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Entscheid

IV.2021.96

Rente (Bundesgerichtsurteil 9C_38/2022 vom 24.05.22)

16. November 2021Deutsch23 min

Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. IV-Akte 4) und wird – mit Unterbrüchen – seit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.96

Verfügung vom 6. Mai 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, reiste im

März 2000 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2). Hier arbeitete er

vor allem temporär, unter anderem auf dem Bau. Er bezog auch immer wieder

Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. IV-Akte 4) und wird – mit Unterbrüchen – seit

Januar 2003 von der Sozialhilfe der Stadt [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 8).

b) Im Oktober 2003 erlitt der Beschwerdeführer während

der Arbeit einen Unfall. Er stürzte beim Betonschaufeln vom Dumper und zog sich

eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zu, die genäht werden musste (vgl. u.a. die

Unfallmeldung [IV-Akte 27.10] sowie den Bericht des Gesundheitszentrums C____

vom 22. Oktober 2003 [IV-Akte 27.11]). Im November 2014 unterzog sich der

Beschwerdeführer einer Inguinalhernien-Operation beidseits (vgl. IV-Akte 24, S.

11). In der Folge klagte er über persistierende inguinale und ausstrahlende lumbale

Schmerzen (vgl. IV-Akte 24, S. 6 ff.).

c) Im Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Im Dezember 2015 begab er sich zu Dr. D____ in psychiatrische

Behandlung (vgl. IV-Akte 29). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf im Nachgang an die

Anmeldung diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich

wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (u.a. Bericht

des E____spitals [...], Viszeralchirurgie, vom 28. Dezember 2015 [IV-Akte

24, S. 2 ff.]; Bericht Dr. F____ vom 23. Dezember 2015 [IV-Akte 28, S. 2

ff.]; Bericht Dr. D____ vom 5. April 2016 [IV-Akte 29]). Ausserdem wurden

die SUVA-Akten und die Unterlagen der Sozialhilfe der Stadt [...] (insb. das Protokoll

der Fachstelle für Arbeit) beigezogen (vgl. IV-Akte 27.1-27.13 resp.

IV-Akte 15).

d) In der Zeit vom 26. September 2016 bis zum 14.

Oktober 2016 war der Beschwerdeführer in den G____ Kliniken, [...],

hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.). Die IV-Stelle forderte schliesslich

die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (Bericht E____spital [...],

Anästhesie, vom 11. Januar 2017 [IV-Akte 43, S. 2 ff.]; Bericht Dr. D____ vom 26.

Januar 2017 [IV-Akte 44]; Bericht Dr. H____ vom 27. Januar 2017 [IV-Akte

56]; Bericht I____ Spital vom 28. Februar 2017 [IV-Akte 50]). Am 3. Juli 2017

äusserte sich der RAD zur psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Akte 59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

(vgl. IV-Akte 72). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insoweit gutgeheissen, als die Sache zur

Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers an die

IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).

e) In der Folge nahm die IV-Stelle zunächst weitere

Unterlagen zu den Akten, so den Austrittbericht der G____ Kliniken, Basel, vom

26. März 2018 (IV-Akte 97, S. 2 ff.). Überdies wurden auch die Akten der

Sozialhilfe der Stadt [...] (IV-Akten 99 und 101) sowie die Unterlagen der Krankenversicherung

(IV-Akte 100, S. 2 ff.) beigezogen. In der Folge erteilte die IV-Stelle der J____

([...]) AG den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, neurologischen,

neuropsychologischen, psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 10. November 2019; IV-Akte 130, S. 2 ff.).

f) Mit Vorbescheid vom 16. März 2020 wurde dem

Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt

(vgl. IV-Akte 134). Dieser war ab dem 20. Mai 2020 in der Klinik K____

hospitalisiert (IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 26. Mai 2020 äusserte sich der

Beschwerdeführer ausführlich zum Vorbescheid und beantragte die Einholung eines

neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 142). In der Folge holte

die IV-Stelle die Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte

150). Des Weiteren nahm sie die Unterlagen des Betreuungs- und Pflegeservices

(IV-Akte 157), der Krankenversicherung (IV-Akte 159) und der Sozialhilfe

der Stadt [...] (IV-Akte 160) sowie den Austrittsbericht der Klinik K____ vom

17. Juli 2020 (IV-Akte 161) zu den Akten. Nach Einholung eines

weiteren Berichtes der Klinik K____ vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 166) äusserte

sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) schliesslich erneut (vgl. IV-Akte

171). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 6. Mai 2021 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches psychiatrisches

Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über seinen Leistungsanspruch zu

entscheiden. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterklagen beigelegt

(Bericht Dr. L____ vom 28. Mai 2021 und Schreiben Pflegedienst vom 20. Mai

2021). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Juli

2021.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d) Am 15. Juli 2021 lässt die Beschwerdegegnerin dem

Gericht den Bericht von Dr. M____ vom 6. Juli 2021 und die Stellungnahme des

RAD vom 9. Juli 2021 zukommen.

e) Mit Replik vom 10. September 2021 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

7.

Oktober 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem die

Beweisanforderungen erfüllenden Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November

2019.

verfüge der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine

Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man –

bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch

abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 könne nicht abgestellt

werden. Namentlich sei das psychiatrische Teilgutachten aus diversen Gründen

als nicht beweiskräftig anzusehen; denn die Gutachterin sei als befangen

anzusehen. Im Übrigen würden auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte

gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen (vgl. insb. S.

24.

ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 6. Mai 2021 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Im Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 (Gesamtbeurteilung;

IV-Akte 130, S. 2 ff.) wurde festgehalten, als einzige Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich ein Ilioinguinal-Syndrom nach Leisten-Operation

rechts im November 2014 festhalten (vgl. S. 5 des Gutachtens). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (zurückgedrängt); (2.) klinischer

Verdacht auf beginnende Polyneuropathie der Beine; (3.) Abschwächung des

Achillessehnenreflexes, distale Thermohypästhesie rechtsbetont; (4.) chronisches

lumbospondylogenes Syndrom rechts (radiologisch moderate degenerative

Veränderungen; bildgebend ohne radikuläre Affektion (MRI LWS 30. Oktober 2015);

(5.) Zustand nach Schädelprellung (DD Commotio cerebri bei Arbeitsunfall 2003, keine

initiale oder nur sehr kurze Bewusstlosigkeit, keine neurologischen Ausfälle, Riss-Quetschwunde

parietal links mit Hautnaht); (6.) unklare Sensibilitätsminderung der rechten

oberen Extremität mit fehlenden funktionellen Auswirkungen betreffend

Arm-Hand-Gebrauch (aktenanamnestisch mit Hinweisen auf sensibles

Karpaltunnelsyndrom rechts; zurzeit oligosymptomatisch); (7.) Verdacht auf

Kopfschmerzen vom Spannungstyp; (8.) chronischer Nikotinabusus (vgl. S. 5 f.

des Gutachtens).

3.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt,

unter Berücksichtigung auch der neuropsychologischen Testung sei man im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass ausreichende

psychische Fähigkeiten vorliegen würden. Die rheumatologische Abklärung habe

keine Auffälligkeiten und keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergeben.

Neurologisch werde aufgrund der postoperativen Leistenschmerzen (Operation im

November 2014) eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste

Tätigkeiten angenommen. Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung seinen dem

Exploranden nicht mehr möglich. Ein längeres Umherlaufen oder Hantieren mit

schweren Gegenständen sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit als

Hilfsarbeiter auf Baustellen sei somit aus neurologischer Sicht nicht mehr möglich.

Zumutbar sei aus neurologischer Sicht eine wechselbelastende Tätigkeit (stehend

und sitzend) während sieben Stunden pro Tag, mithin im Rahmen von 80 % eines

Vollpensums. Einschränkungen im Arm-Handgebrauch hätten sich in der

Untersuchung nicht feststellen lassen, sodass beispielsweise Montagetätigkeiten

vorstellbar seien (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

3.4

Auf dieses Gutachten der J____ ([...]) AG kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Der

Beschwerdeführer macht geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht

abgestellt werden. Die psychiatrische Gutachterin sei als befangen anzusehen.

Ihre Aussagen seien äusserst tendenziös, unhöflich und auch beleidigend. Das

Gutachten sei von subjektiven Eindrücken der Gutachterin beeinflusst, die sie

unreflektiert in ihre Beurteilung habe einfliessen lassen (vgl. S. 24 f. der

Beschwerde). Dem kann jedoch aus den folgenden Überlegungen nicht gefolgt

werden.

3.5

Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände

vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es

genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 132 V 93, 109 f. E.

7.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.

3.2). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den

Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche

die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden zum Gesundheitszustand und zur

Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen

verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen

an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität

der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von

weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes

schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind.

Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem

Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der

Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren

Hinweisen). Dass jedoch eine Gutachterin zu für die versicherte Person

ungünstigen Folgerungen gelangt ist, vermag nicht bereits eine Befangenheit zu

begründen (vgl. u.a. BGE 147 V 79, 84 E. 7.4.4).

3.6

3.6.1

Pract. med. N____ führte im psychiatrischen Gutachten

(IV-Akte 130, S. 4 ff.) in Bezug auf die Verhaltensbeobachtung/den Befund

unter anderem an, der Explorand sei pünktlich ohne Begleitung zum avisierten

Untersuchungstermin erschienen. Er habe vom ersten visuellen Eindruck her ruhig

und sicher gewirkt. Zum Laufen habe er Gehstöcke benutzt. Vom äusseren

Erscheinungsbild her sei er knapp ausreichend gepflegt gewesen, mit Sporthosen

gekleidet. Im Genitalbereich seien die Hosen nass gewesen und es habe nach Urin

gerochen, obwohl der Explorand sich am Empfang zunächst als unauffällig, in trockenen

Hosen und mit guten Deutschkenntnissen präsentiert habe. Er habe seine nasse

Hose im Untersuchungsstuhl förmlich zur Schau gestellt (vgl. S. 33).

3.6.2

In Bezug auf die Befragung legte die Gutachterin dar,

der Explorand sei zunächst teilnahmslos dagesessen und habe angegeben, es gehe

ihm nicht gut, weil er Medikamente eingenommen habe. Es habe nicht in Erfahrung

gebracht werden können, welche Medikamente er vor der Untersuchung eingenommen

habe. Dann sei der Explorand auf seine nasse Hose im Genitalbereich

angesprochen worden. Er habe geantwortet, dass er ein Problem habe; er schäme

sich aber, darüber zu erzählen. Er sei gebeten worden, dennoch ein paar Informationen

über sein medizinisches Problem zu geben. Die Referentin habe ihn gefragt, wenn

er sich schäme darüber zu sprechen, ob er sich auch schäme, mit nassen Hosen

herumzulaufen und diese zu präsentieren. Der Explorand sei auf diese Frage

nicht eingegangen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, dass er keine Windeln

trage. Die Ärzte hätten keine Ursache gefunden, weshalb er seinen Urin verliere

und deswegen könnten sie ihm keine Windeln verordnen. Er selbst habe kein Geld

dafür. Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, Urologen, Neurologen und andere

Spezialisten, die ihm sein Problem jedoch nicht hätten erklären können (vgl.

S. 27 des Gutachtens).

3.6.3

Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, im

interpersonellen Kontakt habe sich der Explorand feindselig präsentiert, generell

aggressiv und mit nur geringem Respekt gegenüber der weiblichen Untersucherin.

Er habe sich nur bei Schilderungen über seine geschiedene Frau

mitteilungsbereit gezeigt. Ein Augenkontakt habe nur bei Erzählungen über seine

Ex-Frau stattgefunden; ansonsten sei der Augenkontakt vermieden worden. Der Explorand

habe einen langen Bart getragen und ein Käppi mit Schild, welchen er ins

Gesicht gezogen gehabt habe. Den Kopf habe er meist gesenkt gehalten. Bei

Erzählungen über seine Ex-Frau habe sich der Explorand sehr angespannt,

aufgeregt und aggressiv gezeigt. Er sei laut gewesen und habe in Aufregung sein

Käppi abgenommen, so dass emotionale Erregungen erkennbar gewesen seien. Der

Explorand habe auf die gestellten Fragen mit einer sofort einsetzenden

Körperspannung reagiert. Nach dem Vortrag seiner Beschwerden habe er verzögert und

erst nach einer kurzen Überlegungspause geantwortet. Die Antworten hätten meist

nicht authentisch und nicht glaubhaft geklungen. Der Explorand habe die

Reaktionen der Referentin sofort erkennen können und sei in der Lage gewesen,

seine Antworten anzupassen (vgl. ebenfalls S. 33 des Gutachtens

[Befund/Verhaltensbeobachtung]).

3.6.4

Überdies stellte die Gutachterin klar, der Explorand

habe sich bei der Begrüssung mit einer Mitarbeiterin gut auf Deutsch unterhalten.

Zu Beginn des Interviews gab er dann zunächst an, nur Türkisch zu sprechen. Von

der Referentin sei er mit der Tatsache der im Vorfeld nachgewiesenen guten Deutschkenntnisse

konfrontiert worden, worauf er mit bösartigem Blick reagiert habe. Er habe

darauf keine Antwort gegeben. Die Referentin habe festgelegt, dass die

Untersuchung auf Deutsch geführt werde. Die Hilfe des Dolmetschers sei nur bei der

Klärung der Sachverhalte benötigt worden. Auch in solchen Situationen sei der

Explorand trotz Übersetzung den Fragen ausgewichen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

3.7

3.7.1

Aus diesen Äusserungen lässt sich nunmehr nicht auf eine

Befangenheit der psychiatrischen Gutachterin schliessen. Namentlich war es

erforderlich, dass pract. med. N____ die Sache mit der nassen Hose thematisiert

hat. Sie hat den Beschwerdeführer daher zu Recht darauf angesprochen und ihre

Beobachtungen im Gutachten festgehalten. Ein wesentlicher Teil der

psychiatrischen Begutachtung stellt nämlich – nebst der klinischen Untersuchung

mit Anamneseerhebung und Symptomerfassung – die Verhaltensbeobachtung dar (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober E. 5.2). Die

Gutachterin war mit anderen Worten dazu gehalten, das vom Beschwerdeführer im

Rahmen der Exploration präsentierte Verhalten zu erwähnen resp. zu würdigen. So

ist es namentlich von Relevanz, ob eine Person Fragen der Sachverständigen

ausweicht und die Antworten auf diese nicht authentisch wirken (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichtes 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2.1). Auch ist es

gutachterliche Pflicht, Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen

und zu würdigen; es lässt nicht auf Befangenheit schliessen, dass die

Gutachterin sich zur Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers

geäussert hat. Als medizinische Expertin war pract. med. N____ nicht verpflichtet,

die Angaben des Beschwerdeführers vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 19. Februar 2019 E. 3.2).

Vielmehr gehörte es zu ihrer Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Schilderungen soweit

als möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen darzulegen. Dazu zählen

insbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die

Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur

Annahme von Aggravation führen. Da die Qualität des Begutachtungsprozesses

weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich die

Gutachterin nötigenfalls auch dazu zu äussern. Aufgabe der Gutachterin ist es

überdies, auf offene Fragen oder Widersprüche aufmerksam zu machen und

Diskrepanzen zwischen Angaben des Exploranden und dem psychischen Befund zu

erläutern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E 5.3). An

genau diese Vorgaben hat sich pract. med. N____ gehalten.

3.7.2

Im Übrigen decken sich die Feststellungen der psychiatrischen

Gutachterin auch mit den übrigen Akten. So war bereits im Bericht der G____

Kliniken vom 26. März 2018 (IV-Akte 97, S. 2 ff.) festgehalten worden, im

Abteilungsalltag habe eine erhöhte Kränkbarkeit des Patienten imponiert, die

sich in wiederholten verbalen Entwertungen des Behandlungsteams geäussert habe.

Bei zudem schwach ausgeprägter Impulskontrolle sei es am 7. Februar 2018 nach

einer verbalen Auseinandersetzung mit einer Mitpatientin zu einem tätlichen Angriff

durch den Patienten gekommen (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. D____ hatte

seinerseits im Bericht vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 44) ausgeführt, es

mache den Anschein, als dienten die Termine in seiner Praxis eher dazu, die

Symptomatik bzw. sein Zustandsbild zu dokumentieren. Er habe den Patienten

zufällig unbemerkt beobachten können. Er habe ein erheblich verändertes

Verhalten gezeigt. Vor allem scheine die Schmerzproblematik bei weitem nicht

mehr so invalidisierend gewesen zu sein, wie zuvor in der Praxis der Eindruck

vermittelt worden sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich hatte auch der

Orthopäde Dr. O____ im Bericht vom 30. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 73, S. 5

ff.) dargetan, in gewisser Weise wirke das Verhalten des Patienten demonstrativ

(vgl. S. 6 des Berichtes).

3.7.3

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die Aussagen

der Gutachterin auch nicht als unnötig verletzend qualifiziert werden können. Vielmehr

hat pract. med. N____ das von ihr beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers

sachlich geschildert. Es bestehen damit insgesamt keine objektiven Gründe für

einen Anschein der Voreingenommenheit.

3.8

3.8.1

Das Gutachten von pract. med. N____ erfüllt auch alle

anderen Anforderungen an ein lege artis erstelltes Gutachten. Die medizinische

Expertin hat in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig dargetan, weshalb

sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen lässt.

Namentlich wurde das Vorliegen einer Depression und einer

Persönlichkeitsstörung in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die Gutachterin

legte im Wesentlichen dar, eine depressive Symptomatik sei nicht beklagt worden

und sei auch aus den Schilderungen des Exploranden in der Vergangenheit nicht zu

erkennen. Die erwähnten Schlafstörungen hätten nicht beschrieben werden können.

Da der Explorand eine antidepressive Medikation einnehme werde die Diagnose

einer remittierten Depression gestellt. Auch habe es keine Hinweise auf eine

schmerzbedingte Störung gegeben, was sich in einer nur sporadischen Einnahme von

Paracetamol laborchemisch bestätigt habe. Der Explorand habe mehrfach über Tod

und Beitritt zur Sterbehilfeinstitution Exit gesprochen und dies in

demonstrativer Weise. Ein Schmerz oder eine Betroffenheit seien dabei aber nicht

erkennbar gewesen, auch keine emotionale Beteiligung. Hätte sich der

Beschwerdeführer tatsächlich mit diesem Gedanken konkret auseinandergesetzt, so

hätte er Kenntnis darüber, dass auch die Sterbehilfeinstitution Exit bei ihrer

Dienstleistung über geregelte Voraussetzungen verfüge, die beim Begutachteten

zweifelslos nicht erfüllt seien. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne

ebenfalls nicht gestellt werden; die Verhaltensweise des Exploranden in der

gutachterlichen Situation sei bewusst und kontrolliert gewesen. Alle Handlungen

seien nicht affekt- oder impulsgesteuert gewesen. Sie hätten aber Ablehnung und

Verachtung gegenüber Normen der Gesellschaft gezeigt. Wenn der Explorand dem

Sozialamt mit Gewalt gedroht habe und in der Psychiatrie handgreiflich geworden

sei, so habe er damit offen seine Feindseligkeit und Abneigung präsentiert

(vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Diesen – sich mit der Aktenlage deckenden –

Überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden.

3.8.2

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Begutachtung

sei angesichts des Vorwurfes der Aggravation von zu kurzer Dauer gewesen (vgl.

S. 24 f. der Beschwerde), ist zu entgegnen, dass es für den Aussagegehalt eines

medizinischen Berichts bekanntlich nicht allein auf die Dauer der Untersuchung

ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im

Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende

zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden

Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen

bildet – wie bereits dargetan wurde – die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Erwägung 3.7.

hiervor). Hinweise dafür, dass die Gutachterin nicht lege artis vorgegangen

ist, gibt es – wie einlässlich dargetan wurde – keine. Namentlich hat sich

pract. med. N____ fundiert mit dem beobachteten (teils widersprüchlichen)

Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich begründet,

weshalb eine aggravatorische Verhaltensweise als sehr wahrscheinlich anzunehmen

ist (vgl. insb. S. 35 f.; siehe auch S. 41 des Gutachtens).

3.8.3

Der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen einer

Fremdanamnese (vgl. S. 24 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken,

dass eine Fremdanamnese häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend

erforderlich ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28.

Mai 2019 E. 5.2.2.). Was im Übrigen die vom Beschwerdeführer als fehlend

gerügte Befragung der Spitex-Mitarbeitenden angeht, so hat die psychiatrische

Gutachterin klargestellt, die Hilfe in der Haushaltsführung und Körperpflege sei

eher eine Bestätigung einer Durchsetzungstaktik und lasse sich nicht genügend

medizinisch begründen (vgl. S. 39 des Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint

plausibel. Im Verzicht auf Einholung einer Fremdanamnese kann daher kein Mangel

erblickt werden.

3.8.4

Hinreichende Anhalte dafür, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären

Begutachtung bis zum massgebenden Erlass der Verfügung am 6. Mai 2021 in

relevanter Art und Weise verschlechtert haben könnte, gibt es keine. Insbesondere

sind der Austrittsbericht der Klinik K____ vom 17. Juli 2020 (IV-Akte

161) und der Bericht der Klinik [...] vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 166)

nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen

Einschätzung hervorzurufen. Es kann diesbezüglich auf die nachvollziehbaren

Ausführungen des RAD (vgl. die Stellungnahme von Dr. P____ vom 27. April

2021; IV-Akte 171) verwiesen werden.

3.8.5

Ebenfalls nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der

Beurteilung von pract. med. N____ hervorzurufen, sind die Berichte von Dr. L____

vom 28. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 3) und von Dr. M____ vom 6. Juli

2021.

(Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021). Namentlich

wurde im psychiatrischen Gutachten mit umfassender Begrünung klargestellt,

weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist. Ergänzend kann

auch hier auf die stimmigen Ausführungen von Dr. P____ (Stellungnahme vom 9.

Juli 2021; Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021)

verwiesen werden. Im Übrigen ist in Bezug auf die Beurteilungen der

behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.2.3.

hiervor). Auch dem Schreiben des Betreuungs- und Pflegeservices vom 20. Mai

2021.

(Beschwerdebeilage 4) lässt sich nichts entnehmen, was auf die

Unrichtigkeit der gutachterlichen Beurteilung schliessen lässt. Mit der Einschätzung

der Situation durch die Mitarbeitenden des Betreuungs- und Pflegeservices hat

sich die Gutachterin im Übrigen schlüssig auseinandergesetzt (vgl. dazu S. 39

des Gutachtens).

3.9

Aus all diesen Überlegungen ist zu folgern, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2021 einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers verneint.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: