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Entscheid

IV.2021.94

Beweiswert Gutachten

6. Dezember 2022Deutsch28 min

bis zum 31. März 2013 als Servicemitarbeiter für die C____ GmbH (IV-Akte 9 S. 2).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.94

Verfügung vom 29. April 2021

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2012

bis zum 31. März 2013 als Servicemitarbeiter für die C____ GmbH (IV-Akte 9 S. 2).

Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (IV-Akte 10 S.

4). Ab dem 18. November 2013 wurde ihm im Wesentlichen aufgrund eines

Schulterleidens rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 22

S. 3).

b) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1).

Am 2. März 2015 wurde er an der rechten Schulter operiert (IV-Akte 32 S. 4). Im

weiteren Verlauf fanden wegen diverser anderer Leiden medizinische Abklärungen

statt (vgl. u.a. IV-Akte 38 S. 4; 40; 41 S. 7 und 46 S. 5 ff.).

Schliesslich erteilte die IV-Stelle der D____ (D____), E____ (nachfolgend: D____),

den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-orthopädischen) Begutachtung (IV-Akte

57). Die D____-Gutachter kamen im Gutachten vom 21. Dezember 2017 bezüglich des

somatischen Gesundheitszustandes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in

seiner angestammten Tätigkeit als Kellner für schwere und mittelschwere

Tätigkeiten aufgrund der Symptomatik an beiden Schultern und den degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule voll

arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit

bestehe unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit aufgrund des Bedarfs, vermehrt Pausen zur Vermeidung einer

Beschwerdeverschlimmerung einzulegen. Von dieser Einschätzung sei ab Oktober

2015 auszugehen (Seite 5 des Gutachtens). Auf Rückfrage des RAD hin

präzisierten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar

2017 (IV-Akte 61) die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Nach Einholung der

Stellungnahme des RAD (IV-Akte 62) teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. März 2018 (IV-Akte 64) mit,

man beabsichtige, ihm für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 eine

ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2016 werde man einen Rentenanspruch

ablehnen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 (IV-Akte 70)

und am 31. Mai 2018 (IV-Akte 74) und liess der IV-Stelle am 18. Oktober 2018

und am 29. Januar 2019 medizinische Unterlagen zukommen (IV-Akte 84 und 91).

Die IV-Stelle holte beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. F____ einen

weiteren Bericht ein (Arztbericht vom 15. Januar 2019, IV-Akte 92), der

RAD nahm danach Stellung (IV-Akte 96). Am 28. Juni 2019 erliess die IV-Stelle eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102).

c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag

der Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter der Rückweisung zur

polydisziplinären Begutachtung. Am 11. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer

dem Gericht einen Bericht des E____, Abteilung Psychosomatik, vom 5. September

2019 zukommen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober

2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

d) Im Urteil vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.42, IV-Akte 110) hiess das

Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2019 auf und

wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.

Da möglicherweise bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein psychisches

Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen

habe, sei es angezeigt, dass die IV-Stelle ein ergänzendes psychiatrisches

Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung veranlasse und danach nochmals

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Entsprechend hatte

der RAD bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 106)

ausgeführt, es bedürfe noch eines psychiatrischen Gutachtens, damit die

zumutbare Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden könne. In den

Erwägungen hielt das Sozialversicherungsgericht darüber hinaus fest, dass auf

das bidisziplinäre Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017 bzw. die

ergänzende Stellungnahme vom 9. Februar 2017 abgestellt werden könne. Die

gutachterliche Einschätzung erfülle die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Beurteilungen.

e) Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 28. September 2020

(IV-Akte 123) stellte PD Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte bis mittelgradige

depressive Episode (ICD.10 F32.0/F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

f) Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2020 (IV-Akte 127) kündigte

die IV-Stelle an, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. November 2014

bis Dezember 2015 zuzusprechen, für den Zeitraum danach stehe ihm bei einem

Invaliditätsgrad von 10 % keine Rente zu. Im Vorbescheidverfahren legte

der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. H____ vom 11.

November 2020 (IV-Akte 140) vor, die IV-Stelle holte eine Stellungnahme beim

RAD ein (Bericht Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 27.

November 2020, IV-Akte 142).

g) Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2020 bis 2. März

2021 in den J____ hospitalisiert (IV-Akte 152 S. 3) und vom 3. März 2021 bis

zum 25. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) ebendort teilstationär in Behandlung. Im Austrittsbericht

vom 26. März 2021 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10

F25.1 (DD: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter

rezidivierender depressiver Störung), eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F54.41 und eine Panikstörung ICD-10

F41.0 (episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert. Am 12. April

2021 (IV-Akte 159) nahm Dr. med. G____ zu den Einwänden Stellung, am 18. Mai

2021 die J____ (Beschwerdebeilage [BB] 2) und am 23. Juni 2021 RAD-Arzt Dr. med.

K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 169). Am 29.

April 2021 (IV-Akte 165) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 1. Juni 2021 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der

Verfügung vom 29. April 2021 und die Rückweisung zur weiteren Abklärung, unter

o/e-Kostenfolge und eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die

IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält

in der Replik vom 15. September 2021 an seinen Anträgen fest, wie auch die

IV-Stelle in der Duplik vom 11. Oktober 2021.

III.

Am 6. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, er habe zur Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 12. April 2021

und dem Bericht des RAD vom 15. April 2021 nicht mehr Stellung nehmen können.

Da diese Stellungnahmen wesentliche Grundlagen der angefochtenen Verfügung

seien, stelle dies eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine

Heilung sei nicht zulässig, da diese nur einen unvollkommenen Ersatz für die

unterlassene Anhörung biete.

2.2

Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 116 V 182 E. 3c betrifft die Unterlassung

des gesamten Vorbescheidverfahrens. Von einer solchen kann hier jedoch nicht

gesprochen werden, da die IV-Stelle Stellungnahmen im Zuge des

Vorbescheidverfahrens eingeholt hat. Damit hat sich der Beschwerdeführer über

die Tragweite des Entscheids ein Bild hat machen und diesen sachgerecht anfechten

können (zum Ganzen: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), und der Mangel

ist als geheilt zu erachten.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 28. September 2020 und auf

dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. April 2021 könne nicht abgestellt

werden. In den Austrittsberichten der J____ vom 12. und 26. März 2021 sei eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, DD: eine schwere depressive

Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver

Störung (F25.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (F45.41) sowie eine Panikstörung (F41.0) bei vollständiger

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aufgrund des langen

Beobachtungszeitraumes habe man sich ein eingehendes Bild über den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können. Dr. med. G____ habe die

Beschwerden des Beschwerdeführers nur unvollständig erfasst. Der behandelnde

Psychiater habe im Bericht vom 4. Dezember 2019 plötzlich auftretende Panikattacken

mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Atemnot, Herzschmerzen und Todesängsten

geschildert. Dr. med. G____ habe diesbezüglich lediglich angegeben, der

Beschwerdeführer leide einzig unter Ängsten und habe Arhythmien, eigentliche

Panikattacken erlebe er nicht. Andere Ängste erlebe er nicht und er leide auch

nicht unter einer anhaltenden Ängstlichkeit, weshalb Dr. med. G____ eine

Angststörung ausgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer macht auch in

somatischer Hinsicht weiteren Abklärungsbedarf geltend. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von 80 % bezüglich der Symptomatik an der Schulter sei nicht

überzeugend. Der Beschwerdeführer sei von der Orthopädie des E____ nach August

2015.

mehrfach für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden (Arztberichte vom 5.

Juli 2016 und vom 16. November 2016). Daher sei der Beschwerdeführer erneut

polydisziplinär zu begutachten.

2.4

Die IV-Stelle entgegnet, das Gutachten von Dr. med. G____ besitze

volle Beweiskraft. Zur Kritik der J____ vom 18. Mai 2021 hätten sie die

psychiatrische Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2021 eingeholt, wonach die

Angaben des Beschwerdeführers nicht durch eigentliche psychopathologische

Befunde objektiviert worden seien. Zum Bericht von med. pract. H____ vom 4.

Dezember 2019 (IV-Akte 118) habe Dr. med. G____ in seinem Gutachten ausführlich

Stellung genommen. Den Bericht von med. pract. H____ vom 11. November 2020

(IV-Akte 140 S. 2) habe der RAD gewürdigt (IV-Akte 142). Ein weiterer

somatischer Abklärungsbedarf sei vorliegend klar zu verneinen. Zum letzten Bericht

der L____ vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91 S. 2) habe der RAD Stellung genommen,

der ausgeführt habe, dass die erwähnten Diagnosen dem D____ bereits bekannt

gewesen seien und bei der Beurteilung des zumutbaren Belastungsprofils

berücksichtigt worden seien (IV-Akte 96 S. 2). Zudem sei das Urteil vom 17.

Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen.

Da sich der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2020 bis 2. März

2021.

stationär und sodann bis 25. März 2021 teilstationär in den J____ befunden

habe, sei aber vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine ganze Rente

auszurichten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

2.5

Der Beschwerdeführer entgegnet replikweise zum Thema der Rechtskraft

des Urteils vom 17. Dezember 2019, dass dieser Entscheid zwar in Rechtskraft

erwachsen sei, es sich aber um einen Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid

handle. Diese hätten keine materielle Rechtskraft, würden aber die erlassende Behörde

binden. Die darin getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Beweiskraft des

Gutachtens seien keine res iudicata.

3.

3.1

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung

einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer

ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in

zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer

Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt

es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche

die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten –

Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien

verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

4.

4.1

Im Gutachten vom 28. September 2020 (IV-Akte 123) stellte PD Dr.

med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD.10 F32.0/F32.1)

und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41).

Dr. med. G____ führte aus, der Beschwerdeführer habe über eine

seit 2015 bestehende niedergeschlagene Grundstimmung, Antriebsminderung,

Tagesmüdigkeit sowie über eine überwiegende Freud-, Interesse- und

Lustlosigkeit berichtet. Aufgrund dieser subjektiven Beschwerdeangaben seien

die Eingangskriterien beziehungsweise die sogenannten B-Kriterien gemäss ICD-10

für eine depressive Episode erfüllt. Gestützt auf diese subjektiven Angaben sei

eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Es ergäben sich

allerdings keine Hinweise für eine schwere depressive Grundstimmung, mit seinen

Tagesaktivitäten sei er nicht gänzlich beeinträchtigt.

Zwischen diesen subjektiven Beschwerdeangaben und den

objektiven Untersuchungsbefunden liessen sich einige Inkonsistenzen

feststellen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deshalb vorliegen, weil

die Affektpathologie des Beschwerdeführers durch psychosoziale

Belastungsfaktoren deutlich überlagert sei. Im objektiven Psychostatus habe der

Beschwerdeführer eine leichte bis punktuell mittelgradige depressive

Grundstimmung gezeigt. Die mittelgradige depressive Grundstimmung habe also

nicht überwogen (S. 23 des Gutachtens).

Invaliditätsfremd sei der Umstand, dass sich der Explorand

unter anderem aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse entschlossen habe,

dass seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ab August 2016 nach Tunesien

leben gehen sollten. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und

seine drei Kinder nachvollziehbarerweise vermisse. Der Beschwerdeführer habe in

der Begutachtung wiederholt mitgeteilt, dass er kaum Verständnis dafür habe,

weshalb er nach einer langjährigen Berufsanamnese in der Schweiz, in welcher er

stets vorbildlich gearbeitet habe, nun von der Sozialhilfe unterstützt werde

und mit wenig finanziellen Mitteln auskommen müsse. Er sei betrübt, dass er

seine Kinder nicht finanziell unterstützen könne, und sein Schwiegervater

finanziell zu seinen Kindern schaue. Dass diese Konstellation den

Beschwerdeführer narzisstisch kränke und psychisch belaste, sei

nachvollziehbar, sei aber eine überwindbare psychosoziale Situation und daher

invaliditätsfremd. Sie spiele aber wohl die gewichtigste Rolle dafür, dass sich

der Beschwerdeführer depressiv erlebe, und dass er sich im Übermass mit seinen

Körperschmerzen beschäftige, sodass auch die chronische Schmerzstörung relevant

durch diesen zentralen psychosozialen Belastungsfaktor mitgetragen werde. Eine

schwerwiegende und therapieresistente, dauerhafte und chronifizierte psychische

Störung habe sich trotz dieser psychosozialen Faktoren nicht entwickelt. Soweit

soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie

nach wie vor ausgeklammert BGE 141 V 281 E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a. Dies sei

eine überwindbare psychosoziale Belastungssituation, wobei der Gutachter auf

bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist (S. 30 des Gutachtens).

4.2

Der Gutachter bejaht somit das Vorliegen einer Depression, verwies

aber in erster Linie auf psychosoziale Umstände und kam daher zum Schluss, dass

diese im Vordergrund stünden und ein depressives Geschehen daher keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

4.3

Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung

geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so

weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von

Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und

soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der

Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit

Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, denn es ist sicherzustellen, dass

gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und

nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum

andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale

Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und

soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität

als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten

oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts

vom 15. Juni 2021, 9C_10/2021, E. 3.3.1; und vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019

E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn

die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden

(Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.1).

4.4

Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2020 bis 2. März 2021 in

den J____ hospitalisiert (IV-Akte 152 S. 3) und vom 3. März 2021 bis zum 25.

März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) ebendort teilstationär in Behandlung. Es wurde

eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10 F25.1 (DD: schwere

depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender

depressiver Störung), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren ICD-10 F54.41 und eine Panikstörung ICD-10 F41.0

(episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig aufgrund einer

Exazerbation der rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidalität und

psychotischen Symptomen aufgenommen worden. Die vorbestehende depressive

Störung sei seit einer Woche exazerbiert, nachdem neu intensives Beobachtungserleben

aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer sehe seitdem im Fenster der Wohnung

gegenüber eine Frau mit einer Kamera, die ihn von 8 Uhr bis 16.30 Uhr

beobachte, und in der Nacht mit einer Kamera auf dem Dach gegenüber. Seitdem

habe er massive Angst, eine Schlafstörung und eine starke Zunahme der

depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken. Dazu sei neu die Angst gekommen,

getötet zu werden.

Im Verlauf des Aufenthalts sei es zu einer langsamen, aber

stetigen Besserung der Eintrittssymptomatik gekommen. Dies habe v.a. die

psychotische Symptomatik und die damit einhergehende ausgeprägte Angst

betroffen. Der Beschwerdeführer sei zunehmend besser fähig gewesen,

unbegleitete Ausgänge und Besuche in der eigenen Wohnung wahrzunehmen und mit

der dabei jeweils wieder verstärkt auftretenden Angst umzugehen. Bei Austritt

sei zwar noch Angst und damit verbundenes Verhalten vorhanden gewesen,

allerdings sei die Wahndynamik deutlich geringer gewesen. Die affektive

Symptomatik habe eine Besserung gezeigt, wenn auch deutlich weniger ausgeprägt

verglichen mit der psychotischen Symptomatik. Aktuell werde von einer

schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, ausgegangen, wobei aufgrund

der Vorgeschichte, der bekannten rezidivierenden depressiven Störung, auch eine

schwere depressive Episode mit parathymen psychotischen Symptomen

differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen werden müsse. Die wahnhafte

Symptomatik sei unter einer höherdosierten antipsychotischen Gabe von

Risperidon von 4 mg pro Tag deutlich rückläufig gewesen und eine

ausreichende antidepressive Medikation habe hierzu keinen Beitrag leisten

können. Es werde insgesamt ein engmaschiges Symptom-Monitoring empfohlen und

eine erneute Beurteilung beider Diagnosen im Verlauf. Der Beschwerdeführer sei

ins tagesklinische Setting ihrer Abteilung entlassen worden. Es werde die

Fortführung der Medikation mit Risperidon bei guter Verträglichkeit in

unverändeter Dosierung für mindestens sechs Monate empfohlen. Bei vorhandener

Response, aber noch nicht eingetretener Remission solle die antidepressive

Medikation mit Duloxetin weitergeführt und im Verlauf regelmässig evaluiert

werden.

4.5

Im Bericht der J____ vom 26. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) über den

teilstationären Aufenthalt vom 3. März 2021 bis zum 25. März 2021 wurde vermerkt,

dass eine teilstationäre Weiterführung der Behandlung zur Förderung der

Aussenorientierung bei weiterhin bestehender depressiver Symptomatik als

sinnvoll erachtet worden sei. Die diagnostische Einschätzung habe sich im

aktuellen Aufenthalt nicht verändert. Die im stationären Aufenthalt erreichte

Besserung der affektiven Symptomatik habe sich stabil gezeigt, allerdings ohne

zusätzliche Besserung. Dasselbe gelte für die psychotische Symptomatik. Es sei

jedoch nach einem Vorfall zu einer vorübergehenden Zunahme der damit in

Verbindung stehenden Ängste und Vermeidungsverhalten gekommen. Der

Beschwerdeführer habe berichtet, von der Wohnung gegenüber fotografiert worden

zu sein. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich alleine in der Wohnung

befunden, allerdings habe er berichtet, dass Freunde, die am Vortag bei ihm

gewesen seien, die betreffende Person samt auffälligem Verhalten auch gesehen

hätten. Eine Einschätzung über den Realitätsgehalt der Erzählung sei somit

nicht abschliessend möglich, angesichts der Art der Schilderung des

Beschwerdeführers sowie den stützenden Angaben Dritter, wie auch schon bei

früheren ähnlichen Erlebnissen, gingen sie im Kern nicht von einem

psychotischen Erleben aus. Der Vorfall habe aber in der Folge unzweifelhaft die

psychische Verfassung des Beschwerdeführers verschlechtert.

4.6

In seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 (IV-Akte 159) führte der

Gutachter Dr. med. G____ aus, die Diagnose einer schizoaffektiven Störung werde

in den Berichten der J____ nicht im Detail begründet, auch fehle im Bericht ein

eigentlicher objektiver Psychostatus. Die Differenzialdiagnose einer schweren

depressiven Episode sei daher nicht untermauert. Im Abschnitt zum

Therapieverlauf werde geschrieben, dass der Beschwerdeführer zu Beginn in

Anbetracht der starken Agitiertheit, Affektlabilität und akuten Suizidalität

Lorazepam verschrieben erhalten habe. Eine eigentliche objektive Beschreibung

der Grundstimmung fehle. Im Bericht werde nicht diskutiert, dass eine

schizoaffektive Störung in der Regel im jungen Erwachsenenalter beginne. Der

Beginn im Alter von 51 Jahren sei mit einer psychotischen Störung schlicht

nicht zu vereinbaren. Die schizoaffektive Störung sei auch nicht damit zu

vereinbaren, dass der Beschwerdeführer bis November 2013 im ersten Arbeitsmarkt

tätig gewesen sei. Aus dem Austrittsbericht seien auch keine weiteren Angaben

über allfällige weitere Phänomene aus dem formalen Psychosespektrum ersichtlich.

Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer jedes Erleben aus dem Psychosespektrum

verneint. Die im Vorfeld der Hospitalisation erlebten Beschwerden seien

Ausdruck von psychosozialen Belastungssituationen, wie er sie im Gutachten

beschrieben habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese psychischen

Phänomene in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem negativen

Vorbescheid stünden. Im objektiven Psychostatus anlässlich der Begutachtung

gebe es keine Hinweise für pathologisch ausgelenkte Befunde, wie sie bei

psychotischen Störungen regelhaft anzutreffen seien. Der Austrittsbericht der J____

über den teilstationären Aufenthalt vom 26. März 2021 enthalte keine

weiterführenden Angaben. Bei dem darin geschilderten Erleben gingen die

Verfasser des Berichts selber nicht von einem psychotischen Erleben aus, womit

im Grunde die schizoaffektive Störung im eigenen Bericht widerlegt werde.

4.7

In der Stellungnahme der J____ vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage

2) nahm Dr. med. M____ Präzisierungen und Ergänzungen zu den Austrittsberichten

der J____ vor. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig

depressiv habe sich auf anamnestisch erhobene Angaben, den psychopathologischen

Befund bei Eintritt, fremdanamnestische Angaben und auf objektive Befunde im

Rahmen der Verhaltensbeobachtung während der stationären und teilstationären

Behandlung vom 7. Dezember 2020 bis 25. März 2021 gestützt. Bei Eintritt seien

die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt

gewesen, die Verhaltensbeobachtung im stationären Rahmen habe das tatsächliche

und stabile Vorliegen der genannten Symptome bestätigt werden können. Im

Verlauf habe zwar eine leichte Besserung der affektiven Symptomatik, aber keine

Remission erreicht werden können. Zusätzlich sei für mehrere Wochen ein

anhaltender, kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn

erfüllt gewesen. Auch wenn zumindest in Teilen von realen Geschehnissen

auszugehen sei, gingen die Schilderungen und Befürchtungen weit über diesen

teilweise verifizierbaren Erlebnisgehalt hinaus und es konnten auch in der

direkten Verhaltensbeobachtung wiederholt wahnhafte Überzeugungen mit hoher

Wahndynamik objektiviert werden, weswegen sie in ihrer Einschätzung einer

wahnhaften Symptomatik festhielten. Da Verfolgungs- und Beobachtungserleben als

dominierenden Wahninhalt nicht die typische Konstellation bei einer

schizoaffektiven Störung darstelle, hätten sie differentialdiagnostisch das

Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere

Episode mit psychotischen Symptomen in Betracht gezogen. Unzweifelhaft seien eine

ausgeprägte psychotische Symptomatik wie auch eine affektive Symptomatik

vorgelegen, welche die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt

hätten. Aus klinischer Sicht hinweisgebend für das Vorliegen einer

schizoaffektiven Störung sei, dass die psychotische Symptomatik erst ab einer

Dosis von 4 mg Risperidon eingesetzt habe, während bei Depressionen mit

psychotischen Symptomen erfahrungsgemäss zumeist niedrigere Dosierungen für ein

Ansprechen ausreichen. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis zeigten

bei Männern einen deutlichen Häufigkeitsgipfel im Erstauftreten zwischen dem

15.

und 25. Lebensjahr. Eine spätere Erstmanifestation sei aber keineswegs

Dispositiv

ausgeschlossen. Ein Alterskriterium sei demnach auch weder in der

Diagnosebeschreibung der ICD-10 noch des DSM-V vorhanden. Vor diesem

Hintergrund sei das fehlende Vorliegen psychotischer Symptome vor der aktuellen

Episode sowie die frühere Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die

aktuelle Diagnosestellung nicht relevant.

Im Gutachten von Dr. med. G____ vom September 2020 sei die

Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode ohne Phänomene

aus dem formalen Psychose-Spektrum beschrieben worden. Im Vergleich dazu habe

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither deutlich

verschlechtert. Es seien psychotische Symptome aufgetreten, welche die Diagnose

einer schizoaffektiven Störung rechtfertigen würden, und es habe sich die

affektive Symptomatik zu einer schwergradigen depressiven Störung

verschlechtert. Bei Abschluss der Behandlung am 26. März 2021 habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, bedingt durch die noch

weiterbestehende Symptomlage und durch die bei dieser Art von Störung hohe

Vulnerabilität für Stress mit dem grossen Risiko einer erneuten Verschlechterung

im Anschluss an eine eingetretene Besserung.

4.8.

Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, DD schwere depressive

Episode mit psychotischen Symptomen, wurde anlässlich eines dreimonatigen

stationären Aufenthalts in den J____ gestellt. Dieser Zeitraum liess eine umfassende

Beobachtung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers zu, weswegen es sich

rechtfertigt, die neu aufgetretenen Symptome und die neu gestellte Diagnose

vertieft abzuklären. Die lange Hospitalisation in den J____ zeigt, dass eine

psychische Problematik einer gewissen Schwere jedenfalls im Zeitpunkt der

Hospitalisation vorhanden war. Festgehalten wurde, dass sich die psychotische

Symptomatik mit der Gabe des Medikamentes Risperidon verbessert hat. Auch legt

Dr. med. M____ dar, dass in der direkten Verhaltensbeobachtung wiederholt

wahnhafte Überzeugungen mit hoher Wahndynamik hätten objektiviert werden

können. Auch wenn Dr. med. G____ psychosoziale Belastungen in seinem Gutachten

grundsätzlich nachvollziehbar aufgezeigt hat, zeigt die Hospitalisation, dass

er den Schweregrad der psychiatrischen Gesundheitsstörungen zu optimistisch

beurteilt haben könnte und seit der Begutachtung eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit einer neuen Symptomatik aufgetreten ist. Aus diesem Grund

ist auch zu überprüfen, ob nicht bereits im Zeitpunkt des Gutachtens ein

verselbständigter Gesundheitsschaden vorgelegen sein könnte. Dr. med. G____

stellt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 die anlässlich der

Hospitalisation gestellte Diagnose in Frage, ohne aber den Beschwerdeführer ein

weiteres Mal untersucht und ohne ihm gezielt Fragen zu den neu hinzugekommenen

Beschwerden gestellt zu haben.

4.9.

Dr. med. G____ führte in seiner Stellungnahme aus, dass

schizoaffektive Störungen sich bereits im jungen Erwachsenenalter manifestieren

würden. Die Beschreibung im ICD-10 unter F25.- enthält keinen entsprechenden

Altersverweis. Im Eintrag auf Pschyrembel Online wird unter Epidemiologie

vermerkt, dass die Krankheit in der Regel im frühen Erwachsenenalter auftritt.

Die Formulierung «in der Regel» schliesst jedoch nicht aus, dass sie nicht auch

später auftreten könnte. Entsprechendes führte auch Dr. med. M____ auf.

Zusätzlich wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen

als Differentialdiagnose gestellt.

4.10.

Die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, die von ihm diagnostizierte

leichte bis mittelgradige depressive Episode sei auf psychosoziale Umstände

zurückzuführen, erscheint im Hinblick auf die umfassende und lange stationäre

Behandlung des Beschwerdeführers in den J____ im Zusammenhang mit dem Auftreten

neuer Symptome und einer neuen Diagnose fraglich und es stellt sich daher die

Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auch fällt auf,

dass Dr. med. G____ einzig auf die aktuelle soziale Situation abstellt, in

seiner Diskussion über die Arbeitsfähigkeit aber kaum auf die schwierige

Kindheit des Beschwerdeführers mit Gewalterfahrungen durch den Vater (siehe

dazu die Anamnese des Gutachtens, S. 11 des Gutachtens) eingegangen ist. Auch

lässt er mit dem Verweis auf die psychosoziale Situation unberücksichtigt, dass

sich die psychischen Probleme im Nachgang zu den somatischen Beschwerden

entwickelt haben. Die Entwicklung der psychischen Problematik allein auf

psychosoziale Umstände zurückzuführen, erscheint folglich als zu kurz

gegriffen.

4.11.

Auch reicht einzig eine Stellungnahme aufgrund der Akten nicht aus,

um auf die neuen gesundheitlichen Entwicklungen einzugehen und die

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert (siehe oben Erw. 3.1.)

zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung bedarf es nämlich zu einer überzeugenden

psychiatrischen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten,

da im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung

ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2015, 8C_721/2014, E. 7.3). Zwar

konnte sich der Gutachter zweifelsohne einen persönlichen Eindruck anlässlich

der Begutachtung machen, angesichts der vorliegend zu beurteilenden

Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte es diesbezüglich ebenfalls

einer persönlichen Exploration bedurft.

4.12.

Angesichts der Länge des stationären Aufenthalts und der Schwere der

Symptomatik kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) gesagt werden, dass es sich bei den

psychischen Beschwerden rein um ein reaktives Geschehen auf psychosoziale

Belastungsfaktoren handelt, weswegen nochmals abzuklären ist, ob ein

verselbstständigter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und wie sich die

eingetretene Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine

neuerliche Abklärung des psychiatrischen Beschwerdebildes ist daher

gerechtfertigt.

4.13.

Zusätzlich erweist sich das Gutachten von Dr. med. G____ im

folgenden Punkt als mangelhaft: Im Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017 war

festgehalten worden, beim vorliegenden multilokulären chronifizierten

Schmerzsyndrom sei nicht mit einer raschen Besserung der Beschwerden zu

rechnen. Als medizinische Massnahme vorgeschlagen wurde ein intermodales

Therapiekonzept mit schmerztherapeutischer Begleitung und gegebenenfalls

zusätzlicher psychiatrischer Mitbehandlung. Eine stationäre,

schmerztherapeutische Behandlung erscheine sinnvoll (vgl. S. 6 des

Gutachtens; IV-Akte 57 S. 6). Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) wurde auch im Bericht des E____,

Abteilung Psychosomatik, vom 5. September 2019 (IV-Akte 104 S. 4)

gestellt. Dr. med. G____ stellte ebenfalls die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), erachtete diese jedoch als

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich hat er jedoch nur

wenige Angaben gemacht. Er führte aus, dass die chronische Schmerzstörung auf

psychosoziale Umstände zurückzuführen sei. Dass die Beschwerden auch

nachvollziehbare somatische Korrelate haben (vgl. hierzu die Konsensbeurteilung

im Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017, Seite 5), lässt er hierbei

unberücksichtigt. Ärztlicherseits ist jedoch substanziiert darzulegen, aus

welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das

funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer,

quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6).

4.14.

Der stationäre Aufenthalt an sich als auch die anlässlich des

stationären Aufenthalts gestellte neue Diagnose belegen eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht

ausreichend abgeklärt wurde. Die Sache ist darum an die IV-Stelle

zurückzuweisen, zwecks neuer, vertiefter fachärztlicher Abklärung der

psychischen Beeinträchtigungen und der daraus abzuleitenden Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit.

5.

5.1.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die IV-Stelle gehalten war, weitere

somatische Abklärungen zu tätigen.

5.2.

Die vorliegenden Akten zeigen, dass seit dem Jahr 2019 die

psychische Problematik im Zentrum der gesundheitlichen Beschwerden gestanden

ist, Arztberichte über somatische Beschwerden finden sich in den Akten für die

Zeit nach dem 28. Juni 2019 (die Verfügung vom 28. Juni 2019 bildet den

massgebenden Zeitpunkt) einzig der Verlaufsbericht vom 22. Juni 2020 der

Schmerztherapie des E____ vor. Eine zusätzliche Verschlechterung der Situation

lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen.

5.3.

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17.

Dezember 2019 wurde eingehend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht bis zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses am 28. Juni 2019 in relevanter Art und Weise verschlechtert

haben könnte (Erw. 3 des Urteils), dies aber keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit hat. Das Urteil setzte sich mit

den Beschwerden am rechten Knie (Erw. 3.4.3.), mit den Beschwerden der linken

Schulter (Erw. 3.4.4.) und mit den internistischen Problemen (Erw. 3.4.5.)

eingehend auseinander. Anlass, von den im Urteil vom 17. Dezember 2019

getroffenen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 29. April 2021 insoweit aufzuheben ist, als sie die

Verneinung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2016 betrifft, und die Sache an

die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den

medizinischen Zustand des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist und die

IV-Stelle danach erneut zu verfügen hat.

6.2.

Die IV-Stelle beantragte aufgrund der stationären und

teilstationären Hospitalisation die teilweise Gutheissung der Beschwerde vom 1.

Dezember 2020 bis 31. März 2021. In Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a

IVV ist eine ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 zuzusprechen.

6.3.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

6.4.

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von

Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 29. April 2021 aufgehoben, soweit sie die Verneinung des

Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2016 betrifft, und die Sache zur Einholung

eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Rente

vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: