IV.2021.96
Rente (Bundesgerichtsurteil 9C_38/2022 vom 24.05.22)
16. November 2021Deutsch23 min
Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. IV-Akte 4) und wird – mit Unterbrüchen – seit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.96
Verfügung vom 6. Mai 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, reiste im
März 2000 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2). Hier arbeitete er
vor allem temporär, unter anderem auf dem Bau. Er bezog auch immer wieder
Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. IV-Akte 4) und wird – mit Unterbrüchen – seit
Januar 2003 von der Sozialhilfe der Stadt [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 8).
b) Im Oktober 2003 erlitt der Beschwerdeführer während
der Arbeit einen Unfall. Er stürzte beim Betonschaufeln vom Dumper und zog sich
eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zu, die genäht werden musste (vgl. u.a. die
Unfallmeldung [IV-Akte 27.10] sowie den Bericht des Gesundheitszentrums C____
vom 22. Oktober 2003 [IV-Akte 27.11]). Im November 2014 unterzog sich der
Beschwerdeführer einer Inguinalhernien-Operation beidseits (vgl. IV-Akte 24, S.
11). In der Folge klagte er über persistierende inguinale und ausstrahlende lumbale
Schmerzen (vgl. IV-Akte 24, S. 6 ff.).
c) Im Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Im Dezember 2015 begab er sich zu Dr. D____ in psychiatrische
Behandlung (vgl. IV-Akte 29). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf im Nachgang an die
Anmeldung diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (u.a. Bericht
des E____spitals [...], Viszeralchirurgie, vom 28. Dezember 2015 [IV-Akte
24, S. 2 ff.]; Bericht Dr. F____ vom 23. Dezember 2015 [IV-Akte 28, S. 2
ff.]; Bericht Dr. D____ vom 5. April 2016 [IV-Akte 29]). Ausserdem wurden
die SUVA-Akten und die Unterlagen der Sozialhilfe der Stadt [...] (insb. das Protokoll
der Fachstelle für Arbeit) beigezogen (vgl. IV-Akte 27.1-27.13 resp.
IV-Akte 15).
d) In der Zeit vom 26. September 2016 bis zum 14.
Oktober 2016 war der Beschwerdeführer in den G____ Kliniken, [...],
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.). Die IV-Stelle forderte schliesslich
die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (Bericht E____spital [...],
Anästhesie, vom 11. Januar 2017 [IV-Akte 43, S. 2 ff.]; Bericht Dr. D____ vom 26.
Januar 2017 [IV-Akte 44]; Bericht Dr. H____ vom 27. Januar 2017 [IV-Akte
56]; Bericht I____ Spital vom 28. Februar 2017 [IV-Akte 50]). Am 3. Juli 2017
äusserte sich der RAD zur psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Akte 59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
(vgl. IV-Akte 72). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insoweit gutgeheissen, als die Sache zur
Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers an die
IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).
e) In der Folge nahm die IV-Stelle zunächst weitere
Unterlagen zu den Akten, so den Austrittbericht der G____ Kliniken, Basel, vom
26. März 2018 (IV-Akte 97, S. 2 ff.). Überdies wurden auch die Akten der
Sozialhilfe der Stadt [...] (IV-Akten 99 und 101) sowie die Unterlagen der Krankenversicherung
(IV-Akte 100, S. 2 ff.) beigezogen. In der Folge erteilte die IV-Stelle der J____
([...]) AG den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, neurologischen,
neuropsychologischen, psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 10. November 2019; IV-Akte 130, S. 2 ff.).
f) Mit Vorbescheid vom 16. März 2020 wurde dem
Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt
(vgl. IV-Akte 134). Dieser war ab dem 20. Mai 2020 in der Klinik K____
hospitalisiert (IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 26. Mai 2020 äusserte sich der
Beschwerdeführer ausführlich zum Vorbescheid und beantragte die Einholung eines
neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 142). In der Folge holte
die IV-Stelle die Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte
150). Des Weiteren nahm sie die Unterlagen des Betreuungs- und Pflegeservices
(IV-Akte 157), der Krankenversicherung (IV-Akte 159) und der Sozialhilfe
der Stadt [...] (IV-Akte 160) sowie den Austrittsbericht der Klinik K____ vom
17. Juli 2020 (IV-Akte 161) zu den Akten. Nach Einholung eines
weiteren Berichtes der Klinik K____ vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 166) äusserte
sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) schliesslich erneut (vgl. IV-Akte
171). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 6. Mai 2021 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches psychiatrisches
Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über seinen Leistungsanspruch zu
entscheiden. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterklagen beigelegt
(Bericht Dr. L____ vom 28. Mai 2021 und Schreiben Pflegedienst vom 20. Mai
2021). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Juli
2021.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Am 15. Juli 2021 lässt die Beschwerdegegnerin dem
Gericht den Bericht von Dr. M____ vom 6. Juli 2021 und die Stellungnahme des
RAD vom 9. Juli 2021 zukommen.
e) Mit Replik vom 10. September 2021 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
7.
Oktober 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem die
Beweisanforderungen erfüllenden Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November
2019.
verfüge der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man –
bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch
abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 könne nicht abgestellt
werden. Namentlich sei das psychiatrische Teilgutachten aus diversen Gründen
als nicht beweiskräftig anzusehen; denn die Gutachterin sei als befangen
anzusehen. Im Übrigen würden auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte
gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen (vgl. insb. S.
24.
ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 6. Mai 2021 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Im Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 (Gesamtbeurteilung;
IV-Akte 130, S. 2 ff.) wurde festgehalten, als einzige Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich ein Ilioinguinal-Syndrom nach Leisten-Operation
rechts im November 2014 festhalten (vgl. S. 5 des Gutachtens). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (zurückgedrängt); (2.) klinischer
Verdacht auf beginnende Polyneuropathie der Beine; (3.) Abschwächung des
Achillessehnenreflexes, distale Thermohypästhesie rechtsbetont; (4.) chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts (radiologisch moderate degenerative
Veränderungen; bildgebend ohne radikuläre Affektion (MRI LWS 30. Oktober 2015);
(5.) Zustand nach Schädelprellung (DD Commotio cerebri bei Arbeitsunfall 2003, keine
initiale oder nur sehr kurze Bewusstlosigkeit, keine neurologischen Ausfälle, Riss-Quetschwunde
parietal links mit Hautnaht); (6.) unklare Sensibilitätsminderung der rechten
oberen Extremität mit fehlenden funktionellen Auswirkungen betreffend
Arm-Hand-Gebrauch (aktenanamnestisch mit Hinweisen auf sensibles
Karpaltunnelsyndrom rechts; zurzeit oligosymptomatisch); (7.) Verdacht auf
Kopfschmerzen vom Spannungstyp; (8.) chronischer Nikotinabusus (vgl. S. 5 f.
des Gutachtens).
3.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt,
unter Berücksichtigung auch der neuropsychologischen Testung sei man im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass ausreichende
psychische Fähigkeiten vorliegen würden. Die rheumatologische Abklärung habe
keine Auffälligkeiten und keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Neurologisch werde aufgrund der postoperativen Leistenschmerzen (Operation im
November 2014) eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste
Tätigkeiten angenommen. Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung seinen dem
Exploranden nicht mehr möglich. Ein längeres Umherlaufen oder Hantieren mit
schweren Gegenständen sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit als
Hilfsarbeiter auf Baustellen sei somit aus neurologischer Sicht nicht mehr möglich.
Zumutbar sei aus neurologischer Sicht eine wechselbelastende Tätigkeit (stehend
und sitzend) während sieben Stunden pro Tag, mithin im Rahmen von 80 % eines
Vollpensums. Einschränkungen im Arm-Handgebrauch hätten sich in der
Untersuchung nicht feststellen lassen, sodass beispielsweise Montagetätigkeiten
vorstellbar seien (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).
3.4
Auf dieses Gutachten der J____ ([...]) AG kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Der
Beschwerdeführer macht geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht
abgestellt werden. Die psychiatrische Gutachterin sei als befangen anzusehen.
Ihre Aussagen seien äusserst tendenziös, unhöflich und auch beleidigend. Das
Gutachten sei von subjektiven Eindrücken der Gutachterin beeinflusst, die sie
unreflektiert in ihre Beurteilung habe einfliessen lassen (vgl. S. 24 f. der
Beschwerde). Dem kann jedoch aus den folgenden Überlegungen nicht gefolgt
werden.
3.5
Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 132 V 93, 109 f. E.
7.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.
3.2). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den
Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche
die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden zum Gesundheitszustand und zur
Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen
verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen
an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität
der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von
weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes
schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind.
Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem
Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der
Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen). Dass jedoch eine Gutachterin zu für die versicherte Person
ungünstigen Folgerungen gelangt ist, vermag nicht bereits eine Befangenheit zu
begründen (vgl. u.a. BGE 147 V 79, 84 E. 7.4.4).
3.6
3.6.1
Pract. med. N____ führte im psychiatrischen Gutachten
(IV-Akte 130, S. 4 ff.) in Bezug auf die Verhaltensbeobachtung/den Befund
unter anderem an, der Explorand sei pünktlich ohne Begleitung zum avisierten
Untersuchungstermin erschienen. Er habe vom ersten visuellen Eindruck her ruhig
und sicher gewirkt. Zum Laufen habe er Gehstöcke benutzt. Vom äusseren
Erscheinungsbild her sei er knapp ausreichend gepflegt gewesen, mit Sporthosen
gekleidet. Im Genitalbereich seien die Hosen nass gewesen und es habe nach Urin
gerochen, obwohl der Explorand sich am Empfang zunächst als unauffällig, in trockenen
Hosen und mit guten Deutschkenntnissen präsentiert habe. Er habe seine nasse
Hose im Untersuchungsstuhl förmlich zur Schau gestellt (vgl. S. 33).
3.6.2
In Bezug auf die Befragung legte die Gutachterin dar,
der Explorand sei zunächst teilnahmslos dagesessen und habe angegeben, es gehe
ihm nicht gut, weil er Medikamente eingenommen habe. Es habe nicht in Erfahrung
gebracht werden können, welche Medikamente er vor der Untersuchung eingenommen
habe. Dann sei der Explorand auf seine nasse Hose im Genitalbereich
angesprochen worden. Er habe geantwortet, dass er ein Problem habe; er schäme
sich aber, darüber zu erzählen. Er sei gebeten worden, dennoch ein paar Informationen
über sein medizinisches Problem zu geben. Die Referentin habe ihn gefragt, wenn
er sich schäme darüber zu sprechen, ob er sich auch schäme, mit nassen Hosen
herumzulaufen und diese zu präsentieren. Der Explorand sei auf diese Frage
nicht eingegangen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, dass er keine Windeln
trage. Die Ärzte hätten keine Ursache gefunden, weshalb er seinen Urin verliere
und deswegen könnten sie ihm keine Windeln verordnen. Er selbst habe kein Geld
dafür. Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, Urologen, Neurologen und andere
Spezialisten, die ihm sein Problem jedoch nicht hätten erklären können (vgl.
S. 27 des Gutachtens).
3.6.3
Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, im
interpersonellen Kontakt habe sich der Explorand feindselig präsentiert, generell
aggressiv und mit nur geringem Respekt gegenüber der weiblichen Untersucherin.
Er habe sich nur bei Schilderungen über seine geschiedene Frau
mitteilungsbereit gezeigt. Ein Augenkontakt habe nur bei Erzählungen über seine
Ex-Frau stattgefunden; ansonsten sei der Augenkontakt vermieden worden. Der Explorand
habe einen langen Bart getragen und ein Käppi mit Schild, welchen er ins
Gesicht gezogen gehabt habe. Den Kopf habe er meist gesenkt gehalten. Bei
Erzählungen über seine Ex-Frau habe sich der Explorand sehr angespannt,
aufgeregt und aggressiv gezeigt. Er sei laut gewesen und habe in Aufregung sein
Käppi abgenommen, so dass emotionale Erregungen erkennbar gewesen seien. Der
Explorand habe auf die gestellten Fragen mit einer sofort einsetzenden
Körperspannung reagiert. Nach dem Vortrag seiner Beschwerden habe er verzögert und
erst nach einer kurzen Überlegungspause geantwortet. Die Antworten hätten meist
nicht authentisch und nicht glaubhaft geklungen. Der Explorand habe die
Reaktionen der Referentin sofort erkennen können und sei in der Lage gewesen,
seine Antworten anzupassen (vgl. ebenfalls S. 33 des Gutachtens
[Befund/Verhaltensbeobachtung]).
3.6.4
Überdies stellte die Gutachterin klar, der Explorand
habe sich bei der Begrüssung mit einer Mitarbeiterin gut auf Deutsch unterhalten.
Zu Beginn des Interviews gab er dann zunächst an, nur Türkisch zu sprechen. Von
der Referentin sei er mit der Tatsache der im Vorfeld nachgewiesenen guten Deutschkenntnisse
konfrontiert worden, worauf er mit bösartigem Blick reagiert habe. Er habe
darauf keine Antwort gegeben. Die Referentin habe festgelegt, dass die
Untersuchung auf Deutsch geführt werde. Die Hilfe des Dolmetschers sei nur bei der
Klärung der Sachverhalte benötigt worden. Auch in solchen Situationen sei der
Explorand trotz Übersetzung den Fragen ausgewichen (vgl. S. 34 des Gutachtens).
3.7
3.7.1
Aus diesen Äusserungen lässt sich nunmehr nicht auf eine
Befangenheit der psychiatrischen Gutachterin schliessen. Namentlich war es
erforderlich, dass pract. med. N____ die Sache mit der nassen Hose thematisiert
hat. Sie hat den Beschwerdeführer daher zu Recht darauf angesprochen und ihre
Beobachtungen im Gutachten festgehalten. Ein wesentlicher Teil der
psychiatrischen Begutachtung stellt nämlich – nebst der klinischen Untersuchung
mit Anamneseerhebung und Symptomerfassung – die Verhaltensbeobachtung dar (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober E. 5.2). Die
Gutachterin war mit anderen Worten dazu gehalten, das vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Exploration präsentierte Verhalten zu erwähnen resp. zu würdigen. So
ist es namentlich von Relevanz, ob eine Person Fragen der Sachverständigen
ausweicht und die Antworten auf diese nicht authentisch wirken (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichtes 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2.1). Auch ist es
gutachterliche Pflicht, Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen
und zu würdigen; es lässt nicht auf Befangenheit schliessen, dass die
Gutachterin sich zur Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers
geäussert hat. Als medizinische Expertin war pract. med. N____ nicht verpflichtet,
die Angaben des Beschwerdeführers vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 19. Februar 2019 E. 3.2).
Vielmehr gehörte es zu ihrer Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Schilderungen soweit
als möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen darzulegen. Dazu zählen
insbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die
Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur
Annahme von Aggravation führen. Da die Qualität des Begutachtungsprozesses
weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich die
Gutachterin nötigenfalls auch dazu zu äussern. Aufgabe der Gutachterin ist es
überdies, auf offene Fragen oder Widersprüche aufmerksam zu machen und
Diskrepanzen zwischen Angaben des Exploranden und dem psychischen Befund zu
erläutern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E 5.3). An
genau diese Vorgaben hat sich pract. med. N____ gehalten.
3.7.2
Im Übrigen decken sich die Feststellungen der psychiatrischen
Gutachterin auch mit den übrigen Akten. So war bereits im Bericht der G____
Kliniken vom 26. März 2018 (IV-Akte 97, S. 2 ff.) festgehalten worden, im
Abteilungsalltag habe eine erhöhte Kränkbarkeit des Patienten imponiert, die
sich in wiederholten verbalen Entwertungen des Behandlungsteams geäussert habe.
Bei zudem schwach ausgeprägter Impulskontrolle sei es am 7. Februar 2018 nach
einer verbalen Auseinandersetzung mit einer Mitpatientin zu einem tätlichen Angriff
durch den Patienten gekommen (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. D____ hatte
seinerseits im Bericht vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 44) ausgeführt, es
mache den Anschein, als dienten die Termine in seiner Praxis eher dazu, die
Symptomatik bzw. sein Zustandsbild zu dokumentieren. Er habe den Patienten
zufällig unbemerkt beobachten können. Er habe ein erheblich verändertes
Verhalten gezeigt. Vor allem scheine die Schmerzproblematik bei weitem nicht
mehr so invalidisierend gewesen zu sein, wie zuvor in der Praxis der Eindruck
vermittelt worden sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich hatte auch der
Orthopäde Dr. O____ im Bericht vom 30. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 73, S. 5
ff.) dargetan, in gewisser Weise wirke das Verhalten des Patienten demonstrativ
(vgl. S. 6 des Berichtes).
3.7.3
Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die Aussagen
der Gutachterin auch nicht als unnötig verletzend qualifiziert werden können. Vielmehr
hat pract. med. N____ das von ihr beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers
sachlich geschildert. Es bestehen damit insgesamt keine objektiven Gründe für
einen Anschein der Voreingenommenheit.
3.8
3.8.1
Das Gutachten von pract. med. N____ erfüllt auch alle
anderen Anforderungen an ein lege artis erstelltes Gutachten. Die medizinische
Expertin hat in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig dargetan, weshalb
sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen lässt.
Namentlich wurde das Vorliegen einer Depression und einer
Persönlichkeitsstörung in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die Gutachterin
legte im Wesentlichen dar, eine depressive Symptomatik sei nicht beklagt worden
und sei auch aus den Schilderungen des Exploranden in der Vergangenheit nicht zu
erkennen. Die erwähnten Schlafstörungen hätten nicht beschrieben werden können.
Da der Explorand eine antidepressive Medikation einnehme werde die Diagnose
einer remittierten Depression gestellt. Auch habe es keine Hinweise auf eine
schmerzbedingte Störung gegeben, was sich in einer nur sporadischen Einnahme von
Paracetamol laborchemisch bestätigt habe. Der Explorand habe mehrfach über Tod
und Beitritt zur Sterbehilfeinstitution Exit gesprochen und dies in
demonstrativer Weise. Ein Schmerz oder eine Betroffenheit seien dabei aber nicht
erkennbar gewesen, auch keine emotionale Beteiligung. Hätte sich der
Beschwerdeführer tatsächlich mit diesem Gedanken konkret auseinandergesetzt, so
hätte er Kenntnis darüber, dass auch die Sterbehilfeinstitution Exit bei ihrer
Dienstleistung über geregelte Voraussetzungen verfüge, die beim Begutachteten
zweifelslos nicht erfüllt seien. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne
ebenfalls nicht gestellt werden; die Verhaltensweise des Exploranden in der
gutachterlichen Situation sei bewusst und kontrolliert gewesen. Alle Handlungen
seien nicht affekt- oder impulsgesteuert gewesen. Sie hätten aber Ablehnung und
Verachtung gegenüber Normen der Gesellschaft gezeigt. Wenn der Explorand dem
Sozialamt mit Gewalt gedroht habe und in der Psychiatrie handgreiflich geworden
sei, so habe er damit offen seine Feindseligkeit und Abneigung präsentiert
(vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Diesen – sich mit der Aktenlage deckenden –
Überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden.
3.8.2
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Begutachtung
sei angesichts des Vorwurfes der Aggravation von zu kurzer Dauer gewesen (vgl.
S. 24 f. der Beschwerde), ist zu entgegnen, dass es für den Aussagegehalt eines
medizinischen Berichts bekanntlich nicht allein auf die Dauer der Untersuchung
ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende
zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden
Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen
bildet – wie bereits dargetan wurde – die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Erwägung 3.7.
hiervor). Hinweise dafür, dass die Gutachterin nicht lege artis vorgegangen
ist, gibt es – wie einlässlich dargetan wurde – keine. Namentlich hat sich
pract. med. N____ fundiert mit dem beobachteten (teils widersprüchlichen)
Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich begründet,
weshalb eine aggravatorische Verhaltensweise als sehr wahrscheinlich anzunehmen
ist (vgl. insb. S. 35 f.; siehe auch S. 41 des Gutachtens).
3.8.3
Der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen einer
Fremdanamnese (vgl. S. 24 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass eine Fremdanamnese häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend
erforderlich ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28.
Mai 2019 E. 5.2.2.). Was im Übrigen die vom Beschwerdeführer als fehlend
gerügte Befragung der Spitex-Mitarbeitenden angeht, so hat die psychiatrische
Gutachterin klargestellt, die Hilfe in der Haushaltsführung und Körperpflege sei
eher eine Bestätigung einer Durchsetzungstaktik und lasse sich nicht genügend
medizinisch begründen (vgl. S. 39 des Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint
plausibel. Im Verzicht auf Einholung einer Fremdanamnese kann daher kein Mangel
erblickt werden.
3.8.4
Hinreichende Anhalte dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären
Begutachtung bis zum massgebenden Erlass der Verfügung am 6. Mai 2021 in
relevanter Art und Weise verschlechtert haben könnte, gibt es keine. Insbesondere
sind der Austrittsbericht der Klinik K____ vom 17. Juli 2020 (IV-Akte
161) und der Bericht der Klinik [...] vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 166)
nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung hervorzurufen. Es kann diesbezüglich auf die nachvollziehbaren
Ausführungen des RAD (vgl. die Stellungnahme von Dr. P____ vom 27. April
2021; IV-Akte 171) verwiesen werden.
3.8.5
Ebenfalls nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der
Beurteilung von pract. med. N____ hervorzurufen, sind die Berichte von Dr. L____
vom 28. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 3) und von Dr. M____ vom 6. Juli
2021.
(Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021). Namentlich
wurde im psychiatrischen Gutachten mit umfassender Begrünung klargestellt,
weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist. Ergänzend kann
auch hier auf die stimmigen Ausführungen von Dr. P____ (Stellungnahme vom 9.
Juli 2021; Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021)
verwiesen werden. Im Übrigen ist in Bezug auf die Beurteilungen der
behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.2.3.
hiervor). Auch dem Schreiben des Betreuungs- und Pflegeservices vom 20. Mai
2021.
(Beschwerdebeilage 4) lässt sich nichts entnehmen, was auf die
Unrichtigkeit der gutachterlichen Beurteilung schliessen lässt. Mit der Einschätzung
der Situation durch die Mitarbeitenden des Betreuungs- und Pflegeservices hat
sich die Gutachterin im Übrigen schlüssig auseinandergesetzt (vgl. dazu S. 39
des Gutachtens).
3.9
Aus all diesen Überlegungen ist zu folgern, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2021 einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneint.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: