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Entscheid

IV.2021.83

IV-Rente; Bemessungsmethode; Neuanmeldung

19. Oktober 2021Deutsch23 min

Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin ab März 2002 eine halbe Rente zu (Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.83

Verfügung vom 16. April 2021

IV-Rente; Bemessungsmethode;

Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, meldete

sich am 24. September 2001 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum

Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle ersuchte in der Folge die

behandelnden Ärzte um Berichterstattung (vgl. IV-Akten 7, 10 und 26) und klärte

die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt ab (vgl. IV-Akte 13).

Schliesslich erteilte sie der C____klinik den Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. Januar 2003; IV-Akte 28).

Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin ab März 2002 eine halbe Rente zu (Verfügung

vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30). Eine erste Überprüfung des Rentenanspruches

im Jahr 2005 brachte keine Veränderung mit sich (vgl. das Schreiben vom 30.

November 2005; IV-Akte 38). Im November 2009 leitete die IV-Stelle eine

weitere Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 44). In

diesem Zusammenhang erteilte sie Dr. D____ und Dr. E____ den Auftrag zur

bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. März 2010 [IV-Akte 77]; Gutachten

vom 14. April 2010 [IV-Akte 78]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 78, S. 21]).

Daraufhin hob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe

Rente mit Verfügung vom 17. August 2010 (IV-Akte 84) auf. Die Verfügung wurde

in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. Mai

2011 (IV-Akte 93, S. 2 ff.) bestätigt.

b) Im Sommer 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin

diversen Abklärungen wegen eines festgestellten Knotens in der rechten Brust.

Es wurde eine tumorsuspekte Raumforderung erkannt (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 22),

weswegen die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016 an der rechten Brust operiert

wurde (partielle Resektion; vgl. IV-Akte 132, S. 7). Es wurde ihr ab Oktober

2016 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 139, S. 5 ff.; siehe

auch IV-Akte 111). Am 8. Februar 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin schliesslich

eine Mastektomie durchgeführt (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 29), gefolgt von einer

Chemo- und Strahlentherapie (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 33). Im Mai 2018 wurde

mit der Nachsorge der Tumorbehandlung begonnen (vgl. IV-Akte 116, S. 13). Beendet

wurde diese im August 2018 (vgl. IV-Akte 119, S. 2).

c) Auf Veranlassung des Amtes für Sozialbeiträge

(Schreiben vom 9. November 2018; IV-Akte 104) wurde die Beschwerdeführerin

– bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit – Ende November 2018 bei der

IV-Stelle Basel-Stadt vorstellig (vgl. IV-Akte 102). Im Januar 2019 erfolgte

schliesslich eine offizielle Anmeldung zum IV-Leistungsbezug (vgl. IV-Akte

109). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht

F____klinik [...] vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 116, S. 1 ff.]; Bericht Dr. G____

vom 17. April 2019 [IV-Akte 119]). Des Weiteren liess sie die

Beschwerdeführerin den Fragenbogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt

ausfüllen (vgl. IV-Akte 122, S. 2 ff.). Am 23. Juli 2019 wurde eine

Haushaltsabklärung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde als 100 % im

Haushalt tätig eingestuft und es wurde eine Einschränkung von 19 % erhoben (vgl.

den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019; IV-Akte 125). Auf Veranlassung des RAD

(vgl. IV-Akte 128) wurden die behandelnden Ärzte anschliessend nochmals zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 20. Januar

2020 [IV-Akte 132] und den Bericht der I____klinik vom 28. Januar 2020 [IV-Akte

133]). Dr. G____ reagierte – trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. u.a. IV-Akten

129, 134, 135) – nicht.

d) Mit Vorbescheid vom 28. September 2020 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 136). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 27.

Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 137). Am 3. Dezember 2020 liess sie der IV-Stelle

eine nähere Begründung und diverse Arztberichte zukommen (vgl. IV-Akte 139). In

der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Beurteilung vom 18. Februar 2021 ein

(vgl. IV-Akte 142). Von der Aussendienstmitarbeiterin wurde die Stellungnahme

vom 13. April 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 144). Daraufhin erliess die

IV-Stelle am 16. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 146).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches vom Gericht ein

polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach erneut über ihren

Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach

nochmals über ihren Leistungsanspruch entscheidet. Subeventualiter sei die IV-Stelle

zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % mindestens eine Viertelrente zuzusprechen und auszurichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des

Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 152) zu

dem in der Zwischenzeit bei ihr eingegangenen Bericht von Dr. G____ vom 19. Mai

2021.

(IV-Akte 150) beigelegt.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Juli

2021.

werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d) Mit Replik vom 3. August 2021 hält die

Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. August

2021.

an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie

eine Bestätigung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. August 2021 beigelegt

(einzige Beilage).

III.

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe

gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juli 2019 sowie die ergänzende

Stellungnahme der Aussendienstmitarbeiterin vom 13. April 2021 zu Recht davon

aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Haushalt tätig wäre

und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Da im Haushalt

lediglich eine Beeinträchtigung von 19 % bestehe, haben man zu Recht einen

Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die

Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre

bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt.

Im Übrigen müsse angesichts des vielschichtigen Beschwerdebildes von einer höheren

Beeinträchtigung sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Haushalt ausgegangen

werden. Damit habe man zu Unrecht einen Rentenanspruch verneint. Zur Klärung

der effektiven Leistungsfähigkeit seien vom Gericht weitere (medizinische) Abklärungen

vorzunehmen und gestützt auf diese über den Rentenanspruch zu entscheiden.

Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

weitere Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über ihren Rentenanspruch

entscheide (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 16. April 2021 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem

IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.

28.

Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 17.

August 2010 (IV-Akte 84) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Umstritten ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter

Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;

siehe auch die Verfügung). Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie wäre bei

guter Gesundheit 50 % erwerbstätig. Damit komme die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung zum Tragen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

4.2

4.2.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im

Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.2.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,

wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie

daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese

Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.4

Die ursprüngliche Rentenzusprechung war vorliegend gestützt auf

einen reinen Einkommensvergleich vorgenommen worden (vgl. die Verfügung vom 22. Mai 2003;

IV-Akte 30). Die Aufhebung der Rente erfolgte dann – vermutlich in Anlehnung an

die frühere Verfügung oder mangels Bedeutung für das Ergebnis – ebenfalls

gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich (vgl. die Verfügung vom 17.

August 2010; IV-Akte 84). Eine Begründung für die gewählte Methode der

Invaliditätsbemessung fehlte beide Male. Es ist denn auch kein plausibler Grund

zu erkennen, der für die Bemessung des IV-Grades nach der Methode des

Einkommensvergleiches gesprochen hätte (vgl. dazu auch die nachstehenden

Überlegungen), so dass vorliegend keine Bindung an die früheren Beurteilungen

(insb. die Verfügung vom 17. August 2010; IV-Akte 84) besteht.

4.5

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125) wurde

als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe nach der Geburt der

Tochter im Jahr 1992 nicht mehr gearbeitet und sei bewusst Hausfrau und Mutter gewesen.

Ihr Ehepartner erhalte Ergänzungsleistungen, weshalb sie über das Amt für

Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt seit 2009 bis 2016 dazu angehalten

worden sei, sechs bis acht Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Dieser

Aufforderung sei sie immer nachgekommen, ansonsten ihr Ehemann die

Ergänzungsleistungen nicht mehr erhalten hätte. Sie habe sich auf Stellen im

Verkauf oder für leichte Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % bis 80 % beworben,

jedoch nie eine Stelle bekommen. Zu Vorstellungsgesprächen sei sie auch nie

eingeladen worden. Sie könne keinen Grund nennen, weshalb es nie geklappt habe

mit einem Job. Deshalb sei sie weiterhin Hausfrau und Mutter gewesen bis zu

ihrer Erkrankung im 2016. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 50 % erwerbstätig

sein. Die restlichen 50% würde sie benötigen für ihren Ehemann, ihre Mutter und

den Hund, da sie zu Hause gefordert sei. Sie würde nur aus finanziellen Gründen

50.

% arbeiten (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes). Auch in der Bestätigung

vom 23. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter

Gesundheit seit dem Jahr 2008 (Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung)

aus finanziellen Gründen 50 % arbeiten (vgl. IV-Akte 124).

4.6

Die Abklärungsperson erachtete jedoch eine Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zur Begründung führte

sie an, die Angaben der Versicherten seien

nicht nachvollziehbar. Auf Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge hin habe sie

von 2009 bis 2016 monatlich sechs bis acht Bewerbungen nachweisen müssen. Sie

habe sich für Teilzeitstellen im Verkauf oder für leichte Tätigkeiten im Büro

beworben. In diesen acht Jahren sei es weder zu einer Anstellung, noch zu einem

Vorstellungsgespräch gekommen. Pro Monat habe die Versicherte somit erfolglos sieben

Bewerbungen (Mittelwert sechs bis acht Bewerbungen) getätigt, was jährlich 84

Bewerbungen und in acht Jahren dementsprechend ca. 672 Bewerbungen entspreche.

Gründe für die erfolglosen Arbeitsbemühungen habe die Versicherte anlässlich

des Abklärungsgesprächs keine nennen können. Auch sei sie nicht in der Lage

gewesen, Arbeitsbemühungen vorzulegen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.7

4.7.1

Der Einschätzung der Aussendienstmitarbeiterin kann gefolgt

werden. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich auch in Anbetracht der

aktenkundigen Erwerbsbiografie erscheint eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sie sich auch bei guter Gesundheit nur mit dem Haushalt

beschäftigen würde (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

So ergibt sich aus den vorliegenden Akten (insb. dem

Auszug aus dem Individuellen Konto), dass die Beschwerdeführerin seit Anbeginn,

mithin als ihr noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt

wurde und sie noch nicht Mutter war, kaum jemals einer ins Gewicht fallenden

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie absolvierte eine Verkäuferinnenlehre

(Lehrabschluss im April 1985; IV-Akte 21, S. 3). Anschliessend war sie von

Oktober 1985 bis Juli 1987 als Sachbearbeiterin für die J____Gesellschaft tätig

(IV-Akte 21, S. 2). Letztmals als Angestellte gearbeitet hat sie dann von 1989

bis 1992 (als Geschäftsführerin) im Nagelstudio K____. Diese Tätigkeit gab sie

vor der Geburt der Tochter auf (vgl. IV-Akte 21, S. 1). Das Pensum, das die

Beschwerdeführerin im Nagelstudio K____ verrichtete, war sehr tief. Zumindest

lässt der Auszug aus dem Individuellen Konto (vgl. IV-Akte 113) resp. der darin

vermerkte Lohn darauf schliessen. Ergänzend ist anzuführen, dass auch im

früheren Abklärungsbericht vom 6. Mai 2002 (IV-Akte 13) für diese Tätigkeit ein

Jahreseinkommen von Fr. 3'000.-- festgehalten worden war (vgl. S. 2 des

Abklärungsberichtes). Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin war – wie

sich ebenfalls dem Auszug aus dem Individuellen Konto entnehmen lässt –

generell geprägt von Zeiten, in denen sie nichterwerbstätig war und von Zeiten,

in denen sie einer kaum ins Gewicht fallenden selbstständigen Erwerbstätigkeit

(von nicht näher definierter Art) nachging (vgl. IV-Akte 113). Insgesamt war

die Beschwerdeführerin somit kaum erwerbstätig, selbst in Zeiten, wo sie sie

weder durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, noch durch ihre Aufgaben als

Mutter daran gehindert worden wäre.

4.7.3

Auch während des Rentenbezuges (ab März 2002) bemühte

sich die Beschwerdeführerin nicht weiter um Arbeit, obgleich sie noch über eine

bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfügte (vgl. die Verfügung

vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30) und die Tochter bereits eingeschult war

(vgl. dazu auch S. 2 oben des Abklärungsberichtes vom 6. Mai 2002;

IV-Akte 13, S. 2). Sie ging auch keiner ins Gewicht fallenden Tätigkeit nach. Selbst

als sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert hatte (gemäss den

gutachterlichen Feststellungen seit 2007; vgl. IV-Akte 78, S. 21) suchte sie keine

adäquate Arbeit.

4.7.4

Im April 2009 wurde die Beschwerdeführerin dann vom Amt

für Sozialbeiträge dazu aufgefordert, sich um zumutbare Arbeit zu kümmern,

andernfalls im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein

hypothetisches Einkommen angerechnet würde (vgl. das Schreiben vom 22. April

2009; IV-Akte 139, S. 4). Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch keinerlei

Belege betreffend die von ihr getätigten Bemühungen beizubringen. Die Abklärungsperson

weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es nicht

nachvollziehbar ist, dass während der ganzen Zeit (bis zur Krankschreibung im September

2016; vgl. die Bestätigung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. August 2021 [Duplikbeilage])

kein einziges Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und es zu keiner Anstellung

gekommen ist. Dies spricht jedenfalls nicht dafür, dass sich die

Beschwerdeführerin tatsächlich (ernsthaft) um Arbeit bemüht hat, obgleich sie

wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 85 % verfügte, was schlussendlich auch

zur gerichtlich bestätigten Rentenaufhebung geführt hat (vgl. die Verfügung vom

17.

August 2010 [IV-Akte 84] resp. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 3. Mai 2011 [IV-Akte 93, S. 2 ff.]).

4.8

Bei dieser Ausgangslage kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt

werden, die gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125)

und die ergänzende Stellungnahme vom 13. April 2021 (IV-Akte 144) eine ausserhäusliche

Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich

erachtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese auch bei guter Gesundheit ausschliesslich

im Haushalt tätig wäre.

5.

5.1

Anlässlich der am 23. Juli 2019 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde

eine Beeinträchtigung im Haushalt von insgesamt 19 % erhoben (vgl. den

Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019; IV-Akte 125). Die Beschwerdeführerin

wendet ein, sie sei bedeutend mehr eingeschränkt. Allenfalls müsse ein

polydisziplinäres Gutachten zur Feststellung der Beeinträchtigung eingeholt

werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Dem kann jedoch aus

den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2

5.2.1

Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist

nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern,

wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret

auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2

IVV) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6.

September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich auch auf den

zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der

Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,

509.

f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30.

August 2012 E. 5.3.1 und 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).

5.2.2

Festgestellt wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung zunächst

eine Behinderung von 2 % im Bereich der Ernährung. Die

Aussendienstmitarbeiterin stellte diesbezüglich klar, möglich sei der

Versicherten Folgendes: Menüplanung, Rüsten (10 Minuten im Stehen und im Sitzen),

Geschirrspüler ein- und ausräumen, Geschirr einräumen mit dem linken Arm,

Pfannen halten/ableeren und reinigen. Das Kochen der Mahlzeiten (inkl. Rüsten)

für das Ehepaar werde seit jeher vorwiegend durch den Ehemann gemacht (invaliditätsfremd).

Die Versicherte koche seit jeher nur ab und zu einfache Gerichte, was ihr

weiterhin möglich sei (in Etappen zumutbar). Den Tisch decken und abräumen werde

seit jeher vom Ehepaar gemeinsam gemacht und sei der Versicherten weiterhin

möglich. Nicht mehr möglich sei das Backen an zwei Tagen in der Adventszeit

(vgl. Ziff. 5.1 des Abklärungsberichtes).

5.2.3

Des Weiteren wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung eine

12%ige Behinderung im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege sowie der

Haustierhaltung erhoben. Es wurde dazu im Bericht ausgeführt, das Aufräumen/Abstauben/Lüften

und die oberflächliche Badzimmerreinigung sowie das Bettenmachen werde in Etappen

erledigt (zumutbar). Die Entsorgung kleiner Abfallsäcke bis 17 Kilogramm sei

möglich, werde jedoch vom Ehemann erledigt. Die gründliche Badezimmerreinigung

(Lavabo, Spiegel, WC, Badewanne), das Beziehen der Betten (alle zwei Wochen),

das Staubsaugen und nass Aufziehen der Böden (alle zwei Wochen statt einmal pro

Woche) und die Reinigung des Backofens seien nur unter starken Einschränkungen und

Schmerzen in Etappen möglich. Nicht mehr möglich seien gründliche

Reinigungsarbeiten (wie Fenster putzen, Abwascharbeiten, Küchenreinigung). Die

Erde für das Umtopfen sei seit jeher vom Ehemann besorgt und nach Hause

gebracht worden (iv-fremd). Das Umtopfen der Pflanzen sei nicht mehr möglich.

Im Durchschnitt würden fünf bis sechs Pflanzen pro Jahr umgetopft, was einem

Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden entspreche. Pflanzen wässern mit dem

Gartenschlauch (auf dem grossen Balkon) sei möglich. Pflanzen auf dem kleinen

Balkon giessen mit der Giesskanne sei möglich, wobei nur die halbe Kanne

gefüllt werde (zumutbar). Sich um den kleinen Hund zu kümmern, sei möglich. Der

Hund werde seit jeher nicht gebürstet (invaliditätsfremd). Die

Aussendienstmitarbeiterin stellte klar, dem Ehemann sei unter Berücksichtigung

seiner gesundheitlichen Situation eine teilweise Mithilfe bei der Wohnungs- und

Hauspflege zumutbar. Es sei ihm vollständig zumutbar, die Betten gemeinsam mit

der Versicherten frisch zu beziehen (vgl. Ziff. 5.2. des Abklärungsberichtes).

5.2.4

Im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde

eine Behinderung von 1 % erhoben. Es wurde dazu im Bericht festgehalten,

der Einkauf des täglichen Bedarfes und der Frischprodukte mit dem Einkaufswagen

sei nur noch ab und zu möglich. Persönliche Besorgungen seien nur noch ganz

selten und für maximal eine Stunde möglich. Der Transport schwerer Ware und der

Grosseinkauf mit dem Auto werde seit jeher vom Ehemann gemacht (sozial üblich

und zumutbar). Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann Übernahme

vom Einkauf des täglichen Bedarfs und der Frischprodukte zumutbar, wenn sich

die Versicherte nicht gut fühle (vgl. Ziff. 5.3 des Abklärungsberichtes).

5.2.5

Schliesslich anerkannte die Aussendienstmitarbeiterin

noch eine 4%ige Behinderung im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege". Sie

führte aus, der Versicherten sei die gesamte Wäsche- und Kleiderpflege langsam

und in Etappen möglich, jedoch nur unter Schmerzen. Bügeln und Schuhe putzen würden

seit jeher nicht gemacht (invaliditätsfremd). Die Aussendienstmitarbeiterin

stellte klar, dem Ehemann seit unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen

Situation, die Mithilfe zur Hälfte bei der Wäsche und Kleiderpflege zumutbar

(vgl. Ziff. 5.4 des Abklärungsberichtes).

5.3

5.3.1

Damit hat die Aussendienstmitarbeiterin den konkreten

Gegebenheiten gebührend Rechnung getragen. Der Abklärungsbericht vom 25. Juli

2019.

(IV-Akte 125) erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten

Voraussetzungen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März

2017.

E. 4.2, 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und

9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert

in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Er wurde von einer qualifizierten

Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie

der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin

berücksichtigt und die divergierenden Meinungen im Bericht aufgezeigt. Der

Berichtstext erscheint plausibel, begründet und angemessen detailliert

bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die von der Aussendienstmitarbeiterin

erhobene 19%ige Einschränkung im Haushalt kann daher als nachvollziehbar

erachtet werden.

5.3.2

Selbst wenn von einer etwas grösseren Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen würde, so könnte die Behinderung

insgesamt nicht mit mindestens 40 % bewertet werden. Zunächst ergeben sich aus

den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. u.a. den Bericht von Dr. L____ vom

17.

April 2013 [IV-Akte 139, S. 12 f.] und den Bericht von Prof. Dr. M____ vom

19.

August 2019 [IV-Akte 139, S. 14 f.]) in organischer Hinsicht keine Schäden,

welche – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes und der

Möglichkeit, die Hausarbeit etappenweise zu verrichten – eine grössere

Beeinträchtigung im Haushalt nahelegen würden. Es kann in diesem Zusammenhang

ergänzend auch auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2021 (IV-Akte

142) verwiesen werden. Selbst das etwaige Vorliegen eines cancer related

fatigue syndroms (vgl. u.a. die Berichte von Dr. G____ vom 17. April 2019 [IV-Akte

119, S. 1] und vom 19. Mai 2021 [IV-Akte 150]) kann nicht in dem von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass einschränkend in Bezug auf die

Hausarbeit erachtet werden. Auch insofern gilt es zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin den Haushalt etappenweise erledigen kann und der Ehemann zur

Mithilfe verpflichtet ist. Dies wurde von der Aussendienstmitarbeiterin

zutreffend bei ihrer Einschätzung beachtet (vgl. insb. S. 7 des Abklärungsberichtes

[IV-Akte 125, S. 7]; siehe auch die Stellungnahme vom 13. April 2021 [IV-Akte

144]).

5.4

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt

nicht zu mindestens 40 % behindert ist. Damit erscheint ist richtig, dass

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2021 einen Rentenanspruch

abgelehnt hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer

Vertreterin, MLaw B____, Advokatin, ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer

Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: