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Entscheid

IV.2021.89

Rückweisung zur medizinischen Begutachtung, Antrag auf Gerichtsgutachten abgewiesen

20. September 2021Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi

(Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten

durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.89

Verfügung vom

21. April 2021

Rückweisung

zur medizinischen Begutachtung, Antrag auf Gerichtsgutachten abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Januar 2000

(Verfügung vom 4. April 2002, IV-Akte 33) auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente, die mit Verfügung vom 4.

Juni 2015 (IV-Akte 87) gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten

(rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 28. Juli 2014 [IV-Akte 67] und

psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 8. Juli 2014 [IV-Akte 66] im

Rahmen der 6. IVG-Revision wieder aufgehoben wurde.

b) Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. November 2019 bei der

Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin verunfallt war und die zuständige

Unfallversicherung ihre Leistungen per 10. Mai 2020 eingestellt hatte (vgl.

Akten der Unfallversicherung, IV-Akte 102), meldete sich die Beschwerdeführerin

am 2. Juni 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 95). Dabei führte sie auf, sie stehe beim Rheumatologen Dr. med. E____

in Behandlung und befinde sich auf dessen Empfehlung hin in

psychotherapeutischer Behandlung bei M.Sc. F____ (IV-Akte 95). Die

Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Akten der Unfallversicherung bei, holte

einen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein (Bericht vom 20. November

2020, IV-Akte 108) und unterbreitete das Dossier dem RAD (Stellungnahme vom 5.

Februar 2021, IV-Akte 110). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 stellte

sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht (IV-Akte 111). Am 21. April 2021 erging eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung

vom 21. April 2021 und ersucht um deren Aufhebung. Sie beantragt die Anordnung

eines gerichtlichen Obergutachtens, eventualiter sei die Angelegenheit zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Innert Frist erfolgt am 14. Juli 2021 eine

ausführlich begründete Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

Juli 2021 auf Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des

medizinischen Sachverhalts an sie.

Mit Replik vom 11. August 2021 besteht die Beschwerdeführerin

auf der Anordnung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Juli 2021 bewilligt.

IV.

Am 20. August 2021 reicht die Vertreterin der

Beschwerdeführerin ihre Honorarnote über einen Aufwand vom 19:55 Stunden ein.

Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben

vom 31. August 2021 äussert sich diese nicht zur Höhe der Honorarnote.

V.

Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung. Am 20. September 2021 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich bei der Prüfung des

Leistungsanspruchs gestützt auf die Akten der Unfallversicherung auf den

Standpunkt, durch den Sturz vom 6. November 2019 sei es lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin gekommen, weshalb nach wie vor das Zumutbarkeitsprofil

gelte, welches der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Juni 2015 zugrunde gelegt

worden sei.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht

unter Berufung auf den Bericht Dr. med. E____ vom 20. November 2020 vor, es

bestehe seit dem Sturz ein therapierefraktäres persistierendes deutlich rechts

betontes spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses. Die

Beschwerdegegnerin habe es sodann versäumt, den psychisch bedingten

Gesundheitseinschränkungen nachzugehen. Diese seien bei der Rentenaufhebung im

Jahr 2015 im Rahmen der 6. IV-Revision nicht mehr als invalidisierend beurteilt

worden. Inzwischen habe das Bundesgericht die Überwindbarkeitspraxis aufgegeben

und es wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit

anhand des Indikatorenkataloges zu überprüfen.

2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragt nun die Rückweisung an sie,

um einen Bericht beim behandelnden Psychiater einholen zu können und danach

erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.

2.4

Zwischen den Parteien ist mittlerweile unbestritten, dass in

Bezug auf die psychischen Gesundheitsaspekte Abklärungsbedarf besteht.

Umstritten ist, ob auch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterer

Abklärung bedürfen, oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht gestützt auf die

Akten der Unfallversicherung davon ausging, es habe seit der letztmaligen

Beurteilung keine massgebliche und dauerhafte Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes

stattgefunden. Dieser Frage ist vorliegend nachzugehen. Zu entscheiden ist

ferner, ob allfällige weiter medizinische Abklärungen im Rahmen eines

gerichtlich anzuordnenden Gutachtens zu tätigen sind, oder ob die Sache zur Vornahme

weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.

3.1

3.1.1

Die IV-Stelle tritt auf eine Wiederanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine entsprechende Änderung des Invaliditätsgrads in einer

für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];

BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen

muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.1.2

Nach Eingang eines entsprechenden Gesuches ist die Verwaltung

zunächst verpflichtet zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person

überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne

weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf eine

Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des

Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).

3.2

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010

vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter

Abklärung.

3.3

Mit Urteil BGE 137 V 210 räumt das Bundesgericht der versicherten

Person einen bedingten Anspruch auf Gerichtsgutachten im Sozialversicherungsprozess

ein. Gemäss dessen E. 4.4.1.4. hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein

Gerichtsgutachten einzuholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel

von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen,

wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen

kann. Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die

Beschwerdeinstanz ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im

Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt

für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende

Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch

entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die

Verwaltung. Eine Rückweisung kommt dennoch in Frage, wenn der

Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es

ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu

treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt

ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der

Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine

Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR

1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

4.

4.1

Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat,

ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes

Dispositiv

zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der medizinischen Expertise ist demnach im

revisionsrechtlichen Kontext nicht bloss die Feststellung des aktuellen

Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch

der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich

ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls

inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im

entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern

sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am

rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober

2017 E. 5.2.1.).

4.2.

4.2.1. Der im Jahr 2015 erfolgten Renteneinstellung lag in

somatischer Hinsicht ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C____

zugrunde (IV-Akte 67). Darin kam dieser zum Ergebnis, es seien keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Eine seit 20 Jahren

bestehende Fibromyalgie mit Ganzkörperschmerzen und eine kleine Raumforderung

dorsal des Myelon auf Höhe BKW 10/11, vereinbar mit einem intraduralen Neurinom

seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe für jegliche leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

4.2.2. Der Rheumatologe Dr. med. E____, in dessen Behandlung

die Beschwerdeführerin seit März 2004 steht (vgl. Bericht vom 3. Juli 2006,

IV-Akte 42), veranlasste im September 2019 die Durchführung eines MRT der LWS

zur Abklärung eines Lumbovertebralsyndroms. Dieses ergab auf Höhe des

Bandscheibenfachs BWK 10/11 unverändert eine kleine intradurale Knotenbildung

links dorso-lateral, vereinbar mit einem kleinen Neurinom sowie auf Höhe LWK

5/S1 eine kleine mediane Diskushernie mit knappem Kontakt zur anterioren

Begrenzung der Wurzel S1 rechts ohne Nervenwurzelveranlagung (MRT vom 30. September

2019, IV-Akte 102.14).

4.2.3. Am 5. November 2019 rutschte die Beschwerdeführerin bei

der Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin auf einer feuchten Treppe aus und

stürzte auf die rechte Körperseite, worauf sie Schmerzen im Bereich der

rechtsseitigen Becken- und Gesässregion sowie im rechtsseitigen lateralen

Oberschenkelbereich verspürte. Zudem kam es zu einer Distorsion des rechten OSG

mit zunehmend schmerzhafter Schwellung. Der Röntgenbefund ergab keine

Pathologien. Der behandelnde Arzt attestierte eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2020 (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. med. E____

vom 8. Januar 2019 [recte 2020], IV-Akte 102). Ein am 22. Januar 2020

durchgeführtes MRT der LWS ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom September

2019 keine Befundänderung (IV-Akte 102.31). Im Februar 2020 berichtete Dr. med.

E____ von einem weitgehend therapierefraktären Verlauf mit persistierenden

lumbalspondylogenen Schmerzen. Die bildgebende Diagnostik habe keine ossären

Läsionen gezeigt und es habe auch keine Kompression nervaler Strukturen im

Bereich der LWS dargestellt werden können. Die im MRT dargestellten

degenerativen Befunde seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen und die

Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen generalisierten muskuloskelettalen

Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie (Bericht vom 18. Februar 2020, IV-Akte

102.19). Am 22. April 2020 hielt die Kreisärztin fest, im Bereich der LWS zeige

sich auf der Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 eine multisegmentale Spondylose/Chondrose

mit Protrusionen sowie multisegmentale leichte bis mässige Spondylarthrosen,

die schon in den vorgängigen MRTs der LSW von 2014 und 2019 nachweisbar gewesen

seien. Der Sturz von 5. November 2019 habe keine frischen traumatischen

strukturellen Läsionen verursacht, sodass man von einer Rückprellung ausgehen

müsse, die unter Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen

Veränderungen innerhalb von drei Monaten abheile. Aus rein unfallkausaler Sicht

bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 102. 8). Per 10. Mai 2020

stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen gestützt darauf ein.

4.2.4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2020 bei der

Beschwerdegegnerin wieder zum Bezug angemeldet hatte, wurde sie von dieser

aufgefordert, sachdienliche Unterlagen zur Entwicklung ihres

Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 107). Dr. med. E____ liess sich

daraufhin vernehmen und berichtete, es sei im Vergleich zur letztmaligen

Rentenüberprüfung im Juni 2015, insbesondere im Anschluss an den Unfall vom 5.

November 2019, zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gekommen. Es persistiere ein therapierefraktäres, rechts betontes lumbales

spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses, hinzu komme in

ungünstiger Weise das chronische und generalisierte muskuloskelettale

Schmerzsyndrom, das wohl ungünstig vom psychiatrischen Leiden mitbeeinflusst

werde. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in engmaschiger und andauernder

fachpsychiatrischer Behandlung, wobei seines Erachtens eine erhebliche

Verschlechterung des psychischen Leidens bestehe, weshalb er eine

Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater empfehle (Bericht vom

20. November 2020, IV-Akte 108).

Der RAD schloss in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2021 in Würdigung

der Aktenlage, es sei aufgrund des Unfalls lediglich zu einer vorübergehenden

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus den von Dr. med. E____

aufgeführten Aspekte würden sich für den Vergleichszeitraum keine richtungsweisenden

Veränderungen ableiten lassen (IV-Akte 110).

4.3.

4.3.1. Lässt sich die IV-Stelle auf eine Wiederanmeldung ein, so hat

sie materiell zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Im

revisionsrechtlichen Kontext ist demnach der Vergleich des aktuellen

Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen dem Zustand

gegenüberzustellen, der bei der letztmaligen Rentenüberprüfung bestand. Dabei

kann auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.3.2. In Anbetracht der Vorbringen des Facharztes Dr. med. E____,

der die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren betreut und sich dadurch ein Bild

vom Verlauf ihres Gesundheitszustandes machen kann, entstehen Zweifel an den Schlussfolgerungen

der Beschwerdegegnerin bezüglich der Entwicklung des somatischen

Gesundheitszustandes. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die unfallversicherungsrechtliche

Beurteilung des unbestrittenermassen degenerativ vorgeschädigten

Gesundheitszustandes unter dem Blickwinkel der adäquaten Kausalität zwischen

Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden erfolgt ist. Dementsprechend

führte die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 aus, es liege

aus rein unfallkausaler Sicht bezüglich der Lendenwirbelsäule wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit vor. Die vorbestehenden, im MRI vom September 2019

dargestellten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule

wurden von der Kreisärztin als Ursache für einen protrahierten Verlauf zwar erwähnt,

werden aber als vorbestehende Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit langfristig in Anbetracht des Unfallgeschehens ausgeklammert.

Diese Schlussfolgerung kann vor dem Hintergrund des finalen Charakters der

Invalidenversicherung jedoch nicht unbesehen auf die vorliegende Verlaufsbeurteilung

bezogen werden. Eine unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche

Verschlechterung des vorgeschädigten degenerativen Gesundheitszustandes im

Sinne eines protrahierten Verlaufs, oder gar eines persistierenden Zustandes,

kann invalidenversicherungsrechtlich durchaus von Belang sein. Es muss daher

der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die vorhandenen degenerativen

Veränderungen und deren funktionale Auswirkungen im Vergleich zum Juni 2015 -

insbesondere unter Berücksichtigung des Unfallereignisses - fortgeschritten

sind.

4.3.3. Gegenstand einer Prüfung muss sodann der psychische Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin sein. Dass diesbezüglich Abklärungsbedarf besteht, ist

dem Grundsatz nach unbestritten. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf das

Zusammenspiel von somatischen und psychischen Faktoren zu richten sein, da

aufgrund der Ausführungen des behandelnden Rheumatologen eine gegenseitige

Wechselwirkung nicht zum vornherein auszuschliessen ist.

4.4.

Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine externe bidisziplinäre

Begutachtung der Beschwerdeführerin auf. Vorliegend steht die Rechtsprechung

gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen

Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten

einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen.

Diese Rechtsprechung ändert nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der

Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des

Adminstrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird. Wie das

Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der

Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust

bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre

Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall

auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlich nachgebessert würde. Die

Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend darauf beschränkt, die Akten der

Unfallversicherung beizuziehen und diese dem RAD zur Beurteilung zu

unterbreiten. Auf dessen Beurteilung kann aus den genannten Gründen nicht

abgestellt werden. In Bezug auf die geltend gemachten psychisch begründeten

Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt. Da

es sich damit bei der Frage nach dem Verlauf und der verwertbaren

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um eine vollständig ungeklärte Frage

handelt, rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung zur Begutachtung und

Neubeurteilung unter Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 21. April 2021 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der

Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

hat am 20. August 2021 eine Honorarnote über einen Aufwand von 19:55 Stunden

eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Dieser Betrag basiert auf einem geschätzten Aufwand von 15

Stunden à Fr. 250.--. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt,

dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei einfacheren oder komplizierten Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall

ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: