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Entscheid

IV.2021.74

Keine Befangenheitsgründe vorliegend

12. Oktober 2021Deutsch19 min

am 19. November 2018 erstellt wurde (IV-Akte 103) und lehnte gestützt darauf das

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.74

Zwischenverfügung vom 14. April

2021

Keine Befangenheitsgründe

vorliegend

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die am 1. Januar 1963 geborene und seit 1988 im C____ als Mitarbeiterin

[...] beschäftigte Beschwerdeführerin meldete sich am 13. April 2016 erstmals

bei der Beschwerdegegnerin wegen Depressionen sowie Rücken- und Fussbeschwerden

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 6).

b) Die Beschwerdegegnerin gab bei der D____ GmbH (nachfolgend D____)

ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag, welches

am 19. November 2018 erstellt wurde (IV-Akte 103) und lehnte gestützt darauf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ab

(IV-Akte 116). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde. Das Gericht hiess diese mit Urteil vom 19. November

2019 gut und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2019.136, IV-Akte 131). Im

Einzelnen wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, ein neues psychiatrisches

Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung zu veranlassen und danach

nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. E. 4.6 des Urteils,

IV-Akte 131, S. 15).

c) Daraufhin ging bei der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl

neuer medizinischer Berichte ein (vgl. IV-Akten 135, 145, 147 und 148). Gestützt

auf eine Empfehlung des RAD (Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 151) entschied

die Beschwerdegegnerin, eine erneute psychiatrische Begutachtung und eine neue Konsensbeurteilung

mit den somatischen Gutachtern des D____ in Auftrag zu geben und teilte der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2021 mit, dass sie eine

medizinische Untersuchung bei Dr. F____, D____, vorsehe (IV-Akte 153). Hintergrund

bildete der Umstand, dass das D____ der Beschwerdegegnerin zuvor mitgeteilt

hatte, dass eine erneute Konsensbeurteilung mit den somatischen Gutachtern des D____

nur erfolgen könne, sofern das neu zu erstellende psychiatrische Gutachten ebenfalls

beim D____ in Auftrag gegeben werde (vgl. Hinweis in IV-Akte 155, S. 1).

d) Die Beschwerdeführerin wendete mit Schreiben vom 12. März

2021 dagegen ein, dass eine Überprüfung des nicht beweistauglichen Gutachtens

vom 10. September 2018 nicht bei Dr. F____ bzw. nicht beim D____ stattfinden

könne, da ein für die gleiche Institution arbeitende Kollege der Beurteilung

seines Teamkollegen sicherlich nicht widersprechen werde (IV-Akte 155, S. 1)

und machte damit Befangenheit geltend. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf

hin, dass das BSV die IV-Stellen angewiesen habe, beim D____ keine mono- oder

bidisziplinären Gutachten mehr in Auftrag zu geben. Im gleichen Schreiben

beantragte die Beschwerdeführerin neu die Erstellung eines polydisziplinären

Gutachtens (IV-Akte 155, S. 2).

e) Daraufhin fragte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin das

D____ an, ob es sich nicht allenfalls doch bewerkstelligen lasse, dass ein D____-externer

Gutachter mit den an der ersten polydisziplinären Begutachtung des D____

beteiligten Sachverständigen eine Konsensbesprechung durchf.ren könne. Darauf

erfolgte jedoch von Seiten des D____ keine Reaktion (vgl. IV-Akte 157), weshalb

die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 eine

Überprüfung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. G____, D____, durch Dr. F____,

ebenfalls D____, sowie eine Konsensbesprechung mit den somatischen Gutachtern

des ersten Gutachtens anordnete (IV-Akte 159).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Zwischenverfügung

vom 14. April 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten nicht bei Dr. F____ und bei einer

vom D____ unabhängigen sachverständigen Person in Auftrag zu geben.

2.

Eventualiter sei

die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 aufzuheben und es sei ein neues

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

22.

Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem wird folgender

Verfahrensantrag gestellt:

Falls dem Gericht der Hinweis auf die Website des D____,

worin Dr. G____ nicht mehr als Sachverständiger aufgeführt ist, nicht genügen

sollte, wird es darum ersucht bei der D____ eine amtliche Erkundigung

einzuholen, ob und inwieweit Dr. G____ noch für die Gutachtensstelle tätig ist.

c) Mit Replik vom 12. Juli 2021 wird an den gestellten Rechtsbegehren

festgehalten und beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin sei

abzuweisen.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

5.

August 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 18. Mai 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Oktober 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 verfügte die

Beschwerdegegnerin, dass das mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19.

November 2019 als nicht beweiswertig beurteilte psychiatrische Teilgutachten

von Dr. G____, D____, durch Dr. F____, ebenfalls D____, überprüft werden soll.

Dabei sei eine Konsensbeurteilung mit den an der ersten polydisziplinären

Begutachtung des D____ beteiligten somatisch-medizinischen Sachverständigen

durchzuführen (IV-Akte 159, S. 3). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus,

dass sie aufgrund der Weigerung des D____ eine Konsensbegutachtung mit einem D____-externen

Gutachter durchzuführen derzeit keinen anderen Weg sehe, dem Gerichtsurteil vom

19.

November 2019 gerecht zu werden, als den Auftrag für ein psychiatrisches

Gutachten mit einem anderen Sachverständigen erneut dem D____ zu erteilen (vgl.

IV-Akte 159, S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es sei eine

polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Darüber hinaus ist sie mit

der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. F____ nicht einverstanden. Zur Begründung

bringt sie vor, dass die verfügte Begutachtung bei Dr. F____ die genauere

Überprüfung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bezwecke.

Dies bedeute, dass das Vorgutachten gegebenenfalls auch kritisch überprüft

werden müsse. Da das Vorgutachten durch den Teamkollegen (Dr. G____) des für

die neuerliche Begutachtung beauftragten Gutachters (Dr. F____) erstellt worden

sei, sei aufgrund der mindestens beruflich bestehenden engen Verbindung

zwischen den beiden Gutachtern, welche sich aus der Tätigkeit für die gleiche

Institution ergebe, die Gefahr, dass die Beurteilung nicht vollständig

losgelöst von der Beurteilung des Teamkollegen und somit unbefangen und

unparteilich erfolgt, objektiv gesehen gross. Daher würden triftige Gründe

gegen die Begutachtung durch Dr. F____ vorliegen und die Begutachtung sei

andernorts durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 5.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Zwischenverfügung

vom 14. April 2021 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Das D____ hat die Beschwerdeführerin bereits in den Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und

Neuropsychologie polydisziplinär begutachtet und in diesem Zusammenhang das

Gutachten vom 19. November 2018 erstattet (IV-Akte 103). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete mit Urteil vom 19. November

2019.

die somatischen Teilgutachten dieses Gutachtens als beweiswertig (vgl. E.

4.3.3

des Urteils). Demgegenüber stufte es das psychiatrische Gutachten von

Dr. G____ als nicht beweiskräftig ein, da sich Dr. G____ nicht vertieft mit der

von Dr. H____ abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auseinandergesetzt

hatte und daher der im Gutachten ausgeführte Verlauf nicht nachvollziehbar war

(vgl. E. 4.4.3. des Urteils, IV-Akte 131, S. 10). Zudem bemängelte das Gericht,

dass Dr. G____ die von den behandelnden Ärzten Dr. I____ und lic. phil. J____,

den K____ und Dr. H____ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

ohne nachvollziehbare Begründung verneint hatte (vgl. E. 4.4.3. des Urteils,

IV-Akte 131, S. 12). Vor diesem Hintergrund verpflichtete das Gericht die

Beschwerdegegnerin, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und eine

neue Konsensbeurteilung durchzuführen, damit alle massgebenden Disziplinen

berücksichtigt würden (E. 4.6. des Urteils, IV-Akte 131, S. 15). Weiter führte

das Gericht aus, der Umstand allein, dass ein Teilgutachten nicht

beweistauglich sei, rechtfertige nicht von vornherein eine erneute

polydisziplinäre Begutachtung. Sollte sich allerdings herausstellen, dass

zwischenzeitlich in somatischer Hinsicht eine Veränderung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sei es nicht

ausgeschlossen, dass auch in dieser Hinsicht eine erneute Begutachtung

notwendig würde (vgl. a.a.O.).

3.2

3.2.1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend eine

monodisziplinäre oder polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben ist.

3.2.2

Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine

monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung angeordnet hat, vertritt die

Beschwerdeführerin die Auffassung, es rechtfertigt sich eine polydisziplinäre

Neubegutachtung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen

Veränderungen somatischer Natur. Dabei weist sie darauf hin, dass das

Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. Februar 2019 darauf hingewiesen habe,

dass bei Hinzutreten neuer somatischer Einschränkungen auch in dieser Hinsicht

eine erneute Begutachtung notwendig sein könnte. Dennoch gehe die Beschwerdegegnerin

in ihrer Zwischenverfügung vom 14. April 2021 auf den im Schreiben vom 12. März

2021.

unter Hinweis auf den veränderten Gesundheitszustand gestellten Antrag auf

ein polydisziplinäres Gutachten nicht ein (vgl. Beschwerde, S. 6).

3.3

3.3.1

Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdegegnerin beim RAD

abgeklärt hat, ob nebst dem psychiatrischen Gutachten auch aus somatischer

Sicht ein neues Gutachten notwendig sei und ihm hierfür sämtliche neu

eingegangenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Akten 135,

145, 147 und 148) vorgelegt (vgl. Anfrage an RAD, IV-Akte 149). Der RAD lehnte

eine polydisziplinäre Begutachtung ab und begründete seine Auffassung

ausführlich, worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.3.2

Zunächst führte der RAD aus, dass zwar in der Zwischenzeit

rheumatologische Untersuchungen stattgefunden hätten, diese jedoch seit dem

rheumatologischen Teilgutachten von 2018 keine relevanten Veränderungen nachgewiesen

hätten. Zudem hätten zwischenzeitlich auch keine sicheren Wurzelkompressionen und

keine sicher zuordenbaren sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden können.

Auch eine entzündliche rheumatologische Erkrankung habe weder bildgebend noch

labormässig nachgewiesen werden können (vgl. IV-Akte 151, S. 3). Hinsichtlich

der von Dr. I____ neu gestellten Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoe

Syndroms (OSAS) hielt der RAD fest, dass Dr. I____ zwar angegeben habe, dass

sich die Beschwerdeführerin sehr müde und erschöpft fühle, aber gleichzeitig "Befunde"

vermerkt habe, die sich dazu im Widerspruch befinden würden ("Sie ist

wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Einschränkungen der

Konzentration/Aufmerksamkeit sowie Tagesmüdigkeit und Lustlosigkeit werden von

der Patientin berichtet", vgl. IV-Akte 151, S. 3). Nach Ansicht des RAD

habe Dr. I____ keine objektiven Befunde für eine vermehrte Tagesmüdigkeit festgestellt,

sondern unkritisch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin übernommen.

3.3.3

Zusätzlich gab der RAD an, dass auch aus dem Sprechstundenbericht

von Dr. L____ vom 13. Juli 2020 die Diagnose OSAS hervorgehe (vgl. IV-Akte 151,

S. 3). Der Gastroenterologe habe diese Diagnose jedoch offenbar von Dr. I____ lediglich

übernommen, da er unter der Anamnese die Angaben der Versicherten wiedergegeben

habe ("Sie schnarcht und hat nächtliche Atempausen, jedoch kein

Atemhilfegerät"). Da auch Dr. L____ keine objektiven Befunden berichtet

habe, die auf ein OSAS hindeuten würden, würden sowohl Dr. I____ als auch Dr. L____

fachfremd die Diagnose OSAS stellen, ohne sie zu diskutieren. Nach Ansicht des

RAD hätten Dr. I____ und Dr. L____ allenfalls den Verdacht auf ein OSAS äussern

dürfen und diesen diskutieren müssen. Beide würden dies jedoch unterlassen und keine

objektiven Symptome von Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen dokumentieren,

sondern sich stattdessen allein auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

verlassen (vgl. a.a.O.).

3.3.4

Schliesslich wies der RAD daraufhin, dass weder das psychiatrische

noch das neurologische Teilgutachten des D____ objektive Symptome auf ein OSAS

wie Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen habe feststellen können und

begründete diese Einschätzung mit Zitaten aus dem psychiatrischen Gutachten: "Untersuchung

zwischen 08.00 und 09.00 Uhr. Die Explorandin erweist sich bei klarem Bewusstsein,

zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfaltet

sich formal geordnet, inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches

Geschehen lassen sich nicht beobachten. Insbesondere können Wahnideen,

Halluzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven

Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis fallen altersentsprechend

aus. Konzentration und Aufmerksamkeit kann die Explorandin während der gesamten

Untersuchungsdauer halten.", neurologisches Gutachten: "Kognitive Funktionen: Wache,

bewusstseinsklare, allseits orientierte Explorandin. Der Denkablauf ist formal

geordnet und flüssig. Keine Störungen der Merkfähigkeit oder Aufmerksamkeit,

keine mnestischen Defizite. Interessant berichtet sie von der Namensgebung

ihres Heimatortes. Anfangs recht klagsame, im Verlauf der Untersuchung gut

schwingungsfähige und freundliche Explorandin.", vgl. IV-Akte 151, S. 3).

Damit könne der Verdacht auf ein OSAS nicht gestellt werden und das Fehlen

objektiver Symptome von Müdigkeit, rascherer Ermüdbarkeit oder von Konzentrationsstörungen

würden das Vorliegen eines höhergradigen IV-relevanten OSAS unwahrscheinlich

machen. Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, dass daher nur das vom Gericht

geforderte psychiatrische Monogutachten angezeigt sei (IV-Akte 151, S. 3).

3.3.5

Diese Ausführungen sind schlüssig und vollumfänglich

nachvollziehbar. Sie stützen sich auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. I____

und Dr. L____ und auf die Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen und das

neurologischen Exploration beim D____. Da die Argumentation widerspruchsfrei

ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann darauf

abgestellt werden. Folglich ist es vorliegend in Nachachtung des Urteils vom

19.

November 2019 ausreichend, wenn ein monodisziplinäres psychiatrisches

Gutachten in Auftrag gegeben wird.

3.4

In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, ob das

psychiatrische Gutachten von der Beschwerdegegnerin an das D____ vergeben

werden kann oder ob eine andere Gutachterstelle zu beauftragen ist.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend,

eine Gutachtensvergabe an das D____ sei unzulässig, weil IV-Stellen gemäss

Schreiben des BSV vom 18. Dezember 2020 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin

vom 12. März 2021) informiert und angewiesen, ab sofort keine bidisziplinären

Gutachten mehr beim D____ in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde, S. 7). Dies

müsse auch für monodisziplinäre Gutachten gelten (vgl. a.a.O.).

3.5.2

Hierzu ist festzustellen, dass sich die angeführte Weisung des BSV

nicht auf eine juristische, sondern auf eine finanziell-administrative

Angelegenheit bezieht, wie die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen

Verfügung korrekt dargelegt hat (vgl. IV-Akte 159, S. 2). Ausserdem steht das

vorliegend neu zu vergebende psychiatrische Zweitgutachten beim D____ nach wie

vor in einem polydisziplinären Kontext. Gestützt auf das genannte Schreiben

allein, lässt sich daher eine Gutachtensvergabe an eine andere Gutachterstelle

nicht rechtfertigen.

3.6

3.6.1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass bei einer Berücksichtigung

des D____ als Gutachterstelle die Gefahr bestehe, dass Dr. F____ den

Gesundheitszustand nicht neutral, d.h. frei von der Meinung seines

Teamkollegen, dessen Beurteilung er für eine seriöse Abklärung zumindest lesen

müsste, zu beurteilen vermöge (vgl. Beschwerde, S. 6). Wenn die

Beschwerdegegnerin über keine Möglichkeit verfüge, die somatischen

Sachverständigen des D____ zur Konsensbeurteilung mit einem nicht diesem

Institut angehörigen Sachverständigen zu zwingen, laufe dies auf eine "Machtübernahme" durch dieses Institut in

Bezug auf die Bestimmung und Auswahl der sachverständigen Personen hinaus (vgl.

Replik, S. 3). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, dass

es dem D____ organisatorisch nicht möglich sein soll, eine Konsensbeurteilung

mit einem bei dieser Institution nicht angestellten Sachverständigen

durchzuführen, vermöge den objektiv vorhandenen Anschein der Befangenheit nicht

aufzuheben, sondern verstärke diesen zunehmend und zusätzlich (vgl. Beschwerde,

S. 6). Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es den Gutachtern des D____

nicht möglich sein sollte, eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter

durchzuführen. Ausserdem rechtfertige es die Tatsache, dass die

Begutachtungsstelle eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter

ablehne nicht, vorhandene Ausstands- und Ablehnungsgründe zu missachten.

3.6.2

Dagegen argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Gerichtsurteils

eine Konsensbeurteilung mit den somatischen Sachverständigen des D____ erfolgen

müsse. Wenn bereits beweiswertige somatische Teilgutachten des D____ vorliegen,

erscheine es unverhältnismässig, nur deswegen ein erneutes polydisziplinäres

Gutachten einzuholen, weil das D____ nicht zu einer Konsensbeurteilung mit

einer externen sachverständigen Person bereit sei (vgl. Beschwerdeantwort, S.

2).

3.7

3.7.1

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes

ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt

er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus

triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 1

ATSG). Ein triftiger Grund im Sinne von Art. 44 ATSG liegt

unter anderem dann vor, wenn Ausstandsgründe bestehen. Personen, die

Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben,

darunter auch Sachverständige, müssen im Verwaltungsverfahren in den Ausstand

treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen

Gründen befangen sein könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22.

Dispositiv

Juni 2021 E. 3.2 m.w.H.). Für Sachverständige gelten demnach

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und

Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist anzunehmen,

wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren

Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher

Befangenheit. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei

der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden,

sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen.

Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22.

Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 132 V 93, 110 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019

vom 9. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.7.2. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für

eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als

solche. Ausstandsbegehren können sich zwar nicht nur gegen einzelne

Gerichtspersonen oder Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder

eines Gerichts oder einer Gutachtensstelle richten (etwa: Urteile des

Bundesgerichts 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen;

9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass gegen

jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die

über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Gutachterstelle als solche sei

befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (Urteile des

Bundesgerichts 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 1.2 und 9C_773/2018 vom 3.

April 2019 E. 4.4, je mit Hinweisen). Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die

sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen

nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2020

vom 17. Juli 2020 E. 4.1). Schliesslich stellt der Umstand, dass ein Arzt

wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für

sich allein nicht zum Ausstand des betreffenden Sachverständigen (BGE 137 V 210, 226 f. E.

1.3.3 mit Hinweisen; 139 V 349, 355 E.

5.2.2.1). Im Zusammenhang mit den aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit

erhobenen Ausstandsgründen hat das Bundesgericht diese Praxis - auch in

jüngster Vergangenheit - explizit bestätigt (statt vieler: Urteile des

Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.6, 8C_760/2019 vom 25.

Februar 2020 E. 3.2; BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.8.

3.8.1. Vorliegend lassen sich den Rechtsschriften keine Hinweise auf

einen Befangenheitsgrund von Dr. F____ entnehmen, vielmehr lehnt ihn die

Beschwerdeführerin pauschal aufgrund dessen Tätigkeit für das D____ ab. Das ist

vorliegend nicht ausreichend, um einen Befangenheitsgrund anzunehmen. Weiter

fällt die Rüge der Befangenheit der D____ als Institution ausser Betracht. Die

für ein Institut tätige Person kann befangen sein, nicht aber sämtliche

Mitglieder einer Gutachtensstelle (vgl. etwa: Urteile des Bundesgerichts 2C_110/2019

vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E.

1.2; bzw. E. 3.7.2. vorstehend). Der Umstand, dass es dem D____ ferner organisatorisch

nicht möglich sein soll, eine Konsensbeurteilung mit einem bei dieser

Institution nicht angestellten Sachverständigen durchzuführen, erscheint zwar

nicht vollends überzeugend, bewirkt aber an sich ebenfalls keinen objektiv

vorhandenen Anschein der Befangenheit. Jedenfalls führt der Umstand allein,

dass die Beschwerdegegnerin sich aus diesem Grund wiederum für das D____

entscheidet, nicht von vornerein zu einem objektiv vorhandenen Anschein der

Befangenheit, zumal, wie bereits mehrfach erwähnt, ein Gutachtensinstitut nicht

"befangen" sein kann. Schliesslich führt auch der Einwand, dass Dr. F____

und Dr. G____ als Kollegen im selben Haus tätig (gewesen) sind, nicht zu einer

Befangenheit. Die blosse Kollegialität unter Fachpersonen, seien dies Ärzte

oder Richter, erfordert grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 4.4). Eine solche

wäre nur dann näher zu prüfen, wenn unter den Gutachtern ein Abhängigkeits-

oder Subordinationsverhältnis gegeben wäre oder eine besondere freundschaftliche

Nähe vorläge (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.515/2002 E. 2.4), wofür

vorliegend jedoch keine Hinweise bestehen und diesbezüglich auch nichts geltend

gemacht wird.

3.8.2. Schliesslich spricht auch die bereits früher erfolgte Begutachtung

beim D____ nicht für eine Voreingenommenheit, zumal für Sachverständige die

gleichen Ausstandsregelungen wie für Richter gelten (Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm

Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 47 N 1)

und keine unzulässige Vorbefassung im Sinne einer sachfremden Meinungsbildung

vorliegt, wenn ein Referent, Instruktionsrichter oder eine Einzelrichterin sich

im Verlauf des Verfahrens aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung bildet,

soweit das Gerichtsmitglied bis zum Abschluss des Verfahrens frei bleibt,

später aufgrund prozessual zulässig eingebrachter Argumente oder abgenommener

Beweise sein vorläufiges Urteil zu revidieren und nicht durch Äusserungen oder

durch ein Verhalten den Anschein des Gegenteils erweckt (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 49 mit

weiteren Hinweisen). Insgesamt bestehen daher vorliegend keine Anhaltspunkte –

wie etwa eine unsachliche Vorgehensweise –, die aufgrund der bereits erfolgten früheren

Begutachtung beim D____ für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen sprechen

würden und ein subjektives Empfinden der Beschwerdeführerin reicht nicht aus,

um von einer Befangenheit auszugehen (Wullschleger, a.a.O., Vor Art. 47-51 N 2).

3.9.

Nach dem Gesagten liegen bei Dr. F____ keine Befangenheitsgründe vor.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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