IV.2021.82
Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig. Restarbeitsfähigkeit umsetzbar und Invaliditätsbemessung korrekt.
30. August 2021Deutsch22 min
Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie nach dem Zufallsprinzip beim C____Center
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.82
Verfügung vom 9. April 2021
Beschwerde abgewiesen. Gutachten
beweiskräftig. Restarbeitsfähigkeit umsetzbar und Invaliditätsbemessung
korrekt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1968 geborene ungelernte Beschwerdeführer reiste im Jahr
1992 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die drei gemeinsamen Kinder wurden
1993, 2000 und 2002 geboren. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden. Nach
seiner Einreise führte der Beschwerdeführer diverse Hilfstätigkeiten aus. Seit
dem Jahr 2011 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl.
IK-Auszug vom 7. Oktober 2019, IV-Akte 66).
b)
Mit Anmeldung vom 23. März 2009 meldete sich der Beschwerdeführer
erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Mit
Verfügung vom 30. Mai 2011 (IV-Akte 26) lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 17. September 2019 (IV-Akte 63) meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre Beurteilung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie nach dem Zufallsprinzip beim C____Center
(nachfolgend C____) in Auftrag (IV-Akte 69). Mit Gutachten vom 7. Oktober 2020
(IV-Akte 86) kamen die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei.
d)
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen verneinte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid
vom 25. Januar 2021, IV-Akte 90; Einwand des Beschwerdeführers vom 18. Februar
2021, IV-Akte 97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28%.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der Verfügung vom 9. April 2021 und die Zusprache einer unbefristeten
Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Es sei ein gerichtliches
Obergutachten einzuholen und eventualiter die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat,
als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren
fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30.
August 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 9. April 2020 (IV-Akte 110) lehnt die
Beschwerdegegnerin gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 28% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Zur Berechnung des
Invaliditätsgrades legte sie sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1) zugrunde. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Abzug
von 10%. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der C____.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem
Gutachten des C____, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten, sei der
Beweiswert abzusprechen. Angesicht der beim Beschwerdeführer bestehenden
Polymorbidität sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel. Zudem sei der
vorgenommene Einkommensvergleich aufgrund des Medianwertes der LSE Tabelle TA1
nicht haltbar. Es müsse angesichts neuester Studien vielmehr ein Abzug von 15%
vom Invalideneinkommen vorgenommen werden. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 25% geltend.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ mit Verfügung vom 9. April 2020 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
3.
3.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2
3.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.2
Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44.
ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.
4.5
mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Die Verfügung vom 9. April 2020 basiert in medizinischer
Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der C____ vom 7. Oktober 2020
(IV-Akte 86).
3.3.2
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 12. August 2020
(IV-Akte 86, S. 21) stellte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine generalisierte Angststörung
mit Panikattacken (ICD-10 F41.1; F41.0) fest.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält
der Gutachter fest, dieser vermöge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter
Vermeidung besonderer emotionaler Belastungen, das heisst mit regelmässigem
Publikumsverkehr, unter Nacht- und Wechselschichtbedingungen oder einem
besonderen Zeitdruck (Akkord), zu bewältigen. Grundvoraussetzung sei ein klar
umschriebenes Tätigkeitsfeld mit entsprechenden Arbeitsaufgaben, die
überwiegend alleine erledigt werden sollten.
3.3.3
Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, Facharzt für Chirurgie, FMH,
konnte gemäss orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten vom 31. Juli 2020
(IV-Akte 86, S. 36) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
feststellen. Er attestierte dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
3.3.4
Im internistischem Teilgutachten vom 7. August 2020
(IV-Akte 86, S. 48) stellte Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem
Beschwerdeführer COPD, Schlafapnoesyndrom, zurzeit unbehandelt, arterielle
Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, Refluxkrankheit. Der
Gutachter gelangte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass diese
nicht eingeschränkt sei.
3.3.5
Gemäss kardiologischem Teilgutachten (IV-Akte 86, S.
59) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Kardiologe und Innere Medizin,
FMH, eine koronare 1-Gefäss-Erkrankung mit Status nach ST-Herzinfarkt mit
Bereich der Vorwand am 4. November 2016 mit/bei hochgradiger Stenose der LAD
Mitte (RIVA, linkes Hauptgefäss) mit PTCA und Stenteinlage mit einem
beschichteten Stent (DES) am 4. November 2016, initial mittelschwer
eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 35% bis 40% vorbeschrieben),
aktuell weitgehend normalisiert auf 50-55% und damit aktuell leicht
eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, teilweise kardial bedingt, teilweise
extrakardial bedingt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
zumutbaren Verweistätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien schwere und
mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben oder Bewegen von Lasten über
25kg, sowie Arbeiten unter Zeitdruck. Wechselnde Arbeitszeiten seien nicht
möglich. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Tätigkeit als
Telefondienstleister sei aus Sicht des Gutachters (mental, sprachlich,
kommunikativ) unrealistisch.
3.5.6
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
führten die Gutachter aus, dass aufgrund der generalisierten Angststörung mit
Panikattacken und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
leichte depressive Episode und einer koronaren Herzerkrankung mit einer
eingeschränkten linksventrikulären Funktion Einschränkungen der
psychophysischen Belastbarkeit bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei
daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenz 100%, Leistungsfähigkeit 50%)
auszugehen. In einer zumutbaren Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 80% (Präsenz 100%, Leistungsfähigkeit 80%). Die Verweistätigkeit müsse eine
leichte Tätigkeit unter Vermeidung besonderer emotionaler Belastung
(regelmässiger Publikumsverkehr, Nacht- und Wechselschichtbelastungen,
besonderer Zeitdruck) mit klar umschriebenem Tätigkeitsfeld und entsprechenden
Arbeitsaufgaben, die der Beschwerdeführer überwiegend alleine erledigen sollte,
sein. Zudem seien sämtliche Arbeiten mit besonderem Anspruch an die gedankliche
Flexibilität sowie Arbeiten, welche in Zwangshaltungen (bückende, hockende,
kauernde Position) vorgenommen werden müssten, nicht zumutbar. Dies betreffe
das Heben von Lasten über 25kg. Ebenso seien sämtliche Tätigkeiten auf
Gerüsten, Leitern sowie rotierenden Maschinen ausgeschlossen. Eine exakte
Zuordnung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig, da
lediglich ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. März 2019 (IV-Akte
49) vorliege. Spätestens nach der Trennung von der Ehefrau mit Aufgabe der
sozialen Fürsorge für die Familie und der damit gewonnenen emotionalen
Stabilität sei bei gleichzeitiger Beendigung des Drogenkonsums ab ca. 1. Januar
2017.
von der genannten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Davor erscheine für den
Zeitraum 2014 bis Ende 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund
erheblicher Belastungen in dieser Lebensphase mit einem regelmässigen
Drogenkonsum begründbar. Seitdem bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
3.4
3.4.1
Auf das polydisziplinäre Gutachten
der C____ vom 7. Oktober 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Die
jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die
wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten des
C____ aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 86, S. 14 ff.). Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 86, S. 27 f.,
S. 40 f., 52 f. und S. 64 ff.). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die
jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 86, S. 23 ff., S. 37 ff., S. 49 ff.,
S. 60 ff.). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die
Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
3.4.2
Daran vermag
der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der bestehenden Polymorbidität
die in der Gesamtbeurteilung erfolgte Attestierung eines 80% Pensums nicht
nachvollziehbar sei, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zunächst
zutreffend festhält, ist einzig aufgrund der Anzahl an Diagnosen nicht auf eine
rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (vgl. Beschwerdeantwort,
III, 3.). Die C____-Gutachter formulierten aufgrund der diversen körperlichen
und psychischen Leiden des Beschwerdeführers ein genau umschriebenes
Belastungsprofil, aufgrund dessen sie dem Beschwerdeführer eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit attestierten. Weshalb neben der gutachterlich zuerkannten
Leistungseinbusse von 20% einzig aufgrund der Polymorbidität eine zusätzliche
Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht medizinisch fundiert dargelegt. Hinzu
kommt, dass vorliegend die zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit führenden
Diagnosen bereits für sich betrachtet nicht geeignet sind, eine höhere
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. So resultiert gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung bei leichten
(rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formenkreis – aufgrund der nach
gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit –
keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.). Hinsichtlich der koronaren 1-Gefäss-Erkrankung
ist zu bemerken, dass die gutachterlich veranlasste Transthorakale
Echodoppleruntersuchung vom 16. Juli 2020 (IV-Akte 86, S. 73) normal
dimensionierte Herzklappen, eine altersgerecht normale diastolische Funktion
und nur eine leicht reduzierte systolische LV-Funktion bei ansonsten im
Normbereich liegenden Werten ergab. Einen weitergehenden Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lässt sich mit dem vorgenannten
Untersuchungsbefund jedenfalls nicht begründen.
Auch der Blick auf die übrigen Akten
stützt die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
So führt Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
Zertifizierter medizinischer Gutachter, SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD), mit Bericht vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 89) und vom 22. März 2021
(IV-Akte 106) aus, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei
vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem seiner Ansicht nach
geringen Umfang der RAD-Berichte vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Den gesamten übrigen Akten ist ferner lediglich ein
einziger Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. März 2019 (IV-Akte 49), ersichtlich,
welcher dem Beschwerdeführer eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
zuschreibt. Die von Dr. med. H____ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zunächst
auf dessen diagnostisch abweichende Beurteilung hinsichtlich einer komplexen
posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Dr. med. D____ setzt
sich im Rahmen seiner Beurteilung mit der divergierenden Diagnostik auseinander
und führt anschaulich aus, weshalb die Merkmale einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht erfüllt seien (vgl. IV-Akte 86, S. 29). Da sich
die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum
je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 vom 28.
Oktober 2009 E. 4.5).
3.4.3
Der Beschwerdeführer beanstandet betreffend das
psychiatrische Teilgutachten ferner, den gutachterlichen Feststellungen mangle
es an jeglicher Objektivierung des tatsächlich vorhandenen Aktivitäts- und
Partizipationspotenzials zum Beispiel im Rahmen eines ICF. Es gilt zu beachten,
dass derartigen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion (als möglicher
«Mosaikstein», vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.
4.2.3) zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E.
5.
und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. med. D____ seine
Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht noch mit
Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht
abträglich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die
entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat.
3.4.4
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des
psychiatrischen Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der
Standardindikatoren, insbesondere eine Gegenüberstellung der Einschränkungen
und Ressourcen im Sinne der höchstrechtlichen Praxis, fehle, kann ihm nicht
gefolgt werden. So wurden die Standardindikatoren insgesamt überprüft (vgl.
Bericht RAD vom 16. Dezember 2020, IV-Akte 89). Die Gutachter beleuchteten
insbesondere im Komplex «Persönlichkeit» die Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers (IV-Akte 86, S. 8) und dessen persönliche Ressourcen (vgl.
IV-Akte 86, S. 8; Komplex „Persönlichkeit“, BGE 141 V 281, 302 E. 4.3.2). Im
Rahmen der Konsistenzprüfung (Kategorie „Konsistenz“, BGE 141 V 281, 303 E.
4.4.1; vgl. vorliegend die Ausführungen in IV-Akte 86, S. 9) wurden die
Ressourcen des Beschwerdeführers und die bestehenden Belastungsfaktoren
diskutiert. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist in diesem
Zusammenhang somit zu verneinen.
3.5
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss gutachterlicher Feststellung für
den ab Anmeldung vom 17. September 2019 (IV-Akte 63) massgeblichen Zeitraum
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in einer Verweistätigkeit bei 80% lag.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ihm gutachterlich
attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nicht mehr verwertbar.
4.2
4.2.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August
2016.
E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um
eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20.
Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare
Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und
8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).
4.2.2
Zunächst steht das Alter der
Beschwerdeführerin von 53 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die
verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14.
Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9c_505/2016 vom 6. Juli 2017 E.
4.1). Weiter
erscheint die von den Gutachtern gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an
sich, wonach der Beschwerdeführer einer leichten Tätigkeit unter
Vermeidung besonderer emotionaler Belastung (regelmässiger Publikumsverkehr,
Nacht- und Wechselschichtbelastungen, besonderer Zeitdruck) mit klar
umschriebenem Tätigkeitsfeld und entsprechenden Arbeitsaufgaben, die
überwiegend alleine erledigt werden sollten, ohne besonderen Anspruch an die
gedankliche Flexibilität sowie ohne Zwangshaltungen (bückende, hockende,
kauernde Position), ohne Heben von Lasten über 25kg und keine Tätigkeiten auf
Gerüsten, Leitern sowie rotierenden Maschinen, nicht
derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts
9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass
der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen
können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 9. April
2021.
für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweistätigkeiten explizit
aufgezählt (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-,
Reinigungs-, Verpackungs-, Montagearbeiten). Im Übrigen steht auch die mehrjährige Abwesenheit des
Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt einer Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019
vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.2). Der
allgemeine Arbeitsmarkt bietet somit für die vom Gutachter umschriebene
allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28.
Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom
30.
Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist
daher verwertbar.
5.
5.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung
der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des
invaliditätsgrades sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf
die LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5%.
Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden.
5.2.2
Der Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, der Einkommensvergleich
sei nicht rechtens vorgenommen worden. Er bringt diesbezüglich vor, die
Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf
den Medianwert der LSE abstellen dürfen. Gemäss BGE 142 V 178 sei die
Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das
Bundesgericht attestiere der LSE zwar Beweiseignung, beschränke diese aber
zeitlich bis ein "präziseres
Setting" vorliege. Damit
sei die LSE für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis
geeignetere Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen
vorliegen würden (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).
Die vorliegend verwendeten LSE-Tabellen würden im niedrigsten
Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss Löhne für einfache Tätigkeiten körperlicher
und handwerklicher Art umfassen. Diese würden zwar auch, aber nicht ausschliesslich
die typischen leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten, wie sie dem Beschwerdeführer
gemäss Gutachten medizinisch-theoretisch halbtags zugemutet würden, umfassen. Die verwendeten Lohndaten würden vielmehr auch
Stellenprofile umfassen, die insbesondere wegen höherer Anforderungen an körperlich
anstrengendere Arbeit in statistisch signifikanter Weise besser entlöhnt würden.
Dies führe gemäss neuesten Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen
betreffend das tatsächlich erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie dem
Beschwerdeführer und damit zu einem deutlich überhöhten hypothetischen
Invalideneinkommen. Durch das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien
BASS AG im Rahmen des Gutachtens vom 8. Januar 2021 ("Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung
der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung")
werde dies bestätigt. Die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen
Einschränkungen seien signifikant tiefer als die Löhne gesunder Personen (minus
10% bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ohne IV-Rente und minus
14% bis 17% bei erwerbstätigen Personen mit IV-Rente). Vor dem Hintergrund der
gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach Auffassung des
Beschwerdeführers gemäss den Erkenntnissen des Büro BASS angezeigt, beim Beizug
der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil bzw. Median abzurücken
und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen. Im vorliegenden Fall sei
das Invalideneinkommen daher um 15% zu reduzieren (vgl. Beschwerde, S. 7).
5.3
Der Auffassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den
vorgenommenen Einkommensvergleich kann nicht gefolgt werden. Das BASS-Gutachten
vom 8. Januar 2021 sowie das ebenfalls erwähnte juristische Grundsatzgutachten
vom 22. Januar 2021 wird aktuell weder vom Bundesgericht noch von kantonalen
Sozialversicherungsgerichten berücksichtigt. In den Gutachten und im Jusletter
vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme
Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et
al. wird zwar auf diverse Punkte hingewiesen, die näherer Betrachtung und
Diskussion bedürfen, weshalb auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden
kann, dass es zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen
könnte. Jedoch entspricht die Invaliditätsbemessung, wie sie vom
Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, nicht der heute geltenden Rechtsprechung.
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher – auch unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsgleichheit – kein Anlass, einer allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzugreifen.
5.4
5.4.1
Schliesslich ist zwischen den Parteien strittig, in
welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen
ist. Während der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 25%
für angebracht hält, ist nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Abzug von
10% angemessen.
5.4.2
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist
gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt
sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte
Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit
Hinweisen).
5.4.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht
vorliegend kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen. Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1
sind gegenüber Schweizerinnen und Schweizern im Durchschnitt nicht wesentlich
schlechter entlohnt. Es rechtfertigt sich diesbezüglich kein
leidensbedingter Anzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten,
dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive
Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau
erfordern und das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das
Kriterium der Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je
niedriger das Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom
29.
Februar 2016).
5.4.4
Zusammenfassend ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen
leidensbedingten Abzug von 10% gewährte.
5.5
Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 9. April 2021 (IV-Akte 110) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
6.
6.1
Infolge der obigen Ausführungen ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist
ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: