IV.2021.98
Rente
14. Februar 2023Deutsch20 min
Arbeitgeberbericht; IV-Akte 12). Seit 1996 befand er sich in psychiatrischer Begleitung/Behandlung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.98
Verfügung vom 4. Mai 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1960, arbeitete seit
März 2008 als Pflegefachmann HF (80 %) im Spital [...] (vgl. den
Arbeitgeberbericht; IV-Akte 12). Seit 1996 befand er sich in psychiatrischer Begleitung/Behandlung
(vgl. IV-Akte 72, S. 9). Diese erfolgte ab 2012 bei Dr. C____ (vgl. IV-Akte 72,
S. 7 f.). Ab dem 15. Februar 2018 – nach einer Mitarbeiterbeurteilung – wurde dem
Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. das Schreiben
des Spitals [...] vom 23. Dezember 2020 [IV-Akte 100]; siehe auch den Bericht
von Dr. C____ vom 20. November 2018 [IV-Akte 18, S. 2]) Im September 2018 wurde
die Behandlung bei Dr. C____ intensiviert (vgl. IV-Akte 18, S. 2).
b) Ende September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den
Bericht von Dr. D____ vom 10. November 2018 [IV-Akte 13] und den Bericht von
Dr. C____ vom 22. November 2018 [IV-Akte 18]).
c) Ab dem 31. Dezember 2018 befand sich der
Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung durch die E____ Kliniken (vgl. den
Bericht der E____ Kliniken vom 20. Mai 2019 [IV-Akte 70, S. 7 ff.]; siehe
auch den Bericht von Dr. C____ vom 24. Februar 2020 [IV-Akte 72, S. 7]). Am
31. März 2019 endete sein Arbeitsverhältnis mit dem Spital [...] (vgl. IV-Akte 100).
Am 3. Mai 2019 wurde die teilstationäre Behandlung durch die E____ Kliniken beendet
(vgl. den Bericht der E____ Kliniken vom 20. Mai 2019 [IV-Akte 70, S.
7 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. C____ vom 24. Februar 2020 [IV-Akte
72, S. 7]). Anschliessend erfolgte eine ambulante Weiterbetreuung durch Dr. C____
(vgl. IV-Akte 70, S. 7).
d) Die IV-Stelle wollte dem Beschwerdeführer in der Folge
ein Aufbautraining bzw. einen therapeutischen Arbeitsversuch im F____ [...]
gewähren (vgl. die Zielformulierung vom 26. April 2019; IV-Akte 31, S. 1 ff.);
der Beschwerdeführer sagte jedoch die Teilnahme daran ab (vgl. IV-Akte 31, S.
4). In der Folge leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining
in der G____gärtnerei (Beginn: 27. Mai 2019; vgl. IV-Akte 36). Diese Massnahme
wurde erfolgreich gestartet (vgl. u.a. die Standortbestimmung vom 28. Juni
2019; IV-Akte 37). Im September 2019 erteilte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsprache
für ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche (vgl. IV-Akte 48). Per
4. November 2019 wurde das Aufbautraining in der G____gärtnerei beendet, da der
Beschwerdeführer dort nicht mehr weiterarbeiten wollte und konnte (vgl. den Vermerk
auf der Kostengutsprache [IV-Akte 43]; siehe auch die Abwesenheitsliste
[IV-Akte 57, S. 1]). Den "Schnuppertag" im H____spital [...] empfand
er als nicht erfolgsversprechend und ersuchte daher um Prüfung des
Rentenanspruches (vgl. die E-Mail vom 27. November 2019; IV-Akte 60). Daraufhin
schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab und stellte die
Rentenprüfung in Aussicht (vgl. IV-Akte 61). Am 31. Januar 2020 endete das
individuelle Coaching mit aktiver Stellensuche (vgl. den Coaching-Bericht;
IV-Akte 71, S. 2 ff.).
e) Ab dem 3. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer
ambulant in den E____ Kliniken behandelt (vgl. den Bericht der E____ Kliniken vom
15. Mai 2020; IV-Akte 80). Die IV-Stelle leitete nach dem Abschluss der
Integrationsmassnahmen weitere Abklärungen in die Wege. Zunächst forderte sie
Dr. C____ und die E____ Kliniken zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht
vom 24. Februar 2020 [IV-Akte 72] und den Bericht vom 15. Mai 2020 [IV-Akte
80]). Am 20. April 2020 nahm sie per Telefon eine Abklärung zur Invalidität des
Beschwerdeführers im Haushalt vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 21. April
2020; IV-Akte 76). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Prof. Dr. I____ den
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom
15. Oktober 2020; IV-Akte 90).
f) Am 11. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer
an die IV-Stelle und teilte mit, dass und weshalb sein Arbeitsversuch im Notfallzentrum
des J____spitals gescheitert sei (vgl. IV-Akte 92). Daraufhin äusserte sich der
RAD am 4. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 95). Am 15. Dezember 2020 ging der
nachträglich angeforderte Austrittsbericht der E____ Kliniken vom 14. Mai 2019
(IV-Akte 98) bei der IV-Stelle ein. Am 21. Dezember 2020 äusserte sich Dr. K____,
der den Beschwerdeführer seit dem 23. November 2020 psychiatrisch behandelte (vgl.
IV-Akte 99).
g) Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
102) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2021
ab 1. März 2019 bis August 2019 eine ganze Rente, ab September 2019 bis
Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2021 eine halbe Rente zu
(vgl. IV-Akte 119).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung vom 4. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur Einholung
eines Gerichtsgutachtens auszustellen. Hernach sei erneut über seinen Leistungsanspruch
zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Oktober
2021.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
4.
November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 14. Dezember 2021 findet eine erste Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser
Dispositiv
wird beschlossen, das Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens auszustellen.
b) Dem Beschwerdeführer wird zur Vermeidung einer
möglichen Verschlechterung seiner Situation die Möglichkeit gegeben, die
Beschwerde zurückzuziehen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.
Dezember 2021). Dieser hält mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 an seiner
Beschwerde fest.
c) In der Folge wird – unter Mitwirkung der Parteien –
der L____ Begutachtung der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers erteilt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.
Mai 2022).
d) Am 28. November 2022 erstattet die L____ Begutachtung
das Gutachten.
e) Der Beschwerdeführer äussert sich am 21. Dezember 2022
zum Gutachten. Er macht geltend, es sei darauf abzustellen. Die
Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 22. Dezember 2022. Sie erachtet
das Gutachten ebenfalls für beweiskräftig.
f) Daraufhin wird die Sache am 14. Februar 2023 erneut
von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ab 1.
März 2019 bis August 2019 eine ganze Rente, ab September 2019 bis Dezember 2020
eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2021 eine halbe Rente zugesprochen hat.
2.2.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) in der bis 31. zum Dezember 2021 gültig gewesenen
Fassung anwendbar.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die
u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem
IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
3.5.
3.5.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.5.2. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs.
2). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des
Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
3.5.3. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]).
3.5.4. Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen
Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie
als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme
eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder
pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH];
gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei
einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten
Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten
erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3).
4.
4.1.
Vorliegend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung
umstritten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er ginge 100 %
einer Erwerbstätigkeit nach. Folglich sei die allgemeine Methode des
Einkommensvergleiches anwendbar (vgl. insb. S. 12 der Beschwerde). Die
Beschwerdegegnerin geht ihrerseits von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (ohne
Aufgabenbereich) aus und erachtet infolgedessen die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung für massgebend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch die angefochtene Verfügung).
4.2.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.3.
4.3.1. Im Abklärungsbericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 76) wurde dargetan,
der Versicherte gebe an, er sei – mit Ausnahme der Zeit während seinen Ausbildungen
und der Weiterbildung Intensivpflege von 1999 bis 2001 – in der Pflege immer 80
% erwerbstätig gewesen. Er mache geltend, er wäre auch bei guter Gesundheit
weiterhin zu 80 % erwerbstätig. Ein höheres Pensum als 80 % in der Pflege sei
für ihn nie vorstellbar gewesen, dies infolge dynamischer Prozesse und der
Schichtdienste, wo man stark gefordert werde. Auf konkrete Nachfrage hin berichte
er, man könne in der Pflege schon 100 % arbeiten. Er erwähne, im letzten Team würden
siebzehn von zwanzig Mitarbeitenden 60-90 % arbeiten; drei hätten ein 100%-Pensum
inne. Des Weiteren gebe er an, er habe nicht zu Gunsten der Hausarbeit 80 %
gearbeitet. Er sei kinderlos und lebe alleine. Die restliche Zeit habe er für
Erholung und Regeneration genutzt.
4.3.2. Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gelangte
gestützt auf diese Angaben zur Auffassung, der Versicherte sei bei der
Invaliditätsbemessung als 80 % Erwerbstätiger ohne Aufgabenbereich einzustufen.
Es könne daher auf eine detaillierte Haushaltsabklärung verzichtet werden (vgl.
S. 2 des Abklärungsberichtes). Die von der Aussendienstmitarbeiterin
festgehaltenen Ausführungen bestätigte der Beschwerdeführer noch unterschriftlich
am 24. April 2020 (vgl. IV-Akte 77).
4.4.
Gestützt auf die im Abklärungsbericht festgehaltenen Aussagen des
Beschwerdeführers sowie namentlich auch unter Berücksichtigung der Aussagen von
Dr. M____ (vgl. dazu sub Erwägung 5.3.2. hiernach), lässt sich nicht ohne
Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 80 % erwerbstätig wäre. Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen offengelassen werden.
5.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
5.3.
5.3.1. Im Gutachten der L____ Begutachtung vom 28. November 2022 wurde
in Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten,
im Scid-5 vom 9. Juli 2020 und in den Akten und anamnestischen Angaben zum Längsschnittverlauf
würden die Kriterien für die vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung
ICD-10 F60.6 (Cluster C) und die Kriterien für eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD-10 F60.3 (Cluster B) erfüllt. Ausserdem
liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis maximal
mittelgradige Episode ICD-10 F33.0/F33.1, vor (vgl. S. 22 des Gutachtens). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25
(vgl. ebenfalls S. 22 des Gutachtens).
5.3.2. Erläuternd wurde im
Gutachten der L____ Begutachtung ausgeführt, nach ICD-10 erfülle der Explorand
die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 22 des
Gutachtens). Es stelle sich nun die Frage, wie der Explorand bis 2018 habe
arbeiten können. Als junger Mensch habe er sich in Ausbildungskonstellationen
stabilisieren können. Er habe die kaufmännische Lehre und die Ausbildung zum
Rettungssanitäter absolviert. Aber auch hier schildere er, dass er teilweise
unter Normierungsdruck, Semester habe repetieren oder Ausbildungen abbrechen müssen.
So habe er in der AKP Pflegefachausbildung im letzten Semester die Leistungen
nicht gebracht. Die kaufmännische Lehre habe er abgebrochen. Er sage, dass er
die Intensivpflege-Ausbildung ohne Wiederholung habe abschliessen können, weil
er ein sehr wohlwollendes Umfeld gehabt habe. Es sei zu erwähnen, dass er in
der Pflege nie ein höheres Pensum als 80 % gearbeitet habe, weil er damit an
der Leistungsgrenze gestanden sei. Er sei dauernd unter Strom gestanden. Bei
Persönlichkeitsstörungen sei bekannt, dass die Bewältigungsmechanismen im Alter
abnehmen würden. Das Leistungsniveau sinke. Die Flexibilität und
Anpassungsleistung würden geringer. Auch im Spital [...] habe er eine sehr gut
passende Konstellation gehabt, bevor es 2015 im Rahmen eines
Vorgesetztenwechsels zu zunehmendem Druck gekommen sei, dem er am Schluss nicht
mehr habe Stand halten können. Im Gegensatz zur Persönlichkeitsstörung sei die
rezidivierend depressive Störung insgesamt über den Längsschnittverlauf gesehen
für die Arbeitsfähigkeit weniger relevant (vgl. S. 23 des Gutachtens). Seit der
Kündigung 2018 seien die Kompensationsmechanismen für das Erreichen der
früheren Arbeitsfähigkeit von 80 % erschöpft. Weder in den beruflichen
Massnahmen noch an der letzten Arbeitsstelle habe er eine sozialkompatible und
dauerhafte Arbeitsleistung im Pflegeberuf erbringen können. Es bestehe seit
diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachmann. Bezüglich
der Begründung verweise man auf den Mini-ICF-App (vgl. S. 27 des Gutachtens).
5.4.
Auf das Gutachten der L____ Begutachtung vom 28. November 2022 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. M____ umfassend
mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird von
den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt.
5.5.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2018 100 % arbeitsunfähig in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ist. Entgegen
dem Bericht von Dr. C____ vom 24. Februar 2020 (vgl. IV-Akte 72, S. 8) und dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2020 (vgl. IV-Akte 76, S. 1) wurde damals
zwar nicht die Kündigung ausgesprochen; es fand aber eine (negative)
Mitarbeiterbeurteilung statt, welche eine Krankschreibung nach sich zog (vgl.
die Auskunft der Arbeitgeberin vom 23. Dezember 2020; IV-Akte 100).
5.6.
Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer Ende
September 2018 zum Bezug von Leistungen der IV anmeldete (vgl. IV-Akte 2),
hat er somit ab März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Denn der IV-Grad
beträgt bei Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle 80 %
(vgl. Erwägung 4.4. hiervor) und bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit
100 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente.
5.7.
Aus all dem folgt, dass sich die Rentenverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2021 insofern als unzutreffend erweist,
als mit dieser eine Rentenherabsetzung (per September 2019 auf eine Dreiviertelsrente
und ab Januar 2021 auf eine halbe Rente) vorgenommen wurde. Dem
Beschwerdeführer ist ab März 2019 bis auf Weiteres eine ganze Rente
zuzusprechen.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Mai
2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
zu tragen.
6.3.
Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in
der Höhe von insgesamt Fr. 6'845.85 zu tragen, da eine vollständige
Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann
möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte
Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der
Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl.
Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten
in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige
Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der
Anordnung des Gerichtsgutachtens ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1).
Angesichts der komplexen Fragestellungen und der Akten, die es aufzuarbeiten
galt, erscheinen die geltend gemachten Gutachtenskosten von Fr. 6'845.85 als
angemessen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist
in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. aufgrund der anwaltlichen
Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem
leicht überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 4. Mai 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'845.85
zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin richtet dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25 aus.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: