IV.2021.78
Beweiskraft des Gerichtsgutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint. (Bundesgerichtsurteil 8C_346/2023)
26. Januar 2023Deutsch37 min
Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.78
Verfügung vom 8. April 2021
Beweiskraft des
Gerichtsgutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1978 in […] geborene Beschwerdeführer lebt seit April 1999 in der
Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 1). Seither wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
(vgl. z.B. die Verfügung betr. Kantonswechsel vom 30. Dezember 2015,
IV-Akte 2, S. 8). Gemäss seinen eigenen Angaben, lernte er in der
Schweiz drei Semester Französisch und studierte von 2005 bis 2009 an der ETH in
Lausanne, machte jedoch keinen Abschluss (vgl. z.B. Gerichtsgutachten,
S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7,
S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016,
IV-Akte 20, S. 2)
b)
Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete er vom 14. Mai 2012 bis zum
29. Juni 2012 in einem Pensum von 50 % als «Techniker Kalibrierungen
Messmittelmanagement» (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016,
IV-Akte 7, S. 6).
c)
Am 7. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Vorbescheid vom 15. Januar 2016
und Verfügung vom 2. März 2016 ab. Als Grund gab sie an, die einjährige
Wartefrist sei noch nicht abgelaufen (IV-Akten 3 und 6).
d)
Mit Gesuch vom 18. April 2016 (Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin am 29. April 2016) meldete sich der Beschwerdeführer
unter Angaben diverser Beschwerden zur beruflichen Integration bzw. zum
Rentenbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 7). Gleichzeitig
reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das auf den
7. Januar 2016 datierte Gesuch um eine Hilflosenentschädigung erneut ein
(IV-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
Im Wesentlichen basierend auf einem Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom
21. Dezember 2016 (IV-Akte 32) sprach sie dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 22. Dezember 2016 und Verfügung vom 8. März 2017
(IV-Akten 33 und 38) ab dem 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
e)
Mit einem Schreiben vom 31. Dezember 2019 informierte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass er im Dezember 2019 das
Schweizer Bürgerrecht erhalten habe (IV-Akte 71).
f)
Im Rahmen der Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen
Rentenanspruch veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, (vgl. psychiatrisches Gutachten vom
6. Januar 2020, IV-Akte 72) und eine neurologische Begutachtung bei Dr.
med. D____, FMH Neurologie, (vgl. neurologisches Gutachten vom 5. Februar
2020, IV-Akte 73). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer in der bisherigen als auch angepassten Tätigkeit aus
psychiatrischer Sicht zu 70 % (vgl. IV-Akte 72, S. 27 f.) und
aus neurologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei (vgl. IV-Akte 73, S. 24). Gestützt darauf teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. April 2020 mit,
dass sie ihm ab Oktober 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 77).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2020 Einwand (IV-Akte 80;
vgl. auch Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2020,
IV-Akte 87, sowie die Einwandbegründung vom 18. Juni 2020,
IV-Akte 92). Die Beschwerdegegnerin stellte infolgedessen, im Auftrag von
Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.
Aktennotiz vom 26. Juni 2020, IV-Akte 95), eine Rückfrage an den
psychiatrischen Gutachter Dr. med. C____ (vgl. Schreiben vom 30. Juni
2020, IV-Akte 97). Nach Eingang seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober
2020 (IV-Akte 101) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit
einem neuen Vorbescheid vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 104) darüber,
dass sie ihm ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2020 ebenfalls Einwand
(IV-Akte 108). Die Beschwerdegegnerin bat nach Rücksprache mit ihrem RAD-Arzt erneut
Dr. med. C____ mit Schreiben vom 23. November 2020 (IV-Akte 112, vgl. auch
die RAD-Aktennotiz vom 20. November 2020, IV-Akte 110) um
Stellungnahme zum Einwand. Nachdem Dr. med. C____ dieser Bitte
nachgekommen war (vgl. Stellungnahme vom 25. Februar 2021, IV-Akte 116)
hielt sie mit Verfügung vom 8. April 2021 im Ergebnis an ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 122).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
11.
Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom
8.
April 2021 sei insofern abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin dazu zu
verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer
Berechnungsblätter des Amtes für Sozialbeiträge für die Jahre 2016 bis 2021
ein.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni
2021.
auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ordnet die Instruktionsrichterin
ein psychiatrisches Obergutachten an. Zur Begründung erklärt sie, die sich in
den Akten befindlichen medizinischen Beurteilungen würden sich so stark
unterscheiden, dass die Widersprüche nicht im Rahmen der Beweiswürdigung
aufgelöst werden könnten. Als Gutachtenstelle schlägt sie die F____ (nachfolgend
F____ Begutachtung) oder die MEDAS G____ vor und gibt den Parteien die
Gelegenheit, zum Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen.
e)
Mit Eingabe vom 10. August 2021 lässt sich der Beschwerdeführer zur
geplanten Begutachtung vernehmen und spricht sich für eine Begutachtung bei der
F____ Begutachtung aus. Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine
Stellungnahme ein.
f)
Die Instruktionsrichterin verfügt am 13. August 2021, dass das Gutachten
bei der F____ Begutachtung in Auftrag gegeben werde.
g)
Ende Juli 2022 geht das Gutachten von Dr. med. H____, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin
SIM, Vertrauensärztin SGV, der F____ Begutachtung vom 25. Juli 2022 beim
Sozialversicherungsgericht ein. Die Rechnung reicht die F____ Begutachtung am
9.
August 2022 nach.
h)
Mit Verfügung vom 26. August 2022 lässt die Instruktionsrichterin
den Parteien das Gutachten vom 25. Juli 2022 zustellen und gibt ihnen die
Möglichkeit zur Stellungnahme.
i)
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom
20.
September 2022 an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren fest und erklärt, ihrer Auffassung nach sei auf das Gutachten
der F____ Begutachtung abzustellen. Sie verweist auf einen beigelegten Bericht
des RAD vom 19. September 2022.
j)
Innert erstreckter Frist (vgl. Instruktionsverfügungen vom
23.
September 2022 und vom 7. Oktober 2022) nimmt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2022 zum Gerichtsgutachten
der F____ Begutachtung Stellung. Er kritisiert dieses und bringt insbesondere
vor, es seien weitere, auch somatische, Abklärungen angezeigt. In der Beilage
zur Stellungnahme reicht er weitere medizinische Unterlagen ein, insbesondere
einen Bericht von Dr. med. I____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 9. November 2022.
k)
Mit Eingabe vom 13. November 2022 (Postaufgabe 14. November
2022) äussert sich Dr. med. J____, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin,
Fähigkeitsausweis Anthroposophische Medizin, Interdisziplinärer Schwerpunkt
Palliativmedizin, des K____ zum psychiatrischen Gutachten der F____
Begutachtung.
l)
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 24. November 2022 erneut Stellung.
Sie hält daran fest, dass auf das Gutachten der F____ Begutachtung abzustellen
sei. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet sein könnten, Zweifel an der
Begutachtung zu wecken, macht sie geltend, es sei der Gutachterin die
Gelegenheit zu geben, zur Kritik von Dr. med. I____ und dem Vorwurf einer
«Betrugs-vermutenden Grundhaltung» Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin
hält weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung fest.
m)
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 lässt die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Gericht ihre Honorarnote inkl. Deservitenkarte zukommen
und beantragt, es sei ausnahmsweise nach Aufwand abzurechnen.
III.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2023 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, basierend auf
einem Invaliditätsgrads von 57 %, ab dem 1. Oktober 2020 eine halbe
Invalidenrente zu. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen
auf die Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. D____
(IV-Akten 72 und 73) sowie die Stellungnahmen des RAD und Dr. med. C____
ab (IV-Akten 101 und 116). Das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____
vom 25. Juli 2022 erachtet die Beschwerdegegnerin ebenfalls als beweiswertig.
Sie weist darauf hin, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer angepassten Tätigkeit zweimal gutachterlich bestätigt worden sei.
2.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, es bestünden starke Zweifel an der Qualität und der Unbefangenheit des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C____ vom 6. Januar 2020
(IV-Akte 72). Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Er beantragt
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In seiner Stellungnahme zum
Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ bringt er vor, auch auf dieses
Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es fehle ihm bezüglich verschiedener
Aspekte an Nachvollziehbarkeit und fremdanamnestische Angaben seien fehlerhaft
wiedergegeben worden. Ausserdem hätten zusätzliche fachärztliche Abklärungen in
somatischer Hinsicht stattfinden müssen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem
1.
Oktober 2016 eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente
auszurichten hat. Insbesondere ist nunmehr strittig, ob auf das Gutachten von
Dr. med. H____ abgestellt werden kann.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
Dispositiv
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der
Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel
dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale
Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,
wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen
in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,
eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100
E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
3.4.
Ein medizinisches Gutachten
erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
E. 1c). Im Falle des Vorliegens von
psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn
ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1 In ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 25. Juli 2022
stellt Dr. med. H____ der F____ Begutachtung folgende Diagnosen
(S. 21):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Persönlichkeitsänderungen
nach Extrembelastung (ICD-10 F62) DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F61) / DD komplexe posttraumatische Belastungsstörung
2.
Undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Koffeinabhängigkeit
(ICD-10 F15.2)
2.
Atypische
Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1)
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit erklärt sie, eine «wirkliche angestammte Tätigkeit» liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer habe nur eineinhalb Monate in der Schweiz gearbeitet.
Damals habe sein Arbeitgeber gewollt, dass er 100 % arbeite, während er
sich nur einer 50%igen Tätigkeit gewachsen gesehen habe. In einer Tätigkeit, in
welcher er sich unterordnen müsse, sei er auf Grund seiner
Persönlichkeitsstruktur nicht auf Dauer arbeitsfähig. Sein Studium habe der
Beschwerdeführer als eine angemessene Tätigkeit angesehen. Damals werde er für
diese Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sein. Für eine Tätigkeit, bei der er
sich unterordnen müsse, werde er wahrscheinlich seit 2001 nicht arbeitsfähig
gewesen sein.
Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit führt die Gutachterin
aus, aufgrund der mittelgradig eingeschränkten Fähigkeit zur Anpassung an
Regeln und Routinen, seiner eingeschränkten Durchhaltefähigkeit und
Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der schwer eingeschränkten Gruppenfähigkeit
sei eine Tätigkeit erforderlich, in welcher der Beschwerdeführer weitgehend
alleine, ohne Einbindung in ein Team arbeiten könne. Es bedürfe eines ruhigen
Umfeldes mit wenig Kundenkontakt. In einer Tätigkeit, die er darüber hinaus im
Rahmen seiner narzisstischen Struktur für angemessen für sich halte, bestehe
aufgrund seiner guten Durchsetzungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % (Arbeitsunfähigkeit: 30 %), entsprechend
einem zeitlichen Umfang von fünf bis sechs Stunden (Gerichtsgutachten,
S. 26 f. und S. 30). Dies könnten Übersetzungstätigkeiten sein
oder auch das Verfassen von Texten/Reden für unterschiedliche Kontexte. In
Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer für nicht angemessen erachte, dürften
störungsbedingt die Motivation und damit die Durchhaltefähigkeit
leistungsmindernd erheblich eingeschränkt sein. In seiner Leistungsfähigkeit
sei er im Übrigen nicht weiter eingeschränkt. Hinsichtlich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit könne auf die Einschätzung von Dr. med. C____ in seinem
Gutachten abgestellt werden. So könne seiner Einschätzung gefolgt werden, dass
ab etwa 2009, als der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen habe, eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden habe. Beim Beschwerdeführer sei es
sehr davon abhängig, ob er die Tätigkeit und das Setting für sich als
angemessen betrachte (Gerichtsgutachten, S. 26 f.). Darüber hinaus
erklärt Dr. med. H____ mit Blick auf die gemäss Rechtsprechung
aufgestellten Standardindikatoren, dass sich unabhängig von den gesehenen
Inkonsistenzen, die überwiegend wahrscheinlich teilweise störungsimmanent seien,
gesundheitsbedingte Funktionseinschränkungen erheben liessen. Der funktionelle
Schweregrad der Störung sei sehr davon abhängig, in welchem Kontext sich der
Beschwerdeführer befinde. In einem Umfeld, in dem er sich wertgeschätzt fühle
und bei einer Tätigkeit, die er für sich als angemessen empfinde, sei nur von
einer leichten Störung auszugehen und sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit
anzunehmen. In Settings, sowohl Therapie als auch Eingliederungsmassnahmen oder
Berufsfelder betreffend, bei denen dies nicht gegeben sei, werde der
Beschwerdeführer nur vordergründig einwilligen und dann beweisen, dass es ihm
nicht möglich sei. Es bestehe also eine vordergründige Kooperation. Daran
würden scheinbar auch die Therapien nach einer gewissen Zeit scheitern, wenn
von therapeutischer Seite versucht werde, eine andere Sichtweise einzunehmen. Seine
Persönlichkeitsveränderung/-störung sei als schwer einzustufen, komme aber in
ihren Auswirkungen sehr unterschiedlich zum Tragen (Gerichtsgutachten,
S. 30 f.).
4.1.2 Mit ihrer Diagnose und ihren Schlussfolgerungen
bestätigte Dr. med. H____ im Gerichtsgutachten weitgehend die Beurteilung
von Dr. med. C____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2020
(IV-Akte 72) bis auf die Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.1 und die Würdigung der festgestellten Inkonsistenzen sowie die
(umfassenderen) qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C____
hatte eine «andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10
F62.0), DD: komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10
F50.1; vgl. IV-Akte 72, S. 18). Auch Dr. med. C____ hielt fest, dass
keine bisherige Tätigkeit festgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer in
der Schweiz nie einer längerdauernden ausserhäuslichen Berufstätigkeit
nachgegangen sei. Dazu ergänzte er, der Beschwerdeführer habe zuletzt als
Techniker in der Kalibrierung in einem Pensum von 50 % im Bereich
Messmittelmanagement vom 14. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 gearbeitet. In
der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte er
ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, bei einer Anwesenheit von 5,6 Stunden
pro Tag. Er wies darauf hin, dass es aufgrund von sehr häufigen Inkonsistenzen
und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers schwierig sei,
verlässliche Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 und von 2005 bis 2009
studiert habe, zuletzt vier Jahre an der ETH in [...] im Vollpensum, könne
davon ausgegangen werden, dass zu dieser Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestanden habe. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des
Beschwerdeführers liessen sich keine verlässlichen Aussagen über die
Arbeitsfähigkeit vor 2001 machen. Diesbezüglich müsse auf die Akten abgestellt
werden. Darin werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Seit dem Jahr
2009 lasse sich bis zum Begutachtungszeitpunkt unter Mitberücksichtigung der
Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers,
aber auch aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde eine gemittelte etwa
30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Der Beschwerdeführer
sollte eine Tätigkeit ausüben können, welche er weitgehend alleine, nicht
jedoch in der Gruppe ausführen könnte (IV-Akte 72, S. 26 ff.).
4.2.
Das Gutachten von Dr. med. H____ der F____ Begutachtung vom
25. Juli 2022 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden
medizinischen Beurteilungen hat ebenfalls stattgefunden. Auch die von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte
Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3
(vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt. In formaler
Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten jedoch in
verschiedener Hinsicht und macht geltend, es könne nicht darauf abgestellt
werden.
4.3.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 2022 macht der
Beschwerdeführer geltend, das Gutachten sei in der Darstellung der
medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und in der Beurteilung der
medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Dazu führt er aus, die
Gutachterin habe beim Mini-ICF-APP lediglich in fünf Bereichen eine leichte
oder mittelgradige Einschränkung festgestellt. Demgegenüber habe der
behandelnde Psychiater Dr. med. I____ in zwölf von 13 Bereichen eine
Einschränkung erkannt. In acht von diesen Bereichen habe er die Einschränkung
als schwer bezeichnet. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Stellungnahme
von Dr. med. I____ vom 9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 15. November 2022). Warum Dr. med. H____ in
lediglich fünf Bereichen habe Einschränkungen feststellen können, sei mangels
Erklärung nicht nachvollziehbar. Dr. med. I____ könne auch die
gutachterlichen Beurteilungen der Funktionsstörungen nicht nachvollziehen.
Ferner sei bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie eine Arbeitsfähigkeit von
70 % erreichen könne, da die von der Gutachterin festgestellten
Voraussetzungen dafür nicht zu erreichen seien. Selbst wenn sich eine Tätigkeit
finden liesse, welche dem Beschwerdeführer angemessen erschiene und ihm ein
Gefühl der Wertschätzung verliehe, sei die Annahme einer 30%igen Einschränkung
nicht nachvollziehbar, da gemäss den Aussagen der Gutachterin der funktionelle
Schweregrad sehr kontextabhängig sei. Im Übrigen sei die von der Gutachterin
festgestellte Arbeitsfähigkeit «schlichtweg nicht verwertbar». Selbst auf dem
allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierten keine Tätigkeiten, welche
dem Beschwerdeführer zugänglich seien, gleichzeitig seinem Intellekt
entsprächen, eine diesem entsprechende angemessene Entlöhnung versprächen und
ausserdem im Alleingang durchgeführt werden könnten. Die Voraussetzung, dass
sich der Beschwerdeführer wertgeschätzt fühlen und die Tätigkeit für sich als
angemessen empfinden müsse, verunmögliche den Zugang zum ausgeglichenen
Arbeitsmarkt.
Im Weiteren habe die Gutachterin Dr. med. H____ die fremdanamnestischen
Angaben der früheren Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. L____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fehlerhaft wiedergegeben.
Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. I____ vom
9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
15. November 2022). Bei Dr. med. I____ seien hingegen gar keine
fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, obwohl auf diese nicht hätte
verzichtet werden dürfen. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen
sollte, dass die Stellungnahme von Dr. med. I____ nicht genügend belege,
dass die fremdanamnestischen Angaben von Dr. med. L____ im Gutachten
fehlerhaft wiedergegeben worden seien, werde beantragt, dass die Ärztin
schriftlich oder im Rahmen einer Parteiverhandlung zu befragen sei.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass aus der
Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 13. November 2022 hervorgehe,
dass der Beschwerdeführer an somatischen Beschwerden (Rückenbeschwerden,
Miktionsstörungen, Hautreaktionen, Schlaflosigkeit und einer
Ernährungsproblematik) leide. Diese hätten ihre Hauptursache wohl in der
psychischen Erkrankung, seien jedoch von somatischer Seite behandelbar. Die
durch sie erfahrenen Limitierungen seien ebenfalls von somatischer Seite zu
beurteilen. Die rein psychiatrische Beurteilung erscheine daher nicht genügend,
um seine Gesamtsituation zu beurteilen, weshalb weitere fachspezifische Abklärungen
angezeigt seien.
4.4.
4.4.1 In seine Stellungnahme vom 9. November 2022 (Beilage
zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2022) kritisiert
Dr. med. I____ das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ in
verschiedener Hinsicht. In Bezug auf die Formalitäten kritisiert er namentlich,
dass eine zweite Unterschrift «der leitenden Struktur» fehle, ab dem Zeitpunkt
des Auftrags bis zur Vollendung des Gutachtens elf Monate vergangen seien,
Angaben über die Aufzeichnung der Gespräche fehlten und er selbst der
Gutachterin «wohl zu irrelevant» gewesen sei. Inhaltlich zeigt sich Dr.
med. I____ insbesondere mit den Befunden der Gutachterin aufgrund der
Anwednung der Mini-ICF-APP nicht einverstanden, kritisiert die Wiedergabe der
fremdanamnestischen Angaben und kommt im Wesentlichen zum Schluss, das
Gutachten von Dr. med. H____ stelle eine den Beschwerdeführer
«diffamierende Beurteilung ohne genügende Beurteilung der Realität» dar.
Wie der Beschwerdeführer darlegt, sieht Dr. med. I____ den
Beschwerdeführer in elf der von ihm genannten zwölf Bereichen der Mini-ICF-APP
eingeschränkt – in acht Bereichen sogar stark bis «massiv» (Stellungnahme vom
9. November 2022, S. 2 f). Damit weicht er deutlich von den
Resultaten der Gerichtsgutachterin Dr. med. H____ ab, welche lediglich in
fünf von 13 Bereichen eine Beeinträchtigung feststellte (Gerichtsgutachten,
S. 20). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Testverfahren wie
der Mini-ICF-APP gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens
ergänzende Funktion zukommt. Entscheidend sind vielmehr die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020
E. 3.4. mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November
2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 V 49, 57
E. 6.3, gemäss welchem allein die Wiedergabe der Ergebnisse des
Mini-ICF-App-Ratings nicht für eine hinreichende und nachvollziehbare
Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausreicht). Die Beurteilung von Dr.
med. H____ steht im Einklang mit der von ihr erhobenen Anamnese, ihren
Verhaltensbeobachtungen und der von ihr erhobenen Befunde. Dies gilt auch für
die Befunde, welche sie im Rahmen der Prüfung der Funktionsstörungen mittels
der Mini-ICF-APP erhoben hat. Die Kritik von Dr. med. I____ vermag daran
nichts zu ändern. Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der
Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem
begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die
Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021
vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021
E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020
vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Vorliegend finden sich
keine Hinweise darauf, dass die Begutachtung durch Dr. med. H____ nicht
lege artis erfolgt wäre. Im Wesentlichen dasselbe gilt in Bezug auf die
fremdanamnestischen Auskünfte der ehemaligen behandelnden Psychiaterin des
Beschwerdeführers, Dr. med. L____. Dr. med. I____ erklärte, Dr.
med. L____ sei «über das, was sie in den Auszügen» des Gerichtsgutachtens
habe lesen müssen, «erschrocken» gewesen, da dies gar nicht zu ihrer eigenen
Auffassung passe. Dabei ist unklar, welche Auszüge aus dem Gerichtsgutachten
ihr Dr. med. I____ hatte zukommen lassen und worüber genau, sie
(entsprechend seiner Angabe) erschrocken war. Mit den von Dr. med. L____
bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichten stimmt jedenfalls die Angabe
überein, dass die ehemalige behandelnde Psychiaterin, den Beschwerdeführer für
100 % arbeitsunfähig hält. Auch, dass der Beschwerdeführer viel Hilfe
beanspruche, unter Ängsten leide und für ihn das Leid im Vordergrund stehe,
findet sich sowohl in der Fremdanamnese, als auch in den erwähnten Berichten
von Dr. med. L____ (vgl. Berichte vom 10. Oktober 2018, IV-Akte 61,
S. 4, und vom 9. Juni 2020, IV-Akte 92, S. 19 ff.; vgl.
auch die Angaben im Gerichtsgutachten, S. 20). In der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit weicht Dr. med. H____ sodann zwar quantitativ von der
Einschätzung von Dr. med. L____ ab, jedoch fasst sie die Beschreibung der
zumutbaren Tätigkeit äusserst eng (vgl. E. 4.1.1.), was die Abweichung
deutlich relativiert (worauf noch einzugehen bleibt). In Bezug auf die
Einholung von Fremdanamnesen ist ferner festzuhalten, dass es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung bei dem behandelnden Arzt oder
der behandelnden Ärztin nicht zwingend notwendig ist – selbst wenn diese
beispielsweise bei psychischen Störungen häufig wünschenswert ist. Es liegt
auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden
Ärzten oder die Einholung einer Fremdanamnese einer anderen Person angezeigt
ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016
E. 4.3.2, 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010
vom 21. September 2010 E. 4.1). Selbst wenn man im vorliegenden Fall
die Wiedergabe der fremdanamnestischen Auskünfte nicht beachten würde, würde
dies nicht dazu führen, dass das Gerichtsgutachten an Schlüssigkeit,
Begründetheit und Nachvollziehbarkeit einbüssen würde. Auch der Umstand, dass
die Gutachterin keine Fremdanamnese bei Dr. med. I____ eingeholt hat,
vermag das Gutachten nicht als unvollständig darzustellen. Dass bei ihm keine
entsprechenden Auskünfte eingeholt wurden, erstaunt sodann schon deshalb nicht,
weil aus dem Gerichtsgutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber
Dr. med. H____ angegeben hatte, dass Dr. med. I____ ihn zum Zeitpunkt
der Untersuchung noch kaum kennen würde (vgl. Gerichtsgutachten S. 15).
Was im Weiteren die Kritik von Dr. med. I____ betrifft, so
belässt er es dabei, die erwähnten Punkte hervorzuheben, ohne dass er selbst
eine Beurteilung abgeben würde (mit Ausnahme der Beurteilung nach der Mini-ICF-APP).
Insbesondere äussert er sich nicht dazu, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer
seiner Ansicht nach allenfalls eine Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre (oder ob
seiner Auffassung nach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt). Inhaltlich
vermag seine Stellungnahme vom 9. November 2022 nicht zu Zweifeln am
Gerichtsgutachten zu führen, welche das Gericht dazu veranlassen könnten, von
diesem abzuweichen (vgl. dazu E. 3.4.). Was seine formalen Kritikpunkte betrifft,
so sei darauf hingewiesen, dass weder die Dauer bis zur Erledigung des
Gutachtensauftrags, noch eine Zweitunterschrift entscheidend sein könnten –
zumal das Gericht den Auftrag auch an einen Gutachter oder eine Gutachterin mit
eigener Praxis und ohne Einbindung in eine Begutachtungsstelle hätte vergeben
können. Infolgedessen erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte
gerichtliche Befragung von Dr. med. L____.
4.4.2 Auch die knapp zweiseitige Stellungnahme von Dr.
med. J____ vom 13. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 15. November 2022) vermag nicht zu einem Abweichen
vom Gerichtsgutachten zu führen. Bezüglich seiner Angabe, er habe keine
manipulative Art des Beschwerdeführers festgestellt, und seiner Auffassung
nach, seien die somatischen Limitationen stärker zu gewichten, sei auf die
unter E. 4.4.1 zitierte Rechtsprechung verwiesen, gemäss welcher
unterschiedliche psychiatrische Interpretationen möglich sind. Auch in Bezug
auf seinen Hinweis, die angeführten Angaben betreffend die Wiedergabe der bei
Dr. med. L____ fremdanamnestisch eingeholten Angaben habe ihn erstaunt,
kann auf das unter E. 4.4.1 Gesagte verwiesen werden.
4.5.
Es bleibt auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, die von
Dr. med. H____ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei nicht
nachvollziehbar. Die Gutachterin äussert sich bei der Beschreibung der
zumutbaren Tätigkeit detailliert und nachvollziehbar dazu, inwiefern er in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.1.1. sowie
Gerichtsgutachten, S. 26 f. und S. 30). Dabei weist sie
insbesondere auf Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der
Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten hin. Demgegenüber geht
sie von einer guten Durchsetzungsfähigkeit aus (Gerichtsgutachten,
S. 26 f.). Im Hinblick auf Ressourcen weist sie darauf hin, dass er
fünf Sprachen spreche und sprachgewandt sei. Dem Umstand, dass er mehrere
Sprachen spricht und nach seinen, sich in den Akten immer wieder findenden
Angaben, er habe zunächst drei Semester Französisch gelernt und anschliessend
von 2005 bis 2009 an der ETH in [...] Elektrizitäts- und
Informationstechnologie studiert hat (vgl. z.B. Gerichtsgutachten, S. 12,
Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7, S. 5 f.
und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016, IV-Akte 20,
S. 2), deuten klar auf eine grundsätzlich gute intellektuelle
Leistungsfähigkeit hin. Dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit
grundsätzlich in einem Pensum von 70 % arbeiten könnte, ist somit
nachvollziehbar. Eine andere Frage ist hingegen, ob der Beschwerdeführer diese
Arbeitsfähigkeit verwerten kann. Diese ist jedoch nicht von einer Ärztin oder
einem Arzt zu beantworten, sondern ist rechtlicher Natur (vgl. BGE 141 V 281,
306 E. 5.2.1 sowie zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und
Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193, vgl. im Weiteren Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 und Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.95 vom 28. Juni 2022
E. 5.1.). Darauf ist im Folgenden einzugehen (vgl. E. 5.).
4.6.
Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten,
dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ der F____ Begutachtung vom
25. Juli 2022 beweistauglich ist und infolgedessen darauf abgestellt
werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Angesichts dessen erübrigt
es sich, auf die Beweistauglichkeit des von der Beschwerdegegnerin veranlassten
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C____ vom 6. Januar 2020
(IV-Akte 72) einzugehen.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gibt es auch
keine Veranlassung für eine zusätzliche somatische Abklärung. Zumindest in
neurologischer Hinsicht liegt bereits ein Gutachten von Dr. med. D____ vom
5. Februar 2020 (IV-Akte 73) vor. Dieses wurde vorliegend zu Recht nicht
kritisiert. Im Übrigen hat sich Dr. med. H____ in ihrem Gutachten mit den
somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich um eine Somatisierungsstörung
handelt. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich keine Notwendigkeit für weitere
somatische Abklärungen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch seitens
des Beschwerdeführers namentlich in seiner Stellungnahme vom 10. August
2021 zum Fragenkatalog und der Begutachtungsstelle im Hinblick auf das
Gerichtsgutachten nicht angemerkt hat, dass er somatische Abklärungen für
notwendig hält.
5.
5.1.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts
8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2., 8C_202/2021 vom
17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1
und 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.). Beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse. Er
berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich
schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht
von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und
geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2.
und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Zudem umfasst er
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen
behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen
können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.
5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020
vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.
5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.,
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 und 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 je mit Hinweisen,
sowie Peter Forster,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27).
Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteile des Bundesgerichts, 8C_52/2022 vom
2. Juni 2022 E. 4.4., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3,
8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3. und 9C_766/2019 vom 11.
September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E.
5.2).
5.2.
Der Beschwerdeführer kam als junger Flüchtling im Alter von ca. 21
Jahren in die Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. z.B.
Gerichtsgutachten, S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April
2016, IV-Akte 7, S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom
10. Juni 2016, IV-Akte 20, S. 2) hat er hier Französisch gelernt
und von 2005 bis 2009 an der ETH in [...] studiert, jedoch keinen Abschluss
gemacht. Im Jahr 2012 hat er ca. zwei Monate lang gearbeitet (vgl. Tatsachen I.b
sowie Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 11,
S. 3). Aus seinem IK-Auszug ergeben sich zudem im Jahr 2010 ein Einkommen
von Fr. 700.00 und im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 370.00. Im
Übrigen wurden lediglich Nichterwerbstätigenbeinträge bezahlt. Der
Beschwerdeführer war somit seit seiner Einreise in die Schweiz kaum je
erwerbstätig und die angefangene Ausbildung hat er nicht abgeschlossen.
Das von der Gerichtsgutachterin Dr. med. H____ definierte
zumutbare Belastungsprofil ist sehr eng gefasst. So erachtet sie es als
erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitgehend ohne Team und in einem
ruhigen Umfeld mit wenig Kundenkontakt arbeiten kann. Zudem erklärte sie, er
müsse die Tätigkeit für sich als angemessen erachten, da andernfalls die
Durchhaltefähigkeit und die Motivation störungsbedingt erheblich eingeschränkt
sein dürften. Als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten nannte sie
Übersetzungstätigkeiten und das Verfassen von Texten/Reden für unterschiedliche
Kontexte. Für Tätigkeiten, in welchen sich der Beschwerdeführer unterordnen
müsste, erachtet sie ihn aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als nicht
arbeitsfähig (vgl. Gerichtsgutachten, S. 26 f. sowie E. 4.1.1).
5.3.
Angesichts der fehlenden
Ausbildung bzw. des fehlenden Abschlusses des angefangenen Studiums wird der
Beschwerdeführer weder eine Tätigkeit aufnehmen können, die einen akademischen
Abschluss erfordert, noch eine solche, welche eine Berufslehre verlangt.
Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse
(vgl. Gerichtsgutachten, S. 26 f. sowie E. 4.1.1) nebst
Hilfstätigkeiten auch – wie von der Gerichtsgutachterin in Erwägung gezogen – der
Zugang zu Übersetzertätigkeiten offen stünde. Allerdings stellt sich die Frage,
ob eine solche Tätigkeit, welche dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers
entspricht selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde.
Auch wenn er sich bei schriftlichen Übersetzungen wahrscheinlich wenig mit
Kunden abgeben müsste, so ist doch kaum eine unselbständige Erwerbstätigkeit
denkbar, in welcher er sich nicht in einem gewissen Umfang unterordnen müsste.
Selbst bei einem Unternehmen mit einer verhältnismässig «flachen Hierarchie»
müsste er sich an Vorgaben, Weisungen, Vereinbarungen usw. halten und sich dementsprechend
unterordnen. Dasselbe lässt sich auch von Hilfsarbeitertätigkeiten sagen. Die
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erscheint ebenfalls nicht realistisch. Angesichts
seines «Helfernetzes» bzw. seines «Helfersystems», von welchem er abhängig ist
(vgl. Gerichtsgutachten S. 21, 23, 25, 29 und 31), erscheint es undenkbar,
dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt – zumal diese einer
Aufbauphase bedürfte und kaum ohne einen gewissen Einsatz seinerseits zustande
käme. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer
eine Anstellung als Übersetzer finden könnte oder in der Lage wäre, eine
entsprechende selbständige Tätigkeit aufzubauen, wäre die Frage, in welchen
Bereichen er denn konkret (noch dazu in einem Pensum von 70 %) als
Übersetzer tätig sein könnte. Aufgrund seiner eigenen Traumata kommt eine
Übersetzungstätigkeit im Asylbereich oder im medizinischen Bereich
(insbesondere, die Arbeit in einer Psychiatrie o.ä.) nicht in Frage, da die
Gefahr von Triggern bestehen könnte – so auch der Beschwerdeführer im
Gerichtsgutachten S. 16. Darüber hinaus dürfte wohl die krankheitsbedingte
Einschränkung, wonach der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für sich als
angemessen erachten muss, eine hohe Hürde darstellen. Es ist kaum anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer das abgebrochene Studium als für sich angemessen
erachtete, jedoch bereit wäre, sich mit einer Hilfsarbeitertätigkeit (die
seinem Ausbildungsniveau bzw. seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung
entsprechend würde) zufrieden zu geben. Angesichts dieser Umstände erscheint es
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung bzw. eine Tätigkeit auch
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden würde, welche dem Belastungsprofil
und seinen Fähigkeiten sowie Fertigkeiten entspricht und die er zudem für sich
als angemessen erachtet. Ein entsprechendes Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers ist nahezu undenkbar und damit als
unrealistisch zu bewerten. Selbst unter der Berücksichtigung von
Nischenarbeitsplätzen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten – auch wenn es sich dabei um ein
vergleichsweise hohes zumutbares Pensum handelt (vgl. dazu den ähnlich
gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember
2020 E. 6.2.3). An der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vermag
auch das noch relativ junge Alter des Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1978) mit
Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020, in
welchem die Restarbeitsfähigkeit einer im Jahr 1981 geborenen Versicherten
unter Würdigung der gesamten Umstände verneint wurde, nichts zu ändern.
5.4.
Aufgrund der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der
Beschwerdeführer vollständig erwerbsunfähig (vgl. E. 5.1.). Ein
Einkommensvergleich erübrigt sich unter diesen Umständen. Demzufolge hat er
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Anspruch beginnt am 1. Oktober
2016 (vgl. dazu E. 3.2.).
6.
6.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 8. April
2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG)
und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten
eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang
zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit,
eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.;
vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in
Auftrag gegeben, weil sich die medizinischen Beurteilungen in den Akten so
stark unterscheiden, dass die Widersprüche nicht im Rahmen der Beweiswürdigung
aufgelöst werden konnte (vgl. Tatsachen II. d). Der medizinische Sachverhalt
war demnach nicht genügend abgeklärt um den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers klären zu können. Daher rechtfertigt es sich, der
Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen
Fr. 6'882.95 (vgl. die Rechnung der F____ Begutachtung vom 31. August
2022).
6.4.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Verfahren ordnete die Instruktionsrichterin bereits nach dem ersten
Schriftenwechsel ein Gerichtsgutachten an. Die Parteien liessen sich je einmal
zur geplanten Begutachtung vernehmen und nahmen im weiteren Verlauf Stellung
zum fertigen Gerichtsgutachten. Im Vergleich zu einem Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel war das vorliegenden Verfahren etwas aufwändiger, da eine
Eingabe mehr verfasst werden musste. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00, was einem zusätzlichen Aufwand
von zwei Stunden entspricht. Eine zusätzliche Erhöhung erscheint nicht
gerechtfertigt, da sich der Fall weder vom Sachverhalt noch von den
Rechtsfragen her überdurchschnittlich komplex darstellte. Auch der Aktenumfang
war nicht über dem Durchschnitt. Es ist daher nicht angezeigt, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, welche der Höhe der eingereichten
Honorarnote (Fr. 6'780.00, davon Fr. 484.80 Mehrwertsteuer)
entspricht zuzusprechen. Damit resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 4’250.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 327.25).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. April 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das
Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 6'882.95 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
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