IV.2021.70
Geringe Zweifel an der medizinischen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Rückweisung zur neutralen medizinischen Begutachtung
1. November 2021Deutsch11 min
Beschwerdeführer erhob am 2. November 2020 Einwand (IV-Akte 87, vgl. Einwandbegründung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.70
Verfügung vom 23. März 2021
Geringe Zweifel an der
medizinischen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Rückweisung zur
neutralen medizinischen Begutachtung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Beschwerdeführer hatte sich am 25. August 2014 zum
Bezug von Leistungen (Integration/Rente) der Eidgenössischen
Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 22). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung infolge eines Unfalles seit 2008 gab er die "rechte
Schulter" an (IV-Akte 22 S. 5). Vorherige Leistungsbegehren betrafen eine
akustische Versorgung (vgl. u.a. Anmeldung vom 27. September 2007, IV-Akte 1).
Nach Beizug von erwerblichen und medizinischen Unterlagen hatte die
Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2015 (IV-Akte
68) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 9% den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. September
2020 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 76). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden nun Rückenschmerzen infolge von sequestrierten
Bandscheiben angegeben.
c) Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 82) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Anspruchs auf Leistungen an. Der
Beschwerdeführer erhob am 2. November 2020 Einwand (IV-Akte 87, vgl. Einwandbegründung
vom 11. Dezember 2020, IV-Akte 92). Mit Schreiben vom 6. Februar 2021 (IV-Akte
97) reichte er innert erstreckter Frist weitere medizinische Unterlagen ein.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 23. Februar 2021
sowie am 16. März 2021 Stellung (IV-Akten 99 und 103, sig. C____, Facharzt für
Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin).
Am 23. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 105).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021
aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. September 2021 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 1. November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.
69.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1
Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin mit
rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2015 (IV-Akte 68) auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 9% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Erneut hat sie die Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 23. März 2021 (IV-Akte
105) verneint, nachdem der Versicherte sich erneut am 17. September 2020 zum
Leistungsbezug angemeldet hatte.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei ab auf die vor
Erlass der Verfügung ergangenen Stellungnahmen des RAD, die wiederum Bezug
nehmen auf eingeholte Arztberichte behandelnder Ärzte (vgl. u.a. Bericht des D____
Spitals vom 12. Januar 2021, IV-Akte 97 S. 3 f., sig. E____ und F____, beide
FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie).
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht angenommen, der Versicherte sei in einer leichten Verweisungstätigkeit
arbeitsfähig. Lumbale und lumboischialgieforme Schmerzen verunmöglichten es dem
Beschwerdeführer, einer auch bloss leichten Tätigkeit nachzugehen.
2.2
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V
231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469.
f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen
Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Zu prüfen ist mit Blick auf die angeführten
Grundsätze insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die
Stellungnahmen des RAD stützen durfte.
3.
3.1
Der RAD hat am 16. März 2021 (Stellungnahme, IV-Akte 103) bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach
erfolgter Rückfrage beim D____ Spital (handschriftliche Antwortnotiz auf dem
Anfrageschreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021, IV-Akte 101, mit
Hinweis auf Schreiben vom 12. Januar 2021, IV-Akte 101 S. 2 f., Original =
IV-Akte 97 S. 3 f., sig. Dr. E____ und F____) festgehalten, dass die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des D____ Spitals vom 7. September 2020 (IV-Akte
78.
S. 2, sig. E____ und F____) auch unter Berücksichtigung der ambulanten
Kontrolle vom 12. Januar 2021 weiterhin unverändert zutreffe. Damit verbleibe
es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht für eine leidensangepasste, körperlich
leichte Tätigkeit ab dem 4. Oktober 2020 bei einer vollzeitigen
Arbeitsfähigkeit.
Das D____ Spital hatte mit Schreiben vom 7. September 2020
dargelegt, das radikuläre Schmerzsyndrom sei durch die mikrochirurgische
Diskushernienoperation L4/5 rechts vom 23. Juni 2020 bei nach caudal
sequestrierter Diskushernie L4/5 rechts (Symptombeginn am 20. April 2020)
behoben worden. Es persistieren gewisse lumbale Beschwerden. Der Versicherte
sei postoperativ noch zu 100% arbeitsunfähig bis zum 4. Oktober 2020. Aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Patient darüber hinaus dauerhaft 100%
arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur, in der er auch
häufig sehr schwere Lasten heben müsse. In einer leidensangepassten, körperlich
leichten Tätigkeit sei er ab dann jedoch wieder vollzeitig arbeitsfähig.
Im Schreiben vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 97 S. 3 f.) hatte das
D____ Spital festgehalten, die ursprüngliche LWS-Radikulopathie rechts, welche
zur Operation geführt habe, bestehe nicht mehr. Die im Verlauf aufgetretenen
Lumboischialgien links könnten sich die berichtenden Ärzte anhand der
Bildgebung nicht erklären. Allenfalls könnte die Osteochondrose, welche im MRI
vom Oktober 2020 aktiviert erscheine, für die Lumbalgien mitverantwortlich
sein. Einer möglichen Fusion des Segmentes L4/5 bei fehlender Instabilität und
ungünstigen Co-Faktoren (schwierige Arbeitssituation) stehen die berichtenden
Ärzte "sehr reserviert" gegenüber. Auch wünsche der Versicherte aktuell
ausdrücklich keinen weiteren chirurgischen Eingriff. Somit bleibe nur die
Wiederaufnahme der Physiotherapie, bzw. "gerne" auch zusätzlich MTT
und eine multimodale Schmerztherapie.
Die Einschätzung des RAD deckt sich im Wesentlichen mit den
dargelegten Berichten des D____ Spitals. Daran hält der RAD mit der lite
pendente verfassten Stellungnahme vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 114) auch in
Würdigung eines Berichts des D____ Spitals, Klinik Neurologie, vom 2. März 2021
(sig. G____, Chefarzt, IV-Akte 112 S. 141 f. = Beschwerdebeilage 2) fest.
3.2
Der Beschwerdeführer legt nun allerdings mit der Replik ein
Gutachten von H____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], vom 27. Mai 2021 zu
Handen der involvierten Krankentaggeldversicherung (I____) ins Recht. Dieser
Bericht diagnostiziert ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
mit zusätzlich intermittierend auftretendem L5-Reiz- und Schmerzsyndrom
linksseitig (mit/bei; Im LWS-MRI vom 6. Oktober 2020 [Datum an anderer Stelle
im Bericht: 8. Oktober 2020] rezessaler Enge LWK 4/5 beidseits sowie einer elektromyographisch
minim ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderung im Myotom L5 auf der linken
Seite). H____ hält übereinstimmend mit dem RAD bzw. dem D____ Spital fest, der
Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig.
Bezüglich alternativer Tätigkeiten hält H____ fest, der Versicherte könne in Tätigkeiten
(z.B. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren, Heben/Tragen,
Körperstellung/Beweglichkeit, etc.) eine Stunde sitzen, dann müsse er eine
Stunde liegen. Es lasse sich also sagen, dass er eigentlich zu 50% für sitzende
Tätigkeiten fähig sei, was sich allerdings so nicht umsetzen lasse. H____
verneint damit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. In sämtlichen, den
lumbalen Rücken belastenden Tätigkeiten, wie vorübergeneigtes Arbeiten,
gebücktes Arbeiten, Arbeiten mit Gewichten, sei der Versicherte arbeitsunfähig.
H____ schreibt in der Beurteilung, der heute 63-jährige
Versicherte sei vor gut 20 Jahren in die Schweiz gekommen und habe immer als
Chauffeur gearbeitet mit Auf- und Abladen. Im Mai 2020 sei eine Diskushernie
4/5 mit einem sensomotorischen Ausfallssyndrom L5 diagnostiziert worden. In der
Folge sei eine Dekompression L4/5 rechts im Juni 2020 bei rezessaler
Spinalkanalstenose durchgeführt worden. Es persistierten Lumbalgien
rechtsbetont. Neu seien dann im Januar 2021 linksseitige Beschwerden
aufgetreten. Ein im Februar 2021 durchgeführtes PET-CT habe keine wesentlichen
Befunde gezeigt.
Mit diesem Bericht von H____ liegt nun ein zu Handen des involvierten
Krankentaggeldversicherers erstatteter Untersuchungsbericht vor, der in der
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten klar abweicht
von der Einschätzung des RAD, der sich seinerseits auf die Berichte des D____
Spitals abstützt. Der Bericht von H____ wurde zwar nach Erlass der Verfügung
vom 23. März 2021 verfasst. Der kurz in der Beurteilung geschilderte Verlauf
legt jedoch nahe, dass die Beschwerden, aufgrund derer H____ eine
Arbeitsunfähigkeit herleitet, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung virulent
waren.
3.3
Mit Blick auf die in Erw. 2.2. angeführte Praxis weckt der Bericht
von H____ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des RAD. Folglich sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
3.4
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 ist darum in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur neutralen Begutachtung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen zur neutralen medizinischen Begutachtung im Sinne der
Erwägungen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
288.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: