychotherapeutische Behandlung (Bericht C____ vom 30. Dezember 2015,
IV-Akte 9). Es gelang ihr nicht mehr, in den Berufsalltag zurückzukehren.
b) Im Jahr 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin verheiratet.
Im August 2018 wurde die Tochter der Eheleute geboren. Noch vor der Geburt
liess sich die Familie aufgrund einer drohenden nachgeburtlichen
Überforderungssituation für Hilfe zur Erziehung beim Kinder- und Jugenddienst
des Erziehungsdepartementes [...] anmelden. Im Januar 2019 wurde für die
Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, deren Aufgabe
darin besteht, für hinreichende medizinische Betreuung und für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie die Beschwerdeführerin bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und vertreten (IV-Akte 71).
c) Im April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Leistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine seit ihrem Jugendalter
bestehende depressive Erkrankung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete
daraufhin eine berufliche Integrationsmassnahme ein, welche die
Beschwerdeführerin jedoch nach zwei Tagen abbrach (vgl. Bericht D____ vom 27.
Februar 2017, IV-Akte 38). Im Rahmen der darauf folgenden Rentenabklärung
veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 8. März 2020,
IV-Akte 112; neuropsychologisches Fachgutachten Dr. phil. F____ vom 3. Juni
2020, IV-Akte 113 und Konsensbeurteilung vom 2. Juni 2020, IV-Akte 114).
Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 120).
Vertreten durch den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 18. November 2020 (IV-Akte 127) zum vorgesehenen Entscheid
vernehmen. Nachdem sie eine ergänzende Stellungnahme bei der Verfasserin des
neuropsychologischen Gutachtens eingeholt hatte (Schreiben vom 22. Februar
2021, IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 137).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 und
beantragt in erster Linie die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 9. Juli 2021.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Juni 2021 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. August 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 17. März 2021 lehnt die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, aufgrund der
spezialärztlichen Untersuchungen habe eine gesundheitliche Störung mit
relevantem Krankheitswert, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen könne, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden
können. Vor dem Hintergrund der während der psychiatrischen Begutachtung
festgestellten Inkonsistenzen und der nachgewiesenen wahrscheinlichen
Aggravation in der neuropsychologischen Testung, sei das Ergebnis der
Konsensbesprechung ‑ wonach infolge unzureichender Mitwirkung der
Beschwerdeführerin keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegbar
sei ‑ nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen sei.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe eine über
Jahre erhobene, dichte und fundierte Aktenlage, die ein konsistentes Bild von
ihrem Gesundheitszustand gebe. Der neuropsychologischen Testung sei in Hinblick
auf die Gesamtbegutachtung ein zu hoher Stellenwert eingeräumt worden und es
könne nicht sein, dass ihr Leistungsbegehren letztendlich gestützt darauf
abgewiesen werde. Der Widerspruch zwischen dieser Testung und der übrigen Aktenlage
müsse anhand einer neuen Begutachtung geklärt werden.
3.
3.1
3.1.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.1.2
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.1.3
Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im
Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden
psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert
zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus,
das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
3.2
Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung
gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50),
mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger
als 20) Fälle eingeteilt. Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem
IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden
verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu
einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets
eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten
Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche
Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale
Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern es
ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu
tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.3
3.3.1
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter
Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen
und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn
schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld
jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
3.3.2
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen
beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden
nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit
darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte
für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die
Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind,
ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29.
Juni 2015 E. 4.2).
3.4
3.4.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.
5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352).
4.
4.1
4.1.1
Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen ist zunächst auf die
bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.1.2
Im Dezember 2015 begab sich die Beschwerdeführerin via C____
wegen einer akuter Überlastung am Arbeitsplatz in psychiatrische Behandlung bei
med. pract. G____. Diese berichtete im Januar 2016 von einer mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10: F32.1) mit schneller Ermüdbarkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit, Verlangsamung und
Erschöpfung. Sie ging damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb
einiger Monate das von ihr ausübbare Arbeitspensum, welches zur damaligen Zeit
50% betrug, wieder würde steigern können (Bericht vom 27. Januar 2016 zuhanden H____,
IV-Akte 6 S. 7). In ihrem Bericht vom 3. Februar 2016 (IV-Akte 10 S. 9) erwähnt
med. pract. G____ zudem eine seit dem Jugendalter bestehende soziale Phobie
(ICD-10: F40.1). In den darauf folgenden Monaten verschlechterte sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sodass die behandelnde
Psychiaterin fortan eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und die
Aufnahme einer stationären Behandlung empfahl (Bericht vom 13. Mai 2016,
IV-Akte 11).
4.1.3
Zuhanden der Krankentaggeldversicherung empfahl der
Psychiater Dr. med. I____ bei Diagnose einer sozialen Phobie und einer leicht
ausgeprägten depressiven Episode im Juni 2016 im Hinblick auf die schrittweise
Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ab Juli 2016 ein verändertes
Therapiesetting mit tagesklinischer Behandlung und die Gewährung eines
Jobcoachings. Für sämtliche Tätigkeiten bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit,
das Zustandsbild sei geprägt durch soziale Ängste und depressive Symptome und es
finde sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Die Prognose bezeichnete er
als ungewiss und wies auf die Gefahr einer Chronifizierung hin (IV-Akte 15).
4.1.4
Der Beschwerdegegnerin berichtete die behandelnde
Psychiaterin im Juli 2016 von chronifizierten sozialen Phobien, aufgrund derer
jegliche Aktivitäten mit Menschenkontakt mit starker Angst und
Vermeidungstendenzen verbunden seien. Dies verhindere zur Zeit die Rückkehr an
den Arbeitsort und die Inanspruchnahme indizierter Behandlungsformen wie etwa
eine tagesklinische Behandlung. Trotz ihrer starken psychischen Belastung sei
die Beschwerdeführerin therapie- und veränderungsmotiviert (Bericht vom 1. Juli
2016, IV-Akte 20).
4.1.5
Drei Monate nach seiner ersten Beurteilung zeichnete Dr.
med. I____ das Bild eines deutlich verschlechterten Gesundheitszustandes,
diagnostizierte eine mittlerweile mittelgradig bis schwer ausgeprägte
depressive Episode (ICD-10: F32.1/F.32.2) und empfahl eine Hospitalisierung bei
fehlender Besserung. Die Arbeitsfähigkeit war für sämtliche Tätigkeiten
aufgehoben (Bericht vom 14. September 2016, IV-Akte 22 S. 2 ff.).
4.1.6
Im Januar 2017 berichtete die behandelnde Psychiaterin von
einem leichten Rückgang der depressiven und psychotischen Symptomatik,
bezüglich der sozialen Phobie habe sich nur eine diskrete Verbesserung ergeben.
Sie berichtete zudem von einem im Oktober 2016 durchgeführten Wechsler
Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV), der bei einem homogenen kognitiven
Leistungsprofil einen IQ-Wert von 69 ergeben habe, was einer leichten
Intelligenzminderung entspreche. Dieser Befund decke sich mit den schulischen
Leistungen der Beschwerdeführerin und sie gehe davon aus, dass dieser Befund
valide sei und nicht lediglich im Rahmen der depressiven Symptomatik zu sehen
sei (Bericht med. pract. G____ vom 26. Januar 2017, IV-Akte 29).
4.1.7
Die Krankentaggeldversicherung veranlasste im Frühjahr
2017.
wiederum eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Der Gutachter,
Dr. med. J____, erlebte diese deutlich depressiv-bedrückt, gehemmt und
zurückhaltend, mit verarmter Mimik und Gestik, antriebs- und initiativelos.
Aufgrund des klinischen Eindrucks weckte die Beschwerdeführerin in ihm den
Verdacht auf bescheidene intellektuelle Fähigkeiten. Er diagnostizierte eine
rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen
(ICD-10: F33.3), wahrscheinlich im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10: F20.0), soziale Phobie (ICD-10: F40.1), wahrscheinlich ebenfalls im
Rahmen der paranoiden Schizophrenie sowie den Verdacht auf eine
Minderintelligenz (ICD-10: F70). Die neu gestellte Diagnose der Schizophrenie erklärte
der Gutachter mit akustischen und haptischen Halluzinationen sowie einer
weitgehenden emotionalen Verflachung. Er erhob schwere Einschränkungen in den
Funktionsfähigkeiten und erachtete die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015
als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten. Auch er wies auf die
Notwendigkeit einer stationären Behandlung hin (Gutachten vom 26. April 2017,
IV-Akte 41).
4.1.8
Im weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Fachpersonen
des K____ vom einem chronifizierten, mehr oder weniger stationären
Zustandsbild. Den geplanten stationären Aufenthalt auf der Station für
Erstpsychosen in den C____ habe die Beschwerdeführerin bereits nach einem Tag
abgebrochen. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen bestehe eine deutlich
verringerte Belastbarkeit und eingeschränkte Anpassungsfähigkeit. Eine
angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen erachteten sie im Umfang von zwei
bis drei Halbtagen als zumutbar (Berichte L____ vom 12. Februar 2018, [IV-Akte
50], vom 25. April 2018 [IV-Akte 52], vom 26. Juli 2018 [IV-Akte 56], Bericht
Dr. med. M____ vom 13. Februar 2019 [IV-Akte 74]). Im September 2019 wurde von
einer Verschlechterung der psychotischen Symptomatik berichtet und eine
vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Zeitweise sei es der
Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, zu den ambulanten Terminen zu erscheinen
(Bericht M. Sc. L____ und Dr. med. M____ vom 19. September 2019, IV-Akte 96).
4.2
4.2.1
Der RAD bezeichnete die geschilderte schizophrene Symptomatik
daraufhin als "recht bunt", da sie von akustischen über visuelle Halluzinationen
bis hin zum Erleben "mehrerer Persönlichkeiten" reiche. Die
Intelligenzminderung erschien ihm sodann bei erfolgtem Lehrabschluss nicht als
nachvollziehbar, weshalb er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung
verbunden mit neuropsychologischer Testung, Intelligenztestung und
Symptomvalidierung empfahl (RAD Stellungnahme vom 28. Juni 2019, IV-Akte 80).
4.2.2
Im Januar 2020 wird die Beschwerdeführerin von Dr. med. E____
psychiatrisch exploriert (Gutachten vom 8. März 2020, IV-Akte 112). Ihm
gegenüber berichtet sie von akustischen und visuellen Halluzinationen und
beschreibt Zustände von Depersonalisation und Derealisation. Auf den Gutachter
wirkt die Beschwerdeführerin deprimiert, affektarm und affektstarr. Sie macht
einen antriebsarmen Eindruck und zeigt nur wenig Mimik und Gestik. Im formalen
Denken und der Auffassung ist sie leicht verlangsamt, ihre Konzentration kann
sie während der dreieinhalbstündigen Begutachtung aufrecht erhalten, wobei es
ihr dann während der letzten 30 Minuten sichtlich schwer fällt, sich zu
konzentrieren. In der Hamilton Depressionskala erreicht sie einen Wert von 23,
was einer mittleren Depression entspricht. Der Gutachter stellt nach
eingehendem Aktenstudium und Untersuchung, welche auch eine ausführliche Fremdanamnese
mit der zuständigen Spitex-Mitarbeiterin, Frau N____, umfasst, aus
psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0),
2.
anamnestisch depressive Episode bei aktenanamnestisch rezidivierender
depressiver Störung (ICD-10: F33) mit in den Akten unterschiedlich
beschriebenem Schweregrad von schwer- bis leichtgradiger Ausprägung, aktuell
Schweregrad nicht bestimmbar wegen übertriebener Beschwerdeschilderung und
negativer Antwortverzerrung (DD Negativsymptomatik bei Verdacht auf eine
paranoide Schizophrenie), 3. Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung
(ICD-10: F70) sowie 4. anamnestisch soziale Phobien (ICD-10: F40.1). Erläuternd
führt der Gutachter bezüglich der Diagnose der paranoiden Schizophrenie aus,
die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Beschwerdeschilderung appellativ
und theatralisch verhalten, die angegebenen Symptome würden auf ihren
subjektiven Angaben beruhen und seien nicht objektivierbar. Anderseits gebe
jedoch die zuständige Spitex-Betreuerin auch beobachtbare Funktionsstörungen
an, weshalb es schwierig sei, diese Diagnose zu bestätigen. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin erschwere die Diagnostik, weshalb auf einer Abklärung im Rahmen
einer Spezialsprechstunde für Psychosen insistiert werden sollte. Bezüglich der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verweist der psychiatrische Gutachter auf die
psychiatrisch-neuropsychologische Konsensbeurteilung.
4.2.3
Die neuropsychologische Testung wird im Februar 2020 von
Frau Dr. phil. F____ durchgeführt und erstreckte sich über einen ersten knapp
ganztägigen Untersuchungstermin sowie drei weitere zwischen anderthalb und
zweieinhalb Stunden dauernde Termine. Den letzten Termin sagt die Beschwerdeführerin
kurzfristig ab, da sie sich durch die Testungen zu stark belastet fühlt. Wegen
des hohen Zeitbedarfs konnten offenbar nicht alle ursprünglich vorgesehenen
Verfahren durchgeführt werden, so reichte insbesondere die Zeit für ein
spezifisches, zum Nachweis vorgetäuschter psychotischer Störungen geeignetes
Instrument, nicht mehr. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die im Sinne eine
Lernbehinderung leicht verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit sei wohl
gegeben, wenngleich das Ausmass deren Einschränkung offen bleibe. Hinsichtlich
weiterer neurokognitiver Defizite müsse mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung beziehungsweise von
einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden, was nicht bedeute, dass
parallel dazu authentische psychiatrische Beschwerden und kognitive
Einschränkungen bestünden, diese würde sich jedoch angesichts der negativen
Antwortverzerrung und mangelnder Kooperationsbereitschaft nicht positiv
nachweisen lassen. Zusammenfassend hält sie daher fest, aufgrund der
unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin und der sich daraus ergebenden
invaliden Befunde seien positiv keine relevanten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit zu belegen, auch wenn solche vorliegen könnten (vgl. Gutachten
vom 3. Juni 2020, IV-Akte 113).
4.2.4
In der gemeinsamen Konsensbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit übernehmen die Begutachtenden diese Aussage und legen sich
nicht auf den Grad einer möglichen Arbeitsunfähigkeit fest (Stellungnahme vom
2.
Juni 2020, IV-Akte 114).
4.2.5
Der RAD folgert daraus, das Verhalten der
Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich nicht Ausdruck einer Erkrankung, da eine
solche nicht mit ausreichender Sicherheit habe festgestellt werden können. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit liege keine schwere psychische Störung vor.
Die Angaben der behandelnden Fachpersonen seien Ausdruck einer fehlenden
kritischen Distanz zu allfälligen psychotischen Symptomen und würde deren
diagnostische Einschätzung insgesamt als fragwürdig erscheinen lassen (vgl.
IV-Akte 119).
4.2.6
In ihrer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 22.
Februar 2021 setzt sich die Neuropsychologin mit den im Vorbescheidsverfahren
vorgebrachten Argumenten der behandelnden Fachpersonen (vgl. deren Schreiben
vom 22. Oktober 2020, IV-Akte 125) ausführlich auseinander und bekräftigt ihre
Schlussfolgerungen, wonach zwar die Kriterien für sichere Aggravation nicht
erfüllt seien, eine wahrscheinliche Aggravation durch sie jedoch wissenschaftlich
abgesichert worden sei (Stellungnahme vom 22. Februar 2021, IV-Akte 133).
4.3
4.3.1
In Anbetracht der dargestellten Beweislage und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Schluss der Beschwerdegegnerin, es
liege keine gesundheitliche Störung von relevantem Krankheitswert, die eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte vor, nicht gefolgt werden. Sowohl
die Berichte der behandelnden Fachpersonen als auch die Gutachter, welche die
Beschwerdeführerin zuhanden der Taggeldversicherung beurteilten - und die mit
Sicherheit nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Vertrauens- und
Behandlungssetting standen - erheben psychiatrische Diagnosen und weitgehende
Einschränkungen in den Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin, ohne dass
je eine Verdeutlichungstendenz Thema gewesen wäre. Selbst der Verfasser des
psychiatrischen Administrativgutachtens stellt Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Die Schwierigkeiten im Lern- und Arbeitsumfeld ziehen
sich sodann wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwerdeführerin. Bereits
während der Schulzeit bedurfte sie besonderer Unterstützung und ihre
Ausbildung, bei der es sich nicht um eine EFZ sondern lediglich um eine
EBA-Ausbildung handelte, zeugen von ihren eingeschränkten Ressourcen. Die
Beschwerdeführerin schildert einen sehr limitierten Alltag, den sie nur dank
vielseitiger Unterstützung bewältigen kann. So wurde der Beschwerdeführerin im
Jahr 2019 eine Beiständin bestellt, die für eine hinreichende medizinische
Betreuung und für die Vermittlung geeigneter Hilfeleistungen sowie für die
Unterstützung bei der Besorgung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten verantwortlich ist. Im Hinblick auf die Geburt des ersten
Kindes musste die Familie beim Kinder- und Jugenddienst des
Erziehungsdepartementes angemeldet werden (vgl. Schreiben des Sozialdienstes O____
vom 9. August 2018, IV-Akte 60) und bei der Betreuung ihrer Tochter wird die
Beschwerdeführerin durch eine flexible Kita-Lösung unterstützt. Zudem erhält
die Beschwerdeführerin bei der Strukturierung ihres Alltages regelmässig Hilfe
von einer Fachkraft der Spitex. Seit 2015 steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger
psychotherapeutischer Behandlung. Von einem intakten psychosozialen Umfeld, das
im Widerspruch zu den vorgebrachten Klagen stehen würde, kann nicht die Rede
sein. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Administrativbegutachtung gewisse verdeutlichende oder aggravatorische Züge
aufgewiesen haben mag, so kann daraus in Würdigung der gesamten Umstände nicht
auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesene
leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden. Insofern kann der
Kritik der Beschwerdeführerin, wonach den Ergebnissen der neuropsychologischen
Begutachtung im gesamten Kontext zu viel Gewicht beigemessen wurde, gefolgt
werden.
4.3.2
Indessen lässt es die Aktenlage auch nicht zu, die
Auswirkungen einer möglichen Intelligenzminderung und allfälliger psychischer
Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu beurteilen. Eine umfassende Beurteilung scheint, wie dies
wiederholt angeregt wurde, nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in
einer spezialisierten Institution möglich zu sein. Die Beschwerdeführerin wird,
will sie eine aussagekräftige Beurteilung ihres Gesundheitsschadens und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreichen, zu einer derartigen
stationären Abklärung Hand bieten müssen. Denn die Beweislast dafür, ob der
Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erbracht werden
kann, liegt letztlich bei der versicherten Person selber.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 17.
März 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendige stationäre
Abklärung in die Wege leite und danach erneut über das Rentengesuch der
Beschwerdeführerin entscheide.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als
durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: