IV.2021.88
Einstellung der beruflichen Massnahmen
18. Oktober 2021Deutsch17 min
und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.88
Verfügung vom 14. April 2021
Einstellung der beruflichen
Massnahmen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 1996 bis
2000 in den C____ eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11 S. 1, 4). Im
Anschluss daran arbeitete er während mehrerer Jahre mit Unterbrüchen jeweils
temporär für verschiedene Personalverleihunternehmen auf dem erlernten Beruf
(vgl. IV-Akte 38). Nach einem Auffahrunfall im August 2011 und einem
Verhebetrauma im Juli 2012 klagte der Beschwerdeführer über Rückenprobleme und
kehrte nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurück. Sein behandelnder Arzt
attestierte ihm daraufhin bleibend eine verminderte Belastbarkeit der
Lendenwirbelsäule aufgrund einer Discusprotrusion bis Herniation L5/S1 medio
lateral links und erachtete die Tätigkeit als Schreiner nicht mehr als zumutbar
an (Bericht Dr. med. D____ vom 3. Oktober 2012, IV-Akte 5).
b) Durch die zuständige Unfallversicherung, die ihrerseits
weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen
und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt UV 2013 12 vom 28. Oktober 2013), wurde der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, da er voraussichtlich nicht
mehr in den bisherigen Beruf werde zurückkehren können (IV-Akte 3).
c) Im Rahmen der daraufhin gewährten beruflichen Massnahmen
absolvierte der Beschwerdeführer zunächst vom 2. bis zum 5. April 2013 einen
Staplerkurs (IV-Akten 28, 41). Im Anschluss daran fand in der [...] des E____
eine berufliche Abklärung zur Ermittlung geeigneter Berufsbilder statt
(Schlussbericht vom 8. Mai 2013, IV-Akte 42). Vom 21. Mai 2013 bis zum 16.
Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer dann in den Betrieben des E____ Einblick
in Tätigkeiten in einer mechanischen Werkstatt, im Druckbereich und im
Versandhandel/Lager und besuchte externe Schnupperpraktika als
Veranstaltungstechniker, Werbetechniker und Oberflächenbeschichter (vgl.
Berichte des E____ vom 13. September 2013 [IV-Akte 58] und vom 27. Januar 2014
[IV-Akte 63]). Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der
Beschwerdeführer im Anschluss vom 17. Februar 2014 bis zum 6. April 2014 in den
F____ Einblick in den ihn interessierenden Beruf des Arbeitsagogen gewinnen.
Danach entschloss sich der Beschwerdeführer, via RAV nach weiteren
Praktikumsplätzen als Arbeitsagoge zu suchen. (vgl. Verlaufsprotokolle von
Februar 2014 bis November 2015, Zeugnis F____ vom 6. April 2014, IV-Akte
123). Vom Februar bis und mit Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein
Arbeitstraining als Logistiker bei G____ (IV-Akten 93, 98). Im September 2016
konnte der Beschwerdeführer dann eine befristete Anstellung finden, weshalb die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 106) die
beruflichen Massnahmen vorerst abschloss. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit eingeräumt, sich bei Bedarf wieder zu melden.
d) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin und brachte vor, er wolle
nun definitiv mit ihrer Unterstützung eine Umschulung zum Arbeitsagogen angehen
(IV-Akte 110). Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer zu
Standortgesprächen ein und teilte ihm nach getätigten Abklärungen mit, die
Umschulung zum Arbeitsagogen werde mangels Eignung nicht unterstützt und der
Beruf des Fachmanns Betriebsunterhalt aufgrund der Rückenproblematik als
weniger geeignet erachtet (Bericht RAD vom 12. März 2020, IV-Akte 146). In der
Folge geriet die Zusammenarbeit ins Stocken, weshalb die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 2. November 2020 (IV-Akte 152) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
einleitete und den Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufforderte. Das von ihm vorgeschlagene
Berufsbild des Baumaschinenmechaniker EFZ (IV-Akte 160) beurteilte die
Beschwerdegegnerin schliesslich ebenso als nicht rückenadaptiert
(Abschlussbericht vom 12. Februar 2021, IV-Akte 162). Mit Vorbescheid vom 15.
Februar 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihre
Eingliederungsbemühungen einzustellen (IV-Akte 164). Mit Schreiben vom 11. März
2021 legte der behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
H____, in dessen Namen Widerspruch gegen den vorgesehenen Entscheid ein und
stellte die Einreichung weiterer Eingaben in Aussicht (IV-Akte 165). Trotz
mehrmaliger Aufforderung (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11., 17.
und 25. März 2021, IV-Akten 166-168) erfolgten keine weiteren Berichte. Am 14.
April 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 169).
Erwägungen
II.
Mit einem als "Einspruch" betitelten Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2021. Dieses Schreiben wird von
der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt überwiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ repliziert der
Beschwerdeführer und ersucht um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung.
Die Beschwerdegegnerin verweist mit Schreiben vom 2. September
2021.
auf ihre Beschwerdeantwort und verzichtet auf die Eingabe einer Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 gewährt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich.
Sie ist vielmehr gestützt auf die Beurteilung ihres RAD der Meinung, die vom
Beschwerdeführer ins Auge gefassten Berufsbilder würden nicht den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entsprechen, weshalb
eine entsprechende Umschulung nicht unterstützt werden könne. In der
Vergangenheit sei viel unternommen worden, um geeignete Berufsbilder zu
evaluieren. Dennoch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich auf eine
passende Tätigkeit einlassen zu können. Stattdessen habe er wiederholt
erfolglos private Bemühungen getätigt, weshalb sein Eingliederungswille
fraglich sei. Sofern der Beschwerdeführer ein geeignetes Profil finde, könne er
sich wieder neu anmelden. Wobei dann in Anbetracht der bisherigen
Bearbeitungsdauer die Verwertbarkeit auf den Arbeitsmarkt zu prüfen sein werde.
2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht an, nach
der Überprüfung nur eines Profils die beruflichen Massnahmen ganz
abzuschliessen. Replicando wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend abzuklären.
3.
3.1
3.1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf
die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen
gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a),
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.
abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; (lit. b)
und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.1.2
Nebst der bestehenden oder drohenden Invalidität ist der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Dieser verlangt, dass die Massnahme das
geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist (Geeignetheit), dass
die Massnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks
erforderlich ist (Notwendigkeit) und dass zwischen Ziel und Mitteln ein
vernünftiges Verhältnis besteht (Angemessenheit, Verhältnismässigkeit i.e.S.).
Um letzterem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen, muss
die Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen
und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen, und zwar in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und
persönlicher Hinsicht (vgl. Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Randziffer 119 - 138).
3.1.3
Die Voraussetzung der Geeignetheit einer
Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) betrifft die Frage, ob
eine Massnahme objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt
(Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen
zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und
ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten
Person; vgl. Frey/Mosimann/Bollinger
[Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen). Um
festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die
Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8
Abs. 1 lit. a IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten
Massnahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen,
wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., Randziffer 125).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung
setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des
Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet,
wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1
je mit Hinweisen).
3.2.2
Rechtsprechungsgemäss ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe
der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig
und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig
gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der
«annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau
als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende
Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber
auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz
will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
4.
4.1
Auf der Grundlage ärztlicher Aussagen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund
von Rückenbeschwerden nicht mehr in der Lage sei, seine erlernte, schwere
Schreinerarbeit auszuüben, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch
uneingeschränkt arbeitsfähig wäre (vgl. Berichte Dr. med. D____ vom 3. Oktober
2012.
[IV-Akte 5] und Dr. med. I____ [IV-Akte 19]) bejahte die
Beschwerdegegnerin dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Mitteilung vom
31.
Januar 2013, IV-Akte 24) und nahm im Frühjahr 2013 gemeinsam mit ihm die
Suche nach einem geeigneten Umschulungsberuf an die Hand. Der Beschwerdeführer
erhielt die Gelegenheit, begleitet durch ein Berufswahlcoaching in zahlreiche
verschiedene Tätigkeiten Einblick zu erhalten (vgl. dazu die Ausführungen in
Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeantwort). Dennoch konnte sich der Beschwerdeführer
damals nicht für eine konkrete Umschulung entscheiden und nahm eine temporäre
Stellung an. Die beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 15. November
2016.
eingestellt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der
Umschulungsanspruch dadurch nicht verwirke und sich der Beschwerdeführer
jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmelden könne (IV-Akte 106).
4.2
4.2.1
Im Oktober 2018 kam der Beschwerdeführer auf seinen
Umschulungsanspruch zurück und bat um Unterstützung bei der Umschulung zum
Arbeitsagogen (IV-Akte 110). Anlässlich des Erstgesprächs in der Berufsberatung
berichtete der Beschwerdeführer, dass er sich erfolglos vielerorts für Praktika
als Arbeitsagoge beworben, allerdings nur Absagen erhalten habe. Er sei sodann
nicht bereit, sich Tests zu unterziehen, da er unter Prüfungsangst leide. Die
Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Eignung einer entsprechenden Umschulung
zum Arbeitsagogen geprüft werde, der Beschwerdeführer jedoch auch für
Alternativen offen sein müsse, ansonsten die beruflichen Massnahmen wieder
abgeschlossen werden müssten. Zudem beinhalte eine Umschulung zwangsläufig
Prüfungssituationen. Diesbezüglich seien ein Coaching oder eine Therapie in
Betracht zu ziehen. In gesundheitlicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin
nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als
Schreiner und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten
aus (vgl. Protokoll vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 115).
4.2.2
Der RAD bewertet daraufhin das Umschulungsziel zum
Arbeitsagogen als nicht realistisch. Zur Begründung verweist er auf
interaktionelle Schwierigkeiten sowie Abgrenzungs- und Rollenkonflikte die im
Rahmen früherer beruflicher Massnahmen aufgetreten seien. Eine anleitende
Funktion sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht geeignet, dies unabhängig
von einer diagnostischen Einordnung der Verhaltensschwierigkeiten (Aktennotiz
RAD vom 31. Januar 2019, IV-Akte 118). Auf die entsprechende Mitteilung
reagiert der Beschwerdeführer verärgert und lehnt das angebotene Assessment für
die Entwicklung anderer Berufsziele ab (Gesprächsprotokoll vom 15. Februar
2019, IV-Akte 121). Im Juni 2019 wird der Beschwerdeführer davon in Kenntnis
gesetzt, dass die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht unterstützt wird.
Gleichzeitig werden ihm Arbeitsvermittlung und Berufsfindungscoaching angeboten
(Verlaufsprotokolleintrag vom 11. Juni 2019).
4.2.3
Im Februar 2020 äussert der Beschwerdeführer anlässlich
eines weiteren Standortgespräches die Idee, den Beruf des Hauswartes/Fachmann
Betriebsunterhalt zu erlernen, wobei er keine exakte Kenntnis der Anforderungen
habe. Die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, sich bezüglich Profil und
Zumutbarkeit dieses Berufsbildes zu erkundigen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 6.
Februar 2020, IV-Akte 142). Vom RAD wird das Profil der Fachperson Betriebsunterhalt
daraufhin in Anbetracht der Rückenproblematik als ungeeignet beurteilt. Bei
dieser Arbeit könne es zu Verhebetraumata kommen, wenn schwere Lasten aus der
Rumpfbeuge heraus zu heben seien. Für den Beschwerdeführer geeigneter sei eine
wechselbelastende Tätigkeit ohne Erfordernis Gewichte über 15 kg heben zu
müssen und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule (Stellungnahme RAD vom 12. März
2020, IV-Akte 146). In der Folge wiederholt die Beschwerdegegnerin ihre
Bereitschaft zur Leistung von Arbeitsvermittlung, beziehungsweise für Arbeitsversuche
und Vorbereitungsmassnahmen für eine Umschulung als solche. Gleichzeitig weist sie
ihn auf die Notwendigkeit einer funktionierenden Kommunikation hin. Der
Beschwerdeführer kann den Sinn in einem Coaching nicht erkennen und macht sich
selbstständig auf die Suche nach einer Tätigkeit im Bereich Betriebsunterhalt.
Er werde sich melden, sobald sich etwas ergeben habe (Verlaufsprotokolleintrag vom
12.
Juni 2020).
4.2.4
Im November 2020 leitet die Beschwerdegegnerin das Mahn-
und Bedenkzeitverfahren ein und fordert den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf
(IV-Akte 152). Worauf der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Kooperation
beteuert (IV-Akte 153). Erneut bietet ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin ein
Coaching zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung an, um damit eine
optimale nachhaltige berufliche Integration zu ermöglichen und um zu vermeiden,
dass von ihm ausgewählte Berufsprofile wiederum nicht unterstützt werden können
(Schreiben vom 29. Dezember 2020, IV-Akte 155). Der Beschwerdeführer erachtet
ein entsprechendes Coaching als überflüssig und schlägt nunmehr eine Umschulung
zum Baumaschinenmechaniker EFZ vor (Schreiben vom 13. Januar 2021, IV-Akte
160). Auch dieses Berufsprofil wird vom RAD als nicht geeignet beurteilt, denn
es umfasst schweres heben, Zwangshaltungen des Rumpfes und längeres Bücken. Mit
der degenerativ vorgeschädigten Wirbelsäule bestehe bei derart
rückenbelastenden Tätigkeiten die Gefahr einer vorzeitigen Verschlimmerung und
damit die Entstehung einer Invalidität (Stellungnahme RAD vom 2. Februar 2021,
IV-Akte 161). Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. April 2021 werden
daraufhin die beruflichen Massnahmen vorderhand wieder abgeschlossen (IV-Akte
169).
4.3
4.3.1
Im Rahmen der 2018 wieder aufgenommenen Aktivitäten
beruflicher Natur hat der Beschwerdeführer drei Berufsbilder vorgeschlagen, die
nach Einschätzung des RAD allesamt nicht seinem Potential entsprechend und
damit nicht geeignet sind, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern. Aus den Akten geht hervor, dass sich die
Beschwerdegegnerin wiederholt darum bemüht hat, dem Beschwerdeführer
Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Profil anzubieten und seinen
grundsätzlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen nie in Frage gestellt hat.
Diese Hilfsangebote wurden vom Beschwerdeführer nicht angenommen. Die
Durchführung beruflicher Massahmen erfordert jedoch die aktive Mitwirkung der
versicherten Person, ansonsten sie nicht möglich ist. Stattdessen hat der Beschwerdeführer
erfolglos auf eigene Faust versucht, Praktikumsplätze in den ihn
interessierenden Berufen zu finden. Wohl sind die Präferenzen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des angestrebten Berufs zu berücksichtigen, sie
können jedoch für die Frage, ob dieser Einsatz zumutbar sei, keine
grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn die Gewährung beruflicher
Massnahmen erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass eine Massnahme objektiv
und subjektiv zur Erreichung des anvisierten Ziels geeignet sein muss. Die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Berufsbilder sind aus medizinischer Sicht
gerade keine angepassten und eingliederungswirksamen Integrationsziele. Die
Beschwerdegegnerin hat sich vergeblich intensiv darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer
eine passende Umschulung zu evaluieren. Unter den gegebenen Umständen war von
weiteren Bemühungen der Verwaltung daher keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Wenn
die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die beruflichen Massnahmen nach
weiteren zweieinhalb erfolglosen Jahren vorläufig wieder einstellte, ist dies
nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die
Beschwerdegegnerin nach Überprüfung nur eines Profils die beruflichen
Massnahmen abgeschlossen habe, zielt ins Leere.
4.3.2
Ebensowenig kann der Beschwerdegegnerin vorgeworfen
werden, sie habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend
abgeklärt. Wohl hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie geniesst jedoch bezüglich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit Ermessenspielraum. Der RAD hat gestützt auf die
Berichte der behandelnden Ärzte und aufgrund der Erfahrungen aus den
praktischen Einsätzen beurteilt, was aus medizinischer Sicht noch möglich ist. Seine
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ausbildung zum Arbeitsagogen leuchten in
Anbetracht der zwischenmenschlichen Probleme, die sich in den praktischen
Erprobungen und auch im persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
den zuständigen Sachbearbeitenden ergaben, durchaus ein. Erfordert doch der
Beruf des Arbeitsagogen kommunikative Kompetenzen, Fähigkeit zur
Selbstreflexion, Kooperations- und Konfliktfähigkeit, psychische Belastbarkeit
sowie Führungs- und Sozialkompetenzen (vgl. die Berufsumschreibung auf: www.berufsberatung.ch).
Ebenso leuchtet ein, dass rückenbelastende Tätigkeiten früher oder später die
degenerativ vorgeschädigte Wirbelsäule weiter schädigen werden und zu einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen werden. Der Beweiswert von
RAD-Berichten ist durchaus mit demjenigen externer medizinischer
Sachverständigenberichte vergleichbar, solange keine Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurden denn auch trotz mehrmaliger
Aufforderung keine entsprechen Berichte eingereicht, die geeignet gewesen
wären, an den Schlussfolgerungen des RADs Zweifel zu wecken. Von weiteren
medizinischen Beweiserhebungen sind hinsichtlich der Eignung von
Umschulungsberufen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem Antrag um
Rückweisung zur weiteren medizinischen Begutachtung im Rahmen des beruflichen
Dispositiv
Eingliederungsverfahrens ist demnach nicht stattzugeben.
4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beruflichen
Massnahmen zu Recht vorläufig eingestellt wurden. Sofern der Beschwerdeführer selbstständig
ein passendes Profil findet, kann er sich wieder bei der Beschwerdegegnerin für
eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft ist sie zu behaften. Sollte
der Beschwerdeführer stattdessen die Rentenprüfung und damit verbunden
weiterführende medizinische Abklärungen wünschen, so hat er dies ebenfalls
anzumelden.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 16. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--; sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: