IV.2021.80
Rente; Neuanmeldung; ungenügende Sachverhaltsabklärung
16. November 2021Deutsch24 min
Gesamtbeurteilung [IV-Akte 59, S. 23 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.80
Verfügung vom 13. April 2021
Rente; Neuanmeldung; ungenügende Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1968, arbeitete von
1990 bis am 14. Oktober 2011 vollzeitlich als Betriebsarbeiter bei der C____
AG (ehemals D____ AG) in Basel (vgl. IV-Akte). Im März 2012 meldete er sich
unter Hinweis auf Nacken- und Leistenschmerzen erstmals zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. lV-Akte 1). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Unter anderem nahm sie das rheumatologische Gutachten von
Dr. E____ vom 13. September 2012 (IV-Akte 25) zu den Akten. Ausserdem erteilte
sie der F____ (F____), G____spital [...] (nachfolgend: F____ Begutachtung) den
Auftrag zur internistisch-viszeralchirurgischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. Dezember 2013, IV-Akte 41). Im Rahmen des
darauffolgenden Vorbescheidverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen
und liess den Beschwerdeführer von Dr. H____ und PD Dr. I____ bidisziplinär
(rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2014
[IV-Akte 59, S. 1 ff.] und vom 19. Dezember 2014 [IV-Akte 60, S. 1 ff.];
Gesamtbeurteilung [IV-Akte 59, S. 23 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2015 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 65). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) ab. Es stellte
namentlich klar, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine
angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl.
Erwägung 3.7. des Urteils).
b) Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 81). Er liess der IV-Stelle
diverse medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 82, S. 1 ff.), unter
anderem auch den Bericht von Dr. J____ vom 7. September 2018 (vgl. IV-Akte 82,
S. 14 ff.). Dazu äusserte sich der RAD am 23. November 2018 (vgl. IV-Akte 85). Am
2. Februar 2019 reichte Dr. K____ weitere medizinische Unterlagen ein
(vgl. IV-Akte 91). In der Folge erteilte die IV-Stelle dem L____ den Auftrag
zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen,
neuropsychologischen, psychiatrischen) Begutachtung (vgl. IV-Akte 98). Das
Gutachten wurde am 11. September 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Am
20. November 2019 nahm Dr. M____, c/o RAD, dazu Stellung. In der Folge wurden
Rückfragen bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachterin
gestellt (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2020; IV-Akte 116).
Zu dieser äusserte sich Dr. M____ am 28. April 2020 (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin
erteilte die IV-Stelle dem N____ (N____) einen Auftrag zur bidisziplinären
(neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers
(Gutachten vom 13. August 2020; IV-Akte 124).
c) Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2021 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich dieser am 15. März 2021 (vgl.
IV-Akte 138). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die Stellungnahme
vom 9. April 2021 (IV-Akte 140) ein und erliess am 13. April 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 142).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
Eventualiter seien ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer
unter anderem eine Stellungnahme von Dr. J____ vom 4. Mai 2021
(Beschwerdebeilage 11) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 18. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter
anderem eine Stellungnahme des RAD vom 27. Mai 2021 (IV-Akte 144) beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni
2021.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. September
2021.
an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29.
September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten des L____ vom 11. September 2019 gehe man zu Recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit
über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. In Bezug auf die psychiatrische und
neuropsychologische Situation habe man korrekterweise nicht auf das Gutachten
des L____ abgestellt; vielmehr sei man hier der Einschätzung des N____ gefolgt.
Da somit auch in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, habe man zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei auf
das Gutachten des L____ abzustellen; das Gutachten des N____ könne nicht als
beweiskräftig erachtet werden. Im Übrigen spreche auch die Einschätzung von Dr.
J____ (Stellungnahme vom 4. Mai 2021) gegen die Richtigkeit der Einschätzung
des N____. Gemäss der Einschätzung des L____ sei von einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl.
insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 13. April 2021 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Mai
2015.
(IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Hält der Versicherungsträger
bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für
notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen;
diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu
bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (vgl. BGE 136 V 113, 116 E.
5.4).
4.3.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Die Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 65), mit der ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte auf dem bidisziplinären
Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____. In der Gesamtbeurteilung vom 10.
Dezember 2014 (IV-Akte 59, S. 23 ff.) war festgehalten worden, aufgrund der chronischen Leistenschmerzproblematik
sei dem Exploranden eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr
möglich. Gemäss Kriterien der SIM handelt es sich bei der Gewichtslimite von zehn
Kilogramm um eine körperlich leichte Tätigkeit. Er könne nicht über zehn Kilogramm
heben, stossen oder ziehen. Er könne auch nicht dauernd kauernd, dauernd mit
voller Flexion in der linken Hüfte arbeiten. Schliesslich sei er auch nicht in
der Lage, nur stehend oder nur gehend zu arbeiten. Aufgrund der HWS-Problematik
könne er ausserdem nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter HWS arbeiten
(vgl. S. 27 des Gutachtens). Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die rheumatologische Beurteilung als
Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. S. 30 des
Gutachtens).
4.4.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2015 mit Urteil vom 2.
Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte im Wesentlichen klargestellt,
dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine angepasste leichte und
wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils).
4.5
4.5.1
Im polydisziplinären Gutachten des L____ vom 11. September
2019.
(vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches Zervikalsyndrom mit
intermittierender radikulärer Reiz- und persistierender sensibler Ausfallsymptomatik
C5/6 links bei deutlichen degenerativen Veränderungen mit u.a. foraminalen
Stenosen C4/5 und C5/6 links (MRI Mai 2018); (2.) chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts,
degenerative LWS-Veränderungen, schwerpunktmässig L5/S1 bei Übergangsanomalie (Lumbalisation
von SWK1) (MRI Mai 2018); (3.) chronisches
neuropathisches Schmerzsyndrom im Leistenbereich links bei (a.) Status nach
Leistenhernien-Repair 1997 mit nachfolgend Beschwerdefreiheit, (b.) Status nach
laparoskopischer Hernien-Versorgung mit Netzeinlage bei Rezidiv am 9. Februar
2011, (c.) Status nach Revision mit Exploration, Neurolyse und
Inguinalhernien-Repair nach Lichtenstein am 17. Oktober 2011; (4.) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren, kognitive Störung
(vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.5.2
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) hypertensive Herzkrankheit bei (a.) arterieller
Hypertonie; (b.) Echokardiografie 2012: konzentrisch hypertropher linker
Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (LVEF visuell 60 %), diastolische
Dysfunktion Grad I, Grösse des linken Vorhofs grenzwertig; rechtsseitige
Herzhöhlen unauffällig, keine Vitien; (2.) Adipositas (BMI 33.9 m2);
(3.)
Dyslipidämie gemäss Akten; (4.) chronischer Nikotinabusus
(21 pack years); (5.) obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose März 2013;
Therapie: CPAP-Versuch abgebrochen März 2013; Epworth Sleepiness Scale vom 28.
Mai 2019: 4/24 Punkte); (6.) konnatale Okulomotorikstörung; (7.) Arthralgien
der Fingergelenke unklarer Genese; (8.) anamnestisch Verdacht auf beidseitige
Patella-Chondropathien, aktuell unauffällig; (9.) aktivierte Mykose linker
medialer Fussrand; (10.) Status nach Operation Nasennebenhöhlen 1993 (vgl. S. 8
f. des Gutachtens).
4.5.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des L____ dargetan,
als Folge der Rückenproblematik sowohl cervical als auch lumbal sei die
Belastbarkeit des Achsenorgans reduziert, d.h. der Explorand könne keine
körperlich schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm
mehr verrichten. Auch seien gewisse Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder
Bücken etc. nicht mehr möglich (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aus psychiatrischer
Sicht bestünden subjektiv aufgrund der Schmerzen grosse Defizite. So könne sich
der Explorand nicht in Abläufe zu Hause einfügen. Er nehme nicht am sozialen
Leben der Familie teil, sondern lebe sein eigenes Leben, ohne dass er sich für
die Belange seiner Ehefrau und seiner Kinder interessiere. Der Explorand könne
seinen Alltag nicht planen oder strukturieren. Laut eigenen Angaben gehe er
überhaupt keinen Aktivitäten mehr nach. Die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit seien ebenfalls schwer beeinträchtigt. Er habe gemäss
seiner Wahrnehmung keine Werkzeuge zur Verfügung, um seinen Zustand zu
verbessern (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden
Beeinträchtigungen in Funktionsbereichen der Aufmerksamkeit (Grundaktivierung,
Daueraufmerksamkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Flexibilität) sowie Defizite in
den Bereichen Gedächtnis und Exekutivfunktionen (visuelles Arbeitsgedächtnis
sowie visuo-konstruktive Ideenproduktion, lmpulskontrolle). Als Ursache für
diese Funktionsstörung kämen aus heutiger Sicht vor allem psychische Faktoren
in Frage. Im Vordergrund stehe dabei die Schmerzproblematik. Die anfangs
gemachte Hypothese, dass allenfalls auch zentral wirkende Schmerzmedikamente
für die kognitiven Minderleistungen verantwortlich seien, müsse angesichts des
negativen Serumspiegels bezüglich der Opioide fallengelassen werden (vgl. S. 10
des Gutachtens).
4.5.4
Des Weiteren wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgeführt, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht
sein. Auch ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm
komme nicht mehr infrage. Zu vermeiden seien überdies Zwangshaltungen (wie
Arbeiten mit den Armen über Kopf), HWS-Reklinationen und Bücken. Auch müsse die
Möglichkeit zu Positionswechseln gegeben sein. Für eine derart angepasste
Tätigkeit beurteile man den Exploranden in somatischer Hinsicht als zu 100 %
arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ebenfalls seit 2012, wobei nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von
Exazerbationen zwischenzeitlich allenfalls stärker reduziert gewesen sein
könnte, allerdings nicht längerfristig. Genauere zeitliche Angaben seien diesbezüglich
nicht möglich. Man schliesse sich den beiden rheumatologischen Vorgutachten an.
Aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht sei angesichts der kognitiven
Defizite eine effiziente Arbeit im ersten Arbeitsmarkt höchstens noch zu 30 %
möglich. Der Explorand sei aktuell nicht mehr in der Lage, Dinge zu lernen. Auch
sehr einfache Abläufe könne er sich nur sehr langsam merken und es bestehe
dabei eine hohe Fehleranfälligkeit. Bei den 30 % handle es sich um eine
Kombination von effektiver Anwesenheit und Arbeitsleistung (Rendement). Die
psychosozialen Auswirkungen und die unterschiedlichen Auswirkungen der
subjektiven und objektiven Einschätzungen seien in dieser Beurteilung bereits
enthalten (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.5.5
Auf Veranlassung von Dr. M____ (vgl. IV-Akte 108) stellte
die Beschwerdegegnerin Rückfragen bei der psychiatrischen und der
neuropsychologischen Gutachterin (vgl. IV-Akte 110). In der daraufhin
ergangenen Stellungnahme des L____ vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 116) wurde
dargetan, man komme nicht umhin, das Ergebnis der neuropsychologischen
Untersuchung als relevant, ja sogar massgeblich relevant für die Gesamtbeurteilung
der Arbeitsfähigkeit anzusehen. Dies gelte jedenfalls für den Zeitpunkt der
Begutachtung. Ausgehend von den erhobenen Befunden werde in der
neuropsychologischen Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 70-90 %
ausgegangen. Selbst wenn die Standardindikatoren mitberücksichtigt würden, also
invaliditätsfremde Faktoren wie Persönlichkeit, Bildung, Alter etc.
ausgeschlossen würden, ergebe sich immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %.
Dabei könne der Explorand durchaus in einer angepassten Tätigkeit – wie man sie
im Gutachten beschrieben habe – sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Jedoch
wäre die Effizienz, mithin die Leistungsfähigkeit, aufgrund der neurokognitiven
Defizite (Verlangsamung des Arbeitstempos, Fehleranfälligkeit, fehlende Planung
und Strukturierung von Aufgaben, Angewiesensein auf Anleitungen) um mindestens
50.
% eingeschränkt. Es gelte hier nochmals zu erwähnen, dass auch die
psychiatrische Gutachterin vom Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung
überrascht gewesen sei, habe diese doch nicht dem rein klinisch psychiatrischen
Gesamteindruck entsprochen. Allerdings könne man diese Inkonsistenz nicht
auflösen. Die Beurteilung der rein klinisch-psychiatrischen Untersuchung habe
das gleiche Ergebnis ergeben wie die Untersuchung, die Dr. I____ vorgenommen
habe. Letztendlich sei es eine juristische Angelegenheit, die zahlreichen
Inkonsistenzen beziehungsweise deren Einfluss auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu werten. In Bezug auf die Fahrtauglichkeit gehe man mit Dr. M____
einig, dass diese angesichts der Resultate der neuropsychologischen
Untersuchung klar in Frage zu stellen sei (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).
4.5.6
Dr. M____ erachtete in der Folge auch die ergänzenden
Ausführungen des L____ als nicht schlüssig (vgl. die Stellungnahme vom 28.
April 2020; IV-Akte 117). Deswegen erteilte die Beschwerdegegnerin dem N____
einen Auftrag zur bidisziplinären (neuropsychologischen und psychiatrischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 120 und 121). Im daraufhin
ergangenen Gutachten vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) wurde schliesslich festgehalten,
es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden
gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) anamnestisch chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), formal leichte bis
mittelschwere kognitive Störung bei (unbewusster) Symptomverdeutlichung; (2.) psychische
und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F17.24). Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, die psychiatrische
Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
In den Akten werde eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
erwähnt. Diese habe jedoch aus psychiatrischer Sicht keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt
ausgeübte als auch für andere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits-und
Leistungsfähigkeit von 100 %. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe
eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung festgestellt werde können. In
den Akten würden sich jedoch keine Diagnosen finden, welche die Defizite
hirnorganisch begründen könnten. Das MRI des Neurokraniums vom Februar 2018
habe einen Normalbefund ergeben. Gemäss den Wertungskriterien nach Slick et al.
(1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde eingeschränkt
gegeben. Es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung auszugehen. Von
einer bewussten Aggravation sei jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der
unbewussten Symptomverdeutlichung könnten diese Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit jedoch nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 8 f. des
Gutachtens).
4.6
Gestützt auf das Gutachten des L____ geht die Beschwerdegegnerin zu
Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in organischer Hinsicht in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Das internistische,
das orthopädisch-rheumatologische sowie auch das neurologische Teilgutachten (IV-Akte 106,
S. 31 ff., S. 40 ff. und S. 53 ff.) erfüllen die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere
haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt
und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. So wurde namentlich im orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten –
gestützt auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl.
insb. S. 50 ff. des L____-Gutachtens) – fundiert begründet, weshalb dem
Beschwerdeführer zwar seine bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar
ist, er aber in einer die Wirbelsäule schonenden Tätigkeit weiterhin über eine
100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Auch der neurologische Gutachter hat sein
Gutachten lege artis erstellt und sich insbesondere schlüssig mit den
Auswirkungen der aktenkundigen degenerativen HWS-und LWS-Veränderungen
auseinandergesetzt und gleichzeitig auf die bestehende funktionelle
Überlagerung hingewiesen (vgl. S. 56 ff. des L____-Gutachtens). Soweit daher im
L____-Gutachten in somatischer Hinsicht insgesamt von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. S. 13
des Gutachtens; siehe – implizit – auch S. 14 des Gutachtens), kann dem gefolgt
werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht infrage gestellt
(vgl. insb. die Beschwerde).
4.7
4.7.1
In Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische
Situation lässt sich der medizinische Sachverhalt jedoch gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Es kann einerseits weder der
neuropsychologischen/psychiatrischen Einschätzung gemäss L____-Gutachten
gefolgt werden. Andererseits kann auch nicht unbesehen auf das bidisziplinäre N____-Gutachten
abgestellt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2
Was zunächst das L____-Gutachten angeht, so können die diesbezüglichen
Einwendungen des RAD (vgl. insb. die Stellungnahme von Dr. M____ vom 20. November
2019; IV-Akte 108) nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden. Namentlich
lässt sich der Einwand, es sei nicht klar, welche Symptomvalidierungsverfahren im
Rahmen der neuropsychologischen Testung zur Anwendung gelangt seien (vgl. S. 2
der Stellungnahme), nicht ohne Weiteres als unberechtigt abtun. Auch der
Hinweis auf weiterhin ungeklärte Inkonsistenzen entbehrt nicht jeglicher Grundlage.
So wies namentlich Dr.O____ im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 64 ff.)
darauf hin, es sei an eine bewusste Verdeutlichung beziehungsweise auch
Aggravation zu denken. Auch eine Simulation könne aus psychiatrischer Sicht
letztendlich nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Eindruck, dass
der Explorand mit seiner Symptomatik aggraviere, stelle sich – wie bereits im
Gutachten von Dr. I____ erwähnt – die Frage, ob es sich überhaupt um eine psychiatrische
Erkrankung handle (vgl. S. 76 des L____-Gutachtens). Dr. P____ machte im
orthopädisch-rheumatologischen Gutachten geltend, aufgrund der vielen Verdeutlichungszeichen
bei der klinischen Statuserhebung müsse die Konsistenz in Frage gestellt werden
(vgl. S. 51 des L____-Gutachtens). Dr. Q____ führte seinerseits im
neurologischen Gutachten aus, bei
zweifellos vorhandenem organischem Korrelat für die Beschwerden sei aus
neurologischer Sicht unmissverständlich festzuhalten, dass deutliche Zeichen
einer funktionellen Überlagerung bestünden (vgl. S. 61 des L____-Gutachtens).
Schliesslich wurde auch in der Gesamtbeurteilung klargestellt, die Konsistenz sei
nicht gegeben. Es habe in allen Untersuchungen eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei
der Arbeit und den klinisch objektivierbaren Befunden gegeben, dies selbst in
der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. S. 12 des L____-Gutachtens). Die
unter dem Eindruck des Ergebnisses der neuropsychologischen Testung befürwortete
70%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 13 des L____-Gutachtens)
hätte daher – angesichts der im Wesentlichen von allen involvierten Gutachtern
festgestellten Unstimmigkeiten – jedenfalls einer fundierteren Begründung
bedurft. Die am Ergebnis der neuropsychologischen Testung angebrachten Zweifel sind
im Übrigen auch nicht durch die ergänzende Stellungnahme des L____ vom 25.
Februar 2020 (IV-Akte 116) zufriedenstellend beseitigt worden (vgl. dazu
auch die Stellungnahme von Dr. M____ vom 28. April 2020; IV-Akte 117). Ob
die Antwort des L____ zur Klarstellung des Sachverhaltes geführt hätte, wenn
auch der – damals noch nicht anwaltlich vertretene (vgl. u.a. IV-Akte 94) –
Beschwerdeführer Rückfragen gestellt hätte, ist als eher unwahrscheinlich zu
erachten (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Überlegungen der
Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort). Generell ist nicht
anzunehmen, dass weitere Rückfragen (von wem auch immer) zu einer restlos
überzeugenden Beurteilung geführt hätten. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht gerügte
Gehörsverletzung (vgl. insb. S. 2 f. der Replik).
4.7.3
Weil das L____-Gutachten (samt ergänzender
Stellungnahme) in Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische Beurteilung
somit für sich allein keine hinreichende Beweisgrundlage darstellt, kann – beim
zusätzlich eingeholten Gutachten des N____ vom 13. August 2020 (IV-Akte
124) – zwar nicht von einer unzulässigen second opinion (vgl. dazu BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1)
ausgegangen werden. Der relevante medizinische Sachverhalt lässt sich aber vorliegend
auch nicht gestützt das zusätzlich eingeholte N____-Gutachten vom 13. August
2020.
(IV-Akte 124) zweifelsfrei feststellen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.7.4
Zweifel an der Richtigkeit des N____-Gutachtens
hervorzurufen vermag zunächst, dass dieses der Einschätzung des L____ völlig
diametral entgegensteht, wobei sich die jetzt angenommene fehlende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit den im Gutachten selber
gemachten Ausführungen in Einklang bringen lässt. So wurde im N____-Gutachten festgehalten,
die Befunde würden einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung
entsprechen und seien wahrscheinlich im Rahmen des unbehandelten schweren
Schlafapnoe-Syndroms (Erstdiagnose 2013), erklärbar. Auch die aktenanamnestisch
beschriebenen Schmerzen könnten sich zusätzlich negativ auf die kognitive
Leistungsfähigkeit auswirken und müssten als Teilursache der testpsychologisch
objektivierten Defizite in Betracht gezogen werden (vgl. S. 42 des Gutachtens).
Überdies wurde im Gutachten dargetan, aufgrund der Verhaltensbeobachtung sowie der
unauffälligen Werte in einem Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM) habe man
die Leistungsbereitschaft als unauffällig gewertet (vgl. S. 43 des Gutachtens;
siehe auch S. 38 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde
nochmals darauf hingewiesen, auch in der aktuellen Untersuchung habe der
Explorand gut mitgearbeitet. In einzelnen Bereichen habe er normgerechte oder
nur leicht verminderte Leistungen erzielt, die ohne eine vorhandene
Anstrengungsbereitschaft nicht hätten erzielt werden können (vgl. S. 45 des
Gutachtens). Gleichzeitig wurde dann aber klargestellt, gemäss den Wertungskriterien
nach Slick et al. (1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nur
eingeschränkt gegeben; es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung
auszugehen (vgl. S. 43 des Gutachtens). Als Fazit der neuropsychologischen
Untersuchung wurde schliesslich klargestellt, es sei von möglichen
Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der
unbewussten Symptomverdeutlichung und hauptsächlich auch wegen des
unbehandelten OSAS könnten diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum
aktuellen Zeitpunkt aber nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 44 des
Gutachtens).
4.7.5
Damit lässt sich jedoch eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres ausschliessen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers erscheint gemessen an den Ausführungen im
neuropsychologischen Gutachten nicht derart inkonsistent gewesen zu sein, wie es
in der Gesamtbeurteilung des N____-Gutachtens (insb. S. 8 unten des
Gutachtens) beschrieben wird. So wurde dem Beschwerdeführer die Leistungsbereitschaft
im neuropsychologischen Gutachten nicht gänzlich abgesprochen. Auch die
Validität der erhobenen Befunde wurde nicht völlig infrage gestellt. Alles in
allem gibt es damit wohl durchaus Auffälligkeiten im Verhalten des
Beschwerdeführers; es kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche Abklärungen von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es
ist insbesondere auch die auffällige und nicht wirklich erklärbare Diskrepanz
zur Beurteilung des L____, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des N____
aufkommen lässt.
4.8
Somit ist der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die
neuropsychologische/psychiatrische Situation des Beschwerdeführers als
weiterhin ungeklärt anzusehen. Es erscheint folglich angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin
ein neues psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten mit
anschliessender Konsensbeurteilung (Miteinbeziehung auch der
orthopädisch-rheumatologischen, der neurologischen und der internistischen
Situation) veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers entscheidet.
5.
5.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 13. April 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 13. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und
anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: