Lexipedia

Entscheid

IV.2021.69

Verfahrenssistierung wegen Begutachtung im Zivilverfahren abgelehnt

13. September 2021Deutsch13 min

Fahrrad in eine sich öffnende Autotür und zog sich Mehrfachverletzungen zu (Schadenmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.69

Zwischenverfügung vom

19. März 2021

Verfahrenssistierung wegen Begutachtung

im Zivilverfahren abgelehnt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1971 geborene Beschwerdeführer fuhr am 20. November 2012 mit seinem

Fahrrad in eine sich öffnende Autotür und zog sich Mehrfachverletzungen zu (Schadenmeldung

UVG, IV-Akte 5.48). Am 15. Mai 2013 meldete er sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an

(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin Leistungen in Form

von Eingliederungsmassnahmen. Am 5. Februar 2020 verfügte die

Beschwerdegegnerin deren Beendigung und stellte eine Rentenprüfung in Aussicht

(IV-Akte 384).

b)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung

(Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Handchirurgie,

Psychiatrie) als notwendig erachte (IV-Akte 405) und orientierte ihn

daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dass eine Begutachtung durch das C____

erfolgen werde (IV-Akte 411). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. März 2021 über ein bevorstehendes

Zivilverfahren und beantragte, das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

bis zum Vorliegen des zivilprozessualen Gerichtsgutachtens zu sistieren

(IV-Akte 418). Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wies die

Beschwerdegegnerin den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und entzog einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 421).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer,

vertreten durch D____, Rechtsanwältin, es sei die Zwischenverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, ihr Verfahren einstweilig bis zum Vorliegen eines

Gerichtsgutachtens im Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu sistieren.

Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu

erteilen. Darüber hinaus informierte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

das Gericht darüber, dass er das Zivilverfahren mit Schlichtungsgesuch vom 24.

März 2021 eingeleitet habe (Beschwerdebeilage 3).

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2021 wird

die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, vorerst bis zur Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin zu diesem Antrag.

IV.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

14.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist, und

beantragt, es sei der von ihr verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung

aufrechtzuerhalten.

Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an

den in der Beschwerde vom 7. Mai 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.

V.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 13. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

VI.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 gibt der Beschwerdeführer bekannt,

dass er nunmehr durch B____, Advokat, vertreten werde.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die strittige Zwischenverfügung über die Verfahrenssistierung steht

in direktem Zusammenhang mit der Beauftragung zu einem polydisziplinären

Gutachten. Bei Verfügungen über Gutachtensanordnungen handelt es sich um eine

direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1

zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E.

3.4.2.8

in fine). Aufgrund der Begründung der Sistierung mit der Gutachtensanordnung

rechtfertigt es sich, vorliegende Verfügung gleich zu behandeln.

1.3

Nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG sind

verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nur dann selbstständig

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(BGE 132 V 93 E. 6.1).

1.4

Die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen

bedeuten zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische

Integrität (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Daher ist der nicht wiedergutzumachende

Nachteil zu bejahen, wenn es um die Frage geht, ob eine zweimalige Begutachtung

vermieden werden kann. Damit ist auch diese Eintretensvoraussetzung erfüllt.

1.5

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer begründet das Sistierungsgesuch damit, dass er im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. November 2012 mit der zuständigen

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung keine aussergerichtliche Lösung habe finden

können, weshalb er mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2021 eine Teilklage beim

Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht habe. Er wolle im Rahmen dieses

zivilrechtlichen Haftpflichtverfahrens ohnehin ein umfassendes medizinisches

Gutachten beantragen. Ein Gerichtsgutachten habe höhere Beweiskraft als ein

Administrativgutachten des Versicherungsträgers. Da dem Gerichtsgutachten nur

aus zwingenden Gründen nicht entsprochen werden dürfe, sei das polydisziplinäre

Gutachten der Beschwerdegegnerin nicht notwendig. Der Fragenkatalog für das

Gerichtsgutachten könne an denjenigen der Beschwerdegegnerin angelehnt werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass im IV-Verfahren auf

Gutachten, die in einem zivilrechtlichen Verfahren erstellt worden seien,

erfahrungsgemäss nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Auch bei

Vorliegen eines solchen Gutachtens könne es sein, dass im IV-Verfahren neuerlich

ein Gutachten in Auftrag zu geben sei und es komme zu einer erheblichen

Verfahrensverzögerung. Auch müsse das Gutachten den Besonderheiten des

Invalidenversicherungsverfahrens gerecht werden. Das vom Beschwerdeführer

beantragte Vorgehen würde vielmehr dazu führen, dass Aufgaben der

Verfahrensleitung im IV-Verfahren gewissermassen auf eine der Parteien des zivilrechtlichen

Verfahrens übertragen würden, was mit Art. 43 ATSG nicht vereinbar sei. Auch

sei fraglich, ob das Zivilgericht dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechen

werde. Angesichts der Verfahrensdauer sei es nicht angebracht, zusätzliche, in

ihrer Dauer noch nicht absehbare Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen. Auch

bestehe kein rechtlicher Anspruch darauf, dass eine Begutachtung in einem

gleichzeitig stattfindenden zivilrechtlichen Verfahren abgewartet werde. Auf

diese Weise käme einem zivilgerichtlichen Gutachten stets Vorrang zu, was mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar sei.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag auf

Verfahrenssistierung zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des

Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen

einholen, so gibt er nach Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen

bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann

Gegenvorschläge machen.

3.2

Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4.). Was zu

beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf

den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über

den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen

erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere

über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und

Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter

Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte

verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie

Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden

(Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.

Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen

für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte

Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3

Die IV-Stelle ist im Administrativverfahren als einem

Einparteienverfahren bis und mit Verfügungserlass hoheitlich handelndes, an das

Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes

Durchführungsorgan der Versicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September

2015, 9C_167/2015, E. 3.4.4.; siehe auch BGE 136 V 376 E. 4.1).

3.4

Mit Art. 43 Abs. 1 ATSG weist das Gesetz dem Durchführungsorgan die

Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz

abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die

Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49

ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der

(örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit.

c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff.

IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich

hierfür unter anderem auf die externen medizinischen Sachverständigen (Art. 59

Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5

Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den

rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die

Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der

Beweis zu führen ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens,

wobei dieser im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere

bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus

grosse Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass ein

sozialversicherungsrechtliches Gutachten keine hinreichende Grundlage für ein

zivilrechtliches Haftpflichtverfahren bilden könne, da ein solches die Frage der

Kausalität nicht beantworte. Dem ist entgegen zu halten, dass im

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in erster Linie

sozialversicherungsrechtliche Fragen zu klären sind. Auch ist es fraglich, ob

ein im Rahmen eines zivilrechtlichen Haftpflichtverfahrens erstelltes Gutachten

eine geeignete Grundlage für einen invalidenversicherungsrechtlichen

Rentenentscheid bildet. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Haftpflichtrecht

und im Sozialversicherungsrecht nicht dieselben, weshalb trotz Überschneidungen

die Fragestellung im Sozialversicherungsrecht von derjenigen im

Haftpflichtrecht abweichen kann, so dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob

die massgebenden Fragen im Gutachten überzeugend beantwortet werden (Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 4A_707/2016, E. 4.2.1). So setzt

beispielsweise eine Genugtuungsforderung nicht voraus, dass eine

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ff. ATSG nachgewiesen ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 4A_707/2016, E. 1.2.2.). Da die im IV-Verfahren

zu prüfenden Fragen von jenen im Haftpflichtrecht abweichen können, ist es

fraglich, inwieweit die IV-Stelle auf das zivilrechtliche Gutachten wird

abstellen können.

4.2

Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass

Gerichtsgutachten eine höhere Beweiskraft zukomme als Administrativgutachten. Obwohl

die Herkunft eines Gutachtens grundsätzlich nicht massgebend ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1c), bezieht sich die Rechtsprechung, wonach Gerichtsgutachten regelmässig

eine höhere Beweiskraft als Administrativgutachten zukommt (vgl. BGE 143 V 269,

282.

E. 6.2.3.2; 125 V 351, 352 E. 3b/aa), auf nach

sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen eingeholte Gutachten. Ein solches

unterliegt besonderen Verfahrensvorschriften. Vorliegend ist ein polydisziplinäres

Gutachten und eine MEDAS nach dem Zufallsprinzip zu beauftragen (Art. 72bis

Abs. 2 IVV). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die medizinischen

Gutachten im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich nach einem

einheitlichen Verfahrensstandard eingeholt werden. Demzufolge ist die

umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und

damit zufallsbasiert anzulegen; eine direkte Auftragserteilung soll die

Ausnahme bleiben (BGE 139 V 349 E. 3.2). Dies ist jedoch bei einer Beauftragung

durch den Zivilrichter nicht möglich. Zusätzlich ist im Bereich des

Invalidenversicherungsrechts zu beachten, dass bei psychiatrischen Gutachten für

sämtliche psychische Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen ist (BGE 143 V 418). Zudem, würde man Gutachten nach

zivilprozessrechtlichen Grundsätzen den Vorzug geben, könnte so eine Möglichkeit

geschaffen werden, MEDAS-Gutachten zu vermeiden, wenn man ein

haftpflichtrechtliches Verfahren anstrengt (siehe dazu auch BGE 139 V 349 E.

4.1).

4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne dem zivilgerichtlichen Gutachter

den IV-Fragenkatalog vorlegen lassen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit

geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mangels

Parteistellung nicht in den Zivilprozess eingebunden und kann selbständig

keinen Einfluss auf die Fragestellung und die Beweiswürdigung nehmen. Die

Beschwerdegegnerin wäre damit von den Verfahrenshandlungen des

Beschwerdeführers abhängig, was mit dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgelegten

Untersuchungsgrundsatz und ihrer damit verbundenen Verfahrenshoheit nicht

vereinbar ist. Auch wiederspräche dies der Stellung der Beschwerdegegnerin als hoheitlich

handelndes, an das Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug

verpflichtetes Durchführungsorgan. Darüber hinaus stehe es dem Beschwerdeführer

im jetzigen Prozessstadium auch frei, die Klagebewilligung verfallen zu lassen.

Die Fortsetzung des zivilrechtlichen Verfahrens und die Beantragung eines

Gutachtens liegen ausschliesslich in der Disposition der Parteien des Zivilprozesses.

4.4

Zu beachten ist des Weiteren, dass Gegenstand des zivilprozessualen

Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

Dem zivilprozessualen Beweisverfahren sind somit nur solche Tatsachen

zugänglich, die für die rechtliche Beurteilung eines Falls bedeutsam sind,

mithin solche, deren Verwirklichung eine Rechtsfolge nach sich zieht. Es handelt

sich um Tatsachen, die den (zivil-)gerichtlichen Entscheid zu beeinflussen

vermögen, indem bei ihrer Berücksichtigung das Urteil anders ausfallen würde

als bei ihrem Fehlen. Was rechtserheblich ist, bestimmt die im konkreten Fall

anwendbare Norm (vgl. Franz Hasenböhler,

in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.),

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 150 N 11 m.w.H.). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

wird ein zivilrechtlich eingeholtes Gutachten nur soweit verwertbar sein, als

es die gleichen Fragestellungen betrifft. Ob die Fragestellungen vergleichbar

sind, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem müsste sich die

Gegenpartei im Zivilprozess gegen eine Erweiterung des Gutachtensthemas wehren,

da diese kein eigenes Interesse an der Abklärung des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens hat. Zusätzlich

wäre die Kostenfrage zu klären und die Gegenpartei müsste darum besorgt sein,

dass die entsprechenden Gutachterkosten als unnötige Kosten i.S.v.

Art. 108 ZPO qualifiziert werden, ansonsten sie diese im Falle ihres

Unterliegens zu tragen hätte (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.5

Auch in zeitlicher Hinsicht ist vom Vorgehen des Beschwerdeführers

keine Prozessbeschleunigung zu erwarten. Da die Einholung eines Gutachtens im

Rahmen des Schlichtungsverfahrens aufgrund des Streitwerts ausgeschlossen ist

(vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) wird dieses erst im erstinstanzlichen

Zivilverfahren erstellt werden können. Kommt es zur Einholung eines Gutachtens,

hat das Gericht die Parteien vorgängig anzuhören (Art. 183 Abs. 1

Satz 2 ZPO) und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu

äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 185

Abs. 2 ZPO). Gegebenenfalls werden anfechtbare Zwischenverfügungen

ergehen, deren Rechtsmittelfristen abzuwarten ist. Ob das Gutachten schriftlich

erstattet wird, liegt im Übrigen im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 187

Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist schliesslich, dass das Verfahren jederzeit ohne

Erstellung eines Gutachtens vorzeitig beendet werden kann, so etwa durch

Klagerückzug, Anerkennung oder Vergleich (Art. 208 und 241 ZPO).

4.6

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist eine Sistierung des Verfahrens nicht zu

rechtfertigen.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61

lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: