IV.2021.79
Rente; Neuanmeldung
25. Januar 2022Deutsch15 min
Februar 2016 betreffend den Abschluss der Massnahmen [IV-Akte 145]). Schliesslich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.79
Verfügung vom 15. April 2021
Rente; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1977, absolvierte
eine Lehre als Sanitärmonteur (vgl. IV-Akte 1, S. 4), welche er jedoch nicht
abschloss (vgl. IV-Akte 156, S. 15). Zuletzt arbeitete er als Hilfsmonteur
für die B____ AG (vgl. IV-Akten 4, 10 und 43). Am 18. Juni 2011 stürzte er auf
einer Treppe und machte in der Folge Schmerzen an der linken Hand und am linken
Ellbogen geltend. Es wurde ihm ab dem 6. Juli 2011 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5). Objektivierbare Befunde konnten
jedoch keine erhoben werden (vgl. die SUVA-Akten [IV-Akten 6.1-6.54]). Ab dem
17. August bis zum 6. September 2011 war der Beschwerdeführer wegen psychischer
Probleme in den C____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.). Ab
dem 3. November 2011 wurde er ambulant in der Klinik D____ weiterbetreut (vgl.
IV-Akte 139).
b) Im September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von PD Dr. E____ vom 13.
Juni 2012 [IV-Akte 14] und den Bericht von Dr. F____ vom 25. September 2012
[IV-Akte 27, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer während längerer Zeit berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. den Bericht des G____spitals [...]
vom 9. Juli 2015 [IV-Akte 138, S. 2 ff.]; siehe auch die Verfügung vom 29.
Februar 2016 betreffend den Abschluss der Massnahmen [IV-Akte 145]). Schliesslich
erteilte sie Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
Dr. H____ vom 28. November 2016 [IV-Akte 156] und Gutachten Dr. I____ vom 25.
November 2016 [IV-Akte 157]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verneinte sie mit Verfügung vom 15. Juni 2017 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 169).
c) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Er machte geltend,
er sei seit dem 27. Oktober 2020 bei Dr. J____ in Behandlung. Es seien
neue Diagnosen hinzugekommen resp. die bestehenden Krankheiten hätten sich
verschlechtert (vgl. IV-Akte 170). Nach Einholung der Stellungnahme des
RAD vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 173) stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 das Nichteintreten auf das
Rentengesuch in Aussicht (vgl. IV-Akte 174). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 18. Januar 2021. Der Eingabe legte er einen MRT-Bericht des
K____spitals [...] vom 5. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 175). Nach Einholung
der Stellungnahme des RAD vom 13. April 2021 (IV-Akte 177) erliess die
IV-Stelle am 15. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 179).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die
Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle
zurückzuweisen mit der Massgabe, ein unabhängiges psychiatrisches und
neurologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses
Gutachten neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai
2021.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
e) Am 9. August 2021 lässt er dem Gericht einen Bericht
betreffend den bariatrischen Eingriff vom 28. Juli 2021 zukommen.
f) Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 3.
November 2021.
g) Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist
nicht mehr vernehmen.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen können. Aus diesem Grunde sei
man zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. insb.
die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. April 2021 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und
der IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
3.2.1
Die Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um
Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass
verändert haben (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit
Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E.
Dispositiv
2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
3.2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind
herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6.
September 2017 E. 2.2.).
3.2.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend
verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher
Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020
vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der
streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine
anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im
Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich
des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).
3.3.
3.3.1. Die Verfügung vom 15. Juni 2017, mit welcher ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden war (vgl. IV-Akte 169),
basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. H____ vom 28.
November 2016 (IV-Akte 156) und dem Gutachten von Dr. I____ vom 25.
November 2016 (IV-Akte 157).
3.3.2. Dr. H____ hatte im Gutachten vom 28. November 2016
(IV-Akte 156) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angeführt: Epicondylitis ulnaris links, wahrscheinlich intermittierende Reizung
des Nervus ulnaris links im Sulcus Nervus ulnaris links. In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: Retropatellararthrose
rechts, Adipositas WHO Grad II (vgl. S. 19 des Gutachtens). Erläuternd hatte
Dr. H____ dargetan, HWS, BWS und LWS seien frei beweglich. Eine radikuläre
Problematik bestehe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten, dies
bei normalen Verhältnissen bezüglich Kraft, Sensibilität und Reflexbild. Der
linke Ellbogen sei frei beweglich. Es finde sich eine Druckdolenz über dem
Epicondylus ulnaris entsprechend einer Epicondylitis. Der Provokationstest für
Epicondylitis ulnaris sei positiv. Etwas proximal des Epicondylus finde sich
klinisch bei der passiven Bewegung des Ellbogens ein leichtes Sehnenschnappen,
welches dem Exploranden Beschwerden bereite. Dies sei nachvollziehbar. Es finde
sich hier eine Sehnenstruktur, welche wahrscheinlich nicht vollständig frei gleite.
Wahrscheinlich unterhalte diese zum Teil seine mechanischen Beschwerden. Anamnestisch
bestehe der Verdacht auf eine leichte Ulnarissehnenreizung im Sulcus; gebe der
Explorand doch stellungsabhängig etwas Parästhesien in den Fingern Ill-V der
linken Hand an. Der Nervus ulnaris sei jedoch nicht klar subluxierbar hier am
Ellbogen. Die Beschwerden seien jedoch so nachvollziehbar. Im Bereiche des
rechten Kniegelenkes finde sich klinisch eine Retropatellararthrose, welche ihm
die zeitweiligen Beschwerden verursache (vgl. S. 20 des Gutachtens).
3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ ausgeführt,
von Seiten des linken Ellbogens seien körperliche Schwerarbeiten nicht
sinnvoll. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, bei welcher der
Explorand nicht dauernd Rotationstätigkeiten mit dem linken Ellbogen ausführen
müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.3.4. Dr. I____ hatte im Gutachten vom 25. November 2016
(IV-Akte 157) klargestellt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hatte er einen "Status nach wahnhafter Störung bei
Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.51)" angegeben (vgl. S. 20 des Gutachtens).
Zur Begründung hatte er angeführt, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe
einzig anamnestisch der Wahn bezüglich Untreue seiner Ehefrau festgestellt
werden können. Die Wahnvorstellungen seien nicht mehr vorhanden. Andere
psychopathologische Symptome hätten nicht festgestellt werden können (vgl. S.
21 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. I____ festgehalten, Eingliederungsmassnahmen
seien ganztags und ohne jede Einschränkung zumutbar. Die Motivation, sich
beruflich zu reintegrieren, sei aber nur geringgradig vorhanden. Somit könne
nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund
der fehlenden Motivation erfolgreich durchgeführt werden könnten (vgl. S. 23
des Gutachtens).
3.3.5. Die Konsensbeurteilung von Dr. H____ und Dr. I____ hatte
dahingehend gelautet, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung
gelte, zumal aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe (vgl. S. 26 des Gutachtens von Dr. H____).
3.4.
3.4.1. In der von Dr. J____ mitunterzeichneten Neuanmeldung vom 28.
Oktober 2020 (IV-Akte 170) wurden folgende Diagnosen angeführt, die
neu seien: schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), arterielle
Hypertonie, Adipositas Grad Ill, Diabetes mellitus Typ II, HP-Gastritis
und behinderte Nasenatmung.
3.4.2. Der RAD führte dazu in seiner Stellungnahme vom 16.
Dezember 2020 (IV-Akte 173) aus, die Adipositas sei bereits anlässlich der
Begutachtung im 2016 bekannt gewesen und schon damals als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten definiert worden.
In Bezug auf die geltend gemachte arterielle Hypertonie, den Diabetes mellitus
Typ II, die HP-Gastritis, die behinderte Nasenatmung sowie auch das Schlafapnoesyndrom
gelte es klarzustellen, dass diese Probleme in aller Regel gut medizinisch behandelbar
seien. Ohne das Vorliegen schwerwiegender sekundärer Folgeerkrankungen könne
eine wesentliche, IV-relevante Einschränkung nicht nachvollzogen bzw. nicht
begründet werden. Zusammengefasst stehe durch die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme einer ganztägigen angepassten Tätigkeit nichts im
Wege. Eine wesentliche IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im
Vergleich zur Situation beim letzten Rentenentscheid könne nicht nachvollzogen
werden.
3.4.3. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens den MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5. Januar 2021
(IV-Akte 175, S. 7 f.) ein. Darin wurde der Befund (verglichen mit der Voraufnahme
vom 9. Oktober 2013) folgendermassen beschrieben: Es bestehe eine linkskonvexe
Skoliose im zervikothorakalen Übergang. Das Alignement sei erhalten. Es bestehe
eine progrediente Bandscheibendehydratation von HWK3-6. Eine Extrusion liege
nicht vor. Es sei aber eine progrediente Retrospondylose HWK3-6 links betont
feststellbar. Die Neuroforamina C5 und C6 links seien dadurch etwas eingeengt. Der
perineurale Fettsaum sei aber noch abgrenzbar. Rechtsseitig sei das
Neuroforamen C6 zwar etwas eingeengt; der perineurale Fettsaum sei aber
ebenfalls abgrenzbar. Es bestehe keine relevante spinale Enge. Auch liege keine
Myelopathie vor. Zu erkennen sei eine geringe Atrophie der nuchalen
Halsmuskulatur. Es bestünden relativ kräftige Halslymphknoten im Halslevel II
beidseits, meist aber länglich konfiguriert oder mit Fetthilus (vorbestehend). Die
infratentoriellen Strukturen seien regelrecht. Die Beurteilung des
Röntgenbefundes lautete schliesslich wie folgt: Es bestehe eine progrediente Bandscheibendehydratation
HWK3-6 und auch eine mässig progrediente Spondylarthrose eher linksseitig
betont. Dabei bestehe eine geringe Einengung der Neuroforamina C5 links und C6
beidseits. Im Liegen bestehe keine Kompression. Allenfalls liege eine mögliche
Affektion der Wurzeln unter Belastung (Rotation/Lateralflexion) vor.
3.4.4. In Bezug auf diesen Röntgenbericht führte der RAD mit Stellungnahme
vom 30. April 2021 (IV-Akte 177) an, eine wesentliche, längerfristige und damit
IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest in leichten bis teils
mittelschweren Tätigkeiten lasse sich durch diesen Bericht nicht ausreichend begründen.
3.5.
3.5.1. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Unterlagen kann eine
in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden.
3.5.2. Was zunächst die in der Neuanmeldung geltend gemachten
internistischen Probleme (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS),
arterielle Hypertonie, Adipositas Grad Ill, Diabetes mellitus Typ II,
HP-Gastritis und behinderte Nasenatmung) angeht, so ist davon auszugehen, dass sich
diese – von Dr. J____ ohne nähere Begründung aufgelisteten – Leiden nicht
zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor) auswirken. Auch sind die
erwähnten Leiden ohne Weiteres als behandelbar anzusehen. Es gibt keinerlei
Hinweise darauf, dass dies gerade im vorliegenden Fall anders sein könnte. Wie
vom RAD zutreffend dargetan wird, gibt es auch keine Hinweise auf relevante
Folgeerkrankungen bzw. solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Gerade auch aus dem Operationsbericht des K____spitals
[...] vom 28. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August
2021) ergibt sich, dass die internistischen Leiden (erfolgreich) behandelt
werden resp. wurden. So ist unter anderem die Rede von einem "Status nach
Helicobacter pylori-positiver Gastritis." Was die Schlafapnoe angeht, so
wurde diese offenbar lange Zeit gar nicht behandelt. Im erwähnten Bericht des K____spitals [...] wird nunmehr festgehalten, es sei
eine nächtliche Überdruck-Beatmung initialisiert worden. Schliesslich ergibt
sich aus dem Bericht auch, dass die arterielle Hypertonie behandelt wird. Ausserdem
wird im besagten Bericht ein "Status nach Nasenscheidewand-Operation 2011
bei behinderter Nasenatmung" erwähnt. Weshalb die Nasenatmung überhaupt
(weiterhin) behindert sein soll, lässt sich damit nicht nachvollziehen. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe ihm nach dem bariatrischen Eingriff
vom 26. Juli 2021 noch schlechter, so ist zu bemerken, dass die postoperative
Phase naturgemäss mit Einschränkungen verbunden ist. Allerdings ist von der
Behandlung für Gewöhnlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten. Wie im Übrigen in Erwägung 3.2.3. dargetan wurde, sind nach Erlass
der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine
anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, ohnehin stets
im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen (vgl.
diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar
2019 E. 3.4). Dies gilt somit auch für den Operationsbericht
des K____spitals [...] vom 28. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 9. August 2021).
3.5.3. Was im Übrigen die
HWS-Situation angeht, so erscheint eine erhebliche, mithin IV-relevante,
Verschlechterung ebenfalls nicht als glaubhaft gemacht. Namentlich ergibt sich
eine solche nicht aus dem MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5. Januar 2021
(IV-Akte 175, S. 7 f.). Es kann diesbezüglich auf die plausible Stellungnahme des
RAD vom 30. April 2021 (IV-Akte 177) abgestellt werden.
3.6.
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. April 2021 zu Recht auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: