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Entscheid

IV.2021.80

Rente; Neuanmeldung; ungenügende Sachverhaltsabklärung

16. November 2021Deutsch24 min

Gesamtbeurteilung [IV-Akte 59, S. 23 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.80

Verfügung vom 13. April 2021

Rente; Neuanmeldung; ungenügende Sachverhaltsabklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1968, arbeitete von

1990 bis am 14. Oktober 2011 vollzeitlich als Betriebsarbeiter bei der C____

AG (ehemals D____ AG) in Basel (vgl. IV-Akte). Im März 2012 meldete er sich

unter Hinweis auf Nacken- und Leistenschmerzen erstmals zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. lV-Akte 1). Die

IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Unter anderem nahm sie das rheumatologische Gutachten von

Dr. E____ vom 13. September 2012 (IV-Akte 25) zu den Akten. Ausserdem erteilte

sie der F____ (F____), G____spital [...] (nachfolgend: F____ Begutachtung) den

Auftrag zur internistisch-viszeralchirurgischen Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. Dezember 2013, IV-Akte 41). Im Rahmen des

darauffolgenden Vorbescheidverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen

und liess den Beschwerdeführer von Dr. H____ und PD Dr. I____ bidisziplinär

(rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2014

[IV-Akte 59, S. 1 ff.] und vom 19. Dezember 2014 [IV-Akte 60, S. 1 ff.];

Gesamtbeurteilung [IV-Akte 59, S. 23 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2015 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 65). Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) ab. Es stellte

namentlich klar, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine

angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl.

Erwägung 3.7. des Urteils).

b) Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 81). Er liess der IV-Stelle

diverse medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 82, S. 1 ff.), unter

anderem auch den Bericht von Dr. J____ vom 7. September 2018 (vgl. IV-Akte 82,

S. 14 ff.). Dazu äusserte sich der RAD am 23. November 2018 (vgl. IV-Akte 85). Am

2. Februar 2019 reichte Dr. K____ weitere medizinische Unterlagen ein

(vgl. IV-Akte 91). In der Folge erteilte die IV-Stelle dem L____ den Auftrag

zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen,

neuropsychologischen, psychiatrischen) Begutachtung (vgl. IV-Akte 98). Das

Gutachten wurde am 11. September 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Am

20. November 2019 nahm Dr. M____, c/o RAD, dazu Stellung. In der Folge wurden

Rückfragen bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachterin

gestellt (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2020; IV-Akte 116).

Zu dieser äusserte sich Dr. M____ am 28. April 2020 (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin

erteilte die IV-Stelle dem N____ (N____) einen Auftrag zur bidisziplinären

(neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers

(Gutachten vom 13. August 2020; IV-Akte 124).

c) Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2021 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich dieser am 15. März 2021 (vgl.

IV-Akte 138). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die Stellungnahme

vom 9. April 2021 (IV-Akte 140) ein und erliess am 13. April 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 142).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

Eventualiter seien ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlichen

Leistungen auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer

unter anderem eine Stellungnahme von Dr. J____ vom 4. Mai 2021

(Beschwerdebeilage 11) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er

um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 18. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter

anderem eine Stellungnahme des RAD vom 27. Mai 2021 (IV-Akte 144) beigelegt.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni

2021.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. September

2021.

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29.

September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das Gutachten des L____ vom 11. September 2019 gehe man zu Recht davon aus,

dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit

über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. In Bezug auf die psychiatrische und

neuropsychologische Situation habe man korrekterweise nicht auf das Gutachten

des L____ abgestellt; vielmehr sei man hier der Einschätzung des N____ gefolgt.

Da somit auch in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, habe man zu Recht einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;

siehe auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei auf

das Gutachten des L____ abzustellen; das Gutachten des N____ könne nicht als

beweiskräftig erachtet werden. Im Übrigen spreche auch die Einschätzung von Dr.

J____ (Stellungnahme vom 4. Mai 2021) gegen die Richtigkeit der Einschätzung

des N____. Gemäss der Einschätzung des L____ sei von einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl.

insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf

die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 13. April 2021 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Mai

2015.

(IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Hält der Versicherungsträger

bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für

notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen;

diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu

bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (vgl. BGE 136 V 113, 116 E.

5.4).

4.3.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Die Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 65), mit der ein Rentenanspruch

des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte auf dem bidisziplinären

Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____. In der Gesamtbeurteilung vom 10.

Dezember 2014 (IV-Akte 59, S. 23 ff.) war festgehalten worden, aufgrund der chronischen Leistenschmerzproblematik

sei dem Exploranden eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr

möglich. Gemäss Kriterien der SIM handelt es sich bei der Gewichtslimite von zehn

Kilogramm um eine körperlich leichte Tätigkeit. Er könne nicht über zehn Kilogramm

heben, stossen oder ziehen. Er könne auch nicht dauernd kauernd, dauernd mit

voller Flexion in der linken Hüfte arbeiten. Schliesslich sei er auch nicht in

der Lage, nur stehend oder nur gehend zu arbeiten. Aufgrund der HWS-Problematik

könne er ausserdem nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter HWS arbeiten

(vgl. S. 27 des Gutachtens). Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die rheumatologische Beurteilung als

Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. S. 30 des

Gutachtens).

4.4.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2015 mit Urteil vom 2.

Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte im Wesentlichen klargestellt,

dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine angepasste leichte und

wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils).

4.5

4.5.1

Im polydisziplinären Gutachten des L____ vom 11. September

2019.

(vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches Zervikalsyndrom mit

intermittierender radikulärer Reiz- und persistierender sensibler Ausfallsymptomatik

C5/6 links bei deutlichen degenerativen Veränderungen mit u.a. foraminalen

Stenosen C4/5 und C5/6 links (MRI Mai 2018); (2.) chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts,

degenerative LWS-Veränderungen, schwerpunktmässig L5/S1 bei Übergangsanomalie (Lumbalisation

von SWK1) (MRI Mai 2018); (3.) chronisches

neuropathisches Schmerzsyndrom im Leistenbereich links bei (a.) Status nach

Leistenhernien-Repair 1997 mit nachfolgend Beschwerdefreiheit, (b.) Status nach

laparoskopischer Hernien-Versorgung mit Netzeinlage bei Rezidiv am 9. Februar

2011, (c.) Status nach Revision mit Exploration, Neurolyse und

Inguinalhernien-Repair nach Lichtenstein am 17. Oktober 2011; (4.) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren, kognitive Störung

(vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.5.2

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) hypertensive Herzkrankheit bei (a.) arterieller

Hypertonie; (b.) Echokardiografie 2012: konzentrisch hypertropher linker

Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (LVEF visuell 60 %), diastolische

Dysfunktion Grad I, Grösse des linken Vorhofs grenzwertig; rechtsseitige

Herzhöhlen unauffällig, keine Vitien; (2.) Adipositas (BMI 33.9 m2);

(3.)

Dyslipidämie gemäss Akten; (4.) chronischer Nikotinabusus

(21 pack years); (5.) obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose März 2013;

Therapie: CPAP-Versuch abgebrochen März 2013; Epworth Sleepiness Scale vom 28.

Mai 2019: 4/24 Punkte); (6.) konnatale Okulomotorikstörung; (7.) Arthralgien

der Fingergelenke unklarer Genese; (8.) anamnestisch Verdacht auf beidseitige

Patella-Chondropathien, aktuell unauffällig; (9.) aktivierte Mykose linker

medialer Fussrand; (10.) Status nach Operation Nasennebenhöhlen 1993 (vgl. S. 8

f. des Gutachtens).

4.5.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des L____ dargetan,

als Folge der Rückenproblematik sowohl cervical als auch lumbal sei die

Belastbarkeit des Achsenorgans reduziert, d.h. der Explorand könne keine

körperlich schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm

mehr verrichten. Auch seien gewisse Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder

Bücken etc. nicht mehr möglich (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aus psychiatrischer

Sicht bestünden subjektiv aufgrund der Schmerzen grosse Defizite. So könne sich

der Explorand nicht in Abläufe zu Hause einfügen. Er nehme nicht am sozialen

Leben der Familie teil, sondern lebe sein eigenes Leben, ohne dass er sich für

die Belange seiner Ehefrau und seiner Kinder interessiere. Der Explorand könne

seinen Alltag nicht planen oder strukturieren. Laut eigenen Angaben gehe er

überhaupt keinen Aktivitäten mehr nach. Die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit seien ebenfalls schwer beeinträchtigt. Er habe gemäss

seiner Wahrnehmung keine Werkzeuge zur Verfügung, um seinen Zustand zu

verbessern (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden

Beeinträchtigungen in Funktionsbereichen der Aufmerksamkeit (Grundaktivierung,

Daueraufmerksamkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Flexibilität) sowie Defizite in

den Bereichen Gedächtnis und Exekutivfunktionen (visuelles Arbeitsgedächtnis

sowie visuo-konstruktive Ideenproduktion, lmpulskontrolle). Als Ursache für

diese Funktionsstörung kämen aus heutiger Sicht vor allem psychische Faktoren

in Frage. Im Vordergrund stehe dabei die Schmerzproblematik. Die anfangs

gemachte Hypothese, dass allenfalls auch zentral wirkende Schmerzmedikamente

für die kognitiven Minderleistungen verantwortlich seien, müsse angesichts des

negativen Serumspiegels bezüglich der Opioide fallengelassen werden (vgl. S. 10

des Gutachtens).

4.5.4

Des Weiteren wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgeführt, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht

sein. Auch ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm

komme nicht mehr infrage. Zu vermeiden seien überdies Zwangshaltungen (wie

Arbeiten mit den Armen über Kopf), HWS-Reklinationen und Bücken. Auch müsse die

Möglichkeit zu Positionswechseln gegeben sein. Für eine derart angepasste

Tätigkeit beurteile man den Exploranden in somatischer Hinsicht als zu 100 %

arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ebenfalls seit 2012, wobei nicht

ausgeschlossen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von

Exazerbationen zwischenzeitlich allenfalls stärker reduziert gewesen sein

könnte, allerdings nicht längerfristig. Genauere zeitliche Angaben seien diesbezüglich

nicht möglich. Man schliesse sich den beiden rheumatologischen Vorgutachten an.

Aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht sei angesichts der kognitiven

Defizite eine effiziente Arbeit im ersten Arbeitsmarkt höchstens noch zu 30 %

möglich. Der Explorand sei aktuell nicht mehr in der Lage, Dinge zu lernen. Auch

sehr einfache Abläufe könne er sich nur sehr langsam merken und es bestehe

dabei eine hohe Fehleranfälligkeit. Bei den 30 % handle es sich um eine

Kombination von effektiver Anwesenheit und Arbeitsleistung (Rendement). Die

psychosozialen Auswirkungen und die unterschiedlichen Auswirkungen der

subjektiven und objektiven Einschätzungen seien in dieser Beurteilung bereits

enthalten (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.5.5

Auf Veranlassung von Dr. M____ (vgl. IV-Akte 108) stellte

die Beschwerdegegnerin Rückfragen bei der psychiatrischen und der

neuropsychologischen Gutachterin (vgl. IV-Akte 110). In der daraufhin

ergangenen Stellungnahme des L____ vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 116) wurde

dargetan, man komme nicht umhin, das Ergebnis der neuropsychologischen

Untersuchung als relevant, ja sogar massgeblich relevant für die Gesamtbeurteilung

der Arbeitsfähigkeit anzusehen. Dies gelte jedenfalls für den Zeitpunkt der

Begutachtung. Ausgehend von den erhobenen Befunden werde in der

neuropsychologischen Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 70-90 %

ausgegangen. Selbst wenn die Standardindikatoren mitberücksichtigt würden, also

invaliditätsfremde Faktoren wie Persönlichkeit, Bildung, Alter etc.

ausgeschlossen würden, ergebe sich immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %.

Dabei könne der Explorand durchaus in einer angepassten Tätigkeit – wie man sie

im Gutachten beschrieben habe – sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Jedoch

wäre die Effizienz, mithin die Leistungsfähigkeit, aufgrund der neurokognitiven

Defizite (Verlangsamung des Arbeitstempos, Fehleranfälligkeit, fehlende Planung

und Strukturierung von Aufgaben, Angewiesensein auf Anleitungen) um mindestens

50.

% eingeschränkt. Es gelte hier nochmals zu erwähnen, dass auch die

psychiatrische Gutachterin vom Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung

überrascht gewesen sei, habe diese doch nicht dem rein klinisch psychiatrischen

Gesamteindruck entsprochen. Allerdings könne man diese Inkonsistenz nicht

auflösen. Die Beurteilung der rein klinisch-psychiatrischen Untersuchung habe

das gleiche Ergebnis ergeben wie die Untersuchung, die Dr. I____ vorgenommen

habe. Letztendlich sei es eine juristische Angelegenheit, die zahlreichen

Inkonsistenzen beziehungsweise deren Einfluss auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu werten. In Bezug auf die Fahrtauglichkeit gehe man mit Dr. M____

einig, dass diese angesichts der Resultate der neuropsychologischen

Untersuchung klar in Frage zu stellen sei (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).

4.5.6

Dr. M____ erachtete in der Folge auch die ergänzenden

Ausführungen des L____ als nicht schlüssig (vgl. die Stellungnahme vom 28.

April 2020; IV-Akte 117). Deswegen erteilte die Beschwerdegegnerin dem N____

einen Auftrag zur bidisziplinären (neuropsychologischen und psychiatrischen)

Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 120 und 121). Im daraufhin

ergangenen Gutachten vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) wurde schliesslich festgehalten,

es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden

gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) anamnestisch chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), formal leichte bis

mittelschwere kognitive Störung bei (unbewusster) Symptomverdeutlichung; (2.) psychische

und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch

(ICD-10 F17.24). Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, die psychiatrische

Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.

In den Akten werde eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

erwähnt. Diese habe jedoch aus psychiatrischer Sicht keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt

ausgeübte als auch für andere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits-und

Leistungsfähigkeit von 100 %. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe

eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung festgestellt werde können. In

den Akten würden sich jedoch keine Diagnosen finden, welche die Defizite

hirnorganisch begründen könnten. Das MRI des Neurokraniums vom Februar 2018

habe einen Normalbefund ergeben. Gemäss den Wertungskriterien nach Slick et al.

(1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde eingeschränkt

gegeben. Es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung auszugehen. Von

einer bewussten Aggravation sei jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der

unbewussten Symptomverdeutlichung könnten diese Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit jedoch nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 8 f. des

Gutachtens).

4.6

Gestützt auf das Gutachten des L____ geht die Beschwerdegegnerin zu

Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in organischer Hinsicht in einer

angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Das internistische,

das orthopädisch-rheumatologische sowie auch das neurologische Teilgutachten (IV-Akte 106,

S. 31 ff., S. 40 ff. und S. 53 ff.) erfüllen die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere

haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt

und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet. So wurde namentlich im orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten –

gestützt auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl.

insb. S. 50 ff. des L____-Gutachtens) – fundiert begründet, weshalb dem

Beschwerdeführer zwar seine bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar

ist, er aber in einer die Wirbelsäule schonenden Tätigkeit weiterhin über eine

100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Auch der neurologische Gutachter hat sein

Gutachten lege artis erstellt und sich insbesondere schlüssig mit den

Auswirkungen der aktenkundigen degenerativen HWS-und LWS-Veränderungen

auseinandergesetzt und gleichzeitig auf die bestehende funktionelle

Überlagerung hingewiesen (vgl. S. 56 ff. des L____-Gutachtens). Soweit daher im

L____-Gutachten in somatischer Hinsicht insgesamt von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. S. 13

des Gutachtens; siehe – implizit – auch S. 14 des Gutachtens), kann dem gefolgt

werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht infrage gestellt

(vgl. insb. die Beschwerde).

4.7

4.7.1

In Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische

Situation lässt sich der medizinische Sachverhalt jedoch gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Es kann einerseits weder der

neuropsychologischen/psychiatrischen Einschätzung gemäss L____-Gutachten

gefolgt werden. Andererseits kann auch nicht unbesehen auf das bidisziplinäre N____-Gutachten

abgestellt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Was zunächst das L____-Gutachten angeht, so können die diesbezüglichen

Einwendungen des RAD (vgl. insb. die Stellungnahme von Dr. M____ vom 20. November

2019; IV-Akte 108) nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden. Namentlich

lässt sich der Einwand, es sei nicht klar, welche Symptomvalidierungsverfahren im

Rahmen der neuropsychologischen Testung zur Anwendung gelangt seien (vgl. S. 2

der Stellungnahme), nicht ohne Weiteres als unberechtigt abtun. Auch der

Hinweis auf weiterhin ungeklärte Inkonsistenzen entbehrt nicht jeglicher Grundlage.

So wies namentlich Dr.O____ im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 64 ff.)

darauf hin, es sei an eine bewusste Verdeutlichung beziehungsweise auch

Aggravation zu denken. Auch eine Simulation könne aus psychiatrischer Sicht

letztendlich nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Eindruck, dass

der Explorand mit seiner Symptomatik aggraviere, stelle sich – wie bereits im

Gutachten von Dr. I____ erwähnt – die Frage, ob es sich überhaupt um eine psychiatrische

Erkrankung handle (vgl. S. 76 des L____-Gutachtens). Dr. P____ machte im

orthopädisch-rheumatologischen Gutachten geltend, aufgrund der vielen Verdeutlichungszeichen

bei der klinischen Statuserhebung müsse die Konsistenz in Frage gestellt werden

(vgl. S. 51 des L____-Gutachtens). Dr. Q____ führte seinerseits im

neurologischen Gutachten aus, bei

zweifellos vorhandenem organischem Korrelat für die Beschwerden sei aus

neurologischer Sicht unmissverständlich festzuhalten, dass deutliche Zeichen

einer funktionellen Überlagerung bestünden (vgl. S. 61 des L____-Gutachtens).

Schliesslich wurde auch in der Gesamtbeurteilung klargestellt, die Konsistenz sei

nicht gegeben. Es habe in allen Untersuchungen eine erhebliche Diskrepanz

zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei

der Arbeit und den klinisch objektivierbaren Befunden gegeben, dies selbst in

der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. S. 12 des L____-Gutachtens). Die

unter dem Eindruck des Ergebnisses der neuropsychologischen Testung befürwortete

70%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 13 des L____-Gutachtens)

hätte daher – angesichts der im Wesentlichen von allen involvierten Gutachtern

festgestellten Unstimmigkeiten – jedenfalls einer fundierteren Begründung

bedurft. Die am Ergebnis der neuropsychologischen Testung angebrachten Zweifel sind

im Übrigen auch nicht durch die ergänzende Stellungnahme des L____ vom 25.

Februar 2020 (IV-Akte 116) zufriedenstellend beseitigt worden (vgl. dazu

auch die Stellungnahme von Dr. M____ vom 28. April 2020; IV-Akte 117). Ob

die Antwort des L____ zur Klarstellung des Sachverhaltes geführt hätte, wenn

auch der – damals noch nicht anwaltlich vertretene (vgl. u.a. IV-Akte 94) –

Beschwerdeführer Rückfragen gestellt hätte, ist als eher unwahrscheinlich zu

erachten (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Überlegungen der

Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort). Generell ist nicht

anzunehmen, dass weitere Rückfragen (von wem auch immer) zu einer restlos

überzeugenden Beurteilung geführt hätten. Damit erübrigen sich weitere

Ausführungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht gerügte

Gehörsverletzung (vgl. insb. S. 2 f. der Replik).

4.7.3

Weil das L____-Gutachten (samt ergänzender

Stellungnahme) in Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische Beurteilung

somit für sich allein keine hinreichende Beweisgrundlage darstellt, kann – beim

zusätzlich eingeholten Gutachten des N____ vom 13. August 2020 (IV-Akte

124) – zwar nicht von einer unzulässigen second opinion (vgl. dazu BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1)

ausgegangen werden. Der relevante medizinische Sachverhalt lässt sich aber vorliegend

auch nicht gestützt das zusätzlich eingeholte N____-Gutachten vom 13. August

2020.

(IV-Akte 124) zweifelsfrei feststellen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.7.4

Zweifel an der Richtigkeit des N____-Gutachtens

hervorzurufen vermag zunächst, dass dieses der Einschätzung des L____ völlig

diametral entgegensteht, wobei sich die jetzt angenommene fehlende

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit den im Gutachten selber

gemachten Ausführungen in Einklang bringen lässt. So wurde im N____-Gutachten festgehalten,

die Befunde würden einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung

entsprechen und seien wahrscheinlich im Rahmen des unbehandelten schweren

Schlafapnoe-Syndroms (Erstdiagnose 2013), erklärbar. Auch die aktenanamnestisch

beschriebenen Schmerzen könnten sich zusätzlich negativ auf die kognitive

Leistungsfähigkeit auswirken und müssten als Teilursache der testpsychologisch

objektivierten Defizite in Betracht gezogen werden (vgl. S. 42 des Gutachtens).

Überdies wurde im Gutachten dargetan, aufgrund der Verhaltensbeobachtung sowie der

unauffälligen Werte in einem Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM) habe man

die Leistungsbereitschaft als unauffällig gewertet (vgl. S. 43 des Gutachtens;

siehe auch S. 38 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde

nochmals darauf hingewiesen, auch in der aktuellen Untersuchung habe der

Explorand gut mitgearbeitet. In einzelnen Bereichen habe er normgerechte oder

nur leicht verminderte Leistungen erzielt, die ohne eine vorhandene

Anstrengungsbereitschaft nicht hätten erzielt werden können (vgl. S. 45 des

Gutachtens). Gleichzeitig wurde dann aber klargestellt, gemäss den Wertungskriterien

nach Slick et al. (1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nur

eingeschränkt gegeben; es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung

auszugehen (vgl. S. 43 des Gutachtens). Als Fazit der neuropsychologischen

Untersuchung wurde schliesslich klargestellt, es sei von möglichen

Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der

unbewussten Symptomverdeutlichung und hauptsächlich auch wegen des

unbehandelten OSAS könnten diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum

aktuellen Zeitpunkt aber nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 44 des

Gutachtens).

4.7.5

Damit lässt sich jedoch eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres ausschliessen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers erscheint gemessen an den Ausführungen im

neuropsychologischen Gutachten nicht derart inkonsistent gewesen zu sein, wie es

in der Gesamtbeurteilung des N____-Gutachtens (insb. S. 8 unten des

Gutachtens) beschrieben wird. So wurde dem Beschwerdeführer die Leistungsbereitschaft

im neuropsychologischen Gutachten nicht gänzlich abgesprochen. Auch die

Validität der erhobenen Befunde wurde nicht völlig infrage gestellt. Alles in

allem gibt es damit wohl durchaus Auffälligkeiten im Verhalten des

Beschwerdeführers; es kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche Abklärungen von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es

ist insbesondere auch die auffällige und nicht wirklich erklärbare Diskrepanz

zur Beurteilung des L____, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des N____

aufkommen lässt.

4.8

Somit ist der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die

neuropsychologische/psychiatrische Situation des Beschwerdeführers als

weiterhin ungeklärt anzusehen. Es erscheint folglich angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin

ein neues psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten mit

anschliessender Konsensbeurteilung (Miteinbeziehung auch der

orthopädisch-rheumatologischen, der neurologischen und der internistischen

Situation) veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers entscheidet.

5.

5.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 13. April 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 13. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und

anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: