IV.2021.89
Rückweisung zur medizinischen Begutachtung, Antrag auf Gerichtsgutachten abgewiesen
20. September 2021Deutsch16 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. September 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi
(Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten
durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.89
Verfügung vom
21. April 2021
Rückweisung
zur medizinischen Begutachtung, Antrag auf Gerichtsgutachten abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Januar 2000
(Verfügung vom 4. April 2002, IV-Akte 33) auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente, die mit Verfügung vom 4.
Juni 2015 (IV-Akte 87) gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten
(rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 28. Juli 2014 [IV-Akte 67] und
psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 8. Juli 2014 [IV-Akte 66] im
Rahmen der 6. IVG-Revision wieder aufgehoben wurde.
b) Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. November 2019 bei der
Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin verunfallt war und die zuständige
Unfallversicherung ihre Leistungen per 10. Mai 2020 eingestellt hatte (vgl.
Akten der Unfallversicherung, IV-Akte 102), meldete sich die Beschwerdeführerin
am 2. Juni 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 95). Dabei führte sie auf, sie stehe beim Rheumatologen Dr. med. E____
in Behandlung und befinde sich auf dessen Empfehlung hin in
psychotherapeutischer Behandlung bei M.Sc. F____ (IV-Akte 95). Die
Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Akten der Unfallversicherung bei, holte
einen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein (Bericht vom 20. November
2020, IV-Akte 108) und unterbreitete das Dossier dem RAD (Stellungnahme vom 5.
Februar 2021, IV-Akte 110). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 stellte
sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV-Akte 111). Am 21. April 2021 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung
vom 21. April 2021 und ersucht um deren Aufhebung. Sie beantragt die Anordnung
eines gerichtlichen Obergutachtens, eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Innert Frist erfolgt am 14. Juli 2021 eine
ausführlich begründete Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
Juli 2021 auf Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des
medizinischen Sachverhalts an sie.
Mit Replik vom 11. August 2021 besteht die Beschwerdeführerin
auf der Anordnung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Juli 2021 bewilligt.
IV.
Am 20. August 2021 reicht die Vertreterin der
Beschwerdeführerin ihre Honorarnote über einen Aufwand vom 19:55 Stunden ein.
Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben
vom 31. August 2021 äussert sich diese nicht zur Höhe der Honorarnote.
V.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Am 20. September 2021 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich bei der Prüfung des
Leistungsanspruchs gestützt auf die Akten der Unfallversicherung auf den
Standpunkt, durch den Sturz vom 6. November 2019 sei es lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin gekommen, weshalb nach wie vor das Zumutbarkeitsprofil
gelte, welches der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Juni 2015 zugrunde gelegt
worden sei.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht
unter Berufung auf den Bericht Dr. med. E____ vom 20. November 2020 vor, es
bestehe seit dem Sturz ein therapierefraktäres persistierendes deutlich rechts
betontes spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses. Die
Beschwerdegegnerin habe es sodann versäumt, den psychisch bedingten
Gesundheitseinschränkungen nachzugehen. Diese seien bei der Rentenaufhebung im
Jahr 2015 im Rahmen der 6. IV-Revision nicht mehr als invalidisierend beurteilt
worden. Inzwischen habe das Bundesgericht die Überwindbarkeitspraxis aufgegeben
und es wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit
anhand des Indikatorenkataloges zu überprüfen.
2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragt nun die Rückweisung an sie,
um einen Bericht beim behandelnden Psychiater einholen zu können und danach
erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
2.4
Zwischen den Parteien ist mittlerweile unbestritten, dass in
Bezug auf die psychischen Gesundheitsaspekte Abklärungsbedarf besteht.
Umstritten ist, ob auch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterer
Abklärung bedürfen, oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht gestützt auf die
Akten der Unfallversicherung davon ausging, es habe seit der letztmaligen
Beurteilung keine massgebliche und dauerhafte Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes
stattgefunden. Dieser Frage ist vorliegend nachzugehen. Zu entscheiden ist
ferner, ob allfällige weiter medizinische Abklärungen im Rahmen eines
gerichtlich anzuordnenden Gutachtens zu tätigen sind, oder ob die Sache zur Vornahme
weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1
3.1.1
Die IV-Stelle tritt auf eine Wiederanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine entsprechende Änderung des Invaliditätsgrads in einer
für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];
BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen
muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
3.1.2
Nach Eingang eines entsprechenden Gesuches ist die Verwaltung
zunächst verpflichtet zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person
überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne
weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
3.2
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010
vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter
Abklärung.
3.3
Mit Urteil BGE 137 V 210 räumt das Bundesgericht der versicherten
Person einen bedingten Anspruch auf Gerichtsgutachten im Sozialversicherungsprozess
ein. Gemäss dessen E. 4.4.1.4. hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein
Gerichtsgutachten einzuholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel
von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen,
wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen
kann. Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die
Beschwerdeinstanz ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt
für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende
Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch
entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die
Verwaltung. Eine Rückweisung kommt dennoch in Frage, wenn der
Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es
ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu
treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt
ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der
Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR
1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
4.
4.1
Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat,
ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes
Dispositiv
zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der medizinischen Expertise ist demnach im
revisionsrechtlichen Kontext nicht bloss die Feststellung des aktuellen
Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch
der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich
ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls
inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im
entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern
sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am
rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober
2017 E. 5.2.1.).
4.2.
4.2.1. Der im Jahr 2015 erfolgten Renteneinstellung lag in
somatischer Hinsicht ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C____
zugrunde (IV-Akte 67). Darin kam dieser zum Ergebnis, es seien keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Eine seit 20 Jahren
bestehende Fibromyalgie mit Ganzkörperschmerzen und eine kleine Raumforderung
dorsal des Myelon auf Höhe BKW 10/11, vereinbar mit einem intraduralen Neurinom
seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe für jegliche leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
4.2.2. Der Rheumatologe Dr. med. E____, in dessen Behandlung
die Beschwerdeführerin seit März 2004 steht (vgl. Bericht vom 3. Juli 2006,
IV-Akte 42), veranlasste im September 2019 die Durchführung eines MRT der LWS
zur Abklärung eines Lumbovertebralsyndroms. Dieses ergab auf Höhe des
Bandscheibenfachs BWK 10/11 unverändert eine kleine intradurale Knotenbildung
links dorso-lateral, vereinbar mit einem kleinen Neurinom sowie auf Höhe LWK
5/S1 eine kleine mediane Diskushernie mit knappem Kontakt zur anterioren
Begrenzung der Wurzel S1 rechts ohne Nervenwurzelveranlagung (MRT vom 30. September
2019, IV-Akte 102.14).
4.2.3. Am 5. November 2019 rutschte die Beschwerdeführerin bei
der Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin auf einer feuchten Treppe aus und
stürzte auf die rechte Körperseite, worauf sie Schmerzen im Bereich der
rechtsseitigen Becken- und Gesässregion sowie im rechtsseitigen lateralen
Oberschenkelbereich verspürte. Zudem kam es zu einer Distorsion des rechten OSG
mit zunehmend schmerzhafter Schwellung. Der Röntgenbefund ergab keine
Pathologien. Der behandelnde Arzt attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2020 (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. med. E____
vom 8. Januar 2019 [recte 2020], IV-Akte 102). Ein am 22. Januar 2020
durchgeführtes MRT der LWS ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom September
2019 keine Befundänderung (IV-Akte 102.31). Im Februar 2020 berichtete Dr. med.
E____ von einem weitgehend therapierefraktären Verlauf mit persistierenden
lumbalspondylogenen Schmerzen. Die bildgebende Diagnostik habe keine ossären
Läsionen gezeigt und es habe auch keine Kompression nervaler Strukturen im
Bereich der LWS dargestellt werden können. Die im MRT dargestellten
degenerativen Befunde seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen und die
Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen generalisierten muskuloskelettalen
Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie (Bericht vom 18. Februar 2020, IV-Akte
102.19). Am 22. April 2020 hielt die Kreisärztin fest, im Bereich der LWS zeige
sich auf der Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 eine multisegmentale Spondylose/Chondrose
mit Protrusionen sowie multisegmentale leichte bis mässige Spondylarthrosen,
die schon in den vorgängigen MRTs der LSW von 2014 und 2019 nachweisbar gewesen
seien. Der Sturz von 5. November 2019 habe keine frischen traumatischen
strukturellen Läsionen verursacht, sodass man von einer Rückprellung ausgehen
müsse, die unter Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen
Veränderungen innerhalb von drei Monaten abheile. Aus rein unfallkausaler Sicht
bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 102. 8). Per 10. Mai 2020
stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen gestützt darauf ein.
4.2.4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2020 bei der
Beschwerdegegnerin wieder zum Bezug angemeldet hatte, wurde sie von dieser
aufgefordert, sachdienliche Unterlagen zur Entwicklung ihres
Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 107). Dr. med. E____ liess sich
daraufhin vernehmen und berichtete, es sei im Vergleich zur letztmaligen
Rentenüberprüfung im Juni 2015, insbesondere im Anschluss an den Unfall vom 5.
November 2019, zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gekommen. Es persistiere ein therapierefraktäres, rechts betontes lumbales
spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses, hinzu komme in
ungünstiger Weise das chronische und generalisierte muskuloskelettale
Schmerzsyndrom, das wohl ungünstig vom psychiatrischen Leiden mitbeeinflusst
werde. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in engmaschiger und andauernder
fachpsychiatrischer Behandlung, wobei seines Erachtens eine erhebliche
Verschlechterung des psychischen Leidens bestehe, weshalb er eine
Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater empfehle (Bericht vom
20. November 2020, IV-Akte 108).
Der RAD schloss in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2021 in Würdigung
der Aktenlage, es sei aufgrund des Unfalls lediglich zu einer vorübergehenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus den von Dr. med. E____
aufgeführten Aspekte würden sich für den Vergleichszeitraum keine richtungsweisenden
Veränderungen ableiten lassen (IV-Akte 110).
4.3.
4.3.1. Lässt sich die IV-Stelle auf eine Wiederanmeldung ein, so hat
sie materiell zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Im
revisionsrechtlichen Kontext ist demnach der Vergleich des aktuellen
Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen dem Zustand
gegenüberzustellen, der bei der letztmaligen Rentenüberprüfung bestand. Dabei
kann auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.3.2. In Anbetracht der Vorbringen des Facharztes Dr. med. E____,
der die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren betreut und sich dadurch ein Bild
vom Verlauf ihres Gesundheitszustandes machen kann, entstehen Zweifel an den Schlussfolgerungen
der Beschwerdegegnerin bezüglich der Entwicklung des somatischen
Gesundheitszustandes. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die unfallversicherungsrechtliche
Beurteilung des unbestrittenermassen degenerativ vorgeschädigten
Gesundheitszustandes unter dem Blickwinkel der adäquaten Kausalität zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden erfolgt ist. Dementsprechend
führte die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 aus, es liege
aus rein unfallkausaler Sicht bezüglich der Lendenwirbelsäule wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit vor. Die vorbestehenden, im MRI vom September 2019
dargestellten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule
wurden von der Kreisärztin als Ursache für einen protrahierten Verlauf zwar erwähnt,
werden aber als vorbestehende Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit langfristig in Anbetracht des Unfallgeschehens ausgeklammert.
Diese Schlussfolgerung kann vor dem Hintergrund des finalen Charakters der
Invalidenversicherung jedoch nicht unbesehen auf die vorliegende Verlaufsbeurteilung
bezogen werden. Eine unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche
Verschlechterung des vorgeschädigten degenerativen Gesundheitszustandes im
Sinne eines protrahierten Verlaufs, oder gar eines persistierenden Zustandes,
kann invalidenversicherungsrechtlich durchaus von Belang sein. Es muss daher
der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die vorhandenen degenerativen
Veränderungen und deren funktionale Auswirkungen im Vergleich zum Juni 2015 -
insbesondere unter Berücksichtigung des Unfallereignisses - fortgeschritten
sind.
4.3.3. Gegenstand einer Prüfung muss sodann der psychische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sein. Dass diesbezüglich Abklärungsbedarf besteht, ist
dem Grundsatz nach unbestritten. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf das
Zusammenspiel von somatischen und psychischen Faktoren zu richten sein, da
aufgrund der Ausführungen des behandelnden Rheumatologen eine gegenseitige
Wechselwirkung nicht zum vornherein auszuschliessen ist.
4.4.
Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine externe bidisziplinäre
Begutachtung der Beschwerdeführerin auf. Vorliegend steht die Rechtsprechung
gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen
Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten
einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen.
Diese Rechtsprechung ändert nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der
Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des
Adminstrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird. Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der
Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust
bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre
Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall
auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlich nachgebessert würde. Die
Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend darauf beschränkt, die Akten der
Unfallversicherung beizuziehen und diese dem RAD zur Beurteilung zu
unterbreiten. Auf dessen Beurteilung kann aus den genannten Gründen nicht
abgestellt werden. In Bezug auf die geltend gemachten psychisch begründeten
Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt. Da
es sich damit bei der Frage nach dem Verlauf und der verwertbaren
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um eine vollständig ungeklärte Frage
handelt, rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung zur Begutachtung und
Neubeurteilung unter Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 21. April 2021 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der
Beschwerdeführerin entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
hat am 20. August 2021 eine Honorarnote über einen Aufwand von 19:55 Stunden
eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Dieser Betrag basiert auf einem geschätzten Aufwand von 15
Stunden à Fr. 250.--. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt,
dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei einfacheren oder komplizierten Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: