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Entscheid

IV.2021.68

Aggravation verneint, Rückweisung zur stationären Begutachtung

24. August 2021Deutsch20 min

2021, IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine dem Vorbescheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.68

Verfügung vom 17. März 2021

Aggravation verneint, Rückweisung

zur stationären Begutachtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1992 geborene Beschwerdeführerin durchlief die

obligatorische Schulzeit in Kleinklassen. Im Anschluss daran absolvierte sie

ein einjähriges Praktikum in einer [...]-Filiale, wo sie daraufhin von 2010 bis

2012 eine zweijährige EBA-Ausbildung als Detailhandelsangestellte abschloss. In

der Folge konnte sie im Ausbildungsbetrieb verbleiben und als Kassiererin

arbeiten, wobei sie nach zwei Jahren aufgrund einer Überlastungssituation in

eine ruhigere Filiale versetzt werden musste. Ab Dezember 2015 sah sich die

Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit auszuüben und begab sich

in psychotherapeutische Behandlung (Bericht C____ vom 30. Dezember 2015,

IV-Akte 9). Es gelang ihr nicht mehr, in den Berufsalltag zurückzukehren.

b) Im Jahr 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin verheiratet.

Im August 2018 wurde die Tochter der Eheleute geboren. Noch vor der Geburt

liess sich die Familie aufgrund einer drohenden nachgeburtlichen

Überforderungssituation für Hilfe zur Erziehung beim Kinder- und Jugenddienst

des Erziehungsdepartementes [...] anmelden. Im Januar 2019 wurde für die

Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, deren Aufgabe

darin besteht, für hinreichende medizinische Betreuung und für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie die Beschwerdeführerin bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und vertreten (IV-Akte 71).

c) Im April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Leistungen an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine seit ihrem Jugendalter

bestehende depressive Erkrankung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete

daraufhin eine berufliche Integrationsmassnahme ein, welche die

Beschwerdeführerin jedoch nach zwei Tagen abbrach (vgl. Bericht D____ vom 27.

Februar 2017, IV-Akte 38). Im Rahmen der darauf folgenden Rentenabklärung

veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 8. März 2020,

IV-Akte 112; neuropsychologisches Fachgutachten Dr. phil. F____ vom 3. Juni

2020, IV-Akte 113 und Konsensbeurteilung vom 2. Juni 2020, IV-Akte 114).

Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 120).

Vertreten durch den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 18. November 2020 (IV-Akte 127) zum vorgesehenen Entscheid

vernehmen. Nachdem sie eine ergänzende Stellungnahme bei der Verfasserin des

neuropsychologischen Gutachtens eingeholt hatte (Schreiben vom 22. Februar

2021, IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 137).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 und

beantragt in erster Linie die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 9. Juli 2021.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Juni 2021 gutgeheissen.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. August 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 17. März 2021 lehnt die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, aufgrund der

spezialärztlichen Untersuchungen habe eine gesundheitliche Störung mit

relevantem Krankheitswert, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründen könne, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden

können. Vor dem Hintergrund der während der psychiatrischen Begutachtung

festgestellten Inkonsistenzen und der nachgewiesenen wahrscheinlichen

Aggravation in der neuropsychologischen Testung, sei das Ergebnis der

Konsensbesprechung ‑ wonach infolge unzureichender Mitwirkung der

Beschwerdeführerin keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegbar

sei ‑ nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen sei.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe eine über

Jahre erhobene, dichte und fundierte Aktenlage, die ein konsistentes Bild von

ihrem Gesundheitszustand gebe. Der neuropsychologischen Testung sei in Hinblick

auf die Gesamtbegutachtung ein zu hoher Stellenwert eingeräumt worden und es

könne nicht sein, dass ihr Leistungsbegehren letztendlich gestützt darauf

abgewiesen werde. Der Widerspruch zwischen dieser Testung und der übrigen Aktenlage

müsse anhand einer neuen Begutachtung geklärt werden.

3.

3.1

3.1.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.1.2

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.1.3

Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte

Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus

(BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im

Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden

psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert

zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung

mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus,

das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

3.2

Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung

gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50),

mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger

als 20) Fälle eingeteilt. Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem

IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden

verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu

einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets

eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten

Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche

Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale

Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern es

ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu

tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit

Hinweisen).

3.3

3.3.1

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter

Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder

einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen

und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen

angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine

medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ

vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn

schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld

jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses

verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

3.3.2

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen

beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden

nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit

darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte

für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die

Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind,

ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige

psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29.

Juni 2015 E. 4.2).

3.4

3.4.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.

5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf

BGE 125 V 352).

4.

4.1

4.1.1

Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen ist zunächst auf die

bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.1.2

Im Dezember 2015 begab sich die Beschwerdeführerin via C____

wegen einer akuter Überlastung am Arbeitsplatz in psychiatrische Behandlung bei

med. pract. G____. Diese berichtete im Januar 2016 von einer mittelgradigen depressiven

Episode (ICD-10: F32.1) mit schneller Ermüdbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit, Verlangsamung und

Erschöpfung. Sie ging damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb

einiger Monate das von ihr ausübbare Arbeitspensum, welches zur damaligen Zeit

50% betrug, wieder würde steigern können (Bericht vom 27. Januar 2016 zuhanden H____,

IV-Akte 6 S. 7). In ihrem Bericht vom 3. Februar 2016 (IV-Akte 10 S. 9) erwähnt

med. pract. G____ zudem eine seit dem Jugendalter bestehende soziale Phobie

(ICD-10: F40.1). In den darauf folgenden Monaten verschlechterte sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sodass die behandelnde

Psychiaterin fortan eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und die

Aufnahme einer stationären Behandlung empfahl (Bericht vom 13. Mai 2016,

IV-Akte 11).

4.1.3

Zuhanden der Krankentaggeldversicherung empfahl der

Psychiater Dr. med. I____ bei Diagnose einer sozialen Phobie und einer leicht

ausgeprägten depressiven Episode im Juni 2016 im Hinblick auf die schrittweise

Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ab Juli 2016 ein verändertes

Therapiesetting mit tagesklinischer Behandlung und die Gewährung eines

Jobcoachings. Für sämtliche Tätigkeiten bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit,

das Zustandsbild sei geprägt durch soziale Ängste und depressive Symptome und es

finde sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Die Prognose bezeichnete er

als ungewiss und wies auf die Gefahr einer Chronifizierung hin (IV-Akte 15).

4.1.4

Der Beschwerdegegnerin berichtete die behandelnde

Psychiaterin im Juli 2016 von chronifizierten sozialen Phobien, aufgrund derer

jegliche Aktivitäten mit Menschenkontakt mit starker Angst und

Vermeidungstendenzen verbunden seien. Dies verhindere zur Zeit die Rückkehr an

den Arbeitsort und die Inanspruchnahme indizierter Behandlungsformen wie etwa

eine tagesklinische Behandlung. Trotz ihrer starken psychischen Belastung sei

die Beschwerdeführerin therapie- und veränderungsmotiviert (Bericht vom 1. Juli

2016, IV-Akte 20).

4.1.5

Drei Monate nach seiner ersten Beurteilung zeichnete Dr.

med. I____ das Bild eines deutlich verschlechterten Gesundheitszustandes,

diagnostizierte eine mittlerweile mittelgradig bis schwer ausgeprägte

depressive Episode (ICD-10: F32.1/F.32.2) und empfahl eine Hospitalisierung bei

fehlender Besserung. Die Arbeitsfähigkeit war für sämtliche Tätigkeiten

aufgehoben (Bericht vom 14. September 2016, IV-Akte 22 S. 2 ff.).

4.1.6

Im Januar 2017 berichtete die behandelnde Psychiaterin von

einem leichten Rückgang der depressiven und psychotischen Symptomatik,

bezüglich der sozialen Phobie habe sich nur eine diskrete Verbesserung ergeben.

Sie berichtete zudem von einem im Oktober 2016 durchgeführten Wechsler

Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV), der bei einem homogenen kognitiven

Leistungsprofil einen IQ-Wert von 69 ergeben habe, was einer leichten

Intelligenzminderung entspreche. Dieser Befund decke sich mit den schulischen

Leistungen der Beschwerdeführerin und sie gehe davon aus, dass dieser Befund

valide sei und nicht lediglich im Rahmen der depressiven Symptomatik zu sehen

sei (Bericht med. pract. G____ vom 26. Januar 2017, IV-Akte 29).

4.1.7

Die Krankentaggeldversicherung veranlasste im Frühjahr

2017.

wiederum eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Der Gutachter,

Dr. med. J____, erlebte diese deutlich depressiv-bedrückt, gehemmt und

zurückhaltend, mit verarmter Mimik und Gestik, antriebs- und initiativelos.

Aufgrund des klinischen Eindrucks weckte die Beschwerdeführerin in ihm den

Verdacht auf bescheidene intellektuelle Fähigkeiten. Er diagnostizierte eine

rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen

(ICD-10: F33.3), wahrscheinlich im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie

(ICD-10: F20.0), soziale Phobie (ICD-10: F40.1), wahrscheinlich ebenfalls im

Rahmen der paranoiden Schizophrenie sowie den Verdacht auf eine

Minderintelligenz (ICD-10: F70). Die neu gestellte Diagnose der Schizophrenie erklärte

der Gutachter mit akustischen und haptischen Halluzinationen sowie einer

weitgehenden emotionalen Verflachung. Er erhob schwere Einschränkungen in den

Funktionsfähigkeiten und erachtete die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015

als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten. Auch er wies auf die

Notwendigkeit einer stationären Behandlung hin (Gutachten vom 26. April 2017,

IV-Akte 41).

4.1.8

Im weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Fachpersonen

des K____ vom einem chronifizierten, mehr oder weniger stationären

Zustandsbild. Den geplanten stationären Aufenthalt auf der Station für

Erstpsychosen in den C____ habe die Beschwerdeführerin bereits nach einem Tag

abgebrochen. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen bestehe eine deutlich

verringerte Belastbarkeit und eingeschränkte Anpassungsfähigkeit. Eine

angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen erachteten sie im Umfang von zwei

bis drei Halbtagen als zumutbar (Berichte L____ vom 12. Februar 2018, [IV-Akte

50], vom 25. April 2018 [IV-Akte 52], vom 26. Juli 2018 [IV-Akte 56], Bericht

Dr. med. M____ vom 13. Februar 2019 [IV-Akte 74]). Im September 2019 wurde von

einer Verschlechterung der psychotischen Symptomatik berichtet und eine

vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Zeitweise sei es der

Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, zu den ambulanten Terminen zu erscheinen

(Bericht M. Sc. L____ und Dr. med. M____ vom 19. September 2019, IV-Akte 96).

4.2

4.2.1

Der RAD bezeichnete die geschilderte schizophrene Symptomatik

daraufhin als "recht bunt", da sie von akustischen über visuelle Halluzinationen

bis hin zum Erleben "mehrerer Persönlichkeiten" reiche. Die

Intelligenzminderung erschien ihm sodann bei erfolgtem Lehrabschluss nicht als

nachvollziehbar, weshalb er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung

verbunden mit neuropsychologischer Testung, Intelligenztestung und

Symptomvalidierung empfahl (RAD Stellungnahme vom 28. Juni 2019, IV-Akte 80).

4.2.2

Im Januar 2020 wird die Beschwerdeführerin von Dr. med. E____

psychiatrisch exploriert (Gutachten vom 8. März 2020, IV-Akte 112). Ihm

gegenüber berichtet sie von akustischen und visuellen Halluzinationen und

beschreibt Zustände von Depersonalisation und Derealisation. Auf den Gutachter

wirkt die Beschwerdeführerin deprimiert, affektarm und affektstarr. Sie macht

einen antriebsarmen Eindruck und zeigt nur wenig Mimik und Gestik. Im formalen

Denken und der Auffassung ist sie leicht verlangsamt, ihre Konzentration kann

sie während der dreieinhalbstündigen Begutachtung aufrecht erhalten, wobei es

ihr dann während der letzten 30 Minuten sichtlich schwer fällt, sich zu

konzentrieren. In der Hamilton Depressionskala erreicht sie einen Wert von 23,

was einer mittleren Depression entspricht. Der Gutachter stellt nach

eingehendem Aktenstudium und Untersuchung, welche auch eine ausführliche Fremdanamnese

mit der zuständigen Spitex-Mitarbeiterin, Frau N____, umfasst, aus

psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0),

2.

anamnestisch depressive Episode bei aktenanamnestisch rezidivierender

depressiver Störung (ICD-10: F33) mit in den Akten unterschiedlich

beschriebenem Schweregrad von schwer- bis leichtgradiger Ausprägung, aktuell

Schweregrad nicht bestimmbar wegen übertriebener Beschwerdeschilderung und

negativer Antwortverzerrung (DD Negativsymptomatik bei Verdacht auf eine

paranoide Schizophrenie), 3. Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung

(ICD-10: F70) sowie 4. anamnestisch soziale Phobien (ICD-10: F40.1). Erläuternd

führt der Gutachter bezüglich der Diagnose der paranoiden Schizophrenie aus,

die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Beschwerdeschilderung appellativ

und theatralisch verhalten, die angegebenen Symptome würden auf ihren

subjektiven Angaben beruhen und seien nicht objektivierbar. Anderseits gebe

jedoch die zuständige Spitex-Betreuerin auch beobachtbare Funktionsstörungen

an, weshalb es schwierig sei, diese Diagnose zu bestätigen. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin erschwere die Diagnostik, weshalb auf einer Abklärung im Rahmen

einer Spezialsprechstunde für Psychosen insistiert werden sollte. Bezüglich der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verweist der psychiatrische Gutachter auf die

psychiatrisch-neuropsychologische Konsensbeurteilung.

4.2.3

Die neuropsychologische Testung wird im Februar 2020 von

Frau Dr. phil. F____ durchgeführt und erstreckte sich über einen ersten knapp

ganztägigen Untersuchungstermin sowie drei weitere zwischen anderthalb und

zweieinhalb Stunden dauernde Termine. Den letzten Termin sagt die Beschwerdeführerin

kurzfristig ab, da sie sich durch die Testungen zu stark belastet fühlt. Wegen

des hohen Zeitbedarfs konnten offenbar nicht alle ursprünglich vorgesehenen

Verfahren durchgeführt werden, so reichte insbesondere die Zeit für ein

spezifisches, zum Nachweis vorgetäuschter psychotischer Störungen geeignetes

Instrument, nicht mehr. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die im Sinne eine

Lernbehinderung leicht verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit sei wohl

gegeben, wenngleich das Ausmass deren Einschränkung offen bleibe. Hinsichtlich

weiterer neurokognitiver Defizite müsse mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung beziehungsweise von

einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden, was nicht bedeute, dass

parallel dazu authentische psychiatrische Beschwerden und kognitive

Einschränkungen bestünden, diese würde sich jedoch angesichts der negativen

Antwortverzerrung und mangelnder Kooperationsbereitschaft nicht positiv

nachweisen lassen. Zusammenfassend hält sie daher fest, aufgrund der

unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin und der sich daraus ergebenden

invaliden Befunde seien positiv keine relevanten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit zu belegen, auch wenn solche vorliegen könnten (vgl. Gutachten

vom 3. Juni 2020, IV-Akte 113).

4.2.4

In der gemeinsamen Konsensbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit übernehmen die Begutachtenden diese Aussage und legen sich

nicht auf den Grad einer möglichen Arbeitsunfähigkeit fest (Stellungnahme vom

2.

Juni 2020, IV-Akte 114).

4.2.5

Der RAD folgert daraus, das Verhalten der

Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich nicht Ausdruck einer Erkrankung, da eine

solche nicht mit ausreichender Sicherheit habe festgestellt werden können. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit liege keine schwere psychische Störung vor.

Die Angaben der behandelnden Fachpersonen seien Ausdruck einer fehlenden

kritischen Distanz zu allfälligen psychotischen Symptomen und würde deren

diagnostische Einschätzung insgesamt als fragwürdig erscheinen lassen (vgl.

IV-Akte 119).

4.2.6

In ihrer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 22.

Februar 2021 setzt sich die Neuropsychologin mit den im Vorbescheidsverfahren

vorgebrachten Argumenten der behandelnden Fachpersonen (vgl. deren Schreiben

vom 22. Oktober 2020, IV-Akte 125) ausführlich auseinander und bekräftigt ihre

Schlussfolgerungen, wonach zwar die Kriterien für sichere Aggravation nicht

erfüllt seien, eine wahrscheinliche Aggravation durch sie jedoch wissenschaftlich

abgesichert worden sei (Stellungnahme vom 22. Februar 2021, IV-Akte 133).

4.3

4.3.1

In Anbetracht der dargestellten Beweislage und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Schluss der Beschwerdegegnerin, es

liege keine gesundheitliche Störung von relevantem Krankheitswert, die eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte vor, nicht gefolgt werden. Sowohl

die Berichte der behandelnden Fachpersonen als auch die Gutachter, welche die

Beschwerdeführerin zuhanden der Taggeldversicherung beurteilten - und die mit

Sicherheit nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Vertrauens- und

Behandlungssetting standen - erheben psychiatrische Diagnosen und weitgehende

Einschränkungen in den Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin, ohne dass

je eine Verdeutlichungstendenz Thema gewesen wäre. Selbst der Verfasser des

psychiatrischen Administrativgutachtens stellt Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Die Schwierigkeiten im Lern- und Arbeitsumfeld ziehen

sich sodann wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwerdeführerin. Bereits

während der Schulzeit bedurfte sie besonderer Unterstützung und ihre

Ausbildung, bei der es sich nicht um eine EFZ sondern lediglich um eine

EBA-Ausbildung handelte, zeugen von ihren eingeschränkten Ressourcen. Die

Beschwerdeführerin schildert einen sehr limitierten Alltag, den sie nur dank

vielseitiger Unterstützung bewältigen kann. So wurde der Beschwerdeführerin im

Jahr 2019 eine Beiständin bestellt, die für eine hinreichende medizinische

Betreuung und für die Vermittlung geeigneter Hilfeleistungen sowie für die

Unterstützung bei der Besorgung der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten verantwortlich ist. Im Hinblick auf die Geburt des ersten

Kindes musste die Familie beim Kinder- und Jugenddienst des

Erziehungsdepartementes angemeldet werden (vgl. Schreiben des Sozialdienstes O____

vom 9. August 2018, IV-Akte 60) und bei der Betreuung ihrer Tochter wird die

Beschwerdeführerin durch eine flexible Kita-Lösung unterstützt. Zudem erhält

die Beschwerdeführerin bei der Strukturierung ihres Alltages regelmässig Hilfe

von einer Fachkraft der Spitex. Seit 2015 steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger

psychotherapeutischer Behandlung. Von einem intakten psychosozialen Umfeld, das

im Widerspruch zu den vorgebrachten Klagen stehen würde, kann nicht die Rede

sein. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Administrativbegutachtung gewisse verdeutlichende oder aggravatorische Züge

aufgewiesen haben mag, so kann daraus in Würdigung der gesamten Umstände nicht

auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesene

leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden. Insofern kann der

Kritik der Beschwerdeführerin, wonach den Ergebnissen der neuropsychologischen

Begutachtung im gesamten Kontext zu viel Gewicht beigemessen wurde, gefolgt

werden.

4.3.2

Indessen lässt es die Aktenlage auch nicht zu, die

Auswirkungen einer möglichen Intelligenzminderung und allfälliger psychischer

Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu beurteilen. Eine umfassende Beurteilung scheint, wie dies

wiederholt angeregt wurde, nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in

einer spezialisierten Institution möglich zu sein. Die Beschwerdeführerin wird,

will sie eine aussagekräftige Beurteilung ihres Gesundheitsschadens und dessen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreichen, zu einer derartigen

stationären Abklärung Hand bieten müssen. Denn die Beweislast dafür, ob der

Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erbracht werden

kann, liegt letztlich bei der versicherten Person selber.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 17.

März 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendige stationäre

Abklärung in die Wege leite und danach erneut über das Rentengesuch der

Beschwerdeführerin entscheide.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der

Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte

Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als

durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: