IV.2021.81
Die IV stellt auf eine medizinische Beurteilung des Unfallversicherers ab, die ihrerseits in einem Parallelprozess als nicht beweiskräftig beurteilt wird. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung.
13. April 2022Deutsch27 min
N. plantaris medialis sowie eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.81
Verfügung vom 9. April 2021
Die IV stellt auf eine
medizinische Beurteilung des Unfallversicherers ab, die ihrerseits in einem
Parallelprozess als nicht beweiskräftig beurteilt wird. Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) aa) Beschwerdeführer war bei der B____, [...],
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gemäss dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch
versichert.
Die Kreisärztin der SUVA hielt in ihrer Stellungnahme vom 8.
November 2019 (beigezogene SUVA-Akte 14, sig. C____, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie) fest, es seien in allen Bildgebungen
keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Es sei deshalb von einer
Kontusion/Quetschung des Vorfusses auszugehen. Eine vor dem Unfall vom 24.
September 2019 vorliegende Beeinträchtigung am linken Fuss wurde verneint. Die
Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____spitals [...] (D____) erhob im
Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach
Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019. MR-radiologisch bestünden
keine akuten Traumafolgen. Elektrophysiologisch bestehe eine mittelgradig
ausgeprägte gemischte axonale Schädigung und eine Myelinscheidenschädigung des
N. plantaris medialis sowie eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)
axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig. Die Beschwerden
am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer stand weiter in ärztlicher
Behandlung (vgl. u.a. Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 29.
November 2019, SUVA-Akte 89, sowie Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7.
Februar 2020, 13. März 2020, 12. Mai 2020, 20. Mai 2020, 11. Juni 2020, 19.
Juni 2020, 28. Oktober 2020, 9. Dezember 2020, 16. Februar 2021, SUVA-Akten 92,
93, 95, 96, 76, 97, 130, 152, 166; vgl. ferner Bericht der E____ vom 6. April 2020,
sig. F____, Chefarzt SUVA-Akte 68).
bb) Der Versicherte hielt sich vom 25. August 2020 bis 15.
September 2020 in der G____klinik [...] (G____) auf (vgl. Austrittsbericht vom 17.
September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte
98). Aus "unfallkausaler Sicht" bejahte die G____ die Zumutbarkeit
für eine ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr
schwere Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch
die Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, sig. C____). Die
Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne
Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten
noch bis Ende Jahr übernommen werden. Zwischen dem Aufenthalt in der H____ und
der Abschlussbeurteilung der Kreisärztin vom 12. November 2020 stand der
Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sowohl bei der E____ (vgl. Bericht vom
6. Oktober 2020 zur Sprechstunde vom 3. April 2020, SUVA-Akte 68, sig. F____,
vgl. auch Bericht der Orthopädieklinik am E____ vom 21. Oktober 2020, SUVA-Akte
129, sig. I____, Oberarzt Stv.) als auch bei der Anästhesie/Schmerztherapie des
D____ (vgl. Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 130). Im Rahmen des
Einspracheverfahrens (vgl. Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021,
SUVA-Akte 173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA am
17. Juni 2021 eine neurologische Beurteilung (sig. H____, Facharzt für
Neurologie, SUVA-Akte 176).
cc) Mit Verfügung vom 20. November 2020 (SUVA-Akte 137)
hob die SUVA die Ausrichtung der Taggelder mit Wirkung ab 20. Januar 2021 auf.
Die Schmerztherapien (analgesici e controlli) würden noch bis Ende Dezember
2020 übernommen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 15. Februar 2021
Einsprache (SUVA-Akte 164, Einsprachebegründung vom 16. März 2021, SUVA-Akte
169). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2021 wies die SUVA die Einsprache
ab (SUVA-Akte 179). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Verfahren UV 2021 30).
b) aa) Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Februar
2020 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 4). Er gab an, seit dem 24. September 2019 an Fussproblemen zu leiden.
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem
individuellen Konto vom 27. Februar 2020, IV-Akte 9, Arbeitgeberauskunft vom 10.
März 2020, IV-Akte 10) und medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von J____,
Facharzt Innere Medizin, Akupunktur, Naturheilkunde, vom 15. April 2020,
IV-Akte 11, mit beigelegten weiteren Arztberichten) Unterlagen ein. Ferner zog
sie die Akten des Versicherten bei der SUVA bei (vgl. IV-Akten 1*, 2*, 12*,
13*, 17*).
bb) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 21.
Januar 2021 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (IV-Akte 20, sig. E____, Ärztin). Der
RAD attestierte ab 24. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0% und ab 15.
September 2020 eine solche von 100% sowohl für angestammte als auch angepasste
Tätigkeiten.
cc) Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 23)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Rente an. Sie verwies auf die gemäss
den vorliegenden Unterlagen ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit
per 15. September 2020. Am 9. April 2021 erliess sie die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 26).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragt der
Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2021 und die Rückweisung
der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen. Eventualiter beantragt
der Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Instruktionsrichterin bewilligt dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 die unentgeltliche
Prozessführung.
c) Mit Eingabe vom 9. August 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des SUVA-Verfahrens. In Anschluss daran sei der Beschwerdegegnerin
Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdeantwort anzusetzen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin zudem den
Beizug der SUVA-Akten.
d) Die Instruktionsrichterin ordnet mit Verfügung vom
11.
August 2021 den Beizug der SUVA-Akten des Beschwerdeführers an. Diese gehen
am 23. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein
und werden den Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt.
e) In Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 26. August 2021 teilt der Beschwerdeführer am 17.
September 2021 mit, dass er gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9.
August 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben
habe.
f) Mit Verfügung vom 21. September 2021 ordnet die
Instruktionsrichterin an, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde zusammen
mit dem Verfahren UV 2021 30 beurteilt.
g) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
h) Mit Replik vom 28. Januar 2022 beantragt der
Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum
Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens UV 2021 30.
i) Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 lehnt die
Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Hinweis
auf die Instruktionsverfügung vom 21. September 2021 ab.
j) Mit Duplik vom 23. Februar 2022 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 13. April 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Frühinterventionsphase wird (u.a.) beendet mit der Verfügung,
dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis
und b IVG noch auf eine Rente besteht (Art. 1septies lit. c der
Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]).
Ihre Verfügung vom 9. April 2021 (IV-Akte 26) hat die
Beschwerdegegnerin auf Art. 1septies lit. c IVV abgestützt.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung an, Frühinterventionsmassnahmen
verfolgten den Zweck, den bisherigen Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen
Versicherten zu erhalten oder Versicherte an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb
oder ausserhalb des bisherigen Betriebes einzugliedern. Sinngemäss argumentiert
die Beschwerdegegnerin, da ab 15. September 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit
bestehe, fehle es an der Grundlage für Frühinterventionsmassnahmen.
Der Rentenanspruch wird mit der Verfügung vom 9. April 2021
unter mit Hinweis auf die Regelung in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG verneint,
wonach Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Ferner wird auf Art. 29 Abs. 1 IVG
verwiesen. Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1.
IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hatte sich am 17. Februar 2020 zum Bezug
von Leistungen angemeldet (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin begründet implizit
den fehlenden Rentenanspruch damit, es habe mit Ablauf der Frist von 6 Monaten
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.
2.2
Für ihre Annahme, es liege per 15. September 2020 eine volle
Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit vor, stützt sich die Beschwerdegegnerin
auf die Stellungnahme des RAD vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 20, sig. E____). Die
Ärztin des RAD stützt ihre Einschätzung ihrerseits auf die in den Akten der SUVA
enthaltenen medizinischen Unterlagen. Sie bezeichnet die Beurteilungen und
Schlussfolgerungen der G____ (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020 über
den Aufenthalt vom 25. August 2020 bis 15. September 2020, SUVA-Akte 123) und
die Abschlussbeurteilung der Kreisärztin der SUVA (vgl. Bericht vom 13.
November 2020, SUVA-Akte 134) als plausibel und nachvollziehbar, dies
"auch unter Einbezug der restlichen Aktenlage".
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der
Austrittsbericht der G____ vom 17. September 2020 stelle keine beweisrechtlich
taugliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl.
Beschwerde S.10 Ziff. 31, S. 20 Ziff. 64). Entsprechend hätten weder der RAD
noch die Beschwerdegegnerin darauf bei Erlass ihrer Verfügung abstellen dürfen.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf
die ihr vorliegenden Unterlagen den Anspruch auf Leistungen verneint hat.
Entscheidwesentlich hierfür ist die Beantwortung der zeitgleich im Verfahren UV
2020.
30 zu prüfenden Frage nach der Beweiskraft der von den anstaltsinternen
Ärztinnen und Ärzten der SUVA verfassten Berichte. Hierauf ist in den
nachstehenden Erw. 3 ff. einzugehen.
3.
3.1
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 2021 begründet die SUVA
die Einstellung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt
der Leistungseinstellung (20. Januar 2021) kein objektivierbarer unfallkausaler
Befund und damit auch keine durch das Ereignis vom 24. September 2019
begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (vgl.
Einspracheentscheid, IV-Akte 179 S. 9 lit. b).
3.2
Für die Annahme der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung
der Taggeldleistungen stützt sich die SUVA auf die Einschätzungen
anstaltsinterner Ärztinnen und Ärzte ab. Die H____ (vgl. Austrittsbericht vom 17.
September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte
98) bejahte aus "unfallkausaler Sicht" die Zumutbarkeit für eine
ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere
Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die
Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, sig. G____). Die
Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit
wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne
Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten
noch bis Ende Jahr übernommen werden.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen
oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351,
353.
E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert
anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
4.
4.1
Durch das Unfallereignis vom 24. September 2019 hatte der
Beschwerdeführer zwar keine strukturellen Schäden am linken Fuss im Sinne von
Weichteil-, Knochen- oder Bänderverletzungen erlitten. Einen Tag nach dem
Unfallereignis hatte das D____, Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante
Chirurgie, gemäss Austrittsbericht vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 10) als
Diagnose ein Quetschtrauma am Mittelfuss (Cuniforme I-III, Lisfranc, II-IV, MT
I/II) links "nach Quetschtrauma" am 24. September 2019 erhoben. Die
Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin des D____, hielt in der Beurteilung nach
CT am Sprunggelenk bzw. linken Fuss vom 25. September 2019 (SUVA-Akte 13) fest,
es liege keine Fraktur des linken Fusses und des oberen Sprunggelenks vor. Auch
die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im Bericht vom 29.
Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach Quetschtrauma am
linken Fuss am 25. September 2019 (recte: 24. September 2019). MR-radiologisch
bestünden aber keine akuten Traumafolgen.
Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im
Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) jedoch eine Schädigung von
Nerven im Bereich des linken Fusses. Elektrophysiologisch bestehe eine
mittelgradig ausgeprägte gemischte axonale Schädigung sowie eine Myelinscheidenschädigung
des N. plantaris medialis und eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)
axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig.
4.2
Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer
stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie
des D___ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89; vgl. die Verlaufsberichte der
gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020, 12. Mai 2020, 20. Mai 2020,
19.
Juni 2020, 28. Oktober 2020 [Bericht über die Konsultation vom 17.
September 2020], SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 97, 130).
Kurz vor der Konsultation im D____ am 17. September 2020 hatte
sich der Versicherte noch stationär (vom 25. August 2020 bis 15. September
2020) in der H____ aufgehalten (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020, SUVA-Akte
123.
sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte 98). Aus
"unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die Zumutbarkeit für eine
ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere
Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die
Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, G____). Die
Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit
als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne
Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten
noch bis Ende Jahr übernommen werden. Die Kreisärztin hielt mit Hinweis auf den
Austrittsbericht der H____ fest, über ein Jahr nach dem Unfall finde sich kein
objektivierbarer unfallkausaler Befund, der die beklagte ausgeprägte
Beschwerdeproblematik des Versicherten erklären könnte. Der Versicherte habe
während dem Aufenthalt in der H____ ein auffälliges Schmerz- und
Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene gezeigt. Ferner finde sich eine
erhebliche Symptomausweitung. Der Versicherte habe sich im Rahmen der
Abklärungen der G___ sehr schmerzfokussiert präsentiert und er habe sich nicht
in der Lage gezeigt, einen besseren Umgang mit dem aktuellen Zustand zu
erlernen. Er habe sich auch nicht als in der Lage gezeigt, den 4-Punktegang mit
zwei Unterarmgehstöcken selbstständig anzuwenden. Der Versicherte habe eine
inkonsistente Entlastung des linken Beines präsentiert. Er habe während den
Therapien das linke Bein entlastet, belaste dieses jedoch beispielweise beim
Treppabgehen.
Auf Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021 (SUVA-Akte
173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA am 17. Juni
2021.
vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 9. August 2021 eine
neurologische Beurteilung (sig. J____, SUVA-Akte 176). J____ verneinte aus
neurologischer Perspektive und abgestützt auf die im Heilverlauf dokumentierten
Beschwerden und Befunde eine unfallkausale noch bestehende und überdauernde
Läsion des peripheren Nervensystems. Er liess offen, ob zumindest vorübergehend
unfallbedingte Beschwerden bei einer Läsion peripherer Nerven im Bereich des
linken Vorfusses bestanden hätten. Das neurologische Fachgebiet betreffend
könne eine unfallkausale Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten
nicht mehr mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
angenommen werden.
4.3
Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte beschreiben
demgegenüber, ausgehend von der angeführten Schädigung der Nerven im linken Mittelfuss,
einen sich chronifizierenden Verlauf.
4.3.1
Das D____ hatte im Bericht vom 29. November 2019
(SUVA-Akte 89) chronische Schmerzen am linken Fuss mit/bei Status nach
Quetschtrauma links am 24. September 2019, eine persistierende Dysästhesie Dig.
I und II des linkens Fusses mit Verdacht auf eine Läsion des N. peronaeus
superficialis diagnostiziert. Aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 10. Oktober
2019.
zeige sich eine unauffällige Darstellung des Rück- und Mittelfusses mit
unauffälliger Sehnendarstellung, ohne Zeichen einer indirekten Nervenläsion.
Aufgrund einer neurologischen (neurografischen) Untersuchung am 21. Oktober
2019.
(vgl. Bericht der E____ vom 22. Oktober 2019, SUVA-Akte 23) erhob das D____
eine ausgeprägte axonale Schädigung des N. peroneus superficialis links, wobei
die medialen Anteile betroffen seien. Die lateralen Anteile stellten sich
normal dar. Darüber hinaus bestehe eine mittelgradige axonale und eine
Myelinscheidenschädigung des N. plantaris medialis linksseitig, wobei dies die
motorischen Anteile betreffe. Die sensiblen Anteile der N. plantaris medialis
seien beidseits nicht sicher darstellbar. Zur Schmerzanamnese hatte der Bericht
vom 29. November 2019 festgehalten, der Versicherte leide weiterhin an
Schmerzen, welche sich vor allem am Fussrücken (Übergang Fussrücken in
Schienbein) mit Ausstrahlung zum OSG medial und lateral manifestieren würden.
Diese Schmerzen seien seit dem Unfall unverändert an Intensität und Qualität.
Am ehesten beschreibe der Versicherte die Beschwerden als drückend sowie
pulsierend. Gelegentlich habe er morgens einen elektrisch einschiessenden
Schmerz in den Zehen 3-5, eine Hypästhesie wird für den 1. und 2. Zeh ventral
und plantar angegeben. Seit knapp 2 Monaten habe er auch Schmerzen, welche vom
Fuss aus das gesamte dorsale Bein bis zum Gesäss hoch strahlen würden. Diese
Schmerzen würden sich teilweise auch tieflumbal manifestieren und würden
vermehrt beim Gehen oder bei Belastung auftreten. Diese Schmerzen stünden
aktuell aber nicht im Vordergrund. Im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020
(SUVA-Akte 92) hielt das D____ fest, die Symptomatik sei unverändert. In der
Beurteilung notierte der Bericht nunmehr ein chronisches gemischt
neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom.
4.3.2
Auch im Bericht vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 130)
über die Verlaufskonsultation vom 17. September 2020 hielt das D___ fest, es
liege im Bereich der linken Fussregion "eine weitgehend unveränderte
Schmerzsituation" vor. Der Bericht weist auf eine Chronifizierung hin: Die
Verlaufskonsultation diene der Festlegung des weiteren Procederes bei
chronischem, invalidisierendem, gemischt nozizeptiv-/neuropathischem
Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses. Zum Procedere hielt der Bericht
vom 28. Oktober 2020 u.a. fest, es erfolge ein erneuter Versuch einer
diagnostisch-prognostischen Infiltration des N. peronaeus superficialis links
während einer gesicherten morgendlichen Schmerzepisode. Der Bericht verweist
darauf, dass die beiden bisherigen Infiltrationen des N. peronaeus
superficialis vom 16. Januar 2020 und 14. April 2020 zwar keine relevante
Schmerzreduktion erbracht hätten. Im Nachhinein habe sich jedoch gezeigt, dass
diese Versuche nicht während den morgendlichen Schmerzexacerbationen erfolgt
seien, sodass die klinische Aussagekraft bei zeitlich begrenzter Wirkdauer des
verwendeten Lokalanästhetikums eventuell eingeschränkt gewesen sei.
Sodann sah der Bericht vom 28. Oktober 2020 einen
Therapieversuch mit Qutenza vor, sobald die noch pendente, am 11. Juni 2020
beantragte Kostengutsprache der SUVA vorliege.
4.3.3
Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____
vom 20. Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum
Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020. Nochmals wird die bereits
gestellte Diagnostik bestätigt. Der Versicherte habe infolge des
Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem
Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom
entwickelt.
Die aktuelle Symptomatik bzw. die damit einhergehenden körperlichen
Einschränkungen seien aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen des
chronischen Schmerzsyndroms plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu erwähnen
bleibe, dass die chronische Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen
international gültigen Richtlinien und Definitionen unter anderem gerade
dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben kein somatisch eindeutig zu
erklärender Befund vorliege. Die Pathologie sei vielmehr im Rahmen maladaptiver
zentraler und peripherer Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver
Chronifizierung zu sehen (z.B. «zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere
Sensitivierung»). Auch das erwähnte Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung
sei in diesem Zusammenhang ein ebenfalls typischer Befund. Aus
schmerztherapeutischer Sicht sieht das D____ aktuell den medizinischen
Endzustand als noch nicht erreicht an, da sowohl die medikamentösen als auch
die nicht-medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der
Bericht vom 20. Dezember 2020 verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der
Antrag auf einen Therapieversuch mittels Qutenza vom 11. Juni 2020 (SUVA-Akte
76) weiterhin bei der SUVA pendent sei. Dazu ist zu bemerken, dass die
entsprechende Kostengutsprache vom 13. August 2020 infolge einer unpräzisen
Adressierung bei der zuständigen Stelle des D____ erst am 13. Januar 2021
einging und die SUVA mit E-Mail vom 9. März 2020 (SUVA-Akte 168) nach erneutem
Ersuchen des D____ (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2021 (SUVA-Akte 167) mit
Hinweis auf den Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020 (SUVA-Akte
123) die Übernahme der Therapie mit Qutenza "zum jetzigen Zeitpunkt"
abgelehnt hatte.
Ferner verwies das D____ darauf, es sei der Effekt einer erst
kürzlich eingeleiteten Lidocain-/Ketamin-Infusionstherapie abzuwarten. Der
Versicherte sei mittlerweile auch offen für eine psychologisch/psychosomatische
Mitbetreuung, sodass nun auch diesbezüglich eine schmerzfokussierte Therapie
möglich sei.
5.
5.1
Die Aktenlage präsentiert ein Bild sich widersprechender ärztlicher
Beurteilungen. Die anstaltsinternen Ärzte (Kreisärztin, Ärzte der H____ sowie
der Neurologe J____) verneinen ein noch bestehendes somatisches Substrat als
auch die Diagnose neuropathischer Schmerzen für die vom Versicherten beklagten
Schmerzen im linken Fuss und attestieren eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte berichten, der Versicherte habe infolge
des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem
Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt.
Das D____ bezeichnet die von den anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzten bejahte
volle Arbeitsfähigkeit angesichts des vorliegenden Beschwerdebildes für
"nicht realistisch" (vgl. Bericht vom 20. Dezember 2020, SUVA-Akte
152). Im Unfallschein trug das D____ ab Konsultationsdatum vom 25. September
2019.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (SUVA-Akte 156, letzter Eintrag:
12.
Januar 2021). Der Hausarzt, K____, Facharzt Innere Medizin, Akupunktur,
Naturheilkunde, Basel, attestiert ab 21. Januar 2021 bis und mit 31. Dezember
2021.
eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schreiben vom 17. November 2021, Beilage
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021).
5.2
J____, der letztlich die Diagnose der neuropathischen Schmerzen
ablehnte, verweist in seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Juni 2021 (SUVA-Akte
176) auf Berichte der E____. Am 21. Oktober 2019, also knapp einen Monat nach
dem Unfall, sei eine erste neurologische Untersuchung bei der E____ (Bericht
der E____ vom 22. Oktober 2019, F____, Chefarzt, SUVA-Akte 23) erfolgt.
Anamnestisch habe der Versicherte eine Hypästhesie im Bereich des medialen
Anteils des Versorgungsgebietes Nervus peronaeus superficialis sowie im
distalen Versorgungsgebiet Nervus plantaris medialis links angegeben. Zudem
habe er Schmerzen im linken Fuss angegeben, ohne dass die Ausbreitung der
Schmerzen im Bericht vom 22. Oktober 2019 neuroanatomisch näher eingegrenzt
worden sei. In der elektrophysiologischen Diagnostik am 21. Oktober 2019 mit
motorischer und sensibler Neurographie seien motorisch der Nervus peronaeus und
der Nervus tibialis beidseits und sensibel der Nervus peronaeus superficialis
medialis und lateralis bds. untersucht worden. Im Bericht sei eine verlängerte
distal motorische Latenz N. tibialis links notiert worden. Der Nervus peronaeus
superficialis medialis sensorisch links sei nicht ableitbar gewesen.
Diagnostisch sei F____ von einer ausgeprägten axonalen Schädigung des Nervus
peronaeus superficialis links und einer gemischt axonalen Schädigung und einer
Myelonschädigung des Nervus plantaris medialis links ausgegangen. J____ bemerkt
hierzu in seiner neurololgischen Beurteilung, abgestützt auf die mitgeteilten
Befunde lasse sich diese diagnostische Einschätzung "nicht ohne Zweifel
nachvollziehen". Es bleibe unklar, inwieweit technische Rahmenbedingungen
einen Einfluss auf den elektrophysiologischen Befund gehabt hätten.
Diagnostische Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum hätten die
Lokalisation einer ursächlichen Läsion des Nervus peronaeus superficialis links
nicht näher eingrenzen können. Diesen Befund einer axonalen Schädigung von
Nervenbahnen hat jedoch die H____ ihrerseits in der somatischen Beurteilung
ihres Austrittsberichts vom 17. September 2020 nicht in Frage gestellt
(SUVA-Akte 123 S. 4).
J____ legt dar, F____ habe mit elektrophysiologischer
Verlaufskontrolle vom 3. April 2020 eine gebesserte distal motorische Latenz N.
tibialis links dokumentiert (Bericht der F____ vom 6. April 2020, SUVA-Akte
68), In der letzten neurophysiologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. Oktober
2020.
(Bericht der F____ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 113), also etwa ein Jahr
nach dem Unfall, habe F____ schliesslich normale Befunde mit korrekter
Seitenbenennung mitgeteilt. Trotz neurophysiologisch am 5. Oktober 2020 erhobener
normaler Befunde habe der Versicherte jedoch weiterhin therapieresistente
Beschwerden beklagt.
Die letzten von J____ angeführten Berichte der E____ vom 6.
April 2020 sowie vom 6. Oktober 2020 könnten zwar ein Indiz für Besserung des
Zustandes darstellen. Da J____ jedoch bereits die von der E____ mit Bericht vom
22.
Oktober 2019 erhobenen Befunde aufgrund elektrophysiologischer Diagnostik
anzweifelt, stellt H____ als einziger die ursprüngliche Diagnose für das
gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom in Frage, ohne sich etwa mit K____
der F____ auszutauschen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die E____ mit
Bericht vom 6. April 2020 in der klinisch-neurologischen Untersuchung
Hypästhesien im Bereich des medialen Anteils des Vorsorgungsgebietes des N.
peroneus superficialis und im distalen Versorgungsgebiet des N. plantaris
medialis Sensibilitätsstörungen erhoben hat. Gemäss Bericht vom 6. Oktober 2020
fanden sich Hypästhesien und eine verminderte Schmerzwahrnehmung im Bereich des
medialen Anteils des Versorgungsgebiet des N. peroneus superficialis, proximal
bis auf Höhe des Grosszehengrundgelenks, darüber hinaus auch auf gleicher Höhe
plantarseitig; die Zehen I und II seien betroffen. Dies weckt ebenfalls Zweifel
an der Beurteilung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte, es bestehe keine
neuropathische Schmerzproblematik.
5.3
Das D____, Anästhesie/Schmerztherapie, hält in seinen Berichten
demgegenüber durchgängig an der Diagnose eines chronischen, invalidisierenden
gemischt nozizeptiv-/neuropathischen Schmerzsyndroms fest (vgl. Bericht vom 28.
Oktober 2020, SUVA-Akte 130). Mit dem Adjektiv "nozizeptiv" wird die
Beteiligung von Schmerzrezeptoren (Nozizeptoren) im Sinne eines somatischen
Geschehens angesprochen. In dem mit "Kostengutsprachegesuch" betitelten
Schreiben vom 20. Dezember 2021 führt das D____, Anästhesiologie (Beilage 1 zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2022, sig. I____), aus, die E____ (F____)
bestätige mit Schreiben vom 4. November 2021 die Diagnose einer
Sensibilitätsstörung am distalen medialen Versorgungsgebiet des Nervus
peronaeus superficialis bei elektrophysiologisch normaler Peronaeus
superficialis-Neurografie und normaler Tibialis-Neurografie. Zwar habe
elektrophysiologisch eine L5-Radikulopathie auf der linken Seite ausgeschlossen
werden können. Der neurologische Befund ist nach Einschätzung des D____ zwar
günstig, weil keine motorische Läsion nachweisbar sei. Aufgrund der Evaluation
sei jedoch auch klar, dass das vorhandene gemischt-nozizeptive-neuropathische
Schmerzsyndrom trotz fehlendem elektrophysiologischem Nachweis
neurologisch gesichert sei und damit auch die unfallbedingte Kausalität
aufgezeigt werde. Die sensible Defizitsymptomatik sei fachärztlich bestätigt.
Es bestehe eine klare Korrelation zum auslösenden Unfallereignis mit ambulanter
konservativer und interventioneller Therapieresistenz. Das Schreiben vom 20.
Dezember 2021 bildet somit einen zusätzlichen Hinweis darauf, dass der vom
anstaltsinternen Neurologen J____ gezogene Schluss, es könne eine unfallkausale
Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten nicht mehr mit dem
notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, mit
Zweifeln behaftet ist.
Der Bericht der Physiotherapie L____ vom 1. Juni 2021 (Beilage
2.
zur Beschwerde) beschreibt aktuell eine fehlende Sensibilität an der
Grosszehe sowie der zweiten Zehe. Es sei ein unrundes Gangbild zu verzeichnen,
ein starkes Kraftdefizit im gesamten Bein und des Rumpfes. Es würden
Unterarmgehstützen zur Entlastung des Fusses verwendet, wobei kürzere Strecken
in Haushalt ohne Hilfe möglich, aber schmerzhaft seien. Abschliessend vermerkt
der Bericht Muskeldysbalancen in Bein wie Rumpf. Dieses letzte Merkmal
muskulärer Dysbalance (Schonzeichen) bildet ein zusätzliches Indiz für eine
neurologische Problematik.
5.4
Einer Telefonnotiz vom 25. August 2020 (SUVA-Akte 106) ist zu
entnehmen, dass die H____, M____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation
(Rechtsunterzeichnender im Austrittsbericht der G___ vom 17. September 2020, SUVA-Akte
123.
S. 5), schon im Anschluss an das Erstgespräch während des
Rehabilitationsaufenthaltes festgehalten hatte, der Versicherte gehe noch an 2
Stöcken, was aus Sicht von M____ nicht nötig sei. Es werde nun versucht, den
Versicherten an das Gehen ohne Stöcke zu gewöhnen, jedoch sei M____ "nicht
sicher, ob das Weglassen der Stöcke wirklich erreicht werden kann". Sollte
durch die Rehabilitation nach 3 Wochen keine wesentliche Verbesserung erzielt
worden sein, werde M____ "die Reha abbrechen". Die H____ hat im
Abschlussbericht vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123 S. 4) sodann
festgehalten, der Versicherte habe ein auffälliges Schmerz- und
Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene sowie eine erhebliche
Symptomausweitung gezeigt. Der abgegebene und retournierte Fragebogen zu
Überzeugungen und Rehahindernissen zeige einen hohen Score an ungünstigen
Überzeugungen. Die H____ interpretierte die Beschwerdeproblematik am ehesten im
Rahmen der erheblichen Symptomausweitung. Die in der Telefonnotiz vom 25.
August 2020 festgehaltenen Äusserungen von M____ legen nahe, dass die H____
bereits zu Beginn ihrer Abklärungen den Fokus auf die dann im Schlussbericht
notierte Symptomausweitung gelegt hatte. Auch die Kreisärztin sowie der
Neurologe J____ haben trotz der zahlreichen Hinweise der behandelnden Stellen
keine weitergehenden neurologischen Abklärungen am Versicherten selbst dazu
durchgeführt (beim kreisärztlichen Abschlussbericht vom 12. November 2020,
SUVA-Akte 134 sowie dem Bericht des Neurologen J____ vom 17. Juni 2021,
SUVA-Akte 176 handelt es sich um Aktenbeurteilungen), ob die vom
Beschwerdeführer beklagten Schmerzempfindungen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen
Grundlage beruhen.
Dies wird die SUVA nachzuholen haben im Rahmen einer neutralen
Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin oder einen Facharzt
der Neurologie. Im Rahmen dieser neurologischen Begutachtung wird die
Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären sein,
auch wird der Beizug weiterer Disziplinen sowie die Rücksprache mit den
involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sein.
6.
6.1
Zusammenfassend bestehen gemäss dem heutigen Urteil im Verfahren UV
2020.
30 nicht überwindliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen der
anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte der SUVA hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit. Damit stützt sich nicht nur der Einspracheentscheid der SUVA vom
9.
August 2021, sondern auch die vorliegend angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. April 2021 auf einen medizinisch nicht ausreichend
abgeklärten medizinischen Sachverhalt.
Daraus folgt, dass die Verfügung vom 9. April 2021 aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist.
6.2
Zum weiteren Vorgehen nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
ist das Folgende zu bemerken.
Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 20.
Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum Austrittsbericht
der G____ vom 17. September 2020. Der Versicherte habe infolge des Unfallereignisses
vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem Nervenschaden ein
gemischt nozizeptivneuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt. Die aktuelle
Symptomatik bzw. die damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen seien
aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms
plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu erwähnen bleibe, dass die chronische
Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen international gültigen Richtlinien und
Definitionen unter anderem gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben
kein somatisch eindeutig erklärender Befund vorliege. Die Pathologie sei
vielmehr im Rahmen maladaptiver zentraler und peripherer
Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver Chronifizierung zu sehen (z.B.
«zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere Sensitivierung»). Auch das erwähnte
Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung sei in diesem Zusammenhang ein
ebenfalls typischer Befund.
Das D____ spricht sich zwar gemäss seinem Bericht vom 20.
Dezember 2020 einerseits für einen ursprünglich durch den Unfall bedingten
somatischen Nervenschaden aus. Wie weit sich die neuropathischen Beschwerden erhärten
lassen, wird durch das von der SUVA zu veranlassende neurologische Gutachten zu
evaluieren sein, das die Problematik umfassend abzuklären und zu beurteilen hat.
Der Bericht vom 20. Dezember 2020 weist aber auch auf ein
mögliches psychisches Geschehen im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms hin,
das seinerseits der fachgutachterlichen Abklärung bedarf. Der Beschwerdegegnerin
bleibt es überlassen, ob und wann sie eine psychiatrische Expertise anordnet.
Sofern sich diese weitergehende, von der Beschwerdegegnerin zu veranlassende
Begutachtung über zwei oder mehr Disziplinen erstreckt, wird die
Beschwerdegegnerin die Konsensbeurteilung unter Einbezug aller involvierten
Fachrichtungen sicherzustellen haben.
7.
7.1
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 9. April 2021 in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art.
69.
Abs.1bis IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: