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Entscheid

IV.2021.78

Beweiskraft des Gerichtsgutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint. (Bundesgerichtsurteil 8C_346/2023)

26. Januar 2023Deutsch37 min

Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.78

Verfügung vom 8. April 2021

Beweiskraft des

Gerichtsgutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1978 in […] geborene Beschwerdeführer lebt seit April 1999 in der

Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV], S. 1). Seither wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt

(vgl. z.B. die Verfügung betr. Kantonswechsel vom 30. Dezember 2015,

IV-Akte 2, S. 8). Gemäss seinen eigenen Angaben, lernte er in der

Schweiz drei Semester Französisch und studierte von 2005 bis 2009 an der ETH in

Lausanne, machte jedoch keinen Abschluss (vgl. z.B. Gerichtsgutachten,

S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7,

S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016,

IV-Akte 20, S. 2)

b)

Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete er vom 14. Mai 2012 bis zum

29. Juni 2012 in einem Pensum von 50 % als «Techniker Kalibrierungen

Messmittelmanagement» (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016,

IV-Akte 7, S. 6).

c)

Am 7. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Vorbescheid vom 15. Januar 2016

und Verfügung vom 2. März 2016 ab. Als Grund gab sie an, die einjährige

Wartefrist sei noch nicht abgelaufen (IV-Akten 3 und 6).

d)

Mit Gesuch vom 18. April 2016 (Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin am 29. April 2016) meldete sich der Beschwerdeführer

unter Angaben diverser Beschwerden zur beruflichen Integration bzw. zum

Rentenbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 7). Gleichzeitig

reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das auf den

7. Januar 2016 datierte Gesuch um eine Hilflosenentschädigung erneut ein

(IV-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.

Im Wesentlichen basierend auf einem Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom

21. Dezember 2016 (IV-Akte 32) sprach sie dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 22. Dezember 2016 und Verfügung vom 8. März 2017

(IV-Akten 33 und 38) ab dem 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

e)

Mit einem Schreiben vom 31. Dezember 2019 informierte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass er im Dezember 2019 das

Schweizer Bürgerrecht erhalten habe (IV-Akte 71).

f)

Im Rahmen der Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen

Rentenanspruch veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, (vgl. psychiatrisches Gutachten vom

6. Januar 2020, IV-Akte 72) und eine neurologische Begutachtung bei Dr.

med. D____, FMH Neurologie, (vgl. neurologisches Gutachten vom 5. Februar

2020, IV-Akte 73). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass

der Beschwerdeführer in der bisherigen als auch angepassten Tätigkeit aus

psychiatrischer Sicht zu 70 % (vgl. IV-Akte 72, S. 27 f.) und

aus neurologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei (vgl. IV-Akte 73, S. 24). Gestützt darauf teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. April 2020 mit,

dass sie ihm ab Oktober 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 77).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2020 Einwand (IV-Akte 80;

vgl. auch Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2020,

IV-Akte 87, sowie die Einwandbegründung vom 18. Juni 2020,

IV-Akte 92). Die Beschwerdegegnerin stellte infolgedessen, im Auftrag von

Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.

Aktennotiz vom 26. Juni 2020, IV-Akte 95), eine Rückfrage an den

psychiatrischen Gutachter Dr. med. C____ (vgl. Schreiben vom 30. Juni

2020, IV-Akte 97). Nach Eingang seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober

2020 (IV-Akte 101) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit

einem neuen Vorbescheid vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 104) darüber,

dass sie ihm ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2020 ebenfalls Einwand

(IV-Akte 108). Die Beschwerdegegnerin bat nach Rücksprache mit ihrem RAD-Arzt erneut

Dr. med. C____ mit Schreiben vom 23. November 2020 (IV-Akte 112, vgl. auch

die RAD-Aktennotiz vom 20. November 2020, IV-Akte 110) um

Stellungnahme zum Einwand. Nachdem Dr. med. C____ dieser Bitte

nachgekommen war (vgl. Stellungnahme vom 25. Februar 2021, IV-Akte 116)

hielt sie mit Verfügung vom 8. April 2021 im Ergebnis an ihrem Vorbescheid

fest (IV-Akte 122).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

11.

Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom

8.

April 2021 sei insofern abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin dazu zu

verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer

Berechnungsblätter des Amtes für Sozialbeiträge für die Jahre 2016 bis 2021

ein.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ordnet die Instruktionsrichterin

ein psychiatrisches Obergutachten an. Zur Begründung erklärt sie, die sich in

den Akten befindlichen medizinischen Beurteilungen würden sich so stark

unterscheiden, dass die Widersprüche nicht im Rahmen der Beweiswürdigung

aufgelöst werden könnten. Als Gutachtenstelle schlägt sie die F____ (nachfolgend

F____ Begutachtung) oder die MEDAS G____ vor und gibt den Parteien die

Gelegenheit, zum Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen.

e)

Mit Eingabe vom 10. August 2021 lässt sich der Beschwerdeführer zur

geplanten Begutachtung vernehmen und spricht sich für eine Begutachtung bei der

F____ Begutachtung aus. Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine

Stellungnahme ein.

f)

Die Instruktionsrichterin verfügt am 13. August 2021, dass das Gutachten

bei der F____ Begutachtung in Auftrag gegeben werde.

g)

Ende Juli 2022 geht das Gutachten von Dr. med. H____, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin

SIM, Vertrauensärztin SGV, der F____ Begutachtung vom 25. Juli 2022 beim

Sozialversicherungsgericht ein. Die Rechnung reicht die F____ Begutachtung am

9.

August 2022 nach.

h)

Mit Verfügung vom 26. August 2022 lässt die Instruktionsrichterin

den Parteien das Gutachten vom 25. Juli 2022 zustellen und gibt ihnen die

Möglichkeit zur Stellungnahme.

i)

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom

20.

September 2022 an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren fest und erklärt, ihrer Auffassung nach sei auf das Gutachten

der F____ Begutachtung abzustellen. Sie verweist auf einen beigelegten Bericht

des RAD vom 19. September 2022.

j)

Innert erstreckter Frist (vgl. Instruktionsverfügungen vom

23.

September 2022 und vom 7. Oktober 2022) nimmt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2022 zum Gerichtsgutachten

der F____ Begutachtung Stellung. Er kritisiert dieses und bringt insbesondere

vor, es seien weitere, auch somatische, Abklärungen angezeigt. In der Beilage

zur Stellungnahme reicht er weitere medizinische Unterlagen ein, insbesondere

einen Bericht von Dr. med. I____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 9. November 2022.

k)

Mit Eingabe vom 13. November 2022 (Postaufgabe 14. November

2022) äussert sich Dr. med. J____, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin,

Fähigkeitsausweis Anthroposophische Medizin, Interdisziplinärer Schwerpunkt

Palliativmedizin, des K____ zum psychiatrischen Gutachten der F____

Begutachtung.

l)

Die Beschwerdegegnerin nimmt am 24. November 2022 erneut Stellung.

Sie hält daran fest, dass auf das Gutachten der F____ Begutachtung abzustellen

sei. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die

Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet sein könnten, Zweifel an der

Begutachtung zu wecken, macht sie geltend, es sei der Gutachterin die

Gelegenheit zu geben, zur Kritik von Dr. med. I____ und dem Vorwurf einer

«Betrugs-vermutenden Grundhaltung» Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin

hält weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

m)

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 lässt die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers dem Gericht ihre Honorarnote inkl. Deservitenkarte zukommen

und beantragt, es sei ausnahmsweise nach Aufwand abzurechnen.

III.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2023 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, basierend auf

einem Invaliditätsgrads von 57 %, ab dem 1. Oktober 2020 eine halbe

Invalidenrente zu. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen

auf die Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. D____

(IV-Akten 72 und 73) sowie die Stellungnahmen des RAD und Dr. med. C____

ab (IV-Akten 101 und 116). Das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____

vom 25. Juli 2022 erachtet die Beschwerdegegnerin ebenfalls als beweiswertig.

Sie weist darauf hin, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in einer angepassten Tätigkeit zweimal gutachterlich bestätigt worden sei.

2.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen

geltend, es bestünden starke Zweifel an der Qualität und der Unbefangenheit des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C____ vom 6. Januar 2020

(IV-Akte 72). Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Er beantragt

die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In seiner Stellungnahme zum

Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ bringt er vor, auch auf dieses

Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es fehle ihm bezüglich verschiedener

Aspekte an Nachvollziehbarkeit und fremdanamnestische Angaben seien fehlerhaft

wiedergegeben worden. Ausserdem hätten zusätzliche fachärztliche Abklärungen in

somatischer Hinsicht stattfinden müssen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem

1.

Oktober 2016 eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente

auszurichten hat. Insbesondere ist nunmehr strittig, ob auf das Gutachten von

Dr. med. H____ abgestellt werden kann.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war

(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der

Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel

dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale

Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,

wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener

medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch

gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen

in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,

eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100

E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

3.4.

Ein medizinisches Gutachten

erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

E. 1c). Im Falle des Vorliegens von

psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht

ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren

Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn

ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1 In ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 25. Juli 2022

stellt Dr. med. H____ der F____ Begutachtung folgende Diagnosen

(S. 21):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Persönlichkeitsänderungen

nach Extrembelastung (ICD-10 F62) DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F61) / DD komplexe posttraumatische Belastungsstörung

2.

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Koffeinabhängigkeit

(ICD-10 F15.2)

2.

Atypische

Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1)

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit erklärt sie, eine «wirkliche angestammte Tätigkeit» liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe nur eineinhalb Monate in der Schweiz gearbeitet.

Damals habe sein Arbeitgeber gewollt, dass er 100 % arbeite, während er

sich nur einer 50%igen Tätigkeit gewachsen gesehen habe. In einer Tätigkeit, in

welcher er sich unterordnen müsse, sei er auf Grund seiner

Persönlichkeitsstruktur nicht auf Dauer arbeitsfähig. Sein Studium habe der

Beschwerdeführer als eine angemessene Tätigkeit angesehen. Damals werde er für

diese Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sein. Für eine Tätigkeit, bei der er

sich unterordnen müsse, werde er wahrscheinlich seit 2001 nicht arbeitsfähig

gewesen sein.

Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit führt die Gutachterin

aus, aufgrund der mittelgradig eingeschränkten Fähigkeit zur Anpassung an

Regeln und Routinen, seiner eingeschränkten Durchhaltefähigkeit und

Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der schwer eingeschränkten Gruppenfähigkeit

sei eine Tätigkeit erforderlich, in welcher der Beschwerdeführer weitgehend

alleine, ohne Einbindung in ein Team arbeiten könne. Es bedürfe eines ruhigen

Umfeldes mit wenig Kundenkontakt. In einer Tätigkeit, die er darüber hinaus im

Rahmen seiner narzisstischen Struktur für angemessen für sich halte, bestehe

aufgrund seiner guten Durchsetzungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % (Arbeitsunfähigkeit: 30 %), entsprechend

einem zeitlichen Umfang von fünf bis sechs Stunden (Gerichtsgutachten,

S. 26 f. und S. 30). Dies könnten Übersetzungstätigkeiten sein

oder auch das Verfassen von Texten/Reden für unterschiedliche Kontexte. In

Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer für nicht angemessen erachte, dürften

störungsbedingt die Motivation und damit die Durchhaltefähigkeit

leistungsmindernd erheblich eingeschränkt sein. In seiner Leistungsfähigkeit

sei er im Übrigen nicht weiter eingeschränkt. Hinsichtlich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit könne auf die Einschätzung von Dr. med. C____ in seinem

Gutachten abgestellt werden. So könne seiner Einschätzung gefolgt werden, dass

ab etwa 2009, als der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen habe, eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden habe. Beim Beschwerdeführer sei es

sehr davon abhängig, ob er die Tätigkeit und das Setting für sich als

angemessen betrachte (Gerichtsgutachten, S. 26 f.). Darüber hinaus

erklärt Dr. med. H____ mit Blick auf die gemäss Rechtsprechung

aufgestellten Standardindikatoren, dass sich unabhängig von den gesehenen

Inkonsistenzen, die überwiegend wahrscheinlich teilweise störungsimmanent seien,

gesundheitsbedingte Funktionseinschränkungen erheben liessen. Der funktionelle

Schweregrad der Störung sei sehr davon abhängig, in welchem Kontext sich der

Beschwerdeführer befinde. In einem Umfeld, in dem er sich wertgeschätzt fühle

und bei einer Tätigkeit, die er für sich als angemessen empfinde, sei nur von

einer leichten Störung auszugehen und sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit

anzunehmen. In Settings, sowohl Therapie als auch Eingliederungsmassnahmen oder

Berufsfelder betreffend, bei denen dies nicht gegeben sei, werde der

Beschwerdeführer nur vordergründig einwilligen und dann beweisen, dass es ihm

nicht möglich sei. Es bestehe also eine vordergründige Kooperation. Daran

würden scheinbar auch die Therapien nach einer gewissen Zeit scheitern, wenn

von therapeutischer Seite versucht werde, eine andere Sichtweise einzunehmen. Seine

Persönlichkeitsveränderung/-störung sei als schwer einzustufen, komme aber in

ihren Auswirkungen sehr unterschiedlich zum Tragen (Gerichtsgutachten,

S. 30 f.).

4.1.2 Mit ihrer Diagnose und ihren Schlussfolgerungen

bestätigte Dr. med. H____ im Gerichtsgutachten weitgehend die Beurteilung

von Dr. med. C____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2020

(IV-Akte 72) bis auf die Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.1 und die Würdigung der festgestellten Inkonsistenzen sowie die

(umfassenderen) qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C____

hatte eine «andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10

F62.0), DD: komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10

F50.1; vgl. IV-Akte 72, S. 18). Auch Dr. med. C____ hielt fest, dass

keine bisherige Tätigkeit festgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer in

der Schweiz nie einer längerdauernden ausserhäuslichen Berufstätigkeit

nachgegangen sei. Dazu ergänzte er, der Beschwerdeführer habe zuletzt als

Techniker in der Kalibrierung in einem Pensum von 50 % im Bereich

Messmittelmanagement vom 14. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 gearbeitet. In

der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte er

ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, bei einer Anwesenheit von 5,6 Stunden

pro Tag. Er wies darauf hin, dass es aufgrund von sehr häufigen Inkonsistenzen

und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers schwierig sei,

verlässliche Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 und von 2005 bis 2009

studiert habe, zuletzt vier Jahre an der ETH in [...] im Vollpensum, könne

davon ausgegangen werden, dass zu dieser Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestanden habe. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des

Beschwerdeführers liessen sich keine verlässlichen Aussagen über die

Arbeitsfähigkeit vor 2001 machen. Diesbezüglich müsse auf die Akten abgestellt

werden. Darin werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Seit dem Jahr

2009 lasse sich bis zum Begutachtungszeitpunkt unter Mitberücksichtigung der

Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers,

aber auch aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde eine gemittelte etwa

30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Der Beschwerdeführer

sollte eine Tätigkeit ausüben können, welche er weitgehend alleine, nicht

jedoch in der Gruppe ausführen könnte (IV-Akte 72, S. 26 ff.).

4.2.

Das Gutachten von Dr. med. H____ der F____ Begutachtung vom

25. Juli 2022 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch

die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden

medizinischen Beurteilungen hat ebenfalls stattgefunden. Auch die von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte

Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3

(vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt. In formaler

Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten jedoch in

verschiedener Hinsicht und macht geltend, es könne nicht darauf abgestellt

werden.

4.3.

In seiner Stellungnahme vom 15. November 2022 macht der

Beschwerdeführer geltend, das Gutachten sei in der Darstellung der

medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und in der Beurteilung der

medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Dazu führt er aus, die

Gutachterin habe beim Mini-ICF-APP lediglich in fünf Bereichen eine leichte

oder mittelgradige Einschränkung festgestellt. Demgegenüber habe der

behandelnde Psychiater Dr. med. I____ in zwölf von 13 Bereichen eine

Einschränkung erkannt. In acht von diesen Bereichen habe er die Einschränkung

als schwer bezeichnet. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Stellungnahme

von Dr. med. I____ vom 9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme

des Beschwerdeführers vom 15. November 2022). Warum Dr. med. H____ in

lediglich fünf Bereichen habe Einschränkungen feststellen können, sei mangels

Erklärung nicht nachvollziehbar. Dr. med. I____ könne auch die

gutachterlichen Beurteilungen der Funktionsstörungen nicht nachvollziehen.

Ferner sei bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie eine Arbeitsfähigkeit von

70 % erreichen könne, da die von der Gutachterin festgestellten

Voraussetzungen dafür nicht zu erreichen seien. Selbst wenn sich eine Tätigkeit

finden liesse, welche dem Beschwerdeführer angemessen erschiene und ihm ein

Gefühl der Wertschätzung verliehe, sei die Annahme einer 30%igen Einschränkung

nicht nachvollziehbar, da gemäss den Aussagen der Gutachterin der funktionelle

Schweregrad sehr kontextabhängig sei. Im Übrigen sei die von der Gutachterin

festgestellte Arbeitsfähigkeit «schlichtweg nicht verwertbar». Selbst auf dem

allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierten keine Tätigkeiten, welche

dem Beschwerdeführer zugänglich seien, gleichzeitig seinem Intellekt

entsprächen, eine diesem entsprechende angemessene Entlöhnung versprächen und

ausserdem im Alleingang durchgeführt werden könnten. Die Voraussetzung, dass

sich der Beschwerdeführer wertgeschätzt fühlen und die Tätigkeit für sich als

angemessen empfinden müsse, verunmögliche den Zugang zum ausgeglichenen

Arbeitsmarkt.

Im Weiteren habe die Gutachterin Dr. med. H____ die fremdanamnestischen

Angaben der früheren Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. L____,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fehlerhaft wiedergegeben.

Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. I____ vom

9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

15. November 2022). Bei Dr. med. I____ seien hingegen gar keine

fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, obwohl auf diese nicht hätte

verzichtet werden dürfen. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen

sollte, dass die Stellungnahme von Dr. med. I____ nicht genügend belege,

dass die fremdanamnestischen Angaben von Dr. med. L____ im Gutachten

fehlerhaft wiedergegeben worden seien, werde beantragt, dass die Ärztin

schriftlich oder im Rahmen einer Parteiverhandlung zu befragen sei.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass aus der

Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 13. November 2022 hervorgehe,

dass der Beschwerdeführer an somatischen Beschwerden (Rückenbeschwerden,

Miktionsstörungen, Hautreaktionen, Schlaflosigkeit und einer

Ernährungsproblematik) leide. Diese hätten ihre Hauptursache wohl in der

psychischen Erkrankung, seien jedoch von somatischer Seite behandelbar. Die

durch sie erfahrenen Limitierungen seien ebenfalls von somatischer Seite zu

beurteilen. Die rein psychiatrische Beurteilung erscheine daher nicht genügend,

um seine Gesamtsituation zu beurteilen, weshalb weitere fachspezifische Abklärungen

angezeigt seien.

4.4.

4.4.1 In seine Stellungnahme vom 9. November 2022 (Beilage

zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2022) kritisiert

Dr. med. I____ das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ in

verschiedener Hinsicht. In Bezug auf die Formalitäten kritisiert er namentlich,

dass eine zweite Unterschrift «der leitenden Struktur» fehle, ab dem Zeitpunkt

des Auftrags bis zur Vollendung des Gutachtens elf Monate vergangen seien,

Angaben über die Aufzeichnung der Gespräche fehlten und er selbst der

Gutachterin «wohl zu irrelevant» gewesen sei. Inhaltlich zeigt sich Dr.

med. I____ insbesondere mit den Befunden der Gutachterin aufgrund der

Anwednung der Mini-ICF-APP nicht einverstanden, kritisiert die Wiedergabe der

fremdanamnestischen Angaben und kommt im Wesentlichen zum Schluss, das

Gutachten von Dr. med. H____ stelle eine den Beschwerdeführer

«diffamierende Beurteilung ohne genügende Beurteilung der Realität» dar.

Wie der Beschwerdeführer darlegt, sieht Dr. med. I____ den

Beschwerdeführer in elf der von ihm genannten zwölf Bereichen der Mini-ICF-APP

eingeschränkt – in acht Bereichen sogar stark bis «massiv» (Stellungnahme vom

9. November 2022, S. 2 f). Damit weicht er deutlich von den

Resultaten der Gerichtsgutachterin Dr. med. H____ ab, welche lediglich in

fünf von 13 Bereichen eine Beeinträchtigung feststellte (Gerichtsgutachten,

S. 20). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Testverfahren wie

der Mini-ICF-APP gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens

ergänzende Funktion zukommt. Entscheidend sind vielmehr die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020

E. 3.4. mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November

2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 V 49, 57

E. 6.3, gemäss welchem allein die Wiedergabe der Ergebnisse des

Mini-ICF-App-Ratings nicht für eine hinreichende und nachvollziehbare

Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausreicht). Die Beurteilung von Dr.

med. H____ steht im Einklang mit der von ihr erhobenen Anamnese, ihren

Verhaltensbeobachtungen und der von ihr erhobenen Befunde. Dies gilt auch für

die Befunde, welche sie im Rahmen der Prüfung der Funktionsstörungen mittels

der Mini-ICF-APP erhoben hat. Die Kritik von Dr. med. I____ vermag daran

nichts zu ändern. Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der

Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem

begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,

innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die

Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021

vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021

E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020

vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Vorliegend finden sich

keine Hinweise darauf, dass die Begutachtung durch Dr. med. H____ nicht

lege artis erfolgt wäre. Im Wesentlichen dasselbe gilt in Bezug auf die

fremdanamnestischen Auskünfte der ehemaligen behandelnden Psychiaterin des

Beschwerdeführers, Dr. med. L____. Dr. med. I____ erklärte, Dr.

med. L____ sei «über das, was sie in den Auszügen» des Gerichtsgutachtens

habe lesen müssen, «erschrocken» gewesen, da dies gar nicht zu ihrer eigenen

Auffassung passe. Dabei ist unklar, welche Auszüge aus dem Gerichtsgutachten

ihr Dr. med. I____ hatte zukommen lassen und worüber genau, sie

(entsprechend seiner Angabe) erschrocken war. Mit den von Dr. med. L____

bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichten stimmt jedenfalls die Angabe

überein, dass die ehemalige behandelnde Psychiaterin, den Beschwerdeführer für

100 % arbeitsunfähig hält. Auch, dass der Beschwerdeführer viel Hilfe

beanspruche, unter Ängsten leide und für ihn das Leid im Vordergrund stehe,

findet sich sowohl in der Fremdanamnese, als auch in den erwähnten Berichten

von Dr. med. L____ (vgl. Berichte vom 10. Oktober 2018, IV-Akte 61,

S. 4, und vom 9. Juni 2020, IV-Akte 92, S. 19 ff.; vgl.

auch die Angaben im Gerichtsgutachten, S. 20). In der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit weicht Dr. med. H____ sodann zwar quantitativ von der

Einschätzung von Dr. med. L____ ab, jedoch fasst sie die Beschreibung der

zumutbaren Tätigkeit äusserst eng (vgl. E. 4.1.1.), was die Abweichung

deutlich relativiert (worauf noch einzugehen bleibt). In Bezug auf die

Einholung von Fremdanamnesen ist ferner festzuhalten, dass es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung bei dem behandelnden Arzt oder

der behandelnden Ärztin nicht zwingend notwendig ist – selbst wenn diese

beispielsweise bei psychischen Störungen häufig wünschenswert ist. Es liegt

auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden

Ärzten oder die Einholung einer Fremdanamnese einer anderen Person angezeigt

ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016

E. 4.3.2, 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010

vom 21. September 2010 E. 4.1). Selbst wenn man im vorliegenden Fall

die Wiedergabe der fremdanamnestischen Auskünfte nicht beachten würde, würde

dies nicht dazu führen, dass das Gerichtsgutachten an Schlüssigkeit,

Begründetheit und Nachvollziehbarkeit einbüssen würde. Auch der Umstand, dass

die Gutachterin keine Fremdanamnese bei Dr. med. I____ eingeholt hat,

vermag das Gutachten nicht als unvollständig darzustellen. Dass bei ihm keine

entsprechenden Auskünfte eingeholt wurden, erstaunt sodann schon deshalb nicht,

weil aus dem Gerichtsgutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber

Dr. med. H____ angegeben hatte, dass Dr. med. I____ ihn zum Zeitpunkt

der Untersuchung noch kaum kennen würde (vgl. Gerichtsgutachten S. 15).

Was im Weiteren die Kritik von Dr. med. I____ betrifft, so

belässt er es dabei, die erwähnten Punkte hervorzuheben, ohne dass er selbst

eine Beurteilung abgeben würde (mit Ausnahme der Beurteilung nach der Mini-ICF-APP).

Insbesondere äussert er sich nicht dazu, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer

seiner Ansicht nach allenfalls eine Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre (oder ob

seiner Auffassung nach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt). Inhaltlich

vermag seine Stellungnahme vom 9. November 2022 nicht zu Zweifeln am

Gerichtsgutachten zu führen, welche das Gericht dazu veranlassen könnten, von

diesem abzuweichen (vgl. dazu E. 3.4.). Was seine formalen Kritikpunkte betrifft,

so sei darauf hingewiesen, dass weder die Dauer bis zur Erledigung des

Gutachtensauftrags, noch eine Zweitunterschrift entscheidend sein könnten –

zumal das Gericht den Auftrag auch an einen Gutachter oder eine Gutachterin mit

eigener Praxis und ohne Einbindung in eine Begutachtungsstelle hätte vergeben

können. Infolgedessen erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte

gerichtliche Befragung von Dr. med. L____.

4.4.2 Auch die knapp zweiseitige Stellungnahme von Dr.

med. J____ vom 13. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 15. November 2022) vermag nicht zu einem Abweichen

vom Gerichtsgutachten zu führen. Bezüglich seiner Angabe, er habe keine

manipulative Art des Beschwerdeführers festgestellt, und seiner Auffassung

nach, seien die somatischen Limitationen stärker zu gewichten, sei auf die

unter E. 4.4.1 zitierte Rechtsprechung verwiesen, gemäss welcher

unterschiedliche psychiatrische Interpretationen möglich sind. Auch in Bezug

auf seinen Hinweis, die angeführten Angaben betreffend die Wiedergabe der bei

Dr. med. L____ fremdanamnestisch eingeholten Angaben habe ihn erstaunt,

kann auf das unter E. 4.4.1 Gesagte verwiesen werden.

4.5.

Es bleibt auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, die von

Dr. med. H____ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei nicht

nachvollziehbar. Die Gutachterin äussert sich bei der Beschreibung der

zumutbaren Tätigkeit detailliert und nachvollziehbar dazu, inwiefern er in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.1.1. sowie

Gerichtsgutachten, S. 26 f. und S. 30). Dabei weist sie

insbesondere auf Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der

Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten hin. Demgegenüber geht

sie von einer guten Durchsetzungsfähigkeit aus (Gerichtsgutachten,

S. 26 f.). Im Hinblick auf Ressourcen weist sie darauf hin, dass er

fünf Sprachen spreche und sprachgewandt sei. Dem Umstand, dass er mehrere

Sprachen spricht und nach seinen, sich in den Akten immer wieder findenden

Angaben, er habe zunächst drei Semester Französisch gelernt und anschliessend

von 2005 bis 2009 an der ETH in [...] Elektrizitäts- und

Informationstechnologie studiert hat (vgl. z.B. Gerichtsgutachten, S. 12,

Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7, S. 5 f.

und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016, IV-Akte 20,

S. 2), deuten klar auf eine grundsätzlich gute intellektuelle

Leistungsfähigkeit hin. Dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit

grundsätzlich in einem Pensum von 70 % arbeiten könnte, ist somit

nachvollziehbar. Eine andere Frage ist hingegen, ob der Beschwerdeführer diese

Arbeitsfähigkeit verwerten kann. Diese ist jedoch nicht von einer Ärztin oder

einem Arzt zu beantworten, sondern ist rechtlicher Natur (vgl. BGE 141 V 281,

306 E. 5.2.1 sowie zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und

Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193, vgl. im Weiteren Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 und Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.95 vom 28. Juni 2022

E. 5.1.). Darauf ist im Folgenden einzugehen (vgl. E. 5.).

4.6.

Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten,

dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ der F____ Begutachtung vom

25. Juli 2022 beweistauglich ist und infolgedessen darauf abgestellt

werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Angesichts dessen erübrigt

es sich, auf die Beweistauglichkeit des von der Beschwerdegegnerin veranlassten

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C____ vom 6. Januar 2020

(IV-Akte 72) einzugehen.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gibt es auch

keine Veranlassung für eine zusätzliche somatische Abklärung. Zumindest in

neurologischer Hinsicht liegt bereits ein Gutachten von Dr. med. D____ vom

5. Februar 2020 (IV-Akte 73) vor. Dieses wurde vorliegend zu Recht nicht

kritisiert. Im Übrigen hat sich Dr. med. H____ in ihrem Gutachten mit den

somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und

nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich um eine Somatisierungsstörung

handelt. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich keine Notwendigkeit für weitere

somatische Abklärungen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch seitens

des Beschwerdeführers namentlich in seiner Stellungnahme vom 10. August

2021 zum Fragenkatalog und der Begutachtungsstelle im Hinblick auf das

Gerichtsgutachten nicht angemerkt hat, dass er somatische Abklärungen für

notwendig hält.

5.

5.1.

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind

rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts

8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2., 8C_202/2021 vom

17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1

und 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.). Beim ausgeglichenen

Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse. Er

berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich

schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht

von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und

geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl.

auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2.

und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Zudem umfasst er

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen

behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen

können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.

5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene

Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020

vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.

5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.,

8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 und 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 je mit Hinweisen,

sowie Peter Forster,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27).

Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteile des Bundesgerichts, 8C_52/2022 vom

2. Juni 2022 E. 4.4., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3,

8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3. und 9C_766/2019 vom 11.

September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E.

5.2).

5.2.

Der Beschwerdeführer kam als junger Flüchtling im Alter von ca. 21

Jahren in die Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. z.B.

Gerichtsgutachten, S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April

2016, IV-Akte 7, S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom

10. Juni 2016, IV-Akte 20, S. 2) hat er hier Französisch gelernt

und von 2005 bis 2009 an der ETH in [...] studiert, jedoch keinen Abschluss

gemacht. Im Jahr 2012 hat er ca. zwei Monate lang gearbeitet (vgl. Tatsachen I.b

sowie Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 11,

S. 3). Aus seinem IK-Auszug ergeben sich zudem im Jahr 2010 ein Einkommen

von Fr. 700.00 und im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 370.00. Im

Übrigen wurden lediglich Nichterwerbstätigenbeinträge bezahlt. Der

Beschwerdeführer war somit seit seiner Einreise in die Schweiz kaum je

erwerbstätig und die angefangene Ausbildung hat er nicht abgeschlossen.

Das von der Gerichtsgutachterin Dr. med. H____ definierte

zumutbare Belastungsprofil ist sehr eng gefasst. So erachtet sie es als

erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitgehend ohne Team und in einem

ruhigen Umfeld mit wenig Kundenkontakt arbeiten kann. Zudem erklärte sie, er

müsse die Tätigkeit für sich als angemessen erachten, da andernfalls die

Durchhaltefähigkeit und die Motivation störungsbedingt erheblich eingeschränkt

sein dürften. Als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten nannte sie

Übersetzungstätigkeiten und das Verfassen von Texten/Reden für unterschiedliche

Kontexte. Für Tätigkeiten, in welchen sich der Beschwerdeführer unterordnen

müsste, erachtet sie ihn aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als nicht

arbeitsfähig (vgl. Gerichtsgutachten, S. 26 f. sowie E. 4.1.1).

5.3.

Angesichts der fehlenden

Ausbildung bzw. des fehlenden Abschlusses des angefangenen Studiums wird der

Beschwerdeführer weder eine Tätigkeit aufnehmen können, die einen akademischen

Abschluss erfordert, noch eine solche, welche eine Berufslehre verlangt.

Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse

(vgl. Gerichtsgutachten, S. 26 f. sowie E. 4.1.1) nebst

Hilfstätigkeiten auch – wie von der Gerichtsgutachterin in Erwägung gezogen – der

Zugang zu Übersetzertätigkeiten offen stünde. Allerdings stellt sich die Frage,

ob eine solche Tätigkeit, welche dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers

entspricht selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde.

Auch wenn er sich bei schriftlichen Übersetzungen wahrscheinlich wenig mit

Kunden abgeben müsste, so ist doch kaum eine unselbständige Erwerbstätigkeit

denkbar, in welcher er sich nicht in einem gewissen Umfang unterordnen müsste.

Selbst bei einem Unternehmen mit einer verhältnismässig «flachen Hierarchie»

müsste er sich an Vorgaben, Weisungen, Vereinbarungen usw. halten und sich dementsprechend

unterordnen. Dasselbe lässt sich auch von Hilfsarbeitertätigkeiten sagen. Die

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erscheint ebenfalls nicht realistisch. Angesichts

seines «Helfernetzes» bzw. seines «Helfersystems», von welchem er abhängig ist

(vgl. Gerichtsgutachten S. 21, 23, 25, 29 und 31), erscheint es undenkbar,

dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt – zumal diese einer

Aufbauphase bedürfte und kaum ohne einen gewissen Einsatz seinerseits zustande

käme. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer

eine Anstellung als Übersetzer finden könnte oder in der Lage wäre, eine

entsprechende selbständige Tätigkeit aufzubauen, wäre die Frage, in welchen

Bereichen er denn konkret (noch dazu in einem Pensum von 70 %) als

Übersetzer tätig sein könnte. Aufgrund seiner eigenen Traumata kommt eine

Übersetzungstätigkeit im Asylbereich oder im medizinischen Bereich

(insbesondere, die Arbeit in einer Psychiatrie o.ä.) nicht in Frage, da die

Gefahr von Triggern bestehen könnte – so auch der Beschwerdeführer im

Gerichtsgutachten S. 16. Darüber hinaus dürfte wohl die krankheitsbedingte

Einschränkung, wonach der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für sich als

angemessen erachten muss, eine hohe Hürde darstellen. Es ist kaum anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer das abgebrochene Studium als für sich angemessen

erachtete, jedoch bereit wäre, sich mit einer Hilfsarbeitertätigkeit (die

seinem Ausbildungsniveau bzw. seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung

entsprechend würde) zufrieden zu geben. Angesichts dieser Umstände erscheint es

ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung bzw. eine Tätigkeit auch

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden würde, welche dem Belastungsprofil

und seinen Fähigkeiten sowie Fertigkeiten entspricht und die er zudem für sich

als angemessen erachtet. Ein entsprechendes Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers ist nahezu undenkbar und damit als

unrealistisch zu bewerten. Selbst unter der Berücksichtigung von

Nischenarbeitsplätzen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine

Restarbeitsfähigkeit zu verwerten – auch wenn es sich dabei um ein

vergleichsweise hohes zumutbares Pensum handelt (vgl. dazu den ähnlich

gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember

2020 E. 6.2.3). An der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vermag

auch das noch relativ junge Alter des Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1978) mit

Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020, in

welchem die Restarbeitsfähigkeit einer im Jahr 1981 geborenen Versicherten

unter Würdigung der gesamten Umstände verneint wurde, nichts zu ändern.

5.4.

Aufgrund der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der

Beschwerdeführer vollständig erwerbsunfähig (vgl. E. 5.1.). Ein

Einkommensvergleich erübrigt sich unter diesen Umständen. Demzufolge hat er

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Anspruch beginnt am 1. Oktober

2016 (vgl. dazu E. 3.2.).

6.

6.1.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 8. April

2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG)

und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten

eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang

zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit,

eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.;

vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in

Auftrag gegeben, weil sich die medizinischen Beurteilungen in den Akten so

stark unterscheiden, dass die Widersprüche nicht im Rahmen der Beweiswürdigung

aufgelöst werden konnte (vgl. Tatsachen II. d). Der medizinische Sachverhalt

war demnach nicht genügend abgeklärt um den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers klären zu können. Daher rechtfertigt es sich, der

Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen

Fr. 6'882.95 (vgl. die Rechnung der F____ Begutachtung vom 31. August

2022).

6.4.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Verfahren ordnete die Instruktionsrichterin bereits nach dem ersten

Schriftenwechsel ein Gerichtsgutachten an. Die Parteien liessen sich je einmal

zur geplanten Begutachtung vernehmen und nahmen im weiteren Verlauf Stellung

zum fertigen Gerichtsgutachten. Im Vergleich zu einem Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel war das vorliegenden Verfahren etwas aufwändiger, da eine

Eingabe mehr verfasst werden musste. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00, was einem zusätzlichen Aufwand

von zwei Stunden entspricht. Eine zusätzliche Erhöhung erscheint nicht

gerechtfertigt, da sich der Fall weder vom Sachverhalt noch von den

Rechtsfragen her überdurchschnittlich komplex darstellte. Auch der Aktenumfang

war nicht über dem Durchschnitt. Es ist daher nicht angezeigt, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, welche der Höhe der eingereichten

Honorarnote (Fr. 6'780.00, davon Fr. 484.80 Mehrwertsteuer)

entspricht zuzusprechen. Damit resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 4’250.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 327.25).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. April 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 eine

ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das

Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 6'882.95 zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: