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Entscheid

IV.2021.81

Die IV stellt auf eine medizinische Beurteilung des Unfallversicherers ab, die ihrerseits in einem Parallelprozess als nicht beweiskräftig beurteilt wird. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung.

13. April 2022Deutsch27 min

N. plantaris medialis sowie eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.

Müller , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.81

Verfügung vom 9. April 2021

Die IV stellt auf eine

medizinische Beurteilung des Unfallversicherers ab, die ihrerseits in einem

Parallelprozess als nicht beweiskräftig beurteilt wird. Rückweisung der Sache

zur weiteren Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) aa) Beschwerdeführer war bei der B____, [...],

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gemäss dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch

versichert.

Die Kreisärztin der SUVA hielt in ihrer Stellungnahme vom 8.

November 2019 (beigezogene SUVA-Akte 14, sig. C____, Fachärztin

Allgemeinchirurgie und Traumatologie) fest, es seien in allen Bildgebungen

keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Es sei deshalb von einer

Kontusion/Quetschung des Vorfusses auszugehen. Eine vor dem Unfall vom 24.

September 2019 vorliegende Beeinträchtigung am linken Fuss wurde verneint. Die

Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____spitals [...] (D____) erhob im

Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach

Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019. MR-radiologisch bestünden

keine akuten Traumafolgen. Elektrophysiologisch bestehe eine mittelgradig

ausgeprägte gemischte axonale Schädigung und eine Myelinscheidenschädigung des

N. plantaris medialis sowie eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)

axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig. Die Beschwerden

am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer stand weiter in ärztlicher

Behandlung (vgl. u.a. Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 29.

November 2019, SUVA-Akte 89, sowie Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7.

Februar 2020, 13. März 2020, 12. Mai 2020, 20. Mai 2020, 11. Juni 2020, 19.

Juni 2020, 28. Oktober 2020, 9. Dezember 2020, 16. Februar 2021, SUVA-Akten 92,

93, 95, 96, 76, 97, 130, 152, 166; vgl. ferner Bericht der E____ vom 6. April 2020,

sig. F____, Chefarzt SUVA-Akte 68).

bb) Der Versicherte hielt sich vom 25. August 2020 bis 15.

September 2020 in der G____klinik [...] (G____) auf (vgl. Austrittsbericht vom 17.

September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte

98). Aus "unfallkausaler Sicht" bejahte die G____ die Zumutbarkeit

für eine ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr

schwere Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch

die Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, sig. C____). Die

Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit als

auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne

Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten

noch bis Ende Jahr übernommen werden. Zwischen dem Aufenthalt in der H____ und

der Abschlussbeurteilung der Kreisärztin vom 12. November 2020 stand der

Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sowohl bei der E____ (vgl. Bericht vom

6. Oktober 2020 zur Sprechstunde vom 3. April 2020, SUVA-Akte 68, sig. F____,

vgl. auch Bericht der Orthopädieklinik am E____ vom 21. Oktober 2020, SUVA-Akte

129, sig. I____, Oberarzt Stv.) als auch bei der Anästhesie/Schmerztherapie des

D____ (vgl. Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 130). Im Rahmen des

Einspracheverfahrens (vgl. Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021,

SUVA-Akte 173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA am

17. Juni 2021 eine neurologische Beurteilung (sig. H____, Facharzt für

Neurologie, SUVA-Akte 176).

cc) Mit Verfügung vom 20. November 2020 (SUVA-Akte 137)

hob die SUVA die Ausrichtung der Taggelder mit Wirkung ab 20. Januar 2021 auf.

Die Schmerztherapien (analgesici e controlli) würden noch bis Ende Dezember

2020 übernommen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 15. Februar 2021

Einsprache (SUVA-Akte 164, Einsprachebegründung vom 16. März 2021, SUVA-Akte

169). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2021 wies die SUVA die Einsprache

ab (SUVA-Akte 179). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Verfahren UV 2021 30).

b) aa) Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Februar

2020 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 4). Er gab an, seit dem 24. September 2019 an Fussproblemen zu leiden.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem

individuellen Konto vom 27. Februar 2020, IV-Akte 9, Arbeitgeberauskunft vom 10.

März 2020, IV-Akte 10) und medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von J____,

Facharzt Innere Medizin, Akupunktur, Naturheilkunde, vom 15. April 2020,

IV-Akte 11, mit beigelegten weiteren Arztberichten) Unterlagen ein. Ferner zog

sie die Akten des Versicherten bei der SUVA bei (vgl. IV-Akten 1*, 2*, 12*,

13*, 17*).

bb) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 21.

Januar 2021 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (IV-Akte 20, sig. E____, Ärztin). Der

RAD attestierte ab 24. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0% und ab 15.

September 2020 eine solche von 100% sowohl für angestammte als auch angepasste

Tätigkeiten.

cc) Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 23)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Rente an. Sie verwies auf die gemäss

den vorliegenden Unterlagen ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit

per 15. September 2020. Am 9. April 2021 erliess sie die dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 26).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragt der

Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2021 und die Rückweisung

der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Die Vorinstanz

sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen. Eventualiter beantragt

der Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Die Instruktionsrichterin bewilligt dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 die unentgeltliche

Prozessführung.

c) Mit Eingabe vom 9. August 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss des SUVA-Verfahrens. In Anschluss daran sei der Beschwerdegegnerin

Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdeantwort anzusetzen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin zudem den

Beizug der SUVA-Akten.

d) Die Instruktionsrichterin ordnet mit Verfügung vom

11.

August 2021 den Beizug der SUVA-Akten des Beschwerdeführers an. Diese gehen

am 23. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein

und werden den Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt.

e) In Nachachtung der Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 26. August 2021 teilt der Beschwerdeführer am 17.

September 2021 mit, dass er gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9.

August 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben

habe.

f) Mit Verfügung vom 21. September 2021 ordnet die

Instruktionsrichterin an, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde zusammen

mit dem Verfahren UV 2021 30 beurteilt.

g) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

h) Mit Replik vom 28. Januar 2022 beantragt der

Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum

Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens UV 2021 30.

i) Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 lehnt die

Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Hinweis

auf die Instruktionsverfügung vom 21. September 2021 ab.

j) Mit Duplik vom 23. Februar 2022 hält die

Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 13. April 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Frühinterventionsphase wird (u.a.) beendet mit der Verfügung,

dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis

und b IVG noch auf eine Rente besteht (Art. 1septies lit. c der

Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]).

Ihre Verfügung vom 9. April 2021 (IV-Akte 26) hat die

Beschwerdegegnerin auf Art. 1septies lit. c IVV abgestützt.

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung an, Frühinterventionsmassnahmen

verfolgten den Zweck, den bisherigen Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen

Versicherten zu erhalten oder Versicherte an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb

oder ausserhalb des bisherigen Betriebes einzugliedern. Sinngemäss argumentiert

die Beschwerdegegnerin, da ab 15. September 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit

bestehe, fehle es an der Grundlage für Frühinterventionsmassnahmen.

Der Rentenanspruch wird mit der Verfügung vom 9. April 2021

unter mit Hinweis auf die Regelung in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG verneint,

wonach Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Ferner wird auf Art. 29 Abs. 1 IVG

verwiesen. Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle

Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.

1.

IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer hatte sich am 17. Februar 2020 zum Bezug

von Leistungen angemeldet (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin begründet implizit

den fehlenden Rentenanspruch damit, es habe mit Ablauf der Frist von 6 Monaten

gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.

2.2

Für ihre Annahme, es liege per 15. September 2020 eine volle

Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit vor, stützt sich die Beschwerdegegnerin

auf die Stellungnahme des RAD vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 20, sig. E____). Die

Ärztin des RAD stützt ihre Einschätzung ihrerseits auf die in den Akten der SUVA

enthaltenen medizinischen Unterlagen. Sie bezeichnet die Beurteilungen und

Schlussfolgerungen der G____ (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020 über

den Aufenthalt vom 25. August 2020 bis 15. September 2020, SUVA-Akte 123) und

die Abschlussbeurteilung der Kreisärztin der SUVA (vgl. Bericht vom 13.

November 2020, SUVA-Akte 134) als plausibel und nachvollziehbar, dies

"auch unter Einbezug der restlichen Aktenlage".

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der

Austrittsbericht der G____ vom 17. September 2020 stelle keine beweisrechtlich

taugliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl.

Beschwerde S.10 Ziff. 31, S. 20 Ziff. 64). Entsprechend hätten weder der RAD

noch die Beschwerdegegnerin darauf bei Erlass ihrer Verfügung abstellen dürfen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf

die ihr vorliegenden Unterlagen den Anspruch auf Leistungen verneint hat.

Entscheidwesentlich hierfür ist die Beantwortung der zeitgleich im Verfahren UV

2020.

30 zu prüfenden Frage nach der Beweiskraft der von den anstaltsinternen

Ärztinnen und Ärzten der SUVA verfassten Berichte. Hierauf ist in den

nachstehenden Erw. 3 ff. einzugehen.

3.

3.1

Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 2021 begründet die SUVA

die Einstellung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt

der Leistungseinstellung (20. Januar 2021) kein objektivierbarer unfallkausaler

Befund und damit auch keine durch das Ereignis vom 24. September 2019

begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (vgl.

Einspracheentscheid, IV-Akte 179 S. 9 lit. b).

3.2

Für die Annahme der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung

der Taggeldleistungen stützt sich die SUVA auf die Einschätzungen

anstaltsinterner Ärztinnen und Ärzte ab. Die H____ (vgl. Austrittsbericht vom 17.

September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte

98) bejahte aus "unfallkausaler Sicht" die Zumutbarkeit für eine

ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere

Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die

Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, sig. G____). Die

Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit

wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne

Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten

noch bis Ende Jahr übernommen werden.

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch

kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen

oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag

gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351,

353.

E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert

anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

4.

4.1

Durch das Unfallereignis vom 24. September 2019 hatte der

Beschwerdeführer zwar keine strukturellen Schäden am linken Fuss im Sinne von

Weichteil-, Knochen- oder Bänderverletzungen erlitten. Einen Tag nach dem

Unfallereignis hatte das D____, Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante

Chirurgie, gemäss Austrittsbericht vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 10) als

Diagnose ein Quetschtrauma am Mittelfuss (Cuniforme I-III, Lisfranc, II-IV, MT

I/II) links "nach Quetschtrauma" am 24. September 2019 erhoben. Die

Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin des D____, hielt in der Beurteilung nach

CT am Sprunggelenk bzw. linken Fuss vom 25. September 2019 (SUVA-Akte 13) fest,

es liege keine Fraktur des linken Fusses und des oberen Sprunggelenks vor. Auch

die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im Bericht vom 29.

Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach Quetschtrauma am

linken Fuss am 25. September 2019 (recte: 24. September 2019). MR-radiologisch

bestünden aber keine akuten Traumafolgen.

Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im

Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) jedoch eine Schädigung von

Nerven im Bereich des linken Fusses. Elektrophysiologisch bestehe eine

mittelgradig ausgeprägte gemischte axonale Schädigung sowie eine Myelinscheidenschädigung

des N. plantaris medialis und eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)

axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig.

4.2

Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer

stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie

des D___ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89; vgl. die Verlaufsberichte der

gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020, 12. Mai 2020, 20. Mai 2020,

19.

Juni 2020, 28. Oktober 2020 [Bericht über die Konsultation vom 17.

September 2020], SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 97, 130).

Kurz vor der Konsultation im D____ am 17. September 2020 hatte

sich der Versicherte noch stationär (vom 25. August 2020 bis 15. September

2020) in der H____ aufgehalten (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020, SUVA-Akte

123.

sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte 98). Aus

"unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die Zumutbarkeit für eine

ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere

Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die

Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, G____). Die

Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit

als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne

Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten

noch bis Ende Jahr übernommen werden. Die Kreisärztin hielt mit Hinweis auf den

Austrittsbericht der H____ fest, über ein Jahr nach dem Unfall finde sich kein

objektivierbarer unfallkausaler Befund, der die beklagte ausgeprägte

Beschwerdeproblematik des Versicherten erklären könnte. Der Versicherte habe

während dem Aufenthalt in der H____ ein auffälliges Schmerz- und

Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene gezeigt. Ferner finde sich eine

erhebliche Symptomausweitung. Der Versicherte habe sich im Rahmen der

Abklärungen der G___ sehr schmerzfokussiert präsentiert und er habe sich nicht

in der Lage gezeigt, einen besseren Umgang mit dem aktuellen Zustand zu

erlernen. Er habe sich auch nicht als in der Lage gezeigt, den 4-Punktegang mit

zwei Unterarmgehstöcken selbstständig anzuwenden. Der Versicherte habe eine

inkonsistente Entlastung des linken Beines präsentiert. Er habe während den

Therapien das linke Bein entlastet, belaste dieses jedoch beispielweise beim

Treppabgehen.

Auf Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021 (SUVA-Akte

173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA am 17. Juni

2021.

vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 9. August 2021 eine

neurologische Beurteilung (sig. J____, SUVA-Akte 176). J____ verneinte aus

neurologischer Perspektive und abgestützt auf die im Heilverlauf dokumentierten

Beschwerden und Befunde eine unfallkausale noch bestehende und überdauernde

Läsion des peripheren Nervensystems. Er liess offen, ob zumindest vorübergehend

unfallbedingte Beschwerden bei einer Läsion peripherer Nerven im Bereich des

linken Vorfusses bestanden hätten. Das neurologische Fachgebiet betreffend

könne eine unfallkausale Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten

nicht mehr mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

angenommen werden.

4.3

Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte beschreiben

demgegenüber, ausgehend von der angeführten Schädigung der Nerven im linken Mittelfuss,

einen sich chronifizierenden Verlauf.

4.3.1

Das D____ hatte im Bericht vom 29. November 2019

(SUVA-Akte 89) chronische Schmerzen am linken Fuss mit/bei Status nach

Quetschtrauma links am 24. September 2019, eine persistierende Dysästhesie Dig.

I und II des linkens Fusses mit Verdacht auf eine Läsion des N. peronaeus

superficialis diagnostiziert. Aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 10. Oktober

2019.

zeige sich eine unauffällige Darstellung des Rück- und Mittelfusses mit

unauffälliger Sehnendarstellung, ohne Zeichen einer indirekten Nervenläsion.

Aufgrund einer neurologischen (neurografischen) Untersuchung am 21. Oktober

2019.

(vgl. Bericht der E____ vom 22. Oktober 2019, SUVA-Akte 23) erhob das D____

eine ausgeprägte axonale Schädigung des N. peroneus superficialis links, wobei

die medialen Anteile betroffen seien. Die lateralen Anteile stellten sich

normal dar. Darüber hinaus bestehe eine mittelgradige axonale und eine

Myelinscheidenschädigung des N. plantaris medialis linksseitig, wobei dies die

motorischen Anteile betreffe. Die sensiblen Anteile der N. plantaris medialis

seien beidseits nicht sicher darstellbar. Zur Schmerzanamnese hatte der Bericht

vom 29. November 2019 festgehalten, der Versicherte leide weiterhin an

Schmerzen, welche sich vor allem am Fussrücken (Übergang Fussrücken in

Schienbein) mit Ausstrahlung zum OSG medial und lateral manifestieren würden.

Diese Schmerzen seien seit dem Unfall unverändert an Intensität und Qualität.

Am ehesten beschreibe der Versicherte die Beschwerden als drückend sowie

pulsierend. Gelegentlich habe er morgens einen elektrisch einschiessenden

Schmerz in den Zehen 3-5, eine Hypästhesie wird für den 1. und 2. Zeh ventral

und plantar angegeben. Seit knapp 2 Monaten habe er auch Schmerzen, welche vom

Fuss aus das gesamte dorsale Bein bis zum Gesäss hoch strahlen würden. Diese

Schmerzen würden sich teilweise auch tieflumbal manifestieren und würden

vermehrt beim Gehen oder bei Belastung auftreten. Diese Schmerzen stünden

aktuell aber nicht im Vordergrund. Im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020

(SUVA-Akte 92) hielt das D____ fest, die Symptomatik sei unverändert. In der

Beurteilung notierte der Bericht nunmehr ein chronisches gemischt

neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom.

4.3.2

Auch im Bericht vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 130)

über die Verlaufskonsultation vom 17. September 2020 hielt das D___ fest, es

liege im Bereich der linken Fussregion "eine weitgehend unveränderte

Schmerzsituation" vor. Der Bericht weist auf eine Chronifizierung hin: Die

Verlaufskonsultation diene der Festlegung des weiteren Procederes bei

chronischem, invalidisierendem, gemischt nozizeptiv-/neuropathischem

Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses. Zum Procedere hielt der Bericht

vom 28. Oktober 2020 u.a. fest, es erfolge ein erneuter Versuch einer

diagnostisch-prognostischen Infiltration des N. peronaeus superficialis links

während einer gesicherten morgendlichen Schmerzepisode. Der Bericht verweist

darauf, dass die beiden bisherigen Infiltrationen des N. peronaeus

superficialis vom 16. Januar 2020 und 14. April 2020 zwar keine relevante

Schmerzreduktion erbracht hätten. Im Nachhinein habe sich jedoch gezeigt, dass

diese Versuche nicht während den morgendlichen Schmerzexacerbationen erfolgt

seien, sodass die klinische Aussagekraft bei zeitlich begrenzter Wirkdauer des

verwendeten Lokalanästhetikums eventuell eingeschränkt gewesen sei.

Sodann sah der Bericht vom 28. Oktober 2020 einen

Therapieversuch mit Qutenza vor, sobald die noch pendente, am 11. Juni 2020

beantragte Kostengutsprache der SUVA vorliege.

4.3.3

Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____

vom 20. Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum

Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020. Nochmals wird die bereits

gestellte Diagnostik bestätigt. Der Versicherte habe infolge des

Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem

Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom

entwickelt.

Die aktuelle Symptomatik bzw. die damit einhergehenden körperlichen

Einschränkungen seien aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen des

chronischen Schmerzsyndroms plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu erwähnen

bleibe, dass die chronische Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen

international gültigen Richtlinien und Definitionen unter anderem gerade

dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben kein somatisch eindeutig zu

erklärender Befund vorliege. Die Pathologie sei vielmehr im Rahmen maladaptiver

zentraler und peripherer Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver

Chronifizierung zu sehen (z.B. «zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere

Sensitivierung»). Auch das erwähnte Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung

sei in diesem Zusammenhang ein ebenfalls typischer Befund. Aus

schmerztherapeutischer Sicht sieht das D____ aktuell den medizinischen

Endzustand als noch nicht erreicht an, da sowohl die medikamentösen als auch

die nicht-medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der

Bericht vom 20. Dezember 2020 verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der

Antrag auf einen Therapieversuch mittels Qutenza vom 11. Juni 2020 (SUVA-Akte

76) weiterhin bei der SUVA pendent sei. Dazu ist zu bemerken, dass die

entsprechende Kostengutsprache vom 13. August 2020 infolge einer unpräzisen

Adressierung bei der zuständigen Stelle des D____ erst am 13. Januar 2021

einging und die SUVA mit E-Mail vom 9. März 2020 (SUVA-Akte 168) nach erneutem

Ersuchen des D____ (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2021 (SUVA-Akte 167) mit

Hinweis auf den Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020 (SUVA-Akte

123) die Übernahme der Therapie mit Qutenza "zum jetzigen Zeitpunkt"

abgelehnt hatte.

Ferner verwies das D____ darauf, es sei der Effekt einer erst

kürzlich eingeleiteten Lidocain-/Ketamin-Infusionstherapie abzuwarten. Der

Versicherte sei mittlerweile auch offen für eine psychologisch/psychosomatische

Mitbetreuung, sodass nun auch diesbezüglich eine schmerzfokussierte Therapie

möglich sei.

5.

5.1

Die Aktenlage präsentiert ein Bild sich widersprechender ärztlicher

Beurteilungen. Die anstaltsinternen Ärzte (Kreisärztin, Ärzte der H____ sowie

der Neurologe J____) verneinen ein noch bestehendes somatisches Substrat als

auch die Diagnose neuropathischer Schmerzen für die vom Versicherten beklagten

Schmerzen im linken Fuss und attestieren eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte berichten, der Versicherte habe infolge

des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem

Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt.

Das D____ bezeichnet die von den anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzten bejahte

volle Arbeitsfähigkeit angesichts des vorliegenden Beschwerdebildes für

"nicht realistisch" (vgl. Bericht vom 20. Dezember 2020, SUVA-Akte

152). Im Unfallschein trug das D____ ab Konsultationsdatum vom 25. September

2019.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (SUVA-Akte 156, letzter Eintrag:

12.

Januar 2021). Der Hausarzt, K____, Facharzt Innere Medizin, Akupunktur,

Naturheilkunde, Basel, attestiert ab 21. Januar 2021 bis und mit 31. Dezember

2021.

eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schreiben vom 17. November 2021, Beilage

zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021).

5.2

J____, der letztlich die Diagnose der neuropathischen Schmerzen

ablehnte, verweist in seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Juni 2021 (SUVA-Akte

176) auf Berichte der E____. Am 21. Oktober 2019, also knapp einen Monat nach

dem Unfall, sei eine erste neurologische Untersuchung bei der E____ (Bericht

der E____ vom 22. Oktober 2019, F____, Chefarzt, SUVA-Akte 23) erfolgt.

Anamnestisch habe der Versicherte eine Hypästhesie im Bereich des medialen

Anteils des Versorgungsgebietes Nervus peronaeus superficialis sowie im

distalen Versorgungsgebiet Nervus plantaris medialis links angegeben. Zudem

habe er Schmerzen im linken Fuss angegeben, ohne dass die Ausbreitung der

Schmerzen im Bericht vom 22. Oktober 2019 neuroanatomisch näher eingegrenzt

worden sei. In der elektrophysiologischen Diagnostik am 21. Oktober 2019 mit

motorischer und sensibler Neurographie seien motorisch der Nervus peronaeus und

der Nervus tibialis beidseits und sensibel der Nervus peronaeus superficialis

medialis und lateralis bds. untersucht worden. Im Bericht sei eine verlängerte

distal motorische Latenz N. tibialis links notiert worden. Der Nervus peronaeus

superficialis medialis sensorisch links sei nicht ableitbar gewesen.

Diagnostisch sei F____ von einer ausgeprägten axonalen Schädigung des Nervus

peronaeus superficialis links und einer gemischt axonalen Schädigung und einer

Myelonschädigung des Nervus plantaris medialis links ausgegangen. J____ bemerkt

hierzu in seiner neurololgischen Beurteilung, abgestützt auf die mitgeteilten

Befunde lasse sich diese diagnostische Einschätzung "nicht ohne Zweifel

nachvollziehen". Es bleibe unklar, inwieweit technische Rahmenbedingungen

einen Einfluss auf den elektrophysiologischen Befund gehabt hätten.

Diagnostische Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum hätten die

Lokalisation einer ursächlichen Läsion des Nervus peronaeus superficialis links

nicht näher eingrenzen können. Diesen Befund einer axonalen Schädigung von

Nervenbahnen hat jedoch die H____ ihrerseits in der somatischen Beurteilung

ihres Austrittsberichts vom 17. September 2020 nicht in Frage gestellt

(SUVA-Akte 123 S. 4).

J____ legt dar, F____ habe mit elektrophysiologischer

Verlaufskontrolle vom 3. April 2020 eine gebesserte distal motorische Latenz N.

tibialis links dokumentiert (Bericht der F____ vom 6. April 2020, SUVA-Akte

68), In der letzten neurophysiologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. Oktober

2020.

(Bericht der F____ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 113), also etwa ein Jahr

nach dem Unfall, habe F____ schliesslich normale Befunde mit korrekter

Seitenbenennung mitgeteilt. Trotz neurophysiologisch am 5. Oktober 2020 erhobener

normaler Befunde habe der Versicherte jedoch weiterhin therapieresistente

Beschwerden beklagt.

Die letzten von J____ angeführten Berichte der E____ vom 6.

April 2020 sowie vom 6. Oktober 2020 könnten zwar ein Indiz für Besserung des

Zustandes darstellen. Da J____ jedoch bereits die von der E____ mit Bericht vom

22.

Oktober 2019 erhobenen Befunde aufgrund elektrophysiologischer Diagnostik

anzweifelt, stellt H____ als einziger die ursprüngliche Diagnose für das

gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom in Frage, ohne sich etwa mit K____

der F____ auszutauschen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die E____ mit

Bericht vom 6. April 2020 in der klinisch-neurologischen Untersuchung

Hypästhesien im Bereich des medialen Anteils des Vorsorgungsgebietes des N.

peroneus superficialis und im distalen Versorgungsgebiet des N. plantaris

medialis Sensibilitätsstörungen erhoben hat. Gemäss Bericht vom 6. Oktober 2020

fanden sich Hypästhesien und eine verminderte Schmerzwahrnehmung im Bereich des

medialen Anteils des Versorgungsgebiet des N. peroneus superficialis, proximal

bis auf Höhe des Grosszehengrundgelenks, darüber hinaus auch auf gleicher Höhe

plantarseitig; die Zehen I und II seien betroffen. Dies weckt ebenfalls Zweifel

an der Beurteilung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte, es bestehe keine

neuropathische Schmerzproblematik.

5.3

Das D____, Anästhesie/Schmerztherapie, hält in seinen Berichten

demgegenüber durchgängig an der Diagnose eines chronischen, invalidisierenden

gemischt nozizeptiv-/neuropathischen Schmerzsyndroms fest (vgl. Bericht vom 28.

Oktober 2020, SUVA-Akte 130). Mit dem Adjektiv "nozizeptiv" wird die

Beteiligung von Schmerzrezeptoren (Nozizeptoren) im Sinne eines somatischen

Geschehens angesprochen. In dem mit "Kostengutsprachegesuch" betitelten

Schreiben vom 20. Dezember 2021 führt das D____, Anästhesiologie (Beilage 1 zur

Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2022, sig. I____), aus, die E____ (F____)

bestätige mit Schreiben vom 4. November 2021 die Diagnose einer

Sensibilitätsstörung am distalen medialen Versorgungsgebiet des Nervus

peronaeus superficialis bei elektrophysiologisch normaler Peronaeus

superficialis-Neurografie und normaler Tibialis-Neurografie. Zwar habe

elektrophysiologisch eine L5-Radikulopathie auf der linken Seite ausgeschlossen

werden können. Der neurologische Befund ist nach Einschätzung des D____ zwar

günstig, weil keine motorische Läsion nachweisbar sei. Aufgrund der Evaluation

sei jedoch auch klar, dass das vorhandene gemischt-nozizeptive-neuropathische

Schmerzsyndrom trotz fehlendem elektrophysiologischem Nachweis

neurologisch gesichert sei und damit auch die unfallbedingte Kausalität

aufgezeigt werde. Die sensible Defizitsymptomatik sei fachärztlich bestätigt.

Es bestehe eine klare Korrelation zum auslösenden Unfallereignis mit ambulanter

konservativer und interventioneller Therapieresistenz. Das Schreiben vom 20.

Dezember 2021 bildet somit einen zusätzlichen Hinweis darauf, dass der vom

anstaltsinternen Neurologen J____ gezogene Schluss, es könne eine unfallkausale

Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten nicht mehr mit dem

notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, mit

Zweifeln behaftet ist.

Der Bericht der Physiotherapie L____ vom 1. Juni 2021 (Beilage

2.

zur Beschwerde) beschreibt aktuell eine fehlende Sensibilität an der

Grosszehe sowie der zweiten Zehe. Es sei ein unrundes Gangbild zu verzeichnen,

ein starkes Kraftdefizit im gesamten Bein und des Rumpfes. Es würden

Unterarmgehstützen zur Entlastung des Fusses verwendet, wobei kürzere Strecken

in Haushalt ohne Hilfe möglich, aber schmerzhaft seien. Abschliessend vermerkt

der Bericht Muskeldysbalancen in Bein wie Rumpf. Dieses letzte Merkmal

muskulärer Dysbalance (Schonzeichen) bildet ein zusätzliches Indiz für eine

neurologische Problematik.

5.4

Einer Telefonnotiz vom 25. August 2020 (SUVA-Akte 106) ist zu

entnehmen, dass die H____, M____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation

(Rechtsunterzeichnender im Austrittsbericht der G___ vom 17. September 2020, SUVA-Akte

123.

S. 5), schon im Anschluss an das Erstgespräch während des

Rehabilitationsaufenthaltes festgehalten hatte, der Versicherte gehe noch an 2

Stöcken, was aus Sicht von M____ nicht nötig sei. Es werde nun versucht, den

Versicherten an das Gehen ohne Stöcke zu gewöhnen, jedoch sei M____ "nicht

sicher, ob das Weglassen der Stöcke wirklich erreicht werden kann". Sollte

durch die Rehabilitation nach 3 Wochen keine wesentliche Verbesserung erzielt

worden sein, werde M____ "die Reha abbrechen". Die H____ hat im

Abschlussbericht vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123 S. 4) sodann

festgehalten, der Versicherte habe ein auffälliges Schmerz- und

Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene sowie eine erhebliche

Symptomausweitung gezeigt. Der abgegebene und retournierte Fragebogen zu

Überzeugungen und Rehahindernissen zeige einen hohen Score an ungünstigen

Überzeugungen. Die H____ interpretierte die Beschwerdeproblematik am ehesten im

Rahmen der erheblichen Symptomausweitung. Die in der Telefonnotiz vom 25.

August 2020 festgehaltenen Äusserungen von M____ legen nahe, dass die H____

bereits zu Beginn ihrer Abklärungen den Fokus auf die dann im Schlussbericht

notierte Symptomausweitung gelegt hatte. Auch die Kreisärztin sowie der

Neurologe J____ haben trotz der zahlreichen Hinweise der behandelnden Stellen

keine weitergehenden neurologischen Abklärungen am Versicherten selbst dazu

durchgeführt (beim kreisärztlichen Abschlussbericht vom 12. November 2020,

SUVA-Akte 134 sowie dem Bericht des Neurologen J____ vom 17. Juni 2021,

SUVA-Akte 176 handelt es sich um Aktenbeurteilungen), ob die vom

Beschwerdeführer beklagten Schmerzempfindungen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen

Grundlage beruhen.

Dies wird die SUVA nachzuholen haben im Rahmen einer neutralen

Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin oder einen Facharzt

der Neurologie. Im Rahmen dieser neurologischen Begutachtung wird die

Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären sein,

auch wird der Beizug weiterer Disziplinen sowie die Rücksprache mit den

involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sein.

6.

6.1

Zusammenfassend bestehen gemäss dem heutigen Urteil im Verfahren UV

2020.

30 nicht überwindliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen der

anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte der SUVA hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit. Damit stützt sich nicht nur der Einspracheentscheid der SUVA vom

9.

August 2021, sondern auch die vorliegend angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. April 2021 auf einen medizinisch nicht ausreichend

abgeklärten medizinischen Sachverhalt.

Daraus folgt, dass die Verfügung vom 9. April 2021 aufzuheben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist.

6.2

Zum weiteren Vorgehen nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

ist das Folgende zu bemerken.

Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 20.

Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum Austrittsbericht

der G____ vom 17. September 2020. Der Versicherte habe infolge des Unfallereignisses

vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem Nervenschaden ein

gemischt nozizeptivneuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt. Die aktuelle

Symptomatik bzw. die damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen seien

aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms

plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu erwähnen bleibe, dass die chronische

Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen international gültigen Richtlinien und

Definitionen unter anderem gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben

kein somatisch eindeutig erklärender Befund vorliege. Die Pathologie sei

vielmehr im Rahmen maladaptiver zentraler und peripherer

Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver Chronifizierung zu sehen (z.B.

«zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere Sensitivierung»). Auch das erwähnte

Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung sei in diesem Zusammenhang ein

ebenfalls typischer Befund.

Das D____ spricht sich zwar gemäss seinem Bericht vom 20.

Dezember 2020 einerseits für einen ursprünglich durch den Unfall bedingten

somatischen Nervenschaden aus. Wie weit sich die neuropathischen Beschwerden erhärten

lassen, wird durch das von der SUVA zu veranlassende neurologische Gutachten zu

evaluieren sein, das die Problematik umfassend abzuklären und zu beurteilen hat.

Der Bericht vom 20. Dezember 2020 weist aber auch auf ein

mögliches psychisches Geschehen im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms hin,

das seinerseits der fachgutachterlichen Abklärung bedarf. Der Beschwerdegegnerin

bleibt es überlassen, ob und wann sie eine psychiatrische Expertise anordnet.

Sofern sich diese weitergehende, von der Beschwerdegegnerin zu veranlassende

Begutachtung über zwei oder mehr Disziplinen erstreckt, wird die

Beschwerdegegnerin die Konsensbeurteilung unter Einbezug aller involvierten

Fachrichtungen sicherzustellen haben.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die Verfügung vom 9. April 2021 in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art.

69.

Abs.1bis IVG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: