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Entscheid

IV.2021.9

Beschwerde gutgeheissen. Weitere Ausrichtung einer Invalidenrente

11. August 2021Deutsch13 min

E. 3.5 mit Hinweisen).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 11.

August 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.9

Verfügung vom 3. Dezember

2020

Beschwerde gutgeheissen. Weitere

Ausrichtung einer Invalidenrente.

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Oktober 1994 als

Servicemitarbeiterin und Kioskverkäuferin im [...]spital Basel. Im Dezember

2017 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere

liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch)

begutachten (Gutachten PD Dr. med. B____ vom 21. November 2019 und

Gutachten Dr. med. C____ vom 28. November 2019; IV-Akten 55 und 56).

1.2.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64)

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

3. Dezember 2020 (IV-Akte 83) ab August 2018 bis Dezember 2018 eine

befristete ganze Rente zu, für die Zeit danach wurde bei einem ermittelten

Invaliditätsgrad von 15% ein Rentenanspruch verneint.

1.3.

Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020

Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2020

und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

1.4.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin habe ab August 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente

und ab Oktober 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41% Anspruch auf

eine unbefristete Viertelsrente. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die ausserordentlichen Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die

ordentlichen Kosten dem geringen Aufwand entsprechend zu reduzieren.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als

Einzelrichter.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. De­zember

2020 (IV-Akte 83) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom

21. November 2019 (IV-Akte 55) und das rheumatologische Gutachten vom

28. No­vember 2019 (IV-Akte 56) ab. Gestützt auf die beweiskräftigen

Gutachten sei der Beschwerdeführerin ab August 2017 ihre angestammte Tätigkeit

als Service-Angestellte sowie jede andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb

ihr nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab August 2018 eine ganze Rente

zustehe. Nach erfolgreicher Operation im Juni 2018 sei von einem verbesserten

Gesundheitszustand auszugehen. Ab Oktober 2018 seien ihr leichte

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangsstellungen wieder ganztags zumutbar. Bei

einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% werde deshalb nach Ablauf der

dreimonatigen gesetzlichen .ergangsfrist die befristete ganze Rente ab Januar

2019 aufgehoben.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die

Gutachter in ihrer Konsensbesprechung wie auch der RAD-Arzt in seiner

Stellungnahme vom 9. Januar 2020 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit

bezogen auf ein Ganztagespensum in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien.

Dies stehe im klaren Widerspruch zur 100%-igen Arbeitsfähigkeit wie sie der

Verfügung vom 3. Dezember 2020 zugrunde liege. Diese sei deshalb

aufzuheben (Beschwerde Rz. 10).

3.2.2. Sodann könne auf die Gutachten vom 21. November 2019 bzw.

vom 28. No­vember 2019 angesichts der Beurteilungen der behandelnden Ärzte

nicht abgestellt werden, gestützt auf deren Berichte sei von einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% auszugehen (Beschwerde Rz. 11

f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu Unrecht keinen

leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer Höhe von mindestens

20% angezeigt wäre (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.).

3.3.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. März

2020 die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente ab August 2018. Nach

dreimonatiger Rekonvaleszenz nach der Operation am 27. Juni 2018 sei ab

Oktober 2018 objektiv ein Pensum von 70% wieder zumutbar (Beschwerdeantwort

Rz. 7 f. mit Hinweis auf IV-Akte 56 S. 40). Somit bestehe in

Abänderung der angefochtenen Verfügung ab Oktober 2018 bei korrekt

durchgeführtem Einkommensvergleich Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente

aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 41% (vgl. Beschwerdeantwort

Rz. 8).

3.4.

Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine ganze Invalidenrente ab August 2018. Zu klären ist hingegen der

Rentenanspruch nach einer von den Gutachtern bejahten Verbesserung ihres

Gesundheitszustands. Anders als noch mit ihrer Verfügung vom 3. Dezember

2020 anerkennt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort eine Viertelsrente.

Ob es damit sein Bewenden hat, ist nachfolgend zu prüfen.

4.

4.1.

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,

herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine

Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, 349 f.

Sachverhalt

E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2.

Erwägungen

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG

und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar

Dispositiv

(BGE 140 V 207, 211 E. 4.1; 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu

beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt –

vorliegend ab Oktober 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass

ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist "in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird" (Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom

3. De­zember 2020 (IV-Akte 83) im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten

vom 21. November 2019 (IV-Akte 55) und das rheumatologische Gutachten

vom 28. No­vember 2019 (IV-Akte 56) zu Grunde gelegt. In der

Konsensbeurteilung (IV-Akte 56 S. 52 ff.) kamen die Gutachter zum

Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht ab August 2017 eine volle

Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach einer Rückenoperation am 27. Juni 2018

könne nach dreimonatiger postoperativer Phase ab Oktober 2018 von einer 70%-igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

5.1.2. Auf die Gutachten kann abgestellt werden. Sie erfüllen die von

der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen

Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihnen grundsätzlich volle

Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Insbesondere haben

sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt

und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der

erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit

der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine

ersichtlich.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Einschätzung der

Gutachter, welche von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

ausgegangen seien, sei unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden

Ärzte nicht haltbar.

5.2.2. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin

einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 25. Juni 2020 ein (IV-Akte 73 S. 3 ff.).

Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen aufgrund der starken Schmerzen zu

maximal 20% zumutbar seien. Da sich ihr psychischer Zustand im Laufe des Jahres

2020 stark verschlechtert habe, sei eine intensivere psychotherapeutische

Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthalts angezeigt. Bis zum Abschluss

der stationären Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80%.

5.2.3. Im Austrittsbericht der Klinik [...] vom 21. Oktober 2020

(IV-Akte 81 S. 3 ff.) über die stationäre

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 3. August 2020 bis zum

19. Oktober 2020 wird eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des

Aufenthalts aufgeführt. Aktuell bestehe aufgrund der anhaltenden

Schmerzsymptomatik auch bei angepasster und wechselbelastender Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit im Rahmen von maximal 10 bis 20%.

5.3.

5.3.1. In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit

Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von Dr. med. D____ sowie der Ärzte

der Klinik [...] mit Zurückhaltung zu würdigen.

5.3.2. RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie/‌FMH

für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,

führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 73

S. 2 ff.) aus, der Einwand des behandelnden Psychiaters stütze sich

mehrheitlich auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ab und

berücksichtige das ihr aus medizinischer Sicht Zumutbare nicht hinreichend. Die

im psychiatrischen Gutachten aufgeführten Diagnosen, welche er als qualitativ

einleuchtend erachte, würden es nicht erlauben, eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit

zu begründen, zumal der rheumatologische Gutachter die Schmerzsymptomatik

ausführlich erläutert und die vorhandene Arbeitsfähigkeit in angepassten

Tätigkeiten medizinisch begründet habe.

5.3.3. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 84)

führte Dr. med. E____ des Weiteren aus, dass im Austrittsbericht vom

21. Oktober 2020 (IV-Ak­te 81 S. 3 ff.) die gutachterlichen

Diagnosen bestätigt worden seien. Sodann sei eine andauernde gesundheitliche

Verschlechterung aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Befunde nicht

eingetreten. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine massgebliche

Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ersichtlich und aus

versicherungsmedizinischer Sicht würden sich keine erneuten Abklärungen aufdrängen.

5.3.4. Den Stellungnahmen des RAD-Arztes kann gefolgt werden. Somit

liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen

würde, weil die behandelnden Ärzte wichtige – insbesondere nicht rein

subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im

Rahmen der Begutachtungen durch PD Dr. med. B____ vom 21. November 2019

und Dr. med. C____ vom 28. November 2019 (IV-Akten 55 und 56) unerkannt

oder ungewürdigt geblieben wären (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteile des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1; I 514/06

vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die gutachterlichen

Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht

angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass ab August 2017

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. In

einer ihrem Leiden angepassten Verweistätigkeit besteht nach dreimonatiger

Rekonvaleszenz ab Oktober 2018 medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im

Umfang von 70%.

6.

6.1.

Zur Bemessung der Invalidität führte die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich durch. Dabei ging sie von

einem Valideneinkommen von CHF 64'857.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 55'057.00 – je bei einem vollen Pensum – aus. Die Die Basisbeträge der

Vergleichseinkommen sind vorliegend unbestritten. Setzt man die jeweiligen

Einkommen zueinander ins Verhältnis, resultiert bei einer vollen

Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahrs ab August 2018 ein

Invaliditätsgrad von 100% und bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab Oktober

2018 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41%.

6.2.

6.2.1. Zu prüfen bleibt die Frage nach der Gewährung eines

leidensbedingten Abzuges. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr

aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der gesundheitlichen Beschwerden,

fehlender Ausbildung und wegen ihrer limitierten Sprachkenntnisse ein leidensbedingter

Abzug von mindestens 20% zu gewähren (Beschwerde Rz. 20 ff.).

6.2.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64, 70 E. 4.2.1) nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale, welche einzeln oder in

Kombination zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die

Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie

sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen.

Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f.

E. 4.1; 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.).

6.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend

kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ihre

gesundheitlichen Beschwerden wurden bei der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein

leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; vgl.

auch Urteile des Bundesgerichts 9C_846/‌2014 vom 22. Januar 2015

E. 4.1.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigt, muss ebenfalls verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig

nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser

Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019

E. 4.3; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Die

Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin, relevante sprachliche

Hindernisse wurden von den Gutachtern nicht erwähnt (IV-Ak­te 55

S. 3; IV-Akte 56 S. 4). Schliesslich hat ein Teilzeitpensum von

70% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_210/‌2019 vom 7. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis auf 9C_238/‌2018

vom 30. April 2018 E. 5.2).

6.2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet

hat.

6.3.

Unter Berücksichtigung der anhand der Einkommensvergleichsmethode

errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.1 hiervor) und unter Anwendung

von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ab August 2018 eine ganze Invalidenrente und ab Januar 2019

eine Viertelsrente auszurichten.

7.

7.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember

2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2019 eine

Viertelsrente auszurichten.

7.2.

Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 war

hinsichtlich des vorgenommenen Einkommensvergleichs und der daraus abgeleiteten

Terminierung der Invalidenrente fehlerhaft, was die Beschwerdegegnerin auch

anerkennt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7). Die Beschwerdeführerin dringt

somit mit ihrem Hauptantrag einer weiteren Ausrichtung der Invalidenrente

durch. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 3. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat

der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018

eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente

auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: