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Entscheid

IV.2021.92

Nichteintreten infolge versäumter Beschwerdefrist

6. Dezember 2021Deutsch6 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.92

Verfügung vom 26. Februar 2021

Nichteintreten infolge versäumter

Beschwerdefrist

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1984 geborene, aus [...] stammende,

Beschwerdeführer bezieht infolge einer bei einem Sturz erlittenen

sensomotorischen inkompletten Paraplegie sub L1 seit dem 1. Oktober 2016 auf

der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente (vgl.

Verfügung vom 24. Dezember 2013 [IV-Akte 92], Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2016 14 vom 20. Juni 2016 [IV-Akte

144], Mitteilung/Beschluss vom 31. Oktober 2017 [IV-Akte 197]). Diese

unterliegt der Quellenbesteuerung, da der Beschwerdeführer den Status einer

Aufenthaltsbewilligung B innehat (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2017, IV-Akte

199; Verfügung vom 20. Februar 2019, IV-Akte 211).

b) Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 nahm die

Beschwerdegegnerin infolge einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 eine

Anpassung des Quellensteuerabzugs vor, wobei der Steuersatz von 10% auf 5.09%

gesenkt wurde. Damit ergab sich für die Monate Januar bis März 2021 eine

verrechnungsweise Bereinigung, sodass das Rentenbetreffnis für März 2021 Fr.

644.05 statt Fr. 731.85 betrug (IV-Akte 224). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021

(IV-Akte 225) an die Beschwerdegegnerin brachte der Beschwerdeführer sinngemäss

vor, er könne die dargelegte Rechnung nicht nachvollziehen und bitte die

Beschwerdegegnerin darum, seine Invalidenrente zurückzubehalten. Diese leitete

das Schreiben zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Basel-Stadt weiter

(Schreiben vom 28. Mai 2021, IV-Akte 227; Schreiben vom 4. Juni 2021, IV-Akte

229).

Erwägungen

II.

Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe 25.

Mai 2021) wendet sich der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt und ersucht um unverzügliche Annullierung seiner Invalidenrente.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.

Juli 2021 auf Nichteintreten infolge Versäumnis der dreissigtägigen

Beschwerdefrist. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig

reicht sie eine vom 15. Juni 2021 datierende Stellungnahme der Ausgleichskasse

Basel-Stadt zur Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik, die er

ungenutzt liess.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, wird formell

vorausgesetzt, dass diese fristgerecht erhoben wurde. Gemäss Art. 60 Abs. 1

ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der

Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.

1.3

Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Februar 2021, die

vorliegende Beschwerde wurde am 25. Mai 2021 der Schweizerischen Post

Dispositiv

übergeben. Zu klären ist demnach in formeller Hinsicht vorweg, ob die 30tägige

Beschwerdefrist eingehalten wurde.

2.

2.1.

2.1.1. Eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und

der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am

Tag nach der Mitteilung zu laufen.

2.1.2. Eine Mitteilung ist dann erfolgt, wenn

sie sich im Zugriffsbereich der Partei befindet, wobei eine effektive

Kenntnisnahme nicht erforderlich ist (SK ATSG-Kieser, Art. 38 N 14, Zürich 2020).

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine Vorschriften darüber, wie Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen

haben. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten

ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls

sachgerecht anfechten zu können (Kieser a.a.O., N 16). Daher ist der Versand einer

Verfügung mit der Versandart «B-Post» grundsätzlich zulässig, wenn auch der

Nachweis der erfolgten Zustellung dadurch nicht mit derselben Beweiskraft zu

erbringen ist, wie das bei einer eingeschriebenen Sendung der Fall wäre. Ein

uneingeschriebener Brief gilt demnach als zugestellt, wenn er in den

Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den

Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (Urteil des Bundesgerichts

A-700/2020 vom 19. August 2020 E. 4.4).

.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdegegnerin gibt an, die Verfügung vom 26. Februar

2021 sei dem Beschwerdeführer mittels B-Post an dessen Wohnadresse zugestellt

worden. Sie gehe daher davon aus, dass er diese spätestens am 5. März 2021

erhalten habe. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits nicht vor, er habe die

Verfügung später erhalten.

2.2.2. Auf ihrer Homepage (www.post.ch) schreibt "Die Post", B-Post-Briefe

würden spätestens am dritten Werktag nach deren Aufgabe zugestellt. Die

angefochtene Verfügung datiert von Freitag 26. Februar 2021. Es ist davon

auszugehen, dass sie noch gleichentags oder spätestens am darauffolgenden

Montag, dem 1. März 2021, der Post übergeben wurde. Unter Berücksichtigung der

maximalen Zustelldauer von drei Werktagen war die Verfügung demnach mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 5. März 2021 im Zugriffsbereich

des Beschwerdeführers. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 6. März

2021 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

2.3.

Die vorliegend angefochtene Verfügung war mit einer entsprechenden

Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein

müssen, dass eine Beschwerde dagegen innert 30 Tagen zu erheben ist. Er hätte

seine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger einreichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch erst am

21. Mai 2021 Beschwerde erhoben (und diese am 25. Mai der Post übergeben).

Zwischen Zustellung und Beschwerdeerhebung liegen somit mindestens 77 Tage.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Frist über Ostern während 15 Tagen

stillstand (Art. 38 Abs. 3 lit. a ATSG), hat er damit die dreissigtägige Frist

klar nicht eingehalten.

3.

3.1.

Infolge versäumter Frist ist demnach auf die vorliegende Beschwerde

nicht einzutreten.

3.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: