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Entscheid

IV.2021.75

Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren

23. Juli 2021Deutsch7 min

K. Zimmermann

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 23. Juli 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.75

Zwei Verfügungen vom 31. März

2021

Heilung einer Gehörsverletzung im

Rechtsmittelverfahren

Erwägungen

1.

1.1.

Mit Verfügung vom 22. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Invalidenrente zu und

gewährte mit Verfügung vom gleichen Tag entsprechende Kinderrenten. Eine

dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2020.3) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2020 gut, hob

die Verfügung vom 22. November 2019 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin,

dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten

auszurichten.

1.2.

Mit IV-Beschluss vom 26. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und die Rente des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2021 erhöht, wobei Nachzahlungen,

Verrechnungen und Rückforderungen vorgenommen wurden. Zugleich sprach die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom gleichen Tag den beiden Kindern des Beschwerdeführers

entsprechende Kinderrenten zu und nahm Verrechnungen vor.

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 11. März 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügungen

der IV-Stelle vom 31. März 2021 seien aufzuheben.

2.

Es sei die

Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Begründung der Herrn A____

bzw. der geschiedenen Ehegattin C____ zustehenden Nachzahlungen, der

vorgenommenen Verrechnungen und Rückforderungen zurückzuweisen.

3.

Eventualiter sei

Herrn A____ nach Erhalt einer rechtsgenüglichen Begründung replikweise Frist

zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen.

4.

Alles unter

o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A____ die unentgeltliche Rechtspflege

mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni

2021 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juli 2021 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

3.3.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die

vorgenommene Rentennachzahlung sei unverständlich und könne nicht überprüft

werden (vgl. Beschwerde, S. 2). Daher sei die aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Die

Gehörsverletzung wiege schwer, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei,

die vorgenommenen Nachzahlungen, Verrechnungen und Rückforderungen

rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 5).

3.4.

Die Ausgleichskasse D____ gibt am 3. Juni 2021 zu Handen der

Beschwerdegegnerin eine vierseitige Stellungnahme ab, in welcher die

Verfügungen vom 31. März 2021 ausführlich erläutert werden (vgl. IV-Akte 11).

Sie beantragt, die Beschwerde sei in den Punkten 2 und 3 gutzuheissen, führt

aber gleichzeitig aus, durch die Erläuterungen erachte sie die Begründungspflicht

als erfüllt und die Gehörsverletzung als geheilt (vgl. IV-Akte 11, S. 4).

3.5.

In der Replik anerkennt der Beschwerdeführer, dass seit der

Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 eine nachvollziehbare Begründung

der vorgenommenen Abrechnungen vorliege. Insbesondere führt er aus, dass da die

bezogenen Leistungen dem Nachzahlungsbetrag gegenübergestellt und die Abrechnungen

der Quellensteuer sowie die Kinderalimente separat resp. transparent ausgewiesen

würden (vgl. Replik, S. 1). Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer jedoch

geltend, dass er verpflichtet gewesen sei, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen,

um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Sofern das Gericht entgegen der

Beschwerde die Gehörsverletzung als geheilt betrachte, habe er Anspruch auf

eine Parteientschädigung (vgl. Replik, S. 1 f.).

3.6.

Aus der Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 ergibt

sich, dass die in den angefochtenen Verfügungen vorgenommenen Verrechnungen die

in den vorangegangenen Verfügungen für den gleichen Zeitraum bereits ausgerichteten

Leistungen widerspiegeln (vgl. IV-Akte 11, S. 2), und dass in den angefochtenen

Verfügungen interne Rückbuchungen aufgenommen wurden (vgl. a.a.O.). Die

Ausgleichskasse D____ gesteht dabei ein, dass die Aufstellung für den Versicherten

tatsächlich nicht leicht nachzuvollziehen war (vgl. IV-Akte 11, S. 2) und nimmt

zu den verschiedenen Punkten einzelne Aufstellungen vor, durch welche die einzelnen

Abrechnungen nachvollzogen werden können, was auch der Beschwerdeführer

anerkennt (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend). Damit konnte, wie die Ausgleichskasse

zu Recht ausführt, die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt

werden. Da hinsichtlich der beiden Verfügungen vom 31. März 2021 keine offenen

Fragen mehr bestehen, ist das Verfahren gegenstandslos geworden.

4.

4.1.

Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch die Stellungnahme der

Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 gegenstandlos geworden ist, als erledigt

abzuschreiben.

4.2.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder die

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren

kostenlos ist.

4.3.

4.3.1. Zu klären bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an

den Beschwerdeführer zu entrichtenden Parteientschädigung.

4.3.2. Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) haben die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden

Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem

erforderlichen Aufwand bemessen (§ 17 Abs. 1 SVGG). Bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens sind die Prozessaussichten von vorrangiger Bedeutung und es wird

eine Entschädigung zugesprochen, wenn der Prozess mutmasslich zu Gunsten der

Beschwerde führenden Person ausgegangen wäre (vgl. BSK ATSG-Bolliger, Art. 61 N 82 mit Hinweis auf

BGE 129 V 113, E. 3.1). Der Beschwerdeführer war vorliegend aufgrund der

fehlenden Begründungen in den Verfügungen vom 31. März 2021 zur Erhebung der

Beschwerde an das Gericht veranlasst und hätte obsiegt, wenn die

Ausgleichskasse D____ die Verfügungen nicht ausführlich erläutert und damit

eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bewirkt hätte. Folglich

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen.

4.4.

4.4.1. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich

vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf

einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten

durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden.

4.4.2. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zwar betrifft

das vorliegende Verfahren zwei Verfügungen vom 31. März 2021 und es liegen

insgesamt zwei Rechtsschriften vor. Inhaltlich setzten sich beide

Rechtsschriften jedoch lediglich mit den fehlenden Begründungen der

angefochtenen Verfügungen auseinander. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

war damit einzig die Frage nach dem Vorliegen einer Gehörsverletzung. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der Pauschale um einen

Drittel.

4.4.3. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

Sachverhalt

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: