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Entscheid

IV.2021.82

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig. Restarbeitsfähigkeit umsetzbar und Invaliditätsbemessung korrekt.

30. August 2021Deutsch22 min

Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie nach dem Zufallsprinzip beim C____Center

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.82

Verfügung vom 9. April 2021

Beschwerde abgewiesen. Gutachten

beweiskräftig. Restarbeitsfähigkeit umsetzbar und Invaliditätsbemessung

korrekt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1968 geborene ungelernte Beschwerdeführer reiste im Jahr

1992 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die drei gemeinsamen Kinder wurden

1993, 2000 und 2002 geboren. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden. Nach

seiner Einreise führte der Beschwerdeführer diverse Hilfstätigkeiten aus. Seit

dem Jahr 2011 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl.

IK-Auszug vom 7. Oktober 2019, IV-Akte 66).

b)

Mit Anmeldung vom 23. März 2009 meldete sich der Beschwerdeführer

erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Mit

Verfügung vom 30. Mai 2011 (IV-Akte 26) lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 17. September 2019 (IV-Akte 63) meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Beurteilung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie nach dem Zufallsprinzip beim C____Center

(nachfolgend C____) in Auftrag (IV-Akte 69). Mit Gutachten vom 7. Oktober 2020

(IV-Akte 86) kamen die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei.

d)

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen verneinte die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid

vom 25. Januar 2021, IV-Akte 90; Einwand des Beschwerdeführers vom 18. Februar

2021, IV-Akte 97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28%.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung

der Verfügung vom 9. April 2021 und die Zusprache einer unbefristeten

Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Es sei ein gerichtliches

Obergutachten einzuholen und eventualiter die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat,

als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 5. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren

fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30.

August 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 9. April 2020 (IV-Akte 110) lehnt die

Beschwerdegegnerin gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 28% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Zur Berechnung des

Invaliditätsgrades legte sie sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1) zugrunde. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Abzug

von 10%. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der C____.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem

Gutachten des C____, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten, sei der

Beweiswert abzusprechen. Angesicht der beim Beschwerdeführer bestehenden

Polymorbidität sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel. Zudem sei der

vorgenommene Einkommensvergleich aufgrund des Medianwertes der LSE Tabelle TA1

nicht haltbar. Es müsse angesichts neuester Studien vielmehr ein Abzug von 15%

vom Invalideneinkommen vorgenommen werden. Schliesslich macht der

Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 25% geltend.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt

auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ mit Verfügung vom 9. April 2020 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.

3.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2

3.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.2

Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44.

ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.

4.5

mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Die Verfügung vom 9. April 2020 basiert in medizinischer

Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der C____ vom 7. Oktober 2020

(IV-Akte 86).

3.3.2

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 12. August 2020

(IV-Akte 86, S. 21) stellte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine generalisierte Angststörung

mit Panikattacken (ICD-10 F41.1; F41.0) fest.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält

der Gutachter fest, dieser vermöge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter

Vermeidung besonderer emotionaler Belastungen, das heisst mit regelmässigem

Publikumsverkehr, unter Nacht- und Wechselschichtbedingungen oder einem

besonderen Zeitdruck (Akkord), zu bewältigen. Grundvoraussetzung sei ein klar

umschriebenes Tätigkeitsfeld mit entsprechenden Arbeitsaufgaben, die

überwiegend alleine erledigt werden sollten.

3.3.3

Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, Facharzt für Chirurgie, FMH,

konnte gemäss orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten vom 31. Juli 2020

(IV-Akte 86, S. 36) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

feststellen. Er attestierte dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

3.3.4

Im internistischem Teilgutachten vom 7. August 2020

(IV-Akte 86, S. 48) stellte Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem

Beschwerdeführer COPD, Schlafapnoesyndrom, zurzeit unbehandelt, arterielle

Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, Refluxkrankheit. Der

Gutachter gelangte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass diese

nicht eingeschränkt sei.

3.3.5

Gemäss kardiologischem Teilgutachten (IV-Akte 86, S.

59) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Kardiologe und Innere Medizin,

FMH, eine koronare 1-Gefäss-Erkrankung mit Status nach ST-Herzinfarkt mit

Bereich der Vorwand am 4. November 2016 mit/bei hochgradiger Stenose der LAD

Mitte (RIVA, linkes Hauptgefäss) mit PTCA und Stenteinlage mit einem

beschichteten Stent (DES) am 4. November 2016, initial mittelschwer

eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 35% bis 40% vorbeschrieben),

aktuell weitgehend normalisiert auf 50-55% und damit aktuell leicht

eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, teilweise kardial bedingt, teilweise

extrakardial bedingt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

zumutbaren Verweistätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien schwere und

mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben oder Bewegen von Lasten über

25kg, sowie Arbeiten unter Zeitdruck. Wechselnde Arbeitszeiten seien nicht

möglich. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Tätigkeit als

Telefondienstleister sei aus Sicht des Gutachters (mental, sprachlich,

kommunikativ) unrealistisch.

3.5.6

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

führten die Gutachter aus, dass aufgrund der generalisierten Angststörung mit

Panikattacken und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

leichte depressive Episode und einer koronaren Herzerkrankung mit einer

eingeschränkten linksventrikulären Funktion Einschränkungen der

psychophysischen Belastbarkeit bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei

daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenz 100%, Leistungsfähigkeit 50%)

auszugehen. In einer zumutbaren Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 80% (Präsenz 100%, Leistungsfähigkeit 80%). Die Verweistätigkeit müsse eine

leichte Tätigkeit unter Vermeidung besonderer emotionaler Belastung

(regelmässiger Publikumsverkehr, Nacht- und Wechselschichtbelastungen,

besonderer Zeitdruck) mit klar umschriebenem Tätigkeitsfeld und entsprechenden

Arbeitsaufgaben, die der Beschwerdeführer überwiegend alleine erledigen sollte,

sein. Zudem seien sämtliche Arbeiten mit besonderem Anspruch an die gedankliche

Flexibilität sowie Arbeiten, welche in Zwangshaltungen (bückende, hockende,

kauernde Position) vorgenommen werden müssten, nicht zumutbar. Dies betreffe

das Heben von Lasten über 25kg. Ebenso seien sämtliche Tätigkeiten auf

Gerüsten, Leitern sowie rotierenden Maschinen ausgeschlossen. Eine exakte

Zuordnung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig, da

lediglich ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. März 2019 (IV-Akte

49) vorliege. Spätestens nach der Trennung von der Ehefrau mit Aufgabe der

sozialen Fürsorge für die Familie und der damit gewonnenen emotionalen

Stabilität sei bei gleichzeitiger Beendigung des Drogenkonsums ab ca. 1. Januar

2017.

von der genannten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Davor erscheine für den

Zeitraum 2014 bis Ende 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund

erheblicher Belastungen in dieser Lebensphase mit einem regelmässigen

Drogenkonsum begründbar. Seitdem bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.

3.4

3.4.1

Auf das polydisziplinäre Gutachten

der C____ vom 7. Oktober 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Die

jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die

wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten des

C____ aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 86, S. 14 ff.). Die gutachterlichen

Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 86, S. 27 f.,

S. 40 f., 52 f. und S. 64 ff.). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die

jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 86, S. 23 ff., S. 37 ff., S. 49 ff.,

S. 60 ff.). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die

Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

3.4.2

Daran vermag

der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der bestehenden Polymorbidität

die in der Gesamtbeurteilung erfolgte Attestierung eines 80% Pensums nicht

nachvollziehbar sei, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zunächst

zutreffend festhält, ist einzig aufgrund der Anzahl an Diagnosen nicht auf eine

rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (vgl. Beschwerdeantwort,

III, 3.). Die C____-Gutachter formulierten aufgrund der diversen körperlichen

und psychischen Leiden des Beschwerdeführers ein genau umschriebenes

Belastungsprofil, aufgrund dessen sie dem Beschwerdeführer eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit attestierten. Weshalb neben der gutachterlich zuerkannten

Leistungseinbusse von 20% einzig aufgrund der Polymorbidität eine zusätzliche

Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht medizinisch fundiert dargelegt. Hinzu

kommt, dass vorliegend die zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit führenden

Diagnosen bereits für sich betrachtet nicht geeignet sind, eine höhere

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. So resultiert gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung bei leichten

(rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formenkreis – aufgrund der nach

gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit –

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.). Hinsichtlich der koronaren 1-Gefäss-Erkrankung

ist zu bemerken, dass die gutachterlich veranlasste Transthorakale

Echodoppleruntersuchung vom 16. Juli 2020 (IV-Akte 86, S. 73) normal

dimensionierte Herzklappen, eine altersgerecht normale diastolische Funktion

und nur eine leicht reduzierte systolische LV-Funktion bei ansonsten im

Normbereich liegenden Werten ergab. Einen weitergehenden Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lässt sich mit dem vorgenannten

Untersuchungsbefund jedenfalls nicht begründen.

Auch der Blick auf die übrigen Akten

stützt die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

So führt Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

Zertifizierter medizinischer Gutachter, SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD), mit Bericht vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 89) und vom 22. März 2021

(IV-Akte 106) aus, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei

vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem seiner Ansicht nach

geringen Umfang der RAD-Berichte vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Den gesamten übrigen Akten ist ferner lediglich ein

einziger Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. März 2019 (IV-Akte 49), ersichtlich,

welcher dem Beschwerdeführer eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit

zuschreibt. Die von Dr. med. H____ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zunächst

auf dessen diagnostisch abweichende Beurteilung hinsichtlich einer komplexen

posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Dr. med. D____ setzt

sich im Rahmen seiner Beurteilung mit der divergierenden Diagnostik auseinander

und führt anschaulich aus, weshalb die Merkmale einer posttraumatischen

Belastungsstörung nicht erfüllt seien (vgl. IV-Akte 86, S. 29). Da sich

die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven

Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum

je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 vom 28.

Oktober 2009 E. 4.5).

3.4.3

Der Beschwerdeführer beanstandet betreffend das

psychiatrische Teilgutachten ferner, den gutachterlichen Feststellungen mangle

es an jeglicher Objektivierung des tatsächlich vorhandenen Aktivitäts- und

Partizipationspotenzials zum Beispiel im Rahmen eines ICF. Es gilt zu beachten,

dass derartigen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion (als möglicher

«Mosaikstein», vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.

4.2.3) zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E.

5.

und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. med. D____ seine

Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht noch mit

Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht

abträglich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die

entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat.

3.4.4

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des

psychiatrischen Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der

Standardindikatoren, insbesondere eine Gegenüberstellung der Einschränkungen

und Ressourcen im Sinne der höchstrechtlichen Praxis, fehle, kann ihm nicht

gefolgt werden. So wurden die Standardindikatoren insgesamt überprüft (vgl.

Bericht RAD vom 16. Dezember 2020, IV-Akte 89). Die Gutachter beleuchteten

insbesondere im Komplex «Persönlichkeit» die Persönlichkeitsstruktur des

Beschwerdeführers (IV-Akte 86, S. 8) und dessen persönliche Ressourcen (vgl.

IV-Akte 86, S. 8; Komplex „Persönlichkeit“, BGE 141 V 281, 302 E. 4.3.2). Im

Rahmen der Konsistenzprüfung (Kategorie „Konsistenz“, BGE 141 V 281, 303 E.

4.4.1; vgl. vorliegend die Ausführungen in IV-Akte 86, S. 9) wurden die

Ressourcen des Beschwerdeführers und die bestehenden Belastungsfaktoren

diskutiert. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist in diesem

Zusammenhang somit zu verneinen.

3.5

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss gutachterlicher Feststellung für

den ab Anmeldung vom 17. September 2019 (IV-Akte 63) massgeblichen Zeitraum

(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in einer Verweistätigkeit bei 80% lag.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ihm gutachterlich

attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nicht mehr verwertbar.

4.2

4.2.1

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind

rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August

2016.

E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um

eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20.

Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare

Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und

8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).

4.2.2

Zunächst steht das Alter der

Beschwerdeführerin von 53 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die

verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14.

Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9c_505/2016 vom 6. Juli 2017 E.

4.1). Weiter

erscheint die von den Gutachtern gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an

sich, wonach der Beschwerdeführer einer leichten Tätigkeit unter

Vermeidung besonderer emotionaler Belastung (regelmässiger Publikumsverkehr,

Nacht- und Wechselschichtbelastungen, besonderer Zeitdruck) mit klar

umschriebenem Tätigkeitsfeld und entsprechenden Arbeitsaufgaben, die

überwiegend alleine erledigt werden sollten, ohne besonderen Anspruch an die

gedankliche Flexibilität sowie ohne Zwangshaltungen (bückende, hockende,

kauernde Position), ohne Heben von Lasten über 25kg und keine Tätigkeiten auf

Gerüsten, Leitern sowie rotierenden Maschinen, nicht

derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch

nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass

der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen

können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 9. April

2021.

für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweistätigkeiten explizit

aufgezählt (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-,

Reinigungs-, Verpackungs-, Montagearbeiten). Im Übrigen steht auch die mehrjährige Abwesenheit des

Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt einer Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019

vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.2). Der

allgemeine Arbeitsmarkt bietet somit für die vom Gutachter umschriebene

allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28.

Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom

30.

Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist

daher verwertbar.

5.

5.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung

der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das

Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des

invaliditätsgrades sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf

die LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40

auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5%.

Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden.

5.2.2

Der Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, der Einkommensvergleich

sei nicht rechtens vorgenommen worden. Er bringt diesbezüglich vor, die

Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf

den Medianwert der LSE abstellen dürfen. Gemäss BGE 142 V 178 sei die

Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das

Bundesgericht attestiere der LSE zwar Beweiseignung, beschränke diese aber

zeitlich bis ein "präziseres

Setting" vorliege. Damit

sei die LSE für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis

geeignetere Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen

vorliegen würden (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).

Die vorliegend verwendeten LSE-Tabellen würden im niedrigsten

Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss Löhne für einfache Tätigkeiten körperlicher

und handwerklicher Art umfassen. Diese würden zwar auch, aber nicht ausschliesslich

die typischen leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten, wie sie dem Beschwerdeführer

gemäss Gutachten medizinisch-theoretisch halbtags zugemutet würden, umfassen. Die verwendeten Lohndaten würden vielmehr auch

Stellenprofile umfassen, die insbesondere wegen höherer Anforderungen an körperlich

anstrengendere Arbeit in statistisch signifikanter Weise besser entlöhnt würden.

Dies führe gemäss neuesten Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen

betreffend das tatsächlich erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie dem

Beschwerdeführer und damit zu einem deutlich überhöhten hypothetischen

Invalideneinkommen. Durch das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien

BASS AG im Rahmen des Gutachtens vom 8. Januar 2021 ("Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung

der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung")

werde dies bestätigt. Die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen

Einschränkungen seien signifikant tiefer als die Löhne gesunder Personen (minus

10% bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ohne IV-Rente und minus

14% bis 17% bei erwerbstätigen Personen mit IV-Rente). Vor dem Hintergrund der

gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach Auffassung des

Beschwerdeführers gemäss den Erkenntnissen des Büro BASS angezeigt, beim Beizug

der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil bzw. Median abzurücken

und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen. Im vorliegenden Fall sei

das Invalideneinkommen daher um 15% zu reduzieren (vgl. Beschwerde, S. 7).

5.3

Der Auffassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den

vorgenommenen Einkommensvergleich kann nicht gefolgt werden. Das BASS-Gutachten

vom 8. Januar 2021 sowie das ebenfalls erwähnte juristische Grundsatzgutachten

vom 22. Januar 2021 wird aktuell weder vom Bundesgericht noch von kantonalen

Sozialversicherungsgerichten berücksichtigt. In den Gutachten und im Jusletter

vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme

Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et

al. wird zwar auf diverse Punkte hingewiesen, die näherer Betrachtung und

Diskussion bedürfen, weshalb auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden

kann, dass es zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen

könnte. Jedoch entspricht die Invaliditätsbemessung, wie sie vom

Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, nicht der heute geltenden Rechtsprechung.

Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher – auch unter dem Gesichtspunkt der

Rechtsgleichheit – kein Anlass, einer allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzugreifen.

5.4

5.4.1

Schliesslich ist zwischen den Parteien strittig, in

welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen

ist. Während der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 25%

für angebracht hält, ist nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Abzug von

10% angemessen.

5.4.2

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.

Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie

oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist

gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt

sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte

Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit

Hinweisen).

5.4.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht

vorliegend kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen. Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1

sind gegenüber Schweizerinnen und Schweizern im Durchschnitt nicht wesentlich

schlechter entlohnt. Es rechtfertigt sich diesbezüglich kein

leidensbedingter Anzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten,

dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive

Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau

erfordern und das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das

Kriterium der Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je

niedriger das Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom

29.

Februar 2016).

5.4.4

Zusammenfassend ist nach

dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

leidensbedingten Abzug von 10% gewährte.

5.5

Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 9. April 2021 (IV-Akte 110) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hat.

6.

6.1

Infolge der obigen Ausführungen ist

die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist

ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: