Lexipedia

Entscheid

IV.2021.97

Keine Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung

10. Mai 2022Deutsch20 min

Beschwerdegegnerin ein viertes Mal an (IV-Akte 166). Diese holte bei Dr. F____ das

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.97

Verfügung vom 19. Mai 2021

Keine Verschlechterung glaubhaft

gemacht; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der als selbständiger [...]fahrer tätig gewesene Beschwerdeführer

meldete sich nach zwei Unfällen im Jahr 2004 erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Diese holte das psychiatrische Gutachten

von Dr. C____ vom 24. März 2006 (IV-Akte 39) und das orthopädische Gutachten

von Dr. D____ vom 6. Juni 2006 (IV-Akte 48) ein. Gestützt darauf sprach sie dem

Beschwerdeführer befristet von November 2004 bis April 2005 eine ganze

Invalidenrente und in der Zeit ab Mai 2005 bis September 2005 eine halbe

Invalidenrente zu (IV-Akten 65 und 78).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2009 erneut bei

der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 91). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin

das Gutachten der E____ vom 15. März 2010 in Auftrag (IV-Akte 119) und

verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Juli 2010

(IV-Akte 126), welche durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19.

Juli 2011 (IV.2010.123; Urteil, IV-Akte 148) geschützt wurde. Das Bundesgericht

ist auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2012 nicht

eingetreten (IV-Akte 156).

Auf eine dritte Anmeldung des Beschwerdeführers am 2. Januar

2012 (IV-Akte 150) trat die Beschwerdegegnerin nicht ein (IV-Akte 163).

Am 30. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin ein viertes Mal an (IV-Akte 166). Diese holte bei Dr. F____ das

Gutachten vom 21. August 2013 ein (IV-Akte 177) und sprach dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab Juli 2013 eine Viertelsrente zu (IV-Akte

186).

Auf ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2015 nicht ein (IV-Akte 226).

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens

wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. F____ begutachtet (Gutachten vom

25.11.2019, IV-Akte 282). Daraufhin erhöhte die IV-Stelle am 19. Mai 2020 den

Rentenanspruch rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente (IV-Akte 292).

Mit Revisionsgesuch vom 30. September 2020 beantragte der

Beschwerdeführer eine höhere als die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 296) und

reichte nach Aufforderung den Arztbericht seines behandelnden Psychiaters Dr. G____

vom 20. November 2020 ein (IV-Akte 299). Dazu nahm der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) Stellung und hielt fest, eine andauernde und erhebliche

Verschlechterung lasse sich diesem Bericht nicht entnehmen (Stellungnahme,

RAD-Psychiater H____ vom 20.01.2021, IV-Akte 301). Mit Schreiben vom 27. Januar

2021 wurde Dr. I____ wunschgemäss das Dossier des Beschwerdeführers übermittelt

(IV-Akte 304). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2021 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, auf sein

Revisionsgesuch nicht einzutreten (IV-Akte 305). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 Einwand (IV-Akte 306). Eine

ihm daraufhin gewährte Frist zur ausführlichen Begründung seines Einwands nahm

er nicht wahr. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 308).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 schilderte der

Beschwerdeführer, dass sein behandelnder Psychiater Dr. G____ seine Praxis

aufgegeben habe. Neu stehe er bei Dr. I____ in Behandlung. Er beantragte beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 19. Mai 2021 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Am 17. Juni 2021 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer das

Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen vom Amt für Sozialbeiträge ein.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2021 wird dem implizit

gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG

entsprochen.

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 12.

Juli 2021 folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei dem

Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdebegründung

anzusetzen.

2.

Sollte eine

solche ausbleiben, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2022 wird dem

Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm empfohlen, sich

anwaltlich vertreten zu lassen.

Mit Replik vom 31. Januar 2022 beantragt der zwischenzeitlich anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer Folgendes:

1.

Die

Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab Oktober 2020

mindestens eine Drieviertelsrente zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei

die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch des

Beschwerdeführers einzutreten und den rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalt vertieft abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch zu

verfügen.

3.

Dem

Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung

durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu

bewilligen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2022 wird der

Beschwerdeführer gebeten, den angekündigten Bericht des behandelnden

Psychiaters einzureichen.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer den

Bericht von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022

ein (Gerichtsakte/GA 10).

Die Parteien halten mit Duplik vom 28. März 2022 resp. Triplik

vom 7. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 19.

Mai 2021 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zur

Begründung führte sie gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 20. Januar 2021

(IV-Akte 301) aus, der Beschwerdeführer habe durch den Bericht von Dr. G____

vom 20. November 2020 nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Mai 2020 wesentlich verändert

hätten (IV-Akte 308).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden

und bringt dagegen im Wesentlichen unter Verweis auf die Berichte seiner

behandelnden Ärzte (Dr. G____ und Dr. I____) vor, dass auf die Einschätzung des

RAD nicht abgestellt werden könne.

2.3

Somit ist im vorliegenden Verfahren (einzig) zu beurteilen, ob der

Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit

zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020 (IV-Akte

292) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 308)

verändert hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität

und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei

der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1).

3.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die

Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie

unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat

(BGE 109 V 108, 114 E. 2b).

3.6

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der

Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind

vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die

Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine

relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sach-umstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2; 8C_746/2013

vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). Dabei muss es sich aber immerhin um

substantielle Anhaltspunkte handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17.

März 2017 8C_30/2017 E 4.1).

3.7

Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden

kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,

falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. Diese

Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder

mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108, 112 E.

5.3.1; 130 V 71, 76 f. E. 3.2.3).

4.

4.1

4.1.1

In seinen dem Rentenanspruch zugrundeliegenden Gutachten vom

21.

August 2013 diagnostizierte [...] Dr. F____ eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, histrionischen,

impulshaften und paranoiden Anteilen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke (Gutachten, IV-Akte 177, S. 25). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ eine Panikstörung ohne Agoraphobie,

sonstige phobische Störungen, eine Störung durch Sedativa mit gegenwärtigem

Substanzgebrauch, eine Störung durch Tabak und durch Alkohol sowie die

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen fest (a.a.O.). Dr. F____

beschrieb den Beschwerdeführer als dysphorisch gereizt, desillusioniert,

verbittert und narzisstisch gekränkt. Er fühle sich überall benachteiligt. Eine

psychotische Wahrnehmung habe in der ersten Untersuchung jedoch nicht bestätigt

werden können (a.a.O., IV-Akte 29).

4.1.2

Anlässlich der zweiten Begutachtung stellte

Dr. F____ fest, dass sich neben der bisherigen Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, dissozialen, histrionischen, impulshaften und paranoiden

Anteilen neu eine Panikstörung ohne Agoraphobie und die bestehenden wahnhaften Beeinträchtigungen

seit 2018 eher fixiert und chronifiziert hätten (Gutachten vom 25.11.2019,

IV-Akte 282, S. 28). Der Versicherte leide nach wir vor an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung, die ab 2018 zunehmend dekompensiert sei, was das wahnhafte

Verkennen fördere (a.a.O.).

4.1.3

In der Folge hielt der Gutachter im

Gutachten vom 25. November 2019 fest, der psychische Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2017 verschlechtert, weshalb dieser nun

lediglich noch 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (IV-Akte 282, S. 30). Daraufhin

erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2020 den Rentenanspruch rückwirkend

per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente (IV-Akte 292).

4.2

4.2.1

Mit Revisionsgesuch vom 30. September 2020, mithin ein halbes

Jahr nach Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020, machte der

Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und beantragte

eine höhere als die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 296).

4.2.2

Damit ist im vorliegenden Verfahren (einzig)

zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der

Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom

19.

Mai 2020 (IV-Akte 292) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19.

Mai 2021 (IV-Akte 308) verändert hat.

4.3

4.3.1

Im Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 20. November 2020 (IV-Akte 299) stellte dieser beim Versicherten folgende

Diagnosen:

·

Anhaltende

wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (F22.9).

·

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, histrionischen,

ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Anteilen.

·

Panikstörung

(episodisch-paroxysmale Angst) (F41.0).

·

St. n.

Benzodiazepin-Abusus (Fl3.20, vgl. IV-Akte 299, S. 2).

4.3.2

Weiter hielt er fest, der Versicherte habe

ihm mitgeteilt, dass es in den letzten Monaten (seit ca. Juli 2020) zu einer

erheblichen Verschlechterung seines Gesamtzustandes gekommen sei. Im Besonderen

fühle er sich vermehrt desorientiert. Ausserdem sei er sehr vergesslich

geworden. Er habe temporär eine Arbeitstätigkeit als [...] ausprobiert, was

jedoch nicht funktioniert habe. Wenn mehrere Bestellungen gleichzeitig

eingegangen seien, habe er die Übersicht verloren. Er habe mehr Chaos

angerichtet, als dass er zum Arbeitsablauf beigetragen habe (Bericht, IV-Akte

Dispositiv

299, S. 1). Aus diesen Gründen sehe er sich zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit

gegenwärtig nicht in der Lage. Weiterhin habe der Versicherte ihm berichtet,

dass die Kommunikation zwischen seinem Fernseher und ihm wieder zugenommen

habe. Dies sei eine altbekannte Wahrnehmung des Patienten, die auf dem

Hintergrund bestehe, dass Versicherungen und Polizei zusammenarbeiten würden,

um ihn zu verfolgen bzw. zu beschatten. Seit dem Entzug seines Fahrausweises

und den folgenden Schwierigkeiten, diesen wiederzuerlangen, sei der Versicherte

überzeugt davon, dass es ein Komplott von Behörden (Polizei, IV, Migration) und

Versicherungen gegen ihn gebe, da man beabsichtige ihn "fertigzumachen"

(a.a.O.). Der Verlust des Ausweises habe seinerzeit den Verlust der [...]Lizenz

nach sich gezogen, was einen massiven sozialen Abstieg zur Folge gehabt habe,

da der Versicherte selbständiger [...]fahrer in Basel gewesen sei (a.a.O.).

Heute sei der Versicherte davon überzeugt, dass man ihm keine Chance mehr in

der Schweiz lassen bzw. geben wolle, so dass er in der Schweiz für sich keine

Zukunft mehr sehe. Mit einer entsprechenden IV-Rente könne er in die [...]

zurückkehren. Damit wäre seine Lebensgrundlage in der [...] gesichert (a.a.O.).

4.3.3. Schliesslich führte Dr. G____ aus, der Versicherte habe,

wie bereits in seinem Bericht vom 17. April 2019 ausgeführt, sehr eigenwillige

Vorstellungen bezüglich einer regelmässigen und zuverlässigen Einnahme seiner

verordneten Medikation (IV-Akte 299, S. 2). So sei zu beobachten gewesen, dass

er bis zum Frühjahr 2020 (Mai 2020) relativ wenig über eine Verstärkung der von

ihm wahrgenommenen Symptomatik geklagt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem

Versicherten Risperidon 4 mg/d verordnet gewesen. Aufgrund des guten und

stabilen Zustandes, sei diese Medikation zum Juni 2020 auf 3 mg/d reduziert und

so beibehalten worden. Zum Termin am 28. Oktober 2020 habe der Versicherte

jedoch berichtet, dass er seit geraumer Zeit Risperidon nur noch 2 mg/d, und

zwar zur Nacht, einnehmen würde, ohne dass dies besprochen gewesen sei

(a.a.O.). Aus seiner Sicht bestehe somit eine direkte Korrelation zwischen

Zustandsverschlechterung und Reduktion der Antipsychotika-Dosierung. Es sei aus

der Literatur bekannt, dass wahnhafte Störungen ohnehin weniger gut und

zuverlässig auf Antipsychotika ansprechen als zum Beispiel schizoide,

schizoaffektive und schizophrene Symptomatiken (a.a.O.).

4.4.

Die Beschwerdegegnerin legte diesen Bericht von Dr. G____ dem RAD

vor. Der RAD-Psychiater H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in

seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 301) aus, auf Basis der

psychiatrischen Begutachtung vom 25. November 2019 sei mit den Diagnosen einer

anhaltenden wahnhaften Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und

einer Panikstörung per Verfügung vom 20. Mai 2020 eine Zustandsverschlechterung

ab Mai 2017 anerkannt worden. Aus dem Gesuch für eine Revision von 5. Oktober

2020 und dem nachgereichen Schreiben von Dr. G____ vom 28. Oktober 2020 würden

sich zusammenfassend keine neuen Aspekte ergeben, mit der eine

Zustandsverschlechterung glaubhaft gemacht werden könnte. Es bestehe syndromal

dasselbe psychiatrische Zustandsbild, welches auf den auf den bereits bekannten

Diagnosen basiere. Objektivierende Befunde würden sich aus dem Bericht von Dr. G____

nicht ergeben. Allerdings werde auf die schlechte Compliance bezüglich der

Medikation hingewiesen, da der Versicherte eigenmächtig die Medikation

reduziert habe. Die dabei aufgetretene geringfügige, subjektive Veränderung der

Symptomatik entspreche nicht einer längerfristigen Zustandsverschlechterung und

könnte mit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme nach Massgabe des

Therapeuten wieder rückgängig gemacht werden. Erneute Abklärungen seien daher

nicht angezeigt (IV-Akte 301).

4.5.

4.5.1. Auf diese Einschätzung des RAD kann vorliegend vollumfänglich

abgestellt werden.

4.5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G____

beim Beschwerdeführer keine (neuen) Diagnosen stellt und insoweit zwischen Dr. G____

und dem Gutachten Dr. F____ eine Übereinstimmung besteht. Dr. F____ hat diese

Diagnosen im Gutachten vom 25. November 2019 eingehend gewürdigt, was zur

rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2021 führte. Zwischen dem letzten Rentenentscheid

und dem neuesten Revisionsgesuch vom 5. Oktober 2021 liegen lediglich fünf

Monate. Die Beschwerdegegnerin weist deshalb vorliegend zu Recht darauf hin,

dass es sich rechtfertige an das Glaubhaftmachen hohe Anforderungen zu stellen

(Beschwerdeantwort, S. 3). Es ist zutreffend, dass der Bericht von Dr. G____ vom

20. November 2020 lediglich subjektive Angaben des Beschwerdeführers wiedergibt

und keine Beobachtungen des behandelnden Arztes (objektive Befunde) enthält.

Die Schilderungen der Beschwerden sind in indirekter Rede gehalten, woraus

abgeleitet werden kann, dass Dr. G____ diese Aussagen als subjektive Angaben

des Beschwerdeführers und nicht als fachärztliche Feststellungen seinerseits

beschrieb (vgl. Duplik, S. 1). Eigene Befunde und Beobachtungen werden von Dr. G____

nicht beschrieben. Hätte er eine erhebliche Zunahme der Desorientierung und der

Vergesslichkeit selber feststellen können, so ist davon auszugehen, dass er

dies im Bericht entsprechend vermerkt hätte, was aber nicht erfolgt ist. Vor

dem Hintergrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem letzten materiellen

Rentenentscheid und dem erneuten Revisionsgesuch erscheint es als nicht

angezeigt, die rein subjektiven Angaben als ausreichende substanzielle

Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung zu werten.

4.5.3. Weiter ist festzustellen, dass Dr. G____ die Überzeugung

des Beschwerdeführers, wonach er über das Fernsehgerät überwacht werde und die

im Fernsehen auftretenden Personen direkt mit ihm kommunizieren würden, bereits

in seinem Bericht vom 5. April 2019 beschrieben hatte. Insofern handelt es sich

nicht um einen neuen Aspekt in der Krankengeschichte des Versicherten. Die

unspezifische Angabe im Bericht vom 20. November 2020, dass diese bereits

bestehende Symptomatik allgemein zugenommen habe ist nicht ausreichend, um eine

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere kann eine Verschlechterung

nicht bereits aus den Aussagen zum Arbeitsversuch als [...] abgeleitet werden.

Diese sind vage gehalten und nicht belegt. Entsprechend lässt sich nicht

nachvollziehen, wo und in welchem Rahmen dieser Arbeitsversuch erfolgt ist und

wie das Ergebnis des Arbeitsversuchs eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands begründen könnte.

4.6.

Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des RAD vorbringt,

vermag keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu bewirken.

4.7.

4.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. I____ vom

22. Januar 2022, welcher der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgelegt

hat, zu spät erfolgt ist, da nach der aktuell geltenden bundesgerichtlichen

Praxis bei einer gerichtlichen Überprüfung der Eintretensfrage der Sachverhalt

massgebend ist, wie er sich der betreffenden IV-Stelle zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses präsentierte (vgl. BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5).

4.7.2. Selbst wenn man auf den Bericht von Dr. I____

vom 22. Januar 2022 abstellen wollte, würden sich daraus keine Anhaltspunkte

für eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung ergeben. Dr. I____

beschreibt, dass der Versicherte nun wieder seit längerem eine etwas höher

dosierte Psychopharmakotherapie mit Risperidon 3mg akzeptiere, was zu einer Teilremission

seiner psychischen Beeinträchtigung und zu einer affektiven Beruhigung geführt

habe (vgl. GA 10, S. 1 und 2). Dies scheint eine ähnliche Äusserung von Dr. G____

zu untermauern, wonach eine höhere Dosierung des Medikaments zu weniger

Symptomen führe (vgl. Erwägung 4.3.3. vorstehend). Hinsichtlich der gestellten

Diagnose einer wahnhaften Störung gibt Dr. I____ an, gleicher Meinung mit dem

Gutachter Dr. F____ zu sein (a.a.O., S. 1), sodass auch hier eine

Übereinstimmung besteht. Das einzig neue Vorbringen von Dr. I____ besteht darin,

dass der Versicherte krankheitsbeding nicht mehr fähig sei, Belastungen - wie

sie mit einer Lohnarbeit einhergehen - auszuhalten, da er damit stressbedingt

unter einer verstärkten Symptomatik zu leiden hätte. Diese Beurteilung stellt im

Vergleich zum Gutachten von Dr. F____ jedoch eine generell andere Beurteilung

der Krankheitsauswirkungen dar, auf die vorliegend aus Gründen des

unterschiedlichen Beweiswerts nicht abgestellt werden kann.

4.8.

4.8.1. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der RAD

nicht festgehalten habe, dass eine Medikamenteneinnahme mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit den Zustand verbessern könne (Beschwerde, S. 4 f.), insofern

unbehelflich, als dass dieser den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine

Verschlechterung glaubhaft zu machen.

4.8.2. Dr. G____ begründet im Bericht vom 20.

November 2020 die Verschlechterung der Symptomatik zur Hauptsache mit einer

Malcompliance in Bezug auf die verordneten Psychopharmaka. Auf den möglichen

Zusammenhang mit der mangelnden Medikamentencompliance hatte Dr. G____ bereits

in seinem Bericht vom 17. April 2019 hingewiesen und dabei beschrieben, dass

sich der Krankheitsverlauf durch sehr unterschiedliche Intensität und starke

Schwankungen auszeichne (IV-Akte 270, S. 2). Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, der RAD berücksichtige die zunehmende Verschlechterung

bei Chronifizierung der bekannten Diagnosen nicht (Beschwerde, S. 4). Dies

trifft nicht zu, hat doch bereits der Gutachter Dr. F____ vom 19. November 2019

beim Beschwerdeführer einen stark schwanken Krankheitsverlauf festgestellt und

insbesondere vermerkt, dass die wahnhafte Störung mit verschiedener Intensität

zu wirken und aufzutreten scheine, sich dann aber wieder beruhige und teilweise

therapieren lasse (IV-Akte 282, S. 28). Nicht zuletzt war die Diagnosestellung gerade

durch die verschiedenen Episoden erschwert (vgl. Gutachten, IV-Akte 282, S.

28). Aus diesem Umstand allein kann daher noch keine Verschlechterung abgleitet

werden.

4.8.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die

Malcompliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme allenfalls auch

krankheitsbedingt sein könne und dass der Beschwerdeführer keine

Schadenminderungsauflage zur Einnahme von Neuroleptika habe, zumal die

Medikation bei wahnhaften Störungen ohnehin schwierig und in ihrer Wirkung

unklar sei (Beschwerde, S. 4). Hinsichtlich dieses Einwands ist auszuführen,

dass Dr. F____ eine wechselnde Intensität der Wahnvorstellungen als

krankheitsinhärent angesehen hat. Weiter könnte eine eigenmächtige Dosisreduktion

ebenso als Anzeichen für einen abnehmenden Leidensdruck gewertet werden. Substanzielle

Anhaltspunkte dafür, dass die Reduktion der Medikamentendosis effektiv zu einer

erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat, liegen aktuell

nicht vor, weshalb eine erhebliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht ist,

worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, S. 3;

Duplik, S. 2).

4.9.

Insgesamt fehlt es damit an ausreichenden objektiven Anhaltspunkten,

die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik glaubhaft begründen

würden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die

ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem

Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit einem doppelten Schriftenwechsel (vorliegend: Duplik, Triplik) ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren

erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in

Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich

des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb

ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehen aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: