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Entscheid

IV.2021.71

IVG Keine Kostenübernahme für Türöffner am Arbeitsplatz

12. Oktober 2021Deutsch19 min

benötigt einen Rollstuhl (vgl. div. Kostengutsprachen, IV-Akten 347 und 467) sowie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, c/o C____,

Rechtsanwältin, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.71

Verfügung vom 29. März 2021

Keine Kostenübernahme für

Türöffner am Arbeitsplatz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1977 geborene Beschwerdeführerin leidet an multiplen

schweren gesundheitlichen Einschränkungen. Sie bezieht seit vielen Jahren eine

ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen, IV-Akten 361 und 576),

benötigt einen Rollstuhl (vgl. div. Kostengutsprachen, IV-Akten 347 und 467) sowie

eine Vielzahl an weiteren Hilfsmitteln. Sie erhält eine Hilflosenentschädigung schweren

Grades sowie einen Assistenzbeitrag (Verfügungen, IV-Akten 408 und 575).

b) Seit Oktober 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin als

Sachbearbeiterin bei D____ in [...]. Das anfängliche feste 30%-Pensum wurde ab 1.

Januar 2016 auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf ein festes Pensum von 20%

reduziert (vgl. Schreiben Arbeitsvertragsänderung, IV-Akte 419). Bis im

Frühjahr 2018 befand sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im 3. Stock.

Dort führt eine automatisierte Flügeltüre in die Räumlichkeiten von [...], wo

sich auch der Empfang und eine rollstuhlgängige Toilette befinden, welche bis

anhin von ihr benutzt werden konnte.

c) Im Zuge einer räumlichen Umstrukturierung wurden die Räumlichkeiten

von D____ innerhalb der Liegenschaft in den 1. Stock verlegt. Nach dem Umzug zeigte

sich, dass der Zugang für die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist, da

diese nun drei Flügeltüren passieren muss, welche aus brandschutztechnischen

Gründen mit Türschliessern ausgestattet sind, auf welche nicht verzichtet

werden kann. Zur Lösung des Problems müssen diese drei Türen mit elektrischen

Flügeltürantrieben ausgerüstet werden.

d) Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin

ein Gesuch um Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen am Arbeitsplatz bei

der für sie zuständigen Beschwerdegegnerin einreichen (vgl. IV-Akte 499). Die

vorgesehenen Umbauarbeiten umfassten einen Türöffner für die

Gebäudeeingangstüre, drei Türöffner für Verbindungs- und Eingangstür zum Büro

sowie eine Türverbreiterung und das Honorar für die Bauleitung (vgl. diverse

Unterlagen, IV-Akten 518 f.).

e) Seit Dezember 2018 ist die Beschwerdeführerin vollständig

arbeitsunfähig. Vom 25. Mai 2020 bis 6. September 2020 war die Beschwerdeführerin

hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 587, S. 2). Am 28. August 2020 fand eine

Abklärung Hilflosigkeit im [...] statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 573)

und am 14. September 2020 erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine

Änderungskündigung (vgl. IV-Akte 621, S. 13). Da die Beschwerdeführerin die

Änderungskündigung akzeptiert hat, besteht anstelle des bisher festen 20%-Pensums

seit dem 1. Januar 2021 für die gleiche Tätigkeit wie zuvor ein unbefristeter

Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis (Arbeitsvertrag, IV-Akte 617). Vom 19.

Januar 2021 bis zum 5. März 2021 war die Beschwerdeführerin erneut

hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 608, S. 1). Am 23. März 2021 fand ein

Abklärungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einer Fachperson der

Beschwerdegegnerin statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 612).

f) Die Beschwerdegegnerin beauftragte die [...] mit einer

fachtechnischen Beurteilung der baulichen Änderungen am Arbeitsplatz. Gestützt

auf diese Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2019 einen

Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht

stellte (IV-Akte 533). Dagegen erhob die durch [...] vertretene Beschwerdeführerin

Einwand (IV-Akte 542). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 29. März 2021 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 613).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin seien die Kosten für die beantragten Hilfsmittel im Umfang

von CHF 17'509.60 zu übernehmen.

3.

Eventualiter sei

die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7.

Juli 2021 folgende Rechtsbegehren:

1.

Es seien

gerichtliche Erhebungen zur Frage der Wiederaufnahme bzw. zum Umfang der

Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin zu treffen.

2.

Eventualiter sei

die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

c) Mit Replik vom 28. Juli 2021 resp. Duplik vom 17. August

2021.

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 26. Mai 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem

rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

In Abänderung des ursprünglichen Antrags an die Beschwerdegegnerin verlangt

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren lediglich die Kostenübernahme der

drei Flügeltürantriebe im 1. Stock und verzichtet auf den Einbau des Türöffners

im Gebäudeeingangsbereich, die Türverbreiterung und das Bauleitungshonorar (Beschwerde,

S. 4).

2.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten drei Türöffner zu Recht

verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die

Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur

Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und

Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

3.2

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat

in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) samt

anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht

im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit

diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt

oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser

Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die

Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der

zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind

(Abs. 2, vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamts für

Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier

massgeblichen Fassung "Stand per 1. Januar 2021").

3.3

Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die

versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein

jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige

gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz. 1019 KHMI; zur

Gesetzmässigkeit dieser Konkretisierung auf Weisungsstufe: Urteil 9C_767/2009

vom 10. Februar 2010 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60, S. 182). Das diesbezüglich

relevante Jahreseinkommen beläuft sich auf CHF 4'747.00 (vgl. Grenzwert gemäss

Ziff. 6.1 Anhang 1 KHMI).

3.4

Art. 21 IVG unterscheidet für die Hilfsmittelberechtigung zwischen

erwerblicher (Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit

(Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3). Diese

unterschiedliche Zielrichtung mit entsprechenden Folgen auf der Leistungsseite

äussert sich auch in Ziff. 13.05* HVI-Anhang. Sie ist sachlich gerechtfertigt,

trägt dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 IVG Rechnung und verletzt das in

Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101) enthaltene Diskriminierungsverbot nicht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 m.w.H.).

3.5

Unter der Marginalie "13 - Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im

Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur

Überwindung des Arbeitsweges" sind in Ziff. 13.04* HVI-Anhang invaliditätsbedingte

bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich erwähnt.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung

die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin bis anhin ein ihren invaliditätsbedingten

Bedürfnissen angepasster Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe und deshalb die

Kosten für die baulichen Anpassungen, welche im Zusammenhang mit dem Umzug der

Arbeitgeberin vom 3. Stock in den 1. Stock entstanden sind, nicht von der IV

übernommen werden könnten. Dabei verwies sie darauf, dass die Kosten unter den

gegebenen Umständen nicht invaliditätsbedingt anfallen, sondern aus den

Umzugsmassnahmen des Arbeitgebers resultieren und daher auch in dessen

Verantwortung liegen würden (vgl. Verfügung, IV-Akte 613, S.2). Weiter führte

sie aus, dass aufgrund des Umstands, dass der Haupteingang sowohl von der

Beschwerdeführerin wie auch von Besuchern von [...], welche häufig ebenfalls

körperlichen Einschränkungen hätten, genutzt werde und diese gleichermassen

nicht in der Lage seien, die schwere Glastür mit Türschliesser zu bedienen, die

Kostenübernahme für die behindertengerechte Anpassung der Haupteingangstüre in

der Verantwortung der [...] liege (vgl. IV-Akte 613, S. 1). Schliesslich

brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Kosten stünden nicht in einem

wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin

von 20% (vgl. IV-Akte 613, S. 2).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt zunächst hinsichtlich des Umzugs von D____

ausführen, der Wechsel von den Büros im 3. Stock in den 1. Stock innerhalb

der gleichen Liegenschaft sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Die vorherigen

Räumlichkeiten von D____ seien sehr beengt, auf drei Räume aufgeteilt und durch

die Integration von E____ (Fachstelle für [...]) definitiv zu klein gewesen.

Eine flexible, den Arbeitspensen, Aufgaben und der Arbeitsbelastung

entsprechende Belegung der vorhandenen Arbeitsplätze sei unmöglich geworden, da

die Absprachen bezüglich Benutzung der gemeinsam benutzten Arbeitsplätze an die

Grenze des Machbaren gestossen seien (Beschwerde, S. 5). Der Verbleib der

Beschwerdeführerin im bisherigen Büro wäre keine Alternative gewesen, da so der

Austausch mit den Mitarbeiterinnen im Team nicht mehr gewährleistet gewesen

wäre. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls auch den Telefondienst, welcher zu

den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehöre, so nicht mehr ausüben können. Diese

Lösung wäre daher weder für die Beschwerdeführerin noch für den Arbeitgeber

zumutbar gewesen (Beschwerde, S. 7). Weiter lässt die Beschwerdeführerin

ausführen, es habe sich gleichzeitig die Gelegenheit ergeben, im Gebäude neue

Räumlichkeiten zu mieten, die der personell gewachsenen Abteilung genügend

Platz für alle 18 Mitarbeitenden bieten würden. Im Rahmen des Umbaus dieser

Büroräume habe eine Anpassung an die Bedürfnisse der beiden auf einen Rollstuhl

angewiesenen Mitarbeitenden stattgefunden. Der Umbau der Toilette sei über

einen anderen Mitarbeiter erfolgt. Die Anpassung sei von der IV-Stelle [...] mitfinanziert

worden. Nach dem Umzug habe sich jedoch gezeigt, dass der Zugang für die

Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei, weshalb der Einbau von elektrischen

Türöffnern notwendig wurde (Beschwerde, S. 6).

4.1.3

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Kundenkontakte von D____

würden in aller Regel und im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Reisebüro

telefonisch oder auf elektronischem Weg stattfinden. Besuche von Kunden seien

äusserst selten. Das hänge damit zusammen, dass die Mobilität der Kunden meist

eingeschränkt sei und diese aus der ganzen Schweiz kommen würden.

Laufkundschaft kenne D____ nicht. Sollte ein persönlicher Termin gewünscht

werden, befinde sich der Empfang im 3. Stock, wo die Kunden zum vereinbarten

Zeitpunkt von der Mitarbeiterin abgeholt würden. Die beantragten Hilfsmittel würden

somit ausschliesslich von der Beschwerdeführerin benötigt (Beschwerde, S. 6).

4.2

Wie es sich mit dem Umzug der Geschäftsräumlichkeiten und der

Benutzung der Türöffner durch Besucher genau verhält, kann vorliegend aufgrund

der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.

4.3

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass zwischen

der Beschwerdeführerin und der C____ resp. D____ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

besteht. Dieses ist seit dem 1. Januar 2021 als Stundenlohnverhältnis

ausgestaltet. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei der Kostenübernahme

für die drei Flügeltürantriebe im 1. Stock um Hilfsmittel handelt, die unter

Ziff. 13.05* der Hilfsmittelliste fallen. Auf die in der Liste mit (*)

bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur Anspruch, soweit

diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im

Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung

oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte

Tätigkeit notwendig sind (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend).

4.4

4.4.1

Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit führt die

Beschwerdeführerin aus, es sei eine solche entsprechend dem bisherigen Umfang

von 20% im bisherigen Aufgabengebiet vorgesehen, sobald der Gesundheitszustand

und die Corona-Situation ein Arbeiten vor Ort zulassen würden (Beschwerde, S.

5). Sie sei zuversichtlich, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in Kürze

erfolgen könne, da sich ihr Gesundheitszustand langsam aber stetig bessere

(a.a.O.). So sei die Rehabilitation nach der beidseitigen Operation des

Karpaltunnelsyndroms beinahe abgeschlossen (vgl. a.a.O.). Sie sei seit elf

Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und die weitere Beschäftigung werde

durch den neuen Arbeitsvertrag bestätigt (Beschwerde, S. 7 f.). Die

Beschwerdeführerin habe mit Jahrgang 1977 noch eine langjährige

Erwerbstätigkeitsphase vor sich. Nach der Stabilisierung des

Gesundheitszustands werde auch die Überführung in ein festes Pensum wieder

diskutiert werden. Dem Jahreslohn von ca. CHF 14'300.00 (CHF 1’100.00 x 13) stünden

Kosten von rund CHF 17’500.00 gegenüber. Es könne keineswegs von einem Missverhältnis

gesprochen werden (Beschwerde, S. 8).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass aufgrund des (derzeitigen)

gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin eine zeitnahe Wiederaufnahme

der Erwerbstätigkeit nicht als gesichert gelten könne (Beschwerdeantwort, S.

1).

4.5

4.5.1

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2. vorstehend) handelt es

sich bei der Erwerbstätigkeit um eine zwingende Voraussetzung für die Zusprache

der beantragten Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI).

4.5.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der

Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten

(bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit

vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine

Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der

konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal

einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht

in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich

erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; vgl.

auch Thomas Locher, Grundriss des

Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 21 Rz. 8). Dieser

AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere

Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung.

Dispositiv

Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind demnach negativ ausgedrückt

die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren)

Erwerbstätigkeit - weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946)

noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) - nachgingen, mithin die

Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die

keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht

mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende

Person in AHV-rechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind

Personen zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher

Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise

nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit

ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständigerwerbende

Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (Ueli Kieser, Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 96 Rz. 23 f.).

4.5.3. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der

Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten

bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob

Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein

Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind

vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die

durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt

wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der

konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal

einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der

Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls

rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht

ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person

und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177,

183 E. 3.1 m.H.; Ueli Kieser,

Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 118 Rz. 2 zu

Art. 9 AHVG).

4.5.4. Dagegen wird der Begriff Erwerbstätigkeit im Kreisschreiben über die

Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) unter

Randziffer 1019 einschränkender definiert. Demnach ist Erwerbstätigkeit

anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus

ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für

Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (jährlich CHF 4’747.00 gemäss

Anhang 1, Ziff. 6.2 KHMI) entspricht oder höher ist.

4.6.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinte mit Urteil vom 9.

November 2015 (IV.2014.01138) E. 4.2.2. bei einem 1971 geborenen, an

verschiedenen Geburtsgebrechen leidenden Versicherten einen Anspruch auf

Übernahme der Kosten für die automatische Türöffnung, da dieser trotz seiner

Qualifikation als 100% Erwerbstätiger ein Jahreseinkommen von CHF 3‘640.00 erzielte,

welches tiefer war als der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

welcher damals CHF 4'667.00 betrug. Daneben verneinte das Bundesgericht in zwei

Urteilen 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 und I 133/06 vom 15. März 2007 einen

Anspruch auf einen automatischen Haustüröffner ausserhalb des eigentlichen

Wohnungsbereichs der versicherten Personen.

4.7.

4.7.1. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass eine Rückkehr der

Beschwerdeführerin an den Arbeitsplatz bisher vor allem aufgrund ihrer eigenen

gesundheitlichen Situation bzw. ausserdem aufgrund der pandemischen Situation

noch nicht möglich gewesen ist. So besteht bei der Beschwerdeführerin ununterbrochen

seit Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit diesem Zeitpunkt ist

sie 2019 und 2020 nur vereinzelt im Umfang von ca. 5 bis 7 Tagen pro Jahr zu

Sitzungen ins Büro nach Olten gegangen (vgl. IV-Akte 573, S. 6). Sie war

ausserdem vom 25. Mai 2020 bis 6. September 2020 (Hinweis in IV-Akte 587, S. 2)

und vom 19. Januar 2021 bis zum 5. März 2021 hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte

608, S. 1).

4.7.2. Am 28. August 2020 und am 23. März 2021 fanden Abklärungsgespräche

zwischen der Beschwerdeführerin und einer Fachperson der Beschwerdegegnerin

statt, in welchen sowohl die gesundheitliche als auch die erwerbliche Situation

der Beschwerdeführerin Thema waren (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 573; Abklärungsbericht,

IV-Akte 612). So teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson am Gespräch

vom 28. August 2020 mit, dass sie ihr Pensum reduziert habe, weil es zu vielen

Absenzen gekommen sei (IV-Akte 573, S. 6). Ausserdem habe sich das neue

Grossraumbüro schlecht auf die Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt und sie habe

grosse Mühe gehabt "zu

filtern", was zu erhöhter

Ermüdbarkeit geführt habe (vgl. a.a.O.). Das Homeoffice habe aufgegeben werden

müssen, weil sie die Arbeitszeiten nicht einhalten konnte und meist wesentlich

über das Pensum hinaus gearbeitet habe, was ebenfalls zu Müdigkeit geführt habe

(vgl. a.a.O.). Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass es grundsätzlich ab

Februar 2020 wieder möglich gewesen wäre zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe

aber seither Entzündungen, offene Stellen, Abszesse, schlechte Laborwerte,

Schmerzen, etc. gehabt. Zudem sei die Präsenz im Büro auch wegen Corona nicht

möglich gewesen (a.a.O.).

4.7.3. Auch anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 21. März 2021 gab die

Beschwerdeführerin an, es sei offen, ob, wann und wie häufig es zu künftigen Arbeitseinsätzen

kommen werde. Vorläufig sei sie nicht arbeitsfähig und die wirtschaftliche

Situation der Abteilung sei unklar. Die Beschwerdeführerin selbst teilte der

Abklärungsperson damals mit, sie gehe davon aus, dass sie keine Arbeitsstunden

erhalten werde, solange die Corona-Situation vorhanden sei bzw. in der

angestammten Reisebranche noch nachwirke (IV-Akte 612, S. 1). Vor diesem

Hintergrund hielt die Abklärungsperson nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeführerin

vorläufig nicht erwerbstätig sei (IV-Akte 612, S. 1).

4.8.

An dieser Situation hat sich seither – leider -, soweit ersichtlich,

nichts geändert. So verweist die Beschwerdeführerin in der Replik darauf, dass beim

Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung von mehreren Risikopatientinnen eine

verlängerte Homeoffice-Pflicht gilt (Replik, S. 2). Die Beschwerdeführerin

selbst sei eine Hochrisiko-Patientin nach wiederholten beidseitigen Pneumonien

in den letzten Jahren. Zudem sei auch das Immunsystem reduziert (a.a.O.). Der behandelnde

Arzt habe vorläufig von einer Impfung abgeraten, da er eine solche aufgrund der

gesundheitlichen Situation als zu gefährlich erachte (a.a.O.).

4.9.

Auch wenn die Arbeitgeberin fest mit der Arbeitstätigkeit der

Beschwerdeführerin rechnet und die Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin für D____

schätzt und diese verständlicherweise wichtig sind (Replik, S. 3 f.), ist

gestützt auf die Akten im Verfügungszeitpunkt nicht von einer Erwerbstätigkeit

im gesetzlich notwendigen Umfang auszugehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand

erscheinen die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und das künftige Pensum aufgrund

des instabilen Gesundheitszustands als ungewiss, da es der Beschwerdeführerin

gesundheitlich sehr schlecht geht. Vor dem Hintergrund des strengen

Erwerbsbegriffs (vgl. E. 4.5.) muss der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Kostenübernahme für die drei Türöffner abgewiesen werden. Es bleibt aber darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer gesundheitlichen

Verbesserung bei der IV ein neues Gesuch um bauliche Änderungen am Arbeitsplatz

stellen kann.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: