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Entscheid

IV.2021.95

Beschwerde gutgeheissen. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei 50-jähriger Versicherter verneint. Ganze Rente. (Bundesgerichtsurteil 9C_403/2022 vom 15.03.2023)

23. Februar 2022Deutsch34 min

entwickelte sie eine posttraumatische fokale Epilepsie (vgl. Bericht C____klinik

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr. phil. N. Bechtel und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.95

Verfügung vom 5. Mai 2021

Beschwerde gutgeheissen. Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit bei 50-jähriger Versicherter verneint. Ganze Rente.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im

Jahr 1981 aus ihrem Heimatland in die Schweiz ein. Im Alter von vier Jahren

erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall, wobei sie sich ein

Schädelhirntrauma mit intracerebraler Blutung zugezogen hatte. In der Folge

entwickelte sie eine posttraumatische fokale Epilepsie (vgl. Bericht C____klinik

[...] vom 3. Mai 2000, IV-Akte 10, S. 9; Interdisziplinäres Gutachten, D____, [[...]],

IV-Akte 36, S. 15 und 28) und leidet seit etwa ihrem achten Lebensjahr an

epileptischen Anfällen (vgl. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie,

FMH, vom 29. August 1997, IV-Akte 10, S. 4). Die verheiratete Beschwerdeführerin

ging nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nach (IV-Akte 5). Sie kümmerte sich

um den Haushalt und ihre drei Kinder (1995, 2000, 2006).

b)

Am 17. Juni 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

Epilepsie erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin einerseits eine

Haushaltsabklärung, die eine 45%ige Beeinträchtigung im Aufgabenbereich ergab

(vgl. Bericht vom 13. September 2002, IV-Akte 16), und andererseits ein

neurologisches Gutachten (Gutachten vom 29. Januar 2004, IV-Akte 17), welches

eine 50%ige Beeinträchtigung im Betätigungsbereich bescheinigte. Vor diesem

Hintergrund sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 30. März 2004 (IV-Akte 20) unter Annahme einer 100%igen Betätigung im

Haushalt ab dem 1. Januar 2001 eine Viertelsrente (IV-Grad 45%) zu. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Anlässlich eines Rentenrevisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin

eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____ (vgl. Gutachten vom 26. Oktober

2007, IV-Akte 36) in Auftrag. Das Gutachten förderte keine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten zu Tage,

weshalb der Beschwerdeführerin unverändert eine Viertelsrente ausgerichtet

wurde (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37).

d)

Im Jahr 2015 strengte die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren

von Amtes wegen an (IV-Akte 54). Sie veranlasste zunächst eine Haushaltsabklärung

(vgl. Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016, IV-Akte 60; Einschränkung im

Haushalt von 8%), holte diverse Arztberichte ein (vgl. u.a. IV-Akten 55, 62,

67) und legte die Angelegenheit dem RAD vor (IV-Akte 69). Mit Vorbescheid vom

3. Juli 2017 (IV-Akte 70) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

die Einstellung der Rentenleistung wegen einer relevanten Verbesserung des

Gesundheitszustandes in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes

(vgl. IV-Akten 71 und 74 sowie Stellungnahme des RAD vom 9. November 2017,

IV-Akte 77) gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den

Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie in Auftrag. Die Experten kamen mit

Gutachten vom 22. April 2018 (IV-Akte 89) zum Schluss, dass sowohl im Rahmen

einer Arbeitstätigkeit als auch im Haushalt seit dem 1. Januar 2017 von einer

20%igen Beeinträchtigung auszugehen sei.

e)

Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2019 einen erneuten

Vorbescheid (IV-Akte 121), wobei sie unverändert die Einstellungen der

Rentenleistung in Aussicht stellte. Mit erneutem Einwand vom 19. September 2019

(IV-Akte 125) wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Renteneinstellung.

Sie teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang unter anderem mit,

dass ein epilepsiechirurgischer Eingriff bevorstehe. Angesichts des mit Blick

auf den Eingriff unsicheren Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin, empfahl der RAD (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2019, IV-Akte

128) die Einholung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. IV-Akten 132, 135, 139).

Zudem wartete die Beschwerdegegnerin die operativen Eingriffe vom 9. Dezember

2019 (vgl. Operationsbericht F____spital [...] vom 9. Dezember 2019, IV-Akte

142, S. 7 f.), vom 20. Dezember 2019 (vgl. Operationsbericht vom 20. Dezember

2019, IV-Akte 142, S. 5 f.) und vom 3. Juni 2020, einer selektiven

Amygdala-Hippokampektomie links, ab (vgl. Austrittsbericht Klinik G____vom

29. Juni 2020, IV-Akte 154).

f)

Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 159) lehnte die

Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gemischten Methode (50% Haushalts- und

50% Arbeitstätigkeit) und in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen gestützt

auf die bidisziplinäre Begutachtung vom 22. April 2018 einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 8. Juni 2021) verlangte die

Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben und es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen

auszurichten.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 10. Dezember 2021 präzisiert die Beschwerdeführerin ihre

Begehren dahingehend, dass sie ab Mai 2021 eine ganze Rente, zuzüglich Zins zu

5% mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten beantragt. Eventualiter sei

die Sache zur Abklärung der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen

Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter

sei ihr ab Mai 2021 eine halbe Rente, subsubeventualiter eine Viertelsrente,

zuzüglich Zins zu 5% mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten

auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens in

den Fachdisziplinen Epileptologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychiatrie

und Neuropsychologie.

d)

Mit Duplik vom 7. Januar 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der

Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 23.

Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959.

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR

831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das voll

beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 22. April 2018 der Dres. med. H____,

Facharzt für Neurologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 anzunehmen. Insgesamt sei von einer

verminderten Anfallhäufigkeit auszugehen, was nicht zuletzt auf den operativen

Eingriff vom 3. Juni 2020 zurückzuführen sei. Die im Rahmen der

Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 erfasste Aufteilung von 50% Erwerb und

50% Haushalt im Gesundheitsfall sei nicht zu beanstanden und überwiegend

wahrscheinlich. Gestützt auf die korrekt ermittelten Vergleichseinkommen ergäbe

sich jedoch auch bei Annahme einer vollständigen Erwerbstätigkeit kein anspruchsbegründender

Invaliditätsgrad. Die mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vorgesehene Einstellung der

Rentenleistung sei daher zu Recht erfolgt.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein,

ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Bereits unter diesem

Aspekt sei ihr daher eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei das bidisziplinäre

Gutachten vom 22. April 2018 nicht beweiskräftig, da es auf einer

unvollständigen Aktenlage basiere. Hinzu komme, dass auch der operative

Eingriff vom 3. Juni 2020 nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

geführt habe, da eine dauerhafte Verminderung der Anfallshäufigkeit nicht zu

verzeichnen sei. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und

Ärztinnen sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten, allenfalls

sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen. Schliesslich habe

die Beschwerdegegnerin die Gewichtung zwischen Erwerb und Haushalt nicht

korrekt erfasst. Auszugehen sei vielmehr von einer 70-100%igen Erwerbstätigkeit.

Schliesslich sei der mit Verfügung vom 5. Mai 2021 durchgeführte Einkommensvergleich,

namentlich die Höhe des Valideneinkommens, zu beanstanden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 5. Mai 2021 zu Recht die Einstellung der Invalidenrente

verfügte.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann jede wesentliche Änderung sein, unter anderem eine

Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder des Aufgabenbereichs oder der

Art der Invaliditätsbemessung sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Mitteilung vom 31. Oktober 2007

(IV-Akte 1, S. 20).

4.

4.1

Zu klären ist zunächst, in welchem Umfang die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

4.2

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die

Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad

von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad

von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem

IV-Grad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.3

4.3.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.3.2

4.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.

2.

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss

der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018

ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis

IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

4.4

4.4.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt

tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen

und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3

mit Hinweisen).

4.4.1

4.4.2

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig

um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen

einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller

Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer

Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung

beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen

Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über

innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand

wollte oder wusste (BGE 130 IV 58, 62 E. 8.5; BGE 115 II 440, 448 E. 5b; SVR

2010.

IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).

4.5

4.5.1

Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstrittig,

dass im Beurteilungszeitraum (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37)

von einem Statuswechsel auszugehen ist. Uneinigkeit besteht lediglich dahingehend,

in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer

Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Während die Beschwerdegegnerin von einer

50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit ausgeht, macht

die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall einer 70% bis 100%igen Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

4.5.2

Ist

die Statusfrage wie vorliegend umstritten, so bildet die subjektive

Einschätzung der versicherten Person, die sogenannte «Aussage der ersten

Stunde» Ausgangspunkt der Beurteilung (Brändli

Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?,

in: Jusletter 28. März 2022, RN 22). Dieser «Aussage der ersten Stunde» ist

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung eine hohe

Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und

zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst

sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).

4.5.3

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte

60) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit zu 70% bis 100%

arbeitstätig zu sein. Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich,

dass diese Aussage (der ersten Stunde) der Beschwerdeführerin nicht ihrer

tatsächlichen Haltung und Einschätzung entsprechen und nur einer Beratung durch

juristische Vertretung entspringen würde (Brändli

Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?,

in: Jusletter 28. März 2022, RN 39). So spricht zunächst die finanzielle

Situation der Ehegatten J____ für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zumindest

70% im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_77/2021 vom 4. März 2021 E. 4.3). Zwar gibt die Beschwerdeführerin

anlässlich der Haushaltabklärung an, eine Erwerbstätigkeit sei aus finanziellen

Gründen nicht dringend und sie wolle sich nur ein Taschengeld dazu verdienen.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin das Einkommen ihres

Ehemannes nicht bekannt ist (a.a.O., S. 3), sich aus dem IK-Auszug des

Ehemannes jedoch ergibt (vgl. IK-Auszug per 11. Juli 2007, IV-Akte 7), dass

dieser im Niedriglohnsegment tätig ist und die Ehegatten zudem relativ hohe

Fixkosten zu bestreiten haben - allein die Miete betrage CHF 2'150.00 monatlich

(IV-Akte 60, S. 3) – erscheint eine Tätigkeit in einem 70% Pensum unter diesem

Gesichtspunkt plausibel. Dies muss umso mehr gelten, als dass die ungelernte

Beschwerdeführerin wohl ebenfalls nur einen Niedriglohn erzielen könnte und

daher, um überhaupt einen budgetrelevanten Verdienst erzielen zu können,

hochprozentig arbeiten müsste. Auch die familiäre Situation der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung steht einer 70%igen

Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Die Kinder der Beschwerdeführerin waren im

Oktober 2016 einundzwanzig, sechzehn und zehn Jahre alt. Die erwachsene Tochter

der Beschwerdeführerin war bereits im April 2015 aus dem Elternhaus ausgezogen.

Der mittlere Sohn hatte die obligatorische Schulpflicht beendet und befand sich

in einer Vorlehre. Lediglich der jüngste Sohn, K____, war noch auf gewisse

elterliche Unterstützung angewiesen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich

des Abklärungsgesprächs an, K____ zwei Mal wöchentlich ins Fussballtraining zu

begleiten, mit ihm zu Arzt- und Zahnarztterminen zu gehen und Veranstaltungen

in der Schule wahrzunehmen (a.a.O., S. 7). Die angegebenen Aktivitäten sind mit

einem 70% Pensum durchaus vereinbar.

4.5.4

Entgegen der überzeugenden Aussage der Beschwerdeführerin

konstatierte die Abklärungsperson im Haushaltsbericht vom 12. Oktober 2016

(a.a.O., S. 2 f.), ab August 2015 sei aufgrund der Betreuungspflichten

gegenüber K____ ein Halbtagspensum nachvollziehbar. Diese Annahme lässt sich

allerdings nicht objektivieren. Wie dargelegt finden sich nämlich in den Akten

genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände zu 70% erwerbstätig wäre. Es scheint

eher so, dass sich die Abklärungsperson und damit auch die Beschwerdegegnerin

angesichts des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin von der Annahme hat

leiten lassen, die Beschwerdeführerin würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung

lediglich in einem eher niedrigen Umfang erwerbstätig sein. Allerdings kann die

Anzahl oder das Alter der zu betreuenden Kinder nicht das einzige

ausschlaggebende Kriterium bei der Beantwortung der Statusfrage darstellen. Es

ist, wie das Bundesgericht zu Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der

Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer

traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes

zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 ff.). Es

besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdeführerin hinsichtlich einer zumindest 70% Erwerbstätigkeit anzuzweifeln.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig wäre.

5.

5.1

In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die

Beschwerdeführerin eine ihr allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die Frage der

(fehlenden) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist rechtlicher Natur, welche

nicht von Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen

Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).

5.2

Die

Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf

dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,

Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.

August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es

sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden

kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.

November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11.

September 2020 mit Hinweis auf Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2

und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin ging Zeit ihres Lebens nie

einer Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Ausbildung und hat entsprechend

keine Erwerbsbiographie vorzuweisen (vgl. IK-Auszug der Beschwerdeführerin,

IV-Akte 53, S. 2). Es ist hier von einer eigentlichen arbeitsmarktlichen

Desintegration auszugehen (vgl. hierzu (Gächter Thomas/Egli Philipp/Meier Michael e./Filippo

Martina, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der

Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtschutz AG,

Zürich/Winterthur, 22. Januar 2021, S. 47 RZ 158 ff.; gebundene Ausgabe, 1.

Aufl., orell füssli, Kölliken 2021). Eine allfällige Reintegration in

den Arbeitnehmermarkt erscheint angesichts der dreissigjährigen Abwesenheit zudem

erheblich erschwert. So nahm das Bundesgericht die mangelnde Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit in einem Fall – nebst Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte - bereits

bei einer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von siebzehn Jahren an (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3). Allerdings ist nicht

einzig aufgrund einer Jahrzehnte langen Absenz von der Berufswelt unbesehen auf

die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu schliessen. Vorliegend wirken

sich aber – neben den zu erörternden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. E.

4.3.2

hiernach) – in erwerblicher Hinsicht die fehlende Ausbildung der

Beschwerdeführerin, die nicht vorhandene Berufserfahrung, die eingeschränkten Sprachkenntnisse

(IV-Akte 89, S. 11, 13 f. und 19) und die Beeinträchtigung der funktionellen

Fähigkeiten und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (a.a.O., S. 24) auf

eine allfällige Integration in das Erwerbsleben zusätzlich negativ aus. Die dargestellten Einschränkungen manifestierten sich

anlässlich des von der Beschwerdeführerin durchlaufenen Belastbarkeitstrainings

bei der L____. Dem Bericht der L____ vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin im eingesetzten Bereich momentan im ersten Arbeitsmarkt

nicht vermittelbar sei (IV-Akte 118). Dies, obschon die der Beschwerdeführerin

zugewiesene Arbeit – Falzen von Briefbogen, Konfektionierung von Mailings und

Etikettieren - nur minimalste Kompetenzen erforderte. Eine Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit erscheint daher bereits in Anbetracht der rein

erwerblichen Faktoren eher unwahrscheinlich.

5.3.2

Neben den erwerblichen Einschränkungen führen bei der

Beschwerdeführerin auch die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

dessen Folgen dazu, dass die Möglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

noch weiter sinkt und nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Bereits im

Rahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2007 (vgl. neurologisches

Teilgutachten vom 9. Oktober 2007, IV-Akte 31, S. 35) stellte Dr. med. M____,

Facharzt für Neurologie, FMH, fest, dass aufgrund der limitierten kognitiven

Ressourcen der Beschwerdeführerin infolge des Schädelhirntraumas wahrscheinlich

auch unabhängig von persönlichen/familiären Faktoren die Möglichkeit einer

regulären Berufsbildung in Frage gestellt wäre. Insgesamt erachtete der

Gutachter die Konstellation aus fehlender Schulbildung (Sonderschule),

fehlender Berufsbildung sowie noch mehrmals monatlich auftretender epileptischer

Attacken als so ungünstig, dass berufliche Massnahmen höchstens in einem

geschützten Rahmen denkbar wären. In der Folge wurde anlässlich einer

neuropsychologischen Testung eine leichte Intelligenzminderung mit einem

Gesamt-Intelligenzquotienten (IQ) von 62 festgestellt (Bericht Schweizerisches

Epilepsie-Zentrum vom 24. Februar 2009, IV-Akte 79; vom 6. Mai 2011, IV-Akte 79).

Entsprechendes geht auch aus dem Bericht der L____ vom 24. Mai 2019 hervor

(vgl. E. 4.3.2. hiervor), gemäss welchem eine Vermittelbarkeit im Bereich

Verpackung und Versand im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehe. Eine «weit

unterhalb des Durchschnittsbereich» liegende Intelligenzminderung bei einem

Gesamt-IQ von 64 stellte auch Dr. med. H____ fest (vgl. bidisziplinäres

Gutachten vom 29. April 2018, IV-Akte 89, S. 13), wobei hinsichtlich des

grundsätzlichen Beweiswertes der Begutachtung auf die entsprechenden Erwägungen

(E. 5.) zu verweisen ist. Schliesslich stellt auch die Schweizerische

Epilepsie-Klinik G____ mit Bericht vom 20. Januar 2021 eine

Intelligenzminderung fest (IV-Akte 154). Insgesamt präsentiert sich in Bezug

auf die in Frage stehende Intelligenzminderung eine einheitliche Aktenlage. In

medizinischer Hinsicht ist eine (leichte) Intelligenzminderung grundsätzlich

geeignet, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen zu haben. So

ist bei einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) wie sie bei der

Beschwerdeführerin vorliegt, von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf

Jahren auszugehen (AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie

Intelligenzminderung, Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Es erscheint daher

dieser Diagnose (ICD-10 F70) inhärent, dass die von ihr Betroffenen im

Vergleich zum im Normbereich der Intelligenz liegenden Erwachsenen eher weniger

Fähigkeiten aufweisen, die im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt werden.

Dies wirkt sich einerseits limitierend auf die möglichen Einsatzbereiche aus.

Andererseits ist wohl auch im in Frage kommenden Arbeitsfeld zusätzlich von

nachteiligen Anstellungschancen auszugehen. In diesem Zusammenhang hält dann

auch das Bundesgericht fest, dass bei einem IQ unter 70 von einer invalidenversicherungsrechtlich

massgeblichen Gesundheitsschädigung auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom

7.

Januar 2020 E. 3.5.2). Selbstverständlich bedeutet das Vorliegen einer

leichten Intelligenzminderung nicht per se, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht mehr verwertet werden kann. So können

viele Erwachsene trotzdem arbeiten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten (AWMF-online,

Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Version 2.0,

Stand 06/2021, S. 20). Vorliegend allerdings trägt die Intelligenzminderung als

Mosaikstein im Rahmen des Gesamtbildes der Beurteilung der Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dazu bei, dass diese Frage abschlägig

zu beantworten ist. Neben der Intelligenzminderung ist durch die fokale

Epilepsie (vgl. u.a. IV-Akte 144, S. 2; 145) von einer zusätzlichen

arbeitsmarktlich relevanten Beeinträchtigung auszugehen. So ist bei einer

fokalen Epilepsie bereits in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass

insbesondere bei sehr früh erworbenen Hirnschädigungen von einer geminderten

Hirnleistungsfähigkeit auszugehen ist. Bei solchen Epilepsien interferieren die

kongenitale Hirnaufbau und – entwicklungsstörungen, erworbene Schädigungen und

die aktive Epilepsie mit der Entwicklung auch nicht primär betroffener Hirnareale,

was im Resultat zu einer mentalen Retardierung führt (C. Helmstaedter/J.-A. Witt, Neuropsychologe

bei Epilepsie, Teil I: Kognitive Leistungsstörungen bei fokalen Epilepsien, S.

640, in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2009, 77). Hinzu treten

als Symptome der Epilepsie die eigentlichen Anfälle, welche ihrerseits für die

Frage nach einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine entscheidende

Rolle einnehmen. Unter Berücksichtigung des Berichts der behandelnden

Neurologin, Dr. med. N____, Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 28. Mai 2019

(Replikbeilage [RB] 1) und der Klinik G____ vom 12. Juli 2021 (RB 3) und vom 1.

September 2021 (RB 4) ist im zu beurteilenden Fall von einer eher höheren

Anfallshäufigkeit auszugehen. Es erscheint daher fraglich, ob unter dem

Gesichtspunkt der Epilepsie, respektive der damit verbundenen allfälligen

Anfälle und der damit eingehenden Planungsunsicherheit für den Arbeitgeber, bei

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers – auch unter

Würdigung der weiteren Aspekte – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch

entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Anzuführen ist im Zusammenhang mit

der Epilepsie, dass einzig und allein unter Hinweis auf einen

epilepsiechirurgischen Eingriff nicht auf das Ausbleiben oder den Rückgang der

Anfallshäufigkeit geschlossen werden kann (vgl. Kurthen/Krämer/Grundwald,

Prächirurgische Diagnostik und operative Therapie bei Epilepsie, S.

1570; Liu/Slater/Perkins, Epilepsy:

Treatment Options, S. 91).

5.3.3

Insgesamt ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der erste

(ausgeglichene) Arbeitsmarkt unter Mitberücksichtigung der geringen

intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und der unfallbedingten

neurologischen Beeinträchtigung noch Arbeitsplätze bietet, die für die

Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kämen (vgl. hierzu auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3). In jedem Fall weist auch

das aus medizinisch-theoretischer Sicht gezeichnete Verweisprofil etliche

Restriktionen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten der bereits aus erwerblicher

Sicht erheblich limitierten Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3.1. hiervor) weiter

beschneiden (vgl. u.a. Bericht Klinik G____ vom 13.

März 2017, IV-Akte 67, S. 5, und vom 23. Juni 2021, IV-Akte 154, S. 3).

5.3.4

Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist nicht

leichthin anzunehmen (vgl. E. 4.2. hiervor). Doch lassen in casu im Sinne einer

Gesamtschau das Zusammenwirken von fehlender Berufs- und Sprachbildung, Desintegration

vom Arbeitsmarkt, Intelligenzminderung und Epilepsie selbst unter

Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen (vgl. SVR

2021.

IV Nr. 26 S. 80, Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen)

die längerfristig wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit

als unbillig erscheinen.

Daran vermag das zugegebenermassen noch relativ junge Alter der

Beschwerdeführerin von achtundvierzig Jahren im Verfügungszeitpunkt mit Blick

auf das jüngst ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_9C766/2019 vom 11.

September 2020 E. 4.1 ff., wonach die Restarbeitsfähigkeit

einer im Jahr 1981 geborenen Versicherten unter Würdigung der gesamten Umstände

verneint wurde, in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten (vgl. E. 4.3.1. f.

hiervor) nichts zu ändern.

5.4

5.4.1

Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom

11.

September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E.

5.2). Bei einem Status von 70% Erwerb und 30% Aufgabenbereich hat die

Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG unabhängig einer allfälligen

Einschränkung im Haushalt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.4.2

Zur

Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenberechtigung aufgrund der Unverwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 auf das

Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

abzustellen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine

zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vorliegend stellte bereits Dr.

med. M____ mit neurologischem Teilgutachten vom 9. Oktober 2007 (IV-Akte 36, S.

19.

ff.) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% fest. Da sich die Frage der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des Status der

Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich Tätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) zum

damaligen Zeitpunkt nicht stellte (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte

37), kann dieser Zeitpunkt für die Frage des Beginns der Rentenberechtigung

nicht massgeblich sein. Erst als die Beschwerdegegnerin anlässlich der

Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 60) einen Statuswechsel der

Beschwerdeführerin (von im Aufgabenbereich Tätiger zu teilzeitlich Erwerbstätiger)

feststellte, stellte sich erstmals die Frage nach der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit. Es ist daher im konkreten Fall für den Beginn des

Rentenanspruchs wegen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den

Zeitpunkt der Haushaltsabklärung abzustellen. Folglich hat die

Beschwerdeführerin unter analoger Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem

1.

Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.5

Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die

Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der

Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht

vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die ganze Rente

der Invalidenversicherung ist daher ab dem 1. Januar 2019 ein Verzugszins von

5% geschuldet.

6.

6.1

Selbst wenn nicht von der Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könnte, änderte

dies nichts daran, dass die Beschwerde dennoch gutzuheissen wäre. Es sind die

nachstehenden Erwägungen zu beachten.

6.2

6.2.1

Um beurteilen zu können, ob sich der

Gesundheitszustand einer versicherten Person im massgeblichen Zeitintervall verändert

hat (vgl. E. 3 hiervor), ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht)

auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E.

4). Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob

sich im zeitlichen Intervall vom 31. Oktober 2007 bis zum 5. Mai 2021, dem

Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 159), eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.

6.3

vom 30. November 2008).

6.2.2

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).

6.2.3

Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44.

ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.

4.5

mit Hinweisen).

7.

7.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen (E. 3.

hiervor) ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit

dem 31. Oktober 2007 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des

Sachverhaltes ergeben hat.

7.2

Die Mitteilung vom 31. Oktober 2007 beruhte in medizinischer

Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. O____, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, FMH, und M____, Facharzt für Neurologie, FMH

(IV-Akte 36). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1.)

eine posttraumatische Epilepsie, Status nach Schädelhirntrauma

linkshemisphärisch im Alter von vier Jahren mit intracerebraler Blutung, primär

fokale Anfälle mit komplex – partieller Semiologie sowie seltenen sekundär

generalisierten Anfällen, diskrete Hemisymptomatik rechts; (2.) ein leichtes

Cervical- und Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre und/oder spinale

Funktionsstörung und (3.) migräniforme Cephalea festgestellt. Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gingen die Gutachter im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer namhaften Einschränkung des

Gesundheitszustandes aus. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau

über 60% (AUF 40%) sei eher unwahrscheinlich.

7.3

7.3.1

Der Verfügung vom 5. Mai 2021 lag für die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten

vom 29. April 2018 der Dres. med. H____, Facharzt für Neurologie und

Verhaltensneurologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, (IV-Akte 89) zugrunde.

7.3.1

7.3.2

Dr. med. H____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit Epilepsie mit einfachen und komplex fokalen Anfällen

sowie wahrscheinlich Zustand nach sekundär generalisierten tonisch-klonischen

Anfällen bei Schädel-Hirn-Trauma 1977 und im MRI Zeichen einer

Hippocampus-Sklerose links sowie links parietale vermutlich postkontusionelle

Parenchymdefekte mit Gliose; Migräne ohne Aura; leichte kognitive

Beeinträchtigung sowie leichte Intelligenzminderung möglich. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stelle der Neurologe ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom;

ausgeprägte Inkonsistenzen im Sinne einer Verdeutlichung/Aggravation im Rahmen

der verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung fest. Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. H____ aus, der Beschwerdeführerin seien

ausschliesslich Tätigkeiten ohne Eigen- und Fremdgefährdung möglich. So seien

Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder weiteren Gefahrenbereichen

sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen. Dasselbe gelte für die

alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen

regelmässigen Arbeitsrhytmus angewiesen. In einer derartig angepassten

Tätigkeit sei von einer 20%igen Beeinträchtigung der Epilepsie auszugehen. Auf

eine 20%ige Beeinträchtigung sei auch in Haushaltstätigkeiten zu schliessen.

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem erwähnten Prozentgrad sei nur schwer

abschätzbar, im Sinne einer Schätzung auf den 1. Januar 2017 anzusetzen

(IV-Akte 89, S. 14 ff.).

7.3.3

Dr. med. I____ stellte weder psychiatrische Diagnosen mit, noch

solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 89, S. 20). Bei

der Beschwerdeführerin bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine

Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich aber

mehrheitlich im neurologischen Bereich begründen lasse und weniger im Bereich

der psychiatrischen Problematik, also der Persönlichkeitsstörung oder

affektiver Probleme. Aus rein psychiatrischer Sicht, ungeachtet der organisch

bedingten Beeinträchtigung, müsse festgestellt werden, dass bei der

Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

begründbar sei. Die in den Akten erwähnte depressive Verstimmung habe nicht

eine derartige Auswirkung, als dass daraus eine länger andauernde, dringend

notwendige psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung

abgeleitet wurde, so dass der Referent davon ausgehe, dass diese depressiven

Verstimmungen allenfalls passager waren und nicht zu einer dauerhaften

Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben (a.a.O., S.

24.

f.).

7.3.4

Anlässlich der Konsensbesprechung vom 25. März 2018 (IV-Akte 89,

S. 26) kamen die Referenten zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung

hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend

sei.

7.4

7.4.1

Das bidsziplinäre Gutachten der Dres. med. H____ und I____

vom 29. April 2018 war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Mai 2021, IV-Akte

159) bereits drei Jahre alt. Seit der Begutachtung hatte sich die

Beschwerdeführerin epilepsiechirurgischen Eingriffen unterzogen. Einerseits

erfolgte am 9. Dezember 2019 die Implantation zweier Stereo EEG-Elektroden im

Hippocampus links sowie Auflegen einer Plattenelektrode mit 64 Kontakten links

parietal über die Läsion gestellt, welche nach erfolgter Ableitung am 20.

Dezember 2019 wieder explantiert wurden (vgl. Operationsberichte vom 9. und 20.

Dezember 2019, IV-Akten 142, S. 5 f. und S. 7 f.). Andererseits unterzog sich

die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 einer selektiven

Amygdala-Hippokampektomie (vgl. Bericht Klinik G____ vom 29. Juni 2020; IV-Akte

154, S. 9). Angesichts der erfolgten epilepsiechirurgischen Eingriffe ist davon

auszugehen, dass sich die medizinische Ausgangslage seit der Erstellung des

bidisziplinären Gutachtens gewandelt hat. Namentlich kommt den vorgenannten

Eingriffen hinsichtlich der Anfallshäufigkeit und in diesem Zusammenhang der

Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung zu.

Zudem bringt eine Operation am Hirn nicht zu vernachlässigende Risiken mit

sich, wobei sich allfällige Folgen ebenfalls im Umfang der Arbeitsfähigkeit

niederschlagen könnten (vgl. hierzu auch der Bericht des RAD vom 26. März 2020,

IV-Akte 146). In Anbetracht dessen ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 29.

April 2019 zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat. Zu

bemerken ist an dieser Stelle, dass sich die operativen Eingriffe nicht nur in

neurologischer Hinsicht ausgewirkt haben könnten, sondern allenfalls auch den

Affekt der Beschwerdeführerin (negativ) zu beeinflussen vermochten. Dem

Gutachten H____/I____ kann daher für die Beantwortung der Frage nach der

Veränderung des Gesundheitszustandes bereits aus diesem Grund keine Beweiskraft

zuteil kommen. Unabhängig von der Aktualität der Expertise ist die von Dr. med.

H____ vorgenommene Testvalidierung der anlässlich der Begutachtung durchgeführten

Testverfahren (TAP, ZVT, VLMT, CFT, WMT, NV-MSVT) zu kritisieren (IV-Akte 89,

S. 11) und festzustellen, dass sie den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

Der Gutachter stellte im Rahmen der Auswertung der Testverfahren als Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeprägte Inkonsistenzen im Sinne

einer Verdeutlichung/Aggravation im Rahmen der

verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung fest. Anlässlich der

Beurteilung unterliess er es allerdings, die festgestellten Auffälligkeiten in

Relation zur bestehenden Intelligenzminderung zu setzen und zu diskutieren,

inwieweit die Intelligenzminderung und auch die durch das Schädelhirntrauma

bestehende Narbe (vgl. u.a. Operationsbericht F____spital Zürich vom 9.

Dezember 2019, IV-Akte 142, S. 8) im Gehirn, Einfluss auf das Testverhalten der

Beschwerdeführerin haben könnte. Die Beurteilung von Dr. med. H____ ist in

diesem Punkt deshalb als ungenügend zu betrachten. Neue Abklärungen unter

anderem im Sinne einer postoperativen Evaluation wären nach dem Gesagten unabdingbar

(Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 f. mit

Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweis). Somit wäre die vorliegende Beschwerde selbst

bei Annahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer

Rückweisung gutzuheissen, da sich auf der Grundlage der bestehenden

medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt.

7.5

Schliesslich lässt sich auch gestützt auf die übrige

Aktenlage eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. So trifft es zwar zu, dass

gemäss den Berichten der Klinik G____ (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2019,

IV-Akte 135, S. 1; Bericht vom 6. März 2020, IV-Akte 144, S. 2; Bericht vom 20.

Januar 2021, IV-Akte 154; Bericht vom 12. Juli 2021, BB 3) keine quantitativen,

sondern lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht,

wobei die Epilepsie und die leichte Intelligenzminderung zu berücksichtigen

seien, beziehungsweise zusätzliche Einschränkungen aus psychiatrischer und

neuropsychologischer Sicht bestünden. Allerdings vermögen die Berichte der

Klinik G____ die höchstrichterlich festgelegten Anforderungen an den Beweiswert

eines ärztlichen Berichtes nicht zu erfüllen. Namentlich ist den vorgenannten

Berichten nicht zu entnehmen, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten

qualitative Einschränkungen vorliegen. Eine zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Berichte der

Behandler ebenfalls nicht möglich.

8.

8.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist

die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich

Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2019 auszurichten.

8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen

Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten

zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2019.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: