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Entscheid

IV.2021.88

Einstellung der beruflichen Massnahmen

18. Oktober 2021Deutsch17 min

und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.88

Verfügung vom 14. April 2021

Einstellung der beruflichen

Massnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 1996 bis

2000 in den C____ eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11 S. 1, 4). Im

Anschluss daran arbeitete er während mehrerer Jahre mit Unterbrüchen jeweils

temporär für verschiedene Personalverleihunternehmen auf dem erlernten Beruf

(vgl. IV-Akte 38). Nach einem Auffahrunfall im August 2011 und einem

Verhebetrauma im Juli 2012 klagte der Beschwerdeführer über Rückenprobleme und

kehrte nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurück. Sein behandelnder Arzt

attestierte ihm daraufhin bleibend eine verminderte Belastbarkeit der

Lendenwirbelsäule aufgrund einer Discusprotrusion bis Herniation L5/S1 medio

lateral links und erachtete die Tätigkeit als Schreiner nicht mehr als zumutbar

an (Bericht Dr. med. D____ vom 3. Oktober 2012, IV-Akte 5).

b) Durch die zuständige Unfallversicherung, die ihrerseits

weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen

und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt UV 2013 12 vom 28. Oktober 2013), wurde der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, da er voraussichtlich nicht

mehr in den bisherigen Beruf werde zurückkehren können (IV-Akte 3).

c) Im Rahmen der daraufhin gewährten beruflichen Massnahmen

absolvierte der Beschwerdeführer zunächst vom 2. bis zum 5. April 2013 einen

Staplerkurs (IV-Akten 28, 41). Im Anschluss daran fand in der [...] des E____

eine berufliche Abklärung zur Ermittlung geeigneter Berufsbilder statt

(Schlussbericht vom 8. Mai 2013, IV-Akte 42). Vom 21. Mai 2013 bis zum 16.

Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer dann in den Betrieben des E____ Einblick

in Tätigkeiten in einer mechanischen Werkstatt, im Druckbereich und im

Versandhandel/Lager und besuchte externe Schnupperpraktika als

Veranstaltungstechniker, Werbetechniker und Oberflächenbeschichter (vgl.

Berichte des E____ vom 13. September 2013 [IV-Akte 58] und vom 27. Januar 2014

[IV-Akte 63]). Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der

Beschwerdeführer im Anschluss vom 17. Februar 2014 bis zum 6. April 2014 in den

F____ Einblick in den ihn interessierenden Beruf des Arbeitsagogen gewinnen.

Danach entschloss sich der Beschwerdeführer, via RAV nach weiteren

Praktikumsplätzen als Arbeitsagoge zu suchen. (vgl. Verlaufsprotokolle von

Februar 2014 bis November 2015, Zeugnis F____ vom 6. April 2014, IV-Akte

123). Vom Februar bis und mit Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein

Arbeitstraining als Logistiker bei G____ (IV-Akten 93, 98). Im September 2016

konnte der Beschwerdeführer dann eine befristete Anstellung finden, weshalb die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 106) die

beruflichen Massnahmen vorerst abschloss. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit eingeräumt, sich bei Bedarf wieder zu melden.

d) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 meldete sich der

Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin und brachte vor, er wolle

nun definitiv mit ihrer Unterstützung eine Umschulung zum Arbeitsagogen angehen

(IV-Akte 110). Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer zu

Standortgesprächen ein und teilte ihm nach getätigten Abklärungen mit, die

Umschulung zum Arbeitsagogen werde mangels Eignung nicht unterstützt und der

Beruf des Fachmanns Betriebsunterhalt aufgrund der Rückenproblematik als

weniger geeignet erachtet (Bericht RAD vom 12. März 2020, IV-Akte 146). In der

Folge geriet die Zusammenarbeit ins Stocken, weshalb die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 2. November 2020 (IV-Akte 152) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

einleitete und den Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufforderte. Das von ihm vorgeschlagene

Berufsbild des Baumaschinenmechaniker EFZ (IV-Akte 160) beurteilte die

Beschwerdegegnerin schliesslich ebenso als nicht rückenadaptiert

(Abschlussbericht vom 12. Februar 2021, IV-Akte 162). Mit Vorbescheid vom 15.

Februar 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihre

Eingliederungsbemühungen einzustellen (IV-Akte 164). Mit Schreiben vom 11. März

2021 legte der behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med.

H____, in dessen Namen Widerspruch gegen den vorgesehenen Entscheid ein und

stellte die Einreichung weiterer Eingaben in Aussicht (IV-Akte 165). Trotz

mehrmaliger Aufforderung (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11., 17.

und 25. März 2021, IV-Akten 166-168) erfolgten keine weiteren Berichte. Am 14.

April 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 169).

Erwägungen

II.

Mit einem als "Einspruch" betitelten Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss

Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2021. Dieses Schreiben wird von

der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt überwiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ repliziert der

Beschwerdeführer und ersucht um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer

polydisziplinären Begutachtung.

Die Beschwerdegegnerin verweist mit Schreiben vom 2. September

2021.

auf ihre Beschwerdeantwort und verzichtet auf die Eingabe einer Duplik.

III.

Mit Verfügung vom 16. August 2021 gewährt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich.

Sie ist vielmehr gestützt auf die Beurteilung ihres RAD der Meinung, die vom

Beschwerdeführer ins Auge gefassten Berufsbilder würden nicht den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entsprechen, weshalb

eine entsprechende Umschulung nicht unterstützt werden könne. In der

Vergangenheit sei viel unternommen worden, um geeignete Berufsbilder zu

evaluieren. Dennoch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich auf eine

passende Tätigkeit einlassen zu können. Stattdessen habe er wiederholt

erfolglos private Bemühungen getätigt, weshalb sein Eingliederungswille

fraglich sei. Sofern der Beschwerdeführer ein geeignetes Profil finde, könne er

sich wieder neu anmelden. Wobei dann in Anbetracht der bisherigen

Bearbeitungsdauer die Verwertbarkeit auf den Arbeitsmarkt zu prüfen sein werde.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht an, nach

der Überprüfung nur eines Profils die beruflichen Massnahmen ganz

abzuschliessen. Replicando wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe es

unterlassen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend abzuklären.

3.

3.1

3.1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,

zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf

die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen

gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a),

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.

abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige

berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; (lit. b)

und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.1.2

Nebst der bestehenden oder drohenden Invalidität ist der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die

Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Dieser verlangt, dass die Massnahme das

geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass

die Massnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks

erforderlich ist (Notwendigkeit) und dass zwischen Ziel und Mitteln ein

vernünftiges Verhältnis besteht (Angemessenheit, Verhältnismässigkeit i.e.S.).

Um letzterem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss

die Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen

und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen, und zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und

persönlicher Hinsicht (vgl. Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Randziffer 119 - 138).

3.1.3

Die Voraussetzung der Geeignetheit einer

Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) betrifft die Frage, ob

eine Massnahme objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt

(Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen

zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und

ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten

Person; vgl. Frey/Mosimann/Bollinger

[Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen). Um

festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die

Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8

Abs. 1 lit. a IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten

Massnahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen,

wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., Randziffer 125).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf

Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung

setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des

Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne

zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten

eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet,

wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1

je mit Hinweisen).

3.2.2

Rechtsprechungsgemäss ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe

der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig

und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig

gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der

«annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau

als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende

Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem

jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber

auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz

will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

4.

4.1

Auf der Grundlage ärztlicher Aussagen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund

von Rückenbeschwerden nicht mehr in der Lage sei, seine erlernte, schwere

Schreinerarbeit auszuüben, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch

uneingeschränkt arbeitsfähig wäre (vgl. Berichte Dr. med. D____ vom 3. Oktober

2012.

[IV-Akte 5] und Dr. med. I____ [IV-Akte 19]) bejahte die

Beschwerdegegnerin dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Mitteilung vom

31.

Januar 2013, IV-Akte 24) und nahm im Frühjahr 2013 gemeinsam mit ihm die

Suche nach einem geeigneten Umschulungsberuf an die Hand. Der Beschwerdeführer

erhielt die Gelegenheit, begleitet durch ein Berufswahlcoaching in zahlreiche

verschiedene Tätigkeiten Einblick zu erhalten (vgl. dazu die Ausführungen in

Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeantwort). Dennoch konnte sich der Beschwerdeführer

damals nicht für eine konkrete Umschulung entscheiden und nahm eine temporäre

Stellung an. Die beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 15. November

2016.

eingestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der

Umschulungsanspruch dadurch nicht verwirke und sich der Beschwerdeführer

jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmelden könne (IV-Akte 106).

4.2

4.2.1

Im Oktober 2018 kam der Beschwerdeführer auf seinen

Umschulungsanspruch zurück und bat um Unterstützung bei der Umschulung zum

Arbeitsagogen (IV-Akte 110). Anlässlich des Erstgesprächs in der Berufsberatung

berichtete der Beschwerdeführer, dass er sich erfolglos vielerorts für Praktika

als Arbeitsagoge beworben, allerdings nur Absagen erhalten habe. Er sei sodann

nicht bereit, sich Tests zu unterziehen, da er unter Prüfungsangst leide. Die

Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Eignung einer entsprechenden Umschulung

zum Arbeitsagogen geprüft werde, der Beschwerdeführer jedoch auch für

Alternativen offen sein müsse, ansonsten die beruflichen Massnahmen wieder

abgeschlossen werden müssten. Zudem beinhalte eine Umschulung zwangsläufig

Prüfungssituationen. Diesbezüglich seien ein Coaching oder eine Therapie in

Betracht zu ziehen. In gesundheitlicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin

nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als

Schreiner und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten

aus (vgl. Protokoll vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 115).

4.2.2

Der RAD bewertet daraufhin das Umschulungsziel zum

Arbeitsagogen als nicht realistisch. Zur Begründung verweist er auf

interaktionelle Schwierigkeiten sowie Abgrenzungs- und Rollenkonflikte die im

Rahmen früherer beruflicher Massnahmen aufgetreten seien. Eine anleitende

Funktion sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht geeignet, dies unabhängig

von einer diagnostischen Einordnung der Verhaltensschwierigkeiten (Aktennotiz

RAD vom 31. Januar 2019, IV-Akte 118). Auf die entsprechende Mitteilung

reagiert der Beschwerdeführer verärgert und lehnt das angebotene Assessment für

die Entwicklung anderer Berufsziele ab (Gesprächsprotokoll vom 15. Februar

2019, IV-Akte 121). Im Juni 2019 wird der Beschwerdeführer davon in Kenntnis

gesetzt, dass die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht unterstützt wird.

Gleichzeitig werden ihm Arbeitsvermittlung und Berufsfindungscoaching angeboten

(Verlaufsprotokolleintrag vom 11. Juni 2019).

4.2.3

Im Februar 2020 äussert der Beschwerdeführer anlässlich

eines weiteren Standortgespräches die Idee, den Beruf des Hauswartes/Fachmann

Betriebsunterhalt zu erlernen, wobei er keine exakte Kenntnis der Anforderungen

habe. Die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, sich bezüglich Profil und

Zumutbarkeit dieses Berufsbildes zu erkundigen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 6.

Februar 2020, IV-Akte 142). Vom RAD wird das Profil der Fachperson Betriebsunterhalt

daraufhin in Anbetracht der Rückenproblematik als ungeeignet beurteilt. Bei

dieser Arbeit könne es zu Verhebetraumata kommen, wenn schwere Lasten aus der

Rumpfbeuge heraus zu heben seien. Für den Beschwerdeführer geeigneter sei eine

wechselbelastende Tätigkeit ohne Erfordernis Gewichte über 15 kg heben zu

müssen und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule (Stellungnahme RAD vom 12. März

2020, IV-Akte 146). In der Folge wiederholt die Beschwerdegegnerin ihre

Bereitschaft zur Leistung von Arbeitsvermittlung, beziehungsweise für Arbeitsversuche

und Vorbereitungsmassnahmen für eine Umschulung als solche. Gleichzeitig weist sie

ihn auf die Notwendigkeit einer funktionierenden Kommunikation hin. Der

Beschwerdeführer kann den Sinn in einem Coaching nicht erkennen und macht sich

selbstständig auf die Suche nach einer Tätigkeit im Bereich Betriebsunterhalt.

Er werde sich melden, sobald sich etwas ergeben habe (Verlaufsprotokolleintrag vom

12.

Juni 2020).

4.2.4

Im November 2020 leitet die Beschwerdegegnerin das Mahn-

und Bedenkzeitverfahren ein und fordert den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf

(IV-Akte 152). Worauf der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Kooperation

beteuert (IV-Akte 153). Erneut bietet ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin ein

Coaching zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung an, um damit eine

optimale nachhaltige berufliche Integration zu ermöglichen und um zu vermeiden,

dass von ihm ausgewählte Berufsprofile wiederum nicht unterstützt werden können

(Schreiben vom 29. Dezember 2020, IV-Akte 155). Der Beschwerdeführer erachtet

ein entsprechendes Coaching als überflüssig und schlägt nunmehr eine Umschulung

zum Baumaschinenmechaniker EFZ vor (Schreiben vom 13. Januar 2021, IV-Akte

160). Auch dieses Berufsprofil wird vom RAD als nicht geeignet beurteilt, denn

es umfasst schweres heben, Zwangshaltungen des Rumpfes und längeres Bücken. Mit

der degenerativ vorgeschädigten Wirbelsäule bestehe bei derart

rückenbelastenden Tätigkeiten die Gefahr einer vorzeitigen Verschlimmerung und

damit die Entstehung einer Invalidität (Stellungnahme RAD vom 2. Februar 2021,

IV-Akte 161). Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. April 2021 werden

daraufhin die beruflichen Massnahmen vorderhand wieder abgeschlossen (IV-Akte

169).

4.3

4.3.1

Im Rahmen der 2018 wieder aufgenommenen Aktivitäten

beruflicher Natur hat der Beschwerdeführer drei Berufsbilder vorgeschlagen, die

nach Einschätzung des RAD allesamt nicht seinem Potential entsprechend und

damit nicht geeignet sind, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern. Aus den Akten geht hervor, dass sich die

Beschwerdegegnerin wiederholt darum bemüht hat, dem Beschwerdeführer

Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Profil anzubieten und seinen

grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen nie in Frage gestellt hat.

Diese Hilfsangebote wurden vom Beschwerdeführer nicht angenommen. Die

Durchführung beruflicher Massahmen erfordert jedoch die aktive Mitwirkung der

versicherten Person, ansonsten sie nicht möglich ist. Stattdessen hat der Beschwerdeführer

erfolglos auf eigene Faust versucht, Praktikumsplätze in den ihn

interessierenden Berufen zu finden. Wohl sind die Präferenzen des

Beschwerdeführers hinsichtlich des angestrebten Berufs zu berücksichtigen, sie

können jedoch für die Frage, ob dieser Einsatz zumutbar sei, keine

grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn die Gewährung beruflicher

Massnahmen erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass eine Massnahme objektiv

und subjektiv zur Erreichung des anvisierten Ziels geeignet sein muss. Die vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen Berufsbilder sind aus medizinischer Sicht

gerade keine angepassten und eingliederungswirksamen Integrationsziele. Die

Beschwerdegegnerin hat sich vergeblich intensiv darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer

eine passende Umschulung zu evaluieren. Unter den gegebenen Umständen war von

weiteren Bemühungen der Verwaltung daher keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Wenn

die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die beruflichen Massnahmen nach

weiteren zweieinhalb erfolglosen Jahren vorläufig wieder einstellte, ist dies

nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die

Beschwerdegegnerin nach Überprüfung nur eines Profils die beruflichen

Massnahmen abgeschlossen habe, zielt ins Leere.

4.3.2

Ebensowenig kann der Beschwerdegegnerin vorgeworfen

werden, sie habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend

abgeklärt. Wohl hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie geniesst jedoch bezüglich Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit Ermessenspielraum. Der RAD hat gestützt auf die

Berichte der behandelnden Ärzte und aufgrund der Erfahrungen aus den

praktischen Einsätzen beurteilt, was aus medizinischer Sicht noch möglich ist. Seine

Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ausbildung zum Arbeitsagogen leuchten in

Anbetracht der zwischenmenschlichen Probleme, die sich in den praktischen

Erprobungen und auch im persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und

den zuständigen Sachbearbeitenden ergaben, durchaus ein. Erfordert doch der

Beruf des Arbeitsagogen kommunikative Kompetenzen, Fähigkeit zur

Selbstreflexion, Kooperations- und Konfliktfähigkeit, psychische Belastbarkeit

sowie Führungs- und Sozialkompetenzen (vgl. die Berufsumschreibung auf: www.berufsberatung.ch).

Ebenso leuchtet ein, dass rückenbelastende Tätigkeiten früher oder später die

degenerativ vorgeschädigte Wirbelsäule weiter schädigen werden und zu einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen werden. Der Beweiswert von

RAD-Berichten ist durchaus mit demjenigen externer medizinischer

Sachverständigenberichte vergleichbar, solange keine Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden denn auch trotz mehrmaliger

Aufforderung keine entsprechen Berichte eingereicht, die geeignet gewesen

wären, an den Schlussfolgerungen des RADs Zweifel zu wecken. Von weiteren

medizinischen Beweiserhebungen sind hinsichtlich der Eignung von

Umschulungsberufen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem Antrag um

Rückweisung zur weiteren medizinischen Begutachtung im Rahmen des beruflichen

Dispositiv

Eingliederungsverfahrens ist demnach nicht stattzugeben.

4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beruflichen

Massnahmen zu Recht vorläufig eingestellt wurden. Sofern der Beschwerdeführer selbstständig

ein passendes Profil findet, kann er sich wieder bei der Beschwerdegegnerin für

eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft ist sie zu behaften. Sollte

der Beschwerdeführer stattdessen die Rentenprüfung und damit verbunden

weiterführende medizinische Abklärungen wünschen, so hat er dies ebenfalls

anzumelden.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 korrekt und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 16. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.­--; sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

CHF 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: