Lexipedia

Entscheid

IV.2021.84

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

22. September 2021Deutsch23 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.84

Verfügung vom 13. April 2021

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären

Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 13. Oktober

2000 als Zimmermädchen im C____ (vgl. Arbeitsbestätigung vom 4. April

2002, Akte 11 Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 5).

b)

Am 12. November 2001 verletzte sich die Beschwerdeführerin beim

Treppensaugen den Fuss (vgl. Unfallmeldung UVG vom 14. November 2001,

IV-Akte 7, S. 32). Daraufhin wurde sie zu 100 %

(zwischenzeitlich zu 50 %) arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Unfallscheine,

IV-Akte 7, S. 4 bis 6). Mit Schreiben vom 27. März 2002 kündigte

das C____ ihr Arbeitsverhältnis per Ende April 2002 (IV-Akte 11,

S. 6). Bei anhaltenden Schmerzen erfolgte am 30. April 2002 eine

Operation des Fusses (IV-Akte 7, S. 23).

c)

Am 23. Juni 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von

Leistungen der IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin führte

Abklärungen durch und lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom

5. Januar 2004 ab (IV-Akte 16).

d)

Am 21. Dezember 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut –

diesmal wegen Schmerzen im ganzen Körper – bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 17). Nach der Durchführung von Abklärungen

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. November 2008 und

Verfügung vom 14. Januar 2009 das Leistungsbegehren ab (IV-Akten 35

und 36).

e)

Von 2009 bis 2014 war die Beschwerdeführerin als Verkäuferin

erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Akte 64,

S. 4, sowie Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe Basel-Stadt vom

22. Juni 2009, IV-Akte 54, S. 7, und rheumatologisches

Teilgutachten vom 25. Januar 2021, IV-Akte 72, S. 28 und 44). Am

4. Dezember 2015 unterzog sie sich einer Operation am rechten Knie (vgl.

Operationsbericht vom 9. Dezember 2015, IV-Akte 72,

S. 71 f.).

f)

Wegen Schmerzen am ganzen Körper sowie weiterer Beschwerden meldete sich

die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 wiederum zum Bezug von Leistungen

der IV an (IV-Akte 44). Im Laufe ihrer infolgedessen veranlassten

Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin namentlich ein psychiatrisches und

rheumatologisches Gutachten bei PD Dr. D____, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene und Dr. E____, Facharzt FMH

für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM,

in Auftrag. Die beiden Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei in den von ihr bisher verrichteten Tätigkeiten sowie in

einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Konsensbeurteilung vom

25. Januar 2021, IV-Akte 72, S. 65). Im Wesentlichen basierend

darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

4. Februar 2021 mit, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der IV habe

(IV-Akte 74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2021,

vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, Einwand (IV-Akte 78). Mit

Verfügung vom 13. April 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren

Vorbescheid (IV-Akte 87).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt, lässt die Beschwerdeführerin beantragen (1) die Verfügung vom

13.

April 2021, zugestellt am 16. April 2021, sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

dem 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2) Eventualiter

sei die Verfügung vom 13. April 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer

Abklärungen erneut über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

(3) Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 9. Juli 2021 und Duplik vom 11. August 2021

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____

und Dr. D____ vom 25. Januar 2021.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das

psychiatrische Teilgutachten vermöge die Anforderungen an den Beweiswert von

Arztberichten und Gutachten nicht zu erfüllen, da es in wesentlichen Punkten

nicht dem vom Bundesgericht für psychiatrische bzw. psychosomatische

Erkrankungen geforderten strukturierten Beweisverfahren entspreche. Es sei

daher eine erneute, nunmehr gerichtliche Expertise notwendig. Sollte das

Gericht dem nicht folgen, sie die Sache zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine

Rente der IV hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40.

% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61

lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1

ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im

Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige

berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu

berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf

BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.

4.1

In der Verfügung vom 13. April 2021 zugrunde gelegte rheumatologischen

Teilgutachten vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 72) stellte Dr. E____

keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Folgenden (IV-Akte 72,

S. 41):

-

Ganzkörperschmerzsyndrom

ohne organische Ursache, Fibromyalgie-Kriterien erfüllt

-

Periarthropathia

humeroscapularis rechts

-

Chronisches

Cervicovertebralsyndrom

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom

-

St. n.

arthroskopischer medialer Teilmeniscektomie Knie rechts am 4. Dezember

2015.

-

St. n.

arthroskopischem Débricement OSG rechts bei traumatischer osteochondraler

Läsion mediale Talusrolle rechts am 30. April 2002

-

Chronische

Refluxkrankheit

-

Simgadivertikulose

-

Arterielle

Hypotonie

-

St. n. Ektomie

hyperplastischer Kolonpolyp 03/2018

-

St. n.

Polypektomie tubuläres Adenom low-grade 05/2013

-

St. n.

Tonsillektomie 08/2000

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, in

den Tätigkeiten als Zimmermädchen und als Verkäuferin bestehe jeweils eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %, bezogen auf ein Ganztagespensum. Es bestünden

keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren aus

somatischer Sicht je in IV-relevantem Umfang eingeschränkt gewesen wäre. Bei

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit entfalle die

Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit. Dennoch wolle er dazu Stellung nehmen. Körperlich schwere Arbeiten

seien bei einer derartigen Präsentation nicht sinnvoll, allerdings habe die

Beschwerdeführerin nie in einer körperlichen Schwerarbeit gearbeitet. Es

bestehe in jeder altersentsprechenden Frauenarbeit, welche in der Schweiz zu

leisten sei, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum

(IV-Akte 72, S. 44 f. sowie S. 65 [Konsensbeurteilung]).

Hinsichtlich der Frage einer Veränderung erklärte Dr. E____,

im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 5. Januar

2004.

zugrunde gelegen habe, habe sich eine Veränderung des Gesundheitszustands

ergeben. Es habe zwar bereits damals ein chronisches Schmerzsyndrom bestanden,

dieses habe aber vor allem den rechten Fuss umfasst. Mittlerweile habe sich ein

Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

hingegen sei sich gleichgeblieben (IV-Akte 72, S. 46).

4.2

Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. E____ wird von der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Es erfüllt die unter

E. 3.2. genannten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten und ist

insbesondere schlüssig und nachvollziehbar.

4.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen die Beweistauglichkeit

des psychiatrischen Teilgutachtens von PD Dr. D____ vom 25. Januar

2021.

(IV-Akte 71). PD Dr. D____ stellte ebenfalls keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4; vgl. IV-Akte 71, S. 16).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam PD Dr. D____ zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in den

bisherigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung seien körperliche Schwerarbeiten nicht zu

empfehlen. Dasselbe gelte für angepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht

sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nie eingeschränkt gewesen

(IV-Akte 71, S. 27, sowie IV-Akte 72, S. 65

[Konsensbeurteilung]).

4.4

Auch das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. D____ ist für

die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und die geklagten Beschwerden werden im

Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist

einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.

Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen

Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297

f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt

(vgl. IV-Akte 71, S. 21ff., vgl. und IV-Akte 72,

S. 61 ff. [Konsensbeurteilung]). In formaler Hinsicht entspricht das

Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss

BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es

lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.5

Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass es sich bei

den Ausführungen auf S. 21 des psychiatrischen Teilgutachtens zu den

psychosozialen Belastungsfaktoren, wonach solche von der soziokulturellen oder

psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne

verselbständigende psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit unabdingbar seien, damit überhaupt von Invalidität gesprochen

werden könne, um juristische Überlegungen und um eine juristische Würdigung

handle, die der Gutachter untermauere, indem er sie mit Bundesgerichtsurteilen

belege. Damit verlasse der Gutachter sein Fachgebiet und nehme eine unzulässige

juristische Würdigung des medizinischen Sachverhalts vor. Zudem zitiere er die

bundesgerichtliche Rechtsprechung unvollständig. Hierdurch werde die Validität

der gutachterlichen Aussagen zur Konsistenz bzw. der Auswirkungen der von ihm

gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zerstört,

denn diese basierten offensichtlich auf einer unzulässigen und dazu noch

fehlerhaften juristischen Würdigung durch den Gutachter.

Es trifft grundsätzlich zu, dass Gutachter keine juristische

Beurteilung des ihnen zugeteilten Falles vornehmen dürfen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_488/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2. mit

Hinweisen). Seit BGE 141 V 281 muss allerdings bei psychosomatischen Leiden

eine Prüfung der im erwähnten Entscheid festgelegten sogenannten

"Standardindikatoren" erfolgen. Mit BGE 143 V 418 hat das

Bundesgericht die Anwendung dieses strukturierten Beweisverfahrens auf alle

psychischen Erkrankungen ausgedehnt. Der psychiatrische Gutachter PD Dr. D____

verweist an der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle (IV-Akte 71,

S. 21) auf BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3 und BGE 127 V 294, 299

E. 5a. Den beiden zitierten Fundstellen ist gemein, dass sie festhalten,

dass soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeigen,

ausgeklammert werden, bzw. diese nicht zu einer Invalidität führen können. Der

Gutachter hat im Sinne von BGE 141 V 281 aufgezeigt, dass bei der

Beschwerdeführerin seiner Auffassung nach keine psychischen Gründe vorlägen,

welche sie an der Integration in eine Erwerbstätigkeit hinderten. Anschliessend

hat er darauf verwiesen, dass soziale Belastungsfaktoren allein nicht zu einer

Invalidität führten jedenfalls insoweit nicht, als damit keine

verselbstständigende psychische Störung verbunden ist. Auch wenn dies nicht

(allein) eine medizinische Fragestellung ist, so wird gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, dass eine Auseinandersetzung mit

den Standardindikatoren erfolgt. Es ist vorliegend somit nicht zu beanstanden,

dass der Gutachter sich wie dargelegt äusserte. Dieses Vorbringen der

Beschwerdeführerin führt nicht zu Zweifeln am Gutachten.

4.6

Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, PD Dr. D____

habe ausgeführt, dass erhebliche Inkonsistenzen bestünden, weshalb hinsichtlich

des Schweregrads nicht auf die subjektiven Beschwerdeangaben der

Beschwerdeführerin abgestützt werden könne, sondern die objektiven

Untersuchungsbefunde priorisiert werden müssten. Aufgrund dieser liege

lediglich eine leichte depressive Episode vor. Aus dem Gutachten werde nicht

klar, um welche objektiven Befunde es sich handle. Insbesondere habe der

psychiatrische Gutachter keine objektiven Diagnoseverfahren durchgeführt. Es

bleibe unklar, welche spezifischen objektiven Parameter er geprüft habe bzw.

welche die sehr gute innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten,

keine mittelgradigen und aufgrund welcher Kriterien der Gutachter die Auslenkungen

im Gegensatz zum behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin

lediglich als leicht beurteilt habe. Die Diagnosestellung im psychiatrischen

Gutachten hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Episode sei unklar und

erscheine dadurch nicht als schlüssig. Zudem spreche der Umstand allein, dass

die Beschwerdeführerin "auch mal alleine nach F____ zur Therapie fahren

könne" – was vom Gutachter als Inkonsistenz gewertet werde – nicht per se

gegen eine mittelgradige Ausprägung. Angesichts des von ihm festgestellten

Widerspruch hätte eine Fremdanamnese erfolgen müssen, um die Inkonsistenzen zu

bestätigen oder auszuräumen.

Der psychiatrische Gutachter PD Dr. D____ hat die

objektiven Befunde – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – in

seinem Gutachten im Abschnitt 4. festgehalten (IV-Akte 71, S. 14 ff.).

Er nannte an dieser Stelle eine diskrete Verlangsamung der Sprachinitiierung,

eine leichte Abschwächung des Sprachtonus und eine monotone Sprachmodulation.

Im Weiteren hielt er fest, die Intelligenz liege im klinischen Eindruck in der

Bandbreite der Norm und die Beschwerdeführerin zeige im formalen Denken eine

leichte Verlangsamung sowie eine Einengung um ihre Körperschmerzen. Das formale

Denken sei insgesamt einfach strukturiert und ansonsten unauffällig. Die

Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei leicht depressiv gewesen, zu keinem

Zeitpunkt mittelgradig oder gar schwer depressiv, aber auch nie euthym. Im

Weiteren diskutierte er sodann die innerpsychische Struktur der

Beschwerdeführerin, die Frage des Vorliegens einer posttraumatischen

Belastungsstörung (welche er verneinte), die Affektpathologie der

Beschwerdeführerin, das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

(welches er bejahte) sowie die psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. dazu

E. 4.5.) sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar (vgl.

IV-Akte 71, S. 17 bis 21). Aus dem Gutachten geht folglich klar

hervor, welche Befunde der Gutachter PD Dr. D____ erhoben hat und weshalb

er welche Schlussfolgerung gezogen hat. In diesem Rahmen ging der Gutachter auch

auf die von ihm festgestellten Inkonsistenzen ein (IV-Akte 71,

S. 19). Konkret führte er aus, die Beschwerdeführerin habe sämtliche

explorierten Lebensbereiche dahingehend kommentiert, dass sie gar nichts

unternehme. Dies stehe jedoch in einer deutlichen Inkonsistenz zu den

objektiven Untersuchungsbefunden, insbesondere zur innerpsychischen Vitalität,

die lediglich eine leichte Einbusse abzubilden vermöge. Zur innerpsychischen

Vitalität erklärte er, die objektiven Parameter, zu welchen grundsätzlich

äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik,

Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie Schwingungsfähigkeit

gehörten, vermöchten diese gut abzubilden. Die Beschwerdeführerin zeige

leichte, nicht aber mittelgradige oder schwere Auslenkungen (IV-Akte 71,

S. 19). Diese Parameter behandelte er bei den objektiven Befunden in

nachvollziehbarer Weise (vgl. IV-Akte 71, S. 14 ff.).

Im Weiteren nannte er beispielhaft als konkrete Inkonsistenz,

dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie tagsüber nichts

unternehme, und dass sie lediglich einmal pro Woche der Körperpflege nachgehe,

wofür sie die Hilfe ihrer Schwester oder ihrer Nichte benötige. Dann habe sie

aber angegeben, dass sie bei Bedarf auch alleine mit dem Zug nach F____ in die

Psychotherapie fahren könne. Dazu erklärte der Gutachter, eine Zugfahrt, auch

wenn es nur eine solche nach F____ sei, setze voraus, dass eine ausreichend

intakte innerpsychische Vitalität vorliege. Dies bedeute, dass die

Beschwerdeführerin nicht in jedem Ausmass inaktiv sei. Diese Ausführung ist

nachvollziehbar und auch, dass er deswegen keine Fremdanamnese einhole – zumal es

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig, dass

Gutachter eine Fremdanamnese bzw. insbesondere einen neuen Bericht des

behandelnden Arztes einholen (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom

21.

September 2010 E. 4.1, vgl. auch Anhang 2 zu den

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische

Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Leitlinien für die

Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der

Versicherungsmedizin, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, in SZS

2016, S. 466). Dass die behandelnde Psychologin, G____, in ihrem Bericht

vom 28. Juni 2021 (Replikbeilage) angibt, die Beschwerdeführerin sei ihres

Wissens nie alleine in die Praxis gekommen, ändert daran nichts, da die

Beschwerdeführerin selbst angab, dass es zeitweise vorgekommen sei, dass sie

allein nach F____ zur Therapie gefahren sei (vgl. psychiatrisches

Teilgutachten, IV-Akte 71, S. 19). Im Übrigen fällt auf, dass auch

der rheumatologische Gutachter Dr. E____ festhielt, dass die Anamnese und

die körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin von "multipelsten Diskrepanzen

geprägt" gewesen sei (IV-Akte 72, S. 42). Dies wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten und unterstützt die Darstellung von PD

Dr. D____ jedenfalls insofern, als er auf Diskrepanzen zwischen Verhalten

und Angaben der Beschwerdeführerin hinwies.

Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von

"Diagnoseverfahren" rügt, sei darauf hingewiesen, dass gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist

und Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine

ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom

21.

März 2019 E. 3.3. mit Hinweisen). Dies entspricht auch dem, was aus

den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der

Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP hervorgeht.

In diesen wird festgehalten, dass der Einsatz von geeigneten Tests (z.B. zur

Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik) bei begründeter Indikation, z.B. bei

Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren

Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, zur Evaluation der

Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der

Validität der geklagten Symptome zu prüfen sei. Diese Verfahren hätten dabei

keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern sind Zusatzbefunde,

welche in die psychiatrisch-gutachtliche Gesamtbeurteilung einfliessen den

(vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten –

Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP,

S. 446). Auch bei den Empfehlungen zum Ablauf einer Exploration wird nur

darauf hingewiesen, dass bei gegebener Indikation oder auch routinemässig orientierende

Tests kognitiver Funktionen durchgeführt bzw. diagnostische Fragebögen zur

Fundierung des psychopathologischen Befundes ausgegeben werden können – dass

dies (standardmässig) erfolgen müsste, wird nicht gesagt (vgl. a.a.O.,

S. 453). Auch im Kapitel "Medizinische und versicherungsmedizinische

Beurteilung" wird nur davon gesprochen, dass der Einsatz von Testverfahren

zur Prüfung der Authentizität von Beschwerden, Symptomen oder

Leistungspräsentation sinnvoll sein könne (was eine diesbezügliche Kompetenz

voraussetze) – nicht jedoch erfolgen müsse (a.a.O., S. 460). Da das

psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. D____ nachvollziehbar und

schlüssig ist, ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung und der Leitlinien

kein Anlass gegeben, um das Gutachten wegen fehlender Testungen bzw.

Diagnoseverfahren in Frage zu stellen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch der behandelnde

Psychiater, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie FMH

Allgemeine Medizin, in seinem am 17. März 2020 verfassten Bericht im

Wesentlichen dieselben Diagnosen nannte, wie der Gutachter (eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] und ein rezidivierendes depressives

Syndrom, infolge der zuerst genannten Diagnose, aktuell leicht; vgl.

IV-Akte 60, S. 1). Dr. H____ war allerdings in der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit anderer Meinung als PD Dr. D____. Er erklärte, die

Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Juni 2018 und bis auf Weiteres zu

100.

% als Hotelmitarbeiterin arbeitsunfähig. Er gab an, dass die anhaltenden,

wandernden, starken körperlichen Schmerzen im Vordergrund stünden und unter

solchen Schmerzen keine andere Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund der Durchsicht

der vorhandenen Akten und der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Berichte sowie aufgrund seiner Beobachtungen und des Verlaufes seit

2018.

sei nach wie vor mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Unter diesen

Umständen seien alle Wiedereingliederungsmassnahmen zum Scheitern verurteilt

(IV-Akte 60, S. 2). Dr. H____ ging jedoch nicht vertieft auf die

Arbeitsfähigkeit ein. Die Begründung mit den Schmerzen ist sehr knapp gehalten

– anders die Ausführungen des Gutachters PD Dr. D____. Die Aussagen von

Dr. H____ vermögen das ausführliche psychiatrische Teilgutachten daher

ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Im Wesentlichen aus denselben Gründen vermag auch der Bericht

der behandelnden Psychologin G____ vom 28. Juni 2021 (Replikbeilage) nicht

zu Zweifeln am Gutachten zu führen. Die Psychologin geht vom Vorliegen einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) aus. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nennt

sie keine konkrete Prozentzahl. Sie weist lediglich darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin während der Therapiesitzungen immer wieder verschiedene

Versuche unternommen habe, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt einzusteigen.

Sämtliche dieser Versuche seien aufgrund ihrer Leiden gescheitert. Diese

Enttäuschungen seien immer wieder Thema in den Therapiesitzungen gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe nur schwer akzeptieren können, dass eine Rückkehr in ihr altes

erfolgreiches Arbeitsleben aktuell, aufgrund ihrer Leiden, nicht möglich sei. Da

die Beschwerdeführerin den grossen Wunsch habe, wieder arbeiten zu können,

empfehle sie, sie an einem geschützten Arbeitsplatz unterzubringen, was ihr

eine regelmässige Tagesstruktur ermöglichen würde. Zum einen bezieht sich die

behandelnde Psychologin bezüglich des Schweregrads der depressiven Störung auf

den Beginn ihrer Therapie, wobei nicht klar ist, ob sie 2019 meint, als sie

noch bei Dr. H____ arbeitete, oder Januar 2020, der Aufnahme der Tätigkeit

in eigener Praxis. Hinzu kommt, dass sie nicht klar zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin Stellung nimmt. Der Bericht ist somit zu wenig fundiert, um

das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. D____ in Frage zu stellen.

4.7

In der Replik rügt die Beschwerdeführerin sodann, PD Dr. D____

habe die Feststellungen, die im Jahr 2017 im Rahmen der Standortbestimmung bei I____

stattgefunden habe, nicht gewürdigt. Die Beschwerdeführerin sei damals zu

50.

% im Nähatelier beschäftigt worden. Es habe sich herausgestellt, dass

ihre physische Belastbarkeit unter 50 % gelegen habe, weshalb sie für im

ersten Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig beurteilt worden sei. Das psychiatrische

Teilgutachten sei aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung damit nicht

beweistauglich.

Es trifft zu, dass im Jahr 2017, eine durch die Sozialhilfe

Basel-Stadt veranlasste Standortbestimmung bei I____ stattfand. Ebenso

zutreffend ist, dass diese unter Angabe von gesundheitlichen Gründen wieder

beendet wurde (vgl. Protokoll der Sozialhilfe, IV-Akte 54,

S. 10 f.). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführerin von

ärztlicher Seite her scheinbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde

(vgl. Protokoll der Sozialhilfe, Einträge vom 2. Februar 2017 und vom

24.

April 2017, IV-Akte 54, S. 9 f.). Zudem wurde darauf

hingewiesen, dass die physische (nicht die psychische) Belastbarkeit im Rahmen

der Standortbestimmung (nicht von medizinischer Seite her) als zu 50 %

reduziert eingeschätzt wurde. Die aktuelle Beurteilung der physischen,

rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gutachter

Dr. E____. Wie unter E. 4.2. festgehalten, beanstandet die

Beschwerdeführerin seine Schlussfolgerungen nicht, weshalb auch nicht davon

auszugehen ist, dass eine Stellungnahme seinerseits zur Standortbestimmung zu

einem anderen Schluss führen würde. Es gibt in den erwähnten Unterlagen der

Sozialhilfe (und auch in den übrigen Akten) keinen Hinweis darauf, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2017 aus psychischen Gründen als nur zu 50 %

belastbar beurteilt wurde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich PD

Dr. D____ nicht dazu äusserte. Damit kann die Frage vorliegend auch

offenbleiben, ob er dies angesichts des Umstandes, dass die Standortbestimmung

rund zwei Jahre vor der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin am 22. Mai

2019.

(IV-Akte 44) stattfand, hätte tun müssen, hätte es einen Hinweis auf

psychische Probleme bei der Standortbestimmung gegeben.

4.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumente der

Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln an den beiden Teilgutachten von Dr. E____

und PD Dr. D____ führen. Dasselbe gilt für die Konsensbeurteilung der

beiden Gutachter vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 72,

S. 59 ff.). Damit ist gemäss ihrer Zusammenfassung davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin sowohl als Zimmermädchen, als auch als Verkäuferin

zu 100 % arbeitsfähig ist. Körperlich schwere Arbeiten erachteten die

Gutachter nicht als sinnvoll, wobei sie auch festhielten, dass die

Beschwerdeführerin nie in einer körperlichen Schwerarbeit gearbeitet hatte. Sie

kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in jeder "altersgerechten

Frauenarbeit, welche in der Schweiz zu leisten" sei, bezogen auf ein

Ganztagespensum, zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 72, S. 66). Die

Beschwerdegegnerin kam demzufolge zu Recht zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin mangels rechtserheblichem Gesundheitsschaden keinen Anspruch

auf Leistungen der IV habe.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3

Der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,

ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: