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Entscheid

IV.2021.77

Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens; Beweistauglichkeit eines Parteigutachtens

17. November 2021Deutsch27 min

(IV-Akte 121). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine erneute polydisziplinäre

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder

(Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin

L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.77

Verfügung vom 1. April 2021

Beweistauglichkeit des polydisziplinären

Gutachtens; Beweistauglichkeit eines Parteigutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1965 im C____ geborene Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben

von 1984 bis 1990 in D____ und kam anschliessend in die Schweiz, wo sie fünf

Jahre verblieb. Im Jahr 1995 zog sie nach E____ und kehrte im Juli 2003 zurück

in die Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 25. April 2017, Akte 51

der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.).

b)

Im Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer

Krankentaggeldversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt F____ zur

Früherfassung angemeldet (IV-Akte 1). Am 2. Februar 2010 meldete sie sich,

im Wesentlichen unter Angabe von Depressionen und einer seit dem

22. September 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, zum Bezug von

Leistungen der IV an (IV-Akte 5). Die Sozialversicherungsanstalt F____

leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem veranlasste sie eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie (Gutachten vom 28. Juli 2010, IV-Akte 23). In der

Folge verneinte sie einen Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 17. September

2010 und Verfügung vom 7. Dezember 2010 (IV-Akten 25 und 36).

c)

Am 25. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei

der Sozialversicherungsanstalt F____ zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte

sie eine "Depression bei Borderline-Persönlichkeit, Osteoporose,

Hypothyreose, etc." (IV-Akte 51). Die Sozialversicherungsanstalt F____

leitete wiederum Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie eine

polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie, welche über SuisseMED@P per

Zufallsprinzip der Gutachterstelle MEDAS H____ zugeteilt wurde (vgl. z.B.

E-Mail vom 12. Januar 2018, IV-Akte 70, sowie E-Mail vom 17. Januar

2018, IV-Akte 73). Basierend auf dem in der Folge erstellten

polydisziplinären Gutachten vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 83) sowie

der am 15. März 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom

1. April 2019, IV-Akte 103), teilte die Sozialversicherungsanstalt F____

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. April 2019 mit, dass sie

ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 104). Trotz von der

Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 erhobenen Einwand (IV-Akte 105), hielt

die Sozialversicherungsanstalt F____ mit Verfügung vom 24. Juni 2019 an

ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 112).

d)

Mit einem Schreiben vom 28. September 2019 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut – dieses Mal bei der Beschwerdegegnerin – zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 120). Als Beilage reichte sie ein Privatgutachten

von Dr. med. I____, FMH Forensischer Psychiater, Psychotherapeut,

leitender Arzt der Psychiatrie J____, vom 25. September 2019 ein

(IV-Akte 121). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine erneute polydisziplinäre

Begutachtung (wiederum unter Beteiligung von Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag, welcher über

SuisseMED@P an das K____ (nachfolgend: Gutachterstelle K____) vergeben wurde

(vgl. z.B. E-Mail vom 30. Dezember 2019, IV-Akte 135). Die Gutachter

kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sie jedoch in einer adaptierten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 145, S. 12 f.).

Gestützt auf diese Beurteilung informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2020, dass sie keinen

Rentenanspruch habe (IV-Akte 148). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

1. Februar 2021 Einwand erheben (IV-Akte 155; vgl. auch die

ergänzende Eingabe vom 25. Februar 2021, IV-Akte 157). Die

Beschwerdegegnerin hielt schliesslich mit Verfügung vom 1. April 2021 an

ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 161).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sei aufzuheben.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei

zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu

geben.

4.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fachmedizinischen Stellungnahmen

von Herrn Dr. med. I____ zu übernehmen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. September 2021 (Postaufgabe 14. September

2021) und Duplik vom 4. Oktober 2021 halten die Parteien an ihren im

ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin. Dabei stützt sie sich in medizinischer Hinsicht auf das

Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020

(IV-Akte 145) und geht von einer vollen Erwerbsfähigkeit in einer optimal

angepassten Tätigkeit aus. Im Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin darauf ab,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre

und sich zu 20 % dem Haushalt widmen würde. Auch im Haushalt verneint sie

eine Einschränkung.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Gutachten der

Gutachterstelle K____ und der MEDAS H____ seien nicht beweistauglich, weshalb

nicht drauf abgestellt werden könne. Demgegenüber habe Dr. med. I____

überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

aufgehoben sei, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. I____ seien von der

Beschwerdegegnerin zu übernehmen, da dieses Gutachten für die Beurteilung des

Leistungsanspruches unerlässlich sei. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs

macht sie geltend, beim Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn gemäss der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 2 abzustellen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente

hat. Insbesondere ist dabei strittig, ob das Gutachten der Gutachterstelle K____

vom 23. Oktober 2020 beweistauglich ist und die Beschwerdegegnerin darauf

abstellen durfte. Nicht umstritten sind die Anwendbarkeit der gemischten

Methode und die Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 %

Tätigkeit im Haushalt, sowie dass im Haushalt keine Einschränkung vorliegt.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40.

% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Handelt es sich beim Gesuch um

Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die

materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17

Dispositiv

ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine

Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom

19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.

Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer

Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt noch keine

Zweifel an ihrem Beweiswert. Im Falle von solchen Parteigutachten ist

allerdings hinsichtlich der Unabhängigkeit solcher Gutachter ein strenger

Massstab anzulegen. Ein solches Gutachten besitzt auch nicht den gleichen Rang

wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem vorgegebenen

Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von

der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,

zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd

und E. 3c mit Hinweisen).

4.

4.1.

Was zunächst die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, das

Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 83) sei nicht

beweistauglich, ist festzuhalten, dass dieses vorliegend nicht mehr überprüft

werden kann. Die Verfügung vom 24. Juni 2019 (IV-Akte 112), welche

infolge und basierend auf diesem Gutachten erging, ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

4.2.

Im der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Gutachten vom

23. Oktober 2020 stellten die Gutachter der Gutachterstelle K____ im

Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 145, S. 8 f.):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches zervikozhephales und

gelegentlich zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links

2. Lumbovertebralsyndrom

3. Periarthropathia humeroscapularis

tendinotica links

4. Osteoporose

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

5. Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

6. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

7. Hormonell substituierte Hypothyreose

8. Allergische Diathese

9. Colon irritabile (Reizdarmsyndrom)

10.Inzidentelles

Aneurysma der Arteria communicans anterior

11.Perimenopausale

Beschwerde

12.Chronischer

Spannungskopfschmerz

13.Chronisches

linksseitiges beckenbetontes Weichteilschmerzsyndrom mit Enthesopathien der

Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur

14.Status

nach operierter Hammerzehe II links 2008

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss,

der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Masseurin wegen der Osteoporose mit Frakturen, wegen der

Schulterproblematik und der zerviko- bzw. lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik

nicht mehr zumutbar. Es sei ihr also unverändert seit 2017 und auf Dauer eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden optimal

angepassten Tätigkeit [… sei] jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.

Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin hingegen sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als

Masseurin beziehungsweise Kosmetikerin als auch in einer optimal

leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % und vollschichtig arbeitsfähig. "Eine

optimal angepasste Tätigkeit sollte wechselnd belastend sein, stehend, gehend

und auch sitzend, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 5 kg, ohne

kräftiges Ziehen oder Stossen wegen der zervikalen und wegen der

Schulterproblematik, und ohne Arbeiten in Zwangshaltung wegen der zervikalen

Symptomatik" (IV-Akte 145, S. 12 f. und S. 14).

4.3.

Das Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020

(IV-Akte 145) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch

die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren

gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 145, S. 8 ff. und S. 103 ff.).

In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4.

Die konkrete Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich allein auf

das psychiatrische Teilgutachten. Die Teilgutachten, welche in den Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie erstellt wurden,

beanstandet sie nicht.

Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf das von

Dr. med. I____ erstellte psychiatrische Gutachten vom 25. September

2019 (IV-Akte 121). Sie weist darauf hin, dass dieser die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt habe, welche im erwähnten

Gutachten "pauschal und ohne vertiefte Auseinandersetzung

ausgeschlossen" worden sei. Namentlich seien sie nicht darauf eingegangen,

dass die Beschwerdeführerin von Flashbacks, Albträumen in Bezug auf die

erlebten Vergewaltigungen, Appetit- und Essstörungen sowie diverse somatische

Störungen berichtet habe. Im Weiteren sei auch die von Dr. med. I____

diagnostizierte hypochondrische Störung oder Dysmorphophobie im Gutachten der

Gutachterstelle K____ nicht erwähnt worden. Da diese Diagnose gravierende

Ausmasse annehmen könne, hätte sich der psychiatrische Gutachter damit

auseinandersetzen müssen.

4.5.

Dr. med. I____ erklärte in seinem Gutachten vom

25. September 2019, wenn man das gesamte Beschwerdebild der

Beschwerdeführerin zusammensetze, ergebe sich eine Auffälligkeit in der

Affektivität sowie im Verhalten, deren Beginn tatsächlich mit dem erlittenen

Trauma zusammenhängen dürfte. Es habe sich erwiesen, dass das bisherige

psychiatrische Diagnostikmanual der WHO, die ICD-10, bezüglich der Erfassung

von Traumafolgestörungen erhebliche Mängel aufweise; so werde die einzige

allenfalls in Frage kommende "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex­trembelastung"

(ICD-10 F62.0) dem Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Im

Nachfolgemanual der ICD-10, der ICD-11, sei neu die komplexe Traumafolgestörung

aufgeführt worden. Eine solche trete üblicherweise nach schwerwiegenden,

langandauernden oder wiederholten traumatischen Ereignissen auf. Sie beinhalte

neben Symptomen einer PTBS auch Störungen der Affektivität, des Selbstkonzepts

und der Beziehungen. Die Befragung der Beschwerdeführerin anhand des zur

Erfassung der komplexen Traumafolgestörung geschaffenen "International

Trauma-Questionnaires" (ITQ) ergebe, dass die Mindestpunktzahl des Items

"Wiedererleben im Hier und Jetzt", "Vermeidverhalten" und

"Gefühl einer aktuellen Bedrohung" und damit die Kriterien für die

Annahme einer diesbezüglichen funktionellen Beeinträchtigung erfüllt seien. Im

Weiteren seien sämtliche Symptome, die für eine Störung der Selbstorganisation

sprächen, erfüllt. Tatsächlich erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien,

die für eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der ICD-11

sprächen. Daneben leide die Beschwerdeführerin an zwei weiteren Störungen, die

vom Kriterium des negativen Selbstkonzeptes zwar nicht getrennt werden könnten,

trotzdem aber eine eigenständige Bezeichnung verdienten: Die Beschwerdeführerin

gebe an, unter Wassereinlagerungen und Verstopfung zu leiden, mit der sie ihren

jahrelangen Missbrauch von Laxantien (ICD-10 F55.1) und Diuretika (ICD-10

F55.8) begründe. Dazu komme laut Aussagen ihres Ehemannes eine beständige

Krankheitsfurcht, welche zu einer irrationalen Anwendung von Antibiotika führe.

Zusammengefasst lasse sich dieses Beschwerdebild als hypochondrische Störung

oder Dysmorphophobie (ICD-10 F45.2) bezeichnen. Die früher gestellte Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung könne ebenfalls im Kontext der

komplexen Traumafolgestörung gesehen werden (IV-Akte 121,

S. 29 f.).

Dr. med. I____ erklärte sodann, bei der Beschwerdeführerin,

handle es sich um eine zwar gut ausgebildete Frau mit guten intellektuellen

Fähigkeiten, jedoch mit derart erheblichen Schwierigkeiten in der Lebensführung

und im Umgang mit anderen, die eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht

realistisch erscheinen lasse (IV-Akte 121, S. 32). Aufgrund der von ihm

diagnostizierten komplexen posttraumatischen Stressbelastungsstörung sei die

Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten nicht gegeben. Aufgrund der

Schwere der Störung der Beschwerdeführerin sei aus Expertensicht zurzeit keine

Arbeitsfähigkeit in einer irgendwie angepassten Tätigkeit denkbar

(IV-Akte 121, S. 34).

4.6.

Der Privatgutachter Dr. med. I____ wich mit seinen

Schlussfolgerungen sowohl hinsichtlich der Diagnosestellung, als auch in Bezug

auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von denjenigen des psychiatrischen

Gutachters der Gutachterstelle K____, Dr. med. L____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ab.

Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, legte Dr. med. L____ in

seinem Teilgutachten ausführlich dar, weshalb er nicht von einer PTBS ausging.

Er erklärte insbesondere, dass zur Stellung der Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) alle Kriterien erfüllt sein

müssten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Prinzipiell seien

die Erlebnisse der Beschwerdeführerin (Status nach Vergewaltigung, Bedrohung

durch Pistole in D____) geeignet, das A-Kriterium (belastendes Ereignis von

aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass) zu erfüllen. Der

Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern

könne, jedoch selten länger als sechs Monate. Wenn bei der Beschwerdeführerin

eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, sei sie dennoch viele

Jahre in der Lage gewesen, ohne wesentliche Einschränkungen einer beruflichen

Tätigkeit nachzukommen. Einschränkungen habe es diesbezüglich ab Sommer 2006

gegeben. Laut den zugesandten Unterlagen sei es zu zunehmenden Problemen am

Arbeitsplatz gekommen, die Beschwerdeführerin habe sich gemobbt gefühlt. In der

aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin an weiteren Symptomen einer

PTBS lediglich von Albträumen und Nachhallerinnerungen (Flashbacks) bezüglich

der Vergewaltigung berichtet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch emotional sehr

unbeteiligt gewirkt, als sie davon berichtet habe. Auch waren aktuelle typische

B-Kriterien wie Suizidalität, Vermeidungsverhalten und vegetative

Übererregtheit bei der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststellbar gewesen,

sodass für den Referenten die Diagnose auch einer verzögert eingetretenen PTBS

nicht gerechtfertigt erscheine, zumal sie in der Mehrzahl der Fälle auch mit

und ohne ärztliche Hilfe ausheile (IV-Akte 145, S. 100 f.). Im

Weiteren nahm der Gutachter Dr. med. L____ Stellung zur Diagnosestellung

von Dr. med. I____ (IV-Akte 145, S. 115).

4.7.

Die Ausführungen von Dr. med. L____ sind nachvollziehbar. Demgegenüber

fällt auf, dass Dr. med. I____ für seine Beurteilung insbesondere auf den

"International Trauma Questionnaire" abstellte. Dieser ist allerdings

ein reiner Selbstevaluationsbogen (vgl. den Bericht von Dr. med. M____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher

Gutachter SIM, vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 124, S. 2, sowie

zuletzt eingesehen am 25. Januar 2022). Es ist nachvollziehbar, dass Dr.

med. M____ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 deswegen zum Schluss

kam, dass der "International Trauma Questionnaire" (als Grundlage)

für ein versicherungsmedizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit nicht

überzeuge (IV-Akte 124, S. 2). Der Umstand, dass Dr. med. I____

ohne entsprechende Untersuchung auf die Angaben der Beschwerdeführerin (und

auch ihres Ehemannes) abstellte, lässt Zweifel an einer erhärteten

Diagnosestellung aufkommen. Überdies überzeugen die Ausführungen des Gutachters

der Gutachterstelle K____ in Bezug auf die Frage, ob eine PTBS vorliegt.

Insbesondere überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang

erwerbstätig war – wenngleich sie wechselnde Jobs hatte (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 52, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK],

IV-Akte 126). Gemäss den Ausführungen von Dr. med. L____ tritt eine

PTBS in der Regel nicht mehr als sechs Monate nach dem Ereignis auf. Selbst

wenn – wie von Dr. med. I____ als Möglichkeit angenommen

(IV-Akte 121, S. 28) – eine Retraumatisierung in E____ stattgefunden

haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin danach in der Schweiz länger

gearbeitet, ohne dass jemand von einer PTBS ausging, bzw. ohne, dass sie aus

psychischen Gründen krankgeschrieben wurde. Zudem vermögen die Ausführungen von

Dr. med. I____, welche hauptsächlich auf den erwähnten Fragebogen

abstellt, nicht ausreichend zu überzeugen.

Nichtzutreffend ist sodann, dass der psychiatrische Gutachter

der Gutachterstelle K____ die Diagnose einer hypochondrischen Störung bzw.

Dysmorphophobie an keiner Stelle erwähnt habe. Er wies an zwei Stellen darauf

hin, dass Dr. med. I____ diese Diagnose gestellt habe (IV-Akte 145,

S. 85 und S. 106). Auch wenn der Gutachter Dr. med. L____ diese

Diagnose im Anschluss nicht konkret diskutierte, wird aus seinen ausführlichen

Ausführungen doch deutlich, dass er diese Diagnosestellung nicht unterstützte.

Er kam zum Schluss, dass sich trotz des dysfunktionellen Krankheitsverhaltens

der Beschwerdeführerin (im Sinne einer Aggravation), bei seiner Untersuchung

keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung

im psychiatrischen Bereich erkennen liessen (IV-Akte 145, S. 102). Im

Weiteren legte er ausführlich dar, dass er namentlich aufgrund von

Selbstbewertungsinstrumenten bzw. verschiedenen Inkonsistenzen (zwischen

Beschwerdeschilderung und objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Art

der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits sowie dem typischen

Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits und zwischen

behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von

Leidensdruck) und Diskrepanzen (zwischen der subjektiv geschilderten Intensität

der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden sowie zwischen massiven

subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung

in der Untersuchungssituation), von einer Aggravation ausgehe. Sodann hielt er

allgemein fest, er könne die Ausführungen von Dr. med. I____ nach eigener

Untersuchung nicht bestätigen (IV-Akte 145, S. 116).

Insgesamt stellt sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr.

med. L____ als ausführlich und detailliert dar. Er hat Bezug genommen auf

die bisherigen Berichte und begründete seine Befunde nachvollziehbar. Die

übrigen vorhandenen medizinischen Akten führen nicht zu Zweifeln am Gutachten.

Demgegenüber stellte Dr. med. I____ im Wesentlichen auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin ab, ohne diese kritisch zu diskutieren. Es ist

nachvollziehbar, dass die subjektiven Angaben einer zu begutachtenden Person

für einen Psychiater wichtig sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass eine

kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben erfolgt. Aus diesen

Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der K____

inklusive des psychiatrischen Gutachtens abgestellt. Das Privatgutachten von Dr.

med. I____ und die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen nicht, um

Zweifel an diesem Gutachten zu erwecken – zumal bei Parteigutachten ein strenger

Massstab gilt (vgl. E. 3.4.).

Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das

Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020

(IV-Akte 145) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal

leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre.

4.8.

Vorliegend wurde der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 24. Juni 2019 rechtskräftig beurteilt bzw. den Anspruch auf

eine Invalidenrente verneint (vgl. auch E. 4.1.). Eine neue andere

Beurteilung des Rentenanspruchs wäre vorliegend nur in drei Fällen möglich:

Zum einen kann gemäss Art. 17 ATSG, wie unter E. 3.2. ausgeführt, eine

Anpassung des Rentenanspruchs dann erfolgen, wenn eine wesentliche Veränderung

der tatsächlichen Umstände erfolgt ist, welche zudem geeignet ist, den

Rentenanspruch zu beeinflussen (Art. 17 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ging bei

der Verfügung vom 24. Juni 2019 gestützt auf das Gutachten der MEDAS H____

vom 10. Oktober 2018 davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste

Tätigkeit während 8.5 Stunden am Tag, mit einer 20%igen Leistungsminderung

zumutbar (vgl. dazu das erwähnte Gutachten, IV-Akte 83, S. 11).

Gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020

(IV-Akte 145) ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit nach

wie vor in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 4.3.). Eine

rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist somit nicht erkennbar.

Der zweite Fall, welcher zu

einer neuen, anderen Beurteilung des Rentenanspruchs führen könnte, wäre, wenn

ein Revisionsfall gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge. Nach

Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in (prozessuale)

Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war bzw. noch nicht

bekannt waren. Letztere müssen jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung

bereits vorgelegen haben (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 24). Eine

Tatsache gilt als "neu", wenn das betreffende Sachverhaltselement zum

Zeitpunkt der Entscheidfindung nicht bekannt war (Ueli Kieser, Art. 53 N 26). Ist eine "neue

Tatsache" so gestaltet, dass sich aus ihr die Unrichtigkeit der bisherigen

Annahme ergeben kann, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob ein

anderer Entscheid (als der ursprüngliche) zu fällen ist (Ueli Kieser, Art. 53 N 27).

Hinweise für neue

Erkenntnisse – namentlich, was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

betrifft – gibt es vorliegend ebenfalls nicht, insbesondere auch nicht aus den

Stellungnahmen von Dr. med. I____. Diese gehen nicht von neuen Erkenntnissen

aus, sondern von einer anderen Würdigung des gleichen Sachverhalts.

Drittens liegt auch kein

Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG vor. Aufgrund der Akten,

namentlich dem Gutachten der Gutachterstelle K____, kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Einschätzung der MEDAS H____ ursprünglich

offensichtlich falsch gewesen wäre.

Insgesamt besteht kein

Anlass dafür, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen.

4.9.

Angesichts der obigen Ausführungen sei festgehalten, dass die von

den Parteien diskutierte Frage, ob Dr. med. I____ auf die ICD-11 verweisen

durfte, vorliegend offenbleiben kann, da sie keinen Einfluss auf den Ausgang

des Verfahrens hat.

4.10.

Das Parteigutachten von Dr. med. I____ trägt nach dem Gesagten

nichts zum Ausgang des Verfahrens bei. Die Kosten für ein Parteigutachten sind

nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die

Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile

9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 6. mit Hinweisen, 9C_237/2014 vom

13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2

mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Kosten dafür der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.

5.1.

Das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 15. März 2019 (Bericht

vom 1. April 2019, IV-Akte 103) bzw. der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin zu

Recht nicht. Wie das Gutachten der MEDAS H____ kann auch dieser Bericht

vorliegend nicht mehr überprüft werden, da die Verfügung vom 24. Juni 2019

(IV-Akte 112), welche infolge und basierend auf dem erwähnten Bericht

erging, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch E. 4.1.).

Dass darüber hinaus keine weitere Abklärung im Haushalt stattgefunden hat, ist

nicht zu beanstanden, da es keine Hinweise gibt, dass sich diesbezüglich eine

Verschlechterung eingestellt haben könnte – zumal die Gutachter der Gutachterstelle

K____, wie bereits jene der MEDAS H____ davon ausgingen, dass die

Beschwerdeführerin jedenfalls in einer leidensadaptierten Tätigkeit (seit Juni

2017) in einem Pensum von 100 % arbeiten könnte – dabei gingen die

Gutachter der MEDAS H____ sogar noch von einer Leistungsminderung von 20 %

aus (vgl. E. 4.2. sowie Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018,

IV-Akte 83, S. 11). Es ist somit nicht von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands auszugehen.

5.2.

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und sich zu

20 % dem Haushalt widmen würde, wobei im Haushalt keine Einschränkung

besteht (vgl. dazu den Abklärungsbericht vom 1. April 2019,

IV-Akte 103, insbesondere S. 1 und S. 5).

6.

6.1.

Offengelassen werden kann im Weiteren die Frage, ob das von der

Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von ihr korrekt ermittelt

wurde, bzw. ob statt auf LSE 2018, Tabelle TA1, Ziffer 96, sonstige persönliche

Dienstleistungen, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, auf LSE 2018, Tabelle

TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 abgestellt werden müsste.

6.2.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei

Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich

(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung

gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den

Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4

mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin schloss, basierend auf dem Tabellenlohn nach

LSE 2018, Tabelle TA1, Ziffer 96, sonstige persönliche Dienstleistungen, Total

Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr

2019 auf ein durchschnittliches Einkommen von weiblichen Hilfskräften von

Fr. 49'473.00 (Verfügung vom 1. April 2021, IV-Akte 161,

S. 1).

Stellt man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, auf den

Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2

(Fr. 4'849.00) ab, ergibt sich – mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von

1 % im Jahr 2019 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne,

der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für

Statistik [BFS]) – ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61'268.00 bei

einem Pensum von 100 %.

6.4.

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin, was von der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird, auf den Tabellenlohn gemäss

LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Umrechnung von 40

auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung

von 0.5 % im Jahr 2019 schloss sie auf ein hypothetisches Einkommen von

Fr. 54'954.00 bei einem Pensum von 100 % (Verfügung vom 1. April

2021, IV-Akte 161, S. 2). Dieses Invalideneinkommen ist zu Recht

nicht umstritten.

6.5.

Bei einer Gegenüberstellung des von der Beschwerdegegnerin

angenommenen Valideneinkommens mit diesem Invalideneinkommen ergibt sich (da

das Valideneinkommen höher ist als das Invalideneinkommen) ein Invaliditätsgrad

von 0 % (daran würde auch nichts ändern, wenn bei der

Nominallohnentwicklung entsprechend der zitierten Tabelle T39 des BFS 1 %

eingesetzt würde).

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens basierend auf LSE

2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 mit dem erwähnten Invalideneinkommen

ergibt eine Differenz von Fr. 6'314.00, was einer Einschränkung im Erwerb

von 10.3 % entspricht. Diese Einschränkung ist aufgrund der lediglich

80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall entsprechend zu gewichten. Damit

verbleibt ein Invaliditätsgrad von rund 8.3 % – da keine zusätzliche

Einschränkung im Haushalt angenommen werden kann. Dieser Invaliditätsgrad ist

ebenfalls nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Im Ergebnis erhält die

Beschwerdeführerin auch bei der Anwendung des Tabellenlohns, dessen Anwendung

sie fordert, keine Invalidenrente.

7.

7.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.2. Das Begehren der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. I____

vom 25. September 2019 zu übernehmen, ist ebenfalls abzuweisen.

7.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.4.

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in

der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin liegt

vorliegend nicht vor.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Begehren der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. I____

vom 25. September 2019 zu übernehmen, wird ebenfalls abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

(i.V. lic.iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: