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Entscheid

IV.2021.76

Gutachtensanordnung, Kompetenzen der IV-Stelle

13. September 2021Deutsch15 min

eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 40) und verfügte am 4. Juli 2017 entsprechend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.76

Zwischenverfügung vom 14. April

2021

Gutachtensanordnung, Kompetenzen

der IV-Stelle

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 28. Juni 2004 im

Reinigungsdienst (80 %) des C____ (IV-Akte 13). Ab dem 10. Oktober 2016 war sie

zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 3 und 13). In der Folge meldete sie sich mit

dem Hinweis auf einen gynäkologischen Eingriff im Jahr 2014 zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Nach

Durchführung medizinischer Abklärungen (IV-Akte 23, 26 und 39) stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 die Ablehnung

eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 40) und verfügte am 4. Juli 2017 entsprechend

(IV-Akte 48). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 52 S. 2) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 30. November 2017

(IV.2017.163) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die

IV-Stelle zurück (IV-Akte 59, S. 2 ff.).

b) In der Folge nahm die IV-Stelle am 11. April 2018 eine

Haushaltsabklärung vor (IV-Akte 70) und holte bei lic. phil. D____, Psychologe

FSP, den Bericht vom 30. April 2018 ein (IV-Akte 75). Daraufhin erteilte die

IV-Stelle dem E____ den Auftrag zur polydisziplinären

(allgemeininternistischen, psychiatrischen, gynäkologischen, rheumatologischen

und neurologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 10.

September 2018, IV-Akte 89). Nach Einholung von Stellungnahmen des RAD (IV-Akte

93 und 94) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16.

November 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 98).

Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019. Der Eingabe

legte sie den Bericht von lic. phil. D____ vom 3. Januar 2019 bei (IV-Akte

101). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten bei (IV-Akten 105, 109 und

112) und holte beim RAD Stellungnahmen ein (IV-Akten 114 und 115). Am 12.

September 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte

117).

c) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Im Urteil vom 10.

Februar 2020 (IV.2019.158, IV-Akte 122) entschied das Gericht, dass die IV-Stelle

ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer

Konsensbeurteilung zu veranlassen und sodann nochmals über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe (Erw. 4.6. des Urteils).

d) Mit Mail vom 1. März 2021 (IV-Akte 141) wandte sich die

IV-Stelle an das E____ und teilte diesem mit, sie wolle Dr. med. F____ mit der

psychiatrischen Begutachtung betrauen, und fragte beim E____ nach, ob letztere

mit diesem externen Gutachter eine Konsensbeurteilung durchführen könne oder ob

sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, Dr. med. H____ oder Dr.

med. I____ in Auftrag geben könnten. Das E____ antwortete mit Mail vom 4. März

2021 (IV-Akte 141), dass das monodisziplinäre Gutachten bei ihnen gemacht

werden könne und dafür Dr. med. H____ oder Dr. med. I____ zur Verfügung

stünden. In der Mitteilung vom 9. März 2021 (IV-Akte 143) teilte die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin mit, sie sehe für die psychiatrische Begutachtung Dr.

med. I____ vor. Am 12. März 2021 (IV-Akte 144) machte die Beschwerdeführerin

der IV-Stelle mit dem Hinweis auf Art. 44 ATSG einen Gegenvorschlag und schlug

Dr. med. J____ vor. Mit Schreiben vom 18. März 2021 (IV-Akte 146) legte die

IV-Stelle dem E____ die Situation dar, dass die Beschwerdeführerin mit einem

anderen Gutachter des E____ nicht einverstanden sei und damit ein weiteres

Beschwerdeverfahren absehbar sei. Sie ersuchte deshalb das E____ mitzuteilen,

ob nicht doch die Möglichkeit bestehe, dass der ursprünglich von der IV-Stelle

vorgesehene Dr. med. F____ ein psychiatrisches Gutachten erstelle und eine

Konsensbesprechung mit den am Gutachten beteiligten nicht psychiatrischen

Sachverständigen durchgeführt werden könne. Das E____ antwortete nicht auf das

Schreiben (vgl. dazu auch Verfügung vom 14. April 2021, IV-Akte 148).

e) Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 (IV-Akte 148) gab

die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten bei Dr. med. I____ mit

anschliessender Konsensbeurteilung in Auftrag.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 10. Mai 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, die Zwischenverfügung vom

14.

April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein

psychiatrisches Gutachten bei einer vom E____ unabhängigen sachverständigen

Person in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag zu geben.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 beantragt die IV-Stelle

die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 13. Juli 2021 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 13. September 2021 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine

direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1

zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E.

3.4.2.8

in fine, 139 V 349 E. 5.1).

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle bei der Erteilung des

Gutachtensauftrags Art. 43 und 44 ATSG verletzt hat.

2.2

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein

Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er

nach Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den

Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

2.3

Die IV-Stelle ist im Administrativverfahren als einem

Einparteienverfahren bis und mit Verfügungserlass hoheitlich handelndes, an das

Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes

Durchführungsorgan der Versicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September

2015, 9C_167/2015, E. 3.4.4.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 53-57 IVG; siehe auch BGE 136 V 376 E. 4.1).

2.4

Mit Art. 43 Abs. 1 ATSG weist das Gesetz dem Durchführungsorgan die

Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz

abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die

Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49

ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der

(örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1

lit. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28

ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle

sich hierfür unter anderem auf die externen medizinischen Sachverständigen

(Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69

Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die

IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die

erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die

Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person

sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu

diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen

an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten

Invalidenhilfe beiziehen kann (BGE 132 V 93 E. 4. mit weiteren Hinweisen).

2.6

Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den

rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die

Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der

Beweis zu führen ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens,

wobei dieser im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere

bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus

grosse Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

2.7

Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist

eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer

Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1

ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den

rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er

einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.

November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4. und vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E.

4.1).

2.8

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung

bei Nichteinigung für die Anordnung einer Expertise erwog das Bundesgericht in

BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6: Unter all diesen Umständen ist zunächst, mehr als

bisher der Fall, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in

den Vordergrund zu stellen. Dem Vorbild dieser Bestimmung entsprechend liegt es

in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,

vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine

auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren

Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz

stossen.

2.9

Die Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person, eine

einvernehmliche Gutachterbestellung anzustreben, erhält dort ihre besondere

Bedeutung, wo Aufträge für Expertisen mit weniger als drei Fachdisziplinen

nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (BGE 139 V 349 E. 4.2). Ein

Einigungsversuch ist in diesem Fall zwingend. Die Beachtung der

Verfahrensgarantien ist nämlich bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso

wichtiger, denn sie dürfen nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten

MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden. Dieses ist das Regelinstrument zur

medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen Verfahren der

Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weicht die IV-Stelle davon ab, indem

sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen

will, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall zwingend einen Einigungsversuch

einzuleiten (BGE 139 V 349 E. 5.4).

2.10

Festzuhalten ist aber auch, dass dies nicht bedeutet, dass die zu

beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten

Person bezeichnet werden dürfe, sobald sie personenbezogene Einwendungen

vorgebracht hätten. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen

Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich; ist

ein Einwand begründet, so bedeutet dies nicht, dass Gegenvorschlägen der

versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum

eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte

Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).

3.

3.1

Vorliegend hatte die IV-Stelle zunächst beabsichtigt, einen

Gutachter auszuwählen und zu beauftragen, der nicht dem E____ angehört, nämlich

Dr. med. F____. Sie beauftragte dann zwar tatsächlich Dr. med. I____, aber aus

dem Email der IV-Stelle an das E____ vom 1. März 2021, dem Schreiben vom 18.

März 2021 und der Zwischenverfügung vom 14. April 2021 geht eindeutig die

Absicht hervor, dass sie vorhatte, den nicht dem E____ angehörenden Dr. med. F____

zu beauftragen. Es liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in der Kompetenz der

IV-Stelle, die begutachtende Person unter Einhaltung von Art. 44 ATSG zu

bestimmen. Auch Art. 57 Abs. 1 IVG legt die Aufgaben der IV-Stelle fest, und

die IV-Stelle beschafft die erforderlichen Unterlagen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Das

E____ ist jedoch auf die Nachfrage nach einer Konsensbeurteilung (Email vom 4.

März 2021) nicht eingegangen und liess auch das Schreiben vom 18. März 2021

unbeantwortet. Dies veranlasste die IV-Stelle sodann den beim E____ tätigen Dr.

med. I____ zu beauftragen. Zu prüfen ist daher, ob das Vorgehen der IV-Stelle,

unter diesen Umständen ohne Weiteres Dr. med. I____ zu beauftragen, korrekt

war.

3.2

Liesse man zu, dass eine zuvor mit einem polydisziplinären Gutachten

befasste Gutachterstelle - hier das E____ - eine Konsensbeurteilung wie hier

mit Dr. med. F____, also einem externen Gutachter ablehnt, und die IV-Stelle

daher zwingend auf einen Gutachter oder eine Gutachterin dieser Gutachterstelle

zurückgreifen müsste, würde das zu einer Kompetenzverschiebung der IV-Stelle,

dem vom Gesetz festgelegten Durchführungsorgan, und einem Entzug der Aufgaben

von der IV-Stelle hin zur Gutachterstelle führen. Zusätzlich würde es ein

faktisches Vetorecht der vorbefassten Gutachterstelle bedeuten. Dies ist mit

den Grundsätzen von Art. 43 und Art. 44 ATSG nicht vereinbar. Die Aufgaben der

IV-Stelle sind nämlich gesetzlich in Art. 57 Abs. 1 IVG präzisiert, der

Untersuchungsgrundsatz in Art. 43 ATSG festgelegt und Art. 44 ATSG sieht das

sogenannte Einigungsverfahren vor. Diese Aufgaben können der IV-Stelle nicht

von einer Gutachterstelle indirekt entzogen werden. Zu beachten ist des

Weiteren, dass, wenn die Gutachterstelle eine Konsensbeurteilung mit einem

externen Gutachter bzw. mit einer externen Gutachterin ablehnt bzw. wie

vorliegend auf eine entsprechende Anfrage der IV-Stelle gar nicht erst eingeht,

diese damit das in Art. 44 ATSG vorgesehene Einigungsverfahren zwischen

Versicherer und versicherter Person unterläuft. Die höchstrichterlichen

Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gebieten jedoch ein

konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl einer Gutachterperson, welches

über die blosse Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus -

im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen - auf ein

Einvernehmen mit den Versicherten abzielen muss. Eine Einigung ist daher auch

dann zu versuchen, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe vorliegen. Es

ist daher die Aufgabe der IV-Stelle, nach Durchführung des Einigungsverfahrens

gemäss Art. 44 ATSG den Auftrag für das monodisziplinäre Gutachten an einen

Gutachter bzw. eine Gutachterin ihrer Wahl zu vergeben und sodann das E____

gemeinsam mit dem externen Gutachter bzw. der externen Gutachterin mit der

Konsensbeurteilung zu beauftragen.

3.3

Zu prüfen bleibt, ob in casu Gründe vorliegen, die gegen eine solche

Vorgehensweise sprechen. Die IV-Stelle bringt keine vor. Zu betonen ist an

dieser Stelle, dass die IV-Stelle ursprünglich Dr. med. F____ beauftragen wollte.

Mit dem Schreiben vom 18. März 2021 hat die IV-Stelle dem E____ die Möglichkeit

gegeben darzulegen, warum eine Konsensbesprechung mit Dr. med. F____ nicht

möglich sein solle. Das E____ antwortete auf das Schreiben nicht und brachte

somit keine Gründe vor. Es sind auch keine Gründe ersichtlich. Die Konsultation

der Homepage des E____ zeigt, dass es neben dem dort tätigen Ärzteteam ([...])

auch auf eine Reihe von Konsiliarärzten und Konsiliarärztinnen zurückgreift ([...]).

Bei Letzteren ist ebenfalls eine Konsensbeurteilung durch das E____ mit

externen Ärzten und Ärztinnen zu organisieren. Es ist daher kein Grund

ersichtlich, warum eine Konsensbeurteilung mit Dr. med. F____ nicht möglich

sein sollte.

3.4

Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 2020 beinhaltet

eindeutig den Auftrag an die IV-Stelle, eine monodisziplinäre Begutachtung

durchzuführen, es beinhaltet aber nicht die Anweisung, eine bestimmte

Gutachterstelle oder einen bestimmten Gutachter oder eine bestimmte Gutachterin

zu beauftragen. Es beinhaltet des Weiteren die Anweisung einer nachfolgenden

interdisziplinären Konsensbesprechung. Auch hier erfolgte keine weitere

Anweisung durch das Gericht. Es liegt aber auf der Hand, dass eine solche aus

Effizienzgründen mit den bisherigen Gutachtern des E____ erfolgen sollte, da

das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 10. September 2018 in allen

anderen Fachdisziplinen als beweistauglich angesehen wurde und da ansonsten

eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung notwendig wäre.

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit diese beim ursprünglich von ihr vorgesehenen Gutachter oder,

falls dieser nicht mehr verfügbar sein sollte, bei einem anderen Gutachter bzw.

Gutachterin ihrer Wahl ein psychiatrisches Gutachten veranlasst und

anschliessend das E____ beauftragt, mit diesem bzw. dieser eine

Konsensbeurteilung durchzuführen.

4.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG

kostenlos.

4.3

Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

4.4

Bezüglich einer allfälligen Beschwerde des vorliegenden Urteils an

das Bundesgericht wird auf BGE 138 V 318 hingewiesen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Zwischenverfügung vom 14. April 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

dazu verpflichtet, Dr. med. F____ bzw. gemäss den Erwägungen eine andere

psychiatrische Gutachterperson ihrer Wahl mit dem psychiatrischen Gutachten zu

beauftragen und anschliessend eine Konsensbeurteilung mit dem E____ anzuordnen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: