IV.2021.92
Nichteintreten infolge versäumter Beschwerdefrist
6. Dezember 2021Deutsch6 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.92
Verfügung vom 26. Februar 2021
Nichteintreten infolge versäumter
Beschwerdefrist
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1984 geborene, aus [...] stammende,
Beschwerdeführer bezieht infolge einer bei einem Sturz erlittenen
sensomotorischen inkompletten Paraplegie sub L1 seit dem 1. Oktober 2016 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente (vgl.
Verfügung vom 24. Dezember 2013 [IV-Akte 92], Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2016 14 vom 20. Juni 2016 [IV-Akte
144], Mitteilung/Beschluss vom 31. Oktober 2017 [IV-Akte 197]). Diese
unterliegt der Quellenbesteuerung, da der Beschwerdeführer den Status einer
Aufenthaltsbewilligung B innehat (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2017, IV-Akte
199; Verfügung vom 20. Februar 2019, IV-Akte 211).
b) Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 nahm die
Beschwerdegegnerin infolge einer Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 eine
Anpassung des Quellensteuerabzugs vor, wobei der Steuersatz von 10% auf 5.09%
gesenkt wurde. Damit ergab sich für die Monate Januar bis März 2021 eine
verrechnungsweise Bereinigung, sodass das Rentenbetreffnis für März 2021 Fr.
644.05 statt Fr. 731.85 betrug (IV-Akte 224). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021
(IV-Akte 225) an die Beschwerdegegnerin brachte der Beschwerdeführer sinngemäss
vor, er könne die dargelegte Rechnung nicht nachvollziehen und bitte die
Beschwerdegegnerin darum, seine Invalidenrente zurückzubehalten. Diese leitete
das Schreiben zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Basel-Stadt weiter
(Schreiben vom 28. Mai 2021, IV-Akte 227; Schreiben vom 4. Juni 2021, IV-Akte
229).
Erwägungen
II.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe 25.
Mai 2021) wendet sich der Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und ersucht um unverzügliche Annullierung seiner Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.
Juli 2021 auf Nichteintreten infolge Versäumnis der dreissigtägigen
Beschwerdefrist. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig
reicht sie eine vom 15. Juni 2021 datierende Stellungnahme der Ausgleichskasse
Basel-Stadt zur Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik, die er
ungenutzt liess.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, wird formell
vorausgesetzt, dass diese fristgerecht erhoben wurde. Gemäss Art. 60 Abs. 1
ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der
Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1.3
Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Februar 2021, die
vorliegende Beschwerde wurde am 25. Mai 2021 der Schweizerischen Post
Dispositiv
übergeben. Zu klären ist demnach in formeller Hinsicht vorweg, ob die 30tägige
Beschwerdefrist eingehalten wurde.
2.
2.1.
2.1.1. Eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und
der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am
Tag nach der Mitteilung zu laufen.
2.1.2. Eine Mitteilung ist dann erfolgt, wenn
sie sich im Zugriffsbereich der Partei befindet, wobei eine effektive
Kenntnisnahme nicht erforderlich ist (SK ATSG-Kieser, Art. 38 N 14, Zürich 2020).
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine Vorschriften darüber, wie Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen
haben. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten
ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können (Kieser a.a.O., N 16). Daher ist der Versand einer
Verfügung mit der Versandart «B-Post» grundsätzlich zulässig, wenn auch der
Nachweis der erfolgten Zustellung dadurch nicht mit derselben Beweiskraft zu
erbringen ist, wie das bei einer eingeschriebenen Sendung der Fall wäre. Ein
uneingeschriebener Brief gilt demnach als zugestellt, wenn er in den
Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den
Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt (Urteil des Bundesgerichts
A-700/2020 vom 19. August 2020 E. 4.4).
.
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdegegnerin gibt an, die Verfügung vom 26. Februar
2021 sei dem Beschwerdeführer mittels B-Post an dessen Wohnadresse zugestellt
worden. Sie gehe daher davon aus, dass er diese spätestens am 5. März 2021
erhalten habe. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits nicht vor, er habe die
Verfügung später erhalten.
2.2.2. Auf ihrer Homepage (www.post.ch) schreibt "Die Post", B-Post-Briefe
würden spätestens am dritten Werktag nach deren Aufgabe zugestellt. Die
angefochtene Verfügung datiert von Freitag 26. Februar 2021. Es ist davon
auszugehen, dass sie noch gleichentags oder spätestens am darauffolgenden
Montag, dem 1. März 2021, der Post übergeben wurde. Unter Berücksichtigung der
maximalen Zustelldauer von drei Werktagen war die Verfügung demnach mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 5. März 2021 im Zugriffsbereich
des Beschwerdeführers. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 6. März
2021 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
2.3.
Die vorliegend angefochtene Verfügung war mit einer entsprechenden
Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein
müssen, dass eine Beschwerde dagegen innert 30 Tagen zu erheben ist. Er hätte
seine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger einreichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch erst am
21. Mai 2021 Beschwerde erhoben (und diese am 25. Mai der Post übergeben).
Zwischen Zustellung und Beschwerdeerhebung liegen somit mindestens 77 Tage.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Frist über Ostern während 15 Tagen
stillstand (Art. 38 Abs. 3 lit. a ATSG), hat er damit die dreissigtägige Frist
klar nicht eingehalten.
3.
3.1.
Infolge versäumter Frist ist demnach auf die vorliegende Beschwerde
nicht einzutreten.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: