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Entscheid

IV.2021.90

Neuanmeldung

19. Oktober 2021Deutsch20 min

Beschwerdeführer zusätzlich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, wurden auch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.90

Verfügung vom 19. April 2021

Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, arbeitete seit

dem 25. August 2000 als Gerüstbauer (vgl. IV-Akte 11). Zuvor war er (bis

Oktober 1999) als Lagerist für die Firma C____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte 14,

S. 4). Am 3. November 2000 zog er sich bei einem Autounfall ein Schleudertrauma

HWS zu, bei vorbestehender komplexer HWS-Malformation (vgl. u.a. IV-Akte 7, S.

2). Der Heilungsverlauf war schleppend (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 7).

b) Im Juni 2001 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

1). Die IV-Stelle des Kantons [...] forderte den Hausarzt des Versicherten zur

Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht vom 18. September 2003 [IV-Akte

32], die Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 [IV-Akte 36] sowie den

ausführlichen Bericht vom 4. April 2004 [IV-Akte 39]). Nachdem sich der

Beschwerdeführer zusätzlich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, wurden auch

diesbezüglich entsprechende Berichte angefordert (vgl. u.a. den Bericht der

Klinik D____ vom 6. Dezember 2004; IV-Akte 49). Des Weiteren erfolgte ein

Beizug der Akten des Unfallversicherers (vgl. u.a. des Gutachtens des E____spitals

[...], Behandlungszentrum Bewegungsapparat, vom 27. Januar 2006; IV-Akte 57, S.

3 ff.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Akte 60). Die berufliche Abklärung wurde

jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, da der Beschwerdeführer

krankgeschrieben wurde (vgl. IV-Akte 74). Die IV-Stelle forderte in der Folge

von Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 4. April 2008 an (vgl. IV-Akte 83, S. 3

f.). Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung durch die Klinik D____

befand (vgl. IV-Akte 85, S. 1 sowie IV-Akte 87), erachtete der RAD die

Einschätzung des Unfallversicherers (Verfügung vom 11. Oktober 2007; IV-Akte 77,

S. 2 ff.) als ausschlaggebend (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juni 2008;

IV-Akte 88). In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons [...] dem

Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) mit

Verfügung vom 25. November 2008 ab November 2001 bis Januar 2006 eine

ganze Rente und ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 96).

c) Im September 2011 leitete die IV-Stelle erstmals eine

Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ein (vgl. IV-Akte 107). In

diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 16. Oktober

2011 ein (vgl. IV-Akte 109) und liess den Beschwerdeführer daraufhin

wissen, er habe Anspruch auf die bisherige halbe Rente (vgl. die Mitteilung vom

9. Dezember 2011; IV-Akte 113). Im Februar 2013 nahm die IV-Stelle wiederum

eine Überprüfung des Rentenanspruches vor (vgl. IV-Akte 116). Sie lud den

Beschwerdeführer zu einer Besprechung auf die IV-Stelle vor (vgl. das

Besprechungsprotokoll; IV-Akte 120, S. 2 ff.) und liess ihn vom RAD

orthopädisch abklären (vgl. den Bericht über die Untersuchung vom 15. Mai 2013;

IV-Akte 126). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 25. Juni 2013 mit, man gedenke, die Rente aufzuheben (vgl.

IV-Akte 131). Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen

angeboten (vgl. IV-Akte 135). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6.

September 2013 (vgl. IV-Akte 140). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am

22. Oktober 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 144).

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom

Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 14. Januar 2015 in dem

Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden Entscheid über den

Rentenanspruch zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 194).

d) In der Folge erteilte die IV-Stelle des Kantons [...]

der G____ GmbH, [...], den Auftrag zur polydisziplinären (orthopädischen,

neurologischen, psychiatrischen und internistischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 13. November 2015 (IV-Akte

212.1) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2015

die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2008 in

Aussicht (vgl. IV-Akte 215). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am

18. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 218). In der Folge wurde bei der G____ GmbH, [...],

die ergänzende Stellungnahme vom 10. August 2016 eingeholt (vgl. IV-Akte 225). Mit

Verfügung vom 18. August 2016 hob die IV-Stelle des Kantons [...] die

Rente des Beschwerdeführers auf (vgl. IV-Akte 226). Die hiergegen vom Beschwerdeführer

erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 231, S. 2 ff.) wurde vom Versicherungsgericht

des Kantons [...] mit Urteil vom 5. Januar 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 235).

Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai

2017 (vgl. IV-Akte 238).

e) Ab dem 21. Juni 2019 liess sich der Beschwerdeführer

in den H____ Kliniken [...] behandeln (vgl. IV-Akte 244, S. 6 ff.). Am 4.

November 2019 wurde er an der linken Schulter operiert (vgl. IV-Akte 244,

S. 10). Im Februar 2020 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV

an (vgl. IV-Akte 242). Die jetzt zuständige IV-Stelle Basel-Stadt erteilte

Dr. I____ und PD Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

vom 6. Juli 2020; IV-Akte 263, S. 70 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. August 2000

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen

Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 267). Dazu äusserte sich dieser am 2.

November 2020 (vgl. IV-Akte 273) und nochmals ausführlich – unter Beilegung

diverser medizinischer Unterlagen – am 19. Februar 2021 (vgl. IV-Akte 279).

Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. I____ die ergänzende Stellungnahme vom

16. März 2021 ein (vgl. IV-Akte 284). Von PD Dr. J____ wurde die Stellungnahme

vom 12. April 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 286). Daraufhin erliess die

IV-Stelle am 19. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 288).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter

sei im Sinne eines Verfahrensantrages ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und

es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine

Leistungsansprüche durch das angerufene Gericht zu fällen. Seiner Eingabe hat

der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen beigelegt. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des

Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Juli

2021.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.

d) Mit Replik vom 23. Juli 2021 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 31.

August 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe

gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____

vom 6. Juli 2020 zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2016 nicht in

massgeblicher Art und Weise verschlechtert habe und in Bezug auf eine

angepasste Tätigkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden könne. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als

korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ könne nicht abgestellt

werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht. Namentlich das psychiatrische

Gutachten müsse als mangelhaft qualifiziert werden (vgl. insb. S. 6 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik). Im Übrigen könne auch nicht ohne

Weiteres auf das rheumatologische Gutachten abgestellt werden (vgl. insb. S. 9

f. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 19. April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18.

August 2016 (IV-Akte 226) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Die Verfügung vom 18. August 2016, mit der die Rente des

Beschwerdeführers aufgehoben worden war (vgl. IV-Akte 226), basierte in

medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der G____ GmbH, [...], vom 13.

November 2015 (IV-Akte 212.1) und der ergänzenden Stellungnahme der G____ GmbH,

[...], vom 10. August 2016 (vgl. IV-Akte 225).

4.3.2

Im Gutachten der G____ GmbH (IV-Akte 212.1) vom 13.

November 2015 waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten worden: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei schwerer

Missbildung der HWS (Blockwirbelbildung C1/2 und C5/6, schwere Deformierung von

C3 bei Klippel-Feil-Syndrom) ohne neurologisch radikuläres oder myelogenes

Defizit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

war angeführt worden: Status nach CTS-OP rechts, Status nach KTS-Dekompression

rechts 2006, leichtes neurogenes kostoclavikuläres Syndrom beidseits (vgl. S.

26.

des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, eine

versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose könne nicht gestellt werden (vgl.

S. 27 des Gutachtens).

4.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten ausgeführt

worden, nicht zumutbar sei dem Exploranden das Heben und Tragen von schweren

Lasten über 10 kg beidseits. Ausgeschlossen seien auch Überkopfarbeiten, Tätigkeiten

mit langanhaltender Armvorhalteposition sowie Tätigkeiten mit längeren und wiederholten

HWS-Zwangshaltungen. Des Weiteren sei auch das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden

Maschinen, das Begehen von Gerüsten nicht zumutbar. Als positive Ressource sei die

durchaus jugendliche, muskelkräftige körperliche Konstitution zu erwähnen. Bei

der Auswahl der zukünftigen Tätigkeit könnten allenfalls Arbeiten unter

Zeitdruck gewisse Probleme bereiten. Darüber hinaus bestünden aus rein

psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung des

erwähnten Zumutbarkeitsprofils bestehe in der angestammten Arbeit als

Gerüstbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ideal leidensangepassten

Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 26 des

Gutachtens).

4.3.4

Des Weiteren war im Gutachten darauf hingewiesen worden,

die im Januar 2006 durchgeführte Begutachtung im E____spital [...] habe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine ca.

50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (2x2 Stunden pro Tag)

ergeben. Retrospektiv sei nicht nachvollziehbar, weshalb damals eine dauerhaft

reduzierte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. S. 31 des

Gutachtens).

4.3.5

Mit ergänzender Stellungnahme der G____ GmbH (IV-Akte

225) war an der bisherigen Beurteilung festgehalten worden. Es war namentlich

dargetan worden, bei fehlender oder nur sporadischer Behandlungsaktivität sei

von einer deutlichen Verbesserung der vor dem Jahr 2006 bestehenden bzw.

geklagten Symptomatik auszugehen, abgesehen von gelegentlichen, kurzzeitig

bestehenden Beschwerden. Diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.3.6

Die gegen die Aufhebungsverfügung vom 18. August 2016 vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war vom Versicherungsgericht des Kantons [...]

mit Urteil vom 5. Januar 2017 abgewiesen worden (vgl. IV-Akte 235). Das

Bundessgericht hatte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai 2017

(IV-Akte 238) bestätigt. Es hatte namentlich klargestellt, insgesamt sei es

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine nach Erlass der

Rentenverfügung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes durch

Angewöhnung bzw. Anpassung an die Beschwerden geschlossen habe.

4.4

4.4.1

Im Verlaufsgutachten von Dr. I____ und PD Dr. J____ vom 6.

Juli 2020 (IV-Akte 263, S. 70 ff. [Gesamtbeurteilung]) wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angeführt:

Cervicospondylogenes Syndrom (cervicocephales und cervicovertebrales Syndrom

mit Ausstrahlungen in beide Schultern, nicht distal davon) mit/bei (a.) angeborener

Anomalie der HWS (Blockwirbelbildung C1/2 und CS/6, Deformierung von C3 bei

Klippel-Feil-Syndrom), (b.) keine Hinweise für radikuläre Symptomatik oder

Myelopathie. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im

Gutachten im Wesentlichen erwähnt: (1.) Verdacht auf Sulcus ulnaris Syndrom

links; (2.) Status nach Schulterarthroskopie links (Tenotomie der langen

Bizepssehne, Bursektomie, Akromioplastik, offene extraartikuläre

Biceps-Tenodese bei chronischer Tendinopathie mit Partialläsion der langen

Bizepssehne am 4. November 2019, aktuell Schulter aktiv und passiv frei

beweglich, keine Schonungszeichen, kein Impingement, ausgezeichnetes

Schulter-OP-Resultat); (2.) Status nach CTS-OP

rechts 2006, beschwerdefrei. Des Weiteren wurde klargestellt, es könne keine

psychiatrische Diagnose gestellt werden (vgl. S. 5 des Gutachtens).

4.4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten,

der Explorand sei aus rheumatologischer Sicht als Gerüstbauer/Montagearbeiter

tätig gewesen. Hierbei handle es sich um eine körperlich mittelschwere bis

schwere Tätigkeit, welche oftmals Arbeiten über Kopf notwendig mache. Als

Gerüstbauer/Montagearbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Infrage kämen

nur noch leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite bis 10 kg. Es bestünden zudem

folgende Einschränkungen: Der Explorand könne nicht in Zwangsstellungen wie z.B.

langanhaltender Armvorhalteposition sowie mit längeren und wiederholten

HWS-Zwangshaltungen mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS oder den

Armen länger dauernd über Kopf arbeiten. Er könne auch nicht mit schlagenden

oder vibrierenden Maschinen arbeiten. Ausgeschlossen sei ausserdem das

Besteigen von Gerüsten. In einer leichten Tätigkeit, welche zusammengefasst

HWS-schonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein

Ganztagspensum. In psychiatrischer Hinsicht sei Arbeitsfähigkeit nicht

beeinträchtigt (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und PD Dr.

J____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben

sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet

(vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Zunächst ist die am psychiatrischen Teilgutachten vom 6.

Juli 2020 (IV-Akte 264) geübte Kritik (vgl. S. 6 f. der Beschwerde) als

unberechtigt anzusehen. PD Dr. J____ hat schlüssig dargetan, weshalb keine

psychiatrische Diagnose gestellt werden kann. So hat er mit fundierter

Begründung sowohl das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als auch einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (im Sinne einer

somatoformen Schmerzstörung) verneint (vgl. S. 19 und S. 21 des Gutachtens). Überdies

hat er ausführlich und mit stimmigen Überlegungen dargetan, weshalb keine

Affektpathologie (insb. keine depressive Störung) gegeben ist. Erläuternd hat

PD Dr. J____ diesbezüglich im Wesentlichen angeführt, der Explorand könne keine

durchgehende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit beschreiben, zumal er mitteile,

dass er sehr gerne mit seinen Familienangehörigen, seinen Kindern und seinen

Ex-Partnerinnen zusammen sei. Es gehe letztendlich aus den subjektiven Angaben

des Exploranden deutlich zu wenig ein relevantes affektives Leiden hervor. Auch

als der Explorand in der Begutachtung mitteilte, dass er manchmal keine Lebenslust

mehr habe, habe er im objektiven Befund keinerlei affektive Veränderung gezeigt.

Er habe in all jenen spezifischen objektiven Parametern, die sehr gut die

innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und zu welchen das äussere

Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo,

die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive

Schwingungsfähigkeit gehörten, keinerlei pathologischen Auslenkungen gezeigt.

Somit könne die innerpsychische Vitalität dieses Exploranden aus

objektiv-psychiatrischer Sicht als vollumfänglich erhalten angesehen werden. Dies

bilde der Explorand auch mit seinen subjektiven Angaben zu den Tagesaktivitäten

ab. Denn er vermöge seinen Haushalt sauber zu halten, sei dazu in der Lage, sich

dreimal täglich Mahlzeiten zuzubereiten, könne Einkäufe tätigen und

Administratives mühelos erledigen, fahre auch regelmässig Auto, besuche regelmässig

seine Familienangehörigen, Kinder und Ex-Partnerinnen. All dies spreche gegen

das Vorliegen einer Affektpathologie und damit einer Depression (vgl. S. 20 des

Gutachtens).

4.5.3

PD Dr. J____ hat sich im Übrigen auch – entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 der Beschwerde) – sehr differenziert

und in nachvollziehbare Art und Weise mit dem Bericht der H____ Kliniken vom

24.

Januar 2020 (IV-Akte 244, S. 6 ff.) auseinandergesetzt (vgl. S. 24 des

Gutachtens). Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte

Bericht des K____ Spitals vom 15. September 2020 (IV-Akte 273, S. 6 ff.)

vermag an der Einschätzung von PD Dr. J____ nichts zu ändern. In diesem Bericht

wurden als Diagnosen festgehalten: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

sowie chronisches Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulterbereich, anamnestisch

bei Status nach Autounfall 2000 (vgl. S. 3 des Berichtes). PD Dr. J____ stellte

mit ergänzender Beurteilung vom 12. April 2021 (IV-Akte 286) nochmals

ausführlich klar, weshalb er an seiner Beurteilung festhält. Die Ausführungen

des Gutachters sind absolut schlüssig. Insbesondere wies PD Dr. J____

zutreffend darauf hin, dass in diesem Bericht nicht auf Inkonsistenzen

eingegangen wird und es sowohl an einer Diskussion der Psychostruktur als auch

an den qualitativen Funktionsfähigkeiten mangelt. Auch die übrigen Argumente

des Gutachters erscheinen berechtigt. Darüber hinaus vermag auch der Bericht

des K____ Spitals vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 4) keine begründeten

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Wie

Dr. L____, c/o RAD, mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 290) zutreffend

beschrieben hat, wird in diesem Bericht letztlich über keinen wesentlich

anderen Gesundheitszustand berichtet, als über derjenigen, zu dem PD Dr. J____ bereits

am 12. April 2021 ergänzend Stellung genommen hat.

4.5.4

Des Weiteren greift auch die vom Beschwerdeführer am

rheumatologischen Gutachten von Dr. I____ geübte Kritik (vgl. S. 9 f. der

Beschwerde) ins Leere. Zunächst gilt es zu beachten, dass sich Dr. I____

bereits mit ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2021 (IV-Akte 284) zu diversen

– vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten – Berichten von

Dr. M____, Dr. N____ und der Radiologie O____ Klinik (betr. die linke

Schulter/HWS; vgl. IV-Akte 279) geäussert hat. Er hat schlüssig dargetan, dass die

Berichte von Dr. M____ auf einen normalen Heilungsverlauf schliessen lassen (vgl.

S. 2 f. der Stellungnahme) und dass gemäss den Berichten von Dr. N____ keine

Anhalte für eine Radikulopathie oder Myelopathie bestehen (vgl. S. 3 f. der

Stellungnahme). Ebenfalls hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass die

Radiologieberichte die bereits bekannten Pathologien dokumentieren (vgl. S. 4

der Stellungnahme). Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. N____ vom 12. Mai

2021.

(Beschwerdebeilage 5) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der

Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. Wie der RAD mit Stellungnahme vom

24.

Juni 2091 (IV-Akte 291) zutreffend dargetan hat, ergibt sich daraus

nichts, womit sich Dr. I____ nicht bereits befasst hat.

4.6

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 18. August 2016 nicht in

relevanter Art und Weise geändert hat und dieser in einer angepassten Tätigkeit

weiterhin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

4.7

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19.

April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

MLaw B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde

erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: