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Entscheid

IV.2021.72

Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

15. Oktober 2021Deutsch12 min

einen überdurchschnittlich unübersichtlichen und komplexen Sachverhalt begründet.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 15. Oktober

2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.72

Verfügung vom 24. März 2021

Kein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am

13. November 2017 unter Hinweis auf einen im Mai 2017 erlittenen

Berufsunfall bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 5). In der Folge

traf die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen,

insbesondere holte sie die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Vorbescheid vom

20. Januar 2021 (IV-Akte 51) sprach sie der Beschwerdeführerin für

die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 eine befristete halbe

Invalidenrente zu.

Dagegen erhob diese, vertreten durch Rechtsanwältin

B____, am 15. März 2021 (IV-Akte 56) Einwände, zugleich beantragte

sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (IV-Akte 63) wies

die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren wegen fehlender Erforderlichkeit einer Verbeiständung ab.

1.2.

Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____,

erhebt am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 24. März 2021 aufzuheben und ihr

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu

gewähren. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 17. März

2021 zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. August 2021 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2021

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Rechtsanwältin bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

5. August 2021 auf eine ausführliche Duplik.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.

Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt,

einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 GOG).

Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. Da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur

in Ausnahmefällen zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher

oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie

Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen) müsse ausser Betracht fallen. Zudem seien die Umstände

des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts würden auch in der Person der Versicherten

liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Diese strengen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt

(Verfügung vom 24. März 2021 [IV-Akte 63]).

3.2.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Argumentation, dass

in jedem Fall vor der Mandatierung einer Anwältin eine soziale Institution

kontaktiert werden müsse, sei unhaltbar. Sie erhalte keine Unterstützung von

der Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche soziale

Institution geeignet gewesen wäre, die Interessenvertretung unentgeltlich zu

übernehmen. Sodann könnten die im Einwand aufgeworfenen rechtlichen Fragen

nicht als einfach bezeichnet werden, sei doch kaum eine versicherte Person in

der Lage, die Rechtsprechung des leidensbedingten Abzugs oder zu den

Wechselwirkungen (BGE 134 V 9) zu kennen. Mit Schreiben vom 17. März 2021

(IV-Akte 58) sei wegen ungenügender Einwandbegründung ein Nichteintreten

angedroht worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine anwaltliche

Vertretung zwingend notwendig geworden. Des Weiteren sei vorliegend der

Sachverhalt sehr unübersichtlich, was sich daran zeige, dass der

Unfallversicherer und die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht identisch

beurteilten (Beschwerde Ziff. III Rz.8).

3.3.

In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 führte die

Beschwerdegegnerin aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung nicht verlangt,

dass eine soziale Institution die Vertretung der Versicherten übernehmen müsse,

sondern lediglich, dass vor Beizug einer Anwältin zunächst versucht werden

solle, eine Vertretung der Interessen durch eine soziale Institution zu

erwirken (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 6). Weder bezüglich der

Frage des leidensbedingten Abzugs noch der Wechselwirkung stellten sich

schwierige Fragen. Das Schreiben vom 17. März 2021 mit der Androhung des

Nichteintretens wegen mangelhafter Einwandbegründung sei durch das Schreiben

vom 23. März 2021 (IV-Akte 61) ersetzt worden. In diesem sei darüber

informiert worden, dass die Einwände überprüft und allenfalls weitere

Abklärungen eingeleitet werden würden (Beschwerdeantwort Ziff. II

Rz. 7 ff.). Ebenfalls liege kein unübersichtlicher Sachverhalt vor.

Vielmehr sei zu erwähnen, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf die

Beurteilung des Unfallversicherers abgestützt hätten, was eine wesentliche

Vereinfachung des Verfahrens darstelle (Beschwerdeantwort Ziff. II

Rz. 8).

4.

4.1.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die

Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Vor­aussetzungen der unentgeltlichen

Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende

Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1.3; 125 V 32, 34 E. 2). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

4.2.

Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung

im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. De­zember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu

Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine

anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 125 V 32, 36 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016

vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,

d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine

Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur

relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist (BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.1 des Urteils

des Bundesgerichts 8C_676/‌2015 vom 7. Juli 2016; 125 V 32, 35 f.

Sachverhalt

E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_353/‌2019 vom 2. September

2019 E. 3.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015

vom 23. Februar 2016 E. 3).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle

an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung. Zudem sei die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen worden (Beschwerdeantwort Ziff. II

Rz. 5).

5.2.

5.2.1. Rechtsprechungsgemäss setzt die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus,

dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder

tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

Durchschnittsfall. Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Beschwerdeführerin ein

besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und

nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2.2. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt

sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die

versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall

Aspekte aufweist, welche ihn deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen

lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen Durchschnittsfall.

5.3.

5.3.1. Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der

verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Eine überdurchschnittliche

verfahrensmässige Schwierigkeit kann etwa vorliegen, wenn die Angelegenheit

wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn

gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier

indes nicht. Was das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2021

mit der Androhung des Nichteintretens betrifft (IV-Akte 58), so ist

festzuhalten, dass dieses an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

gerichtet war, welche das Versehen bemerkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn

auch mit Schreiben vom 23. März 2021 (IV-Akte 61) über die

Überprüfung der Einwände informiert.

5.3.2. Weitere Schwierigkeiten aufgrund der verfahrensrechtlichen Ausgangslage

sind vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Erstanmeldung und

die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Abklärungen den rechtserheblichen

medizinischen Sachverhalt hauptsächlich aufgrund der medizinischen Unterlagen

des Unfallversicherers ermittelt sowie einen Bericht Haushaltsabklärung

eingeholt. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und den Abklärungsbericht

Haushalt sprach sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2018

bis 30. April 2020 eine befristete halbe Invalidenrente zu (vgl. Vorbescheid

vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 51]). Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, es würden wegen des Nichtgewährens eines 5%-igen Leidensabzugs

wie ihn der Unfallversicherer gewährt hatte und den unberücksichtigten

Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt

schwierige Fragen rechtlicher Natur vorliegen, kann ihr nicht gefolgt werden.

So stellt sich die Frage des leidensbedingten Abzugs in jedem Fall, bei dem die

Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen festgesetzt werden. Auch findet

eine Abklärung im Haushalt mit entsprechender Festlegung der Einschränkungen in

zahlreichen IV-Verfahren statt. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige

Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor.

Festzuhalten ist zudem, dass die Tatsache, dass parallel zum IV-Verfahren

ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren stattfindet, nicht in jedem Fall

einen überdurchschnittlich unübersichtlichen und komplexen Sachverhalt begründet.

Mit der Beschwerdegegnerin ist auch darauf hinzuweisen, dass nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindung der Invalidenversicherung an

die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich besteht

(Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 8).

5.3.3. In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin

vollumfänglich auf die entsprechenden Abklärungen des Unfallversicherers

abgestellt. Da keine unfallfremden, durch die Beschwerdegegnerin zu

berücksichtigende gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, habe auf

die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden können. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, präsentiert sich der medizinische

Sachverhalt vorliegend wesentlich einfacher, als in Fällen mit mehreren (unter

Umständen sich widersprechenden) medizinischen Gutachten. Zweifelsohne

erfordert die Beurteilung von medizinischen Berichten gewisse medizinische

Erwägungen

Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Trotzdem begründen derartige

Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche

Verbeiständung erfordern.

5.4

Zusammenfassend waren vorliegend im Vorbescheidverfahren keine schwierigen

rechtlichen oder medizinischen Fragen zu beantworten, vielmehr ging es darum,

im Rahmen eines übersichtlichen Sachverhalts ohne überdurchschnittliche

Komplexität über den Anspruch auf Leistungen zu befinden, ohne dass spezielle

Umstände vorgelegen hätten. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in

praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der IV bejaht

werden müsste, was einem generellen Anspruch auf eine unentgeltliche Vertreterin

im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der – von einem sehr strengen Massstab

ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1; 9C_316/2014 vom

17.

Juni 2014 E. 3.1; 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012

E. 2.2.1). Damit erübrigt sich auch, weiter auf die Frage des Beizugs

einer sozialen Institution einzugehen.

6.

6.1

Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen

Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren

ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem Dargelegten hat die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69

Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren

handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne,

weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f.

E. 1a/1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012

E. 3.2).

6.3

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob

die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind

die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht

komplex. Deshalb erscheint ein um die Hälfte reduziertes Honorar von

CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

Frau B____, Rechtsanwältin, ein Honorar von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse zu­gesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: