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Entscheid

IV.2021.70

Geringe Zweifel an der medizinischen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Rückweisung zur neutralen medizinischen Begutachtung

1. November 2021Deutsch11 min

Beschwerdeführer erhob am 2. November 2020 Einwand (IV-Akte 87, vgl. Einwandbegründung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.70

Verfügung vom 23. März 2021

Geringe Zweifel an der

medizinischen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Rückweisung zur

neutralen medizinischen Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Beschwerdeführer hatte sich am 25. August 2014 zum

Bezug von Leistungen (Integration/Rente) der Eidgenössischen

Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 22). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung infolge eines Unfalles seit 2008 gab er die "rechte

Schulter" an (IV-Akte 22 S. 5). Vorherige Leistungsbegehren betrafen eine

akustische Versorgung (vgl. u.a. Anmeldung vom 27. September 2007, IV-Akte 1).

Nach Beizug von erwerblichen und medizinischen Unterlagen hatte die

Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2015 (IV-Akte

68) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 9% den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. September

2020 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 76). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden nun Rückenschmerzen infolge von sequestrierten

Bandscheiben angegeben.

c) Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 82) kündigte

die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Anspruchs auf Leistungen an. Der

Beschwerdeführer erhob am 2. November 2020 Einwand (IV-Akte 87, vgl. Einwandbegründung

vom 11. Dezember 2020, IV-Akte 92). Mit Schreiben vom 6. Februar 2021 (IV-Akte

97) reichte er innert erstreckter Frist weitere medizinische Unterlagen ein.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 23. Februar 2021

sowie am 16. März 2021 Stellung (IV-Akten 99 und 103, sig. C____, Facharzt für

Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin).

Am 23. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 105).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021

aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. September 2021 hält der

Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 1. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.

69.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin mit

rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2015 (IV-Akte 68) auf der Grundlage

eines Invaliditätsgrades von 9% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

Erneut hat sie die Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 23. März 2021 (IV-Akte

105) verneint, nachdem der Versicherte sich erneut am 17. September 2020 zum

Leistungsbezug angemeldet hatte.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei ab auf die vor

Erlass der Verfügung ergangenen Stellungnahmen des RAD, die wiederum Bezug

nehmen auf eingeholte Arztberichte behandelnder Ärzte (vgl. u.a. Bericht des D____

Spitals vom 12. Januar 2021, IV-Akte 97 S. 3 f., sig. E____ und F____, beide

FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie).

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht angenommen, der Versicherte sei in einer leichten Verweisungstätigkeit

arbeitsfähig. Lumbale und lumboischialgieforme Schmerzen verunmöglichten es dem

Beschwerdeführer, einer auch bloss leichten Tätigkeit nachzugehen.

2.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V

231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469.

f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469

E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen

Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Zu prüfen ist mit Blick auf die angeführten

Grundsätze insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die

Stellungnahmen des RAD stützen durfte.

3.

3.1

Der RAD hat am 16. März 2021 (Stellungnahme, IV-Akte 103) bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach

erfolgter Rückfrage beim D____ Spital (handschriftliche Antwortnotiz auf dem

Anfrageschreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021, IV-Akte 101, mit

Hinweis auf Schreiben vom 12. Januar 2021, IV-Akte 101 S. 2 f., Original =

IV-Akte 97 S. 3 f., sig. Dr. E____ und F____) festgehalten, dass die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des D____ Spitals vom 7. September 2020 (IV-Akte

78.

S. 2, sig. E____ und F____) auch unter Berücksichtigung der ambulanten

Kontrolle vom 12. Januar 2021 weiterhin unverändert zutreffe. Damit verbleibe

es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht für eine leidensangepasste, körperlich

leichte Tätigkeit ab dem 4. Oktober 2020 bei einer vollzeitigen

Arbeitsfähigkeit.

Das D____ Spital hatte mit Schreiben vom 7. September 2020

dargelegt, das radikuläre Schmerzsyndrom sei durch die mikrochirurgische

Diskushernienoperation L4/5 rechts vom 23. Juni 2020 bei nach caudal

sequestrierter Diskushernie L4/5 rechts (Symptombeginn am 20. April 2020)

behoben worden. Es persistieren gewisse lumbale Beschwerden. Der Versicherte

sei postoperativ noch zu 100% arbeitsunfähig bis zum 4. Oktober 2020. Aus

wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Patient darüber hinaus dauerhaft 100%

arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur, in der er auch

häufig sehr schwere Lasten heben müsse. In einer leidensangepassten, körperlich

leichten Tätigkeit sei er ab dann jedoch wieder vollzeitig arbeitsfähig.

Im Schreiben vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 97 S. 3 f.) hatte das

D____ Spital festgehalten, die ursprüngliche LWS-Radikulopathie rechts, welche

zur Operation geführt habe, bestehe nicht mehr. Die im Verlauf aufgetretenen

Lumboischialgien links könnten sich die berichtenden Ärzte anhand der

Bildgebung nicht erklären. Allenfalls könnte die Osteochondrose, welche im MRI

vom Oktober 2020 aktiviert erscheine, für die Lumbalgien mitverantwortlich

sein. Einer möglichen Fusion des Segmentes L4/5 bei fehlender Instabilität und

ungünstigen Co-Faktoren (schwierige Arbeitssituation) stehen die berichtenden

Ärzte "sehr reserviert" gegenüber. Auch wünsche der Versicherte aktuell

ausdrücklich keinen weiteren chirurgischen Eingriff. Somit bleibe nur die

Wiederaufnahme der Physiotherapie, bzw. "gerne" auch zusätzlich MTT

und eine multimodale Schmerztherapie.

Die Einschätzung des RAD deckt sich im Wesentlichen mit den

dargelegten Berichten des D____ Spitals. Daran hält der RAD mit der lite

pendente verfassten Stellungnahme vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 114) auch in

Würdigung eines Berichts des D____ Spitals, Klinik Neurologie, vom 2. März 2021

(sig. G____, Chefarzt, IV-Akte 112 S. 141 f. = Beschwerdebeilage 2) fest.

3.2

Der Beschwerdeführer legt nun allerdings mit der Replik ein

Gutachten von H____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], vom 27. Mai 2021 zu

Handen der involvierten Krankentaggeldversicherung (I____) ins Recht. Dieser

Bericht diagnostiziert ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

mit zusätzlich intermittierend auftretendem L5-Reiz- und Schmerzsyndrom

linksseitig (mit/bei; Im LWS-MRI vom 6. Oktober 2020 [Datum an anderer Stelle

im Bericht: 8. Oktober 2020] rezessaler Enge LWK 4/5 beidseits sowie einer elektromyographisch

minim ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderung im Myotom L5 auf der linken

Seite). H____ hält übereinstimmend mit dem RAD bzw. dem D____ Spital fest, der

Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig.

Bezüglich alternativer Tätigkeiten hält H____ fest, der Versicherte könne in Tätigkeiten

(z.B. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren, Heben/Tragen,

Körperstellung/Beweglichkeit, etc.) eine Stunde sitzen, dann müsse er eine

Stunde liegen. Es lasse sich also sagen, dass er eigentlich zu 50% für sitzende

Tätigkeiten fähig sei, was sich allerdings so nicht umsetzen lasse. H____

verneint damit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. In sämtlichen, den

lumbalen Rücken belastenden Tätigkeiten, wie vorübergeneigtes Arbeiten,

gebücktes Arbeiten, Arbeiten mit Gewichten, sei der Versicherte arbeitsunfähig.

H____ schreibt in der Beurteilung, der heute 63-jährige

Versicherte sei vor gut 20 Jahren in die Schweiz gekommen und habe immer als

Chauffeur gearbeitet mit Auf- und Abladen. Im Mai 2020 sei eine Diskushernie

4/5 mit einem sensomotorischen Ausfallssyndrom L5 diagnostiziert worden. In der

Folge sei eine Dekompression L4/5 rechts im Juni 2020 bei rezessaler

Spinalkanalstenose durchgeführt worden. Es persistierten Lumbalgien

rechtsbetont. Neu seien dann im Januar 2021 linksseitige Beschwerden

aufgetreten. Ein im Februar 2021 durchgeführtes PET-CT habe keine wesentlichen

Befunde gezeigt.

Mit diesem Bericht von H____ liegt nun ein zu Handen des involvierten

Krankentaggeldversicherers erstatteter Untersuchungsbericht vor, der in der

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten klar abweicht

von der Einschätzung des RAD, der sich seinerseits auf die Berichte des D____

Spitals abstützt. Der Bericht von H____ wurde zwar nach Erlass der Verfügung

vom 23. März 2021 verfasst. Der kurz in der Beurteilung geschilderte Verlauf

legt jedoch nahe, dass die Beschwerden, aufgrund derer H____ eine

Arbeitsunfähigkeit herleitet, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung virulent

waren.

3.3

Mit Blick auf die in Erw. 2.2. angeführte Praxis weckt der Bericht

von H____ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des RAD. Folglich sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts

8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

3.4

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 ist darum in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur neutralen Begutachtung der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen zur neutralen medizinischen Begutachtung im Sinne der

Erwägungen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.

288.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: