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Entscheid

IV.2021.93

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig. Auf abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD kann nicht abgestellt werden. Restarbeitsfähigkeit voll verwertbar.

4. Oktober 2021Deutsch32 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.93

Verfügung vom 5. Mai 2021

Beschwerde teilweise

gutgeheissen. Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig. Auf abweichende

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD kann nicht abgestellt werden.

Restarbeitsfähigkeit voll verwertbar.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 mit ihrem

Mann und den beiden gemeinsamen Söhnen (1980 und 1986) in die Schweiz ein. Nach

ihrer Einreise war die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin, zuletzt seit 1997

im Rahmen eines 75%-Pensums bei der C____ beim [...], tätig (vgl. IK-Auszug vom

11. Juli 2017, IV-Akte 6).

b)

Am 22. Juni 2017 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin erstmals zum Leistungsbezug an. Nach Abschluss der

Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 5. November 2018, IV-Akte 68)

tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. So

führte die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung bei der

Beschwerdeführerin durch. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Januar 2019

(IV-Akte 83) ging die zuständige Abklärungsperson von einer 75%igen

Erwerbstätigkeit und einer 25%igen Haushaltstätigkeit aus (vgl. Bestätigung vom

8. Januar 2019, IV-Akte 84), wobei sie eine Einschränkung im Haushalt von 27%

feststellte.

c)

Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre

Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl.

rheumatologisches Gutachten vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 113, und

psychiatrisches Gutachten vom 13. Januar 2020, IV-Akte 114, sowie

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. Januar 2020, IV-Akte 113, S. 21).

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 bis Ende März 2018 0% und ab April 2018

50% in einer angepassten Verweistätigkeit betrage. Mit Bericht vom 27. Mai 2020

(IV-Akte 124) schätzte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis März 2018 auf 0% und ab April 2018

auf 80%.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2021

(IV-Akte 158) unter Anwendung der gemischten Methode vom 1. Februar 2018 bis

zum 30. Juni 2018 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2018 aufgrund eines

rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 27% keine Rente mehr zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die

teilweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2021 und die Zusprache einer

ganzen Invalidenrente ab Februar 2018 bis auf Weiteres. Eventualiter sei ein

gerichtliches (psychiatrisches) Obergutachten bei einem bislang nicht

involvierten Gutachter einzuholen. Danach sei neu über die Rentenansprüche der

Beschwerdeführerin zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt

die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 4. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni

2021.

wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich entsprochen.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 4.

Oktober 2021 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959.

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ab Februar 2018 eine ganze Rente (IV-Grad 82%) und ab Juli

2018.

keine Rente mehr zu (IV-Grad von 27%). Die Invaliditätsbemessung erfolgte

nach der gemischten Methode, Aufteilung 75% Erwerb und 25% Betätigung im

Aufgabenbereich. Im erwerblichen Bereich legte die Beschwerdegegnerin dem

Valideneinkommen das in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit erzielte Einkommen

und dem Invalideneinkommen die LSE 2018, TA 1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1

zugrunde. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. D____ und E____.

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2018 folgte die

Beschwerdegegnerin der Einschätzung des RAD gemäss Bericht vom 27. Mai 2020,

wonach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein leidensbedingter

Abzug sei nicht angezeigt.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, auf das

psychiatrische Teilgutachten könne mit Blick auf die Ausführungen des

behandelnden Psychiaters nicht abgestellt werden. Ebenso wenig beweistauglich

sei der Bericht des RAD vom 27. Mai 2020. Die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit sei ohnehin nicht mehr gegeben. Angesichts des Alters der

Beschwerdeführerin und des gezeichneten Belastungsprofils sei ein

leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren.

2.3

Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine ganze Rente für den Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018. Streitig und

zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab Juli 2018 zu Recht verneinte und ob diesbezüglich weitere

medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und

Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E.

Dispositiv

4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der

zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad

der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2018

– in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive

kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.

4.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom

5. Mai 2021 zunächst auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____

und E____ (IV-Akten 113 und 114).

4.4.2. Mit

rheumatologischem Gutachten vom 25. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. D____

der Beschwerdeführerin (1) persistierende Fussschmerzen beidseits bei Status

nach Partialresektion Peroneus brevis Sehne und transossäre Bandplastik OSG/USG

links am 21. Februar 2017 bei Status nach Distorsion linkes OSG am

24. November 2014 (MRI OSG links vom 15. November 2016 mit Ruptur des Lig.

Calaneofibulare und des Lig. Fibulotalareanterius sowie Partialläsion der

Peroneus brevis- und longus-Sehne sowie fortgeschrittene aktivierte

Lisfranc’sche Arthrose Strasse I-III, moderate Chopart-Arthrose und grossem

Gelenkserguss OSG mit Ganglionzysten am dorsalen Gelenksrecessus; Status nach

TMT-I-Arthrodese mit Spongiosaplastik, TMT-II-Arthrodese und TMT-III-Arthrodese

am 7. September 2017 wegen medialer Lisfranc-Arthrose I-III links, laut

Aktenlage vorübergehende Zeichen eines CRPS (Bericht vom 11. Dezember 2017 von

Dr. med. F____, Basel) mit Status nach Miacalic- und Steroidstoss-Therapie;

Status nach Verkürzungssteotomie Metatarsus II und III rechts am 8. Februar

2018 wegen Metatarsalgie rechts, anamnestisch Status nach Reoperation im

Frühjahr 2019. (2) Läsion Vorderhorn lateraler Meniskus II und III am linken

Kniegelenk (MRI 8. Juli 2019), Arthroskopie geplant am 24. September 2019,

Gonararthrose links mit Baker-Zyste, klinisch Verdacht auf beginnende

degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

führte der Rheumatologe aus, dass von Februar 2017 (präoperativ) bis März 2018

(Austritt nach stationärer Therapie im G____ Spital Basel) eine solche von 0%

bestanden habe. Ab April 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30% in der

angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin. In einer optimal angepassten leichten

bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sitzend sowie stehend/gehend

ohne spezifische Belastung der Kniegelenke, der Kreuzregion und ohne

Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich über der

Schulterhorizontalen bezüglich des linken, nicht dominanten Armes (keine

Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien oder verbunden

mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern sowie keine

Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv rekliniert oder vornüber geneigt oder

verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen) bestehe seit April

eine geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 50%. Insgesamt falle die Prognose

entsprechend dem bisherigen Verlauf eher ungünstig aus.

4.4.3. Dr.

med. E____ diagnostizierte gemäss psychiatrischem Gutachten vom 13. Januar 2020

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung

mit chronischem Verlauf, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Aus

psychiatrischer Sicht schätzte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auf 80%. In Bezug auf den

zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E____ aus, dass vor

Februar 2017 aus psychiatrischer Sicht nie eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zwischen Februar 2017 und Mai 2017 habe die

Arbeitsfähigkeit etwa 60% betragen. Seit Juni 2017 sei von einer gemittelten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen (IV-Akte 113, S. 17).

4.4.4. Mit

interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 113, S. 21)

hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht

bestünden keine Gründe für eine Addition der jeweils attestierten

Arbeitsunfähigkeiten. Die Angaben im rheumatologischen Gutachten seien im Sinne

der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen worden.

4.5.

Das bidisziplinäre Gutachten hält einer Überprüfung stand und ist

vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert

medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu beanstanden. Die den

Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im Gutachten aufgeführt und

auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und

unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden

berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten

wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist

zudem aktuell und umfassend. Die Standardindikatoren wurden berücksichtigt (BGE 141 V 281). Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene

Fachärzte und zertifizierte Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und

Diagnosestellungen in den Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung

einleuchten und schlüssig sind.

4.6.

4.6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die gutachterlichen

Ausführungen zur Affektpathologie seien angesichts der vom behandelnden

Psychiater diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (Bericht vom 7. September 2020, IV-Akte 139) nicht

nachvollziehbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst beschreibt Dr. med. H____

mit Bericht vom 7. September 2020 den aktuellen psychopathologischen Befund der

Beschwerdeführerin nicht, wobei sich auch aus den übrigen sich in den Akten

befindlichen Berichten lediglich die Diagnosen, nicht aber Befunde entnehmen

lassen (IV-Akte 72, 88). Der Gutachter stellt hingegen im Rahmen der Herleitung

der Diagnosen nachvollziehbar dar, weshalb lediglich eine leichtgradige

Ausprägung der depressiven Episode anzunehmen ist. So sei zunächst angesichts

der Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin (ein bis zwei Flugreisen jährlich in

die Heimat) von einem intakten psychomotorischen Antrieb auszugehen (vgl. auch

Bericht RAD vom 16. Juni 2021, IV-Akte 162). Auch das sonstige durch den

Gutachter beschriebene Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin und die gelebten

zwischenmenschlichen Beziehungen liessen gemäss Dr. med. E____ eine

mittelgradige depressive Episode als eher unwahrscheinlich erscheinen. Diese

Darstellung erscheint mit Blick auf den Haushaltsabklärungsbericht, welcher

ebenfalls Hinweise auf eine regelmässige Beziehung zu den beiden Söhnen liefert

(IV-Akte 83, S. 6), plausibel. Ferner liessen sich während der gutachterlichen

Untersuchung keine deutlichen Anzeichen von Konzentrationsstörungen oder

Affektminderung feststellen, was gemäss gutachterlicher Einschätzung ebenfalls

gegen eine mittelgradige Episode spricht (IV-Akte 113, S.13). Auch der Umstand,

dass nie eine stationäre Behandlung erfolgte, lässt eher auf eine leichtgradige

Ausprägung der affektiven Störung sprechen. Die gutachterliche Darstellung ist

somit insgesamt schlüssig. Im Gegensatz dazu mutet es an, dass der behandelnde

Psychiater im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin als Grundlage für seine Diagnose und

Arbeitsfähigkeitseinschätzung heranzieht, ohne diese anhand objektiver Befunde

zu validieren. Daran vermag die von Dr. med. H____ durchgeführte Testung

(MINI-ICF-APP) nichts zu ändern. Das verwendete

psychometrische Instrument bildet ausschliesslich die subjektiven

Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin ab und ist somit nur bedingt geeignet

die Symptome zu validieren. In diesem Zusammenhang ist zudem anzuführen,

dass gemäss Praxis des Bundesgerichts die Aussagen von behandelnden

Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Demgemäss ist der Bericht vom

7. September 2020 nicht geeignet hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des

Gutachtens hervorzurufen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

wäre jedoch selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode keine –

wie von Dr. med. H____ attestierte - vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.2), zumal

Dr. med. H____ mit Schreiben vom September 2019 (IV-Akte 72) und somit nur rund

zwei Monate vor dem Begutachtungszeitpunkt selbst die Auffassung vertrat, eine

berufliche Wiedereingliederung sei aus rein psychiatrischer Sicht dringend

indiziert. Schliesslich ist auch unter Beachtung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden)

Störungen aus dem depressiven Formkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer

Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – keine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden.

4.6.2. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin

aus dem Umstand, dass der Gutachter in Gutachten betreffende andere versicherte

Personen die Befunderhebung mit (exakt) der gleichen Wortwahl beschrieb. Nach

aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer

psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand

von sogenannten Standard-indikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im

IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht

genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische

Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist. Angesichts dieses

bei psychischen Beeinträchtigungen seitens des Gutachters immer zu

beantwortenden Fragekatalogs ist es nicht weiter erstaunlich, dass auch die

entsprechenden Antworten eine gewisse Gleichförmigkeit aufweisen.

4.6.3. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge der

Beschwerdeführerin, die gutachterliche Darstellung des Verhaltens der

Beschwerdeführerin sei übertrieben und falsch und tendenziös so gewählt, dass

die Beschwerdeführerin in einem schlechten Licht dastehe. Vorliegend ergeben

sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine

angebliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung (der

Arbeitsfähigkeit) hat miteinfliessen lassen (vgl. hierzu auch die gutachterliche

Stellungnahme vom 19. März 2021, IV-Akte 151). Die psychiatrische Exploration

kann allerdings von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und

eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen

Spielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.

5). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der Befunderhebung (vgl.

IV-Akte 113, S. 10) das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem

dahingehend beschrieb, dass diese den Untersuchungsraum hinkend und mit einem

Schmerzgebahren verlassen habe. Im Lichte der im rheumatologischen Gutachten

erwähnten Schmerzfehlverarbeitung (IV-Akte 114, S. 27), der anlässlich der

Befragung seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen am ganzen Körper

(IV-Akte 114, S. 16) und des aus rheumatologischer Sicht invalidisierenden

Fussleidens präsentieren sich die im psychiatrischen Gutachten festgehaltenen

Beobachtungen im Bereich des Wahrscheinlichen und stehen – entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin – dem rheumatologischen Gutachten nicht entgegen.

Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten angeblich falschen (anamnestischen)

Angaben ist auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 2021 zu verweisen

(IV-Akte 151). Hervorzuheben ist ferner, dass die klinische Untersuchung und

die von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen im

Übrigen neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten

Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen zählen

(Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der

Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten

Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der

Kernaufgaben der Begutachtung dar. Der Gutachter stellte jedoch nicht einzig

auf die Verhaltensbeobachtungen ab, sondern bettete diese zusätzlich in die

klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein (vgl.

Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 113, S. 13). Die gutachterliche Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist somit auch unter diesem

Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

4.6.4. Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die

Ansicht, Dr. med. E____ habe zu Unrecht auf die Einholung fremdanamnestischer

Auskünfte, insbesondere beim behandelnden Psychiater, verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält selbst zutreffend fest, (vgl.

Beschwerde, S. 18) dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Gutachters zur

Einholung fremdanamnestischer Angaben besteht. Die

Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster

Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Anfragen beim behandelnden Arzt

sind unter anderem dann wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über

Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden Person erwarten lassen.

(Urteile 8C_660/2013 vom 15.

Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_76/2014 vom 30.

April 2014 E. 3.2 und 8C_308/2012 vom 29.

Mai 2012 E. 4.3.4, Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018, E. 4.2.1). Vorliegend stellt der Umstand, dass Dr. med.

H____ abweichende Diagnosen stellt, für sich allein genommen kein besonderer

Grund dar, welcher den Gutachter zur Einholung von Auskünften beim behandelnden

Arzt hätte veranlassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai

2019, E. 5.2.2). Dies gilt umso mehr, als dass der Gutachter durch etliche

Berichte von Dr. med. H____ dokumentiert war (vgl. IV-Akte 113, S. 4 f.) und

sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte. Da die Beschwerdeführerin

ferner über sämtliche Lebensabschnitte und –bereiche offen Auskunft geben

konnte (IV-Akte 113, S. 6), erweisen sich fremdanamnestische Auskünfte (bspw.

bei Familienangehörigen) auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht zwingend

notwendig (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9c_482/2010 vom 21. September

2010 E. 4.1). Insgesamt führt somit das Fehlen einer Fremdanamnese nicht zu

einer Unverwertbarkeit der Begutachtung.

4.6.5. Bei der Wahl der

Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter

Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015

E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der

psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dass Dr.

med. E____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und

nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert des Gutachtens vorliegend

nicht abträglich, zumal Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung

ohnehin nur ergänzenden Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung)

zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.

4.2.3).

4.6.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich

aus den Ausführungen des Behandlers keine konkreten Indizien entnehmen lassen,

welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2).

4.7.

4.7.1. In Bezug auf das rheumatologische Gutachten besteht zwischen

den Parteien zu Recht dem Grundsatz nach Einigkeit dahingehend, als dass eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht im vom

Gutachter festgelegten Zeitpunkt anzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin

vertritt allerdings die Ansicht, die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2018 sei angesichts der

abweichenden Beurteilung des RAD nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei auf die

Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD abzustellen.

4.7.2. Mit Bericht des RAD vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 124)

empfahl Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, von der durch Dr. med. D____

attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit zugunsten einer 80%igen

Restarbeitsfähigkeit abzuweichen. Zwischen dem Gutachter und Dr. med. I____

besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Jedenfalls sind dem

Bericht vom 27. Mai 2020 keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen. Angesichts

dessen erscheint die vom RAD gezeichnete höherliegende Arbeitsfähigkeit nicht

ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter

anderem auf eigenen Untersuchungen von Dr. med. D____ beruht, wohingegen Dr.

med. I____ seine Einschätzung einzig auf die Akten stützt. Ins Gewicht fällt

hierbei zudem, dass nicht sämtliche massgebliche Akten im Bericht des RAD

aufgeführt sind. Es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden,

dass die wesentlichen Akten ausnahmslos Berücksichtigung erfahren haben, was

der Beweistauglichkeit des RAD-Berichts abträglich ist. Dr. med. D____ legt

dagegen seiner Beurteilung neben der eigenen klinischen Befund-erhebung eine

sorgfältige Anamneseerhebung und das Studium sämtlicher Akten zugrunde. Er

führt nachvollziehbar aus, wie sich die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ferner legt er plausibel dar, dass die

Diskrepanz zur kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich damit

erklären lasse, dass im Unfallversicherungsverfahren nur die unfallbedingten,

nicht aber die degenerativen Beeinträchtigungen Berücksichtigung erfahren

hätten (vgl. ärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2017, SUVA-Akte 65). Nicht zielführend

sind dagegen Ausführungen des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch

Dr. med. D____ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nicht

nachvollziehbar sei. Das strukturierte Beweisverfahren anhand von

Standardindikatoren findet nur in Bezug auf psychiatrische Diagnosen Anwendung

(BGE 141 V 281 E. 3.6) und ist nicht zur Beurteilung somatischer Beschwerden

konzipiert. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD erfolgte somit auf

der Grundlage sachfremder Kriterien. Schliesslich hat der Umstand, dass es sich

bei der gutachterlichen Festlegung der (Rest-)ar-beitsfähigkeit um eine

Schätzung handelt, keinen Einfluss auf den Beweiswert des Gutachtens. Dr. med. D____

bemerkt mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 121) zu Recht, dass die

Festlegung der Restarbeitsfähigkeit bei multiplen Beschwerden naturgemäss nur

einer Schätzung zugänglich ist. So hält in diesem Zusammenhang auch das

Bundesgericht fest, die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne

abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine

grosse Varianz aufweisen, wobei es die der ärztlichen Beurteilung inhärenten

unausweichlichen Ermessenszüge zu respektieren gilt (Urteil 9C_397/2015 vom 6.

August 2018 E. 5.3). Schliesslich sprechen auch die sich in den Akten

befindlichen Berichte insgesamt eher für die gutachterliche festgelegte

Arbeitsfähigkeit als diejenige von Dr. med. I____. Gemäss vorstehenden

Ausführungen vermag der Bericht des RAD vom 27. Mai 2020 die Beweiskraft des

Gutachtens des im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in

Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu schmälern (BGE 135 V 465 E 4.4).

Jedenfalls bestehen, wie dargestellt, Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts

des RAD, weshalb nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt

werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1

mit Hinweis auf Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom

30. November 2015 E. 4.1.3). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Bericht

vom 27. Mai 2020 um ein Aktengutachten handelt, dessen Beweiskraft nur bei

Vorliegen strenger Kriterien zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3), welche vorliegend nicht erfüllt sind.

4.8.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2018 bis April 2018 und

von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2018 auszugehen ist.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die

gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände (Alter, Arbeitsmarkt, usw.) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr

verwertbar.

5.2.

Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so

dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende

Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein

ausgeschlossen erscheint.

5.3.

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25.

Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E.

4.1.1 mit Hinweisen).

5.4.

5.4.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein

invaliditätsfremder Faktor als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit

weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch in einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017, R. 2.2.2). Der Einfluss des Lebensalters

auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalles bedingt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Für den

Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der

(Rest-)arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das

Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit,

vorliegend der Begutachtungszeitpunkt im September 2019, respektive November

2019, abzustellen (BGE 138 V 457, 461 E. 3.3). Zu diesem Zeitpunkt war die

Beschwerdeführerin 59 Jahre alt.

5.4.2. Vorliegend bleibt der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt

des Feststehens der medizinisch zumutbaren Teilerwerbstätigkeit bis zum

Erreichen des AHV-Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von fast fünf Jahren.

Dies schliesst die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für sich alleine

nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis

auf Urteil 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Auch die

gesundheitlichen Einschränkungen stellen keine allzu hohen Anforderungen an

einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dr. med. D____ erachtet die

Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden

Tätigkeiten sitzend sowie stehend/gehend ohne spezifische Belastung der

Kniegelenke, der Kreuzregion und ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt

deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken, nicht dominanten

Armes (keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien

oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern sowie

keine Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv rekliniert oder vornüber geneigt

oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen) noch zu 50%

arbeitsfähig. Die gutachterlich gezeichnete

Verweistätigkeit erweist sich nicht als derart eingeschränkt, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

(Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007

E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin nannte in ihrer Verfügung vom 5. Mai

2021 für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Verweistätigkeiten. So kämen

für die Beschwerdeführerin Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,

einfache Lager- oder Reinigungstätigkeiten in Betracht. Hierbei handelt es sich

insgesamt um Tätigkeiten, welche nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand

verbunden sind. Ferner fehlen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.5). Schliesslich gilt es zu

beachten, dass die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten keine

Umschulung voraussetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine

Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein

breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten

bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis

auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2).

Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.

6.

6.1.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

6.1.2.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil

der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.

Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem

1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode

Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

6.2.

Zwischen den Parteien ist die Anwendung der gemischten Methode als

solche für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, sowie die prozentuale

Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (75%) und Haushalt (25%) zu Recht nicht

strittig.

6.3.

Für die Ermittlung

des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des [...],

der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Lohnausweis vom 17. Juni

2020, IV-Akte 126, S. 2) und ermittelte für das Jahr 2018 ein massgebliches

Jahreseinkommen von CHF 60'028.00 bei einem 100%-Pensum. Dieses Vorgehen

ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.), nicht zu beanstanden.

6.4.

Dem

Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2018, Tabelle TA1, Total

Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden,

zugrunde. Vor diesem Hintergrund errechnete die Beschwerdegegnerin ab Februar

2018 ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 0.00 bei medizinisch

ausgewiesener voller Erwerbsunfähigkeit und von CHF 54'681.00, respektive ein

solches von CHF 43'745.00 bei einem 80%-Pensum, was sich angesichts des

Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem

Anstellungsverhältnis befindet, grundsätzlich als korrekt erweist (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2; Urteil

des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Unter

Berücksichtigung, dass ab April 2018 nicht eine 80%ige sondern lediglich eine

50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, ist gestützt auf die LSE

2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf

41,7 Wochenstunden von einem Invalideneinkommen von CHF 27'340.00 auszugehen.

6.5.

Setzt man die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis

resultiert hieraus für den erwerblichen Bereich ab Februar 2018 ein

Invaliditätsgrad von 100% (CHF 60'028.00

: CHF 0.00), und ab April 2018 ein Invaliditätsgrad von 54% (CHF 60'028.00

: CHF 27'340.00). Bei Annahme einer 75%igen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Teil ab

Februar 2018 ein Invaliditätsgrad von 75% (100 x 0.75) und ab April 2018 ein

solcher von 41% (54 x 0.75). Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich

Haushalt von 27%, gewichtet mit einem Anteil von 25% (27 x 0.25) und somit

insgesamt von 6.75% zu addieren. Dies ergibt schliesslich ab Februar 2018 einen

Gesamtinvaliditätsgrad von 82% und ab April 2018 von 48%.

7.

7.1.

Zwischen den Parteien ist schliesslich umstritten, in welchem

Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

7.2.

7.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres Alters von

heute 61 Jahren und den qualitativen Anforderungen an die Verweistätigkeit,

welche sich lohnmindernd auswirkten, sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10%

zu gewähren.

7.2.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die

– einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind

etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%.

Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

7.2.3.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein

Anlass für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75; BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Die Frage, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigt, muss verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig

nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser

Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3.

und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Aufgrund der statistischen Angaben

ist ferner erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im

Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE

2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom

14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit

Hinweisen). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Die

gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits bei der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt. Ein

zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014

vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom

8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu verneinen ist ferner die Gewährung eines

leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung

dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger das

Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm

praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2.

September 2015 E. 3.3.2.). Da sich aus den vorliegenden Akten somit keine

Umstände ergeben, die einen Abzug vom statistischen Lohn rechtfertigen würden,

ist die Verfügung vom 5. Mai 2021 unter diesem Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden.

7.3.

Unter Berücksichtigung der anhand der gemischten Methode errechneten

Invaliditätsgrade (vgl. E. 6.5. hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs.

2 IVV hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit ab Februar 2018

eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

8.

8.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis zum 30.

Juni 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente

auszurichten.

8.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69 Abs. 1bis IVG)

8.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen

reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen solchen

durchschnittlichen Fall, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer gerechtfertigt ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis zum 30 Juni 2018 eine ganze Rente

und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: