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Entscheid

IV.2021.8

Ablehnung der Erhöhung des Rentenanspruchs gestützt auf eine RAD-Beurteilung erfolgte zu Recht

23. Juni 2021Deutsch17 min

FMH Neuroophtalmologie und Neurologie, vom 17.06.2020, IV-Akte 140, S. 5 ff., vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

zusätzlich vertreten durch lic.

iur. C____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.8

Verfügung vom 8. Dezember 2020

Ablehnung der Erhöhung des

Rentenanspruchs gestützt auf eine RAD-Beurteilung erfolgte zu Recht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1. Februar

1997 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom

14.07.1997, IV-Akte 1, S. 47). Im Rahmen einer Revision informierte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung seiner

Rücken- und Rheumaprobleme, woraufhin er bei D____ internistisch, orthopädisch

und psychiatrisch abgeklärt wurde (Gutachten, IV-Akte 36). Gestützt darauf

bestätigte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente (IV-Grad 50%) am 6. Juni 2001

(vgl. Verfügung, IV-Akte 20).

b) Eine vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. September 2008

beantragte Rentenerhöhung wies die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen bei den

behandelnden Ärzten mit Verfügung vom 10. September 2009 ab (vgl. IV-Akte 101).

Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin den

unveränderten Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 116).

c) Anlässlich der neusten, mit Fragebogen vom 28. April 2020

eingeleiteten, Rentenrevision machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustands aufgrund von Augenbeschwerden geltend (IV-Akte 128).

Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen bei den behandelnden

Ärzten (Arztbericht Dr. E____, FMH Innere Medizin, Hausarzt, vom 18.07.2020,

IV-Akte 142, S. 1 ff.; Berichte Prof. F____, leitender Arzt [...]spital G____,

FMH Neuroophtalmologie und Neurologie, vom 17.06.2020, IV-Akte 140, S. 5 ff., vom

13.07.2020, IV-Akte 140, S. 3 ff., vom 18.06.2020, IV-Akte 142, S. 9; vom

08.07.2020, IV-Akte 142, S. 5 f. sowie Bericht Augenklinik [...]spital H____ vom

22.04.2020, IV-Akte 142, S. 11 f.). Dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. I____ am

24. August 2020 und empfahl bei der Augenklink des [...]spitals G____ eine

Einschätzung betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit sowie eine Stellungnahme zum

entsprechenden Belastungsprofil einzuholen (IV-Akte 144, S. 2).

d) Nachdem die Beschwerdegegnerin die Augenklinik zweifach

erfolglos gemahnt hatte (vgl. Schreiben vom 04.09.2020, IV-Akte 145; Mahnung

vom 15.10.2020, IV-Akte 149; Mahnung vom 16.11.2020, IV-Akte 152), ging am 24.

November 2020 der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020

ein (vgl. IV-Akte 154, S. 3 f.). Hierzu äusserte sich der RAD am 30. November

2020 (vgl. IV-Akte 156). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Dezember 2020, dass ein unveränderter

Rentenanspruch bestehe (50% Invaliditätsgrad, IV-Akte 159) und erliess am 8.

Dezember 2020 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 161).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 21. Januar 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.

4.

Eventualiter sei

die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Daneben wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin holt am 12. Februar 2021 eine

Stellungnahme des RAD ein (vgl. IV-Akte 169) und beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter

o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. April 2021 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Eingabe vom 27. April 2021 reicht der Beschwerdeführer

die Sprechstundenberichte von Prof. Dr. F____ vom 19. April 2021 und vom 20.

April 2021 sowie den elektrophysiologischen Bericht vom 19. April 2021 ein

(vgl. Gerichtsakte/GA 9).

e) Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 6. Mai 2021 an

der Beschwerdeabweisung fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2021 wird das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Vertretung bei einem

Selbstbehalt von CHF 1'704.00 (CHF 800.00 Verfahrenskosten und CHF 904.00

direkt an den Vertreter) gutgeheissen. Am 29. Januar 2021 geht der

Kostenvorschuss ein.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 23. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig

erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung einen

unveränderten Rentenanspruch fest (vgl. Verfügung, IV-Akte 161) und verneinte

damit eine Rentenerhöhung aufgrund der geltend gemachten Augenbeschwerden. Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen des

RAD-Arztes Dr. I____ vom 24. August 2020 (IV-Akte 144) und vom 30. November

2020.

(vgl. IV-Akte 156).

2.2

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass auf die

Stellungnahmen des RAD nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 6

ff.).

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die

geltend gemachte Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit

vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit

vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG

ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.

Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V

231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469

E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller

Hinsicht, dass es in der angefochtenen Verfügung an einer verständlich

formulierten und für die betroffene Person nachvollziehbaren Begründung mangle

(vgl. Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer

Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör verletzt

(vgl. a.a.O.; Replik, S. 3).

4.1.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Nachdem der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustands gemeldet hatte, holte diese aktuelle Arztberichte sowie verschiedene

Stellungnahmen des RAD ein und stellte gestützt darauf mit Verfügung vom 8.

Dezember 2020 fest, dass keine Änderung bestehe, die sich auf die Rente

auswirke. Diese Begründung ist ausreichend. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt nicht vor.

4.2.

4.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin

nicht auf die Einschätzungen des RAD-Arztes hätte abstellen dürfen und macht in

diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht geltend. So sei die

Beschwerdegegnerin zwar der Empfehlung des RAD gefolgt und habe scheinbar

zweimal ohne Erfolg versucht, bei den behandelnden Spezialisten des

Beschwerdeführers eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum

leidensadaptierten Tätigkeitsprofil einzuholen. Jedoch sei unverständlich,

weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Anstrengungen unternommen habe, um

die notwendigen Informationen zur weiteren Eruierung der Sachlage beizubringen.

Es wirke, als hätte man sich die Mühe nicht machen wollen (vgl. Beschwerde, S.

6 f.). Da der RAD-Arzt Dr. I____ nur über einen Facharzttitel für

Allgemeinmedizin und nicht über einen solchen für Ophthalmologie verfüge,

bestünden Zweifel, ob er die durch die Verschlechterung des Visus resultierenden

Einschränkungen auf die Sehkraft und damit die Arbeitsfähigkeit überhaupt

korrekt einschätzen könne (Replik, S. 4). Aus dem von Dr. I____ formulierten

Auftrag an das [...]spital G____ leitet der Beschwerdeführer ab, dass der

RAD-Arzt Dr. I____ zunächst nicht im Stande gewesen sei, die Sachlage selber zu

beurteilen. Erst als vom [...]spital G____ keine entsprechende Antwort gekommen

sei, habe sich der RAD-Arzt Dr. I____ im Stande gesehen, eine entsprechende

Beurteilung selber vorzunehmen (vgl. Replik, S. 4).

4.2.2. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Einschätzung

des RAD-Arztes, wonach "ein

korrigierter Visus von 0,4 – 0,5 nach Definition keine bis maximal leichte

Einschränkungen der Sehkraft bedeuten würde"

eine reine Mutmassung darstelle. Es liege keine Begründung vor, inwiefern diese

auf den konkreten Einzelfall zutreffen solle (Replik, S. 3). Medizinisch

gesehen sei für die visuelle Funktion nicht ausschliesslich der Visus

massgebend, sondern vielmehr auch die Gesichtsfeldeinschränkung (Beschwerde, S.

7). Gestützt auf den durch Prof. Dr. F____ festgestellten Visus von 0,4 – 0,5

könne daher keinesfalls ein Rückschluss über die konkreten Einschränkungen des

Beschwerdeführers gezogen werden (Beschwerde, S. 7; vgl. auch Replik, S. 3). Schliesslich

führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Sehschwäche gemäss dem behandelnden

Spezialisten bestkorrigiert und keine weite Verbesserung möglich sei (IV-Akte

154, S. 3). Dennoch würden sich diverse Schwierigkeiten bei der Ausübung seiner

Arbeit, insbesondere im Bereich der Sauberkeit und Hygiene ergeben, welche für

die Küche absolut zentral seien. Zudem hätten die konkreten Einschränkungen und

die Prognose im Rahmen der Behandlung durch das [...]spital G____ noch immer

nicht vollständig abgeklärt werden können (vgl. Beschwerde, S. 8).

4.3.

Hinsichtlich dieser Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass der

RAD-Arzt bereits in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 (IV-Akte 144)

vollumfänglich nachvollziehbar festgehalten hatte, bei einem Visus von 0,4 bzw.

0,5 liege weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit

vor. Zudem wies der RAD-Arzt in der gleichen Stellungnahme darauf hin, dass

infolge Sistierung des Alkoholkonsums eine leichte Verbesserung des

Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dennoch hat er – zu Gunsten des

Beschwerdeführers – der Beschwerdegegnerin empfohlen, in der Augenklinik des [...]spitals

G____ eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum leidensadaptierten

Tätigkeitsprofil einzuholen und die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung

gefolgt. Sowohl das entsprechende Schreiben an das [...]spital G____ vom 4.

September 2020 (IV-Akte 145) als auch die zwei anschliessenden Mahnungen vom

15. Oktober 2020 (IV-Akte 149) und vom 16. November 2020 (IV-Akte 152) befinden

sich in den Akten und dokumentieren die diesbezüglichen Bemühungen der Beschwerdegegnerin.

Das [...]spital G____ leistete der Aufforderung insofern Folge, als dass dessen

Berichts- und Anfragemanagement mit E-Mail vom 24. November 2020 der Beschwerdegegnerin

den Sprechstundenbericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 zugehen liess

(IV-Akte 154, S. 3 f.).

4.4.

Aus dem Bericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 ergeben

sich unveränderte neuroophthalmologische Befunde (vgl. IV-Akte 154, S. 3). Der Farbsinn

bleibe reduziert, aber es würden sich keine wesentlichen zentralen

Gesichtsfelddefekte zeigen, welche diese Visusveränderungen erklären könnten.

Ferner bestünden keine Netzhautstörungen, welche als beste passende Erklärung

für mässige Visusreduktionen assoziiert seien. Allerdings liege temporal betont

beidseits ein RNFL-Verlust vor, welcher die Diagnose von nutritiven

Optikusneuropathien beidseits rechtfertige. Der Beschwerdeführer trinke keinen

Alkohol mehr, rauche jedoch immer noch zehn Zigaretten täglich. Weiter wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für

weitere vier Monate gebeten habe (vgl. a.a.O.). Prof. Dr. F____ hat ihn

daraufhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, wie er im besagten Bericht selber

vermerkt, aber gleichzeitig klar festgehalten, dass es sich dabei um die letzte

Krankschreibung handle und der Beschwerdeführer sich bei der IV anmelden und einen

anderen Weg finden müsse (vgl. a.a.O.).

4.5.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden aktenmässig umfangreich

dokumentierten medizinischen Ausgangslage mit zahlreichen Berichten des

Spezialisten Prof. Dr. F____ vom [...]spital G____ ist festzustellen, dass zwar

lediglich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Umschreibung eines

Zumutbarkeitsprofils, wie sie vom RAD empfohlen worden war, vorliegt, dies

jedoch in casu unschädlich ist. Prof. Dr. F____ wies selber im Bericht vom 23.

Oktober 2020 ausdrücklich darauf hin, dass er den Beschwerdeführer ein letztes

Mal für vier Monate krankgeschrieben habe und ihn anschliessend nicht mehr

krankschreiben werde (vgl. IV-Akte 154, S. 4). Bei dieser Ausgangslage (keine

weitere Krankschreibung nach Ablauf von vier Monaten) ist nachvollziehbar, dass

Prof. Dr. F____ keine Beurteilung des Belastungsprofils in einer leidensangepassten

Tätigkeit vornahm, zumal sie ohnehin entbehrlich gewesen wäre.

4.6.

Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin von einem

medizinischen Endzustand ausgehen und das Dossier dem RAD zur abschliessenden

Stellungnahme vorlegen (vgl. IV-Akte 156). Dieser kam am 30. November 2020 schlüssig

und nachvollziehbar zur Einschätzung, dass ein korrigierter Visus von 0,4 – 0,5

definitionsgemäss keine bis maximal leichte Einschränkung der Sehkraft bedeute und

keinen wesentlichen Einfluss auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit habe (vgl.

IV-Akte 156, S. 2). Er hielt ausserdem überzeugend fest, dass weiterhin von

einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgegangen werden könne, wie

sie dem Beschwerdeführer seit der letzten Verfügung zugemutet werden. Dabei

schloss der RAD-Arzt jedoch Tätigkeiten, bei denen explizit ein höherer Visus

verlangt wird (Chauffeur, Pilot usw.) als unzumutbar aus (vgl. a.a.O.).

Schliesslich verzichtete der RAD-Arzt auf weitere medizinische Abklärungen, was

vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. F____ nicht mehr bereit war, den

Beschwerdeführer krank zu schreiben, nicht zu beanstanden ist, zumal auch der

Hausarzt Dr. E____ die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint hatte (vgl. Verlaufsbericht

vom 18.06.2020, IV-Akte 142, S. 2).

4.7.

4.7.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine

andere Einschätzung der Sachlage zu bewirken.

4.7.2. So wurde die vom Beschwerdeführer monierte mögliche

Gesichtsfeldeinschränkung in der Beurteilung von Prof. Dr. F____ sehr wohl

mitberücksichtigt (vgl. Erwägung 4.4. vorstehend). Ferner kann entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls von einer einfachen Mutmassung des

RAD gesprochen werden, da sich die Ausführungen des RAD-Arztes auf die von

Prof. Dr. F____ erhobene objektive Befundlage stützen.

4.7.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem neusten, im Verlauf

des vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts von Prof. Dr. F____

über die Konsultation vom 19. April 2021 ergibt, dass die noch in der Beschwerde

monierten fehlenden Abklärungen in der Zwischenzeit nachgeholt wurden. So geht

daraus insbesondere hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme des

RAD-Arztes vom 30. November 2020 bestehen. Namentlich bestätigte Prof. Dr. F____

im Bericht vom 20. April 2021 seine bisherigen Diagnosen vollumfänglich und

belegte diese durch zwischenzeitlich erfolgte Testungen (Befunde VEP und mfERG,

vgl. GA 9). Er bestätigte ausserdem eine unveränderte Ausgangslage und

wiederholte im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 23. Oktober 2020

Ausgeführte (reduzierter Farbsinn, keine wesentlichen Gesichtsfelddefekte,

keine Netzhautstörungen, Bestätigung der Optikusneuropathie, weiterbestehender

Zigarettenkonsum, vgl. bereits die Ausführungen unter Ziffer 4.5 vorstehend). Der

einzige Unterschied zum Bericht vom 23. Oktober 2020 liegt darin, dass Prof.

Dr. F____ einen Visus von 0,5 – 0,6 statt 0,4 – 0,5 feststellte und ausführte,

dass der Beschwerdeführer wieder mehr Alkohol trinke (vgl. GA 9). Vor dem

Hintergrund, dass Prof. Dr. F____ jedoch gleichzeitig festhielt, der

Beschwerdeführer wisse nur "zu

gut", dass er

wahrscheinlich noch mehr an Sehkraft verlieren werde, wenn er mit Tabak und Alkohol

nicht aufhöre und der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum bereits reduziert

hatte, ist die Visusverschlechterung um 0,1 nicht ausreichend, keine weiteren

medizinischen Abklärungen zu rechtfertigen.

4.7.3. Ferner trifft es nicht zu, dass sich der RAD mit der Einschätzung des

Hausarztes Dr. E____ nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Die

Einschätzung des Hausarztes auf dem Beiblatt zum Verlaufsbericht vom 18. Juli

2020, wonach die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] wie auch

andere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der Visusminderung und des

limitierten Bildungsvermögens nicht mehr zumutbar seien (vgl. IV-Akte 142, S. 3

und 4), lag dem RAD-Arzt bei einer Beurteilung vom 24. August 2020 vor und

floss in die abweichende Beurteilung ein (vgl. IV-Akte 144, S. 1 und 2).

4.8.

Schliesslich vermag auch das Vorbringen, wonach die letzte medizinische

Abklärung bereits fünf Jahre zurückliege (vgl. Beschwerde, S. 8) ebenfalls

keinen medizinischen Abklärungsbedarf zu begründen (vgl. a.a.O.). Die

vorliegende Befundlage ist aktuell und umfassend, sodass die Beschwerdegegnerin

zu Recht darauf abgestellt hat.

4.9.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien

vorliegen, welche die Ergebnisse des RAD in Frage stellen würden. Im Ergebnis

erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Da

beim Beschwerdeführer weiterhin von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden kann, wie sie bereits in der letzten Verfügung festgestellt wurde, hat die

Beschwerdegegnerin folglich eine Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt und

stattdessen den bisherigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bestätigt.

5.

5.1.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei

der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und

bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer gemäss

Verfügung vom 22. Januar 2021 einen Betrag von CHF 904.00 als Selbstbehalt direkt

an den Vertreter zu leisten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer im teilweisen

Kostenerlass trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.

iur. C____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 904.00

auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm

somit noch CHF 2'327.00 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: