IV.2021.83
IV-Rente; Bemessungsmethode; Neuanmeldung
19. Oktober 2021Deutsch23 min
Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin ab März 2002 eine halbe Rente zu (Verfügung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.83
Verfügung vom 16. April 2021
IV-Rente; Bemessungsmethode;
Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, meldete
sich am 24. September 2001 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle ersuchte in der Folge die
behandelnden Ärzte um Berichterstattung (vgl. IV-Akten 7, 10 und 26) und klärte
die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt ab (vgl. IV-Akte 13).
Schliesslich erteilte sie der C____klinik den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. Januar 2003; IV-Akte 28).
Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin ab März 2002 eine halbe Rente zu (Verfügung
vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30). Eine erste Überprüfung des Rentenanspruches
im Jahr 2005 brachte keine Veränderung mit sich (vgl. das Schreiben vom 30.
November 2005; IV-Akte 38). Im November 2009 leitete die IV-Stelle eine
weitere Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 44). In
diesem Zusammenhang erteilte sie Dr. D____ und Dr. E____ den Auftrag zur
bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. März 2010 [IV-Akte 77]; Gutachten
vom 14. April 2010 [IV-Akte 78]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 78, S. 21]).
Daraufhin hob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe
Rente mit Verfügung vom 17. August 2010 (IV-Akte 84) auf. Die Verfügung wurde
in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. Mai
2011 (IV-Akte 93, S. 2 ff.) bestätigt.
b) Im Sommer 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin
diversen Abklärungen wegen eines festgestellten Knotens in der rechten Brust.
Es wurde eine tumorsuspekte Raumforderung erkannt (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 22),
weswegen die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016 an der rechten Brust operiert
wurde (partielle Resektion; vgl. IV-Akte 132, S. 7). Es wurde ihr ab Oktober
2016 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 139, S. 5 ff.; siehe
auch IV-Akte 111). Am 8. Februar 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin schliesslich
eine Mastektomie durchgeführt (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 29), gefolgt von einer
Chemo- und Strahlentherapie (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 33). Im Mai 2018 wurde
mit der Nachsorge der Tumorbehandlung begonnen (vgl. IV-Akte 116, S. 13). Beendet
wurde diese im August 2018 (vgl. IV-Akte 119, S. 2).
c) Auf Veranlassung des Amtes für Sozialbeiträge
(Schreiben vom 9. November 2018; IV-Akte 104) wurde die Beschwerdeführerin
– bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit – Ende November 2018 bei der
IV-Stelle Basel-Stadt vorstellig (vgl. IV-Akte 102). Im Januar 2019 erfolgte
schliesslich eine offizielle Anmeldung zum IV-Leistungsbezug (vgl. IV-Akte
109). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht
F____klinik [...] vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 116, S. 1 ff.]; Bericht Dr. G____
vom 17. April 2019 [IV-Akte 119]). Des Weiteren liess sie die
Beschwerdeführerin den Fragenbogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt
ausfüllen (vgl. IV-Akte 122, S. 2 ff.). Am 23. Juli 2019 wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde als 100 % im
Haushalt tätig eingestuft und es wurde eine Einschränkung von 19 % erhoben (vgl.
den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019; IV-Akte 125). Auf Veranlassung des RAD
(vgl. IV-Akte 128) wurden die behandelnden Ärzte anschliessend nochmals zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 20. Januar
2020 [IV-Akte 132] und den Bericht der I____klinik vom 28. Januar 2020 [IV-Akte
133]). Dr. G____ reagierte – trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. u.a. IV-Akten
129, 134, 135) – nicht.
d) Mit Vorbescheid vom 28. September 2020 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 136). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 27.
Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 137). Am 3. Dezember 2020 liess sie der IV-Stelle
eine nähere Begründung und diverse Arztberichte zukommen (vgl. IV-Akte 139). In
der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Beurteilung vom 18. Februar 2021 ein
(vgl. IV-Akte 142). Von der Aussendienstmitarbeiterin wurde die Stellungnahme
vom 13. April 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 144). Daraufhin erliess die
IV-Stelle am 16. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 146).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches vom Gericht ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach erneut über ihren
Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach
nochmals über ihren Leistungsanspruch entscheidet. Subeventualiter sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % mindestens eine Viertelrente zuzusprechen und auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 152) zu
dem in der Zwischenzeit bei ihr eingegangenen Bericht von Dr. G____ vom 19. Mai
2021.
(IV-Akte 150) beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Juli
2021.
werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
d) Mit Replik vom 3. August 2021 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. August
2021.
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie
eine Bestätigung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. August 2021 beigelegt
(einzige Beilage).
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe
gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juli 2019 sowie die ergänzende
Stellungnahme der Aussendienstmitarbeiterin vom 13. April 2021 zu Recht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Haushalt tätig wäre
und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Da im Haushalt
lediglich eine Beeinträchtigung von 19 % bestehe, haben man zu Recht einen
Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die
Duplik).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre
bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt.
Im Übrigen müsse angesichts des vielschichtigen Beschwerdebildes von einer höheren
Beeinträchtigung sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Haushalt ausgegangen
werden. Damit habe man zu Unrecht einen Rentenanspruch verneint. Zur Klärung
der effektiven Leistungsfähigkeit seien vom Gericht weitere (medizinische) Abklärungen
vorzunehmen und gestützt auf diese über den Rentenanspruch zu entscheiden.
Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
weitere Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über ihren Rentenanspruch
entscheide (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 16. April 2021 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem
IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28.
Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 17.
August 2010 (IV-Akte 84) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Umstritten ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter
Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Verfügung). Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie wäre bei
guter Gesundheit 50 % erwerbstätig. Damit komme die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung zum Tragen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
4.2
4.2.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.2.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese
Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.3
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.4
Die ursprüngliche Rentenzusprechung war vorliegend gestützt auf
einen reinen Einkommensvergleich vorgenommen worden (vgl. die Verfügung vom 22. Mai 2003;
IV-Akte 30). Die Aufhebung der Rente erfolgte dann – vermutlich in Anlehnung an
die frühere Verfügung oder mangels Bedeutung für das Ergebnis – ebenfalls
gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich (vgl. die Verfügung vom 17.
August 2010; IV-Akte 84). Eine Begründung für die gewählte Methode der
Invaliditätsbemessung fehlte beide Male. Es ist denn auch kein plausibler Grund
zu erkennen, der für die Bemessung des IV-Grades nach der Methode des
Einkommensvergleiches gesprochen hätte (vgl. dazu auch die nachstehenden
Überlegungen), so dass vorliegend keine Bindung an die früheren Beurteilungen
(insb. die Verfügung vom 17. August 2010; IV-Akte 84) besteht.
4.5
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125) wurde
als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe nach der Geburt der
Tochter im Jahr 1992 nicht mehr gearbeitet und sei bewusst Hausfrau und Mutter gewesen.
Ihr Ehepartner erhalte Ergänzungsleistungen, weshalb sie über das Amt für
Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt seit 2009 bis 2016 dazu angehalten
worden sei, sechs bis acht Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Dieser
Aufforderung sei sie immer nachgekommen, ansonsten ihr Ehemann die
Ergänzungsleistungen nicht mehr erhalten hätte. Sie habe sich auf Stellen im
Verkauf oder für leichte Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % bis 80 % beworben,
jedoch nie eine Stelle bekommen. Zu Vorstellungsgesprächen sei sie auch nie
eingeladen worden. Sie könne keinen Grund nennen, weshalb es nie geklappt habe
mit einem Job. Deshalb sei sie weiterhin Hausfrau und Mutter gewesen bis zu
ihrer Erkrankung im 2016. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 50 % erwerbstätig
sein. Die restlichen 50% würde sie benötigen für ihren Ehemann, ihre Mutter und
den Hund, da sie zu Hause gefordert sei. Sie würde nur aus finanziellen Gründen
50.
% arbeiten (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes). Auch in der Bestätigung
vom 23. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter
Gesundheit seit dem Jahr 2008 (Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung)
aus finanziellen Gründen 50 % arbeiten (vgl. IV-Akte 124).
4.6
Die Abklärungsperson erachtete jedoch eine Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zur Begründung führte
sie an, die Angaben der Versicherten seien
nicht nachvollziehbar. Auf Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge hin habe sie
von 2009 bis 2016 monatlich sechs bis acht Bewerbungen nachweisen müssen. Sie
habe sich für Teilzeitstellen im Verkauf oder für leichte Tätigkeiten im Büro
beworben. In diesen acht Jahren sei es weder zu einer Anstellung, noch zu einem
Vorstellungsgespräch gekommen. Pro Monat habe die Versicherte somit erfolglos sieben
Bewerbungen (Mittelwert sechs bis acht Bewerbungen) getätigt, was jährlich 84
Bewerbungen und in acht Jahren dementsprechend ca. 672 Bewerbungen entspreche.
Gründe für die erfolglosen Arbeitsbemühungen habe die Versicherte anlässlich
des Abklärungsgesprächs keine nennen können. Auch sei sie nicht in der Lage
gewesen, Arbeitsbemühungen vorzulegen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
4.7
4.7.1
Der Einschätzung der Aussendienstmitarbeiterin kann gefolgt
werden. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich auch in Anbetracht der
aktenkundigen Erwerbsbiografie erscheint eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie sich auch bei guter Gesundheit nur mit dem Haushalt
beschäftigen würde (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2
So ergibt sich aus den vorliegenden Akten (insb. dem
Auszug aus dem Individuellen Konto), dass die Beschwerdeführerin seit Anbeginn,
mithin als ihr noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt
wurde und sie noch nicht Mutter war, kaum jemals einer ins Gewicht fallenden
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie absolvierte eine Verkäuferinnenlehre
(Lehrabschluss im April 1985; IV-Akte 21, S. 3). Anschliessend war sie von
Oktober 1985 bis Juli 1987 als Sachbearbeiterin für die J____Gesellschaft tätig
(IV-Akte 21, S. 2). Letztmals als Angestellte gearbeitet hat sie dann von 1989
bis 1992 (als Geschäftsführerin) im Nagelstudio K____. Diese Tätigkeit gab sie
vor der Geburt der Tochter auf (vgl. IV-Akte 21, S. 1). Das Pensum, das die
Beschwerdeführerin im Nagelstudio K____ verrichtete, war sehr tief. Zumindest
lässt der Auszug aus dem Individuellen Konto (vgl. IV-Akte 113) resp. der darin
vermerkte Lohn darauf schliessen. Ergänzend ist anzuführen, dass auch im
früheren Abklärungsbericht vom 6. Mai 2002 (IV-Akte 13) für diese Tätigkeit ein
Jahreseinkommen von Fr. 3'000.-- festgehalten worden war (vgl. S. 2 des
Abklärungsberichtes). Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin war – wie
sich ebenfalls dem Auszug aus dem Individuellen Konto entnehmen lässt –
generell geprägt von Zeiten, in denen sie nichterwerbstätig war und von Zeiten,
in denen sie einer kaum ins Gewicht fallenden selbstständigen Erwerbstätigkeit
(von nicht näher definierter Art) nachging (vgl. IV-Akte 113). Insgesamt war
die Beschwerdeführerin somit kaum erwerbstätig, selbst in Zeiten, wo sie sie
weder durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, noch durch ihre Aufgaben als
Mutter daran gehindert worden wäre.
4.7.3
Auch während des Rentenbezuges (ab März 2002) bemühte
sich die Beschwerdeführerin nicht weiter um Arbeit, obgleich sie noch über eine
bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfügte (vgl. die Verfügung
vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30) und die Tochter bereits eingeschult war
(vgl. dazu auch S. 2 oben des Abklärungsberichtes vom 6. Mai 2002;
IV-Akte 13, S. 2). Sie ging auch keiner ins Gewicht fallenden Tätigkeit nach. Selbst
als sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert hatte (gemäss den
gutachterlichen Feststellungen seit 2007; vgl. IV-Akte 78, S. 21) suchte sie keine
adäquate Arbeit.
4.7.4
Im April 2009 wurde die Beschwerdeführerin dann vom Amt
für Sozialbeiträge dazu aufgefordert, sich um zumutbare Arbeit zu kümmern,
andernfalls im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein
hypothetisches Einkommen angerechnet würde (vgl. das Schreiben vom 22. April
2009; IV-Akte 139, S. 4). Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch keinerlei
Belege betreffend die von ihr getätigten Bemühungen beizubringen. Die Abklärungsperson
weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es nicht
nachvollziehbar ist, dass während der ganzen Zeit (bis zur Krankschreibung im September
2016; vgl. die Bestätigung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. August 2021 [Duplikbeilage])
kein einziges Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und es zu keiner Anstellung
gekommen ist. Dies spricht jedenfalls nicht dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich (ernsthaft) um Arbeit bemüht hat, obgleich sie
wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 85 % verfügte, was schlussendlich auch
zur gerichtlich bestätigten Rentenaufhebung geführt hat (vgl. die Verfügung vom
17.
August 2010 [IV-Akte 84] resp. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 3. Mai 2011 [IV-Akte 93, S. 2 ff.]).
4.8
Bei dieser Ausgangslage kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt
werden, die gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125)
und die ergänzende Stellungnahme vom 13. April 2021 (IV-Akte 144) eine ausserhäusliche
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich
erachtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese auch bei guter Gesundheit ausschliesslich
im Haushalt tätig wäre.
5.
5.1
Anlässlich der am 23. Juli 2019 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde
eine Beeinträchtigung im Haushalt von insgesamt 19 % erhoben (vgl. den
Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019; IV-Akte 125). Die Beschwerdeführerin
wendet ein, sie sei bedeutend mehr eingeschränkt. Allenfalls müsse ein
polydisziplinäres Gutachten zur Feststellung der Beeinträchtigung eingeholt
werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Dem kann jedoch aus
den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
5.2
5.2.1
Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist
nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern,
wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret
auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2
IVV) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6.
September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich auch auf den
zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,
509.
f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30.
August 2012 E. 5.3.1 und 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).
5.2.2
Festgestellt wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung zunächst
eine Behinderung von 2 % im Bereich der Ernährung. Die
Aussendienstmitarbeiterin stellte diesbezüglich klar, möglich sei der
Versicherten Folgendes: Menüplanung, Rüsten (10 Minuten im Stehen und im Sitzen),
Geschirrspüler ein- und ausräumen, Geschirr einräumen mit dem linken Arm,
Pfannen halten/ableeren und reinigen. Das Kochen der Mahlzeiten (inkl. Rüsten)
für das Ehepaar werde seit jeher vorwiegend durch den Ehemann gemacht (invaliditätsfremd).
Die Versicherte koche seit jeher nur ab und zu einfache Gerichte, was ihr
weiterhin möglich sei (in Etappen zumutbar). Den Tisch decken und abräumen werde
seit jeher vom Ehepaar gemeinsam gemacht und sei der Versicherten weiterhin
möglich. Nicht mehr möglich sei das Backen an zwei Tagen in der Adventszeit
(vgl. Ziff. 5.1 des Abklärungsberichtes).
5.2.3
Des Weiteren wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung eine
12%ige Behinderung im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege sowie der
Haustierhaltung erhoben. Es wurde dazu im Bericht ausgeführt, das Aufräumen/Abstauben/Lüften
und die oberflächliche Badzimmerreinigung sowie das Bettenmachen werde in Etappen
erledigt (zumutbar). Die Entsorgung kleiner Abfallsäcke bis 17 Kilogramm sei
möglich, werde jedoch vom Ehemann erledigt. Die gründliche Badezimmerreinigung
(Lavabo, Spiegel, WC, Badewanne), das Beziehen der Betten (alle zwei Wochen),
das Staubsaugen und nass Aufziehen der Böden (alle zwei Wochen statt einmal pro
Woche) und die Reinigung des Backofens seien nur unter starken Einschränkungen und
Schmerzen in Etappen möglich. Nicht mehr möglich seien gründliche
Reinigungsarbeiten (wie Fenster putzen, Abwascharbeiten, Küchenreinigung). Die
Erde für das Umtopfen sei seit jeher vom Ehemann besorgt und nach Hause
gebracht worden (iv-fremd). Das Umtopfen der Pflanzen sei nicht mehr möglich.
Im Durchschnitt würden fünf bis sechs Pflanzen pro Jahr umgetopft, was einem
Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden entspreche. Pflanzen wässern mit dem
Gartenschlauch (auf dem grossen Balkon) sei möglich. Pflanzen auf dem kleinen
Balkon giessen mit der Giesskanne sei möglich, wobei nur die halbe Kanne
gefüllt werde (zumutbar). Sich um den kleinen Hund zu kümmern, sei möglich. Der
Hund werde seit jeher nicht gebürstet (invaliditätsfremd). Die
Aussendienstmitarbeiterin stellte klar, dem Ehemann sei unter Berücksichtigung
seiner gesundheitlichen Situation eine teilweise Mithilfe bei der Wohnungs- und
Hauspflege zumutbar. Es sei ihm vollständig zumutbar, die Betten gemeinsam mit
der Versicherten frisch zu beziehen (vgl. Ziff. 5.2. des Abklärungsberichtes).
5.2.4
Im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde
eine Behinderung von 1 % erhoben. Es wurde dazu im Bericht festgehalten,
der Einkauf des täglichen Bedarfes und der Frischprodukte mit dem Einkaufswagen
sei nur noch ab und zu möglich. Persönliche Besorgungen seien nur noch ganz
selten und für maximal eine Stunde möglich. Der Transport schwerer Ware und der
Grosseinkauf mit dem Auto werde seit jeher vom Ehemann gemacht (sozial üblich
und zumutbar). Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann Übernahme
vom Einkauf des täglichen Bedarfs und der Frischprodukte zumutbar, wenn sich
die Versicherte nicht gut fühle (vgl. Ziff. 5.3 des Abklärungsberichtes).
5.2.5
Schliesslich anerkannte die Aussendienstmitarbeiterin
noch eine 4%ige Behinderung im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege". Sie
führte aus, der Versicherten sei die gesamte Wäsche- und Kleiderpflege langsam
und in Etappen möglich, jedoch nur unter Schmerzen. Bügeln und Schuhe putzen würden
seit jeher nicht gemacht (invaliditätsfremd). Die Aussendienstmitarbeiterin
stellte klar, dem Ehemann seit unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen
Situation, die Mithilfe zur Hälfte bei der Wäsche und Kleiderpflege zumutbar
(vgl. Ziff. 5.4 des Abklärungsberichtes).
5.3
5.3.1
Damit hat die Aussendienstmitarbeiterin den konkreten
Gegebenheiten gebührend Rechnung getragen. Der Abklärungsbericht vom 25. Juli
2019.
(IV-Akte 125) erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten
Voraussetzungen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März
2017.
E. 4.2, 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und
9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert
in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Er wurde von einer qualifizierten
Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin
berücksichtigt und die divergierenden Meinungen im Bericht aufgezeigt. Der
Berichtstext erscheint plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die von der Aussendienstmitarbeiterin
erhobene 19%ige Einschränkung im Haushalt kann daher als nachvollziehbar
erachtet werden.
5.3.2
Selbst wenn von einer etwas grösseren Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen würde, so könnte die Behinderung
insgesamt nicht mit mindestens 40 % bewertet werden. Zunächst ergeben sich aus
den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. u.a. den Bericht von Dr. L____ vom
17.
April 2013 [IV-Akte 139, S. 12 f.] und den Bericht von Prof. Dr. M____ vom
19.
August 2019 [IV-Akte 139, S. 14 f.]) in organischer Hinsicht keine Schäden,
welche – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes und der
Möglichkeit, die Hausarbeit etappenweise zu verrichten – eine grössere
Beeinträchtigung im Haushalt nahelegen würden. Es kann in diesem Zusammenhang
ergänzend auch auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2021 (IV-Akte
142) verwiesen werden. Selbst das etwaige Vorliegen eines cancer related
fatigue syndroms (vgl. u.a. die Berichte von Dr. G____ vom 17. April 2019 [IV-Akte
119, S. 1] und vom 19. Mai 2021 [IV-Akte 150]) kann nicht in dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass einschränkend in Bezug auf die
Hausarbeit erachtet werden. Auch insofern gilt es zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin den Haushalt etappenweise erledigen kann und der Ehemann zur
Mithilfe verpflichtet ist. Dies wurde von der Aussendienstmitarbeiterin
zutreffend bei ihrer Einschätzung beachtet (vgl. insb. S. 7 des Abklärungsberichtes
[IV-Akte 125, S. 7]; siehe auch die Stellungnahme vom 13. April 2021 [IV-Akte
144]).
5.4
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt
nicht zu mindestens 40 % behindert ist. Damit erscheint ist richtig, dass
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2021 einen Rentenanspruch
abgelehnt hat.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer
Vertreterin, MLaw B____, Advokatin, ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: