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Entscheid

IV.2021.79

Rente; Neuanmeldung

25. Januar 2022Deutsch15 min

Februar 2016 betreffend den Abschluss der Massnahmen [IV-Akte 145]). Schliesslich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.79

Verfügung vom 15. April 2021

Rente; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1977, absolvierte

eine Lehre als Sanitärmonteur (vgl. IV-Akte 1, S. 4), welche er jedoch nicht

abschloss (vgl. IV-Akte 156, S. 15). Zuletzt arbeitete er als Hilfsmonteur

für die B____ AG (vgl. IV-Akten 4, 10 und 43). Am 18. Juni 2011 stürzte er auf

einer Treppe und machte in der Folge Schmerzen an der linken Hand und am linken

Ellbogen geltend. Es wurde ihm ab dem 6. Juli 2011 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5). Objektivierbare Befunde konnten

jedoch keine erhoben werden (vgl. die SUVA-Akten [IV-Akten 6.1-6.54]). Ab dem

17. August bis zum 6. September 2011 war der Beschwerdeführer wegen psychischer

Probleme in den C____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.). Ab

dem 3. November 2011 wurde er ambulant in der Klinik D____ weiterbetreut (vgl.

IV-Akte 139).

b) Im September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von PD Dr. E____ vom 13.

Juni 2012 [IV-Akte 14] und den Bericht von Dr. F____ vom 25. September 2012

[IV-Akte 27, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer während längerer Zeit berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. den Bericht des G____spitals [...]

vom 9. Juli 2015 [IV-Akte 138, S. 2 ff.]; siehe auch die Verfügung vom 29.

Februar 2016 betreffend den Abschluss der Massnahmen [IV-Akte 145]). Schliesslich

erteilte sie Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

Dr. H____ vom 28. November 2016 [IV-Akte 156] und Gutachten Dr. I____ vom 25.

November 2016 [IV-Akte 157]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte sie mit Verfügung vom 15. Juni 2017 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 169).

c) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Er machte geltend,

er sei seit dem 27. Oktober 2020 bei Dr. J____ in Behandlung. Es seien

neue Diagnosen hinzugekommen resp. die bestehenden Krankheiten hätten sich

verschlechtert (vgl. IV-Akte 170). Nach Einholung der Stellungnahme des

RAD vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 173) stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 das Nichteintreten auf das

Rentengesuch in Aussicht (vgl. IV-Akte 174). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 18. Januar 2021. Der Eingabe legte er einen MRT-Bericht des

K____spitals [...] vom 5. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 175). Nach Einholung

der Stellungnahme des RAD vom 13. April 2021 (IV-Akte 177) erliess die

IV-Stelle am 15. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 179).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die

Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle

zurückzuweisen mit der Massgabe, ein unabhängiges psychiatrisches und

neurologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses

Gutachten neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um

Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai

2021.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

e) Am 9. August 2021 lässt er dem Gericht einen Bericht

betreffend den bariatrischen Eingriff vom 28. Juli 2021 zukommen.

f) Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 3.

November 2021.

g) Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist

nicht mehr vernehmen.

III.

Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer habe eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung

des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen können. Aus diesem Grunde sei

man zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. insb.

die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 15. April 2021 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

nicht eingetreten ist.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und

der IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

3.2.1

Die Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um

Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten,

rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass

verändert haben (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit

Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E.

Dispositiv

2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.

17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).

3.2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind

herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss

nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des

Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6.

September 2017 E. 2.2.).

3.2.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft

gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend

verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im

Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher

Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020

vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der

streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine

anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im

Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich

des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).

3.3.

3.3.1. Die Verfügung vom 15. Juni 2017, mit welcher ein

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden war (vgl. IV-Akte 169),

basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. H____ vom 28.

November 2016 (IV-Akte 156) und dem Gutachten von Dr. I____ vom 25.

November 2016 (IV-Akte 157).

3.3.2. Dr. H____ hatte im Gutachten vom 28. November 2016

(IV-Akte 156) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

angeführt: Epicondylitis ulnaris links, wahrscheinlich intermittierende Reizung

des Nervus ulnaris links im Sulcus Nervus ulnaris links. In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: Retropatellararthrose

rechts, Adipositas WHO Grad II (vgl. S. 19 des Gutachtens). Erläuternd hatte

Dr. H____ dargetan, HWS, BWS und LWS seien frei beweglich. Eine radikuläre

Problematik bestehe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten, dies

bei normalen Verhältnissen bezüglich Kraft, Sensibilität und Reflexbild. Der

linke Ellbogen sei frei beweglich. Es finde sich eine Druckdolenz über dem

Epicondylus ulnaris entsprechend einer Epicondylitis. Der Provokationstest für

Epicondylitis ulnaris sei positiv. Etwas proximal des Epicondylus finde sich

klinisch bei der passiven Bewegung des Ellbogens ein leichtes Sehnenschnappen,

welches dem Exploranden Beschwerden bereite. Dies sei nachvollziehbar. Es finde

sich hier eine Sehnenstruktur, welche wahrscheinlich nicht vollständig frei gleite.

Wahrscheinlich unterhalte diese zum Teil seine mechanischen Beschwerden. Anamnestisch

bestehe der Verdacht auf eine leichte Ulnarissehnenreizung im Sulcus; gebe der

Explorand doch stellungsabhängig etwas Parästhesien in den Fingern Ill-V der

linken Hand an. Der Nervus ulnaris sei jedoch nicht klar subluxierbar hier am

Ellbogen. Die Beschwerden seien jedoch so nachvollziehbar. Im Bereiche des

rechten Kniegelenkes finde sich klinisch eine Retropatellararthrose, welche ihm

die zeitweiligen Beschwerden verursache (vgl. S. 20 des Gutachtens).

3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. H____ ausgeführt,

von Seiten des linken Ellbogens seien körperliche Schwerarbeiten nicht

sinnvoll. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, bei welcher der

Explorand nicht dauernd Rotationstätigkeiten mit dem linken Ellbogen ausführen

müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

3.3.4. Dr. I____ hatte im Gutachten vom 25. November 2016

(IV-Akte 157) klargestellt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hatte er einen "Status nach wahnhafter Störung bei

Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.51)" angegeben (vgl. S. 20 des Gutachtens).

Zur Begründung hatte er angeführt, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe

einzig anamnestisch der Wahn bezüglich Untreue seiner Ehefrau festgestellt

werden können. Die Wahnvorstellungen seien nicht mehr vorhanden. Andere

psychopathologische Symptome hätten nicht festgestellt werden können (vgl. S.

21 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. I____ festgehalten, Eingliederungsmassnahmen

seien ganztags und ohne jede Einschränkung zumutbar. Die Motivation, sich

beruflich zu reintegrieren, sei aber nur geringgradig vorhanden. Somit könne

nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund

der fehlenden Motivation erfolgreich durchgeführt werden könnten (vgl. S. 23

des Gutachtens).

3.3.5. Die Konsensbeurteilung von Dr. H____ und Dr. I____ hatte

dahingehend gelautet, dass die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung

gelte, zumal aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe (vgl. S. 26 des Gutachtens von Dr. H____).

3.4.

3.4.1. In der von Dr. J____ mitunterzeichneten Neuanmeldung vom 28.

Oktober 2020 (IV-Akte 170) wurden folgende Diagnosen angeführt, die

neu seien: schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), arterielle

Hypertonie, Adipositas Grad Ill, Diabetes mellitus Typ II, HP-Gastritis

und behinderte Nasenatmung.

3.4.2. Der RAD führte dazu in seiner Stellungnahme vom 16.

Dezember 2020 (IV-Akte 173) aus, die Adipositas sei bereits anlässlich der

Begutachtung im 2016 bekannt gewesen und schon damals als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten definiert worden.

In Bezug auf die geltend gemachte arterielle Hypertonie, den Diabetes mellitus

Typ II, die HP-Gastritis, die behinderte Nasenatmung sowie auch das Schlafapnoesyndrom

gelte es klarzustellen, dass diese Probleme in aller Regel gut medizinisch behandelbar

seien. Ohne das Vorliegen schwerwiegender sekundärer Folgeerkrankungen könne

eine wesentliche, IV-relevante Einschränkung nicht nachvollzogen bzw. nicht

begründet werden. Zusammengefasst stehe durch die geltend gemachten

gesundheitlichen Probleme einer ganztägigen angepassten Tätigkeit nichts im

Wege. Eine wesentliche IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im

Vergleich zur Situation beim letzten Rentenentscheid könne nicht nachvollzogen

werden.

3.4.3. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens den MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5. Januar 2021

(IV-Akte 175, S. 7 f.) ein. Darin wurde der Befund (verglichen mit der Voraufnahme

vom 9. Oktober 2013) folgendermassen beschrieben: Es bestehe eine linkskonvexe

Skoliose im zervikothorakalen Übergang. Das Alignement sei erhalten. Es bestehe

eine progrediente Bandscheibendehydratation von HWK3-6. Eine Extrusion liege

nicht vor. Es sei aber eine progrediente Retrospondylose HWK3-6 links betont

feststellbar. Die Neuroforamina C5 und C6 links seien dadurch etwas eingeengt. Der

perineurale Fettsaum sei aber noch abgrenzbar. Rechtsseitig sei das

Neuroforamen C6 zwar etwas eingeengt; der perineurale Fettsaum sei aber

ebenfalls abgrenzbar. Es bestehe keine relevante spinale Enge. Auch liege keine

Myelopathie vor. Zu erkennen sei eine geringe Atrophie der nuchalen

Halsmuskulatur. Es bestünden relativ kräftige Halslymphknoten im Halslevel II

beidseits, meist aber länglich konfiguriert oder mit Fetthilus (vorbestehend). Die

infratentoriellen Strukturen seien regelrecht. Die Beurteilung des

Röntgenbefundes lautete schliesslich wie folgt: Es bestehe eine progrediente Bandscheibendehydratation

HWK3-6 und auch eine mässig progrediente Spondylarthrose eher linksseitig

betont. Dabei bestehe eine geringe Einengung der Neuroforamina C5 links und C6

beidseits. Im Liegen bestehe keine Kompression. Allenfalls liege eine mögliche

Affektion der Wurzeln unter Belastung (Rotation/Lateralflexion) vor.

3.4.4. In Bezug auf diesen Röntgenbericht führte der RAD mit Stellungnahme

vom 30. April 2021 (IV-Akte 177) an, eine wesentliche, längerfristige und damit

IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest in leichten bis teils

mittelschweren Tätigkeiten lasse sich durch diesen Bericht nicht ausreichend begründen.

3.5.

3.5.1. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Unterlagen kann eine

in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden.

3.5.2. Was zunächst die in der Neuanmeldung geltend gemachten

internistischen Probleme (schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS),

arterielle Hypertonie, Adipositas Grad Ill, Diabetes mellitus Typ II,

HP-Gastritis und behinderte Nasenatmung) angeht, so ist davon auszugehen, dass sich

diese – von Dr. J____ ohne nähere Begründung aufgelisteten – Leiden nicht

zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor) auswirken. Auch sind die

erwähnten Leiden ohne Weiteres als behandelbar anzusehen. Es gibt keinerlei

Hinweise darauf, dass dies gerade im vorliegenden Fall anders sein könnte. Wie

vom RAD zutreffend dargetan wird, gibt es auch keine Hinweise auf relevante

Folgeerkrankungen bzw. solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Gerade auch aus dem Operationsbericht des K____spitals

[...] vom 28. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August

2021) ergibt sich, dass die internistischen Leiden (erfolgreich) behandelt

werden resp. wurden. So ist unter anderem die Rede von einem "Status nach

Helicobacter pylori-positiver Gastritis." Was die Schlafapnoe angeht, so

wurde diese offenbar lange Zeit gar nicht behandelt. Im erwähnten Bericht des K____spitals [...] wird nunmehr festgehalten, es sei

eine nächtliche Überdruck-Beatmung initialisiert worden. Schliesslich ergibt

sich aus dem Bericht auch, dass die arterielle Hypertonie behandelt wird. Ausserdem

wird im besagten Bericht ein "Status nach Nasenscheidewand-Operation 2011

bei behinderter Nasenatmung" erwähnt. Weshalb die Nasenatmung überhaupt

(weiterhin) behindert sein soll, lässt sich damit nicht nachvollziehen. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe ihm nach dem bariatrischen Eingriff

vom 26. Juli 2021 noch schlechter, so ist zu bemerken, dass die postoperative

Phase naturgemäss mit Einschränkungen verbunden ist. Allerdings ist von der

Behandlung für Gewöhnlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu

erwarten. Wie im Übrigen in Erwägung 3.2.3. dargetan wurde, sind nach Erlass

der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine

anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, ohnehin stets

im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen (vgl.

diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar

2019 E. 3.4). Dies gilt somit auch für den Operationsbericht

des K____spitals [...] vom 28. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 9. August 2021).

3.5.3. Was im Übrigen die

HWS-Situation angeht, so erscheint eine erhebliche, mithin IV-relevante,

Verschlechterung ebenfalls nicht als glaubhaft gemacht. Namentlich ergibt sich

eine solche nicht aus dem MRT-Bericht des K____spitals [...] vom 5. Januar 2021

(IV-Akte 175, S. 7 f.). Es kann diesbezüglich auf die plausible Stellungnahme des

RAD vom 30. April 2021 (IV-Akte 177) abgestellt werden.

3.6.

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 15. April 2021 zu Recht auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: