IV.2021.90
Neuanmeldung
19. Oktober 2021Deutsch20 min
Beschwerdeführer zusätzlich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, wurden auch
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.90
Verfügung vom 19. April 2021
Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, arbeitete seit
dem 25. August 2000 als Gerüstbauer (vgl. IV-Akte 11). Zuvor war er (bis
Oktober 1999) als Lagerist für die Firma C____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte 14,
S. 4). Am 3. November 2000 zog er sich bei einem Autounfall ein Schleudertrauma
HWS zu, bei vorbestehender komplexer HWS-Malformation (vgl. u.a. IV-Akte 7, S.
2). Der Heilungsverlauf war schleppend (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 7).
b) Im Juni 2001 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). Die IV-Stelle des Kantons [...] forderte den Hausarzt des Versicherten zur
Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht vom 18. September 2003 [IV-Akte
32], die Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 [IV-Akte 36] sowie den
ausführlichen Bericht vom 4. April 2004 [IV-Akte 39]). Nachdem sich der
Beschwerdeführer zusätzlich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, wurden auch
diesbezüglich entsprechende Berichte angefordert (vgl. u.a. den Bericht der
Klinik D____ vom 6. Dezember 2004; IV-Akte 49). Des Weiteren erfolgte ein
Beizug der Akten des Unfallversicherers (vgl. u.a. des Gutachtens des E____spitals
[...], Behandlungszentrum Bewegungsapparat, vom 27. Januar 2006; IV-Akte 57, S.
3 ff.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer berufliche
Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Akte 60). Die berufliche Abklärung wurde
jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, da der Beschwerdeführer
krankgeschrieben wurde (vgl. IV-Akte 74). Die IV-Stelle forderte in der Folge
von Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 4. April 2008 an (vgl. IV-Akte 83, S. 3
f.). Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung durch die Klinik D____
befand (vgl. IV-Akte 85, S. 1 sowie IV-Akte 87), erachtete der RAD die
Einschätzung des Unfallversicherers (Verfügung vom 11. Oktober 2007; IV-Akte 77,
S. 2 ff.) als ausschlaggebend (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juni 2008;
IV-Akte 88). In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons [...] dem
Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) mit
Verfügung vom 25. November 2008 ab November 2001 bis Januar 2006 eine
ganze Rente und ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 96).
c) Im September 2011 leitete die IV-Stelle erstmals eine
Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ein (vgl. IV-Akte 107). In
diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 16. Oktober
2011 ein (vgl. IV-Akte 109) und liess den Beschwerdeführer daraufhin
wissen, er habe Anspruch auf die bisherige halbe Rente (vgl. die Mitteilung vom
9. Dezember 2011; IV-Akte 113). Im Februar 2013 nahm die IV-Stelle wiederum
eine Überprüfung des Rentenanspruches vor (vgl. IV-Akte 116). Sie lud den
Beschwerdeführer zu einer Besprechung auf die IV-Stelle vor (vgl. das
Besprechungsprotokoll; IV-Akte 120, S. 2 ff.) und liess ihn vom RAD
orthopädisch abklären (vgl. den Bericht über die Untersuchung vom 15. Mai 2013;
IV-Akte 126). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 25. Juni 2013 mit, man gedenke, die Rente aufzuheben (vgl.
IV-Akte 131). Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen
angeboten (vgl. IV-Akte 135). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6.
September 2013 (vgl. IV-Akte 140). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am
22. Oktober 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 144).
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom
Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 14. Januar 2015 in dem
Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden Entscheid über den
Rentenanspruch zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 194).
d) In der Folge erteilte die IV-Stelle des Kantons [...]
der G____ GmbH, [...], den Auftrag zur polydisziplinären (orthopädischen,
neurologischen, psychiatrischen und internistischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 13. November 2015 (IV-Akte
212.1) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2015
die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2008 in
Aussicht (vgl. IV-Akte 215). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am
18. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 218). In der Folge wurde bei der G____ GmbH, [...],
die ergänzende Stellungnahme vom 10. August 2016 eingeholt (vgl. IV-Akte 225). Mit
Verfügung vom 18. August 2016 hob die IV-Stelle des Kantons [...] die
Rente des Beschwerdeführers auf (vgl. IV-Akte 226). Die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 231, S. 2 ff.) wurde vom Versicherungsgericht
des Kantons [...] mit Urteil vom 5. Januar 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 235).
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai
2017 (vgl. IV-Akte 238).
e) Ab dem 21. Juni 2019 liess sich der Beschwerdeführer
in den H____ Kliniken [...] behandeln (vgl. IV-Akte 244, S. 6 ff.). Am 4.
November 2019 wurde er an der linken Schulter operiert (vgl. IV-Akte 244,
S. 10). Im Februar 2020 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV
an (vgl. IV-Akte 242). Die jetzt zuständige IV-Stelle Basel-Stadt erteilte
Dr. I____ und PD Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 6. Juli 2020; IV-Akte 263, S. 70 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. August 2000
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 267). Dazu äusserte sich dieser am 2.
November 2020 (vgl. IV-Akte 273) und nochmals ausführlich – unter Beilegung
diverser medizinischer Unterlagen – am 19. Februar 2021 (vgl. IV-Akte 279).
Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. I____ die ergänzende Stellungnahme vom
16. März 2021 ein (vgl. IV-Akte 284). Von PD Dr. J____ wurde die Stellungnahme
vom 12. April 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 286). Daraufhin erliess die
IV-Stelle am 19. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 288).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter
sei im Sinne eines Verfahrensantrages ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und
es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine
Leistungsansprüche durch das angerufene Gericht zu fällen. Seiner Eingabe hat
der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen beigelegt. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Juli
2021.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 23. Juli 2021 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 31.
August 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe
gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____
vom 6. Juli 2020 zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2016 nicht in
massgeblicher Art und Weise verschlechtert habe und in Bezug auf eine
angepasste Tätigkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden könne. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als
korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ könne nicht abgestellt
werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht. Namentlich das psychiatrische
Gutachten müsse als mangelhaft qualifiziert werden (vgl. insb. S. 6 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik). Im Übrigen könne auch nicht ohne
Weiteres auf das rheumatologische Gutachten abgestellt werden (vgl. insb. S. 9
f. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 19. April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18.
August 2016 (IV-Akte 226) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Die Verfügung vom 18. August 2016, mit der die Rente des
Beschwerdeführers aufgehoben worden war (vgl. IV-Akte 226), basierte in
medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der G____ GmbH, [...], vom 13.
November 2015 (IV-Akte 212.1) und der ergänzenden Stellungnahme der G____ GmbH,
[...], vom 10. August 2016 (vgl. IV-Akte 225).
4.3.2
Im Gutachten der G____ GmbH (IV-Akte 212.1) vom 13.
November 2015 waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten worden: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei schwerer
Missbildung der HWS (Blockwirbelbildung C1/2 und C5/6, schwere Deformierung von
C3 bei Klippel-Feil-Syndrom) ohne neurologisch radikuläres oder myelogenes
Defizit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
war angeführt worden: Status nach CTS-OP rechts, Status nach KTS-Dekompression
rechts 2006, leichtes neurogenes kostoclavikuläres Syndrom beidseits (vgl. S.
26.
des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, eine
versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose könne nicht gestellt werden (vgl.
S. 27 des Gutachtens).
4.3.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten ausgeführt
worden, nicht zumutbar sei dem Exploranden das Heben und Tragen von schweren
Lasten über 10 kg beidseits. Ausgeschlossen seien auch Überkopfarbeiten, Tätigkeiten
mit langanhaltender Armvorhalteposition sowie Tätigkeiten mit längeren und wiederholten
HWS-Zwangshaltungen. Des Weiteren sei auch das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden
Maschinen, das Begehen von Gerüsten nicht zumutbar. Als positive Ressource sei die
durchaus jugendliche, muskelkräftige körperliche Konstitution zu erwähnen. Bei
der Auswahl der zukünftigen Tätigkeit könnten allenfalls Arbeiten unter
Zeitdruck gewisse Probleme bereiten. Darüber hinaus bestünden aus rein
psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung des
erwähnten Zumutbarkeitsprofils bestehe in der angestammten Arbeit als
Gerüstbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ideal leidensangepassten
Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 26 des
Gutachtens).
4.3.4
Des Weiteren war im Gutachten darauf hingewiesen worden,
die im Januar 2006 durchgeführte Begutachtung im E____spital [...] habe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine ca.
50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (2x2 Stunden pro Tag)
ergeben. Retrospektiv sei nicht nachvollziehbar, weshalb damals eine dauerhaft
reduzierte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. S. 31 des
Gutachtens).
4.3.5
Mit ergänzender Stellungnahme der G____ GmbH (IV-Akte
225) war an der bisherigen Beurteilung festgehalten worden. Es war namentlich
dargetan worden, bei fehlender oder nur sporadischer Behandlungsaktivität sei
von einer deutlichen Verbesserung der vor dem Jahr 2006 bestehenden bzw.
geklagten Symptomatik auszugehen, abgesehen von gelegentlichen, kurzzeitig
bestehenden Beschwerden. Diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
4.3.6
Die gegen die Aufhebungsverfügung vom 18. August 2016 vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war vom Versicherungsgericht des Kantons [...]
mit Urteil vom 5. Januar 2017 abgewiesen worden (vgl. IV-Akte 235). Das
Bundessgericht hatte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai 2017
(IV-Akte 238) bestätigt. Es hatte namentlich klargestellt, insgesamt sei es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine nach Erlass der
Rentenverfügung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes durch
Angewöhnung bzw. Anpassung an die Beschwerden geschlossen habe.
4.4
4.4.1
Im Verlaufsgutachten von Dr. I____ und PD Dr. J____ vom 6.
Juli 2020 (IV-Akte 263, S. 70 ff. [Gesamtbeurteilung]) wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angeführt:
Cervicospondylogenes Syndrom (cervicocephales und cervicovertebrales Syndrom
mit Ausstrahlungen in beide Schultern, nicht distal davon) mit/bei (a.) angeborener
Anomalie der HWS (Blockwirbelbildung C1/2 und CS/6, Deformierung von C3 bei
Klippel-Feil-Syndrom), (b.) keine Hinweise für radikuläre Symptomatik oder
Myelopathie. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im
Gutachten im Wesentlichen erwähnt: (1.) Verdacht auf Sulcus ulnaris Syndrom
links; (2.) Status nach Schulterarthroskopie links (Tenotomie der langen
Bizepssehne, Bursektomie, Akromioplastik, offene extraartikuläre
Biceps-Tenodese bei chronischer Tendinopathie mit Partialläsion der langen
Bizepssehne am 4. November 2019, aktuell Schulter aktiv und passiv frei
beweglich, keine Schonungszeichen, kein Impingement, ausgezeichnetes
Schulter-OP-Resultat); (2.) Status nach CTS-OP
rechts 2006, beschwerdefrei. Des Weiteren wurde klargestellt, es könne keine
psychiatrische Diagnose gestellt werden (vgl. S. 5 des Gutachtens).
4.4.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten,
der Explorand sei aus rheumatologischer Sicht als Gerüstbauer/Montagearbeiter
tätig gewesen. Hierbei handle es sich um eine körperlich mittelschwere bis
schwere Tätigkeit, welche oftmals Arbeiten über Kopf notwendig mache. Als
Gerüstbauer/Montagearbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Infrage kämen
nur noch leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite bis 10 kg. Es bestünden zudem
folgende Einschränkungen: Der Explorand könne nicht in Zwangsstellungen wie z.B.
langanhaltender Armvorhalteposition sowie mit längeren und wiederholten
HWS-Zwangshaltungen mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS oder den
Armen länger dauernd über Kopf arbeiten. Er könne auch nicht mit schlagenden
oder vibrierenden Maschinen arbeiten. Ausgeschlossen sei ausserdem das
Besteigen von Gerüsten. In einer leichten Tätigkeit, welche zusammengefasst
HWS-schonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein
Ganztagspensum. In psychiatrischer Hinsicht sei Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigt (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und PD Dr.
J____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben
sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Zunächst ist die am psychiatrischen Teilgutachten vom 6.
Juli 2020 (IV-Akte 264) geübte Kritik (vgl. S. 6 f. der Beschwerde) als
unberechtigt anzusehen. PD Dr. J____ hat schlüssig dargetan, weshalb keine
psychiatrische Diagnose gestellt werden kann. So hat er mit fundierter
Begründung sowohl das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als auch einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (im Sinne einer
somatoformen Schmerzstörung) verneint (vgl. S. 19 und S. 21 des Gutachtens). Überdies
hat er ausführlich und mit stimmigen Überlegungen dargetan, weshalb keine
Affektpathologie (insb. keine depressive Störung) gegeben ist. Erläuternd hat
PD Dr. J____ diesbezüglich im Wesentlichen angeführt, der Explorand könne keine
durchgehende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit beschreiben, zumal er mitteile,
dass er sehr gerne mit seinen Familienangehörigen, seinen Kindern und seinen
Ex-Partnerinnen zusammen sei. Es gehe letztendlich aus den subjektiven Angaben
des Exploranden deutlich zu wenig ein relevantes affektives Leiden hervor. Auch
als der Explorand in der Begutachtung mitteilte, dass er manchmal keine Lebenslust
mehr habe, habe er im objektiven Befund keinerlei affektive Veränderung gezeigt.
Er habe in all jenen spezifischen objektiven Parametern, die sehr gut die
innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und zu welchen das äussere
Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo,
die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive
Schwingungsfähigkeit gehörten, keinerlei pathologischen Auslenkungen gezeigt.
Somit könne die innerpsychische Vitalität dieses Exploranden aus
objektiv-psychiatrischer Sicht als vollumfänglich erhalten angesehen werden. Dies
bilde der Explorand auch mit seinen subjektiven Angaben zu den Tagesaktivitäten
ab. Denn er vermöge seinen Haushalt sauber zu halten, sei dazu in der Lage, sich
dreimal täglich Mahlzeiten zuzubereiten, könne Einkäufe tätigen und
Administratives mühelos erledigen, fahre auch regelmässig Auto, besuche regelmässig
seine Familienangehörigen, Kinder und Ex-Partnerinnen. All dies spreche gegen
das Vorliegen einer Affektpathologie und damit einer Depression (vgl. S. 20 des
Gutachtens).
4.5.3
PD Dr. J____ hat sich im Übrigen auch – entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 der Beschwerde) – sehr differenziert
und in nachvollziehbare Art und Weise mit dem Bericht der H____ Kliniken vom
24.
Januar 2020 (IV-Akte 244, S. 6 ff.) auseinandergesetzt (vgl. S. 24 des
Gutachtens). Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte
Bericht des K____ Spitals vom 15. September 2020 (IV-Akte 273, S. 6 ff.)
vermag an der Einschätzung von PD Dr. J____ nichts zu ändern. In diesem Bericht
wurden als Diagnosen festgehalten: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
sowie chronisches Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulterbereich, anamnestisch
bei Status nach Autounfall 2000 (vgl. S. 3 des Berichtes). PD Dr. J____ stellte
mit ergänzender Beurteilung vom 12. April 2021 (IV-Akte 286) nochmals
ausführlich klar, weshalb er an seiner Beurteilung festhält. Die Ausführungen
des Gutachters sind absolut schlüssig. Insbesondere wies PD Dr. J____
zutreffend darauf hin, dass in diesem Bericht nicht auf Inkonsistenzen
eingegangen wird und es sowohl an einer Diskussion der Psychostruktur als auch
an den qualitativen Funktionsfähigkeiten mangelt. Auch die übrigen Argumente
des Gutachters erscheinen berechtigt. Darüber hinaus vermag auch der Bericht
des K____ Spitals vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 4) keine begründeten
Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Wie
Dr. L____, c/o RAD, mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 290) zutreffend
beschrieben hat, wird in diesem Bericht letztlich über keinen wesentlich
anderen Gesundheitszustand berichtet, als über derjenigen, zu dem PD Dr. J____ bereits
am 12. April 2021 ergänzend Stellung genommen hat.
4.5.4
Des Weiteren greift auch die vom Beschwerdeführer am
rheumatologischen Gutachten von Dr. I____ geübte Kritik (vgl. S. 9 f. der
Beschwerde) ins Leere. Zunächst gilt es zu beachten, dass sich Dr. I____
bereits mit ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2021 (IV-Akte 284) zu diversen
– vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten – Berichten von
Dr. M____, Dr. N____ und der Radiologie O____ Klinik (betr. die linke
Schulter/HWS; vgl. IV-Akte 279) geäussert hat. Er hat schlüssig dargetan, dass die
Berichte von Dr. M____ auf einen normalen Heilungsverlauf schliessen lassen (vgl.
S. 2 f. der Stellungnahme) und dass gemäss den Berichten von Dr. N____ keine
Anhalte für eine Radikulopathie oder Myelopathie bestehen (vgl. S. 3 f. der
Stellungnahme). Ebenfalls hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Radiologieberichte die bereits bekannten Pathologien dokumentieren (vgl. S. 4
der Stellungnahme). Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. N____ vom 12. Mai
2021.
(Beschwerdebeilage 5) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. Wie der RAD mit Stellungnahme vom
24.
Juni 2091 (IV-Akte 291) zutreffend dargetan hat, ergibt sich daraus
nichts, womit sich Dr. I____ nicht bereits befasst hat.
4.6
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 18. August 2016 nicht in
relevanter Art und Weise geändert hat und dieser in einer angepassten Tätigkeit
weiterhin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
4.7
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19.
April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
MLaw B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: